34 gefundene Dokumente zum Suchbegriff
"Postfächer"
Drucksache 183/20
Gesetzesantrag der Länder Hamburg, Bremen
Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung
... , 31a BRAO einen sicheren Übermittlungsweg dar. Nach § 23 Absatz 3 Satz 5 Verordnung über Rechtsanwaltsverzeichnisse und die besonderen elektronischen Anwaltspostfächer (RAVPV) kann das Recht, nicht qualifiziert signierte Dokumente zu übersenden, nicht auf Dritte übertragen werden, so dass sichergestellt ist, dass eine solche Nachricht auch vom jeweiligen Postfachinhaber stammt; nach § 20 Absatz 3 RAVPV hat die Bundesrechtsanwaltskammer sicherzustellen, dass der Empfänger das überprüfen kann. Die Entscheidung, ob qualifiziert signiert werden soll, kann dem Absender überlassen bleiben.
Drucksache 635/19
Verordnung der Bundesregierung
Verordnung über die Standards für die Einsicht in elektronische Akten im Strafverfahren (Strafakteneinsichtsverordnung - StrafAktEinV )
... Voraussetzung für den Abruf der Akte ist nach Satz 3 eine hinreichend sichere Authentifizierung der Person, der Akteneinsicht gewährt werden soll. Professionelle Verfahrensbeteiligte wie Rechtsanwälte und Behörden können sich über die bereits eingerichteten besonderen elektronischen Postfächer authentisieren, bei deren Zuweisung eine SAFE-ID vergeben wurde. Da hinter den besonderen elektronischen Postfächern jeweils ein Identifizierungsverfahren steht, kann die Justiz bei Verwendung der Identitäten dieser Postfächer davon ausgehen, dass auch wirklich die jeweilige Person bzw. Organisation dahintersteht.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Verordnung
Verordnung
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Bereitstellen des Inhalts zum Abruf
§ 3 Einsichtnahme in Diensträumen
§ 4 Ausdruck
§ 5 Datenträger
§ 6 Belehrung
§ 7 Bekanntmachung
§ 8 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt
III. Alternativen
IV. Regelungskompetenz
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
VI. Regelungsfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
5. Weitere Kosten
6. Weitere Regelungsfolgen
VII. Befristung; Evaluierung
B. Besonderer Teil
Zu § 1
Zu § 2
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu § 3
Zu § 4
Zu § 5
Zu § 6
Zu § 7
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu § 8
I. Zusammenfassung
II. Im Einzelnen
II.1 Erfüllungsaufwand
II.2 Evaluierung
III. Ergebnis
Drucksache 644/18 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Verordnung über das Notarverzeichnis und die besonderen elektronischen Notarpostfächer (Notarverzeichnis- und -post-fachverordnung - NotVPV )
Verordnung über das Notarverzeichnis und die besonderen elektronischen Notarpostfächer (Notarverzeichnis- und -post-fachverordnung -
Drucksache 243/17
Verordnung der Bundesregierung
Verordnung zur Änderung der Telekommunikations -Überwachungsverordnung
... Eine Erhebung der Bundesnetzagentur unter den bisher 45 verpflichteten ausschließlichen E-Mail-Dienste-Anbietern ergab, dass 19 Anbieter, die jeweils über 100 000 E-Mail-Postfächer von Teilnehmern haben, bereits mehr als 99 Prozent der insgesamt erfassten 53 Mio. E-Mail-Postfächer betreiben und dabei im Jahr 2015 rund 460 Überwachungsanordnungen umgesetzt haben. Dagegen haben die restlichen 26 Anbieter lediglich 11 Anordnungen erhalten. Eine Erhöhung der Marginalgrenze für diesen Bereich ist daher sachgerecht und aus Gründen der Verhältnismäßigkeit geboten.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Verordnung
Verordnung
Artikel 1 Änderung der Telekommunikations-Überwachungsverordnung
§ 4 Grenzen des Anwendungsbereichs
§ 23 Probeweise Anwendung der Überwachungsfunktionen.
Teil 4 Vorkehrungen für die Erteilung von Auskünften über Verkehrsdaten
§ 30 Kreis der Verpflichteten
§ 31 Grundsätze
§ 32 Auskünfte über zurückliegende Verkehrsdaten, zukünftige Verkehrsdaten, Verkehrsdaten in Echtzeit
§ 33 Verschwiegenheit
§ 34 Nachweis, probeweise Anwendungen
§ 35 Protokollierung
Teil 5 Ergänzende technische Festlegungen, Übergangsvorschriften, Schlussbestimmungen
§ 36 Technische Richtlinie
§ 37 Übergangsvorschrift
Artikel 2 Bekanntmachungserlaubnis
Artikel 3 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
III. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
IV. Verordnungsfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
a Erfüllungsaufwand für die Bürgerinnen und Bürger
b Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
c Erfüllungsaufwand für die Verwaltung
5. Weitere Kosten
6. Weitere Gesetzesfolgen
V. Befristung; Evaluierung
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
Zu Nummer 11
Zu Nummer 12
Zu Nummer 13
Zu Nummer 14
Zu Nummer 15
Zu Nummer 16
Zu Nummer 17
Zu Nummer 18
Zu Nummer 19
Zu Nummer 20
Zu Nummer 21
Zu Nummer 22
Zu Nummer 23
Zu Nummer 24
Zu Nummer 25
Zu Nummer 26
Zu § 30
Zu § 31
Zu § 32
Zu § 100g
Zu § 33
Zu § 34
Zu § 35
Zu § 36
Zu § 37
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 4076, BMWi: Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Telekommunikations-Überwachungsverordnung
I. Zusammenfassung
II. Im Einzelnen
II.1 Erfüllungsaufwand
II.2 KMU-Betroffenheit
Drucksache 283/17
Verordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie
Verordnung über das Verfahren zur Auskunft über Kundendaten nach § 112 des Telekommunikationsgesetz es (Kundendatenauskunftsverordnung - KDAV )
... (1) Auf Grund einer Abfrage hat der Verpflichtete unverzüglich die Gesamtheit der aktuellen Kundendaten zum ermittlungsrelevanten Stichtag oder zum ermittlungsrelevanten Zeitraum, die zu einer Rufnummer nach § 111 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 des Telekommunikationsgesetzes erhoben wurden und in der Kundendatei nach § 112 Absatz 1 Satz 1 bis 3 des Telekommunikationsgesetzes gespeichert sind, an die Bundesnetzagentur zu übermitteln. Die Übermittlung der aktuellen Kundendaten umfasst auch die die Übermittlung der Angabe anderer Anschlusskennungen sowie die Übermittlung der Kennungen elektronischer Postfächer, die von dem Verpflichteten vergeben wurden. Die Bundesnetzagentur legt in der Technischen Richtlinie fest, welche Anschlusskennungen von den Verpflichteten zu beauskunften sind.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
a. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Verordnung
Verordnung
§ 1 Anwendungsbereich, Verpflichtete
§ 2 Ersuchen
§ 3 Personenbasiertes Ersuchen
§ 4 Nummernbasiertes Ersuchen
§ 5 Anschriftenbasiertes Ersuchen
§ 6 Abfrage der Daten
§ 7 Datenübermittlung durch den Verpflichteten
§ 8 Datenübermittlung durch die Bundesnetzagentur
§ 9 Sicherheitsanforderungen
§ 10 Technische Richtlinie
§ 11 Evaluierung
§ 12 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
III. Alternativen
IV. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
V. Verordnungsfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
b. Erfüllungsaufwand für die Bürgerinnen und Bürger
c. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
d. Erfüllungsaufwand für die Verwaltung
5. Weitere Kosten
6. Weitere Verordnungsfolgen
VI. Befristung; Evaluierung
B. Besonderer Teil
Zu § 1
Zu § 2
Zu § 3
Zu § 4
Zu § 5
Zu § 6
Zu § 7
Zu § 8
Zu § 9
Zu § 10
Zu § 11
Zu § 12
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 4080, BMWi: Entwurf einer Verordnung über das automatisierte Verfahren zur Auskunft über Kundendaten nach § 112 des Telekommunikationsgesetzes
I. Zusammenfassung
II. Im Einzelnen
II.1 Erfüllungsaufwand
5 Verwaltung
II.2 Evaluierung
II.3 KMU-Betroffenheit
III. Votum
Drucksache 645/17
Verordnung der Bundesregierung
Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV )
... 1. über eine Suchfunktion verfügen, die es ermöglicht, andere Inhaber von besonderen elektronischen Postfächern aufzufinden,
A. Problem
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Verordnung
Verordnung
Kapitel 1 Allgemeine Vorschrift
§ 1 Anwendungsbereich
Kapitel 2 Technische Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs
§ 2 Anforderungen an elektronische Dokumente
§ 3 Überschreitung der Höchstgrenzen
§ 4 Übermittlung elektronischer Dokumente mit qualifizierter elektronischer Signatur
§ 5 Bekanntmachung technischer Anforderungen
Kapitel 3 Besonderes elektronisches Behördenpostfach
§ 6 Besonderes elektronisches Behördenpostfach; Anforderungen
§ 7 Identifizierungsverfahren
§ 8 Zugang und Zugangsberechtigung; Verwaltung
§ 9 Änderung und Löschung
Kapitel 4 Schlussvorschrift
§ 10 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt der Verordnung
III. Alternativen
IV. Regelungskompetenz
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
VI. Regelungsfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
5. Weitere Kosten
6. Weitere Regelungsfolgen
VII. Befristung; Evaluierung
B. Besonderer Teil
Zu Kapitel 1 Allgemeine Vorschrift
Zu § 1
Zu Kapitel 2 Technische Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs
Zu § 2
Zu § 3
Zu § 4
Zu § 5
Zu Kapitel 3 Besonderes elektronisches Behördenpostfach
Zu § 6
Zu § 7
Zu § 8
Zu § 9
Zu Kapitel 4 Schlussvorschrift
Zu § 10
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Absatz 1 NKRG: NKR-Nummer 4165, BMJV: Entwurf einer Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach
I. Zusammenfassung
II. Im Einzelnen
II. Erfüllungsaufwand
III. Votum
Drucksache 295/16
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zum besseren Informationsaustausch bei der Bekämpfung des internationalen Terrorismus
... (2) Die Verpflichtung zur unverzüglichen Speicherung nach Absatz 1 Satz 1 gilt hinsichtlich der Daten nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 entsprechend für denjenigen, der geschäftsmäßig einen öffentlich zugänglichen Dienst der elektronischen Post erbringt und dabei Daten nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 erhebt, wobei an die Stelle der Daten nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 die Kennungen der elektronischen Postfächer und an die Stelle des Anschlussinhabers nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Inhaber des elektronischen Postfachs tritt.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand für die Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Bundesverfassungsschutzgesetzes
§ 22b Errichtung gemeinsamer Dateien mit ausländischen Nachrichtendiensten
§ 22c Teilnahme an gemeinsamen Dateien mit ausländischen Nachrichtendiensten
Artikel 2 Änderung des BND-Gesetzes
§ 2a Besondere Auskunftsverlangen
Artikel 3 Änderung des Bundespolizeigesetzes
§ 28a Einsatz technischer Mittel zur Eigensicherung
Artikel 4 Änderung des VIS-Zugangsgesetzes
Artikel 5 Änderung des Artikel 10-Gesetzes
Artikel 6 Änderung des Vereinsgesetzes
Artikel 7 Änderung des Bundeskriminalamtgesetzes
Artikel 8 Änderung des Strafgesetzbuchs
Artikel 9 Änderung des Telekommunikationsgesetzes
§ 111 Daten für Auskunftsersuchen der Sicherheitsbehörden
Artikel 10 Einschränkung eines Grundrechts
Artikel 11 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Ziel des Gesetzes
II. Wesentlicher Inhalt
III. Alternativen, Folgen und Auswirkungen
1. Alternativen
2. Folgen und Auswirkungen
3. Gleichstellungspolitische Gesetzesfolgenabschätzung
IV. Gesetzgebungskompetenz des Bundes
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
VI. Erfüllungsaufwand
1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
3. Erfüllungsaufwand für die Verwaltung
VII. Sonstige Kosten
VIII. Weitere Gesetzesfolgen
IX. Evaluierung
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu § 22b
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu Absatz 6
Zu Absatz 7
Zu § 22c
Zu Artikel 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Artikel 3
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Absatz 6
Zu Absatz 7
Zu Absatz 8
Zu Absatz 9
Zu Nummer 2
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu Nummer 3
Zu Artikel 4
Zu Artikel 5
Zu Artikel 6
Zu Artikel 7
Zu Artikel 8
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 9
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu § 150
Zu § 150
Zu Artikel 10
Zu Artikel 11
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 3751: Entwurf eines Gesetzes zum besseren Informationsaustausch bei der Bekämpfung des internationalen Terrorismus
I. Zusammenfassung
II. Im Einzelnen
Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand
5 Wirtschaft
5 Verwaltung
4 Gesamtbetrachtung
Drucksache 417/16 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Verordnung über die Rechtsanwaltsverzeichnisse und die besonderen elektronischen Anwaltspostfächer (Rechtsanwaltsverzeichnis- und -postfachverordnung - RAVPV )
Verordnung über die Rechtsanwaltsverzeichnisse und die besonderen elektronischen Anwaltspostfächer (Rechtsanwaltsverzeichnis- und -postfachverordnung -
Drucksache 417/1/16
Empfehlungen der Ausschüsse
Verordnung über die Rechtsanwaltsverzeichnisse und die besonderen elektronischen Anwaltspostfächer (Rechtsanwaltsverzeichnis- und postfachverordnung - RAVPV )
Verordnung über die Rechtsanwaltsverzeichnisse und die besonderen elektronischen Anwaltspostfächer (Rechtsanwaltsverzeichnis- und postfachverordnung -
Drucksache 592/15
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte und zur Änderung der Finanzgerichtsordnung
... 3. der besonderen elektronischen Anwaltspostfächer, insbesondere Einzelheiten
Drucksache 300/1/15
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung des Verbraucherschutzes bei Verkaufsveranstaltungen im Reisegewerbe - Antrag des Freistaates Bayern -
... Obwohl ein Briefkasten den Erfordernissen einer Wohnung bzw. einer Niederlassung nicht genügt, stellt es sich in der Praxis häufig so dar, dass unseriöse Veranstalter so genannter Kaffeefahrten lediglich eine Postfachanschrift angeben und auf die an diese Postfächer gerichteten Schreiben nicht reagieren. Da hier beispielsweise eine Zustellung gegen Empfangsbekenntnis nicht möglich ist, ergeben sich Beweisschwierigkeiten für den Zugang von Schriftstücken. Während es unstreitig sein dürfte, dass ein Postfach keine Wohnung darstellt, scheint dies für die Niederlassung nicht so eindeutig zu sein. Es sollte daher klargestellt werden, dass die Angabe eines Postfachs nicht den Anforderungen in § 56a Absatz 1 Satz 4 Nummern 2 und 4 entspricht, wonach die Anzeige auch eine Bezeichnung der Wohnung oder der gewerbliche Niederlassung enthalten muss."
1. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 56a Absatz 1 Satz 6 - neu - GewO
2. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 56a Absatz 1a Satz 1, 3 - neu - GewO
3. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 56a Absatz 1b Satz 2 - neu - GewO
4. Zu Artikel 2- neu - Inhaltsübersicht, §§ 40a bis 40c PostG
'Artikel 2 Änderung des Postgesetzes
§ 40a Eröffnung eines Postfachs
§ 40b Dokumentation
§ 40c Auskunftsanspruch
'II. Zu Artikel 2 Änderung des Postgesetzes
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu § 40a
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu § 40b
Zu § 40c
Drucksache 300/15 (Beschluss)
Gesetzentwurf des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung des Verbraucherschutzes bei Verkaufsveranstaltungen im Reisegewerbe
... Obwohl ein Briefkasten den Erfordernissen einer Wohnung bzw. einer Niederlassung nicht genügt, stellt es sich in der Praxis häufig so dar, dass unseriöse Veranstalter so genannter Kaffeefahrten lediglich eine Postfachanschrift angeben und auf die an diese Postfächer gerichteten Schreiben nicht reagieren. Da hier beispielsweise eine Zustellung gegen Empfangsbekenntnis nicht möglich ist, ergeben sich Beweisschwierigkeiten für den Zugang von Schriftstücken. Während es unstreitig sein dürfte, dass ein Postfach keine Wohnung darstellt, scheint dies für die Niederlassung nicht so eindeutig zu sein. Es sollte daher klargestellt werden, dass die Angabe eines Postfachs nicht den Anforderungen in § 56a Absatz 1 Satz 4 Nummern 2 und 4 entspricht, wonach die Anzeige auch eine Bezeichnung der Wohnung oder der gewerbliche Niederlassung enthalten muss.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Anlage Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung des Verbraucherschutzes bei Verkaufsveranstaltungen im Reisegewerbe
Artikel 1 Änderung der Gewerbeordnung
§ 56a Ankündigung des Gewerbebetriebs, Wanderlager
Artikel 2 Inkrafttreten
A. Allgemeiner Teil
I. Anlass und Ziel des Gesetzentwurfs
II. Wesentlicher Inhalt
III. Verfassungsrecht/Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union
B. Besonderer Teil
I. Zu Artikel 1 Änderung der Gewerbeordnung
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Absatz 1
Zu Absatz 1
Zu Absatz 1
Zu Absatz 1
Zu Absatz 1
Zu Absatz 1
Zu Absatz 1a
Zu Absatz 1b
Zu Absatz 2
Zu Absatz 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
II. Zu Artikel 2 Inkrafttreten
Drucksache 219/13 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes gegen unseriöse Geschäftspraktiken
... "Abschnitt 9 Postgeheimnis, Postfächer, Datenschutz"
1. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 11a Absatz 1 Satz 1 und 2, Absatz 2 RDG
2. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 11a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 RDG , Artikel 4 § 43d Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 BRAO
3. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 11a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2a - neu - RDG
4. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 11a Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 -neuRDG
5. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 11b - neu - RDG , Nummer 3 § 14 Nummer 3 RDG
§ 11a Darlegungs- und Informationspflichten bei Inkassodienstleistungen
§ 11b Berufsrechtliche Pflichten
6. Zu Artikel 1 Nummer 2a - neu - § 13a - neu - RDG
§ 13a Aufsichtsmaßnahmen
7. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 20 Absatz 4 RDG
8. Zu Artikel 2 § 10 RDV
9. Zu Artikel 3 § 4 Absatz 5 Satz 1 und Absatz 6 Satz 2 RDGEG
10. Zu Artikel 3 § 4 Absatz 5 Satz 3 - neu - RDGEG
11. Zu Artikel 3 § 4 Absatz 5 RDGEG
12. Zu Artikel 4 § 43d Absatz 1 Satz 1 und 2, Absatz 2 BRAO
13. Zu Artikel 4 § 43d Absatz 1 Satz 1 Nummer 2a - neu - BRAO
14. Zu Artikel 4 § 43d Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 - neu - BRAO
15. Zu Artikel 5 §§ 312b1 -neu-, 675 Absatz 3 BGB , Artikel 6 Artikel 229 EGBGB - Überleitungsvorschrift zu dem Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken
'Artikel 5 Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
§ 312b1 Vertragsschluss bei Telefonwerbung
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
16. Zu Artikel 5 Nummer 1 § 312g Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 Satz 1 BGB , Artikel 6 Artikel 229 EGBGB - Überleitungsvorschrift zu dem Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken
'Artikel 5 Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
17. Zu Artikel 7 Nummer 1 Buchstabe a - neu - § 7 Absatz 2 Nummer 2 UWG , Nummer 5 Buchstabe a § 20 Absatz 1 UWG
18. Zu Artikel 7 Nummer 2a - neu - § 10 Absatz 1 Satz 1, Satz 2 -neu-, Absatz 4 Satz 2 und 3, Absatz 5, Absatz 6 - neu - UWG
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe a
19. Zu Artikel 9 Nummer 1 - neu - Inhaltsübersicht zum UrhG , Nummer 3 - neu - § 104a - neu - UrhG
'Artikel 9 Änderung des Urheberrechtsgesetzes
§ 104a Örtliche Zuständigkeit
20. Zu Artikel 9 Nummer 2 - neu - § 101 Absatz 2 UrhG
21. Zu Artikel 10 Nummer 2 § 49 Absatz 1 GKG
Zu Buchstabe a
22. Zu Artikel 10 Nummer 3 § 51 Absatz 4 GKG
23. Zu Artikel 10a - neu - §§ 40a - neu - bis 40c -neu-, § 49 Absatz 1 Nummer 8a - neu - bis 8c -neu-, Absatz 2 PostG
'Artikel 10a Änderung des Postgesetzes
§ 40a Eröffnung eines Postfachs
§ 40b Dokumentation
§ 40c Auskunftsanspruch
24. Zum Gesetzentwurf allgemein
Zur Beseitigung von Missständen bei urheberrechtlichen Abmahnungen
Zur Beseitigung von Missständen bei wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen
Drucksache 500/13
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten
... Das Bundesministerium der Justiz regelt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten der Errichtung eines Verzeichnisdienstes besonderer elektronischer Anwaltspostfächer sowie die Einzelheiten der Führung, des Eintragungsverfahrens, der Zugangsberechtigung sowie der Barrierefreiheit."
Drucksache 627/13
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Postgesetz es
... Der neu angefügte Absatz 3 will im Interesse der Verbraucherinnen und Verbraucher eine kundenfreundliche, reibungslose Zustellung von Briefsendungen auch in Fällen des Umzugs bzw. der Nachsendung sicherstellen. Dazu ist es erforderlich, dass auch nicht marktbeherrschende Lizenznehmer verpflichtet werden können, Informationen über Adressänderungen und den Zugang zu Postfachanlagen "netzübergreifend" bereitzustellen und diese ggf. auch abzufragen. Die bisherige, auf Freiwilligkeit beruhende Praxis, durch Abfragen beim marktbeherrschenden Unternehmen Adressen zu aktualisieren und damit die von Verbrauchern gewünschte Nachsendung von Postsendungen sicherzustellen, weist ein hohes Fehlerpotenzial auf. Mit der neuen Regelung soll mit Blick auf einen reibungslosen, von den Verbrauchern im Einzelfall erlaubten Adressenaustausch und den Zugang zu Postfächern die notwendige Zusammenarbeit der am Markt tätigen Unternehmen sichergestellt werden. Die Bundesnetzagentur erhält hierzu die erforderlichen Befugnisse. Bei der Ausgestaltung des Verfahrens des Informationsaustauschs über Adressänderungen sind die datenschutzrechtlichen Regelungen der Postdienste-Datenschutzverordnung, insbesondere des § 7, zu beachten.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Postgesetzes
§ 4a Medien der Veröffentlichung
§ 44 Bundesnetzagentur
Artikel 2 Bekanntmachungserlaubnis
Artikel 3 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Schwerpunkte des Gesetzentwurfs
II. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union
III. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
IV. Erfüllungsaufwand
1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
3. Erfüllungsaufwand für die Verwaltung
V. Weitere Kosten
VI. Auswirkungen auf die Gleichstellung von Männern und Frauen
VII. Gesetzgebungskompetenz
VIII. Nachhaltigkeitsaspekte
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
Zu Nummer 11
Zu Nummer 12
Zu Nummer 13
Zu Nummer 14
Zu Nummer 15
Zu Nummer 16
Zu Nummer 18
Zu Nummer 19
Zu Nummer 20
Zu Nummer 21
Zu Nummer 22
Zu Nummer 23
Zu Nummer 24
Zu Nummer 25
Zu Nummer 26
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 2306: Viertes Gesetz zur Änderung des Postgesetzes
Drucksache 818/12 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten
... In diesem Zusammenhang bittet der Bundesrat überdies um Prüfung und Klarstellung, ob die Nutzung durch Artikel 1 Nummer 2 (§ 130a Absatz 3 ZPO-E), Artikel 1 Nummer 9 (§ 298 Absatz 3 ZPO-E), Artikel 4 Nummer 2 (§ 65b Absatz 4 SGG-E), Artikel 5 Nummer 2 (§ 55b Absatz 4 VwGO-E) und Artikel 6 Nummer 2 (§ 52b Absatz 4 FGO-E) eröffneter "nicht sicherer Übermittlungswege" (durch Übersendung einer einfachen elektronischen E-Mail mit einem angehängten, qualifiziert signierten elektronischen Dokument) für Inhaber besonderer elektronischer Postfächer i.S.d. § 130a Absatz 4 Nummer 2 ZPO-E (insbesondere Rechtsanwälte) z.B. durch die in § 130a Absatz 2 ZPO-E vorgesehene Rechtsverordnung eingeschränkt werden kann. Die Justiz hat wegen der bei Übersendung über das besondere elektronische Anwaltspostfach entfallenden Signaturprüfungen ein nachhaltiges Interesse an der Nutzung dieses sicheren Übermittlungsweges durch die Anwaltschaft.
1. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a0 - neu - Inhaltsübersicht ZPO ,
§ 130a1 Verordnungsermächtigung
§ 46c1 Verordnungsermächtigung
§ 65a1 Verordnungsermächtigung
§ 55a1 Verordnungsermächtigung
§ 52a1 Verordnungsermächtigung
2. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 130a ZPO , Nummer 11 § 317 ZPO
3. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 130c ZPO
4. Zu Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe b § 174 Absatz 3 Satz 3 bis 5 - neu - ZPO
5. Zu Artikel 1 Nummer 11 Buchstabe c § 317 Absatz 5 Satz 3 ZPO
6. Zu Artikel 1 Nummer 19 § 690 Absatz 3 Satz 1 ZPO , Nummer 19a - neu - § 694 Absatz 1 Satz 2 - neu - ZPO , Nummer 20 § 699 Absatz 1 Satz 2 ZPO , Nummer 20a - neu - § 700 Absatz 3 Satz 2 ZPO
7. Zu Artikel 3 Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes
8. Zu Artikel 7 Nummer 2 § 31a Absatz 2 Satz 2 BRAO
9. Zur Einführung einer Faxgebühr im Sinne einer Dokumentenpauschale GKG, FamGKG, KostO, JVKostO, RVG
10. Zu Artikel 24 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 - neu - Verordnungsermächtigung für die Länder , Artikel 25 Absatz 5 Inkrafttreten
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
11. Zu Artikel 25 Absatz 4a - neu - Inkrafttreten
12. Zum Gesetzentwurf allgemein
13. Zum Gesetzentwurf allgemein
14. Zum Gesetzentwurf allgemein
Drucksache 818/1/12
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten
... In diesem Zusammenhang bittet der Bundesrat überdies um Prüfung und Klarstellung, ob die Nutzung durch Artikel 1 Nummer 2 (§ 130a Absatz 3 ZPO-E), Artikel 1 Nummer 9 (§ 298 Absatz 3 ZPO-E), Artikel 4 Nummer 2 (§ 65b Absatz 4 SGG-E), Artikel 5 Nummer 2 (§ 55b Absatz 4 VwGO-E) und Artikel 6 Nummer 2 (§ 52b Absatz 4 FGO-E) eröffneter "nicht sicherer Übermittlungswege" (durch Übersendung einer einfachen elektronischen E-Mail mit einem angehängten, qualifiziert signierten elektronischen Dokument) für Inhaber besonderer elektronischer Postfächer i.S.d. § 130a Absatz 4 Nummer 2 ZPO-E (insbesondere Rechtsanwälte) z.B. durch die in § 130a Absatz 2 ZPO-E vorgesehene Rechtsverordnung eingeschränkt werden kann. Die Justiz hat wegen der bei Übersendung über das besondere elektronische Anwaltspostfach entfallenden Signaturprüfungen ein nachhaltiges Interesse an der Nutzung dieses sicheren Übermittlungsweges durch die Anwaltschaft.
1. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a0 - neu - Inhaltsübersicht ZPO ,
§ 130a1 Verordnungsermächtigung
§ 46c1 Verordnungsermächtigung
§ 65a1 Verordnungsermächtigung
§ 55a1 Verordnungsermächtigung
§ 52a1 Verordnungsermächtigung
2. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 130a ZPO , Nummer 11 § 317 ZPO
3. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 130c ZPO
4. Zu Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe b § 174 Absatz 3 Satz 3 bis 5 - neu - ZPO
5. Zu Artikel 1 Nummer 11 Buchstabe c § 317 Absatz 5 Satz 3 ZPO
6. Zu Artikel 1 Nummer 19 § 690 Absatz 3 Satz 1 ZPO , Nummer 19a - neu - § 694 Absatz 1 Satz 2 - neu - ZPO , Nummer 20 § 699 Absatz 1 Satz 2 ZPO , Nummer 20a - neu - § 700 Absatz 3 Satz 2 ZPO
7. Zu Artikel 3 Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes
8. Zu Artikel7Nummer 2 § 31aAbsatz 2Satz2BRAO
9. Zur Einführung einer Faxgebühr im Sinne einer Dokumentenpauschale GKG, FamGKG, KostO, JVKostO, RVG
10. Zu Artikel 24 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 - neu - Verordnungsermächtigung für die Länder , Artikel 25 Absatz 5 Inkrafttreten
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
11. Zu Artikel 25 Absatz 4a - neu - Inkrafttreten
12. Zum Gesetzentwurf allgemein
13. Zum Gesetzentwurf allgemein
14. Zum Gesetzentwurf allgemein
Drucksache 503/12 (Beschluss)
Gesetzentwurf des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs in der Justiz
... "(3a) Die Bundesrechtsanwaltskammer errichtet und führt besondere elektronische Anwaltspostfächer. Die besonderen elektronischen Anwaltspostfächer werden nach Überprüfung der bestehenden Zulassung und Durchführung eines Identifizierungsverfahrens bei der Rechtsanwaltskammer, deren Mitglied der Rechtsanwalt ist, von der Bundesrechtsanwaltskammer eingerichtet."
Drucksache 664/3/12
Antrag des Landes Schleswig-Holstein
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Telekommunikationsgesetz es und zur Neuregelung der Bestandsdatenauskunft
... Zugangssicherungscodes schützen die ungehinderte Kommunikation. Die Weitergabe der Zugangssicherungscodes wie Passwörter, PIN oder PUK, die den Zugang zu Endgeräten (beispielsweise Mobiltelefonen) und Speicherungseinrichtungen (beispielsweise E-Mail-Postfächer) sichern, an die Sicherheitsbehörden muss wegen des damit verbundenen nicht unerheblichen Eingriffs in das Persönlichkeits- und Kommunikationsfreiheitsrecht strengeren verfahrensrechtlichen und inhaltlichen Voraussetzungen unterworfen werden. Die Bezugnahme im Gesetzentwurf der Bundesregierung auf "die gesetzlichen Voraussetzungen für die Nutzung der Daten" genügt den Anforderungen an das Bestimmtheitsgebot nicht. Weder die anfragende Sicherheitsbehörde, noch der verpflichtete Anbieter oder ein kontrollierendes Gericht kann mit hinreichender Klarheit bestimmen, welche Voraussetzungen vorliegen müssen. Es ist nicht gewährleistet, dass der Anbieter das Vorliegen der Zugriffsvoraussetzungen anhand der von der anfragenden Sicherheitsbehörde übermittelten Unterlagen rechtssicher nachvollziehen kann. Es ist aus diesen Gründen geboten, die Erhebung von Zugangssicherungscodes in denjenigen Vorschriften bereichsspezifisch festzuschreiben, die auch deren Nutzung regeln (z.B. §§ 98, 100a und 100b
Drucksache 426/11 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einführung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung im Hinblick auf die Erleichterung der grenzüberschreitenden Eintreibung von Forderungen in Zivil- und Handelssachen KOM (2011) 445 endg.; Ratsdok. 13260/11
... 17. Soweit nach dem Verordnungsvorschlag die Möglichkeit bestehen soll, Antragsformulare und Rechtsbehelfe "elektronisch oder auf jedem anderen Weg" zu übermitteln (Artikel 8 Absatz 4, Artikel 15 Absatz 3, Artikel 34 Absatz 3 und Artikel 35 Absatz 5), verweist der Bundesrat auf seine Stellungnahme zu Frage 16 des dem Verordnungsvorschlag zugrunde liegenden Grünbuchs der Kommission, vgl. BR-Drucksache 754/06(B), Ziffer 17. Eine (wünschenswerte) Übermittlung auf elektronischem Wege kommt nach wie vor erst in Betracht, wenn ein gemeinschaftsweiter Standard der elektronischen Signatur, des Übermittlungsstandards und des gesicherten elektronischen Postfachs existiert und die Eingangspostfächer der Banken bekannt sind.
Drucksache 174/09 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Regelung von Bürgerportalen und zur Änderung weiterer Vorschriften
... Aus der im Gesetzentwurf zu § 4 des Bürgerportalgesetzes vorgesehenen Regelung geht nicht eindeutig hervor, wer im Verhältnis zwischen dem akkreditierten Diensteanbieter und dem Nutzer die Verantwortung für ein sicheres Anmeldeverfahren trägt. Die mit dem Gesetzentwurf beabsichtigte Stärkung des Vertrauens in die elektronische Kommunikation wird jedoch nur zu erreichen sein, wenn die akkreditierten Anbieter von E-Mail-Postfächern und E-Mail-Kommunikationsdiensten tatsächlich die Gewähr für einen maximalen Schutz vor missbräuchlicher Nutzung von E-Mail-Adressen und eine größtmögliche Datensicherheit bieten. Daher wird es für notwendig erachtet, in § 4 des Bürgerportalgesetzes den Anbieter eines Bürgerportals klar und eindeutig zu verpflichten, für ein sicheres Anmeldeverfahren zu sorgen und dessen Anwendung durch den Nutzer sicherzustellen.
1. Zur Einleitungsformel
2. Zu Artikel 1 §§ 2 und 24 Absatz 2 Bürgerportalgesetz
§ 2 Zuständige Behörde
3. Zu Artikel 1 § 4 Satz 1 und 2 Bürgerportalgesetz
4. Zu Artikel 1 § 5 Absatz 2 Bürgerportalgesetz
5. Zu Artikel 1 § 5 Absatz 6 Satz 1 Bürgerportalgesetz
6. Zu Artikel 1 § 5 Absatz 6 Bürgerportalgesetz
7. Zu Artikel 1 § 8 Überschrift, Satz 1 und 2 Bürgerportalgesetz
§ 8 Dokumentenablage
8. Zu Artikel 1 §§ 8, 25 Bürgerportalgesetz
9. Zu Artikel 1 § 9 Absatz 1 Bürgerportalgesetz
10. Zu Artikel 1 § 10 Absatz 4 Bürgerportalgesetz
11. Zu Artikel 1 § 11 Absatz 1 Satz 2 Bürgerportalgesetz
12. Zu Artikel 1 § 14 Bürgerportalgesetz
13. Zu Artikel 1 § 16 Absatz 1 Nummer 01 - neu - , Nummer 2, Absatz 1a - neu - Bürgerportalgesetz
14. Zu Artikel 1 § 17 Absatz 3 - neu - Bürgerportalgesetz
15. Zu Artikel 1 § 18 Absatz 1 Nummer 3a - neu - Bürgerportalgesetz
16. Zu Artikel 1 § 18 Absatz 1 und 2 Bürgerportalgesetz
17. Zu Artikel 1 § 23 Absatz 3 Satz 2 - neu - , 3 - neu - Bürgerportalgesetz
18. Zu Artikel 1 § 25 Bürgerportalgesetz
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
19. Zu Artikel 1 § 25 Bürgerportalgesetz
20. Zu Artikel 1 Bürgerportalgesetz
21. Zu Artikel 3 Nummer 1a - neu - § 5 Absatz 7 Satz 3 und 4 VwZG , Nummer 2 § 5a Absatz 4 VwZG und Nummer 3 Buchstabe b § 9 Absatz 2 Satz 3 VwZG
22. Zu Artikel 3 Verwaltungszustellungsgesetz
Drucksache 174/1/09
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Regelung von Bürgerportalen und zur Änderung weiterer Vorschriften
... Aus der im Gesetzentwurf zu § 4 des Bürgerportalgesetzes vorgesehenen Regelung geht nicht eindeutig hervor, wer im Verhältnis zwischen dem akkreditierten Diensteanbieter und dem Nutzer die Verantwortung für ein sicheres Anmeldeverfahren trägt. Die mit dem Gesetzentwurf beabsichtigte Stärkung des Vertrauens in die elektronische Kommunikation wird jedoch nur zu erreichen sein, wenn die akkreditierten Anbieter von E-Mail-Postfächern und E-Mail-Kommunikationsdiensten tatsächlich die Gewähr für einen maximalen Schutz vor missbräuchlicher Nutzung von E-Mail-Adressen und eine größtmögliche Datensicherheit bieten. Daher wird es für notwendig erachtet, in § 4 des Bürgerportalgesetzes den Anbieter eines Bürgerportals klar und eindeutig zu verpflichten, für ein sicheres Anmeldeverfahren zu sorgen und dessen Anwendung durch den Nutzer sicherzustellen.
1. Zum Gesetzentwurf allgemein
aa Praktikabilität
bb Verschiebung des verwaltungsverfahrensrechtlichen und prozessualen Gleichgewichts
cc Fehlende Auseinandersetzung mit den Konzeptionen zur Umsetzung der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12.12.2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt DLRL und zum Deutschland-Online-Projekt S.A.F.E.
dd Technische Fragen
ee Zustimmungsbedürftigkeit
2. Zur Einleitungsformel
3. Zu Artikel 1 §§ 2 und 24 Absatz 2 Bürgerportalgesetz
§ 2 Zuständige Behörde
4. Zu Artikel 1 § 4 Satz 1 und 2 Bürgerportalgesetz
5. Zu Artikel 1 § 4 Satz 1 Bürgerportalgesetz
6. Zu Artikel 1 § 5 Absatz 2 Bürgerportalgesetz
7. Zu Artikel 1 § 5 Absatz 6 Satz 1 Bürgerportalgesetz
8. Zu Artikel 1 § 5 Absatz 6 Bürgerportalgesetz
9. Zu Artikel 1 § 8 Überschrift, Satz 1 und 2 Bürgerportalgesetz
§ 8 Dokumentenablage
10. Zu Artikel 1 §§ 8, 25 Bürgerportalgesetz
11. Zu Artikel 1 § 9 Absatz 1 Bürgerportalgesetz
12. Zu Artikel 1 § 10 Absatz 4 Bürgerportalgesetz
13. Zu Artikel 1 § 11 Absatz 1 Satz 2 Bürgerportalgesetz
14. Zu Artikel 1 § 14 Bürgerportalgesetz
15. Zu Artikel 1 § 16 Absatz 1 Nummer 01 - neu - , Nummer 2, Absatz 1a - neu - Bürgerportalgesetz
16. Zu Artikel 1 § 17 Absatz 3 - neu - Bürgerportalgesetz
17. Zu Artikel 1 § 18 Absatz 1 Nummer 3a - neu - Bürgerportalgesetz
18. Zu Artikel 1 § 18 Absatz 1 und 2 Bürgerportalgesetz
19. Zu Artikel 1 § 23 Absatz 3 Satz 2 - neu - , 3 - neu - Bürgerportalgesetz
20. Zu Artikel 1 § 25 Bürgerportalgesetz
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
21. Zu Artikel 1 § 25 Bürgerportalgesetz
22. Zu Artikel 1 Bürgerportalgesetz
23. Zu Artikel 3 Nummer 1a - neu - § 5 Absatz 7 Satz 3 und 4 VwZG , Nummer 2 § 5a Absatz 4 VwZG und Nummer 3 Buchstabe b § 9 Absatz 2 Satz 3 VwZG
24. Zu Artikel 3 Verwaltungszustellungsgesetz
Drucksache 275/07
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen sowie zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24 /EG
... 6. das Datum des Vertragsbeginns vor der Freischaltung zu erheben und unverzüglich zu speichern, auch soweit diese Daten für betriebliche Zwecke nicht erforderlich sind; das Datum des Vertragsendes ist bei Bekanntwerden ebenfalls zu speichern. Satz 1 gilt auch, soweit die Daten nicht in Teilnehmerverzeichnisse (§ 104) eingetragen werden. Die Verpflichtung zur unverzüglichen Speicherung nach Satz 1 gilt hinsichtlich der Daten nach Satz 1 Nr. 1 und 2 entsprechend für denjenigen, der geschäftsmäßig einen öffentlich zugänglichen Dienst der elektronischen Post erbringt und dabei Daten nach Satz 1 Nr. 1 und 2 erhebt, wobei an die Stelle der Daten nach Satz 1 Nr. 1 die Kennungen der elektronischen Postfächer und an die Stelle des Anschlussinhabers nach Satz 1 Nr. 2 der Inhaber des elektronischen Postfachs tritt.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Kosten der öffentlichen Haushalte
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung der Strafprozessordnung
Artikel 2 Änderung des Telekommunikationsgesetzes
Artikel 3 Änderung der Abgabenordnung
Artikel 4 Änderung des Strafgesetzbuchs
Artikel 5 Änderung des Artikel 10-Gesetzes
Artikel 6 Änderung des Vereinsgesetzes
Artikel 7 Änderung des Bundeskriminalamtgesetzes
Artikel 8 Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes
Artikel 9 Änderung des Einführungsgesetzes zur Strafprozessordnung
Artikel 10 Änderung des IStGH-Gesetzes
Artikel 11 Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes
Artikel 12 Änderung des Gesetzes über die Anwendung unmittelbaren Zwanges und die
Artikel 13 Änderung der Telekommunikations-Überwachungsverordnung
Artikel 14 Änderung des Gesetzes zur Änderung der Strafprozessordnung
Artikel 15 Zitiergebot
Artikel 16 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu § 100a
Zu § 100a
Zu § 100a
Zu § 100a
Zu § 100b
Zu § 100b
Zu § 100b
• Nach Absatz 2 Satz 1 hat die Anordnung einer Telekommunikationsüberwachung schriftlich zu ergehen. Dies entspricht dem geltenden Recht und bezieht sich sowohl auf die gerichtliche
• Nach Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 sind der Name und die Anschrift der betroffenen Person, gegen die sich die Maßnahme richtet, anzugeben, soweit diese Angaben möglich sind. Die
• Erwogen wurde, entsprechend den oben genannten, durch die Rechtsprechung festgelegten
• Nach Absatz 2 Satz 2 Nr. 2 muss die Anordnung ferner die Rufnummer oder eine andere
• Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 übernimmt aus § 100b Abs. 2 Satz 3 StPO das Erfordernis der Angabe von Art, Umfang und Dauer der Maßnahme. Durch entsprechende Konkretisierungen, die auch die Art des technischen Zugriffs auf die zu überwachende Telekommunikation
Zu § 100b
Zu § 100b
Zu § 100b
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
Zu Nummer 11
Zu § 100f
Zu § 100g
Zu § 100g
Zu § 100g
Zu § 100g
Zu § 100g
Zu § 100h
Zu § 100i
Zu § 101
Zu § 101
Zu § 101
Zu § 101
Zu § 101
Zu § 101
Zu § 101
Zu § 101
Zu § 101
Zu § 101
Zu § 101
Zu Nummer 12
Zu Nummer 13
Zu § 110d
Zu § 110e
Zu Nummer 14
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 15
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Nummer 16
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 17
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 18
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 19
Zu Nummer 20
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Artikel 2
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 3
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 4
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe d
Zu Nummer 5
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 6
Zu § 113a
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu Absatz 6
Zu Absatz 7
Zu Absatz 8
Zu Absatz 9
Zu Absatz 10
Zu Absatz 11
Zu § 113b
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 9
Zu Artikel 3
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 5
Zu Artikel 4
Zu Artikel 5
Zu Artikel 6
Zu Artikel 7
Zu Artikel 8
Zu Artikel 9
Zu Artikel 10
Zu Artikel 11
Zu Artikel 12
Zu Artikel 13
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe n
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
Zu Nummer 11
Zu Artikel 14
Zu Artikel 15
Zu Artikel 16
Drucksache 798/07
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen sowie zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24 /EG
... Die Verpflichtung zur unverzüglichen Speicherung nach Satz 1 gilt hinsichtlich der Daten nach Satz 1 Nr. 1 und 2 entsprechend für denjenigen, der geschäftsmäßig einen öffentlich zugänglichen Dienst der elektronischen Post erbringt und dabei Daten nach Satz 1 Nr. 1 und 2 erhebt, wobei an die Stelle der Daten nach Satz 1 Nr. 1 die Kennungen der elektronischen Postfächer und an die Stelle des Anschlussinhabers nach Satz 1 Nr. 2 der Inhaber des elektronischen Postfachs tritt. Wird dem Verpflichteten nach Satz 1 oder Satz 3 eine Änderung bekannt, hat er die Daten unverzüglich zu berichtigen; in diesem Zusammenhang hat der nach Satz 1 Verpflichtete bisher noch nicht erhobene Daten zu erheben und zu speichern, sofern ihm eine Erhebung der Daten ohne besonderen Aufwand möglich ist. Für das Auskunftsverfahren nach § 113 ist die Form der Datenspeicherung freigestellt."
Gesetz
Artikel 1 Änderung der Strafprozessordnung
Artikel 2 Änderung des Telekommunikationsgesetzes
Artikel 3 Änderung der Abgabenordnung
Artikel 4 Änderung des Strafgesetzbuchs
Artikel 5 Änderung des Artikel 10-Gesetzes
Artikel 6 Änderung des Vereinsgesetzes
Artikel 7 Änderung des Bundeskriminalamtgesetzes
Artikel 8 Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes
Artikel 9 Änderung des Einführungsgesetzes zur Strafprozessordnung
Artikel 10 Änderung des IStGH-Gesetzes
Artikel 11 Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes
Artikel 12 Änderung des Gesetzes über die Anwendung unmittelbaren Zwanges und die Ausübung besonderer Befugnisse durch Soldaten der Bundeswehr und verbündeter Streitkräfte sowie zivile Wachpersonen
Artikel 13 Änderung der Telekommunikations-Überwachungsverordnung
Artikel 14 Änderung des Gesetzes zur Änderung der Strafprozessordnung
Artikel 15 Zitiergebot
Artikel 16 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Drucksache 754/06 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Grünbuch der Kommission der Europäischen Gemeinschaften zur effizienteren Vollstreckung von Urteilen in der Europäischen Union: Vorläufige Kontenpfändung KOM (2006) 618 endg.; Ratsdok. 14583/06
... Eine (wünschenswerte) Zustellung auf elektronischem Wege dürfte erst in Betracht kommen, wenn ein gemeinschaftsweiter Standard der elektronischen Signatur, des Übermittlungsstandards und des gesicherten elektronischen Postfachs existiert und die Eingangspostfächer der Banken bekannt sind. Mit dem auf der Basis des Protokolls OSCI-Transport entwickelten Elektronischen Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) ist in der Justiz fast aller Länder ein Verfahren im Einsatz, welches die sichere Übermittlung qualifiziert signierter Dokumente auch über unsichere Netze ermöglicht. Mit diesem Programm wird derzeit bereits der elektronische Rechtsverkehr in Handelsregistersachen abgewickelt, wobei mit der Übermittlung gerichtlicher elektronischer Dokumente an Dritte zu Beginn des Jahres 2007 begonnen werden soll. Auf der Basis dieser Technik könnten auch Pfändungsbeschlüsse an Banken im In- und Ausland sowie an andere Personen, wie Schuldner und Drittschuldner, übermittelt werden. Voraussetzung für eine solche Kommunikation ist allerdings, dass der Kommunikationspartner sich zur Nutzung dieses Dienstes angemeldet hat und ein entsprechendes elektronisches Postfach unterhält. Diese Voraussetzung dürfte für inländische Banken relativ schnell zu erreichen sein. Für ausländische Banken und insbesondere für Privatpersonen, die als Schuldner an einem Pfändungsverfahren beteiligt sind, dürfte die Voraussetzung regelmäßig nicht erfüllt sein.
Drucksache 754/1/06
Empfehlungen der Ausschüsse
Grünbuch der Kommission der Europäischen Gemeinschaften zur effizienteren Vollstreckung von Urteilen in der Europäischen Union: Vorläufige Kontenpfändung KOM (2006) 618 endg.; Ratsdok. 14583/06
... Eine (wünschenswerte) Zustellung auf elektronischem Wege dürfte erst in Betracht kommen, wenn ein gemeinschaftsweiter Standard der elektronischen Signatur, des Übermittlungsstandards und des gesicherten elektronischen Postfachs existiert und die Eingangspostfächer der Banken bekannt sind. Mit dem auf der Basis des Protokolls OSCI-Transport entwickelten Elektronischen Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) ist in der Justiz fast aller Länder ein Verfahren im Einsatz, welches die sichere Übermittlung qualifiziert signierter Dokumente auch über unsichere Netze ermöglicht. Mit diesem Programm wird derzeit bereits der elektronische Rechtsverkehr in Handelsregistersachen abgewickelt, wobei mit der Übermittlung gerichtlicher elektronischer Dokumente an Dritte zu Beginn des Jahres 2007 begonnen werden soll. Auf der Basis dieser Technik könnten auch Pfändungsbeschlüsse an Banken im In- und Ausland sowie an andere Personen, wie Schuldner und Drittschuldner, übermittelt werden. Voraussetzung für eine solche Kommunikation ist allerdings, dass der Kommunikationspartner sich zur Nutzung dieses Dienstes angemeldet hat und ein entsprechendes elektronisches Postfach unterhält. Diese Voraussetzung dürfte für inländische Banken relativ schnell zu erreichen sein. Für ausländische Banken und insbesondere für Privatpersonen, die als Schuldner an einem Pfändungsverfahren beteiligt sind, dürfte die Voraussetzung regelmäßig nicht erfüllt sein.
Drucksache 753/06
Unterrichtung durch die Bundesregierung
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 97/67/EG über die Vollendung des Binnenmarktes für Postdienste KOM (2006) 594 endg.; Ratsdok. 14357/06
... Wenn es zum Schutz der Interessen von Nutzern und/oder zur Förderung eines effektiven Wettbewerbs sowie angesichts nationaler Bedingungen notwendig ist, gewährleisten die Mitgliedstaaten transparente und nichtdiskriminierende Zugangsbedingungen für folgende Komponenten der postalischen Infrastruktur oder der Dienste: Postleitzahlsystem, Adressendatenbank, Briefkästen, Hausbrieffachanlagen, Postfächer, Information über Adressänderungen, Umleitung von Sendungen, Rückleitung an Absender."
Begründung
1. Hintergrund
2. Der Vorschlag der Kommission
2.1. Rechtliche Aspekte
2.1.1. Subsidiaritätsprinzip
2.1.2. Verhältnismäßigkeit
3. Elemente des Vorschlags
3.1. Bestätigung des in der Richtlinie vorgesehenen Zeitplans für die Marktöffnung aufgrund der Schlussfolgerungen der Prospektivstudie über die Auswirkungen der Vollendung des Binnenmarktes für Postdienste im Jahr 2009
3.2. Ergänzende und flankierende Maßnahmen zur Sicherung des Universaldienstes
3.2.1. Alternative kostenwirksame Maßnahmen zur Gewährleistung des Universaldienstes Artikel 3 und 6
3.2.2. Stärkung und Klarstellung des Grundsatzes, dass die Universaldiensttarife kostenorientiert sein müssen Artikel 12 zweiter Gedankenstrich und Artikel 2 Absatz 20
3.2.3. Finanzierung des Universaldienstes Artikel 7
3.3. Sonstige Maßnahmen des Vorschlags
3.3.1. Allgemein- und Einzelgenehmigungen Artikel 9
3.3.2. Zugang zu zentralen postalischen Infrastrukturen und Diensten Artikel 11a
3.3.3. Kontrolle des lauteren Wettbewerbs Artikel 12 sechster Gedankenstrich, Artikel 14
3.3.4. Stärkung des Verbraucherschutzes Artikel 12 erster Gedankenstrich, Artikel 19, 22, 22a
3.3.5. Ausübung der Durchführungsbefugnisse der Kommission Artikel 21
3.3.6. Nationale Regulierungsbehörden Artikel 22
3.3.7. Bereitstellung von Informationen für die nationalen Regulierungsbehörden Artikel 22a
3.3.8. Überprüfung der und Berichterstattung über die Anwendung der Postrichtlinie Artikel 23
3.3.9. Streichung der Bestimmung über die Geltungsdauer Artikel 26, 27
3.3.10. Kohärenz und bessere Rechtsetzung Artikel 1, 2, 9, 10, 11
Vorschlag
Artikel 1
Artikel 2
Artikel 3
Artikel 4
Drucksache 556/06
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Vereinheitlichung von Vorschriften über bestimmte elektronische Informations- und Kommunikationsdienste (Elektronischer-Geschäftsverkehr-Vereinheitlichungsgesetz - ElGVG )
... ). Verursacht die massenhafte Versendung den Zusammenbruch von Vermittlungsrechnern oder Empfängerpostfächern, so kommt ebenfalls der Straftatbestand der Datenveränderung (vgl. §§ 303a f. StGB) oder auch der Störung öffentlicher Telekommunikationsanlagen (vgl. § 317 StGB) in Betracht.
Drucksache 417/16
R
Verordnung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz
Drucksache 431/16
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe
Drucksache 503/12
Gesetzesantrag der Länder Hessen, Baden-Württemberg, Berlin, Niedersachsen, Sachsen
Entwurf eines Gesetzes zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs in der Justiz
Drucksache 545/06
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Ergänzung des Terrorismusbekämpfungsgesetzes (Terrorismusbekämpfungsergänzungsgesetz)
Drucksache 602/16
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung der Aufbewahrung von Notariatsunterlagen und zur Einrichtung des Elektronischen Urkundenarchivs bei der Bundesnotarkammer
Drucksache 645/10
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Regelung von De-Mail-Diensten und zur Änderung weiterer Vorschriften
Suchbeispiele:
Informationssystem - umwelt-online Internet
Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen:
Abfall ,
Allgemeines ,
Anlagentechnik ,
Bau ,
Biotechnologie ,
Energienutzung ,
Gefahrgut ,
Immissionsschutz ,
Lebensmittel & Bedarfsgegenstände,
Natur -,
Pflanzen -,
Tierschutz ,
Boden/Altlasten ,
Störfallprävention&Katastrophenschutz ,
Chemikalien ,
Umweltmanagement sowie
Arbeitsschutz
einschließlich des zugehörigen EU -Regelwerkes. Das Informationssystem wird kontinierlich entsprechend den Veröffentlichungen des Gesetzgebers aktualisiert.
Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009 , des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.