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1 gefundenes Dokument zum Suchbegriff

"Pfandleihdarlehen"


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Drucksache 855/10

... widerrufbar sind. Dabei handelt es sich um Darlehensverträge mit Verbrauchern, die aufgrund der Definition des § 491 Absatz 2 BGB keine Verbraucherdarlehensverträge darstellen. Hauptanwendungsfall werden Darlehen mit einem Nettodarlehensbetrag unter 200 Euro sein. In Betracht kommen aber auch Pfandleihdarlehen oder kurzfristige Kredite mit geringen Kosten. Ferner sind Verträge erfasst, die zwar als Verbraucherdarlehensverträge anzusehen sind, bei denen aber das Widerrufsrecht nach § 495 Absatz 1 BGB ausgeschlossen ist. Dies betrifft Umschuldungen (§ 495 Absatz 3 Nummer 1 BGB), Verträge mit notariellem Beurkundungserfordernis (§ 495 Absatz 3 Nummer 2 BGB) sowie eingeräumte Überziehungsmöglichkeiten nach § 504 Absatz 2 BGB und geduldete Überziehungen nach § 505 BGB (§ 495 Absatz 3 Nummer 3 BGB). Für diese Verträge, bei denen ein Widerrufsrecht nach § 495 BGB nicht besteht, kommt ein Widerruf in Betracht, wenn sie als Haustürgeschäft oder im Fernabsatz geschlossen wurden. Durch die vorgeschlagene Änderung wird den Besonderheiten bei Entgeltvereinbarungen für eine geduldete Überziehung (§ 505 BGB) Rechnung getragen, welche eine Ergänzung des Textes über die Widerrufsfolgen hinsichtlich des allgemeinen Hinweises auf die Nutzungsherausgabe erfordern. Der Verbraucher wird darüber belehrt, dass sein Vertragspartner unter bestimmten Umständen über die Rückzahlung des Darlehens hinaus Kosten und Zinsen nicht verlangen kann. Dies ist der Fall, wenn der Unternehmer seinen gesetzlichen Informationspflichten aus § 505 Absatz 1 BGB nicht nachkommt, § 505 Absatz 3 BGB. Beispielhaft werden der anwendbare Sollzinssatz und Kosten als Angaben über Bedingungen und Folgen aufgeführt. Der Hinweis auf das Entfallen der entsprechenden Ansprüche des Darlehensgebers ist erforderlich, da in den betreffenden Fällen der allgemeine Hinweis zu "Widerrufsfolgen" bezüglich der Herausgabepflicht von Zinsen unzutreffend wäre. Auch im Falle eines Widerrufs, etwa nach § 312d BGB, ist Folge einer entgegen § 505 Absatz 1 BGB unvollständigen Information des Verbrauchers, dass der Darlehensgeber über die Darlehensrückzahlung hinaus Kosten und Zinsen nicht verlangen kann, § 505 Absatz 3 BGB. Ein Hinweis auf den Eintritt der gleichen Rechtsfolge im Falle eines Verstoßes gegen § 505 Absatz 2 BGB (Informationspflicht bei erheblicher Überziehung von mehr als einem Monat) wird im Muster hingegen nicht vorgesehen. Hintergrund ist, dass das Muster von einem ordnungsgemäßen – auch die Pflicht aus § 505 Absatz 2 BGB berücksichtigenden – Vertragsabschluss ausgeht. Aufgrund der dann auf 14 Tage beschränkten Widerrufsmöglichkeit spielt der Fall einer mehr als einen Monat dauernden Überziehung insoweit keine Rolle. Eine entsprechende Anpassung der Anlage 2 (Rückgabebelehrung) ist nicht erforderlich, da bei dem regelungsbedürftigen Fall einer Entgeltvereinbarung für eine geduldete Überziehung im Sinne des § 505 BGB das Widerrufsrecht nicht durch ein Rückgaberecht ersetzt werden kann. Denn ein solches setzt rückgabefähige Vertragsgegenstände voraus. So beschränkt etwa § 312d Absatz 1 Satz 2 BGB bei Fernabsatzverträgen die Ersetzungsbefugnis auf Verträge über die Lieferung von Waren.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 855/10




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

2. Vollzugsaufwand

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs

§ 312e
Wertersatz bei Fernabsatzverträgen

§ 312f
Zu Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen hinzugefügte Verträge

Artikel 2
Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche

§ Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Anpassung der Vorschriften über den Wertersatz bei Widerruf von Fernabsatzverträgen und über verbundene Verträge vom ... [einsetzen: Ausfertigungsdatum des Gesetzes]

Anlage 1
(zu Artikel 246 § 2 Absatz 3 Satz 1)

Muster für die Widerrufsbelehrung Widerrufsbelehrung

4 Widerrufsrecht

4 Widerrufsfolgen5

Besondere Hinweise12

Finanzierte und hinzugefügte Geschäfte 13 14

4 Gestaltungshinweise:

Anlage 2
(zu Artikel 246 § 2 Absatz 3 Satz 1)

Muster für die Rückgabebelehrung Rückgabebelehrung

4 Rückgaberecht

4 Rückgabefolgen

Finanzierte Geschäfte 8

4 Gestaltungshinweise:

Artikel 3
Änderung des Versicherungsvertragsgesetzes

Artikel 4
Inkrafttreten

A. Allgemeiner Teil

I. Anlass und Ziel des Gesetzentwurfs

II. Wesentlicher Inhalt

III. Vorgaben des Europäischen Gerichtshofs

IV. Künftige Rechtslage im Fall des Widerrufs eines Fernabsatzvertrags

V. Gesetzgebungskompetenz

VI. Gesetzesfolgenabschätzung; Nachhaltigkeitsaspekte

VII. Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

VIII. Bürokratiekosten

IX. Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung

X. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen hat

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 2

Zu § 312e

Zu § 312e

Zu § 312e

Zu § 312f

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchtstabe d Änderung des § 358 Absatz 4

Zu Buchstabe e

Zu Nummer 6

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Anlage 1

Zu Anlage 2

Zu Nummer 5

Zu Artikel 3

Zu Artikel 4

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 1232: Gesetz zur Anpassung der Vorschriften über den Wertersatz bei Widerruf von Fernabsatzverträgen und über verbundene Verträge


 
 
 


Suchbeispiele:


Informationssystem - umwelt-online
Internet

Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen: Abfall, Allgemeines, Anlagentechnik, Bau, Biotechnologie, Energienutzung, Gefahrgut, Immissionsschutz, Lebensmittel & Bedarfsgegenstände, Natur-, Pflanzen-, Tierschutz, Boden/Altlasten, Störfallprävention&Katastrophenschutz, Chemikalien, Umweltmanagement sowie Arbeitsschutz einschließlich des zugehörigen EU-Regelwerkes. Das Informationssystem wird kontinierlich entsprechend den Veröffentlichungen des Gesetzgebers aktualisiert.

Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009, des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.