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0102/06B
0121/1/06
0332/06
0365/1/06
0549/06
0138/06B
0179/06
0404/06
0111/06B
0089/06
0142/5/06
0250/06
0257/06B
0077/06
0872/06
0840/2/06
0031/06B
0142/06
0696/1/06
0142/06B
0009/1/06
0100/06
0558/1/06
0306/1/06
0781/06B
0081/06
0093/1/06
0304/06
0527/1/06
0520/1/06
0673/06
0005/06B
0479/06B
0680/06B
0102/1/06
0394/06B
0065/2/06
0009/06
0257/06
0009/06B
0819/06
0253/06
0494/06
0330/1/06
0430/06
0448/06
0121/06B
0178/06
0755/9/06
0154/06B
0138/1/06
0623/06
0257/1/06
0617/06
0174/06B
0005/1/06
0499/06B
0707/1/06
0617/06B
0174/1/06
0550/06B
0553/1/06
0693/06
0418/06
0141/06
0020/06
0696/06B
0754/06B
0755/06
0743/06
0012/1/06
0546/06
0367/06
0306/06
0394/1/06
0170/05
0590/05
0282/05
0618/05B
0352/1/05
0037/1/05
0229/05B
0618/1/05
0282/05B
0396/05
0081/05B
0412/05
0362/1/05
0184/05
0248/05
0444/05
0942/1/05
0285/05
0121/05
0212/05
0286/1/05
0397/05
0455/05
0482/05
0290/05
0101/05
0648/05
0081/1/05
0092/05B
0748/05B
0555/05B
0362/05B
0400/05B
0633/05
0321/1/05
0288/05
0329/05
0045/05B
0572/05B
0635/1/05
0331/1/05
0019/05
0682/05
0084/05
0818/05
0286/05B
0401/05
0167/1/05
0002/05
0163/1/05
0229/1/05
0673/05
0037/05B
0555/05
0901/05
0670/05
0704/05
0400/1/05
0231/05
0289/05
0572/05
0633/1/05
0648/05B
0723/05
0352/05
0676/05B
0183/1/05
0633/05B
0014/1/05
0615/05
0937/05
0183/05B
0572/1/05
0042/05
0817/05
0321/05B
0683/05
0639/05
0097/05
0555/1/05
0614/05
0321/05
0622/05
0020/05
0005/05
0087/05
0648/1/05
0003/1/05
0045/1/05
0390/05
0939/05
0183/05
0942/05B
0210/1/05
0331/05B
0237/05
0618/05
0942/05
0092/1/05
0635/05B
0122/05
0016/05
0320/05
0596/05B
0606/4/04
1010/04
0569/04
0775/04
0571/04B
0712/04B
0712/04
0994/04
0565/04B
0877/04
0741/04B
0500/04B
0822/04
0701/1/04
0606/3/04
0943/04B
0361/04
0710/04B
0873/1/04
0703/2/04
0993/04B
0565/04
0993/1/04
0983/04
0466/04
0903/04
0576/04
1002/04
0676/2/04
0782/04
0676/04B
0701/04B
0012/04
0586/04
0710/04
0565/1/04
0232/04
0817/04B
0578/04
0636/04
0894/04
0438/04B
0571/04
0458/04B
0873/04B
0783/04
0876/04
0817/04
0741/1/04
0606/04B
0438/1/04
0817/1/04
0775/04B
0725/04
0709/04
0431/04
0749/04
0613/04
0606/2/04
0560/03
0061/03B
0663/03
0450/03
0830/03B
0061/2/03
0560/03B
0663/03B
0715/03B
0061/1/03
0560/1/03
Drucksache 502/19

... b) In Satz 4 werden nach dem Wort "Maßnahmepauschale" die Wörter "im Sinne des § 76 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des



Drucksache 359/19 (Beschluss)

... "Um mögliche Fehlanreize durch eine systematische Übervergütung der Sachkostenanteile bei voll- und teilstationären Leistungen jährlich zu analysieren und geeignete Maßnahmen zum Abbau vorhandener Übervergütung zu ergreifen, sind auf der Grundlage eines Konzepts des Instituts für das Entgeltsystem im Krankenhaus sachgerechte Korrekturen der Bewertungsrelationen der Fallpauschalen zu vereinbaren; zur finanzierungsneutralen Umsetzung sind die Korrekturen ausschließlich innerhalb der verbleibenden Fallpauschalenvergütung vorzunehmen."



Drucksache 644/19 (Beschluss)

... Die vorgeschlagene Änderung bei Nummer 4.2.1 verallgemeinert eines der Merkmale, bei dem Quellen unberücksichtigt bleiben können. Das in der AVV vorgesehene Dosiskriterium von 10 x 10 µSv = 100 µSv wird mit der Neuformulierung nicht in Frage gestellt. Es wird jedoch verhindert, dass eine große Anzahl von Quellen (auch mehr als 10), die aber in der Gesamtheit zu einer vergleichsweise kleinen Dosis führen (höchstens im Bereich von 100 µSv im Kalenderjahr), im Rahmen der Expositionsermittlung stets berücksichtigt werden müssen. Die pauschale Limitierung auf maximal 10 Quellen ist fachlich nicht zu begründen.



Drucksache 232/19

... Die Missbrauchsvermutung in Nummer 3 bezieht sich auf eine überhöhte Ansetzung des Gegenstandswerts durch Mitbewerber. Dies ist ein typisches Missbrauchsanzeichen, da der abmahnende Mitbewerber infolge eines höheren Gegenstandswertes einen höheren Aufwendungsersatz beanspruchen kann. Die übrigen Anspruchsberechtigten nach § 8 Absatz 3 können dagegen lediglich eine Kostenpauschale beanspruchen, weswegen der Gegenstandswert unerheblich ist.



Drucksache 436/1/19

... In ihrem Klimapaket schlägt die Bundesregierung zur Akzeptanzsteigerung der Windkraft bundeseinheitliche Mindestabstände für Windkraftanlagen von 1 000 Metern zur Wohnbebauung vor. Sie sieht hierfür eine Optout-Regel vor, mit der innerhalb von 18 Monaten nach Inkrafttreten der gesetzlichen Neuregelung ein Land geringere Mindestabstandsflächen gesetzlich festlegen kann. Die Festlegung pauschaler 1 000 Meter-Mindestabstände führt bundesweit zu einer deutlichen Reduzierung des Windenergie-Ausbaupotenzials um 20 bis 50 Prozent (siehe Auswertung im Rahmen der UBA-Studie "Flächenanalyse Windenergie an Land", März 2019). Auch die Aussage, mit steigendem Abstand nähme die Akzeptanz zu oder die Belästigung ab, lässt sich laut Analysen der Fachagentur Windenergie an Land ("Mehr Abstand - mehr Akzeptanz? Ein umweltpsychologischer Studienvergleich", Februar 2015) empirisch nicht stützen.



Drucksache 150/19

... In Nummer 2 werden die Wörter "die Vergütung nach § 13a Absatz 2 Satz 2 Nummer 1" durch die Wörter "der finanzielle Ausgleich nach § 13a Absatz 2 Satz 3 Nummer 1" und jeweils die Wörter "die pauschale Vergütung" durch die Wörter "der pauschale finanzielle Ausgleich" ersetzt.



Drucksache 359/1/19

... "Um mögliche Fehlanreize durch eine systematische Übervergütung der Sachkostenanteile bei voll- und teilstationären Leistungen jährlich zu analysieren und geeignete Maßnahmen zum Abbau vorhandener Übervergütung zu ergreifen, sind auf der Grundlage eines Konzepts des Instituts für das Entgeltsystem im Krankenhaus sachgerechte Korrekturen der Bewertungsrelationen der Fallpauschalen zu vereinbaren; zur finanzierungsneutralen Umsetzung sind die Korrekturen ausschließlich innerhalb der verbleibenden Fallpauschalenvergütung vorzunehmen."



Drucksache 581/19 (Beschluss)

... Durch die Änderung in § 4 Absatz 1 wird mit dem letzten Satz die Förderquote auf 60 Prozent für Vorhaben, die sich über die standardisierte Bewertung nur teilweise darstellen können (§ 3 Nummer 1 Buchstabe c) reduziert. Der pauschale Abzug von 15 Prozent ist nicht sachgerecht, da er die Finanzierung wichtiger Infrastrukturvorhaben wesentlich erschwert. Diese Regelung ist auch nicht notwendig, da bereits in den vorhergehenden Regelungen in § 4 Absatz 1 GVFG die Förderquoten mit der Einschränkung "bis zu" Spielraum zulassen, die Förderquoten im Einzelfall zu reduzieren. Vielmehr sind vom Bund die angekündigten Erleichterungen und Änderungen der standardisierten Bewertung zeitnah umzusetzen. Eine Erleichterung der wirtschaftlichen Bewertung ist für die anstehenden Vorhaben im ÖPNV dringend erforderlich.



Drucksache 373/19

... Das Sachleistungsprinzip dient zudem der Mäßigung des Gewinnstrebens der Apotheken und gewährleistet die flächendeckende Arzneimittelversorgung. So soll das Sachleistungsprinzip in der GKV sicherstellen, dass die privatwirtschaftlichen Anbieter von Gesundheitsleistungen, die im Rahmen der GKV zusammen mit den Krankenkassen den gesetzlichen Versorgungsauftrag erfüllen und dafür feste Vergütungssätze pro Leistung erhalten (Fallpauschalen im Krankenhausbereich, Vergütungen nach dem einheitlichen Bewertungsmaßstab im ambulanten ärztlichen Bereich, feste Aufschläge der AMPreisV in der Arzneimittelversorgung) untereinander nicht über finanzielle Werbeanreize (Wertreklame) konkurrieren. Diese im Rahmen der Sachleistung in der GKV grundsätzliche Maßgabe stellt einerseits einen Schutz der Versicherten vor unsachlicher Beeinflussung und vor Verzögerungen bei der Therapie von Erkrankten durch Kostenvergleiche dar, soll aber andererseits auch sicherstellen, dass Leistungserbringer im Rahmen der GKV nicht untereinander in einen durch Rabatte gesteuerten Wettbewerb um Versicherte treten. Vielmehr soll der Wettbewerb im Rahmen der GKV durch die Qualität (Qualitätswettbewerb durch Transparenz der Qualitätsdaten) und die Wirtschaftlichkeit der Leistungserbringung durch die Selbstverwaltung gesteuert werden. Der Wettbewerb soll nicht durch die Steuerung von Versichertengruppen (im Sinne einer Kundenlenkung) über Rabattanreize erfolgen, die sich direkt an den Patienten wenden und in keinem Verhältnis zur Qualität der Leistungserbringung und zur Gesamthöhe der monetären Vergütung durch die Krankenkasse stehen.



Drucksache 543/19 (Beschluss)

... Vor dem Hintergrund der insgesamt oft unzureichenden Personalausstattung in den Krankenhäusern sowie den zunehmend höheren Anforderungen, insbesondere an administrative und IT-Ressourcen, sind dringend Hilfen des Bundesgesetzgebers erforderlich, um notwendige administrative Vor- und Zuarbeiten zur Erfüllung der Aufgaben der Krankenhäuser IT-gestützt besser und effizienter erbringen zu können und gleichzeitig die daraus erwachsenen Risiken besser zu beherrschen. Dies erfordert nicht nur sächliche Ressourcen, sondern vor allem auch Investitionen in personelle Ressourcen, unter anderem im Bereich der IT-Kompetenzen der Krankenhäuser. Hierzu wird ein gesonderter Zuschlag für die Akutkrankenhäuser eingeführt, der neben einer Grundpauschale je Krankenhaus einen fallbezogenen, der Höhe nach festgelegten Zuschlag auf die Fälle der Krankenhäuser beinhaltet, und zusätzlich zwischen der Art der Finanzierung nach dem



Drucksache 120/19

... - Mit dem Gesetzentwurf wird der Bedarf für die Unterkunft in der Berufsausbildungsbeihilfe und im Ausbildungsgeld als einheitlicher Pauschalbetrag ausgestaltet. Des Weiteren entfällt die gesonderte Bemessung für Auszubildende, die beim Ausbildenden mit voller Verpflegung untergebracht sind. Die einheitliche Pauschalierung der Unterkunftskosten vollzieht die im

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 120/19




A. Problem und Ziel

B. Lösung

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachungen

2. Erhöhung der Bedarfssätze und Freibeträge

3. Änderung des SozSichEUG:

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch

§ 123
Ausbildungsgeld bei Berufsausbildung und Unterstützter Beschäftigung

§ 124
Ausbildungsgeld bei berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen und bei Grundausbildung

§ 125
Ausbildungsgeld bei Maßnahmen in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen und bei Maßnahmen anderer Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches

§ 128
Kosten für Unterkunft und Verpflegung bei anderweitiger auswärtiger Unterbringung

§ 445a
Gesetz zur Anpassung der Berufsausbildungsbeihilfe und des Ausbildungsgeldes

Artikel 2
Weitere Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch zum 1. August 2020

Artikel 3
Weitere Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch zum 1. August 2021

Artikel 4
Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch

Artikel 5
Änderung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch

Artikel 6
Änderung des Gesetzes zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in Europa

Artikel 7
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

III. Alternativen

IV. Gesetzgebungskompetenz

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VI. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger:

Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft:

Erfüllungsaufwand für die Verwaltung:

5. Weitere Kosten

6. Weitere Gesetzesfolgen

VII. Befristung; Evaluierung

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 5

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Nummer 10

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 11

Zu § 123

Zu § 124

Zu § 125

Zu Nummer 12

Zu Nummer 13

Zu Nummer 14

Zu Nummer 15

Zu Nummer 16

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Zu Artikel 4

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 5

Zu Artikel 6

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 7

Zu Absatz 1

Zu Absatz 4

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Absatz 1 NKRG: NKR-Nr. 4738, BMAS: Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung der Berufsausbildungsbeihilfe und des Ausbildungsgeldes

I. Zusammenfassung

II. Im Einzelnen

II.1. Erfüllungsaufwand

Bürgerinnen und Bürger

5 Wirtschaft

Verwaltung Bund

III. Ergebnis


 
 
 


Drucksache 608/19

... "Zur Abgeltung der Aufwendungen im Sinne des Satzes 1 ist für die Veranlagungszeiträume 2021 bis 2026 abweichend von Satz 2 für jeden Arbeitstag, an dem der Arbeitnehmer die erste Tätigkeitsstätte aufsucht, eine Entfernungspauschale von 0,30 Euro für jeden vollen Kilometer der ersten 20 Kilometer Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte und von 0,35 Euro für jeden weiteren vollen Kilometer anzusetzen, höchstens jedoch 4 500 Euro im Kalenderjahr; ein höherer Betrag als 4 500 Euro ist anzusetzen, soweit der Arbeitnehmer einen eigenen oder ihm zur Nutzung überlassenen Kraftwagen benutzt;".



Drucksache 581/1/19

... Durch die Änderung in § 4 Absatz 1 wird mit dem letzten Satz die Förderquote auf 60 Prozent für Vorhaben, die sich über die standardisierte Bewertung nur teilweise darstellen können (§ 3 Nummer 1 Buchstabe c) reduziert. Der pauschale Abzug von 15 Prozent ist nicht sachgerecht, da er die Finanzierung wichtiger Infrastrukturvorhaben wesentlich erschwert. Diese Regelung ist auch nicht notwendig, da bereits in den vorhergehenden Regelungen in § 4 Absatz 1 GVFG die Förderquoten mit der Einschränkung "bis zu" Spielraum zulassen, die Förderquoten im Einzelfall zu reduzieren. Vielmehr sind vom Bund die angekündigten Erleichterungen und Änderungen der standardisierten Bewertung zeitnah umzusetzen. Eine Erleichterung der wirtschaftlichen Bewertung ist für die anstehenden Vorhaben im ÖPNV dringend erforderlich.



Drucksache 532/19

... ) und die Auslagenpauschale (20 Euro nach Nummer 7002 VV



Drucksache 607/1/19

... -Bepreisung an die Bürgerinnen und Bürger sowie Unternehmen bedarf, um Akzeptanz für dieses Instrument zu erlangen. Der vorgesehene Ausgleich der Mehrbelastung, u.a. durch die Anhebung der Entfernungspauschale ab dem 21. Kilometer, die Einführung einer Mobilitätsprämie, die Anhebung des



Drucksache 581/19

... Absatz 4 wird ergänzt und ersetzt die bisher geltende Regelung, dass die Leistungsphasen 5, 6 und 9 der HOAI als zuwendungsfähig anerkannt wurden, durch eine pauschale Regelung. Es werden einheitlich Planungskosten in Höhe von 10 Prozent bezogen auf die Bau- und Grunderwerbskosten des jeweiligen Vorhabens als zuwendungsfähige Kosten anerkannt. Dies gilt abhängig vom Vorhaben und wird den zuwendungsfähigen Kosten zugeordnet. Als Pauschale wird 10 Prozent angesetzt, da dies auch der Planungskostenansatz ist, der in die Wirtschaftlichkeitsberechnung nach dem Verfahren der Standardisierten Bewertung einbezogen wird. Insofern ist auch hierfür der gesamtwirtschaftliche Nachweis erbracht. Die bisher zuwendungsfähigen Kosten der Leistungsphasen 5, 6 und 9 der HOAI sind in der Pauschale in Höhe von 10 Prozent beinhaltet und können nicht zusätzlich als zuwendungsfähig angesetzt werden.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 581/19




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand für die Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1

§ 2
Förderungsfähige Vorhaben

Artikel 2

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelung

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

III. Alternativen

IV. Gesetzgebungskompetenz

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VI. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

4.1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

4.2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

4.3. Erfüllungsaufwand der Verwaltung

5. Weitere Kosten

6. Weitere Gesetzesfolgen

VII. Befristung; Evaluierung

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1 Nummer 1

Zu Artikel 1 Nummer 2

Zu Artikel 1 Nummer 3

Zu Artikel 1 Nummer 4

Zu Artikel 1 Nummer 5

Zu Artikel 1 Nummer 6

Zu Artikel 1 Nummer 7

Zu Artikel 1 Nummer 8

Zu Artikel 1 Nummer 9

Zu Artikel 2

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Absatz 1 NKRG: NKR-Nr. 5019, BMVI: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über Finanzhilfen des Bundes zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse der Gemeinden

I. Zusammenfassung

II. Im Einzelnen

II.1. Erfüllungsaufwand

5 Verwaltung

II.2. Evaluierung

III. Ergebnis


 
 
 


Drucksache 156/1/19

... Der Bundesrat regt weiter an, von der Ermächtigung zum Erlass der Aufwendungsersatzverordnung nach § 67f Absatz 3 AktG-E so schnell wie möglich Gebrauch zu machen und dabei weitestgehend pauschale Ansätze zur Bemessung des Aufwendungsersatzes vorzusehen, um zügig für Rechtssicherheit zu sorgen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 156/1/19




1. Zu Artikel 1 Nummer 2 §§ 67a ff. AktG

2. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 67a Absatz 1 Satz 1 AktG

3. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 67f AktG

4. Zu Artikel 1 Nummer 6 § 111c AktG

5. Zu Artikel 1 Nummer 14 § 124 Absatz 2 AktG


 
 
 


Drucksache 621/19 (Beschluss)

... Arbeitsplatzpauschale und Sachkosten in Euro pro Fall



Drucksache 517/19 (Beschluss)

... Sowohl in den Verträgen der Hausarztzentrierten Versorgung (HzV) als auch in Verträgen zur besonderen Versorgung sind Vergütungsregelungen enthalten, die bestimmte Pauschalen oder Zuschläge von der Erfassung bzw. Dokumentation von ICD-10-Diagnosen abhängig machen. Insofern sind ICD-10-Diagnosen mittelbar auch Bestandteil solcher Vereinbarungen. Soweit eine ärztliche Leistung mit einer bestimmten, tatsächlich vorliegenden Erkrankung im unmittelbaren Zusammenhang steht, ist es aus Sicht des Bundesrates systematisch richtig, den Vergütungsanspruch von der Dokumentation und damit von der Kodierung dieser Erkrankung abhängig zu machen. So gibt es auch in der Regelversorgung im Einheitlichen Bewertungsmaßstab Abrechnungspositionen, die nur bei bestimmten ICD-10-Diagnosen abrechnungsfähig sind.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 517/19 (Beschluss)




1. Zu Artikel 1 Nummer 1 § 29 Absatz 2 Nummer 5 SGG und Artikel 5 Nummer 2 § 4a Absatz 7 SGB V

2. Zu Artikel 3 Nummer 2 § 90 Absatz 4 und Absatz 5 SGB IV

3. Zu Artikel 5 § 31 Absatz 1a Satz 5 SGB V

4. Zu Artikel 5 § 35a Absatz 3b SGB V

5. Zu Artikel 5 Nummer 3

§ 68c
Regionale Versorgungsinnovationen

Zu Nummer 3a

Zu Nummer 3b

6. Zu Artikel 5 Nummer 4 Buchstabe b § 71 Absatz 4 Satz 3 SGB V

7. Zu Artikel 5 Nummer 4 Buchstabe c – neu – § 71 Absatz 5 Satz 2 – neu – SGB V

8. Zu Artikel 5 Nummer 5 § 73b Absatz 5 Satz 7 und Satz 8 SGB V , Nummer 7 § 83 Satz 4 und Satz 5 SGB V und Nummer 11 § 140a Absatz 2 Satz 7 und Satz 8 SGB V

9. Zu Artikel 5 Nummer 9a - neu - § 103 Absatz 2 Satz 4, Satz 5, Satz 5a - neu - und Satz 8 - neu - SGB V

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe d

10. Zu Artikel 5 Nummer 9a - neu - § 125 Absatz 7 Satz 1a - neu - SGB V

11. Zu Artikel 5 Nummer 9a - neu - § 136a Absatz 2 Satz 3 und Satz 9 SGB V

12. Zu Artikel 5 Nummer 12 § 163 Absatz 4 - neu - und Absatz 5 - neu - SGB V

13. Zu Artikel 5 Nummer 12 § 164a - neu - SGB V

§ 164a
Freiwillige finanzielle Hilfen

14. Zu Artikel 5 Nummer 12 §§ 166 ff. SGB V

15. Zu Artikel 5 Nummer 14 Buchstabe b § 217b Absatz 4, Absatz 5 und Absatz 6 SGB V

16. Zu Artikel 5 Nummer 18 Buchstabe a - neu - § 260 Absatz 2 Satz 1 SGB V

17. Zu Artikel 5 Nummer 18 § 260 Absatz 5 SGB V

18. Zu Artikel 5 Nummer 20 Buchstabe i Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe ggg § 266 Absatz 8 Satz 1 Nummer 6 SGB V und Artikel 6 Nummer 7 § 19 RSAV

19. Zu Artikel 5 Nummer 21 § 267 Absatz 1 Satz 2 SGB V

20. Zu Artikel 5 Nummer 26 § 273 SGB V

21. Zu Artikel 5 Nummer 28 § 293a SGB V

22. Zu Artikel 6 Nummer 3 § 2 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 RSAV

23. Zu Artikel 6 Nummer 3 § 2 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 RSAV

24. Zu Artikel 6 Nummer 7 § 8 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 RSAV

25. Zu Artikel 6 Nummer 7 § 8 Absatz 4 Satz 1 und Satz 9 RSAV

26. Zu Artikel 6 Nummer 7 § 8 Absatz 4 Satz 9 RSAV

27. Zu Artikel 7 Nummer 1 - neu - § 6a Absatz 2 Satz 9 - neu - KHEntgG

‚Artikel 7 Änderung des Krankenhausentgeltgesetzes

28. Zu Artikel 7 § 8 Absatz 11 Satz 1 KHEntgG

29. Zu Artikel 7a - neu - § 17b Absatz 1 Satz 6 KHG

‚Artikel 7a Änderung des Krankenhausfinanzierungsgesetzes

30. Zum Gesetzentwurf allgemein


 
 
 


Drucksache 667/19

... Die Bundesagentur für Arbeit hat für das Jahr 2020 für die Bearbeitung von Anträgen auf Erteilung und Verlängerung der Erlaubnis nach dem AÜG insgesamt 148,5 Stellen veranschlagt. Diese verteilen sich auf vier Tätigkeitsebenen. In Tätigkeitsebene III sind es 13 Stellen, in Tätigkeitsebene IV 103 Stellen, in Tätigkeitsebene V 19,5 und in Tätigkeitsebene VI 13 Stellen. Die Bundesagentur für Arbeit ermittelt jährlich auf der Grundlage der IST-Daten die durchschnittlichen Personalkostensätze für die verschiedenen Tätigkeitsebenen bzw. Besoldungsgruppen sowie die Sachkostenpauschale für einen IT-Arbeitsplatz. In den Personalkostensätzen sind sonstige Bezüge, ein kalkulatorischer Versorgungszuschlag und Personalgemeinkosten enthalten. Die kalkulierten Personalkosten für das Jahr 2020 bewegen sich zwischen 65 757,60 und 100 333,16 Euro pro Jahr für die vier oben genannten Tätigkeitsebenen. Die für das Jahr 2020 kalkulierten Sachkosten werden mit rund 17 109,15 Euro pro IT-Arbeitsplatz jährlich angesetzt. Auf der Grundlage dieser Personal- und Sachkostenpauschalen wurde ein jährlicher Verwaltungsaufwand von insgesamt etwa 15,19 Millionen Euro ermittelt. Ohne Gebührenerhöhung rechnet die Bundesagentur für Arbeit für das Jahr 2020 auf der Grundlage der im Jahr 2019 voraussichtlich zu erledigenden rund 11 600 Anträge mit Einnahmen von etwa 12,14 Millionen Euro.



Drucksache 41/19

... Für die Länder entstehen Mehrausgaben durch einen höheren Prüfungsaufwand bei der Zulassung privatrechtlicher Portalbetreiber. Die bisher in § 4 PortalV im Interesse der Datensicherheit vorgeschriebenen allgemeinen Verhaltenspflichten werden in der Datenschutz-Grundverordnung präzisiert. Diese komplexeren Anforderungen an die Portalbetreiber müssen von den Zulassungsbehörden entsprechend geprüft werden. Dadurch entsteht ein zusätzlicher Erfüllungsaufwand für die Länder, der aber durch die Datenschutz-Grundverordnung und nicht diese Verordnung verursacht wird. Die für die am 01.11.2015 in Kraft getretene PortalV vorgenommene Erfüllungsaufwandschätzung mit jährlich acht neu zuzulassenden Portalen hat sich nicht als zutreffend erwiesen. Bislang wurde kein Portal zugelassen, so dass von einer Reduzierung auf zwei Zulassungsverfahren ausgegangen wird. Der Zeitaufwand für die Prüfung der zusätzlichen Nachweise wird schätzungsweise etwa doppelt so hoch wie die bisherige Prüfung ausfallen. Damit ergibt sich pro Zulassungsprüfung ein zusätzlicher Zeitaufwand von 2 Stunden bei einem Personalkostenschlüssel von 35,10 Euro/h (gD) und einer anteiligen Arbeitsplatzpauschale in Höhe von 23,90 Euro.



Drucksache 466/1/19

... es festgelegte Bundesbeteiligung für Asylbewerber (670 Euro je Verfahrensmonat) und abgelehnte Asylbewerber (pauschale Erstattung von 670 Euro je Ablehnung) in den Jahren 2020 und 2021 weiterzuführen und spitz abzurechnen. Der vorliegende Gesetzentwurf gewährleistet die Umsetzung dieser Bund-Länder-Vereinbarung bislang nicht vollumfänglich. Der Bundesrat geht davon aus, dass die noch ausstehende rechtliche Umsetzung im Hinblick auf die Weiterführung der 670 Euro-Pauschale für künftige Zeiträume (Abschlagszahlungen) sowie deren Spitzabrechnung für vergangene Zeiträume im Laufe des weiteren parlamentarischen Verfahrens nachgeholt wird.

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Drucksache 466/1/19




1. Zum Gesetzentwurf allgemein

2. Zu Artikel 2 Nummer 1 § 1 Absatz 2 FAG

3. Zu Artikel 3 Nummer 3 Buchstabe b § 46 Absatz 10 Satz 7 SGB II

4. Zu Artikel 3

5. Zu Artikel 3 Nummer 4 Buchstabe c und d § 46 Absatz 11 Satz 5 und 6 bis 8 SGB II

6. Zu Artikel 3 Nummer 4 Buchstabe d § 46 Absatz 11 Satz 6 SGB II

7. Zu Artikel 3 Nummer 4 Buchstabe d § 46 Absatz 11 Satz 8 SGB II

8. Zu Artikel 6

Artikel 6a
Änderung des Gesetzes zur Förderung von Investitionen finanzschwacher Kommunen

Artikel 6b
Änderung des Gesetzes zur Errichtung eines Sondervermögens Kommunalinvestitionsförderungsfonds

A. Allgemeiner Teil

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 6a

Zu Artikel 6b


 
 
 


Drucksache 17/19 (Beschluss)

... Grund dafür ist, dass bisher pauschal auf den 1. August abgestellt wird. Problematisch ist dies bisher zum einen für Familien, die erstmals im September zum Unterrichtsbeginn bedürftig werden bzw. einen Antrag stellen. Probleme ergeben sich bisher auch, wenn ein leistungsberechtigtes Kind zum 1. September zum Unterrichtsbeginn aus dem Rechtskreis des Asylbewerber-leistungsgesetzes bzw. des

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Drucksache 17/19 (Beschluss)




1. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe b § 5 Absatz 3 Satz 3 BKGG

2. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 6a Absatz 3 Satz 3 BKGG

3. Zu Artikel 1 Nummer 4a - neu - § 9 Absatz 3 Satz 3 - neu -, 4 - neu - BKGG

4. Zu Artikel 3 Nummer 2 Buchstabe a § 28 Absatz 3 SGB II , Artikel 4 Nummer 2 Buchstabe a § 34 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2, Satz 3 - neu - SGB XII

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

5. Zu Artikel 3 Nummer 2 Buchstabe b § 28 Absatz 4 Satz 2 - neu - SGB II , Artikel 4 Nummer 2 Buchstabe c § 34 Absatz 4 Satz 2 - neu - und 3 - neu - SGB XII

6. Zu Artikel 3 Nummer 2 Buchstabe b § 28 Absatz 4 Satz 2 - neu - SGB II , Nummer 3 Buchstabe d § 29 Absatz 6 SGB II , Artikel 4 Nummer 2 Buchstabe c § 34 Absatz 4 Satz 2 - neu - SGB XII , Nummer 3 Buchstabe d § 34a Absatz 7 SGB XII

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe a

7. Zu Artikel 3 Nummer 2 Buchstabe d Doppelbuchstabe bb - neu - und Doppelbuchstabe cc - neu - § 28 Absatz 6 Satz 2 und Satz 3 SGB II , Nummer 8 - neu - § 77 Absatz 11 Satz 4 SGB II ,

Zu Artikel 3 Nummer 2

Zu Artikel 3 Nummer 2

Zu Artikel 3 Nummer 8

Zu Artikel 4 Nummer 2

Zu Artikel 9

8. Zu Artikel 3 Nummer 2 Buchstabe e - neu - § 28 Absatz 7 Satz 1, 2 SGB II , Artikel 4 Nummer 2 Buchstabe f - neu - § 34 Absatz 7 Satz 1, 2 SGB XII

Zu den Doppelbuchstabe n

Zu den Doppelbuchstabe n

9. Zu Artikel 3 Nummer 3 Buchstabe c § 29 Absatz 5 Satz 1 SGB II , Nummer 4 § 30 Satz 1 Nummer 1 SGB II , Artikel 4 Nummer 3 Buchstabe c § 34a Absatz 6 Satz 1 SGB XII

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe a

10. Zu Artikel 3 Nummer 6 Buchstabe a und b Doppelbuchstabe aa § 37 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 2 SGB II , Nummer 7 § 41 Absatz 3 Satz 4 SGB II , Artikel 4 Nummer 5a - neu - § 44 Absatz 1 Satz 2 SGB XII

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

11. Zu Artikel 3 Nummer 6a - neu - § 40 Absatz 6 Satz 3 SGB II

12. Zu Artikel 4 Nummer 1a - neu - § 27a Absatz 4 Satz 4 - neu - SGB XII

13. Zu Artikel 4 Nummer 3 Buchstabe 0a - neu - § 34a Absatz 1 Satz 1 SGB XII

14. Zu Artikel 8 Nummer 1 § 5a Nummer 2 Alg II-V

15. Zu Artikel 8a - neu - § 1 Absatz 1 Satz 2 - neu - UhVorschG

‚Artikel 8a Änderung des Gesetzes zur Sicherung des Unterhalts von Kindern alleinstehender Mütter und Väter durch Unterhaltsvorschüsse oder - ausfallleistungen Unterhaltsvorschussgesetz

Zum Gesetzentwurf allgemein


 
 
 


Drucksache 518/19

... Absatz 2 präzisiert die Begriffe bürgerschaftliches Engagement und Ehrenamt. Im Sinne dieses Gesetzes ist bürgerschaftliches Engagement der freiwillige, unentgeltliche und am Gemeinwohl orientierte Einsatz einer oder mehrerer Personen auf Basis der freiheitlich demokratischen Grundordnung. Über die Kriterien der Freiwilligkeit, Unentgeltlichkeit und Gemeinwohlorientierung bestand bereits in der Enquete-Kommission "Zukunft des Bürgerschaftlichen Engagements" Einigkeit. Sie schließen die verschiedenen Erscheinungsformen des Engagements vom klassischen Ehrenamt bis zum kurzzeitigen ungebundenen Engagement ein (vgl. Bericht der Enquete-Kommission "Zukunft des Bürgerschaftlichen Engagements", Bundestagsdrucksache 14/8900, S. 333). Das Merkmal der Freiwilligkeit grenzt das bürgerschaftliche Engagement zum einen vom Beruf ab. Im Gegensatz zu diesem dient bürgerschaftliches Engagement nicht der Schaffung der Lebensgrundlage. Zum anderen ist bürgerschaftliches Engagement Ausdruck einer freien Entscheidung der Bürgerinnen und Bürger und keine staatsbürgerliche Pflicht. Das Merkmal der Unentgeltlichkeit verdeutlicht, dass bürgerschaftliches Engagement nicht auf einen materiellen Gewinn gerichtet ist. Gleichzeitig soll bürgerschaftlich Engagierten durch ihre Tätigkeit kein finanzieller Nachteil entstehen, sodass finanzielle Zuwendungen in Form von Auslagenersatz keinen Einfluss auf die Unentgeltlichkeit der Tätigkeit haben. Im Übrigen führt auch nicht jeder wirtschaftliche Vorteil zur Entgeltlichkeit einer Tätigkeit. Eine Tätigkeit kann auch bei Zuwendungen unentgeltlich sein, wenn diese offensichtlich keine markttypische Gegenleistung darstellen. Anknüpfungspunkte für die Bestimmung der Unentgeltlichkeit trotz Zuwendung bieten etwa aus dem Steuerrecht die "Übungsleiterpauschale" und "Ehrenamtspauschale" sowie die steuerrechtliche Behandlung von geringen Sachleistungen als bloße Aufmerksamkeiten. Das Merkmal der Gemeinwohlorientierung entspricht nicht der Gemeinnützigkeit aus dem Steuerrecht. Es grenzt vielmehr bürgerschaftliches Engagement zu selbstbezogenen Tätigkeiten wie etwa die Erziehung der eigenen Kinder ab. Schließlich findet bürgerschaftliches Engagement nur auf Basis der freiheitlich demokratischen Grundordnung und somit insbesondere unter Achtung der im



Drucksache 13/19 (Beschluss)

... Die Änderungen haben zum Ziel, die bisher für Investitionsmaßnahmen bestehende Betriebskostenpauschale von 0,8 Prozent aus Gründen des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit unverändert für alle diejenigen Investitionsmaßnahmen zu erhalten, die bis zum 31. Dezember 2018 beantragt wurden. Die bisher vorgesehene Vertrauensschutzregelung gemäß § 34 Absatz 11 - neu - ARegV bezieht sich lediglich darauf, dass für diese Investitionsmaßnahmen die bereits erteilte oder noch zu erteilende Genehmigung spätestens mit dem Ablauf der dritten Regulierungsperiode endet. Damit wäre für diejenigen Anträge auf Genehmigung von Investitionsmaßnahmen, die vor dem Inkrafttreten der Änderungsverordnung gestellt, aber noch nicht verbeschieden wurden, jedenfalls ab dem Inkrafttreten der Änderungsverordnung lediglich eine stark abgesenkte Betriebskostenpauschale gemäß § 34 Absatz 12 - neu - ARegV genehmigungsfähig. Dies widerspricht - insbesondere aufgrund der langen und komplexen Investitionsplanungen für Investitionsmaßnahmen - jedoch dem begründeten Vertrauen der Netzbetreiber in die Beständigkeit der Rechtslage. Es erschiene willkürlich, Netzbetreiber, deren Anträge bereits vor längerem gestellt, die aber durch Zufälligkeiten im Verwaltungsablauf der



Drucksache 517/2/19

... (6) Vereinbarungen zwischen Krankenkassen und Krankenhäusern über pauschale Abschläge auf die Abrechnung geltender Entgelte für Krankenhausleistungen zur Abbedingung der Prüfung der Wirtschaftlichkeit erbrachter Krankenhausleistungen oder der Rechtmäßigkeit der Krankenhausabrechnung sind nicht zulässig. Vereinbarungen auf Grundlage von § 17c Absatz 2 Satz 1 und 2 Nummer 3 und 7 sowie Absatz 2b des



Drucksache 557/19

... (7) Die Kosten des Verwaltungsverfahrens nach den Absätzen 2, 3, 4 und 6, einschließlich des Widerspruchsverfahrens gegen einen auf Grund dieser Vorschriften erlassenen Verwaltungsakt oder gegen die auf Grund der Rechtsverordnung nach Absatz 9 erfolgte Festsetzung von Gebühren und Auslagen, trägt der Hersteller. Die Verwaltungskosten werden nach pauschalierten Gebührensätzen erhoben. Kosten für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen, die nicht in die Gebühren einbezogen sind, werden als Auslagen gesondert in der tatsächlich entstandenen Höhe erhoben. Für die Erhebung der Gebühren und Auslagen durch das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte gelten die §§ 13 bis 21 des



Drucksache 396/19

... enthält heute Übergangsregelungen zur Vorsorgepauschale, die nicht im Zusammenhang mit dem Solidaritätszuschlag stehen.



Drucksache 533/1/19

... c) Er nimmt zur Kenntnis, dass die Bundesregierung zum Ausgleich der Mehrbelastung plant, u.a. die Entfernungspauschale ab dem 21. Kilometer anzuheben, eine Mobilitätsprämie einzuführen, das



Drucksache 552/19 (Beschluss)

... − Erhöhung der Übungsleiterpauschale von 2.400 auf 3.000 Euro im Jahr sowie eine Anhebung der Ehrenamtspauschale um weitere 120 Euro auf 840 Euro;



Drucksache 101/1/19

... b) Im Sinne einer fairen und transparenten Entlohnung begrüßt der Bundesrat darüber hinaus grundsätzlich eine Pauschalierung der Vergütungen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 101/1/19




1. Zum Gesetzentwurf allgemein

2. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 4 Absatz 3 VBVG

3. Zu Artikel 1 Nummer 8, Anhang Anlage zu § 4 Absatz 1 VBVG

4. Zu Artikel 2 § 277 Absatz 3 Satz 2 FamFG

5. Zu Artikel 3 Evaluierung

Artikel 3
Evaluierung

6. Zu Artikel 4 Inkrafttreten

7. Zur Begründung allgemein


 
 
 


Drucksache 128/19

... a) In Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter "durch pauschale Zuschüsse und als Projektförderung" durch die Wörter "als Pauschal- und Projektförderung" ersetzt.



Drucksache 621/19

... Arbeitsplatz- pauschale und Sachkosten in Euro



Drucksache 636/19

... In Bezug auf die Anerkennung von Stellen zur Messung der Radon-222-Aktivitätskonzentration ist die Erhebung von Fallpauschalen geplant. Dabei soll für das Regelanerkennungsverfahren eine Gebühr von 970 Euro erhoben werden. Von den 30 anzunehmenden Verfahren in den ersten beiden Jahren nach Ausweisung der Radonvorsorgegebiete werden voraussichtlich etwa 20 Verfahren dieser Art durchgeführt. Für Messstellen, die eine Akkreditierung für die Messgröße "Radon-Aktivitätskonzentration in Luft" nachweisen können, soll es ein vereinfachtes Anerkennungsverfahren geben, für das aufgrund des geringeren Prüfaufwands voraussichtlich eine pauschale Gebühr in Höhe von 359 Euro erhoben wird. Es wird davon ausgegangen, dass pro Jahr etwa ein Drittel der Anerkennungen als vereinfachtes Verfahren durchgeführt werden. Somit ist in den ersten beiden Jahren nach Ausweisung der Radonvorsorgegebiete mit Gebühreneinnahmen in Höhe von ca. 23.000 Euro zu rechnen. Im langjährigen Mittel (neun Anerkennungen pro Jahr) werden sich die Gebühreneinnahmen voraussichtlich auf durchschnittlich 6.900 Euro pro Jahr belaufen.



Drucksache 543/19

... Vor dem Hintergrund der insgesamt oft unzureichenden Personalausstattung in den Krankenhäusern sowie den zunehmend höheren Anforderungen insbesondere an administrative und IT-Ressourcen sind dringend Hilfen des Bundesgesetzgebers erforderlich, um notwendige administrative Vor- und Zuarbeiten zur Erfüllung der Aufgaben der Krankenhäuser IT-gestützt besser und effizienter erbringen zu können und gleichzeitig die daraus erwachsenen Risiken besser zu beherrschen. Dies erfordert nicht nur sächliche Ressourcen, sondern vor allem auch Investitionen in personelle Ressourcen, unter anderem im Bereich der IT-Kompetenzen der Krankenhäuser. Hierzu wird ein gesonderter Zuschlag für die Akutkrankenhäuser eingeführt, der neben einer Grundpauschale je Krankenhaus einen fallbezogenen, der Höhe nach festgelegten Zuschlag auf die Fälle der Krankenhäuser beinhaltet und zusätzlich zwischen der Art der Finanzierung nach dem



Drucksache 493/19

... Die bis zum 31. Dezember 2024 befristete Weitergeltung des erhöhten Zuschlags für Versorgungsaufwendungen für Beamtinnen und Beamte verursacht bei Ausschöpfung der Höchstpauschale für die gemeinsamen Einrichtungen jährliche Mehrausgaben von rund 19,4 Millionen Euro, von denen rund 16,5 Millionen Euro auf den Bund und rund 2,9 Millionen Euro auf die Kommunen entfallen. Die Mehrausgaben für den Bundesanteil werden aus dem nach der Eingliederungsmittelverordnung zugeteilten Gesamtbudget der gemeinsamen Einrichtung nach § 46 Absatz 1 Satz 5 des



Drucksache 324/19

... Durch die Änderung wird der Zuschlag zur Förderung der Sicherstellung des Notdienstes um 5 Cent je abgegebener Packung eines verschreibungspflichtigen Arzneimittels erhöht. Die über den beim Deutschen Apothekerverband e.V. errichteten und verwalteten Nacht- und Notdienstfonds ausgezahlte Pauschale für jeden vollständig erbrachten Notdienst wird von derzeit rund 290 Euro auf rund 350 Euro steigen. Ziel der Erhöhung ist es, auch zukünftig die Arzneimittelversorgung der Bevölkerung außerhalb der regulären Öffnungszeiten zu gewährleisten.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 324/19




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Verordnung

Verordnung

Artikel 1
Änderung der Apothekenbetriebsordnung

Artikel 2
Änderung der Arzneimittelpreisverordnung

Artikel 3
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

III. Alternativen

IV. Regelungskompetenz

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VI. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

5. Weitere Kosten

6. Weitere Gesetzesfolgen

VII. Befristung; Evaluierung

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 3

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 3

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2


 
 
 


Drucksache 54/19 (Beschluss)

... Der Datenaustausch ist dringend erforderlich, um auf Landesebene die digitale Abrechnung von Fallpauschalen zur Finanzierung der Kommunen sicherstellen zu können. Beispielsweise wäre der Datenaustausch für folgende Gruppen (nicht abschließend) eingeschränkt:

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Drucksache 54/19 (Beschluss)




1. Zum Gesetzentwurf allgemein

2. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 10 Absatz 4 Satz 2 Nummer 3, 4 AZRG

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

3. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 10 Absatz 4 Satz 2 Nummer 3 AZRG

4. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 10 Absatz 4 Satz 2 Nummer 5 - neu - AZRG

5. Zu Artikel 1 Nummer 13 § 22 AZRG

6. Zu Artikel 1 Nummer 14 Buchstabe c § 23 Absatz 3 Satz 1, Absatz 4 Satz 1a - neu - AufenthG , Artikel 2 Nummer 5 Buchstabe q Doppelbuchstabe aa Anlage Abschnitt I Nummer 14 Spalte D AZRG-DV

Zu Buchstabe a

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Buchstabe b

7. Zu Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe e Doppelbuchstabe bb § 4 Absatz 7 Satz 1a, - neu -, 1b - neu - AZRG-DV

8. Zu Artikel 2 Nummer 5 Buchstabe h Doppelbuchstabe aa Anlage Abschnitt I Nummer 8 Spalte A Buchstabe y AZRG-DV

9. Zu Artikel 3 Nummer 3a - neu - § 56a Überschrift, Absatz 1 Satz 2 - neu -, Absatz 3 Satz 3, 4, Absatz 6, 6a - neu -, 9 Satz 1 AufenthG

Zu Nummer 3a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Buchstabe e

Zu Buchstabe f

10. Zu Artikel 3 Nummer 4 Buchstabe c § 71 Absatz 4 Satz 4 AufenthG

11. Zu Artikel 4 Nummer 2a - neu - § 76a Absatz 1 Satz 1 AufenthV

12. Zu Artikel 6 § 42a Absatz 3a SGB VIII


 
 
 


Drucksache 556/19

... (1) Bei Krankenhausbehandlung nach § 39 ist eine Prüfung der Rechnung des Krankenhauses spätestens vier Monate nach deren Eingang bei der Krankenkasse einzuleiten und durch den Medizinischen Dienst dem Krankenhaus anzuzeigen. Falls die Prüfung nicht zu einer Minderung des Abrechnungsbetrages führt, hat die Krankenkasse dem Krankenhaus eine Aufwandspauschale in Höhe von 300 Euro zu entrichten. Als Prüfung nach Satz 1 ist jede Prüfung der Abrechnung eines Krankenhauses anzusehen, mit der die Krankenkasse den Medizinischen Dienst zum Zwecke der Erstellung einer gutachtlichen Stellungnahme nach § 275 Absatz 1 Nummer 1 beauftragt und die eine Datenerhebung durch den Medizinischen Dienst beim Krankenhaus erfordert. Die Prüfungen nach Satz 1 sind, soweit in den Richtlinien nach § 283 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 nichts Abweichendes bestimmt ist, bei dem Medizinischen Dienst einzuleiten, der örtlich für das zu prüfende Krankenhaus zuständig ist.



Drucksache 644/1/19

... Die vorgeschlagene Änderung bei Nummer 4.2.1 verallgemeinert eines der Merkmale, bei dem Quellen unberücksichtigt bleiben können. Das in der AVV vorgesehene Dosiskriterium von 10 x 10 µSv = 100 µSv wird mit der Neuformulierung nicht in Frage gestellt. Es wird jedoch verhindert, dass eine große Anzahl von Quellen (auch mehr als 10), die aber in der Gesamtheit zu einer vergleichsweise kleinen Dosis führen (höchstens im Bereich von 100 µSv im Kalenderjahr), im Rahmen der Expositionsermittlung stets berücksichtigt werden müssen. Die pauschale Limitierung auf maximal 10 Quellen ist fachlich nicht zu begründen.



>> Weitere Fundstellen >>

Suchbeispiele:


Informationssystem - umwelt-online
Internet

Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen: Abfall, Allgemeines, Anlagentechnik, Bau, Biotechnologie, Energienutzung, Gefahrgut, Immissionsschutz, Lebensmittel & Bedarfsgegenstände, Natur-, Pflanzen-, Tierschutz, Boden/Altlasten, Störfallprävention&Katastrophenschutz, Chemikalien, Umweltmanagement sowie Arbeitsschutz einschließlich des zugehörigen EU-Regelwerkes. Das Informationssystem wird kontinierlich entsprechend den Veröffentlichungen des Gesetzgebers aktualisiert.

Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009, des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.