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224 gefundene Dokumente zum Suchbegriff

"Parteilichkeit"


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Drucksache 121/20

... 6. zur Einholung von Unabhängigkeitserklärungen der beteiligten Mitglieder und externen Sachverständigen, die beinhalten, dass diese keine finanziellen oder persönlichen Interessen haben, die Auswirkungen auf ihre Unparteilichkeit haben könnten.



Drucksache 2/20

... - Absatz 4 regelt Ausnahmetatbestände zur vorzeitigen Beendigung der Mitgliedschaft. Gemäß Absatz 1 werden die Mitglieder jeweils für eine bestimmte Zeitdauer berufen. Darüber hinaus kann die Mitgliedschaft bei Vorliegen besonderer Gründe wie z.B. bei Verstößen gegen die Unparteilichkeit oder Vertraulichkeit oder bei Aufgabe der hauptamtlichen Tätigkeit durch das Ministerium beendet werden. Die Mitglieder können ihr Amt jederzeit ohne Angabe von Gründen niederlegen.



Drucksache 259/18

... Die Kommission ist entschlossen, das derzeitige System der Beilegung von Investitionsstreitigkeiten durch einen Mechanismus zu reformieren, der ein höheres Maß an Unabhängigkeit, Unparteilichkeit und Transparenz sowie weitergehende Rechenschaftspflichten schafft. Die oben genannte Kommissionsempfehlung stützt sich auf die derzeitige Politik der Europäischen Union, das traditionelle System zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten durch Einbau der Investitionsgerichtsbarkeit in ihre bilateralen Handels- und/oder Investitionsabkommen zu institutionalisieren. Die Schaffung eines ständigen multilateralen Investitionsgerichtshofs wird eine bessere Nutzung von Ressourcen ermöglichen und die Effizienz sowie Kohärenz und Konsistenz des gesamten Systems zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten auf multilateraler Ebene verbessern.



Drucksache 170/18

... In Artikel 10 ist geregelt, dass Anbieter von Online-Vermittlungsdiensten in ihren allgemeinen Geschäftsbedingungen einen oder mehrere Mediatoren angeben müssen, mit dem/denen der Betreiber bereit ist, eine außergerichtliche Vereinbarung zur Streitbeilegung zu schließen, z.B. wenn ein Problem nicht durch das interne (nach Artikel 9 eingerichtete) Beschwerdemanagementsystem gelöst wurde. Darüber hinaus werden in ihm bestimmte Anforderungen an die Mediatoren festgelegt, darunter Unparteilichkeit, Zugänglichkeit, Kompetenz und Ressourcen, sowie eine Verpflichtung für Anbieter von Online-Vermittlungsdiensten, bona fide in die Mediation zu gehen. Die Anforderungen dieses Artikels berühren nicht das Recht der Parteien, Klage vor Gericht zu erheben.



Drucksache 170/1/18

... 14. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, die Kommission aufzufordern, zu überprüfen, ob die Unparteilichkeit und Unabhängigkeit von Mediatoren gewährleistet werden kann, wenn der Plattformbetreiber die Mediatoren benennt, und ob die dauerhafte Zusammenarbeit mit denselben Mediatoren die Unparteilichkeit und Unabhängigkeit möglicherweise gefährdet.



Drucksache 245/18

... (7) Die Unabhängigkeit der Justiz setzt unter anderem voraus, dass das betreffende Justizorgan seine justiziellen Aufgaben völlig autonom wahrnehmen kann, ohne einem hierarchischen Zwang ausgesetzt oder einem anderen Organ unterstellt zu sein und ohne Befehle oder Anweisungen entgegenzunehmen, so dass es gegen Eingriffe oder Druck von außen, die das unabhängige Urteil seiner Mitglieder beeinträchtigen und ihre Entscheidungen beeinflussen könnten, geschützt ist. Um Unabhängigkeit und Unparteilichkeit zu garantieren, bedarf es Regeln insbesondere in Bezug auf die Zusammensetzung des Organs und die Ernennung, die Amtszeit und die Gründe für eine Abweisung oder Amtsenthebung seiner Mitglieder, durch die jegliche begründete Zweifel in den Augen Einzelner an der Unempfänglichkeit dieses Organs für äußere Faktoren und seiner Neutralität gegenüber den ihm vorgebrachten Anliegen ausgeschlossen werden.



Drucksache 170/18 (Beschluss)

... 14. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, die Kommission aufzufordern, zu überprüfen, ob die Unparteilichkeit und Unabhängigkeit von Mediatoren gewährleistet werden kann, wenn der Plattformbetreiber die Mediatoren benennt, und ob die dauerhafte Zusammenarbeit mit denselben Mediatoren die Unparteilichkeit und Unabhängigkeit möglicherweise gefährdet.



Drucksache 45/17

... Ausgehend von den Erfahrungen und Untersuchungen, auf denen dieser Vorschlag beruht, kann die Schlussfolgerung gezogen werden, dass ein Verfahren, das einen weiten Ermessensspielraum belässt (Empfehlung) nicht zwingend dafür sorgt, dass insbesondere in den schwierigsten Fällen die notwendige Analyse durchgeführt wird. Eine allgemeine Verpflichtung, regelmäßige Überprüfungen durchzuführen, um alle Betroffenen zu unterrichten, und eine Verpflichtung, für ein Mindestmaß an Objektivität und Unparteilichkeit zu sorgen, können nur durch Rechtsvorschriften eingeführt werden, was nur eine Richtlinie gewährleisten kann.



Drucksache 521/17

... Nach Artikel 338 Absatz 1 beschließen das Europäische Parlament und der Rat gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren Maßnahmen für die Erstellung von Statistiken, wenn dies für die Durchführung der Tätigkeiten der Union erforderlich ist. In Artikel 338 Absatz 2 sind die Anforderungen an die Erstellung der europäischen Statistiken festgelegt, nämlich die Wahrung der Unparteilichkeit, der Zuverlässigkeit, der Objektivität, der wissenschaftlichen Unabhängigkeit, der Kostenwirksamkeit und der statistischen Geheimhaltung.



Drucksache 272/17

... 5) Um die fachliche Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der EPSAS sicherzustellen müssen das EPSAS-Rahmenkonzept und die darauf basierenden Standards von Vertretern der Stellen entwickelt werden, die für die Setzung der nationalen Rechnungslegungsnormen für öffentliche Haushalte verantwortlich sind. Eine Normsetzungsstruktur ähnlich dem Anerkennungsverfahren der IFRS-Standards für den privaten Sektor (Endorsement) wird abgelehnt,



Drucksache 650/1/17

... 1. Der Bundesrat begrüßt das Bestreben der Kommission, Schwächen des bestehenden Investitionsstreitbeilegungssystems, insbesondere der sogenannten Investor-Staat-Streitbeilegung (ISDS), zu beheben. Er teilt die Einschätzung der Kommission, wonach das geltende Investitionsschutzrecht insbesondere in Bezug auf die Ausgestaltung der Streitbeilegungsverfahren reformbedürftig ist. Investor-Staat-Streitbeilegungsverfahren müssen rechtsstaatlichen Anforderungen genügen. Der Bundesrat unterstützt daher nachdrücklich das Ziel, ein reformiertes Investitionsschutzstreitbeilegungssystem zu schaffen, das sich durch Transparenz, Verantwortung, Effizienz und Unparteilichkeit auszeichnet.



Drucksache 650/17

... Die Initiative zur Errichtung eines multilateralen Investitionsgerichtshofs stellt darauf ab, einen Rahmen für die Beilegung von Investitionsstreitigkeiten auf internationaler Ebene1 in Form einer dauerhaften, unabhängigen und legitimierten Einrichtung zu schaffen, die folgende Merkmale aufweist: eine Rechtsprechung, die sich durch Berechenbarkeit und Kohärenz auszeichnet; Möglichkeit der Einlegung von Rechtsbehelfen gegen gerichtliche Entscheidungen; kostengünstige, transparente und effiziente Verfahren sowie Möglichkeit einer Intervention Dritter (zu denen beispielsweise interessierte Umweltverbände oder Arbeitsorganisationen gehören). Die Unabhängigkeit des Gerichtshofs sollte durch strenge Anforderungen an ethisches Verhalten und Unparteilichkeit, die Ernennung der Richter für eine nicht-verlängerbarer Amtszeit, eine die Vollzeittätigkeit der Richter sowie unabhängige Mechanismen für ihre Ernennung gewährleistet werden.



Drucksache 650/17 (Beschluss)

... 1. Der Bundesrat begrüßt das Bestreben der Kommission, Schwächen des bestehenden Investitionsstreitbeilegungssystems, insbesondere der sogenannten Investor-Staat-Streitbeilegung (ISDS), zu beheben. Er teilt die Einschätzung der Kommission, wonach das geltende Investitionsschutzrecht insbesondere in Bezug auf die Ausgestaltung der Streitbeilegungsverfahren reformbedürftig ist. Investor-Staat-Streitbeilegungsverfahren müssen rechtsstaatlichen Anforderungen genügen. Der Bundesrat unterstützt daher nachdrücklich das Ziel, ein reformiertes Investitionsschutzstreitbeilegungssystem zu schaffen, das sich durch Transparenz, Verantwortung, Effizienz und Unparteilichkeit auszeichnet.



Drucksache 235/16

... Der Tatbestand des § 265c Absatz 3 StGB-E regelt die Strafbarkeit der Einflussnahme auf das Verhalten von Schieds-, Wertungs- und Kampfrichtern bei sportlichen Wettbewerben. Auch Schieds-, Wertungs- und Kampfrichter sind unmittelbar am Wettbewerb beteiligt und können durch ihre Entscheidungen Einfluss auf den Verlauf und das Ergebnis von Sportwettbewerben nehmen. Sie sind infolge ihrer Aufgabe im Wettbewerb dem Grundsatz der Unparteilichkeit verpflichtet und sollen damit in besonderer Weise die sportlichen Werte der Fairness und Chancengleichheit verbürgen. Auch die Einflussnahme auf das Verhalten von Schieds-, Wertungs- und Kampfrichtern beeinträchtigt daher die Glaubwürdigkeit des Sports.



Drucksache 123/16 (Beschluss)

... Vor der Beantragung einer einstweiligen Verfügung über eine Anordnung des Bestellers oder einen Mehrvergütungsanspruch des Unternehmers sollen die Parteien zunächst erneut einen Einigungsversuch unternehmen, in diesem Fall sachverständig beraten. Die Beauftragung des Sachverständigen muss dabei einvernehmlich erfolgen, um dessen Unparteilichkeit zu gewährleisten. Zudem müssen auch die durch die Beauftragung des Sachverständigen entstehenden Kosten, wenn die Parteien sie jeweils hälftig tragen sollen, von beiden gemeinschaftlich ausgelöst werden.



Drucksache 123/1/16

... Vor der Beantragung einer einstweiligen Verfügung über eine Anordnung des Bestellers oder einen Mehrvergütungsanspruch des Unternehmers sollen die Parteien zunächst erneut einen Einigungsversuch unternehmen, in diesem Fall sachverständig beraten. Die Beauftragung des Sachverständigen muss dabei einvernehmlich erfolgen, um dessen Unparteilichkeit zu gewährleisten. Zudem müssen auch die durch die Beauftragung des Sachverständigen entstehenden Kosten, wenn die Parteien sie jeweils hälftig tragen sollen, von beiden gemeinschaftlich ausgelöst werden.



Drucksache 137/16

... (2) Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck "Gericht" jedes Gericht und alle anderen Behörden und Angehörigen von Rechtsberufen mit Zuständigkeiten in Fragen des Güterstands, die gerichtliche Funktionen ausüben oder in Ausübung einer Befugnisübertragung durch ein Gericht oder unter der Aufsicht eines Gerichts handeln, sofern diese anderen Behörden und Angehörigen von Rechtsberufen ihre Unparteilichkeit und das Recht der Parteien auf rechtliches Gehör gewährleisten und ihre Entscheidungen nach dem Recht des Mitgliedstaats, in dem sie tätig sind,



Drucksache 205/16

... Die IKT-Normung wird weiterhin in erster Linie von den jeweiligen Branchen vorangetrieben, und zwar freiwillig und konsensorientiert sowie basierend auf den Grundsätzen der Transparenz, der Offenheit, der Unparteilichkeit, des Konsenses, der Effizienz und der Relevanz sowie der Kohärenz. Mit einer klareren Zusammenstellung von Prioritäten für die IKT-Normung sowie mit politischer Unterstützung auf hoher Ebene wird jedoch die Wettbewerbsfähigkeit gestärkt und ein wesentlicher Beitrag zur Erreichung der Ziele des digitalen Binnenmarkts geleistet.



Drucksache 3/16

... § 7 Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des Streitmittlers



Drucksache 553/15

... des Europäischen Parlaments und des Rates3 sind bei der Erhebung der Statistiken die Grundsätze der Unparteilichkeit, der Transparenz, der Zuverlässigkeit, der Objektivität, der fachlichen Unabhängigkeit und der Kostenwirksamkeit unter Wahrung der statistischen Geheimhaltung einzuhalten.



Drucksache 438/15

... Zudem hat der Sachverständige zur Gewährleistung der Neutralität unverzüglich zu prüfen, ob Gründe vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen, und diese dem Gericht unverzüglich mitzuteilen.



Drucksache 258/15 (Beschluss)

... a) Der Gesetzentwurf ist beim Punkt Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des Streitschlichters noch unzureichend, weil er eine Interessenneutralität des Streitmittlers dann für nicht gewährleistet hält, wenn dieser in den letzten drei Jahren vor seiner Bestellung für einen Verband tätig geworden ist, der Verbraucherinteressen in dem Wirtschaftsbereich wahrnimmt, für den die Verbraucherschlichtungsstelle zuständig ist. Da dem Gesetzgeber ausweislich der Begründung zu § 6 an fairen und unparteiischen Streitschlichtern gelegen ist, ist eine Interessenneutralität ebenfalls zu bejahen, wenn die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Streitbeilegung in der Organisation angelegt ist.



Drucksache 530/15

... /EU (zusätzliche Angaben über das Fachwissen, die Unparteilichkeit und die Unabhängigkeit des Streitmittlers) ist dagegen nicht umzusetzen, da die Vorschrift nur für Streitmittler gilt, die ausschließlich für einen einzigen Unternehmer tätig werden ("Unternehmensschlichtungsstellen"). Solche Stellen können nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz aber nicht als Verbraucherschlichtungsstellen zugelassen werden. Allerdings sind Angaben zur fachlichen Qualifikation der Streitmittler auf der Webseite zu machen. Denn die fachlichen Qualifikationen der Streitmittler werden für die Verbraucher bei der Wahl einer Schlichtungsstelle eine nicht nur untergeordnete Rolle spielen. Die Informationen zu den Qualifikationen der Streitmittler sollen aus Gründen der Transparenz die nach § 6 Absatz 2 VSBG geforderte rechtliche, fachliche und methodische Qualifikation betreffen. Es sollen diesbezüglich Informationen zu den absolvierten Ausbildungen, den erreichten Abschlüssen und den beruflichen Erfahrungen gemacht werden.



Drucksache 430/14 (Beschluss)

... Vor diesem Hintergrund ist der Bundesrat der Auffassung, dass es erforderlich ist, kleineren Versicherungsunternehmen zu gestatten, die Funktion der internen Revision unter Wahrung der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit gemeinsam mit einer anderen Schlüsselfunktion wahrnehmen zu können.



Drucksache 430/1/14

... Vor diesem Hintergrund ist der Bundesrat der Auffassung, dass es erforderlich ist, kleineren Versicherungsunternehmen zu gestatten, die Funktion der internen Revision unter Wahrung der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit gemeinsam mit einer anderen Schlüsselfunktion wahrnehmen zu können.



Drucksache 400/14

... e) gewährleisten, dass die mit Prüfungen beschäftigten Personen nur mit solchen Aufgaben betraut werden, bei deren Erledigung die Unparteilichkeit der Personen gewahrt bleibt und



Drucksache 737/13

... 9. stellt fest, dass sich die Regierung von Bahrain weiterhin darum bemüht, das Strafgesetzbuch und die rechtlichen Verfahren zu reformieren, und ermuntert dazu, diesen Prozess fortzuführen; fordert die Regierung von Bahrain auf, alle notwendigen Schritte zu unternehmen, um faire Prozesse sowie die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Justiz in Bahrain zu gewährleisten und sicherzustellen, dass sie in vollkommener Übereinstimmung mit internationalen Menschenrechtsnormen handelt;



Drucksache 32/13

... (3) Die Konformitätsbewertungsstelle, ihre oberste Leitungsebene und die für die Konformitätsbewertungstätigkeiten zuständigen Mitarbeiter dürfen weder Konstrukteur, Hersteller, Lieferant, Installateur, Käufer, Eigentümer, Verwender oder Wartungsbetrieb der zu bewertenden Messgeräte noch Bevollmächtigter einer dieser Parteien sein. Dies schließt weder das Verwenden von bereits einer Konformitätsbewertung unterzogenen Messgeräten, die für die Tätigkeit der Konformitätsbewertungsstelle erforderlich sind, noch das Verwenden solcher Messgeräte zum persönlichen Gebrauch aus. Die Konformitätsbewertungsstelle, ihre oberste Leitungsebene und die für die Konformitätsbewertungstätigkeiten zuständigen Mitarbeiter dürfen weder direkt an Entwurf, Herstellung oder Bau, Vermarktung, Installation, Verwenden oder Wartung dieser Messgeräte beteiligt sein noch dürfen sie die an diesen Tätigkeiten beteiligten Parteien vertreten. Sie dürfen sich nicht mit Tätigkeiten befassen, die ihre Unabhängigkeit bei der Beurteilung oder ihre Integrität im Zusammenhang mit den Konformitätsbewertungstätigkeiten beeinträchtigen können. Dies ist insbesondere für Beratungsdienstleistungen maßgebend. Die Konformitätsbewertungsstelle gewährleistet, dass Tätigkeiten ihrer Zweigunternehmen oder Unterauftragnehmer die Vertraulichkeit, Objektivität und Unparteilichkeit ihrer Konformitätsbewertungstätigkeiten nicht beeinträchtigen.



Drucksache 636/1/13

... V) ist nach Auffassung des Bundesrates nicht hinreichend weitgehend sowie mit Wertungswidersprüchen und Ungleichbehandlungen von Patientinnen und Patienten verbunden. Ziel muss es sein, jegliche Vorteilsnahme als Gegenleistung für eine Gesundheitsdienstleistung strafbewehrt zu sanktionieren. Eine Regelung im SGB V schließt zwar die vom Bundesgerichtshof festgestellte Regelungslücke. Es besteht jedoch ein übergeordneter Regelungsbedarf. Berührt ist das Verhältnis aller Patientinnen und Patienten zu den Leistungserbringern im Gesundheitswesen. Schutzgut ist das Vertrauen der Patientinnen und Patienten in die Sachbezogenheit und Unparteilichkeit bei der gesundheitlichen Versorgung, die nicht durch Vorteilsannahmen beeinträchtigt werden darf. Schutzbedürftig ist weiterhin der gleichberechtigte Marktzugang aller Produkthersteller im Sinne des Wettbewerbsrechts. Eine Beschränkung auf die Versorgung durch Leistungserbringer des SGB V und damit Herausnahme von Privatversicherten sowie Dienstleistern, die außerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung tätig sind, ist deshalb nicht zu rechtfertigen, da dieselben Schutzgüter betroffen sind.



Drucksache 631/1/13

... 3. Der Bundesrat teilt die Auffassung der Kommission, wonach die Europäische Staatsanwaltschaft nach dem Legalitätsprinzip tätig werden soll. Er ist ebenfalls der Ansicht, dass die Europäische Staatsanwaltschaft ihre Tätigkeit unabhängig und nach den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit, der Unparteilichkeit und der Fairness ausüben sollte.



Drucksache 636/13 (Beschluss)

... V) ist nach Auffassung des Bundesrates nicht hinreichend weitgehend sowie mit Wertungswidersprüchen und Ungleichbehandlungen von Patientinnen und Patienten verbunden. Ziel muss es sein, jegliche Vorteilsnahme als Gegenleistung für eine Gesundheitsdienstleistung strafbewehrt zu sanktionieren. Eine Regelung im SGB V schließt zwar die vom Bundesgerichtshof festgestellte Regelungslücke. Es besteht jedoch ein übergeordneter Regelungsbedarf. Berührt ist das Verhältnis aller Patientinnen und Patienten zu den Leistungserbringern im Gesundheitswesen. Schutzgut ist das Vertrauen der Patientinnen und Patienten in die Sachbezogenheit und Unparteilichkeit bei der gesundheitlichen Versorgung, die nicht durch Vorteilsannahmen beeinträchtigt werden darf. Schutzbedürftig ist weiterhin der gleichberechtigte Marktzugang aller Produkthersteller im Sinne des Wettbewerbsrechts. Eine Beschränkung auf die Versorgung durch Leistungserbringer des SGB V und damit Herausnahme von Privatversicherten sowie Dienstleistern, die außerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung tätig sind, ist deshalb nicht zu rechtfertigen, da dieselben Schutzgüter betroffen sind.



Drucksache 372/13

... 18. verweist auf den Jahresbericht 2011 des Petitionsausschusses, in dem die Notwendigkeit betont wird, für die Objektivität und Unparteilichkeit von UVP Sorge zu tragen; erinnert daran, dass die Kommission aufgefordert wurde, für eine Stärkung der UVP-Richtlinie zu sorgen, "indem sie klarere Vorgaben erlässt die Unabhängigkeit von Expertengutachten, EU-weit geltende Grenzwerte, Höchstfristen für das Verfahren sowie eine wirksame Konsultation der Öffentlichkeit betreffend, wozu auch der Zwang zur Begründung von Entscheidungen, die zwingend vorgeschriebene Prüfung angemessener Alternativen und ein Mechanismus zur Qualitätssicherung gehören müssen";



Drucksache 200/13

... 13. fordert die Regierung von Bahrain auf, die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass die Kompetenzen, die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Justiz in Bahrain gewährleistet werden, und dafür zu sorgen, dass diese den internationalen Menschenrechtsstandards umfassend Rechnung trägt, sowie insbesondere zu gewährleisten, dass die Gerichte nicht für politische Zwecke oder zur Sanktionierung der legitimen Wahrnehmung universell geltender Rechte und Freiheiten genutzt werden; fordert die Regierung von Bahrain auf, die Rechte von Angeklagten zu stärken, u.a., indem deren Recht auf ein faires Verfahren durchgesetzt und ihnen ermöglicht wird, die gegen sie vorgelegten Beweise wirksam anzufechten, und indem für eine unabhängige gerichtliche Überwachung der Gründe für die Inhaftierung sowie dafür gesorgt wird, dass Häftlinge während der strafrechtlichen Ermittlungen vor Misshandlungen geschützt werden;



Drucksache 631/13 (Beschluss)

... 3. Der Bundesrat teilt die Auffassung der Kommission, wonach die Europäische Staatsanwaltschaft nach dem Legalitätsprinzip tätig werden soll. Er ist ebenfalls der Ansicht, dass die Europäische Staatsanwaltschaft ihre Tätigkeit unabhängig und nach den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit, der Unparteilichkeit und der Fairness ausüben sollte.



Drucksache 568/12

... (3) Die Vorstellungen der Union in Bezug auf die humanitäre Hilfe sind im "Europäischen Konsens über die humanitäre Hilfe"14 dargelegt, der gemeinsame Ziele, Grundsätze und praxisbewährte Methoden festlegt und damit einen gemeinsamen Rahmen für die Umsetzung der humanitären Hilfe der Union schafft. Im Europäischen Konsens bekräftigt die Union außerdem ihre Entschlossenheit, die Grundsätze der humanitären Hilfe - Menschlichkeit, Neutralität, Unparteilichkeit und Unabhängigkeit - zu achten und zu fördern. Die Aktionen des Europäischen Freiwilligenkorps für humanitäre Hilfe (im Folgenden "EU-Freiwillige für humanitäre Hilfe") sollten sich auf den Europäischen Konsens über die humanitäre Hilfe stützen.



Drucksache 523/1/12

... 8. Der Bundesrat begrüßt, dass Kroatien im Beitrittsvertrag weitreichende Verpflichtungen zu weiteren Reformen in den Bereichen Justiz und Grundrechte übernommen hat, insbesondere zur Steigerung der Unabhängigkeit, Unparteilichkeit und Effizienz der Justiz, zur unparteiischen Bearbeitung der Fälle von Kriegsverbrechen in Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof und zur Bekämpfung von organisierter Kriminalität und Korruption. Er ist der Ansicht, dass das im Beitrittsvertrag vorgesehene Verfahren zur Überwachung der übernommenen Verpflichtungen im Bereich Justiz und Grundrechte bis zum Beitritt der Republik Kroatien konsequent umgesetzt werden sollte.



Drucksache 319/12 (Begründung)

... § 16 enthält Pflichten, die von bekanntgegebenen Stellen zu befolgen sind. Absatz 1 Nummer 1 verpflichtet die Stelle, wesentliche Änderungen, die etwaige Bekanntgabeerfordernisse betreffen, der zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen. Absatz 1 Nummer 2 verpflichtet die Stelle, die gerätetechnische Ausstattung dem Stand der Technik anzupassen. Dieses ist erforderlich, falls während des Bekanntgabezeitraumes Ermittlungsverfahren durch gesetzliche oder normative Änderungen angepasst werden müssen. Um die Qualität und Rechtmäßigkeit der Tätigkeiten der Stellen beurteilen zu können, bedarf es für die zuständige Behörde der Möglichkeit, diese ggf. vor Ort zu überprüfen; dieses zu gestatten fordert Absatz 1 Nummer 3. Absatz 1 Nummer 4 unterstreicht die Forderung nach Unparteilichkeit der Stelle im Einzelfall. Bereits im Stadium einer möglichen Auftragsannahme ist durch die Verantwortlichen der Stelle zu prüfen, ob Interessenkonflikte bestehen könnten. Ist dieses zu vermuten, dürfen derartige Aufträge nicht angenommen werden.



Drucksache 413/12

... 58. Besondere Umstände - wie beispielsweise wirtschaftliche Interessen -, die die Unparteilichkeit der Hauptprüfer beeinflussen könnten, sind darzulegen.



Drucksache 791/1/12

... Die Kapitalverwaltungsgesellschaft darf einen Sachverständigen erst nach Ablauf von zwei Jahren seit Ende des gesetzlich erlaubten Tätigkeitszeitraums erneut als Mitglied eines ihrer Sachverständigenausschüsse bestellen. Als Sachverständiger kann auch ein Angehöriger eines Zusammenschlusses von Sachverständigen unabhängig von der Rechtsform des Zusammenschlusses bestellt werden, wenn in Bezug auf diesen Angehörigen die Voraussetzungen nach Satz 2 erfüllt sind; die Sätze 3 bis 5 gelten für diesen Angehörigen entsprechend. Die Bestellung eines Angehörigen eines Zusammenschlusses von Sachverständigen ist nur zulässig, wenn im Gesellschaftsvertrag oder in der Satzung des Zusammenschlusses sowie durch geeignete Organisationsmaßnahmen die Weisungsfreiheit, die Unabhängigkeit und die Unparteilichkeit der Sachverständigen sichergestellt und Interessenkonflikte auf Grund sonstiger Tätigkeiten des Zusammenschlusses ausgeschlossen sind.



Drucksache 791/12 (Beschluss)

... Die Kapitalverwaltungsgesellschaft darf einen Sachverständigen erst nach Ablauf von zwei Jahren seit Ende des gesetzlich erlaubten Tätigkeitszeitraums erneut als Mitglied eines ihrer Sachverständigenausschüsse bestellen. Als Sachverständiger kann auch ein Angehöriger eines Zusammenschlusses von Sachverständigen unabhängig von der Rechtsform des Zusammenschlusses bestellt werden, wenn in Bezug auf diesen Angehörigen die Voraussetzungen nach Satz 2 erfüllt sind; die Sätze 3 bis 5 gelten für diesen Angehörigen entsprechend. Die Bestellung eines Angehörigen eines Zusammenschlusses von Sachverständigen ist nur zulässig, wenn im Gesellschaftsvertrag oder in der Satzung des Zusammenschlusses sowie durch geeignete Organisationsmaßnahmen die Weisungsfreiheit, die Unabhängigkeit und die Unparteilichkeit der Sachverständigen sichergestellt und Interessenkonflikte auf Grund sonstiger Tätigkeiten des Zusammenschlusses ausgeschlossen sind.



Drucksache 15/12 (Beschluss)

... Hinsichtlich der gegenüber allen Beteiligten bestehenden Verpflichtung zur Unparteilichkeit ist die Situation bei notariellen Leistungen damit vergleichbar mit der bei Schiedsgerichts- und Schlichtungsdienstleistungen. Für diese ist in Artikel 10 Satz 1 Buchstabe c des Richtlinienvorschlags ein Ausschluss vorgesehen. Grund hierfür ist ausweislich des Erwägungsgrundes 26 der derzeit geltenden Vergaberichtlinie (Richtlinie 2004/18/EG vom 31. März 2004, ABl. L 134 vom 30. April 2004, Seite 114), dass diese Leistungen "normalerweise von Organisationen und Personen übernommen werden, deren Bestellung oder Auswahl in einer Art und Weise erfolgt, die sich nicht nach Vergabevorschriften für öffentliche Aufträge richten kann.". Diese Erwägungen gelten erst recht für notarielle Tätigkeiten.



Drucksache 620/12

... 3. Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der AS-Stellen



Drucksache 219/3/12

... über europäische Statistiken, dass die institutionellen oder haushaltsrechtlichen Bestimmungen der Mitgliedstaaten unberührt bleiben, darf deshalb nicht gestrichen werden. - Der Bundesrat ist der Auffassung, dass sich aus Artikel 338 Absatz 2 AEUV nichts anderes ergibt, wonach die Unionsstatistiken unter Wahrung der Unparteilichkeit, der Zuverlässigkeit, der Objektivität, der wissenschaftlichen Unabhängigkeit, der Kostenwirksamkeit und der statistischen Geheimhaltung erfolgen. Artikel 5a des Verordnungsvorschlags zielt nämlich nicht auf die wissenschaftliche Unabhängigkeit aus Artikel 338 Absatz 2 AEUV, sondern auf eine institutionelle Verselbständigung, indem die Weisungsfreiheit der Amtsleiter festgeschrieben wird. Eine solche institutionelle Unabhängigkeit ist zur Erreichung der Qualitätsziele nicht erforderlich und nach deutscher Verfassungslage auch mit dem Demokratieprinzip und dem darin enthaltenen grundsätzlichen Verbot ministerialfreier Verwaltung nicht zu vereinbaren. Die Verleihung nahezu unbegrenzter Entscheidungsbefugnisse für den Leiter des Nationalen Statistischen Amtes führt zusammen mit dem Weisungsverbot zu einer Aufhebung der Gesetzesbindung der Verwaltung.



Drucksache 817/12 (Beschluss)

... Europarechtlich ist festzuhalten, dass die Verbraucherrechterichtlinie gemäß Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe i von vornherein nicht gilt für Verträge, "die nach dem Recht der Mitgliedstaaten vor einem öffentlichen Amtsträger geschlossen werden, der gesetzlich zur Unabhängigkeit und Unparteilichkeit verpflichtet ist und durch umfassende rechtliche Aufklärung sicherzustellen hat, dass der Verbraucher den Vertrag nur aufgrund gründlicher rechtlicher Prüfung und in Kenntnis seiner rechtlichen Tragweite abschließt." Erwägungsgrund 13 besagt jedoch:



Drucksache 575/12

... 2. Die für benannte Stellen zuständige nationale Behörde wird so eingerichtet, strukturiert und in ihren Arbeitsabläufen organisiert, dass die Objektivität und Unparteilichkeit ihrer Tätigkeit gewährleistet ist und jegliche Interessenkonflikte mit Konformitätsbewertungsstellen vermieden werden.



Drucksache 300/1/12

... es geltender Fassung legt fest, dass ein Drittel der Mitglieder aus Vorschlaglisten der Tierschutzorganisationen zu berufen sind. Die inhaltliche Arbeit der Kommission erfordert es, dass in ihnen Mitglieder arbeiten, die sowohl über fachliche Kompetenz als auch über ein Höchstmaß an Unparteilichkeit, Neutralität und Distanz zu den miteinander konkurrierenden Interessen verfügen. Es bedarf der Klarstellung, dass auch Mitglieder der Tierschutzorganisationen zu berufen sind.



Drucksache 615/12

... 2. Eine notifizierende Behörde gewährleistet durch ihre Organisation und Arbeitsweise, dass bei der Ausübung ihrer Tätigkeit Objektivität und Unparteilichkeit gewahrt sind.



Drucksache 219/2/12

... - Der Bundesrat ist der Auffassung, dass sich aus Artikel 338 Absatz 2 AEUV nichts anderes ergibt, wonach die Unionsstatistiken unter Wahrung der Unparteilichkeit, der Zuverlässigkeit, der Objektivität, der wissenschaftlichen Unabhängigkeit, der Kostenwirksamkeit und der statistischen Geheimhaltung erstellt werden. Artikel 5a des Verordnungsvorschlags zielt nämlich nicht auf die wissenschaftliche Unabhängigkeit aus Artikel 338 Absatz 2 AEUV, sondern auf eine institutionelle Verselbständigung, indem die Weisungsfreiheit der Amtsleiter festgeschrieben wird. Eine solche institutionelle Unabhängigkeit ist zur Erreichung der Qualitätsziele nicht erforderlich und nach deutscher Verfassungslage auch mit dem Demokratieprinzip und dem darin enthaltenen grundsätzlichen Verbot ministerialfreier Verwaltung nicht zu vereinbaren. Die Verleihung nahezu unbegrenzter Entscheidungsbefugnisse für den Leiter des nationalen Statistischen Amtes führt zusammen mit dem Weisungsverbot zu einer Aufhebung der Gesetzesbindung der Verwaltung.



Drucksache 15/1/12

... Hinsichtlich der gegenüber allen Beteiligten bestehenden Verpflichtung zur Unparteilichkeit ist die Situation bei notariellen Leistungen damit vergleichbar mit der bei Schiedsgerichts- und Schlichtungsdienstleistungen. Für diese ist in Artikel 10 Satz 1 Buchstabe c des Richtlinienvorschlags ein Ausschluss vorgesehen. Grund hierfür ist ausweislich des Erwägungsgrundes 26 der derzeit geltenden Vergaberichtlinie (Richtlinie 2004/18/EG vom 31. März 2004, ABl. L 134 vom 30. April 2004, Seite 114), dass diese Leistungen "normalerweise von Organisationen und Personen übernommen [werden], deren Bestellung oder Auswahl in einer Art und Weise erfolgt, die sich nicht nach Vergabevorschriften für öffentliche Aufträge richten kann.". Diese Erwägungen gelten erst recht für notarielle Tätigkeiten.



Drucksache 817/1/12

... Europarechtlich ist festzuhalten, dass die Verbraucherrechterichtlinie gemäß Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe i von vornherein nicht gilt für Verträge, "die nach dem Recht der Mitgliedstaaten vor einem öffentlichen Amtsträger geschlossen werden, der gesetzlich zur Unabhängigkeit und Unparteilichkeit verpflichtet ist und durch umfassende rechtliche Aufklärung sicherzustellen hat, dass der Verbraucher den Vertrag nur aufgrund gründlicher rechtlicher Prüfung und in Kenntnis seiner rechtlichen Tragweite abschließt." Erwägungsgrund 13 besagt jedoch:



Drucksache 464/12

... Ausbleibende oder unterschiedliche Regelungen durch die Landesgesetzgeber würden zu einer Rechtszersplitterung mit problematischen Folgen führen, die im Interesse sowohl des Bundes als auch der Länder nicht hingenommen werden kann. Insbesondere wäre zu befürchten, dass Grundprinzipien der Schlichtung, wie die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Schlichter oder die Vertraulichkeit des Schlichtungsverfahrens, nicht bundesweit gelten würden. Bei länderübergreifenden Schlichtungsverfahren könnte es sogar dazu führen, dass unterschiedliche Standards angewendet werden müssten. Dies wäre, vor allem aus Sicht der Fluggäste, nicht hinnehmbar.



Drucksache 523/12 (Beschluss)

... 8. Der Bundesrat begrüßt, dass Kroatien im Beitrittsvertrag weitreichende Verpflichtungen zu weiteren Reformen in den Bereichen Justiz und Grundrechte übernommen hat, insbesondere zur Steigerung der Unabhängigkeit, Unparteilichkeit und Effizienz der Justiz, zur unparteiischen Bearbeitung der Fälle von Kriegsverbrechen in Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof und zur Bekämpfung von organisierter Kriminalität und Korruption. Er ist der Ansicht, dass das im Beitrittsvertrag vorgesehene Verfahren zur Überwachung der übernommenen Verpflichtungen im Bereich Justiz und Grundrechte bis zum Beitritt der Republik Kroatien konsequent umgesetzt werden sollte.



Drucksache 518/11

... (4) Übernimmt bzw. übernehmen die in Absatz 1 Buchstabe a und Absatz 2 Buchstabe a genannte(n) Behörde(n) die Kontrolle der Einhaltung der Produktspezifikation, so muss bzw. müssen sie angemessene Garantien für Objektivität und Unparteilichkeit bieten und über qualifiziertes Personal und Ressourcen zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben verfügen.



Drucksache 60/11

... § 2 Absatz 3 Satz 1 MediationsG verpflichtet die Mediatorinnen und Mediatoren zur Neutralität. Diese ist ebenso wie die Unabhängigkeit unerlässliche Voraussetzung für das Gelingen einer Mediation. Die Mediatorinnen und Mediatoren müssen allen Parteien in gleicher Weise zur Verfügung stehen und ihnen allen gleichermaßen dienen. Wegen dieses über die bloße Neutralität hinausgehenden aktiven Elements wird teilweise auch von einer Pflicht der Mediatorinnen und Mediatoren zur "Allparteilichkeit" gesprochen (vgl. nur Montada/Kals, Mediation, 2. Auflage 2007, S. 46 ff.).



Drucksache 739/11

... (7) Die Entwicklung am Ratingmarkt zeigt, dass Ratingagenturen und bewertete Unternehmen traditionell dauerhafte Geschäftsbeziehungen eingehen. Daraus entsteht das Risiko der Vertrautheit, da sich die Ratingagentur im Laufe der Zeit gegenüber den Wünschen des bewerteten Unternehmens möglicherweise zu wohlwollend verhält. Unter diesen Umständen könnte die Unparteilichkeit von Ratingagenturen allmählich fragwürdig werden. Denn für Ratingagenturen, die von einem Wertpapiere emittierenden Unternehmen beauftragt und bezahlt werden, besteht ein Anreiz, allzu günstige Ratings für das bewertete Unternehmen oder dessen Schuldtitel abzugeben, um die Geschäftsbeziehung zu diesem Emittenten aufrechtzuerhalten. Auch Emittenten unterliegen Anreizen, die lang andauernde Beziehungen begünstigen, z.B. dem Lock-in-Effekt: Ein Emittent sieht möglicherweise von einem Wechsel der Ratingagentur ab, weil dies bei den Anlegern Bedenken bezüglich der Bonität des Emittenten aufkommen lassen könnte. Dieses Problem wurde bereits in der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 erkannt, in der den Ratingagenturen vorgeschrieben wurde, Analysten und Mitarbeiter einem Rotationssystem zu unterwerfen, das einen gestaffelten Wechsel in den Analyseteams und Ratingausschüssen sicherstellt, damit die Unabhängigkeit von Ratinganalysten und Mitarbeitern, die die Ratings genehmigen, nicht in Frage gestellt wird. Der Erfolg solcher Regeln hing allerdings stark von der jeweiligen Lösung ab, die innerhalb der Ratingagentur umgesetzt wurde: Hier standen die tatsächliche Unabhängigkeit und die Professionalität der Mitarbeiter der Ratingagentur den kommerziellen Interessen der Ratingagentur als solcher gegenüber. Diese Regeln wurden nicht konzipiert, um für Dritte hinreichend zu gewährleisten, dass die Interessenkonflikte, die sich aus der lang andauernden Beziehung ergaben, wirksam verringert oder vermieden würden. Daher erscheint es notwendig, für eine strukturelle Lösung zu sorgen, die sich Dritten gegenüber stärker auswirkt. Effektiv wäre dies durch eine Beschränkung des Zeitraums zu erreichen, in dem eine Ratingagentur fortlaufend für denselben Emittenten oder dessen Schuldtitel Ratings abgibt. Die Festlegung einer Höchstdauer für die Geschäftsbeziehung zwischen dem Emittenten, der bewertet wird oder dessen Schuldtitel bewertet werden, und der Ratingagentur sollte den Anreiz zur Abgabe günstiger Ratings für diesen Emittenten beseitigen. Zusätzlich dürfte die Vorschrift, die Ratingagentur im Zuge einer normalen und regelmäßigen Marktpraxis zu wechseln, ein wirksames Mittel gegen den Lock-in-Effekt sein, bei dem ein Emittent von einem Wechsel der Ratingagentur absieht, weil dies bei den Anlegern Bedenken bezüglich der Bonität des Emittenten aufkommen lassen könnte. Schließlich dürfte sich die Rotation der Ratingagenturen positiv auf den Ratingmarkt auswirken, da diese Regelung den Zugang neuer Marktteilnehmer erleichterte und bestehenden Ratingagenturen die Gelegenheit böte, ihr Geschäft auf neue Tätigkeitsfelder auszudehnen.



Drucksache 314/11

... (3) Die Konformitätsbewertungsstelle, ihre oberste Leitungsebene und die für die Konformitätsbewertungstätigkeiten zuständigen Mitarbeiter dürfen weder Konstrukteur, Hersteller, Lieferant, Installateur, Käufer, Eigentümer, Verwender oder Wartungsbetrieb der zu bewertenden Produkte noch Bevollmächtigter einer dieser Parteien sein. Dies schließt weder die Verwendung von bereits einer Konformitätsbewertung unterzogenen Produkten, die für die Tätigkeit der Konformitätsbewertungsstelle erforderlich sind, noch die Verwendung solcher Produkte zum persönlichen Gebrauch aus. Die Konformitätsbewertungsstelle, ihre oberste Leitungsebene und die für die Konformitätsbewertungstätigkeiten zuständigen Mitarbeiter dürfen weder direkt an Entwurf, Herstellung oder Bau, Vermarktung, Installation, Verwendung oder Wartung dieser Produkte beteiligt sein, noch dürfen sie die an diesen Tätigkeiten beteiligten Parteien vertreten. Sie dürfen sich nicht mit Tätigkeiten befassen, die ihre Unabhängigkeit bei der Beurteilung oder ihre Integrität im Zusammenhang mit den Konformitätsbewertungstätigkeiten beeinträchtigen können. Dies gilt insbesondere für Beratungsdienstleistungen. Die Konformitätsbewertungsstelle gewährleistet, dass Tätigkeiten ihrer Zweigunternehmen oder Unterauftragnehmer die Vertraulichkeit, Objektivität und Unparteilichkeit ihrer Konformitätsbewertungstätigkeiten nicht beeinträchtigen.



Drucksache 352/11

... Rechtsgrundlage für europäische Statistiken ist Artikel 338 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union. Das Europäische Parlament und der Rat beschließen gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren Maßnahmen für die Erstellung von Statistiken, wenn diese für die Ausübung der Tätigkeiten der Union erforderlich sind. In diesem Artikel sind auch die Anforderungen an die Erstellung europäischer Statistiken festgelegt, nämlich die Wahrung der Unparteilichkeit, der Zuverlässigkeit, der Objektivität, der wissenschaftlichen Unabhängigkeit, der Kostenwirksamkeit und der statistischen Geheimhaltung. Der Wirtschaft dürfen dadurch keine übermäßigen Belastungen entstehen.



Drucksache 121/11

... 1. im Rahmen seines Qualitätsmanagementsystems die Vorkehrungen getroffen hat, um die notwendige Unabhängigkeit, Unparteilichkeit und Weisungsfreiheit der Prüfer nach § 7 Absatz 3 Satz 3 und 4 im Einzelfall zu gewährleisten,



Drucksache 772/2/11

... 7. Der Bundesrat bezweifelt, dass die Vorgaben in Artikel 2 und Artikel 6 ausreichen, um das Ziel der Unparteilichkeit der AS-Stellen sicherzustellen. Gerade für Fälle, in denen AS-Stellen von einer der Parteien oder von einer Organisation finanziert werden, der eine der Parteien angehört, sollten Vorgaben gemacht werden, die auch eine institutionelle Unabhängigkeit der AS-Stelle gewährleisten.



Drucksache 772/11

... Eine öffentliche Konsultation zum Einsatz von AS-Stellen wurde im Januar 2011 eingeleitet13. Es zeigte sich, dass in der Sache weitgehend Einvernehmen besteht: alle Teilnehmer waren sich darüber einig, dass AS-Verfahren weiterentwickelt werden müssen, damit der Binnenmarkt besser funktionieren kann. Die überwiegende Mehrheit der Teilnehmer sprach sich auch für Maßnahmen auf EU-Ebene aus und unterstrich die Notwendigkeit hochwertiger AS-Verfahren, die insbesondere bei Streitigkeiten über grenzübergreifende Rechtsgeschäfte und im digitalen Umfeld zur Verfügung stehen sollten. Ihrer Ansicht nach sollten effektive AS-Verfahren an einer Reihe von gemeinsamen Grundsätzen ausgerichtet sein, wie etwa Unparteilichkeit, Transparenz, Effektivität und Fairness. Viele Teilnehmer befürworteten eine Verbesserung von OS-Verfahren, insbesondere im Rahmen des elektronischen Geschäftsverkehrs, wo die Zahl der Beschwerden vor allem im Bereich der Bagatellsachen zunimmt.



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Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen: Abfall, Allgemeines, Anlagentechnik, Bau, Biotechnologie, Energienutzung, Gefahrgut, Immissionsschutz, Lebensmittel & Bedarfsgegenstände, Natur-, Pflanzen-, Tierschutz, Boden/Altlasten, Störfallprävention&Katastrophenschutz, Chemikalien, Umweltmanagement sowie Arbeitsschutz einschließlich des zugehörigen EU-Regelwerkes. Das Informationssystem wird kontinierlich entsprechend den Veröffentlichungen des Gesetzgebers aktualisiert.

Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009, des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.