[ Info ] [Aktuell ] [News ] [Bestellung/Preise (PDF)] [BR] [Kataster ] [Support ] [Kontakt ] [Beratersuche ]
Neu

5 gefundene Dokumente zum Suchbegriff

"Parteienfreiheit"


⇒ Schnellwahl ⇒

Drucksache 113/17

... Angesichts der Verortung sowohl der Parteienfinanzierung als auch der Parteiengleichheit in Artikel 21 Absatz 1 des Grundgesetzes, ist ein Ausschluss verfassungsfeindlicher Parteien aus der staatlichen Parteienfinanzierung nur über eine Verfassungsänderung möglich. Gemäß Artikel 79 Absatz 3 des Grundgesetzes sind Änderungen des Grundgesetzes wiederum nur zulässig, wenn nicht die Gliederung des Bundes in Länder, die grundsätzliche Mitwirkung der Länder bei der Gesetzgebung oder die in den Artikeln 1 und 20 des Grundgesetzes niedergelegten Grundsätze berührt werden. Damit werden wichtige Grundprinzipien des Grundgesetzes einer Verfassungsänderung entzogen. Die durch einen Ausschluss extremistischer Parteien von der Parteienfinanzierung beeinträchtigte Chancengleichheit der Parteien ist indes weder ein Grundsatz des Artikel 1 des Grundgesetzes noch des Artikel 20 des Grundgesetzes. Es handelt sich vielmehr um eine Konkretisierung des durch Artikel 79 Absatz 3 des Grundgesetzes absolut geschützten Grundsatzes der Demokratie bzw. des Grundsatzes der Parteienfreiheit. Die Chancengleichheit der Parteien ist einer systemimmanenten Modifizierung zugänglich, die durch besondere zwingende Gründe getragen sein muss. Einen solchen zwingenden Grund stellt die verfassungsrechtliche Grundentscheidung für eine wehrhafte Demokratie dar, die in den Entscheidungsgründen des jüngsten Urteils des Bundesverfassungsgerichts eindringlich belegt wird. Die Aufrechterhaltung einer wehrhaften Demokratie erlaubt eine Durchbrechung der grundsätzlich zu gewährleistenden Chancengleichheit der Parteien.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 113/17




B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand für die Verwaltung

F. Sonstige Kosten

Gesetzesantrag

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Grundgesetzes

Artikel 2
Änderung des Parteiengesetzes

Artikel 3
Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung

Artikel 4
Änderung des Einkommenssteuergesetzes

Artikel 5
Inkrafttreten

A. Allgemeines

B. Einzelbegründung

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Zu Artikel 4

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Artikel 5


 
 
 


Drucksache 153/17

... Angesichts der Verortung sowohl der Parteienfinanzierung als auch der Parteiengleichheit in Artikel 21 Absatz 1 des Grundgesetzes, ist ein Ausschluss verfassungsfeindlicher Parteien aus der staatlichen Parteienfinanzierung nur über eine Verfassungsänderung möglich. Gemäß Artikel 79 Absatz 3 des Grundgesetzes sind Änderungen des Grundgesetzes wiederum nur zulässig, wenn nicht die Gliederung des Bundes in Länder, die grundsätzliche Mitwirkung der Länder bei der Gesetzgebung oder die in den Artikeln 1 und 20 des Grundgesetzes niedergelegten Grundsätze berührt werden. Damit werden wichtige Grundprinzipien des Grundgesetzes einer Verfassungsänderung entzogen. Die durch einen Ausschluss extremistischer Parteien von der Parteienfinanzierung beeinträchtigte Chancengleichheit der Parteien ist indes weder ein Grundsatz des Artikel 1 des Grundgesetzes noch des Artikel 20 des Grundgesetzes. Es handelt sich vielmehr um eine Konkretisierung des durch Artikel 79 Absatz 3 des Grundgesetzes absolut geschützten Grundsatzes der Demokratie bzw. des Grundsatzes der Parteienfreiheit. Die Chancengleichheit der Parteien ist einer systemimmanenten Modifizierung zugänglich, die durch besondere zwingende Gründe getragen sein muss. Einen solchen zwingenden Grund stellt die verfassungsrechtliche Grundentscheidung für eine wehrhafte Demokratie dar, die in den Entscheidungsgründen des jüngsten Urteils des Bundesverfassungsgerichts eindringlich belegt wird. Die Aufrechterhaltung einer wehrhaften Demokratie erlaubt eine Durchbrechung der grundsätzlich zu gewährleistenden Chancengleichheit der Parteien.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 153/17




A. Problem

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand für die Verwaltung

F. Sonstige Kosten

Gesetzesantrag

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Grundgesetzes

Artikel 2
Inkrafttreten

A. Allgemeines

B. Einzelbegründung

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 2


 
 
 


Drucksache 154/17

... Angesichts der Verortung sowohl der Parteienfinanzierung als auch der Parteiengleichheit in Artikel 21 Absatz 1 des Grundgesetzes, ist ein Ausschluss verfassungsfeindlicher Parteien aus der staatlichen Parteienfinanzierung nur über eine Verfassungsänderung möglich. Gemäß Artikel 79 Absatz 3 des Grundgesetzes sind Änderungen des Grundgesetzes wiederum nur zulässig, wenn nicht die Gliederung des Bundes in Länder, die grundsätzliche Mitwirkung der Länder bei der Gesetzgebung oder die in den Artikeln 1 und 20 des Grundgesetzes niedergelegten Grundsätze berührt werden. Damit werden wichtige Grundprinzipien des Grundgesetzes einer Verfassungsänderung entzogen. Die durch einen Ausschluss extremistischer Parteien von der Parteienfinanzierung beeinträchtigte Chancengleichheit der Parteien ist indes weder ein Grundsatz des Artikel 1 des Grundgesetzes noch des Artikel 20 des Grundgesetzes. Es handelt sich vielmehr um eine Konkretisierung des durch Artikel 79 Absatz 3 des Grundgesetzes absolut geschützten Grundsatzes der Demokratie bzw. des Grundsatzes der Parteienfreiheit. Die Chancengleichheit der Parteien ist einer systemimmanenten Modifizierung zugänglich, die durch besondere zwingende Gründe getragen sein muss. Einen solchen zwingenden Grund stellt die verfassungsrechtliche Grundentscheidung für eine wehrhafte Demokratie dar, die in den Entscheidungsgründen des jüngsten Urteils des Bundesverfassungsgerichts eindringlich belegt wird. Die Aufrechterhaltung einer wehrhaften Demokratie erlaubt eine Durchbrechung der grundsätzlich zu gewährleistenden Chancengleichheit der Parteien.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 154/17




A. Problem

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand für die Verwaltung

F. Sonstige Kosten

Gesetzesantrag

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Parteiengesetzes

Artikel 2
Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung

Artikel 3
Änderung des Einkommenssteuergesetzes

Artikel 4
Inkrafttreten

A. Allgemeines

B. Einzelbegründung

Zu Artikel 1

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Artikel 4


 
 
 


Drucksache 31/12

... Zu diesen Orten zählen im Bereich des gewaltbezogenen Rechtsextremismus unter anderem bekannte Treffpunkte. Dabei gilt auch hier wieder, dass im Hinblick auf die verfassungsrechtlich gewährleistete Versammlungsfreiheit nach Artikel 8 GG und die politische Parteienfreiheit aus Artikel 21 Absatz 1 GG, unter dem Tatbestandsmerkmal "sonstige Veranstaltungen" nicht die Teilnahme an rechtmäßigen Versammlungen und Kundgebungen oder rechtmäßigen Parteiveranstaltungen erfasst ist.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 31/12




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Mit freundlichen Grüßen

Entwurf

Artikel 1
Gesetz zur Errichtung einer standardisierten zentralen

§ 1
Datei zur Bekämpfung des gewaltbezogenen Rechtsextremismus

§ 2
Inhalt der Datei und Speicherungspflicht

§ 3
Zu speichernde Datenarten

§ 4
Beschränkte und verdeckte Speicherung

§ 5
Zugriff auf die Daten

§ 6
Weitere Verwendung der Daten

§ 7
Erweiterte Datennutzung

§ 8
Übermittlung von Erkenntnissen

§ 9
Datenschutzrechtliche Verantwortung

§ 10
Protokollierung, technische und organisatorische Maßnahmen

§ 11
Datenschutzrechtliche Kontrolle, Auskunft an den Betroffenen

§ 12
Berichtigung, Löschung und Sperrung von Daten

§ 13
Errichtungsanordnung

§ 14
Einschränkung von Grundrechten

§ 15
Außerkrafttreten

Artikel 2
Änderung des Bundesverfassungsschutzgesetzes

Artikel 3
Inkrafttreten, Evaluierung

Begründung

A. Allgemeines

I. Anlass und Zielsetzung des Entwurfs

II. Wesentliche Schwerpunkte des Entwurfs

III. Gesetzgebungskompetenz des Bundes

IV. Erfüllungsaufwand

V. Weitere Kosten

VI. Gleichstellungspolitische Gesetzesfolgenabschätzung

VII. Nachhaltigkeit

B. Im Einzelnen

Zu Artikel 1

Zu § 1

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 2

Zu Satz 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Satz 2

Zu § 3

Zu Absatz 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Absatz 2

Zu § 4

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 5

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu § 6

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu § 7

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Satz 1

Zu Satz 2

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu § 8

Zu § 9

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu § 10

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 11

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 12

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu § 13

Zu § 14

Zu § 15

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz NKR-Nr. 1971: Gesetz zur Verbesserung der Bekämpfung des Rechtsextremismus


 
 
 


Drucksache 267/08

... E. in der Erwägung, dass am 20. Februar 2008 Anhänger der Opposition als Protest gegen das Wahlergebnis in Eriwan friedlich zu demonstrieren und eine Wiederholung der Wahl zu fordern begannen; in der Erwägung, dass es am 1. März 2008 nach elf Tagen des Protests von Anhängern der Opposition beim Aufmarsch von Polizeikräften auf dem Freiheitsplatz im Zentrum von Eriwan zur Eskalation der Gewalt kam, als die in Zelten kampierenden Demonstranten auseinandergetrieben werden sollten, wobei acht Menschen, darunter ein Polizist, getötet und Dutzende verletzt wurden; in der Erwägung, dass am 1. März 2008 der Ausnahmezustand mit Einschränkungen der Medienfreiheit, der Versammlungsfreiheit und der Parteienfreiheit verhängt wurde,



Suchbeispiele:


Informationssystem - umwelt-online
Internet

Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen: Abfall, Allgemeines, Anlagentechnik, Bau, Biotechnologie, Energienutzung, Gefahrgut, Immissionsschutz, Lebensmittel & Bedarfsgegenstände, Natur-, Pflanzen-, Tierschutz, Boden/Altlasten, Störfallprävention&Katastrophenschutz, Chemikalien, Umweltmanagement sowie Arbeitsschutz einschließlich des zugehörigen EU-Regelwerkes. Das Informationssystem wird kontinierlich entsprechend den Veröffentlichungen des Gesetzgebers aktualisiert.

Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009, des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.