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"Parteilichkeit"


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Drucksache 147/07

... Artikel 285 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft stellt die Rechtsgrundlage für die Gemeinschaftsstatistik dar. Der Rat beschließt nach dem Mitentscheidungsverfahren Maßnahmen für die Erstellung von Statistiken, wenn dies für die Durchführung der Tätigkeiten der Gemeinschaft erforderlich ist. Der genannte Artikel legt Anforderungen für die Erstellung der Gemeinschaftsstatistik fest und fordert die Einhaltung von Standards in Bezug auf Unparteilichkeit, Zuverlässigkeit, Objektivität, wissenschaftliche Unabhängigkeit, Kostenwirksamkeit und statistische Geheimhaltung.



Drucksache 135/07

... 3. Die notifizierende Behörde gewährleistet durch ihre Organisation und Arbeitsweise, dass bei der Ausübung ihrer Tätigkeit Objektivität und Unparteilichkeit gewahrt sind.



Drucksache 150/07 (Beschluss)

... (1) Der Gerichtsvollzieher hat das Amt getreu dem geleisteten Eid zu verwalten. Er ist nicht Vertreter einer Partei, sondern zur Unabhängigkeit und Unparteilichkeit verpflichtet. Die Interessen des Auftraggebers werden ebenso gewahrt wie die berechtigten Belange des Schuldners. Unabhängigkeit und Unparteilichkeit sind durch geeignete Vorkehrungen zu sichern. Weisungen des Gläubigers hat der Gerichtsvollzieher zu berücksichtigen, sofern sie mit den Gesetzen oder der Dienstordnung nicht in Widerspruch stehen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 150/07 (Beschluss)




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen

E. Sonstige Kosten

Gesetzentwurf

Anlage
Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Gerichtsvollzieherwesens

Artikel 1
Gerichtsvollziehergesetz

Teil 1
Das Amt des Gerichtsvollziehers

Abschnitt 1
Bestellung zum Gerichtsvollzieher

§ 1
Stellung des Gerichtsvollziehers

§ 2
Aufgaben des Gerichtsvollziehers

§ 3
Unvereinbare Tätigkeiten

§ 4
Staatliche Bedürfnisprüfung

§ 5
Bestellung der Gerichtsvollzieher

§ 6
Stellenausschreibung

§ 7
Amtseid

§ 8
Amtsbereich

§ 9
Geschäftsstelle

§ 10
Örtliche Zuständigkeit

§ 11
Gemeinsame Berufsausübung

Abschnitt 2
Amtspflichten als Gerichtsvollzieher

§ 12
Allgemeine Amtspflichten

§ 13
Persönliche Amtsausübung

§ 14
Genehmigungspflichtige Tätigkeiten

§ 15
Amtsverschwiegenheit

§ 16
Verpflichtung der Beschäftigten und Nachwuchskräfte

§ 17
Fortbildungspflicht

§ 18
Nachwuchsausbildung

§ 19
Werbung

§ 20
Amtshaftung

§ 21
Berufshaftpflichtversicherung

Abschnitt 3
Amtstätigkeit und Verfahren

§ 22
Amtssiegel und Amtsstempel

§ 23
Dienstausweis

§ 24
Amtsschild, Namensschild

§ 25
Pfandkammer

§ 26
Ausschließung von der Amtsausübung

§ 27
Erledigung des Auftrags

§ 28
Amtshandlungen gegenüber Personen, die der deutschen Sprache nicht mächtig sind

§ 29
Akten- und Buchführung

§ 30
Dauer der Aufbewahrung

§ 31
Ausländische Zustellungen und Schuldtitel

§ 32
Dienstordnung

Abschnitt 4
Abwesenheit und Verhinderung

§ 33
Anzeige von Abwesenheit und Verhinderung

§ 34
Bestellung eines Vertreters

§ 35
Amtsausübung des Vertreters

§ 36
Vergütung des Vertreters

§ 37
Dauer der Amtsbefugnis des Vertreters

Abschnitt 5
Erlöschen des Amtes

§ 38
Gründe für das Erlöschen des Amtes

§ 39
Altersgrenze

§ 40
Entlassung

§ 41
Amtsverlust durch Strafurteil

§ 42
Amtsenthebung

§ 43
Vorübergehende Amtsniederlegung

§ 44
Neubestellung nach vorübergehender Amtsniederlegung

§ 45
Verwahrung von Akten und Pfandgegenständen

§ 46
Weiterführung der Amtsbezeichnung

§ 47
Übernahme von Amtsräumen und Personal

§ 48
Vorläufige Amtsenthebung

§ 49
Verwaltung des Gerichtsvollzieheramtes

§ 50
Bestellung und Stellung des Verwalters

§ 51
Fortführung der Amtsgeschäfte, Kostenforderungen

§ 52
Vergütung und Abrechnung des Verwalters

§ 53
Überschüsse aus Verwaltungen

§ 54
Dauer der Amtsbefugnis des Verwalters

§ 55
Amtspflichtverletzung des Verwalters

§ 56
Zuständigkeit für Streitigkeiten mit dem Verwalter

Abschnitt 6
Verwaltungsverfahren, Personalakten

§ 57
Ermittlung des Sachverhalts

§ 58
Personenbezogene Informationen

§ 59
Personalakten

§ 60
Anhörungspflicht

§ 61
Einsichtsrecht

§ 62
Vorlage an Dritte

§ 63
Entfernung unbegründeter oder ungünstiger Inhalte

§ 64
Automatisierte Verarbeitung von Personalaktendaten

Teil 2
Gerichtsvollzieherkammern und Bundesgerichtsvollzieherkammer

Abschnitt 1
Gerichtsvollzieherkammer

§ 65
Bildung und Sitz der Gerichtsvollzieherkammer

§ 66
Stellung der Gerichtsvollzieherkammer

§ 67
Aufgaben der Gerichtsvollzieherkammer

§ 68
Organe der Gerichtsvollzieherkammer

§ 69
Aufgaben und Zusammensetzung des Vorstandes

§ 70
Verschwiegenheitspflicht des Vorstandes

§ 71
Bildung von Abteilungen

§ 72
Stellung und Aufgaben des Präsidenten

§ 73
Einberufung und Aufgaben der Kammerversammlung

§ 74
Satzung der Gerichtsvollzieherkammer

§ 75
Beiträge an die Gerichtsvollzieherkammer

§ 76
Befugnisse der Gerichtsvollzieherkammer

§ 77
Ermahnung

Abschnitt 2
Bundesgerichtsvollzieherkammer

§ 78
Zusammenschluss und Sitz der Bundesgerichtsvollzieherkammer

§ 79
Stellung der Bundesgerichtsvollzieherkammer

§ 80
Aufgaben der Bundesgerichtsvollzieherkammer

§ 81
Organe der Bundesgerichtsvollzieherkammer

§ 82
Präsidium

§ 83
Verschwiegenheitspflicht

§ 84
Aufgaben des Präsidenten und des Präsidiums

§ 85
Beschlüsse der Bundesgerichtsvollzieherkammer

§ 86
Vertreterversammlung

§ 87
Einberufung und Beschlussfassung der Vertreterversammlung

§ 88
Beschlüsse der Vertreterversammlung

§ 89
Berichterstattung des Präsidiums

§ 90
Ehrenamtliche Tätigkeit der Organe

§ 91
Satzung

§ 92
Einforderung von Berichten und Gutachten

§ 93
Beiträge an die Bundesgerichtsvollzieherkammer

Teil 3
Rechtsaufsicht, Disziplinarverfahren

Abschnitt 1
Rechtsaufsicht

§ 94
Aufsichtsbehörden

§ 95
Prüfung und Überwachung der Amtsführung

§ 96
Missbilligung

Abschnitt 2
Disziplinarverfahren

§ 97
Dienstvergehen

§ 98
Verfolgungsverjährung

§ 99
Disziplinarmaßnahmen

§ 100
Zuständigkeit für Disziplinarverfügungen

§ 101
Ergänzende Vorschriften

Teil 4
Übergangsbestimmungen

§ 102
Übergangsregelung zum Bestellungsverfahren

§ 103
Übergangsregelung zur Schaffung der Gerichtsvollzieherkammern und der Bundesgerichtsvollzieherkammer

§ 104
Anwendung des Gerichtsvollziehergesetzes auf beamtete Gerichtsvollzieher

§ 105
Einkommenssicherung für ehemals beamtete Gerichtsvollzieher

§ 106
Rückkehrmöglichkeit in das Beamtenverhältnis

Teil 5
Schlussbestimmungen

§ 107
Rechtsmittel und Rechtsbehelfe

§ 108
Übertragung von Befugnissen

Artikel 2
Änderung des Sechsten Buchs des Sozialgesetzbuchs

Artikel 3
Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes

Artikel 4
Änderung der Zivilprozessordnung

Artikel 5
Änderung des Gerichtsvollzieherkostengesetzes

Artikel 6
Änderung des Rechtspflegergesetzes

Artikel 7
Änderung des Umsatzsteuergesetzes

Artikel 8
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Notwendigkeit einer strukturellen Reform

1. Probleme des gegenwärtigen Systems

2. Wechsel zum Beleihungssystem

a Grundlagen des Beleihungssystems

b Verfassungsrechtliche Grundlagen des Beleihungssystems

c Lösung durch das Beleihungssystem

II. Rechtsverhältnisse des beliehenen Gerichtsvollziehers

1. Status des beliehenen Gerichtsvollziehers

2. Wettbewerb der beliehenen Gerichtsvollzieher

3. Aufgaben des beliehenen Gerichtsvollziehers

4. Aufsicht und Gerichtsvollzieherkammern

5. Zugang zum Gerichtsvollzieherberuf, Ausbildung

a Ausbildung an einer Justizschule oder Gerichtsvollzieherakademie

b Fachhochschulstudium

III. Anpassung des Verfahrensrechts

1. Anpassung des Gerichtsverfassungsgesetzes

2. Anpassung der Zivilprozessordnung

IV. Anpassung des Gerichtsvollzieherkostenrechts

1. Inhalt der kostenrechtlichen Änderungen

a Gebot der Kostendeckung

b Inhaltliche Gestaltung der kostenrechtlichen Änderungen

2. Veränderung des Gebührenaufkommens

3. Alternative Gestaltungsmöglichkeiten zu den kostenrechtlichen Änderungen

V. Vollziehung des Systemwechsels

1. Übergangsphasen

a Phasenmodell

b Vorlaufphase

c Parallelphase

2. Wechsel beamteter Gerichtsvollzieher in den Beleihungsstatus

a Bedeutung des Statuswechsels

b Maßnahmen zur Förderung der Wechselbereitschaft

c Versorgungsrechtliche Aspekte des Statuswechsels

3. Verwendung nicht wechselbereiter beamteter Gerichtsvollzieher

a Verwendung als beamtete Gerichtsvollzieher in der Parallelphase

b Altersbedingtes Ausscheiden beamteter Gerichtsvollzieher

c Verwendung beamteter Gerichtsvollzieher im Innendienst

4. Sonstige Übergangsfragen

VI. Alternativen zum Systemwechsel

1. Änderungen des Verfahrensrechts

2. Kostenrechtliche Änderungen

3. Organisatorische Änderungen

VII. Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes

VIII. Kosten und Preise; geschlechtsspezifische Auswirkungen

1. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

2. Sonstige Kosten und Preise

3. Geschlechtsspezifische Auswirkungen

B. Zu den einzelnen Vorschriften

Zu Artikel 1

Zu Teil 1

Zu Abschnitt 1 Bestellung zum Gerichtsvollzieher

Zu § 1

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 2

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu § 3

Zu § 4

Zu § 5

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu § 6

Zu § 7

Zu § 8

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu § 9

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 10

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 6

Zu Absatz 7

Zu § 11

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu § 12

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 6

Zu § 13

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 14

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu § 15

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu § 16

Zu § 17

Zu § 18

Zu § 19

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu § 20

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu § 21

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu den Absätzen 3 und 4

Zu § 22

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu § 23

Zu § 24

Zu § 25

Zu § 26

Zu § 27

Zu § 28

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 29

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu § 30

Zu § 31

Zu § 32

Zu Abschnitt 4 Abwesenheit und Verhinderung

Zu § 33

Zu Satz 1

Zu Satz 2

Zu § 34

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu § 35

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu § 36

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 37

Zu Absatz 2

Zu Abschnitt 5 Erlöschen des Amtes

Zu § 38

Zu § 39

Zu § 40

Zu § 41

Zu § 42

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu § 43

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu § 44

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 45

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Absatz 6

Zu Absatz 7

Zu § 46

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu § 47

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 48

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu § 49

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu § 50

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 51

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu § 52

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu § 53

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 54

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu § 55

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu § 56

Zu § 57

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 58

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 59

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu § 60

Zu § 61

Zu § 62

Zu § 63

Zu § 64

Zu Teil 2

Zu Abschnitt 1 Gerichtsvollzieherkammer

Zu § 65

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu § 66

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu § 67

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu § 68

Zu § 69

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu § 70

Zu § 71

Zu § 72

Zu § 73

Zu § 74

Zu § 75

Zu § 76

Zu § 77

Zu Abschnitt 2 Bundesgerichtsvollzieherkammer

Zu § 78

Zu § 79

Zu § 80

Zu § 81

Zu § 82

Zu § 83

Zu § 84

Zu § 85

Zu § 86

Zu § 87

Zu § 88

Zu § 89

Zu § 90

Zu § 91

Zu § 92

Zu § 93

Zu Teil 3

Zu Abschnitt 1 Rechtsaufsicht

Zu § 94

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 95

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu den Absätzen 3 und 4

Zu Absatz 5

Zu Absatz 6

Zu § 96

Zu Abschnitt 2 Disziplinarverfahren

Zu § 97

Zu § 98

Zu § 99

Zu § 100

Zu § 101

Zu Teil 4

Zu § 102

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu § 103

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu § 104

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 105

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 5

Zu Absatz 6

Zu § 106

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Teil 5

Zu § 107

Zu § 108

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 4

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu den Nummer n

Zu Nummer 9

Zu Artikel 5

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Nummer 10

Zu Nummer 11

Zu Nummer 12

Zu Nummer 13

Zu Nummer 14

Zu Abschnitt 4

Zu § 17a

Zu § 17b

Zu § 17c

Zu § 17d

Zu § 17e

Zu Abschnitt 5

Zu § 17f

Zu § 17g

Zu § 17h

Zu § 17i

Zu Nummer 15

Zu Nummer 16

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe q

Zu Nummer 400

Zu Nummer 401

Zu Nummer 402

Zu Nummer 403

Zu Nummer 404

Zu Buchstabe r

Zu Buchstabe x

Zu Buchstabe y

Zu Buchstabe a9

Zu Buchstabe a10

Zu Buchstabe a11

Zu Buchstabe a12

Zu Buchstabe a13

Zu Buchstabe a14

Zu Artikel 6

Zu Artikel 7

Zu Artikel 8


 
 
 


Drucksache 150/07

... (1) Der Gerichtsvollzieher hat das Amt getreu dem geleisteten Eid zu verwalten. Er ist nicht Vertreter einer Partei, sondern zur Unabhängigkeit und Unparteilichkeit verpflichtet.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 150/07




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen

E. Sonstige Kosten

Gesetzesantrag

Entwurf

Artikel 1
Gerichtsvollziehergesetz

Teil 1
Das Amt des Gerichtsvollziehers

Abschnitt 1
Bestellung zum Gerichtsvollzieher

§ 1
Stellung des Gerichtsvollziehers

§ 2
Aufgaben des Gerichtsvollziehers

§ 3
Unvereinbare Tätigkeiten

§ 4
Staatliche Bedürfnisprüfung

§ 5
Bestellung der Gerichtsvollzieher

§ 6
Stellenausschreibung

§ 7
Amtseid

§ 8
Amtsbereich

§ 9
Geschäftsstelle

§ 10
Örtliche Zuständigkeit

§ 11
Gemeinsame Berufsausübung

Abschnitt 2
Amtspflichten als Gerichtsvollzieher

§ 12
Allgemeine Amtspflichten

§ 13
Persönliche Amtsausübung

§ 14
Genehmigungspflichtige Tätigkeiten

§ 15
Amtsverschwiegenheit

§ 16
Verpflichtung der Beschäftigten und Nachwuchskräfte

§ 17
Fortbildungspflicht

§ 18
Nachwuchsausbildung

§ 19
Werbung

§ 20
Amtshaftung

§ 21
Berufshaftpflichtversicherung

Abschnitt 3
Amtstätigkeit und Verfahren

§ 22
Amtssiegel und Amtsstempel

§ 23
Dienstausweis

§ 24
Amtsschild, Namensschild

§ 25
Pfandkammer

§ 26
Ausschließung von der Amtsausübung

§ 27
Erledigung des Auftrags

§ 28
Amtshandlungen gegenüber Personen, die der deutschen Sprache nicht mächtig sind

§ 29
Akten- und Buchführung

§ 30
Dauer der Aufbewahrung

§ 31
Ausländische Zustellungen und Schuldtitel

§ 32
Dienstordnung

Abschnitt 4
Abwesenheit und Verhinderung

§ 33
Anzeige von Abwesenheit und Verhinderung

§ 34
Bestellung eines Vertreters

§ 35
Amtsausübung des Vertreters

§ 36
Vergütung des Vertreters

§ 37
Dauer der Amtsbefugnis des Vertreters

Abschnitt 5
Erlöschen des Amtes

§ 38
Gründe für das Erlöschen des Amtes

§ 39
Altersgrenze

§ 40
Entlassung

§ 41
Amtsverlust durch Strafurteil

§ 42
Amtsenthebung

§ 43
Vorübergehende Amtsniederlegung

§ 44
Neubestellung nach vorübergehender Amtsniederlegung

§ 45
Verwahrung von Akten und Pfandgegenständen

§ 46
Weiterführung der Amtsbezeichnung

§ 47
Übernahme von Amtsräumen und Personal

§ 48
Vorläufige Amtsenthebung

§ 49
Verwaltung des Gerichtsvollzieheramtes

§ 50
Bestellung und Stellung des Verwalters

§ 51
Fortführung der Amtsgeschäfte, Kostenforderungen

§ 52
Vergütung und Abrechnung des Verwalters

§ 53
Überschüsse aus Verwaltungen

§ 54
Dauer der Amtsbefugnis des Verwalters

§ 55
Amtspflichtverletzung des Verwalters

§ 56
Zuständigkeit für Streitigkeiten mit dem Verwalter

Abschnitt 6
Verwaltungsverfahren, Personalakten

§ 57
Ermittlung des Sachverhalts

§ 58
Personenbezogene Informationen

§ 59
Personalakten

§ 60
Anhörungspflicht

§ 61
Einsichtsrecht

§ 62
Vorlage an Dritte

§ 63
Entfernung unbegründeter oder ungünstiger Inhalte

§ 64
Automatisierte Verarbeitung von Personalaktendaten

Teil 2
Gerichtsvollzieherkammern und Bundesgerichtsvollzieherkammer

Abschnitt 1
Gerichtsvollzieherkammer

§ 65
Bildung und Sitz der Gerichtsvollzieherkammer

§ 66
Stellung der Gerichtsvollzieherkammer

§ 67
Aufgaben der Gerichtsvollzieherkammer

§ 68
Organe der Gerichtsvollzieherkammer

§ 69
Aufgaben und Zusammensetzung des Vorstandes

§ 70
Verschwiegenheitspflicht des Vorstandes

§ 71
Bildung von Abteilungen

§ 72
Stellung und Aufgaben des Präsidenten

§ 73
Einberufung und Aufgaben der Kammerversammlung

§ 74
Satzung der Gerichtsvollzieherkammer

§ 75
Beiträge an die Gerichtsvollzieherkammer

§ 76
Befugnisse der Gerichtsvollzieherkammer

§ 77
Ermahnung

Abschnitt 2
Bundesgerichtsvollzieherkammer

§ 78
Zusammenschluss und Sitz der Bundesgerichtsvollzieherkammer

§ 79
Stellung der Bundesgerichtsvollzieherkammer

§ 80
Aufgaben der Bundesgerichtsvollzieherkammer

§ 81
Organe der Bundesgerichtsvollzieherkammer

§ 82
Präsidium

§ 83
Verschwiegenheitspflicht

§ 84
Aufgaben des Präsidenten und des Präsidiums

§ 85
Beschlüsse der Bundesgerichtsvollzieherkammer

§ 86
Vertreterversammlung

§ 87
Einberufung und Beschlussfassung der Vertreterversammlung

§ 88
Beschlüsse der Vertreterversammlung

§ 89
Berichterstattung des Präsidiums

§ 90
Ehrenamtliche Tätigkeit der Organe

§ 91
Satzung

§ 92
Einforderung von Berichten und Gutachten

§ 93
Beiträge an die Bundesgerichtsvollzieherkammer

Teil 3
Rechtsaufsicht, Disziplinarverfahren

Abschnitt 1
Rechtsaufsicht

§ 94
Aufsichtsbehörden

§ 95
Prüfung und Überwachung der Amtsführung

§ 96
Missbilligung

Abschnitt 2
Disziplinarverfahren

§ 97
Dienstvergehen

§ 98
Verfolgungsverjährung

§ 99
Disziplinarmaßnahmen

§ 100
Zuständigkeit für Disziplinarverfügungen

§ 101
Ergänzende Vorschriften

Teil 4
Übergangsbestimmungen

§ 102
Übergangsregelung zum Bestellungsverfahren

§ 103
Übergangsregelung zur Schaffung der Gerichtsvollzieherkammern und der Bundesgerichtsvollzieherkammer

§ 104
Anwendung des Gerichtsvollziehergesetzes auf beamtete Gerichtsvollzieher

§ 105
Einkommenssicherung für ehemals beamtete Gerichtsvollzieher

§ 106
Rückkehrmöglichkeit in das Beamtenverhältnis

Teil 5
Schlussbestimmungen

§ 107
Rechtsmittel und Rechtsbehelfe

§ 108
Übertragung von Befugnissen

Artikel 2
Änderung des Sechsten Buchs des Sozialgesetzbuchs

Artikel 3
Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes

Artikel 4
Änderung der Zivilprozessordnung

Artikel 5
Änderung des Gerichtsvollzieherkostengesetzes

Artikel 6
Änderung des Rechtspflegergesetzes

Artikel 7
Änderung des Umsatzsteuergesetzes

Artikel 8
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Notwendigkeit einer strukturellen Reform

1. Probleme des gegenwärtigen Systems

2. Wechsel zum Beleihungssystem

a Grundlagen des Beleihungssystems

b Verfassungsrechtliche Grundlagen des Beleihungssystems

c Lösung durch das Beleihungssystem

II. Rechtsverhältnisse des beliehenen Gerichtsvollziehers

1. Status des beliehenen Gerichtsvollziehers

2. Wettbewerb der beliehenen Gerichtsvollzieher

3. Aufgaben des beliehenen Gerichtsvollziehers

4. Aufsicht und Gerichtsvollzieherkammern

5. Zugang zum Gerichtsvollzieherberuf, Ausbildung

a Ausbildung an einer Justizschule oder Gerichtsvollzieherakademie

b Fachhochschulstudium

III. Anpassung des Verfahrensrechts

1. Anpassung des Gerichtsverfassungsgesetzes

2. Anpassung der Zivilprozessordnung

IV. Anpassung des Gerichtsvollzieherkostenrechts

1. Inhalt der kostenrechtlichen Änderungen

a Gebot der Kostendeckung

b Inhaltliche Gestaltung der kostenrechtlichen Änderungen

2. Veränderung des Gebührenaufkommens

3. Alternative Gestaltungsmöglichkeiten zu den kostenrechtlichen Änderungen

V. Vollziehung des Systemwechsels

1. Übergangsphasen

a Phasenmodell

b Vorlaufphase

c Parallelphase

2. Wechsel beamteter Gerichtsvollzieher in den Beleihungsstatus

a Bedeutung des Statuswechsels

b Maßnahmen zur Förderung der Wechselbereitschaft

c Versorgungsrechtliche Aspekte des Statuswechsels

3. Verwendung nicht wechselbereiter beamteter Gerichtsvollzieher

a Verwendung als beamtete Gerichtsvollzieher in der Parallelphase

b Altersbedingtes Ausscheiden beamteter Gerichtsvollzieher

c Verwendung beamteter Gerichtsvollzieher im Innendienst

4. Sonstige Übergangsfragen

VI. Alternativen zum Systemwechsel

1. Änderungen des Verfahrensrechts

2. Kostenrechtliche Änderungen

3. Organisatorische Änderungen

VII. Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes

VIII. Kosten und Preise; Geschlechtsspezifische Auswirkungen

1. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

2. Sonstige Kosten und Preise

3. Geschlechtsspezifische Auswirkungen

B. Einzelbegründung

Zu Artikel 1

Zu Teil 1

Zu Abschnitt 1 Bestellung zum Gerichtsvollzieher

Zu § 1

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 2

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 3

Zu § 4

Zu § 5

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absätzen 4 und 5

Zu § 6

Zu § 7

Zu § 8

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu § 9

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 10

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 6

Zu Absatz 7

Zu § 11

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Abschnitt 2 Amtspflichten als Gerichtsvollzieher

Zu § 12

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 6

Zu § 13

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 14

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu § 15

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu § 16

Zu § 17

Zu § 18

Zu § 19

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu § 20

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu § 21

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Abschnitt 3 Amtstätigkeit und Verfahren

Zu § 22

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu § 23

Zu § 24

Zu § 25

Zu § 26

Zu § 27

Zu § 28

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 29

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu § 30

Zu § 31

Zu § 32

Zu Abschnitt 4 Abwesenheit und Verhinderung

Zu Satz 1

Zu Satz 2

Zu § 34

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu § 35

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu § 36

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 37

Zu Absatz 2

Zu Abschnitt 5 Erlöschen des Amtes

Zu § 38

Zu § 39

Zu § 40

Zu § 41

Zu § 42

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu § 43

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 2

Zu § 45

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Absatz 6

Zu Absatz 7

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu § 47

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 48

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu § 49

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu § 50

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 51

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu § 52

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu § 53

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 54

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu § 55

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu § 56

Zu Abschnitt 6 Verwaltungsverfahren, Personalakten

Zu § 57

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 58

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 59

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu § 60

Zu § 61

Zu § 62

Zu § 63

Zu § 64

Zu Teil 2

Zu Abschnitt 1 Gerichtsvollzieherkammer

Zu § 65

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu § 66

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu § 67

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu § 68

Zu § 69

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu § 70

Zu § 71

Zu § 72

Zu § 73

Zu § 74

Zu § 75

Zu § 76

Zu § 77

Zu Abschnitt 2 Bundesgerichtsvollzieherkammer

Zu § 78

Zu § 79

Zu § 80

Zu § 81

Zu § 82

Zu § 83

Zu § 84

Zu § 85

Zu § 86

Zu § 87

Zu § 88

Zu § 89

Zu § 90

Zu § 91

Zu § 92

Zu § 93

Zu Teil 3

Zu Abschnitt 1 Rechtsaufsicht

Zu § 94

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 95

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absätzen 3 und 4

Zu Absatz 5

Zu Absatz 6

Zu § 96

Zu Abschnitt 2 Disziplinarverfahren

Zu § 97

Zu § 98

Zu § 99

Zu § 100

Zu § 101

Zu Teil 4

Zu § 102

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu § 103

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu § 104

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 105

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 5

Zu Absatz 6

Zu § 106

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Teil 5

Zu § 107

Zu § 108

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 4

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer n

Zu Nummer 9

Zu Artikel 5

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Nummer 10

Zu Nummer 11

Zu Nummer 12

Zu Nummer 13

Zu Nummer 14

Zu Abschnitt 4

Zu § 17a

Zu § 17b

Zu § 17c

Zu § 17d

Zu § 17e

Zu Abschnitt 5

Zu § 17f

Zu § 17g

Zu § 17h

Zu § 17i

Zu Nummer 15

Zu Nummer 16

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe q

Zu Nummer 400

Zu Nummer 401

Zu Nummer 402

Zu Nummer 403

Zu Nummer 404

Zu Buchstabe r

Zu Buchstabe x

Zu Buchstabe y

Zu Buchstabe a9

Zu Buchstabe a10

Zu Buchstabe a11

Zu Buchstabe a12

Zu Buchstabe a13

Zu Buchstabe a14

Zu Artikel 6

Zu Artikel 7

Zu Artikel 8


 
 
 


Drucksache 729/07

... Artikel 285 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft stellt die Rechtsgrundlage für die Gemeinschaftsstatistik dar. Gemäß dem Mitentscheidungsverfahren muss der Rat Maßnahmen für die Erstellung von Statistiken beschließen, wenn dies für die Tätigkeit der Gemeinschaften erforderlich ist. Nach diesem Artikel erfolgt die Erstellung der Gemeinschaftsstatistiken unter Wahrung der Unparteilichkeit, der Zuverlässigkeit, der Objektivität, der wissenschaftlichen Unabhängigkeit, der Kostenwirksamkeit und der statistischen Geheimhaltung.



Drucksache 136/07

... (3) Sie gewährleistet durch ihre Organisation und Arbeitsweise, dass bei der Ausübung ihrer Tätigkeit Objektivität und Unparteilichkeit gewahrt sind.



Drucksache 748/07

... Ein Sachverständiger darf nach Ablauf von zwei Jahren seit Ende des gesetzlich erlaubten Tätigkeitszeitraums erneut bestellt werden. Als Sachverständiger kann auch ein Angehöriger eines Zusammenschlusses von Sachverständigen unabhängig von der Rechtsform des Zusammenschlusses bestellt werden, wenn in Bezug auf diesen Angehörigen die Voraussetzungen nach Satz 2 erfüllt sind; die Sätze 3 bis 5 gelten für diesen Angehörigen entsprechend. Die Bestellung eines Angehörigen eines Zusammenschlusses von Sachverständigen ist nur zulässig, wenn im Gesellschaftsvertrag oder in der Satzung des Zusammenschlusses sowie durch geeignete Organisationsmaßnahmen die Weisungsfreiheit, die Unabhängigkeit und die Unparteilichkeit der Sachverständigen sichergestellt und Interessenkonflikte auf Grund sonstiger Tätigkeiten des Zusammenschlusses ausgeschlossen sind."



Drucksache 720/07A

... 4. die Unparteilichkeit oder Unbefangenheit der Beamtin oder des Beamten beeinflussen kann



Drucksache 209/07

... Rechtsgrundlage für die Gemeinschaftsstatistik ist Artikel 285 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft. Der Rat beschließt nach dem Mitentscheidungsverfahren Maßnahmen für die Erstellung von Statistiken, wenn diese für die Ausübung der Tätigkeiten der Gemeinschaft erforderlich sind. In diesem Artikel sind auch die Erfordernisse für die Erstellung von Gemeinschaftsstatistiken festgelegt, nämlich die Wahrung der Unparteilichkeit, der Zuverlässigkeit, der Objektivität, der wissenschaftlichen Unabhängigkeit, der Kostenwirksamkeit und der statistischen Geheimhaltung.



Drucksache 81/07

... (6) In jedem Mitgliedstaat sollte eine unabhängige Regulierungsbehörde eingerichtet werden um die Unparteilichkeit ihrer Entscheidungen und die ordnungsgemäße und wirksame Anwendung dieser Richtlinie zu gewährleisten. Die Behörde sollte in Bezug auf Personal, Fachwissen und finanzielle Ausstattung über die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben notwendigen Mittel verfügen.



Drucksache 720/07H

... 3. die Unparteilichkeit oder Unbefangenheit des Soldaten beeinflussen kann,



Drucksache 455/07

... N. in der Erwägung, dass die Unabhängige Nationale Wahlkommission sich nicht gut auf die Wahlen vorbereitete und bei den Wahlbeteiligten kein Vertrauen hinsichtlich ihrer Fähigkeit und Unparteilichkeit erweckte,



Drucksache 623/06 (Beschluss)

... Das im Regierungsentwurf vorgeschlagene Mitwirkungsverbot wird den sich insbesondere aus der Aufhebung des Verbots der Sternsozietät ergebenden Gestaltungsmöglichkeiten nicht gerecht. Bliebe es insoweit bei der im Regierungsentwurf vorgeschlagenen Novellierung des § 3 Abs. 1 Nr. 7 BeurkG, würde das für die Wahrung der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des Notars besonders bedeutsame Mitwirkungsverbot erheblich entwertet, weil es eine Vielzahl von Fällen nicht mehr erfasste. Die Bundesnotarkammer weist zu Recht darauf hin, dass die Aufgabe des Verbotes der Sternsozietät zu konzernartigen Strukturen von Rechtsanwaltssozietäten führen wird. Denkbar sind insoweit sämtliche in der freien Wirtschaft vorkommenden Konzernformen und Staffelungen von Mütter-, Töchter-, Enkelgesellschaften. Es ist zu erwarten, dass sie aus den gleichen Gründen, die die Wirtschaft bewogen haben, solche Strukturen zu bilden, auch bei den Rechtsanwälten entstehen. Als "



Drucksache 555/06

... Die Pflicht zur Siegelführung wird auf Erklärungen im Rahmen von Tätigkeiten des gesetzlichen Vorbehaltsbereiches beschränkt. In Fällen von Prüfungen nach § 2 Abs. 1 WPO, in denen das Siegel zwar nicht geführt werden muss, aber tatsächlich geführt wird, unterliegt der Berufsangehörige einer besonderen Kontrollpflicht nach § 57a Abs. 2 Satz 2 WPO-E. Damit wird der besonderen Bedeutung des Siegels im Geschäftsverkehr, namentlich der Ausweis von Unabhängigkeit und Überparteilichkeit, Rechnung getragen.



Drucksache 753/06

... – Strukturelle Trennung der Regulierungsfunktionen von Tätigkeiten im Zusammenhang mit Beteiligung an einem oder Kontrolle über einen Betreiber. Gemäß dem Grundsatz der Trennung zwischen Regulierungs- und Betriebsfunktionen sollten die Mitgliedstaaten die Unabhängigkeit der nationalen Regulierungsbehörden gewährleisten, insbesondere im Hinblick auf Funktionen, die Eigentumsaspekte betreffen, bei denen ein klarer Interessenkonflikt auf Regierungsebene vorliegen könnte, um die Unparteilichkeit der Entscheidungen dieser Behörden zu gewährleisten. Diese auch in anderen netzgebundenen Industriezweigen anzutreffende Anforderung bedingt nicht zwangsläufig den Aufbau neuer Verwaltungsstrukturen, verlangt aber eine klare Trennung zwischen den von verschiedenen öffentlichen Einrichtungen wahrgenommenen Funktionen (Artikel 22 erster Absatz).



Drucksache 360/1/06

... 5. Der Bundesrat nimmt zur Kenntnis, dass nach den Monitoringberichten der Kommission zum Stand der Vorbereitung von Rumänien und Bulgarien auf die EU-Mitgliedschaft vom 16. Mai 2006 trotz vieler Fortschritte noch erhebliche Defizite in einigen Bereichen bestehen. Die Kommission stellt fest, dass diese Probleme gelöst werden müssen, wenn diese Staaten wie geplant zum 1. Januar 2007 beitreten sollen. Nach den Angaben der Kommission betreffen die Defizite insbesondere die Unabhängigkeit, Unparteilichkeit und Wirksamkeit der Justiz sowie den Kampf gegen organisierte Kriminalität und Korruption. Weiterhin bestehen erhebliche Defizite bei der Vorbereitung der Landwirtschaftsverwaltung und der Verwaltung der EU-Mittel. Angesichts von Anzahl und Qualität der Defizite sollte in jedem Fall aber die Anwendung der in der Beitrittsakte vorgesehenen Schutzklauseln für die Bereiche Binnenmarkt sowie Justiz und Inneres durch die Kommission vorbereitet werden.



Drucksache 865/06

... Der Beitritt Bulgariens und Rumäniens zeigt Ländern, die sich in einem früheren Stadium der Beitrittsvorbereitungen befinden, dass ihr letztliches Ziel erreichbar ist. Er hat auch zu einer Reihe von Erkenntnissen geführt, die nun in die Heranführungsstrategie einfließen. So wurde festgestellt dass schwierige Themen wie die Justizreform und die Bekämpfung der Korruption und der organisierten Kriminalität frühzeitig in Angriff genommen werden müssen. Die Kommission fördert beispielsweise ein größeres Bewusstsein dafür, wie die Unabhängigkeit, Unparteilichkeit und Effizienz des Justizwesens und die Verhütung von Korruption am besten sichergestellt werden können. Darüber hinaus mahnt sie nachhaltige Reformen in der öffentlichen Verwaltung an. Ein rechenschaftspflichtiger und effizienter öffentlicher Dienst mit Kriterien für die berufliche Laufbahnentwicklung versetzt ein Land in die Lage, sich wirksam auf den Beitritt vorzubereiten und anschließend seine Rolle als Mitgliedstaat auszuüben. Dies kommt dem Land als Ganzem zugute.



Drucksache 349/06

... Derzeitige Situation Der traditionelle europäische Ansatz stellt das ethische Verhalten der Bediensteten der Organe in den Vordergrund und verzichtet darauf, zusätzliche rechtlich verbindliche Verhaltensregeln für Lobbyisten festzulegen. Dies hat zur Folge, dass die Mitglieder der Kommission und die Bediensteten der europäischen Organe an strenge Vorschriften gebunden sind, die ihre Unparteilichkeit sicherstellen sollen. Die einschlägigen Bestimmungen sind im Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften und dem Beamtenstatut enthalten (siehe Anhang).



Drucksache 360/06 (Beschluss)

... 5. Der Bundesrat nimmt zur Kenntnis, dass nach den Monitoringberichten der Kommission zum Stand der Vorbereitung von Rumänien und Bulgarien auf die EU-Mitgliedschaft vom 16. Mai 2006 trotz vieler Fortschritte noch erhebliche Defizite in einigen Bereichen bestehen. Die Kommission stellt fest, dass diese Probleme gelöst werden müssen, wenn diese Staaten wie geplant zum 1. Januar 2007 beitreten sollen. Nach den Angaben der Kommission betreffen die Defizite insbesondere die Unabhängigkeit, Unparteilichkeit und Wirksamkeit der Justiz sowie den Kampf gegen organisierte Kriminalität und Korruption.



Drucksache 920/06

... Artikel 285 bildet die Rechtsgrundlage für die Gemeinschaftsstatistiken. Der Rat beschließt nach dem Mitentscheidungsverfahren Maßnahmen für die Erstellung von Statistiken, wenn dies für die Durchführung der Tätigkeiten der Gemeinschaft erforderlich ist. Nach diesem Artikel erfolgt die Erstellung der Gemeinschaftsstatistiken unter Wahrung der Unparteilichkeit, der Zuverlässigkeit, der Objektivität, der wissenschaftlichen Unabhängigkeit, der Kostenwirksamkeit und der statistischen Geheimhaltung.



Drucksache 17/06

... 27. Zur Gewährleistung des freien Warenverkehrs mit ökologischen Erzeugnissen in der gesamten Gemeinschaft werden die bestehenden Vorschriften beibehalten, denen zufolge die Mitgliedstaaten für das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes zu sorgen haben. In diesem Zusammenhang haben die Anforderungen der Lebens- und Futtermittelkontroll-Verordnung, dass die benannten privaten Kontrollstellen obligatorisch eine Akkreditierung benötigen sowie unparteiisch und frei von jeglichen Interessenkonflikten sein müssen, ganz besondere Bedeutung. Eines der Hauptanliegen der Reform des Rechtsrahmens für die ökologische Erzeugung besteht darin auf dem Binnenmarkt die handelsbehindernde Wirkung einer mehrfachen Zertifizierung durch öffentliche und private Stellen zu verringern. Vorgeschlagene Instrumente zur Hebung der Unparteilichkeit und zur Minderung von Interessenkonflikten sind die Einbeziehung der privaten Kontrollstellen in das amtliche Kontrollsystem, ein gesunder Wettbewerb zwischen den Kontrollstellen und die Anerkennung von vorangehenden Zertifizierungsentscheidungen aufgrund der Gleichwertigkeit von Standards.



Drucksache 9/06

... 2. Die EIB vergibt diese Kredite nach den Grundsätzen der Fairness, Transparenz, Unparteilichkeit und Gleichbehandlung.



Drucksache 90/06

... Die Rechtsgrundlage für die Gemeinschaftsstatistik bildet Artikel 285. Gemäß dem Mitentscheidungsverfahren muss der Rat Maßnahmen für die Erstellung von Statistiken beschließen, wenn dies für die Tätigkeit der Gemeinschaften erforderlich ist. In diesem Artikel ist festgelegt, dass die Erstellung der Gemeinschaftsstatistiken unter Wahrung der Unparteilichkeit, Zuverlässigkeit, Objektivität, wissenschaftlichen Unabhängigkeit, Kostenwirksamkeit sowie unter Wahrung der statistischen Geheimhaltung erfolgt.



Drucksache 657/06

... (16) In dem Bemühen um Kohärenz sind Bestimmungen vorzusehen, mit denen sichergestellt werden kann, dass aus Drittländern eingeführtes Fleisch den Vorschriften dieser Verordnung entspricht. Wenn die betreffenden Kontrollen von einer unabhängigen Einrichtung durchgeführt werden, muss diese die erforderliche Gewähr für Kompetenz, Unparteilichkeit und Objektivität bieten.



Drucksache 303/06

... Damit wird die Parallelität mit der öffentlichen Bestellung von Sachverständigen nach § 36 erreicht. Die geforderte Unparteilichkeit und Unabhängigkeit kann auch mit dem Angestelltenverhältnis vereinbar sein, so dass die öffentliche Bestellung nicht zwingend an die selbständige Tätigkeit gebunden ist. Eine entsprechende Freistellungsbescheinigung des Arbeitgebers sollte als Nachweis darüber dienen, dass die Person trotz Angestelltenverhältnis ihre Aufgaben weisungsfrei erfüllt.



Drucksache 870/05

... 1. Die Mitglieder des Ausschusses für neuartige Therapien und ihre Sachverständigen verpflichten sich, im öffentlichen Interesse und unter Wahrung ihrer Unabhängigkeit zu handeln. Sie dürfen keine finanziellen oder sonstigen Interessen in der Arzneimittel-, Medizinprodukte- oder Biotechnologiebranche haben, die ihre Unparteilichkeit beeinträchtigen könnten.



Drucksache 795/05

... (1) Der Sachverständige ist nach den Bestimmungen des Verpflichtungsgesetzes vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469, 547), geändert durch Gesetz vom 15. August 1974 (BGBl. I S. 1942), auf die gewissenhafte Erfüllung seiner Obliegenheiten zu verpflichten. Er ist insbesondere darauf zu verpflichten, dass er die Übernahme der Tätigkeit als Sachverständiger ablehnt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Gutachters zu rechtfertigen, dass er auf die Unversehrtheit des Siegels oder sonstigen Verschlusses achtet, die Untersuchung der Gegenprobe nach bestem Wissen und Gewissen vornimmt und das Verfahren der Untersuchung sorgfältig angibt.



Drucksache 312/05

... Das einzige Ziel der humanitären Hilfe der Gemeinschaft besteht in der Vermeidung und der Linderung menschlichen Leids. Die humanitären Maßnahmen der Gemeinschaft werden allein von den Bedürfnissen der Opfer bestimmt und sind nicht von politischen Erwägungen geleitet oder diesen untergeordnet. Sie werden entsprechend dem humanitären Völkerrecht durchgeführt und richten sich nach den humanitären Grundsätzen der Neutralität, Unparteilichkeit und Nichtdiskriminierung. Diese etablierten Grundsätze sind nun auch in der Verfassung verankert. Für die Wirksamkeit der Hilfe und die Sicherheit und den Schutz der Helfer wie der Opfer sind diese Überlegungen von entscheidender operativer Bedeutung.



Drucksache 902/05

... Artikel 285 des EG-Vertrags bildet die Rechtsgrundlage der Gemeinschaftsstatistik. Gemäß dem Mitentscheidungsverfahren beschließt der Rat Maßnahmen für die Erstellung von Statistiken, wenn dies für die Durchführung der Tätigkeiten der Gemeinschaft erforderlich ist. In diesem Artikel ist festgelegt, dass die Erstellung der Gemeinschaftsstatistiken unter Wahrung der Unparteilichkeit, Zuverlässigkeit, Objektivität, wissenschaftlichen Unabhängigkeit, Kostenwirksamkeit und statistischen Geheimhaltung erfolgt.



Drucksache 853/05 (Beschluss)

... Die Bewertungsstellen sollten gemäß Nummer 3 Anhang V des Kommissionsvorschlags über die erforderlichen Mittel verfügen, um ausreichend Personal und die technischen und verwaltungsmäßigen Aufgaben gesichert finanzieren zu können, wobei laut Nummer 5 Anhang V ausdrücklich gefordert wird, dass die Unparteilichkeit des Personals gesichert sein muss, weshalb dessen Vergütung unabhängig von der Zahl der Untersuchungen garantiert werden soll.



Drucksache 523/05

... i) Sie muss über eine schriftlich belegte Struktur verfügen, die ihre Unparteilichkeit sichert, sowie über Vorschriften zur Gewährleistung der Unparteilichkeit ihrer betrieblichen Abläufe;



Drucksache 773/05

... 5. Die Unparteilichkeit der Prüfer ist zu gewährleisten. Ihr Entgelt darf sich weder nach der Zahl noch nach den Ergebnissen der Prüfungen richten.



Drucksache 600/05 (Beschluss)

... der Kreis der Personen, die bei einer Durchsuchung zugegen sein dürfen, nicht fest umrissen. So ist es nicht nur nicht verboten, sondern in Einzelfällen sogar geboten, den Anzeigeerstatter oder von ihm beauftragte Personen bei Durchsuchungen hinzuzuziehen, wenn z.B. Diebesgut identifiziert werden muss. Unzulässig wäre die Teilnahme solcher Personen nach deutschem Recht jedoch, wenn dadurch das den Ermittlungsbehörden obliegende Gebot der Unparteilichkeit verletzt würde. Dies ist der Fall, wenn zwei Unternehmen in einem Wettbewerbsverhältnis stehen und Inhaber oder Angestellte eines der Unternehmen verdächtig sind, zum Nachteil des anderen Unternehmens einen Verstoß gegen Wettbewerbsgesetze begangen zu haben (vgl. OLG Hamm, NStZ 1996, 326 f.). Hier besteht die Gefahr, dass die Mitarbeiter der Anzeigeerstatterin bei der Durchsuchung möglicherweise Geschäftsgeheimnisse der "beschuldigten" Mitbewerberin erfahren können, was einen Verstoß gegen die in Artikel 14 GG grundrechtlich gewährleistete Wettbewerbsfreiheit darstellen könnte. Eine derartige Konstellation dürfte in Fällen der Verletzung des geistigen Eigentums nicht selten vorkommen.



Drucksache 175/05

... gehalten, seine Aufgaben im Einklang mit den Grundsätzen der Unparteilichkeit, Zuverlässigkeit, Erheblichkeit, Kostenwirksamkeit, statistischen Geheimhaltung und Transparenz auszuführen.



Drucksache 625/05

... Die Amtszeit der Richter wird von sechs auf neun Jahre verlängert. Eine Wiederwahl wird zukünftig ausgeschlossen sein. Hierdurch soll die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Richter gestärkt werden.



Drucksache 834/05

... Rechtsgrundlage für die Gemeinschaftsstatistik ist Artikel 285. Der Rat beschließt gemäß dem Mitentscheidungsverfahren Maßnahmen für die Erstellung von Statistiken, wenn diese für die Durchführung der Tätigkeiten der Gemeinschaft erforderlich sind. In diesem Artikel sind die Erfordernisse bei der Erstellung von Gemeinschaftsstatistiken festgelegt; gefordert werden die Wahrung der Unparteilichkeit, der Zuverlässigkeit, der Objektivität, der wissenschaftlichen Unabhängigkeit, der Kostenwirksamkeit und der statistischen Geheimhaltung.



Drucksache 699/05

... Die Rechtsgrundlage für die Gemeinschaftsstatistik bildet Artikel 285. Gemäß dem Mitentscheidungsverfahren beschließt der Rat Maßnahmen für die Erstellung von Statistiken, wenn dies für die Durchführung der Tätigkeiten der Gemeinschaft erforderlich ist. In diesem Artikel ist festgelegt, dass die Erstellung der Gemeinschaftsstatistiken unter Wahrung der Unparteilichkeit, Zuverlässigkeit, Objektivität, wissenschaftlichen Unabhängigkeit, Kostenwirksamkeit und statistischen Geheimhaltung erfolgt.



Drucksache 615/05

... 4. die Unparteilichkeit oder Unbefangenheit der Beamtin oder des Beamten beeinflussen kann,



Drucksache 853/05

... 8. Die Unparteilichkeit des Untersuchungspersonals muss gewährleistet sein. Seine Vergütung darf weder von der Zahl der durchgeführten Untersuchungen noch von deren Ergebnis abhängen.



Drucksache 211/05

... - Für die Geltendmachung einer geringfügigen Forderung gibt es vielfach bereits entsprechende Vordrucke. Kein Mitgliedstaat schreibt vor, dass der Vordruck Angaben zur Rechtsgrundlage enthalten muss; nur die Tatsachen müssen vorgetragen werden. In den meisten Mitgliedstaaten ist ein Gerichtsbediensteter oder ein Helpdesk bei der Einleitung des Verfahrens behilflich. Darüber hinaus steht der Richter einer nicht anwaltlich vertretenen Partei während der Verhandlung insbesondere in Verfahrensfragen unter Wahrung der Unparteilichkeit bei. Gegenwärtig besteht in keinem Mitgliedstaat in Verfahren mit geringem Streitwert Anwaltszwang.



Drucksache 853/1/05

... 11. Die Bewertungsstellen sollten gemäß Nummer 3 Anhang V des Kommissionsvorschlags über die erforderlichen Mittel verfügen, um ausreichend Personal und die technischen und verwaltungsmäßigen Aufgaben gesichert finanzieren zu können, wobei laut Nummer 5 Anhang V ausdrücklich gefordert wird, dass die Unparteilichkeit des Personals gesichert sein muss, weshalb dessen Vergütung unabhängig von der Zahl der Untersuchungen garantiert werden soll.



Drucksache 330/05

... i) Sie muss über eine schriftlich belegte Struktur verfügen, die ihre Unparteilichkeit sichert, sowie über Vorschriften zur Gewährleistung der Unparteilichkeit ihrer betrieblichen Abläufe;



Drucksache 600/1/05

... der Kreis der Personen, die bei einer Durchsuchung zugegen sein dürfen, nicht fest umrissen. So ist es nicht nur nicht verboten, sondern in Einzelfällen sogar geboten, den Anzeigeerstatter oder von ihm beauftragte Personen bei Durchsuchungen hinzuzuziehen, wenn z.B. Diebesgut identifiziert werden muss. Unzulässig wäre die Teilnahme solcher Personen nach deutschem Recht jedoch, wenn dadurch das den Ermittlungsbehörden obliegende Gebot der Unparteilichkeit verletzt würde. Dies ist der Fall, wenn zwei Unternehmen in einem Wettbewerbsverhältnis stehen und Inhaber oder Angestellte eines der Unternehmen verdächtig sind, zum Nachteil des anderen Unternehmens einen Verstoß gegen Wettbewerbsgesetze begangen zu haben (vgl. OLG Hamm, NStZ 1996, 326 f.). Hier besteht die Gefahr, dass die Mitarbeiter der Anzeigeerstatterin bei der Durchsuchung möglicherweise Geschäftsgeheimnisse der "beschuldigten" Mitbewerberin erfahren können, was einen Verstoß gegen die in Artikel 14 GG grundrechtlich gewährleistete Wettbewerbsfreiheit darstellen könnte. Eine derartige Konstellation dürfte in Fällen der Verletzung des geistigen Eigentums nicht selten vorkommen.



Drucksache 983/04

Unparteilichkeit, der Neutralität und der



Drucksache 610/04

... 13.welche Anforderungen sachverständige Stellen insbesondere im Hinblick auf Fachkunde, Unabhängigkeit und Unparteilichkeit für eine Hinzuziehung zur Lärmkartierung oder Lärmminderungsplanung erfüllen müssen,



Drucksache 860/04

... Die Mitglieder des Pädiatrieausschusses und seine Sachverständigen verpflichten sich, im öffentlichen Interesse und unter Wahrung ihrer Unabhängigkeit zu handeln. Sie dürfen keinerlei finanzielle oder sonstige Interessen in der pharmazeutischen Industrie haben, die ihre Unparteilichkeit beeinflussen könnten.



Drucksache 280/04

... - Humanitäre Hilfe dient der Rettung von Leben und der Milderung der Leiden bei und nach von Menschen ausgelösten Katastrophen oder Naturkatastrophen und hat die humanitären Grundsätze Menschlichkeit, Unparteilichkeit, Neutralität und Unabhängigkeit zu beachten. Alle humanitären Organisationen sind der Einhaltung dieser humanitären Prinzipien verbunden, die Grundlage ihres ungehinderten Zugangs zu Opfern und der physischen Sicherheit ihrer Mitarbeiter sind. So leistet ECHO als humanitäre Organisation gestützt auf die Erfordernisse der Empfänger unpolitische, diskriminierungsfreie humanitäre Hilfe im Notfall und wird über professionelle Hilfsorganisationen einschließlich UNO-Einrichtungen, Rotkreuzgesellschaften und nichtstaatliche Organisationen tätig. ECHOs Unterstützung über seine an Ort und Stelle aktiven Partner besteht in grundlegender humanitärer Hilfe (Lebensmittel, Notunterkünfte, Wasseraufbereitung, Medikamente usw.). Die humanitäre Hilfe von ECHO wird unmittelbar und unabhängig von etwaigen Ersuchen oder Vereinbarungen des betreffenden Landes geleistet.



Drucksache 408/04

... 30. Nach Auffassung der Kommission kann das sich aus den einschlägigen Bestimmungen des EG-Vertrags ergebende Vorgehen wie folgt zusammengefasst werden: Festlegung der Regeln für die Auswahl des privaten Partners; angemessene Bekanntmachung der Absicht der Konzessionserteilung und der Regeln für die Auswahl, damit die Unparteilichkeit während des gesamten Verfahrens kontrolliert werden kann; Aufruf der Wirtschaftsteilnehmer, die gegebenenfalls daran interessiert und/oder dazu in der Lage sind, die in Rede stehenden Aufgaben auszuführen, zur Teilnahme am Wettbewerb; Wahrung des Grundsatzes der Gleichbehandlung aller Teilnehmer während des gesamten Verfahrens; Vergabe auf der Grundlage objektiver Kriterien, die niemanden benachteiligen.



Drucksache 945/04

... Der mit den bisherigen Regelungen verfolgte Zweck, die Rechtspflege vor der Missdeutung zu schützen, ein Rechtsanwalt könne aufgrund seiner besonderen Beziehungen zu Richtern eines Gerichts dessen Rechtsprechung zugunsten seiner Mandanten und zum Nachteil der Gegenseite beeinflussen, rechtfertigt die hierin liegende Einschränkung der Berufsausübung, da er nur auf diese Weise erreicht werden kann. Die Prozessordnungen sehen nur vor, dass ein Richter bei Ehe, Lebenspartnerschaft, Verwandtschaft oder Schwägerschaft mit einer Partei, nicht jedoch mit einem Prozessbevollmächtigten, von Gesetzes wegen ausgeschlossen ist. Ein Befangenheitsantrag der Gegenseite ist zwar möglich, setzt aber Kenntnis der Umstände voraus, die insbesondere beim Auftreten vor auswärtigen oder größeren Gerichten nicht erwartet werden kann. Die Möglichkeit, einen Befangenheitsantrag zu stellen, ist auch nur geeignet, im Einzelfall die Unparteilichkeit des Gerichtes sicherzustellen, nicht jedoch, das generelle Vertrauen in die anwaltliche Unabhängigkeit und die Unparteilichkeit des Gerichts zu wahren. Dies erfordert eine in jedem Fall zu beachtende präventive Regelung.



Drucksache 945/04 (Beschluss)

... Der mit den bisherigen Regelungen verfolgte Zweck, die Rechtspflege vor der Missdeutung zu schützen, ein Rechtsanwalt könne auf Grund seiner besonderen Beziehungen zu Richtern eines Gerichts dessen Rechtsprechung zugunsten seiner Mandanten und zum Nachteil der Gegenseite beeinflussen, rechtfertigt die hierin liegende Einschränkung der Berufsausübung, da er nur auf diese Weise erreicht werden kann. Die Prozessordnungen sehen nur vor, dass ein Richter bei Ehe, Lebenspartnerschaft, Verwandtschaft oder Schwägerschaft mit einer Partei, nicht jedoch mit einem Prozessbevollmächtigten, von Gesetzes wegen ausgeschlossen ist. Ein Befangenheitsantrag der Gegenseite ist zwar möglich, setzt aber Kenntnis der Umstände voraus, die insbesondere beim Auftreten vor auswärtigen oder größeren Gerichten nicht erwartet werden kann. Die Möglichkeit, einen Befangenheitsantrag zu stellen, ist auch nur geeignet, im Einzelfall die Unparteilichkeit des Gerichtes sicherzustellen, nicht jedoch, das generelle Vertrauen in die anwaltliche Unabhängigkeit und die Unparteilichkeit des Gerichts zu wahren. Dies erfordert eine in jedem Fall zu beachtende präventive Regelung.



Drucksache 9/16 PDF-Dokument



Drucksache 22/16 PDF-Dokument



Drucksache 26/16 PDF-Dokument



Drucksache 34/18 PDF-Dokument



Drucksache 35/17 PDF-Dokument



Drucksache 49/16 PDF-Dokument



Drucksache 86/17 PDF-Dokument



Drucksache 87/16 PDF-Dokument



Drucksache 88/18 PDF-Dokument



Drucksache 95/18 PDF-Dokument



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