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"Pfanderhebungspflicht"
Drucksache 18/20
Antrag des Landes Hessen
Entschließung des Bundesrates zur Ausweitung der Pfandpflicht auf alle Getränkedosen und Einweg-Kunststoffflaschen
... 2. Der Bundesrat begrüßt, dass die Pfandpflicht mit dem Verpackungsgesetz ab 01.01.2019 auf Einweggetränkeverpackungen, in denen kohlensäurehaltige Frucht- und Gemüsenektare abgefüllt sind, erweitert wurde und die Ausnahme für Getränke mit einem Mindestanteil von 50 % an Erzeugnissen, die aus Milch gewonnen werden, weggefallen ist. Er bedauert aber, dass bei der Pfanderhebungspflicht trotzdem noch immer Ausnahmen in Abhängigkeit von den abgefüllten Getränkearten bestehen bleiben, so dass die Regelungen für die Verbraucherinnen und Verbraucher weiterhin intransparent geblieben sind.
Drucksache 18/20 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Entschließung des Bundesrates zur Ausweitung der Pfandpflicht auf alle Getränkedosen und Einweg-Kunststoffflaschen
... 2. Der Bundesrat begrüßt, dass die Pfandpflicht mit dem Verpackungsgesetz ab 01.01.2019 auf Einweggetränkeverpackungen, in denen kohlensäurehaltige Frucht- und Gemüsenektare abgefüllt sind, erweitert wurde und die Ausnahme für Getränke mit einem Mindestanteil von 50 Prozent an Erzeugnissen, die aus Milch gewonnen werden, weggefallen ist. Er bedauert aber, dass bei der Pfanderhebungspflicht trotzdem noch immer Ausnahmen in Abhängigkeit von den abgefüllten Getränkearten bestehen bleiben, so dass die Regelungen für die Verbraucherinnen und Verbraucher weiterhin intransparent geblieben sind.
Anlage Entschließung des Bundesrates zur Ausweitung der Pfandpflicht auf alle Getränkedosen und Einweg-Kunststoffflaschen
Drucksache 208/13
Verordnung der Bundesregierung
Verordnung über die Hinweispflichten des Handels beim Vertrieb bepfandeter Getränkeverpackungen (GvpHpV)
... § 1 bestimmt den Anwendungsbereich der Verordnung. Die Verordnung gilt für Einweggetränkeverpackungen, die nach § 9 der Verpackungsverordnung einer Pfanderhebungspflicht unterliegen (ökologisch nicht vorteilhafte Einweggetränkeverpackungen) sowie für bepfandete Mehrweggetränkeverpackungen mit einem Füllvolumen von 0,1 bis einschließlich 3,0 Liter, welche eines der Getränke enthalten, an die § 9 Absatz 2 der Verpackungsverordnung die Pfandpflichtigkeit von Einweggetränkeverpackungen anknüpft. Die Verordnung erfasst mithin die nach der Verpackungsverordnung pfandpflichtigen Einweggetränkeverpackungen sowie die zu diesen in direkter Konkurrenz stehenden, freiwillig bepfandeten Mehrweggetränkeverpackungen gleichen Inhalts und gleicher Größe. Die Beschränkung auf diese Getränkeverpackungen resultiert aus dem Ziel der Verordnung, den Verbraucherinnen und Verbrauchern eine ausreichende Transparenz für ihre Kaufentscheidung zwischen unmittelbar konkurrierenden, bepfandeten Mehrweg- und Einweggetränkeverpackungen zu verschaffen.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Verordnung
Verordnung
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Begriffsbestimmungen
§ 3 Hinweispflichten
§ 4 Ordnungswidrigkeiten
§ 5 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelung
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
III. Alternativen
IV. Verordnungsermächtigung
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der EU
VI. Gesetzesfolgen
1. Nachhaltigkeitsaspekte
2. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
a Auswirkungen auf den Bundeshaushalt
b Auswirkungen auf die Haushalte der Länder und Kommunen
3. Erfüllungsaufwand
a Erfüllungsaufwand für die Bürgerinnen und Bürger
b Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
c Erfüllungsaufwand für die Verwaltung
4. Weitere Kosten
VII. Befristung
B. Besonderer Teil
Zu § 1
Zu § 2
Zu § 3
Zu § 4
Zu § 5
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 2468: Verordnung über die Hinweispflichten des Handels beim Vertrieb bepfandeter Getränkeverpackungen
1. Zusammenfassung
2. Im Einzelnen
2.1 Regelungsinhalt
2.2 Erfüllungsaufwand
a Wirtschaft
b Bürgerinnen und Bürger
c Verwaltung
3. Bewertung
Drucksache 800/07
... § 9 enthält nun die bislang in § 8 a. F. geregelten Pfanderhebungs- und Rücknahmepflichten für Einweg-Getränkeverpackungen. Die bisher in § 9 enthaltenen Regelungen zur Pfanderhebungspflicht bei Verpackungen von Wasch- und Reinigungsmitteln und von Dispersionsfarben sind ersatzlos entfallen.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
Verordnung
Fünfte Verordnung zur Änderung der Verpackungsverordnung1
Artikel 1
Artikel 2
Artikel 3
Artikel 4
Begründung
I. Allgemeiner Teil
1. Ausgangslage
2. Eckpunkte der Novellierung
3. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
a Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
b Vollzugsaufwand
4. Kosten- und Preiswirkungen
5. Bürokratiekosten
Tabellarische Übersicht der Bürokratiekosten
II. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu § 3
Zu § 6
Zu § 7
Zu § 8
Zu § 9
Zu § 10
Zu § 11
Zu § 13
Zu § 15
Zu § 16
Zu Anhang I zu § 6
Zu Anhang II zu § 13 Abs. 2 und zu Anhang III zu § 13 Abs. 3
Zu Anhang VI zu § 10 Abs. 5
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Zu Artikel 4
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: Entwurf einer Fünften Änderungsverordnung zur Verpackungsverordnung
Drucksache 591/3/05
Antrag der Länder Schleswig-Holstein, Mecklenburg-Vorpommern
Vierte Verordnung zur Änderung der Verpackungsverordnung
... auch schon jetzt zahlreiche Ausnahmen von der Pfanderhebungspflicht. Sie ist zudem ökonomisch kontraproduktiv, da sie geeignet ist, die ohnehin zumeist strukturschwachen Grenzregionen weiter zu schwächen.
Drucksache 919/04
... § 9 Pfanderhebungspflicht für Verpackungen von Wasch- und Reinigungsmitteln und von Dispersionsfarben
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen
E. Sonstige Kosten und Preiswirkungen
Verordnung
Dritte Verordnung
Artikel 1 Die Verpackungsverordnung vom 21. August 1998 (BGBl. I S. 2379), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 15. Mai 2002 (BGBl. I S. 1572), wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
2. § 3 wird wie folgt geändert:
3. 8 wird wie folgt gefasst:
§ 8 Pfanderhebungs- und Rücknahmepflicht für Einweggetränkeverpackungen
4. § 9 wird wie folgt gefasst:
§ 9 Pfanderhebungspflicht für Verpackungen von Wasch- und Reinigungsmitteln und von Dispersionsfarben
5. § 10 wird wie folgt gefasst:
§ 10 Beschränkung der Pfanderstattungspflichten
6. § 15 wird wie folgt geändert:
7. § 16 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
8. Anhang I Nr. 1 Abs. 2 Satz 8 wird gestrichen.
Artikel 2 Inkrafttreten
Begründung
I. Allgemeiner Teil
1. Ausgangslage
2. Eckpunkte der Novellierung
3. Kostenwirkungen
4. Preiswirkungen
II. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu § 1
Zu § 3
Zu § 8
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu § 9
Zu § 10
Zu § 15
Zu § 16
Zu Artikel 2
Suchbeispiele:
Informationssystem - umwelt-online Internet
Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen:
Abfall ,
Allgemeines ,
Anlagentechnik ,
Bau ,
Biotechnologie ,
Energienutzung ,
Gefahrgut ,
Immissionsschutz ,
Lebensmittel & Bedarfsgegenstände,
Natur -,
Pflanzen -,
Tierschutz ,
Boden/Altlasten ,
Störfallprävention&Katastrophenschutz ,
Chemikalien ,
Umweltmanagement sowie
Arbeitsschutz
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