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3 gefundene Dokumente zum Suchbegriff

"Parteiherrschaft"


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Drucksache 635/08

... Der Ansatz, demzufolge die enge Gemeinschaft, in der die Eheleute gelebt haben, eine Auseinandersetzung von Wohnung und Haushaltsgegenständen in einem eigenen Verfahren erfordert das sich nicht an den von der Parteiherrschaft bestimmten Grundsätzen der

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 635/08




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs

§ 1384
Berechnungszeitpunkt des Zugewinns und Höhe der Ausgleichsforderung bei Scheidung

§ 1385
Vorzeitiger Zugewinnausgleich des ausgleichsberechtigten Ehegatten bei vorzeitiger Aufhebung der Zugewinngemeinschaft

§ 1386
Vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft

§ 1387
Berechnungszeitpunkt des Zugewinns und Höhe der Ausgleichsforderung bei vorzeitigem Ausgleich oder vorzeitiger Aufhebung

§ 1388
Eintritt der Gütertrennung

Untertitel 1a Behandlung der Ehewohnung und der Haushaltsgegenstände anlässlich der Scheidung

§ 1568a
Ehewohnung

§ 1568b
Haushaltsgegenstände

Artikel 2
Aufhebung der Hausratsverordnung

Artikel 3
Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

Abschnitt 6
Verfahren in Ehewohnungs- und Haushaltssachen

§ 200
Ehewohnungssachen; Haushaltssachen

Artikel 4
Änderung des Gesetzes über Gerichtskosten in Familiensachen

§ 48
Ehewohnungs- und Haushaltssachen

Artikel 5
Änderung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes

Artikel 6
Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche

§ ...[18] Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Änderung des Zugewinnausgleichs- und Vormundschaftsrechts vom (Einsetzen: Datum des Tages der Ausfertigung)

Artikel 7
Änderung des Lebenspartnerschaftsgesetzes

§ 17
Behandlung der gemeinsamen Wohnung und der Haushaltsgegenstände anlässlich der Aufhebung der Lebenspartnerschaft

Artikel 8
Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes

Artikel 9
Änderung der Bundesnotarordnung

Artikel 10
Änderung der Vorsorgeregister-Verordnung

§ 10
Betreuungsverfügungen

Artikel 11
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

1. Die Ausgangslage im Zugewinnausgleichsrecht

2. Probleme und Lösungen im Zugewinnausgleichsrecht

a Berücksichtigung von Schulden bei der Eheschließung negatives Anfangsvermögen

b Schutz vor Vermögensmanipulationen bei Trennung und Scheidung - Auseinanderfallen der Stichtage in § 1378 Abs. 2 und § 1384 BGB

c Schutz vor Vermögensmanipulationen bei Trennung und Scheidung - Verbesserung des vorläufigen Rechtsschutzes

d Auskunftspflicht in § 1379 BGB

e Hausratsverordnung

3. Anpassung der vormundschaftsrechtlichen Genehmigungspflichten an den modernen Zahlungsverkehr

4. Haltung der Landesjustizverwaltungen und der beteiligten Fachkreise und Verbände

5. Kosten, Preiswirkungen/Bürokratiekosten

6. Gesetzgebungszuständigkeit

7. Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

1. Zu Buchstabe a

2. Zu Buchstabe b

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

1. Zu Buchstabe a

2. Zu Buchstabe b

Zu Nummer 9

1. § 1384 BGB Berechnungszeitpunkt des Zugewinns und Höhe der Ausgleichszahlung bei Scheidung

2. § 1385 BGB Vorzeitiger Zugewinnausgleich des ausgleichsberechtigten Ehegatten bei vorzeitiger Aufhebung der Zugewinngemeinschaft

3. § 1386 BGB Vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft

4. § 1387 BGB Berechnungszeitpunkt des Zugewinns und Höhe der Ausgleichsforderung bei vorzeitigem Ausgleich oder vorzeitiger Aufhebung

5. § 1388 BGB Eintritt der Gütertrennung

Zu Nummer 10

1. Zu Buchstabe a

2. Zu Buchstabe b

Zu Nummer 12

1. Zu § 1568a BGB-E Ehewohnung

a Zu Absatz 1:

b Zu Absatz 2:

c Zu Absatz 3:

d Zu Absatz 4:

e Zu Absatz 5:

f Zu Absatz 6:

2. Zu § 1568b BGB-E Haushaltsgegenstände

a Zu Absatz 1:

b Zu Absatz 2:

c Zu Absatz 3:

Zu Nummer 13

Zu Artikel 2

Zu den Artikeln 3

Zu Artikel 6

a Zu Absatz 1:

b Zu Absatz 2:

c Zu Absatz 3:

Zu Artikel 7

Zu Artikel 8

Zu Artikel 9

Zu Artikel 10

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 11

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 228: Gesetz zur Änderung des Zugewinnausgleichs- und Vormundschaftsrechts


 
 
 


Drucksache 2/05 (Beschluss)

... Bereits die Prämisse, es sei einer Vielzahl in gleicher Weise Geschädigter nicht möglich, ihre Interessen zum Zweck der gemeinsamen Rechtsverfolgung zu koordinieren, ist angesichts der modernen Kommunikationsmöglichkeiten zu bezweifeln. Der gewählte Lösungsansatz orientiert sich an dem Ziel, eine für alle Betroffenen formell verbindliche Entscheidung über die "Musterfrage" herbeizuführen. Dieses Ziel wird nicht erreicht, denn eine Bindung der Prozessgerichte soll nur in den Fällen bestehen, in denen diese das Verfahren ausgesetzt haben und damit die Beiladung des jeweiligen Klägers zum Musterverfahren erreicht wird. Die Bindung tritt nicht ein, wenn ein Prozessgericht nicht erkennt, dass das bei ihm anhängige Verfahren im Sinne des Musterverfahrens einschlägig ist. Sie wird auch dort nicht erreicht, wo eine einschlägige Klage erst nach dem Abschluss des Musterverfahrens erhoben wird. Die bloße Annäherung an das vorgestellte Ziel einer Wirkung "für und gegen alle Betroffenen" wird mit erheblichem öffentlichen Aufwand einerseits und einer bedenklichen Beschneidung der Parteiherrschaft andererseits erkauft. Denn gegenüber den einmal (auch ohne eigenes Zutun) beigeladenen Klägern der Ausgangsverfahren soll die Bindungswirkung (im Sinne materieller Rechtskraft) auch dann bestehen, wenn sie ihre Klage gemäß § 8 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 KapMuG-E zurückgenommen haben, also in diesem Ausgangsverfahren keine Entscheidung mehr ergeht. Kläger, die mit der auch ohne ihren Antrag möglichen Beiladung in das Musterverfahren gezwungen worden sind, müssen "bei der Stange bleiben", wenn sie verhindern wollen, dass eine für sie verbindliche Entscheidung ohne ihre prozessuale Beteiligung ergeht.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 2/05 (Beschluss)




1. Zum Gesetzentwurf allgemein

2. Zu Artikel 1 KapMuG ,

Artikel 2
(Änderung der ZPO)

6. Zu Artikel 1 § 4 KapMuG

7. Zu Artikel 1 §§ 8 und 12 KapMuG

8. Zu Artikel 1 § 9 Abs. 1 Satz 2, Abs. 1a - neu - KapMuG , Artikel 4 Nr. 5 § 17 Abs. 5 - neu - GKG

9. Zu Artikel 1 § 9 Abs. 1 Satz 3, § 14 Abs. 1 Satz 2 KapMuG

10. Zu Artikel 1 § 10 Satz 3 KapMuG

11. Zu Artikel 1 § 14 Abs. 3 Satz 2 KapMuG

12. Zu Artikel 2 Nr. 2 § 32b ZPO , Artikel 7 § 13 Abs. 2 VerkProspG , Artikel 8 § 48 BörsG

13. Zu Artikel 2a - neu - § 30 - neu - EGZPO

Artikel 2a
Änderung der Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung

§ 30

14. Zu Artikel 9 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Artikel 9
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Zu Satz 1:

Zu Satz 2:


 
 
 


Drucksache 2/1/05

... Bereits die Prämisse, es sei einer Vielzahl in gleicher Weise Geschädigter nicht möglich, ihre Interessen zum Zweck der gemeinsamen Rechtsverfolgung zu koordinieren, ist angesichts der modernen Kommunikationsmöglichkeiten zu bezweifeln. Der gewählte Lösungsansatz orientiert sich an dem Ziel, eine für alle Betroffenen formell verbindliche Entscheidung über die "Musterfrage" herbeizuführen. Dieses Ziel wird nicht erreicht, denn eine Bindung der Prozessgerichte soll nur in den Fällen bestehen, in denen diese das Verfahren ausgesetzt haben und damit die Beiladung des jeweiligen Klägers zum Musterverfahren erreicht wird. Die Bindung tritt nicht ein, wenn ein Prozessgericht nicht erkennt, dass das bei ihm anhängige Verfahren im Sinne des Musterverfahrens einschlägig ist. Sie wird auch dort nicht erreicht, wo eine einschlägige Klage erst nach dem Abschluss des Musterverfahrens erhoben wird. Die bloße Annäherung an das vorgestellte Ziel einer Wirkung "für und gegen alle Betroffenen" wird mit erheblichem öffentlichen Aufwand einerseits und einer bedenklichen Beschneidung der Parteiherrschaft andererseits erkauft. Denn gegenüber den einmal (auch ohne eigenes Zutun) beigeladenen Klägern der Ausgangsverfahren soll die Bindungswirkung (im Sinne materieller Rechtskraft) auch dann bestehen, wenn sie ihre Klage gemäß § 8 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 KapMuG-E zurückgenommen haben, also in diesem Ausgangsverfahren keine Entscheidung mehr ergeht. Kläger, die mit der auch ohne ihren Antrag möglichen Beiladung in das Musterverfahren gezwungen worden sind, müssen "bei der Stange bleiben", wenn sie verhindern wollen, dass eine für sie verbindliche Entscheidung ohne ihre prozessuale Beteiligung ergeht.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 2/1/05




1. Zum Gesetzentwurf allgemein

Begründung

2. Zu Artikel 1 KapMuG , Artikel 2 ZPO

Begründung

3. Zu Artikel 1 § 1 Abs. 2 Satz 2, § 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4, § 4 Abs. 1 Satz 4, Abs. Satz 2 Nr. 3, § 6 Satz 1 Nr. 3 KapMuG

Begründung

4. Zu Artikel 1 § 2 Abs. 5 Satz 2 - neu - KapMuG

Begründung

5. Zu Artikel 1 § 2 Abs. 5 KapMuG

Begründung

6. Zu Artikel 1 § 4 KapMuG

Begründung

7. Zu Artikel 1 §§ 8 und 12 KapMuG

Begründung

8. Zu Artikel 1 § 9 Abs. 1 Satz 2, Abs. 1a - neu - KapMuG , Artikel 4 Nr. 5 § 17 Abs. 5 - neu - GKG

Begründung

9. Zu Artikel 1 § 9 Abs. 1 Satz 3, § 14 Abs. 1 Satz 2 KapMuG

Begründung

10. Zu Artikel 1 § 10 Satz 3 KapMuG

Begründung

11. Zu Artikel 1 § 14 Abs. 3 Satz 2 KapMuG

Begründung

12. Zu Artikel 1 § 14 Abs. 3 Satz 2 KapMuG

Begründung

13. Zu Artikel 2 Nr. 2 § 32b ZPO , Artikel 7 § 13 Abs. 2 VerkProspG , Artikel 8 § 48 BörsG

Begründung

14. Zu Artikel 2a - neu - § 30 - neu - EGZPO

Begründung

15. Zu Artikel 9 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Begründung

Zu Satz 1:

Zu Satz 2:


 
 
 


Suchbeispiele:


Informationssystem - umwelt-online
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