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3 gefundene Dokumente zum Suchbegriff

"Pflegebetriebe"


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Drucksache 52/09

... Dieser Abschnitt findet Anwendung auf die Pflegebranche. Diese umfasst Betriebe und selbständige Betriebsabteilungen, die überwiegend ambulante, teilstationäre oder stationäre Pflegeleistungen oder ambulante Krankenpflegeleistungen für Pflegebedürftige erbringen (Pflegebetriebe). Pflegebedürftig ist, wer wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens vorübergehend oder auf Dauer der Hilfe bedarf. Keine Pflegebetriebe im Sinne des Satzes 2 sind Einrichtungen, in denen die Leistungen zur medizinischen Vorsorge, zur medizinischen Rehabilitation, zur Teilhabe am Arbeitsleben oder am Leben in der Gemeinschaft, die schulische Ausbildung oder die Erziehung kranker oder behinderter Menschen im Vordergrund des Zweckes der Einrichtung stehen, sowie Krankenhäuser.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 52/09




Abschnitt 4
Arbeitsbedingungen in der Pflegebranche

§ 10
Anwendungsbereich

§ 11
Rechtsverordnung

§ 12
Kommission

§ 13
Rechtsfolgen


 
 
 


Suchbeispiele:


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