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4 gefundene Dokumente zum Suchbegriff

"Pflege- oder Betreuungsbedarf"


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Drucksache 167/09 (Beschluss)

... Die Möglichkeit des Unternehmers, abweichend von § 8 Absatz 1 WBVG-E Verträge durch einseitige Erklärung anpassen zu können, muss für den Verbraucher nachvollziehbar sein. Eine Grenze wird in § 15 WBVG-E gezogen die Vertragsanpassung muss den Regelungen und Vereinbarungen nach dem Siebten und Achten Kapitel des Elften Buches Sozialgesetzbuch entsprechen. Damit steht noch nicht fest, welche Änderungen des Pflege- oder Betreuungsbedarfes eine einseitige Vertragsanpassung auslösen können. Durch die Einfügung wird klar gestellt, dass nur eine von den Kostenträgern festgestellte Änderung des Pflege- oder Betreuungsbedarfes die einseitige Anpassung durch den Unternehmer rechtfertigen kann. Bei anderen Änderungen des Pflege- oder Betreuungsbedarfes wäre § 8 Absatz 1 WBVG-E anwendbar: Zwischen Unternehmer und Verbraucher wäre eine Einigung erforderlich.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 167/09 (Beschluss)




1. Zu Artikel 1 § 1 Absatz 1 Satz 3 WBVG

2. Zu weiteren Informationspflichten

3. Zu Artikel 1 § 3 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und § 6 Absatz 3 Nummer 2 WBVG

4. Zu Artikel 1 § 8 Absatz 1 Satz 1a - neu - WBVG

5. Zu Artikel 1 § 8 Absatz 2 Satz 1 WBVG

6. Zu Artikel 1 § 11 Absatz 3 Satz 2 - neu - WBVG

7. Zu Artikel 1 § 15 WBVG

§ 15
Besondere Bestimmungen bei Bezug von Sozialleistungen

8. Zu Artikel 2 Absatz 1 Nummer 2a - neu - § 87a Absatz 1 Satz 2 SGB XI

9. Zu Artikel 2 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe b § 117 Absatz 1 Satz 1 SGB XI , Buchstabe d § 117 Absatz 3 Satz 1 SGB XI , Buchstabe e § 117 Absatz 4 Satz 1 SGB XI

10. Zum Gesetzentwurf allgemein


 
 
 


Drucksache 167/09

... § 8 Vertragsanpassung bei Änderung des Pflege- oder Betreuungsbedarfs

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 167/09




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Gesetz zur Regelung von Verträgen über Wohnraum mit Pflege- oder Betreuungsleistungen (Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz – WBVG)

§ 1
Anwendungsbereich

§ 2
Ausnahmen vom Anwendungsbereich

§ 3
Informationspflichten vor Vertragsschluss

§ 4
Vertragsschluss und Vertragsdauer

§ 5
Wechsel der Vertragsparteien

§ 6
Schriftform und Vertragsinhalt

§ 7
Leistungspflichten

§ 8
Vertragsanpassung bei Änderung des Pflege- oder Betreuungsbedarfs

§ 9
Entgelterhöhung bei Änderung der Berechnungsgrundlage

§ 10
Nichtleistung oder Schlechtleistung

§ 11
Kündigung durch den Verbraucher

§ 12
Kündigung durch den Unternehmer

§ 13
Nachweis von Leistungsersatz und Übernahme von Umzugskosten

§ 14
Sicherheitsleistungen

§ 15
Besondere Bestimmungen bei Bezug von Sozialleistungen

§ 16
Unwirksamkeit abweichender Vereinbarungen

§ 17
Übergangsvorschrift

Artikel 2
Änderung anderer Gesetze

§ 119
Verträge mit Pflegeheimen außerhalb des Anwendungsbereichs des Wohn- und Betreuungsvertragsgesetzes

Artikel 3
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Ausgangslage

II. Notwendigkeit der Neuregelung

III. Wesentliche Ziele der Neuregelung

IV. Inhaltliche Schwerpunkte der Neuregelung

1. Weiterentwicklung des Anwendungsbereichs entsprechend dem Zweck eines modernen Verbraucherschutzgesetzes § 1 und § 2 WBVG

2. Stärkung der vorvertraglichen Informationspflichten des Unternehmers als Voraussetzung selbstbestimmter Entscheidungen des Verbrauchers § 3 WBVG

3. Orientierung der Regelungen zum Vertragsschluss an den allgemeinen zivilrechtlichen Vorschriften § 4 und § 6 Absatz 1 und 2 WBVG

4. Aufnahme von Regelungen für einen Wechsel der Vertragsparteien § 5 WBVG

5. Präzisierung der gesetzlichen Anforderungen an den Mindestinhalt des Vertrags § 6 Absatz 3 WBVG

6. Transparenzgesicherte Erweiterung der vertraglichen Gestaltungsmöglichkeiten als Voraussetzung neuer Wohnformen § 8 WBVG

7. Übernahme und Verbesserung bewährter Regelungen für Vertragsdauer, Leistung, Gegenleistung, Nicht- und Schlechtleistung §§ 7, 9 und § 10 WBVG

8. Neustrukturierung der Kündigungsmöglichkeiten von Verbraucher und Unternehmer §§ 11 bis 13 WBVG

9. Übernahme der Regelung über Sicherheitsleistungen des Verbrauchers für die Erfüllung seiner Vertragspflichten § 14 WBVG

10. Unwirksamkeit abweichender Vereinbarungen und Übergangsvorschrift § 16 und § 17 WBVG

11. Harmonisierung mit dem Elften Buch Sozialgesetzbuch SGB XI

V. Gesetzgebungszuständigkeit

VI. Finanzielle Auswirkungen

VII. Gleichstellungspolitische Auswirkungen

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu § 1

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 2

Zu § 3

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu § 4

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu § 5

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 6

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu § 7

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu § 8

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu § 9

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 10

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu § 11

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu § 12

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu § 13

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu § 14

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu § 15

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 16

Zu § 17

Zu Artikel 2

Zu Absatz 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 8

Zu Absatz 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 3

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:


 
 
 


Drucksache 167/1/09

... Verträge durch einseitige Erklärung anpassen zu können, muss für den Verbraucher nachvollziehbar sein. Eine Grenze wird in § 15 WBVG-E gezogen die Vertragsanpassung muss den Regelungen und Vereinbarungen nach dem Siebten und Achten Kapitel des Elften Buches Sozialgesetzbuch entsprechen. Damit steht noch nicht fest, welche Änderungen des Pflege- oder Betreuungsbedarfes eine einseitige Vertragsanpassung auslösen können. Durch die Einfügung wird klar gestellt, dass nur eine von den Kostenträgern festgestellte Änderung des Pflege- oder Betreuungsbedarfes die einseitige Anpassung durch den Unternehmer rechtfertigen kann. Bei anderen Änderungen des Pflege- oder Betreuungsbedarfes wäre § 8 Absatz 1 WBVG-E anwendbar: Zwischen Unternehmer und Verbraucher wäre eine Einigung erforderlich.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 167/1/09




1. Zu Artikel 1 § 1 Absatz 1 Satz 3 WBVG

2. Zu weiteren Informationspflichten

3. Zu Artikel 1 § 3 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und § 6 Absatz 3 Nummer 2 WBVG

4. Zu Artikel 1 § 8 Absatz 1 Satz 1a - neu - WBVG

5. Zu Artikel 1 § 8 Absatz 2 Satz 1 WBVG

6. Zu Artikel 1 § 8 Absatz 2 Satz 1a - neu - WBVG

7. Zu Artikel 1 § 10 Absatz 5 WBVG

8. Zu Artikel 1 § 11 Absatz 3 Satz 2 - neu - WBVG

9. Zu Artikel 1 § 15 WBVG

§ 15
Besondere Bestimmungen bei Bezug von Sozialleistungen

10. Zu Artikel 2 Absatz 1 Nummer 2a - neu - § 87a Absatz 1 Satz 2 SGB XI

11. Zu Artikel 2 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe b § 117 Absatz 1 Satz 1 SGB XI ,

Zum Gesetzentwurf allgemein


 
 
 


Drucksache 40/06

... Durch den 2. Halbsatz erfährt Satz 1 eine Ausweitung für die Inanspruchnahme von Pflege - und Betreuungsleistungen für Personen, bei denen ein Schweregrad der Pflegebedürftigkeit im Sinne des § 14 SGB XI besteht oder die Leistungen der Pflegeversicherung beziehen. Für die Inanspruchnahme von Leistungen für diesen Personenkreis verdoppelt sich der Höchstbetrag. Die Steuerermäßigung steht auch den Angehörigen von Personen mit Pflege- oder Betreuungsbedarf zu, wenn sie für Pflege- oder Betreuungsleistungen aufkommen, die im inländischen Haushalt des Steuerpflichtigen oder im Haushalt der gepflegten oder betreuten Person durchgeführt werden. Damit wird das Engagement von Angehörigen anerkannt, die durch die Inanspruchnahme von Pflege- und Betreuungsleistungen dafür sorgen, dass gepflegte oder betreute Personen so lange wie möglich in ihrer gewohnten Umgebung bleiben können. Die Leistungen der Pflegeversicherung sind mit der Folge anzurechnen, dass nur diejenigen Aufwendungen zu einer Steuerermäßigung führen, die nicht durch die Verwendung der Leistungen der Pflegeversicherung finanziert werden können.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 40/06




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen

E. Sonstige Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Einkommensteuergesetzes

Artikel 2
Änderung des Umsatzsteuergesetzes

Artikel 3
Inkrafttreten

Begründung

I. Allgemeiner Teil

II. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 9

Zu Nummer 10

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Artikel 2

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Artikel 3

Zu Absatz 1


 
 
 


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