A. Zielsetzung
B. Lösung
C. Alternativen / nachhaltige Entwicklung
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
2. Haushaltsausgaben mit Vollzugsaufwand
2.1 Bund
2.2 Länder und Kommunen
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
Verordnung
Neununddreißigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes Verordnung über Luftqualitätsstandards und Emissionshöchstmengen – 39. BImSchV
Artikel 1
Neununddreißigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über Luftqualitätsstandards und Emissionshöchstmengen – 39. BImSchV)1
Teil 1
Allgemeine Vorschriften
§ 1
Begriffsbestimmungen
Teil 2
Immissionswerte
§ 2
Immissionsgrenzwerte, Alarmschwelle und kritischer Wert für Schwefeldioxid
§ 3
Immissionsgrenzwerte und Alarmschwelle für Stickstoffdioxid (NO2); kritischer Wert für Stickstoffoxide (NOx)
§ 4
Immissionsgrenzwerte für Partikel (PM10)
§ 5
Zielwert, Immissionsgrenzwert, Verpflichtung in Bezug auf die Expositionskonzentration sowie nationales Ziel für die Reduzierung der Exposition für Partikel (PM2,5)
§ 6
Immissionsgrenzwert für Blei
§ 7
Immissionsgrenzwert für Benzol
§ 8
Immissionsgrenzwert für Kohlenmonoxid
§ 9
Zielwerte, langfristige Ziele, Informationsschwelle und Alarmschwelle für bodennahes Ozon
§ 10
Zielwerte für Arsen, Kadmium, Nickel und Benzo[a]pyren
Teil 3
Beurteilung der Luftqualität
§ 11
Festlegung von Gebieten und Ballungsräumen
§ 12
Einstufung der Gebiete und Ballungsräume für Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid und Stickstoffoxide, Partikel (PM10 und PM2,5), Blei, Benzol und Kohlenmonoxid
§ 13
Vorschriften zur Ermittlung von Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid und Stickstoffoxiden, Partikeln (PM10 und PM2,5), Blei, Benzol und Kohlenmonoxid
§ 14
Probenahmestellen zur Messung von Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid und Stickstoffoxiden, Partikeln (PM10 und PM2,5), Blei, Benzol und Kohlenmonoxid
§ 15
Indikator für die durchschnittliche PM2,5 - Exposition
§ 16
Referenzmessmethoden für die Beurteilung von Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid und Stickstoffoxiden, Partikeln (PM10 und PM2,5), Blei, Benzol und Kohlenmonoxid
§ 17
Vorschriften zur Ermittlung von Ozonwerten
§ 18
Probenahmestellen zur Messung von Ozonwerten
§ 19
Referenzmessmethoden für die Beurteilung von Ozonwerten
§ 20
Vorschriften zur Ermittlung von Arsen, Kadmium, Nickel und Benzo[a]pyren und Quecksilber
Teil 4
Kontrolle der Luftqualität
§ 21
Regelungen für die Einhaltung der Immissionsgrenzwerte für Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid, Partikel (PM10 und PM2,5), Blei, Benzol und Kohlenmonoxid
§ 22
Anforderungen an Gebiete und Ballungsräume, in denen die Zielwerte für Arsen, Kadmium, Nickel und Benzo[a]pyren überschritten sind
§ 23
Einhaltung von langfristigem Ziel, nationalem Ziel und Zielwerten
§ 24
Überschreitung von Immissionsgrenzwerten durch Emissionsbeiträge aus natürlichen Quellen
§ 25
Überschreitung von Immissionsgrenzwerten für Partikel PM10 auf Grund der Ausbringung von Streusand oder -salz auf Straßen im Winterdienst
§ 26
Erhalten der bestmöglichen Luftqualität
Teil 5
Pläne
§ 27
Luftreinhaltepläne
§ 28
Pläne für kurzfristige Maßnahmen
§ 29
Maßnahmen bei grenzüberschreitender Luftverschmutzung
Teil 6
Unterrichtung der Öffentlichkeit und Berichtspflichten
§ 30
Unterrichtung der Öffentlichkeit
§ 31
Übermittlung von Informationen und Berichten für Schwefeldioxid, Stickstoffoxide, Partikel PM10, Partikel PM2,5, Blei, Benzol, Kohlenmonoxid, Staubinhaltsstoffe und Ozon
§ 32
Übermittlung von Informationen und Berichten für Arsen, Kadmium, Nickel und Benzo[a]pyren
Teil 7
Emissionshöchstmengen, Programme der Bundesregierung
§ 33
Emissionshöchstmengen, Emissionsinventare und -prognosen
§ 34
Programm der Bundesregierung zur Verminderung der Ozonwerte und zur Einhaltung der Emissionshöchstmengen
§ 35
Programme der Bundesregierung zur Einhaltung der Verpflichtung in Bezug auf die PM2,5 - Expositionskonzentration sowie des nationalen Ziels für die Reduzierung der PM2,5 - Exposition
Teil 8
Gemeinsame Vorschriften
§ 36
Zugänglichkeit der Normen
Anlage 1
Datenqualitätsziele
A. Datenqualitätsziele für die Luftqualitätsbeurteilung
B. Ergebnisse der Beurteilung der Luftqualität
C. Qualitätssicherung bei der Beurteilung der Luftqualität – Validierung der Daten
Anlage 2
Festlegung der Anforderungen für die Beurteilung der Werte für Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid und Stickstoffoxiden, Partikeln (PM10 und PM2,5), Blei, Benzol und Kohlenmonoxid in der Luft innerhalb eines Gebiets oder Ballungsraums
A. Obere und untere Beurteilungsschwellen
B. Überschreitung der oberen und unteren Beurteilungsschwellen
Anlage 3
Beurteilung der Luftqualität und Lage der Probenahmestellen für Messungen von Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid und Stickstoffoxiden, Partikeln (PM10 und PM2,5), Blei, Benzol und Kohlenmonoxid in der Luft
A. Allgemeines
B. Großräumige Ortsbestimmung der Probenahmestellen
C. Kleinräumige Ortsbestimmung der Probenahmestellen
D. Dokumentation und Überprüfung der Ortswahl
Anlage 4
Messungen an Messstationen für den ländlichen Hintergrund (konzentrationsunabhängig)
A. Ziele
B. Stoffe
C. Standortkriterien
Anlage 5
Kriterien für die Festlegung der Mindestzahl der Probenahmestellen für ortsfeste Messungen der Werte für Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid und Stickstoffoxiden, Partikeln (PM10, PM2,5), Blei, Benzol und Kohlenmonoxid in der Luft
A. Mindestzahl der Probenahmestellen für ortsfeste Messungen zur Beurteilung der Einhaltung von Immissionsgrenzwerten für den Schutz der menschlichen Gesundheit und von Alarmschwellen in Gebieten und Ballungsräumen, in denen ortsfeste Messungen die einzige Informationsquelle darstellen
1. Diffuse Quellen
2. Punktquellen
B. Mindestzahl der Probenahmestellen für ortsfeste Messungen, um zu beurteilen, ob die Vorgaben für die für die Reduzierung der PM2,5 - Exposition zum Schutz der menschlichen Gesundheit eingehalten werden
C. Mindestzahl der Probenahmestellen für ortsfeste Messungen, um zu beurteilen, ob die kritischen Werte zum Schutz der Vegetation in anderen Gebieten als Ballungsräumen eingehalten werden
Anlage 6
Referenzmethoden für die Beurteilung der Werte für Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid und Stickstoffoxiden, Partikeln (PM10 und PM2,5), Blei, Benzol, Kohlenmonoxid und Ozon
A. Referenzmessmethoden
B. Nachweis der Gleichwertigkeit
C. Normzustand
D. Neue Messeinrichtungen
E. Gegenseitige Anerkennung der Daten
Anlage 7
Zielwerte und langfristige Ziele für Ozon
A. Kriterien
B. Zielwerte
C. Langfristige Ziele
Anlage 8
Kriterien zur Einstufung von Probenahmestellen für die Beurteilung der Ozonwerte und zur Bestimmung ihrer Standorte
A. Großräumige Standortbestimmung
B. Kleinräumige Standortbestimmung
C. Dokumentation und Überprüfung der Standortbestimmung
Anlage 9
Kriterien zur Bestimmung der Mindestzahl von Probenahmestellen für die ortsfesten Messungen von Ozonwerten
A. Mindestzahl der Probenahmestellen für kontinuierliche ortsfeste Messungen zur Beurteilung der Einhaltung der Zielwerte, der Informations- und Alarmschwellen und der Erreichung der langfristigen Ziele, soweit solche Messungen die einzige Informationsquelle darstellen
B. Mindestzahl der Probenahmestellen für ortsfeste Messungen in Gebieten und Ballungsräumen, in denen die langfristigen Ziele erreicht werden
Anlage 10
Messung von Ozonvorläuferstoffen
A. Ziele
B. Stoffe
C. Standortkriterien
Anlage 11
Immissionsgrenzwerte zum Schutz der menschlichen Gesundheit
A. Kriterien
B. Immissionsgrenzwerte
Anlage 12
Nationales Ziel, auf das die Exposition reduziert werden soll, Ziel- und Immissionsgrenzwert für PM2,5
A. Indikator für die durchschnittliche Exposition
B. Nationales Ziel, auf das die Exposition reduziert werden soll
C. Verpflichtung in Bezug auf die Expositionskonzentration
D. Zielwert
E. Immissionsgrenzwert
Anlage 13
Erforderlicher Inhalt von Luftreinhalteplänen (Zu §§ 27 und 34)
Anlage 14
Unterrichtung der Öffentlichkeit (Zu § 30)
Anlage 15
Festlegung der Anforderungen an die Beurteilung der Werte für Arsen, Kadmium, Nickel und Benzo[a]pyren innerhalb eines Gebiets oder Ballungsraums (Zu § 20)
A. Obere und untere Beurteilungsschwellen
B. Ermittlung der Überschreitung der oberen und unteren Beurteilungsschwellen
Anlage 16
Standort und Mindestanzahl der Probenahmestellen für die Messung der Werte und der Ablagerungsraten von Arsen, Kadmium, Nickel und Benzo[a]pyren (Zu § 20)
A. Großräumige Standortkriterien
B. Kleinräumige Standortkriterien
C. Dokumentation und Überprüfung der Standortwahl
D. Kriterien zur Festlegung der Zahl von Probenahmestellen für ortsfeste Messungen der Werte von Arsen, Kadmium, Nickel und Benzo[a]pyren
a Diffuse Quellen
b Punktquellen
Anlage 17
(Zu § 20) Datenqualitätsziele und Anforderungen an Modelle zur Bestimmung der Werte für Arsen, Kadmium, Nickel und Benzo[a]pyren
A. Datenqualitätsziele
B. Anforderungen an Modelle zur Beurteilung der Luftqualität
C. Anforderungen an objektive Schätzungstechniken
D. Standardbedingungen
Anlage 18
(Zu § 20) Referenzmethoden für die Beurteilung der Werte und der Ablagerungsraten von Arsen, Kadmium, Nickel, Quecksilber und Benzo[a]pyren
A. Referenzmethode für die Probenahme und Analyse von Arsen, Kadmium und Nickel in der Luft
B. Referenzmethode für die Probenahme und Analyse polyzyklischer aromatischer Kohlenwasserstoffe in der Luft
C. Referenzmethode für die Probenahme und Analyse von Quecksilber in der Luft
D. Referenzmethode für die Probenahme und Analyse der Ablagerung von Arsen, Kadmium, Quecksilber, Nickel und polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen
E. Referenzmethoden zur Erstellung von Luftqualitätsmodellen
Artikel 2
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Begründung
A Allgemeines
I. Ausgangslage und wesentlicher Inhalt des Verordnungsentwurfes
1. Problem und Ziel
2. Lösung
II. Alternativen / nachhaltige Entwicklung
III. Gender-Mainstreaming
IV. Finanzielle Auswirkungen und Kosten
1. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
a Finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt
b Finanzielle Auswirkungen für die Länder und Kommunen
2. Kosten für die Wirtschaft und Preiswirkungen
3. Bürokratiekosten
a. Bürokratiekosten der Wirtschaft
b. Bürokratiekosten der Verwaltung
c. Bürokratiekosten für private Haushalte
V. Befristung
V. Änderung der geltenden Rechtslage
B Einzelbegründungen
Artikel 1
Teil 1
Allgemeine Vorschriften
Zu § 1
Teil 2
Immissionswerte
Zu § 2
Zu § 3
Zu § 4
Zu § 5
Zu § 6
Zu § 7
Zu § 8
Zu § 9
Zu § 10
Teil 3
Beurteilung der Luftqualität
Zu § 11
Zu § 12
Zu § 13
Zu § 14
Zu § 15
Zu § 16
Zu § 17
Zu § 18
Zu § 19
Zu § 20
Teil 4
Kontrolle der Luftqualität
Zu § 21
Zu § 22
Zu § 23
Zu § 24
Zu § 25
Zu § 26
Teil 5
Pläne
Zu § 27
Zu § 28
Zu § 29
Teil 6
Unterrichtung der Öffentlichkeit und Berichtspflichten
Zu § 30
Zu § 31
Zu § 32
Teil 7
Emissionshöchstmengen, Programme der Bundesregierung
Zu § 33
Zu § 34
Zu § 35
Teil 8
Gemeinsame Vorschriften
Zu § 36
Zu den Anlagen
Zu Anlage 1
Zu Anlage 2
Zu Anlage 3
Zu Anlage 4
Zu Anlage 5
Zu Anlage 6
Zu Anlage 7
Zu Anlage 8
Zu Anlage 9
Zu Anlage 10
Zu Anlage 11
Zu Anlage 12
Zu Anlage 13
Zu Anlage 14
Zu Anlage 15
Zu Anlage 16
Zu Anlage 17
Zu Anlage 18
Artikel 2
Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 974: Achtes Änderungsgesetz zum Bundes-Immissionsschutzgesetz und Verordnung zur Durchführung des Bundes- Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über Luftqualitätsstandards und Emissionshöchstmengen- 39. BImSchV)