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"Organ"
Drucksache 426/5/20
Antrag des Landes Nordrhein-Westfalen
Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung des Vollzugs im Arbeitsschutz (Arbeitsschutzkontrollgesetz)
... "Arbeiten mehrere Unternehmer nach Satz 2 in einer übergreifenden Organisation im Sinne von § 6a Absatz 4 zusammen oder stehen sie unter einer einheitlichen Leitung im Sinne von § 18 des
Zu Artikel 2 Nummer 2
Zu 1.
Zu 2.
Drucksache 116/1/20
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung des Rahmens für die Verwirklichung der Klimaneutralität und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 2018/1999
(Europäisches Klimagesetz) - COM(2020) 80 final; Ratsdok. 6547/20
... 17. Der Bundesrat stellt fest, dass die zuständigen Organe der Union und der Mitgliedstaaten bei der gemeinsamen Verwirklichung des Ziels der Klimaneutralität gemäß Artikel 2 Absatz 2 des Verordnungsvorschlags die Bedeutung der Förderung von Fairness und Solidarität zwischen den Mitgliedstaaten berücksichtigen sollen. Ferner soll die Kommission bei der Festlegung des Zielpfades gemäß Artikel 3 Absatz 3 des Verordnungsvorschlags Fairness und Solidarität zwischen und in den Mitgliedstaaten berücksichtigen. Der Bundesrat würde es begrüßen, wenn die entsprechenden Bestimmungen im Sinne der interinstitutionellen Vereinbarung präzisiert und damit gleichzeitig die genannten Werte die notwendige Konkretisierung erfahren könnten.
Drucksache 223/20
Unterrichtung durch das Bundesministerium der Finanzen: Haushaltsführung 2020
Über- und außerplanmäßige Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen im vierten Vierteljahr des Haushaltsjahres 2019; Vierteljährliche Mitteilung gemäß § 37 Absatz 4 Bundeshaushaltsordnung i.V.m. § 4 Absatz 2 Haushaltsgesetz 2019
... Beiträge an verschiedene Organisationen
Über - und außerplanmäßige Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen im vierten Vierteljahr des Haushaltsjahres 2019
1. Über- und außerplanmäßige Ausgaben
2. Über- und außerplanmäßige Verpflichtungsermächtigungen VE
3. Über- und außerplanmäßige Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen VE ohne Einwilligung des Bundesministeriums der Finanzen
Drucksache 15/20
Allgemeine
Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung
... Mit der Neufassung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Kennzeichnung von Luftfahrthindernissen (AVV) werden notwendige Anpassungen an die einschlägigen Vorgaben der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) vorgenommen. Zudem wird dem Änderungsbedarf Rechnung getragen, der sich aus den Erfahrungen in der praktischen Anwendung der AVV in ihrer alten Fassung (a.F.) ergeben hat. Die Neufassung berücksichtigt insbesondere folgende Aspekte:
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
1. Bund
2. Länder und Kommunen
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
1. Bund
2. Länder und Kommunen
F. Weitere Kosten
Allgemeine Verwaltungsvorschrift
Allgemeine Verwaltungsvorschrift
Artikel 1
Teil 1 - Allgemeines
1 Gegenstand der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift
2 Anhänge
Teil 2 - Technische Spezifikationen
3 Feuer zur Kennzeichnung von Luftfahrthindernissen
4 Tagesmarkierungen
Teil 3 - Allgemeine Luftfahrthindernisse
Abschnitt 1 - Kennzeichnungserfordernisse
5 Allgemeine Kennzeichnungserfordernisse
Abschnitt 2 - Tageskennzeichnung
6 Tagesmarkierung
7 Kennzeichnung durch Tagesfeuer
Abschnitt 3 - Nachtkennzeichnung
8 Allgemeines
9 Hindernisfeuer und Hindernisfeuer ES
10 Gefahrenfeuer
11 Zeitweilige Hindernisse
Teil 4 -Windenergieanlagen
Abschnitt 1 - Allgemeines
12 Anwendbare Vorschriften
13 Windenergieanlagen-Blöcke
Abschnitt 2 - Tageskennzeichnung
14 Tagesmarkierung
15 Kennzeichnung durch Tagesfeuer
Abschnitt 3 - Nachtkennzeichnung
16 Allgemeines
Teil 5 - Kennzeichnung von Luftfahrthindernissen im Meeresbereich
17 Anwendungsbereich
18 Tagesmarkierung von Windenergieanlagen
Teil 6 - Verfahrens- und Schlussvorschriften
21 Beteiligung der Flugsicherungsorganisation nach § 31b Absatz 1 Satz 1 LuftVG und der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes
22 Eignung der Feuer
23 Übergangsvorschriften
24 Abweichung von der AVV
Artikel 2
Anhang 1 Spezifikation Hindernisfeuer und Hindernisfeuer ES
Abbildung 1 Mindestanforderungen Hindernisfeuer und Hindernisfeuer ES
Abbildung 2 Hindernisfeuer
Abbildung 3 Hindernisfeuer ES
Anhang 2 Spezifikation Feuer W, rot und Feuer W, rot ES
Abbildung 1 Mindestanforderungen Feuer W, rot und Feuer W, rot ES
Abbildung 2Vertikale Lichtstärkeverteilung Feuer W, rot
Abbildung 3 Feuer W, rot und Feuer W, rot ES
Abbildung 4 Maximalwerte für die vertikale Lichtstärkeverteilung des Feuer W, rot ES
Anhang 3 Spezifikation von Feuern zur Infrarotkennzeichnung
Anhang 4 Sichtweitenmessung
Anhang 5 Zeichnerische Darstellung
Abbildung 1 Tageskennzeichnung
Abbildung 2 Nachtkennzeichnung
Anhang 6 Anforderungen an die Bedarfsgesteuerte Nachtkennzeichnung (BNK)
1. Allgemeine Anforderungen
2. Baumusterprüfung durch die benannte Stelle
a Transpondersignalen gilt folgendes:
b Radarsignalen gilt folgendes:
3. Verfahren bei der zuständigen Luftfahrtbehörde im Falle der §§ 12, 14-17 LuftVG
Begründung
A. Allgemeiner Teil
1. Zielsetzung
2. Sachverhalt / wesentlicher Inhalt
3. Alternativen
4. Gesetzesfolgen
a. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
b. Erfüllungsaufwand
c. Weitere Kosten
d. Nachhaltigkeit
e. Gleichstellungspolitische Auswirkungen
B. Besonderer Teil
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 3
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 5
Zu Nummer 5
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 6
Zu Nummer 6
Zu Nummer 6
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Nummer 8
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Nummer 9
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
Zu Nummer 10
Zu Nummer 10
Zu Nummer 10
Zu Nummern 11 bis 13
Zu Nummer 14
Zu Nummer 14
Zu Nummer 14
Zu Nummer 15
Zu Nummer 16
Zu Nummer 16
Zu Nummer 16
Zu Nummer 16
Zu Nummer 16
Zu Nummer 17
Zu Nummern 18 bis 20
Zu Nummer 21
Zu Nummer 21
Zu Nummer 21
Zu Nummer 21
Zu Nummer 22
Zu Nummer 23
Zu Nummer 24
Zu den Anhängen:
Zu Anhang 4: Sichtweitenmessgeräte
Zu Anhang 5: Zeichnerische Darstellung
Zu Anhang 6: Anforderungen an die Bedarfsgesteuerte Nachtkennzeichnung BNK-Systeme
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Absatz 1 NKRG: NKR-Nr. 4978, BMVI: Entwurf einer Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Kennzeichnung von Luftfahrthindernissen
I. Zusammenfassung
II. Im Einzelnen
II.1. Erfüllungsaufwand
II.2. Weitere Kosten
III. Ergebnis
Drucksache 520/20
Verordnungsantrag des Landes Hessen
Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen (Baustellenverordnung - BaustellV )
... Arbeitsschutzbehörden der Länder berichteten schon in der Vergangenheit über die steigende Zahl von Ich-AGs und deren häufigen Zusammenschlüssen zu Arbeitsgemeinschaften. In der Praxis werden zunehmend Fälle bekannt, in denen es sich um Scheinarbeitsgemeinschaften handelt, die sich häufig auch aus mehreren UoB zusammensetzen, die kurz zuvor selbst noch als Arbeitgeber mit Beschäftigten tätig waren. In der Regel findet sich eine Struktur eines "Haupt-UoB", der mehrere mit Werkvertrag beauftragte "Nach-UoB" koordiniert. Häufig wird auch ohne tiefergehende Prüfung deutlich, dass "Nach-UoB" wiederholt oder regelmäßig auf Weisung des Auftraggebers ("Haupt-UoB") Tätigkeiten auf Baustellen ausüben und somit eine wirtschaftliche Abhängigkeit (Scheinselbständigkeit) nicht ausgeschlossen werden kann. Dies wird durch die Beobachtung weiter verstärkt, dass einzelnen Abläufe der Arbeiten des "Nach-UoB" über den Werkvertrag hinaus zeitlich und örtlich oder auch in der Art der Ausführung weisungsgebunden sind. Ebenso häufig wird erkennbar, dass der "Nach-UoB" in die Arbeitsorganisation des Auftraggebers eingegliedert ist (z.B. über Arbeitsmittel des "Haupt-UoB" und/oder eine direkte Kooperation in einer Kolonne/eines Teams) besteht.
Drucksache 164/20 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zum Schutz elektronischer Patientendaten in der Telematikinfrastruktur (Patientendaten-Schutz-Gesetz - PDSG )
... Zu beachten ist, dass es nach der Rechtsprechung des EuGH (EuGH, Urteil vom 10. Juli 2018, C-25/17) zur Annahme einer gemeinsamen datenschutzrechtlichen Verantwortlichkeit ausreicht, wenn eine Stelle ihre Mitglieder zur Durchführung eines religiösen Verkündungsdienstes "ermuntert" und diese Mitglieder dann die entsprechende Verkündung organisieren und koordinieren und sie dabei personenbezogene Daten erheben. Es wird für eine datenschutzrechtliche Verantwortung auch nicht vorausgesetzt, dass die jeweilige Stelle Zugriff auf die personenbezogenen Daten hat. Die Gesellschaft für Telematik "ermuntert" im Vergleich dazu darüber hinaus nicht lediglich diverse Anbieter, ein sicheres Netz zu betreiben, eine Anwenderinfrastruktur bereitzustellen oder Zugangsdienste sicherzustellen. Sie erteilt hierzu konkrete Vorgaben. Sie übernimmt zudem zusätzlich eine organisierende und koordinierende Funktion. Daher besteht in diesem Fall in Bezug auf die Gesellschaft für Telematik erst recht eine datenschutzrechtliche Verantwortung - darüber hinaus in Form der gemeinsamen Verantwortlichkeit mit den in § 307 SGB V genannten Anbietern.
1. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 31 Absatz 1 Satz 6, Satz 7, Satz 8 - neu - und Satz 9 - neu - SGB V
2. Zu Artikel 1 Nummer 29 Buchstabe a § 303 Absatz 3 Satz 1 SGB V , Buchstabe b - neu - § 303 Absatz 4 Satz 1 SGB V und Nummer 30 Buchstabe c § 305 Absatz 1 Satz 6 und 7 SGB V
3. Zu Artikel 1 Nummer 31 § 307 Absatz 3 bis 5 SGB V
4. Zu Artikel 1 Nummer 31 § 307 SGB V
5. Zu Artikel 1 Nummer 31 § 307 Absatz 5 Satz 2 und 3 SGB V
6. Zu Artikel 1 Nummer 31 § 308 SGB V
7. Zu Artikel 1 Nummer 31 § 311 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe e SGB V
8. Zu Artikel 1 Nummer 31 § 311 Absatz 1 Nummer 9 SGB V
9. Zu Artikel 1 Nummer 31 § 311 Absatz 1 Nummer 10 SGB V und § 325 SGB V
10. Zu Artikel 1 Nummer 31 § 311 Absatz 6 Satz 4a - neu - SGB V
11. Zu Artikel 1 Nummer 31 § 312 Absatz 1 Satz 2 SGB V
12. Zu Artikel 1 Nummer 31 § 314 einleitender Satzteil SGB V
13. Zu Artikel 1 Nummer 31 § 317 Absatz 1 Satz 2 Nummer 10 - neu - SGB V
14. Zu Artikel 1 Nummer 31 § 318 Absatz 2 Satz 2 SGB V
15. Zu Artikel 1 Nummer 31 § 325 SGB V
16. Zu Artikel 1 Nummer 31 § 333 Absatz 1 einleitender Satzteil SGB V
17. Zu Artikel 1 Nummer 31 § 333 Absatz 2 SGB V
18. Zu Artikel 1 Nummer 31 § 334 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 SGB V
19. Zu Artikel 1 Nummer 31 § 339 Absatz 2 SGB V
20. Zu Artikel 1 Nummer 31 § 339 Absatz 3 und § 340 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 SGB V
21. Zu Artikel 1 Nummer 31 § 342 Absatz 2 Nummer 1 und 2 SGB V
22. Zu Artikel 1 Nummer 31 § 342 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe c SGB V
23. Zu Artikel 1 Nummer 31 § 342 Absatz 3 SGB V
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
24. Zu Artikel 1 Nummer 31 § 342 Absatz 5 Satz 5 SGB V
25. Zu Artikel 1 Nummer 31 § 345 SGB V
26. Zu Artikel 1 Nummer 31 § 352 Nummer 16 und 17 SGB V
27. Zu Artikel 1 Nummer 31 § 360 Absatz 4 SGB V
28. Zu Artikel 1 Nummer 31 § 360 Absatz 5 Satz 4 SGB V
29. Zu Artikel 1 Nummer 31 § 363 Absatz 6 Satz 5 SGB V
30. Zu Artikel 1 Nummer 31 § 363 Absatz 8 SGB V
31. Zu Artikel 1 Nummer 31 § 375 Absatz 1 SGB V
32. Zu Artikel 1 Nummer 31 § 378 Absatz 2 Satz 1 SGB V
33. Zum Gesetzentwurf allgemein
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Drucksache 278/20
Gesetzesantrag des Landes Niedersachsen
Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung der Strafprozessordnung - Intensivierung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in gerichtlichen Verfahren bei der Anhörung von Verurteilten nach §§ 453 Absatz 1 Satz 4 und 454 Absatz 1 Satz 3, Absatz 2 Satz 3 StPO
... c) Auch im Rahmen der internationalen Rechtshilfe kommt die Vernehmung im Wege der Videokonferenz längst erfolgreich im Rahmen der Beweisgewinnung zum Einsatz. Durch den vermehrten Einsatz wurden auch in der Vergangenheit aufgetretene Schwierigkeiten technischer und organisatorischer Art weiter minimiert. Zum Beispiel erlaubt § 247a Absatz 1 Satz 1 StPO in Verbindung mit § 251 Absatz 2 StPO die audiovisuelle Vernehmung im Ausland befindlicher Zeugen während laufender Hauptverhandlung mittels zeitgleicher Bild- und Tonübertragung. Über die Verweisungsvorschrift des § 77 IRG auf die deutsche Strafprozessordnung kann auch ein ausländischer Staat unterstützt werden und Vernehmungen können in Deutschland, soweit dies in dem jeweiligen Einzelfall gesetzlich zulässig ist, durchgeführt werden.
Drucksache 26/1/20
... Die vom Bundestag beschlossene Vorgabe, die Jagdausübungsberechtigten vor Beginn über Maßnahmen zur Entnahme zu unterrichten und ihnen die Möglichkeit an der Beteiligung der Entnahme zu gewähren, führt zu einer weiteren deutlichen Erschwernis bei der Entnahme eines Wolfs. In der Praxis ist eine flächendeckende Präsenz der Jagdausübungsberechtigten im Fall einer Wolfsentnahme unrealistisch (Verhinderung an Teilnahme infolge Arbeitstätigkeit, Krankheit oder Urlaub). Aufgrund des in Deutschland geltenden Reviersystems, im Rahmen dessen der Jagdausübungsberechtigte eine Entnahme nur innerhalb seines Jagdreviers vornehmen kann, ist bei einer anzunehmenden unvollständigen flächendeckenden Präsenz der Jägerschaft ein effizientes Nachstellen im Rahmen einer Entnahmeaktion nicht möglich. Die Feststellung, welche Bereiche über die Jägerschaft abgedeckt sind und für welche externes Fachpersonal mit der Entnahme zu beauftragen ist, führt zu zusätzlichem zeitraubendem Organisationsaufwand. Darüber hinaus hätte es der in § 45a Absatz 4
Drucksache 295/20
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Die Stunde Europas - Schäden beheben und Perspektiven für die nächste Generation eröffnen COM(2020) 456 final
... -Grenzausgleichssystem und Eigenmittel auf der Grundlage der Geschäftstätigkeit großer Unternehmen gehören. Auch eine neue Digitalsteuer ist denkbar, die auf den Arbeiten der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) aufbaut. Die Kommission unterstützt aktiv die Diskussionen im Rahmen der OECD und der G20 und ist bereit, tätig zu werden, wenn kein globales Übereinkommen erzielt wird. Diese Vorschläge für neue Eigenmittel werden die Vorschläge der Kommission für Eigenmittel auf der Grundlage einer vereinfachten Mehrwertsteuer und nicht wiederverwerteter Kunststoffe ergänzen.
Mitteilung
1. Einleitung
2. Die ANATOMIE der WIRTSCHAFTSKRISE
3. INVESTITIONEN in die NÄCHSTE Generation
Die Gelder beschaffen
Die Gelder investieren
4. SCHÄDEN BEHEBEN und Perspektiven für die NÄCHSTE Generation ERÖFFNEN: die politischen Grundlagen
4.1. Der Grüne Deal der EU: die Wachstumsstrategie der EU
4.2 Ein vertiefter und stärker digital geprägter Binnenmarkt
4.3. Ein fairer und inklusiver Wiederaufbau
5. Die WIDERSTANDSFÄHIGKEIT der Union und des Binnenmarkts STÄRKEN
5.1. Offene strategische Autonomie und leistungsfähige Wertschöpfungsketten
5.2. Stärkere Koordinierung im Bereich der öffentlichen Gesundheit und verbessertes Krisenmanagement
6. EIN WIEDERAUFBAU auf der Grundlage der WERTE und Grundrechte der EU
7. EIN STÄRKERES Europa in der WELT
8. Fazit - die STUNDE EUROPAS
Drucksache 178/20
Unterrichtung durch die Bundesregierung
Stellungnahme der Bundesregierung zu der Entschließung des Bundesrates: Einführung von kameragestützten Überwachungssystemen in Schlachthöfen zur Verbesserung des Tierschutzes für Schlachttiere
... Der Entschließung ging die Aufdeckung von Tierschutzverstößen durch Nichtregierungsorganisationen an mehreren Schlachthöfen voraus. Aus Sicht der Bundesregierung kann die Verfolgung und Verhinderung solcher Tierschutzverstöße in Schlachthöfen durch wirksame Vor-Ort-Kontrollen gelingen.
Drucksache 166/20
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Fortentwicklung des Rechts des Pfändungsschutzkontos und zur Änderung von Vorschriften des Pfändungsschutzes (Pfändungsschutzkonto-Fortentwicklungsgesetz - PKoFoG )
... Durch die Effektivierung und übersichtlichere Gliederung der Regelungen wird der Zugang zum P-Konto gestärkt und seine Anwendung in der Rechtspraxis vereinfacht. Somit ist ebenfalls eine verstärkte Nutzung des durch das P-Konto gewährten Schuldnerschutzes zu erwarten, was auch eine Entlastung der sozialen Sicherungssysteme nach sich ziehen dürfte. Allerdings steht zu erwarten, dass es im Zuge der Umsetzung zu einer erhöhten Inanspruchnahme der Vollstreckungsgerichte kommen kann, was gegebenenfalls erhöhte personalbezogene Ausgaben in den Justizhaushalten der Länder nach sich ziehen könnte, die mit Blick auf die Organisationshoheit der Länder im Justizbereich indes nicht beziffert werden können. Einige Länder haben - auf entsprechende Anfrage bei allen Ländern nach den Kostenfolgen der Regelungen - zwar mitgeteilt, dass sie von steigenden Kosten ausgehen würden; konkrete Angaben über die Höhe wurden jedoch in keinem Fall gemacht.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung der Zivilprozessordnung
Abschnitt 4 Wirkungen des Pfändungsschutzkontos
§ 850k Einrichtung und Beendigung des Pfändungsschutzkontos
§ 850l Pfändung des Gemeinschaftskontos
Abschnitt 4 Wirkungen des Pfändungsschutzkontos
§ 899 Pfändungsfreier Betrag; Übertragung
§ 900 Moratorium bei Überweisung an den Gläubiger
§ 901 Verbot der Aufrechnung und Verrechnung
§ 902 Erhöhungsbeträge
§ 903 Nachweise über Erhöhungsbeträge
§ 904 Nachzahlung von besonderen Leistungen
§ 905 Festsetzung der Erhöhungsbeträge durch das Vollstreckungsgericht
§ 906 Festsetzung eines abweichenden pfändungsfreien Betrages durch das Vollstreckungsgericht
§ 907 Festsetzung der Unpfändbarkeit von Kontoguthaben auf dem Pfändungsschutzkonto
§ 908 Aufgaben des Kreditinstituts
§ 909 Datenweitergabe; Löschungspflicht
§ 910 Verwaltungsvollstreckung
Artikel 2 Änderung der Insolvenzordnung
Artikel 3 Folgeänderungen
§ 27a Anwendung des Sozialgesetzbuches
Artikel 4 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
1. Neustrukturierung der Vorschriften zum Kontopfändungsschutz
2. Neuregelung der Vorschriften zum Kontopfändungsschutz
3. Weiterer Inhalt des Entwurfs
III. Alternativen
IV. Gesetzgebungskompetenz
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
a Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
b Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
c Erfüllungsaufwand der Verwaltung
5. Weitere Kosten
6. Weitere Gesetzesfolgen
VII. Befristung; Evaluierung
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Buchstabe a
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 7
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 8
Zu 850k ZPO-E Einrichtung und Beendigung des Pfändungsschutzkontos
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu § 850l
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Nummer 11
Zu § 899
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu § 900
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu § 901
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu § 902
Zu § 903
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu § 904
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu § 905
Zu § 906
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu § 907
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu § 908
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu § 909
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu § 910
Zu Nummer 12
Zu Nummer 13
Zu Artikel 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 3
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu Artikel 4
Drucksache 221/1/20
Empfehlungen der Ausschüsse 989. Sitzung des Bundesrates am 15. Mai 2020
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Corona-Steuerhilfegesetz)
... , die ein Anliegen des Bundesrates aufgreift. Er bittet darüber hinaus, im weiteren Gesetzgebungsverfahren eine gesetzliche Grundlage für die Möglichkeit einer dezentralen Erfassung der Umsatzbesteuerung durch einzelne Organisationseinheiten der Gebietskörperschaften von Bund und Ländern zu ergänzen.
1. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 27 Absatz 22a UStG
2. Zu Artikel 2 Nummer 2, Nummer 3 - neu -, Nummer 4 - neu -, Nummer 5 - neu - § 32b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g, § 41 Absatz 1 Satz 4, § 41b Absatz 1 Satz 2 Nummer 5, § 42b Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 EStG
3. Zum Gesetzentwurf allgemein
Drucksache 271/20
Verordnung der Bundesregierung
Verordnung zur Anpassung der DIMDI -Arzneimittelverordnung, der Verordnung über klinische Prüfungen von Medizinprodukten und der Bundespflegesatzverordnung an die gesetzliche Aufgabenübertragung vom Deutschen Institut für Medizinische Dokumentation und Information auf das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte und zur weiteren Änderung der Bundespflegesatzverordnung
... es, dessen Absatz 3 Satz 1 zuletzt durch Artikel ... des Gesetzes vom ... (BGBl. I S. ...) und dessen Absatz 4 zuletzt durch Artikel 52 Nummer 21 Buchstabe c der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 14. März 2018 (BGBl. I S. 374) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat, dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit,
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Verordnung
Verordnung
Artikel 1 Änderung der DIMDI-Arzneimittelverordnung
§ 2 Datenübermittlung an das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte.
Artikel 2 Änderung der Bundespflegesatzverordnung
Artikel 3 Weitere Änderung der Bundespflegesatzverordnung
Artikel 4 Änderung der Verordnung über klinische Prüfungen von Medizinprodukten
Artikel 5 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt der Verordnung
III. Alternativen
IV. Regelungskompetenz
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
VI. Regelungsfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
5. Weitere Kosten
6. Weitere Regelungsfolgen
VII. Befristung; Evaluierung
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Artikel 2
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 2
Zu Artikel 3
Zu Artikel 4
Zu Artikel 5
Drucksache 193/20 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Fünfte Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen
... Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, darauf hinzuwirken, dass bei den erforderlichen Vorbereitungen der technischen und organisatorischen Voraussetzungen für die Meldeverpflichtung nach § 52 EStDV die mitteilungspflichtigen Behörden und öffentlichen Stellen frühzeitig von der Finanzverwaltung in den technischen Umsetzungsprozess eingebunden und gemeinsam Lösungen zur verwaltungsökonomischen Umsetzung erarbeitet werden. Dabei ist insbesondere auch hinsichtlich Datenumfang und Inhalt auf den Grundsatz der Datenminimierung zu achten.
Drucksache 386/20 (Beschluss)
... Derzeit ist hinsichtlich der ASP die Gefahrenlage bedrohlich. Das Friedrich-Löffler-Institut schätzt das Risiko eines Eintrags von ASP aus Polen nach Deutschland durch infizierte Wildschweine in der Nähe zu betroffenen Gebieten als "hoch" ein. In Polen wurden nur knapp mehr als 10 Kilometer von der deutschen Grenze entfernt infizierte Wildschweine gefunden. Ohne Schutzmaßnahmen ist somit von einem Eintrag in absehbarer Zukunft auszugehen. Angesichts der Nähe der ASP-Fälle und des organisatorischen und administrativen Aufwands bedarf es eines zügigen Einleitens der Schutzmaßnahmen. Derzeit sind zunächst drei Länder und insgesamt fast 500 km Grenze betroffen. Ein Eintrag der ASP in Deutschland hätte jedoch wirtschaftliche (Export-)Konsequenzen über diese drei Länder hinaus.
Drucksache 181/20
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Außenwirtschaftsgesetz es und anderer Gesetze
... - Unterrichtung aller Mitgliedstaaten und der Europäischen Kommission über die in Deutschland eingeleiteten, vertieften Investitionsprüfungen unter Beifügung von Unterlagen zum Erwerbsvorgang und zu den beteiligten Unternehmen. Die Anzahl dieser Verfahren lag in 2018 bei ca. 50 Vorgängen und steigt jährlich an;
Drucksache 289/20 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Entschließung des Bundesrates zur Sicherstellung wettbewerbsfähiger Rahmenbedingungen für das Deutsche Forschungszentrum für Künstliche Intelligenz im Rahmen der Bundesstrategie zur Stärkung der nationalen KI-Kompetenzzentren im nationalen und internationalen Innovationswettbewerb
... Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, aufgrund der nationalen Bedeutung des Deutschen Forschungszentrums für Künstliche Intelligenz (DFKI) als Innovationstreiber für den Wissenschafts- und Technologiestandort Deutschland im Bereich Künstliche Intelligenz eine Gleichbehandlung mit anderen Forschungseinrichtungen auf dem Gebiet von Informatik / KI herbeizuführen, die es dem DFKI erlaubt, wie die Wissenschaftsorganisationen im Anwendungsbereich des Gesetzes zur Flexibilisierung von haushaltsrechtlichen Rahmenbedingungen außeruniversitärer Wissenschaftseinrichtungen (WissFG), die Möglichkeiten des § 4 WissFG zur Einschränkung des Besserstellungsverbots zu nutzen. Somit sollen die Aussagen des § 4 WissFG zu Ausnahmen vom Besserstellungsverbot bis auf weiteres sinngemäß auf das DFKI Anwendung finden können. Hierdurch wird das DFKI mit seiner nationalen und internationalen Bedeutung in die Lage versetzt, im globalen Wettbewerb um Köpfe in dem für den Wissenschafts- und Wirtschaftsstandort Deutschland wichtigen Kompetenzbereich der Künstlichen Intelligenz mit den global im Wettbewerb stehenden privaten und öffentlichen Einrichtungen, insbesondere aus den USA und aus China, konkurrenz- und wettbewerbsfähig zu sein. Die Innovations- und Leistungsfähigkeit des DFKI soll langfristig gesichert werden. Mit der Schaffung des Ausnahmetatbestands für das DFKI werden Maßnahmen der strukturellen Stärkung an vergleichbaren KI-Zentren in Deutschland nicht negativ tangiert, sondern mittelbar befördert.
Drucksache 437/1/20
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Bundesmeldegesetz es (2. BMGÄndG)
... Die Bediensteten sind erheblichen Gefährdungen ausgesetzt, da Ermittlungen häufig in besonders gewaltbereiten Milieus (Clan, Organisierte Kriminalität) erfolgen. Daher sind die Finanzbehörden insoweit den Sicherheitsbehörden nach § 34 Absatz 4 Nummer 1 und 2 BMG gleichzustellen. Zum Schutze der Bediensteten müssen die Behörden Kenntnis darüber haben, welcher Personenkreis möglicherweise versucht, an Daten der Bediensteten zu gelangen.
1. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 27 Absatz 4 Satz 1 bis 3 BMG
2. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 27 Absatz 4 Satz 1 und 2 BMG
3. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 27 Absatz 4 Satz 2 BMG
4. Zu Artikel 1 Nummer 8a - neu - § 34 Absatz 5 Satz 1 BMG , Nummer 9a - neu - § 51 Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 1, Absatz 4 Satz 4 BMG
5. Zu Artikel 1a - neu - Inhaltsübersicht, § 2 Absatz 2a - neu -, 2b - neu -, Absatz 4 Satz 4 - neu - bis 6 - neu -, § 4 Absatz 3, § 7 Absatz 1 Satz 2 - neu -, 3 - neu -, § 14 Nummer 3 - neu -, § 20a - neu -, § 34 Nummer 9 Buchstabe a PAuswG
‚Artikel 1a Änderung des Personalausweisgesetzes
Artikel 1b Änderung der Personalausweisverordnung
Zu Artikel 1a
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Artikel 1b
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 4
Zu Artikel 4
6. Zu Artikel 2 Nummer 4 Buchstabe b § 13 Absatz 2 Satz 3, 4 BMG , Nummer 10 § 34a Absatz 6 BMG , Nummer 12 § 38 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe ff Satz 2 Absatz 2 Satz 3 BMG , Artikel 3a - neu - § 34a Absatz 6 BMG , Artikel 4 Absatz 1a - neu - Inkrafttreten
‚Artikel 3a Weitere Änderungen
Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Doppelbuchstabe cc
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
7. Zu Artikel 2 Nummer 9 Buchstabe a § 34 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 BMG , Artikel 3 Absatz 3 § 31 Absatz 7 GwG
8. Zu Artikel 2 Nummer 9 Buchstabe c § 34 Absatz 5 Satz 1 , Nummer 19 § 51 Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 4 BMG
9. Zu Artikel 2 Nummer 10 § 34a Absatz 6 BMG
10. Zu Artikel 2 Nummer 16a - neu - § 44 Absatz 3 BMG , Nummer 17 § 49 Absatz 4, 5 BMG
11. Zu Artikel 2 Nummer 19a - neu - § 52 Absatz 1 BMG
12. Hilfsempfehlung zu Ziffer 11:
Zu Artikel 2 Nummer 19a
13. Zu Artikel 2 Nummer 19a _- neu - § 52 Absatz 2 Satz 3 - neu - BMG
14. Zu Artikel 4 Absatz 2 Inkrafttreten
Drucksache 248/20
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Veranstaltungsvertragsrecht und im Recht der Europäischen Gesellschaft (SE) und der Europäischen Genossenschaft (SCE)
... Artikel 53 der SE-Verordnung sieht ferner vor, dass für die Organisation und den Ablauf der Hauptversammlung sowie für die Abstimmungsverfahren die im Sitzstaat der SE für Aktiengesellschaften maßgeblichen Rechtsvorschriften gelten.
Artikel 1a Gesetz zum Vorschlag für eine Verordnung des Rates über befristete Maßnahmen in Bezug auf die Hauptversammlungen Europäischer Gesellschaften (SE) und die Generalversammlungen Europäischer Genossenschaften (SCE)
Vorschlag
Begründung
1. Kontext des Vorschlags
- Gründe und Ziele des Vorschlags
2. Rechtsgrundlage, Subsidiarität und VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT
- Rechtsgrundlage
- Subsidiarität
- Verhältnismäßigkeit
3. Ergebnisse der EX-POST-BEWERTUNG, der Konsultation der Interessenträger und der Folgenabschätzung
- Expost-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften
4. Auswirkungen auf den Haushalt
Vorschlag
Artikel 1 Befristete Maßnahme in Bezug auf die Hauptversammlungen Europäischer Gesellschaften (SE)
Artikel 2 Befristete Maßnahme in Bezug auf die Generalversammlungen Europäischer
Artikel 3 Inkrafttreten
Drucksache 86/1/20
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung von intensivpflegerischer Versorgung und medizinischer Rehabilitation in der gesetzlichen Krankenversicherung (Intensivpflege- und Rehabilitationsstärkungsgesetz - GKV-IPReG)
... Um unbillige Härten zu vermeiden sollte jedoch für alle Versicherten eine weitere, zeitlich begrenzte Kostenübernahme nach Wegfall des Leistungsanspruchs auf außerklinische Intensivpflege erfolgen. Die Übergangszeit ermöglicht es den Pflegebedürftigen sowie ihre Angehörigen, sich auf die veränderte Versorgungslage vorzubereiten und etwaige anderweitige Versorgungen zu organisieren.
1. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 37c Absatz 1 Satz 8 SGB V
2. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 37c Absatz 3 Satz 1 SGB V
3. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 37c Absatz 3 Satz 2 SGB V
4. Zu Artikel 1 Nummer 6a - neu - § 67 Absatz 3 - neu - SGB V und Nummer 6b - neu - § 68c - neu - SGB V
§ 68c Regionale Versorgungsinnovationen
Zu Nummer 6a
Zu Nummer 6b
5. Zu Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe c § 111 Absatz 7 Satz 1 Nummer 2 SGB V
6. Zu Artikel 1 Nummer 14 § 132l Absatz 1 Satz 2 SGB V
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe c
7. Zu Artikel 1 Nummer 16 Buchstabe d - neu - § 275b Absatz 2a - neu - SGB V
8. Zu Artikel 1 Nummer 16a - neu - § 279 Absatz 5 Satz 7 SGB V
9. Zu Artikel 4a - neu - § 7 Absatz 6 PflBG
‚Artikel 4a Änderung des Pflegeberufegesetzes
Drucksache 83/20
Unterrichtung durch die Bundesregierung
Strategiepapier der Bundesregierung zur Stärkung der Sicherheits- und Verteidigungsindustrie
... Die sicherheits- und verteidigungspolitischen Herausforderungen Deutschlands, der EU sowie der NATO sind in den zurückliegenden Jahren größer, volatiler und komplexer geworden. Die regelbasierte nationale und internationale Ordnung, die mit ihren Organisationen und Institutionen den Rahmen für das politische Handeln der Bundesrepublik Deutschland setzt, muss gestärkt und weiterentwickelt werden.
Strategiepapier der Bundesregierung zur Stärkung der Sicherheits- und Verteidigungsindustrie
I. Einleitung
II. Das sicherheits- und verteidigungspolitische Umfeld
III. Notwendigkeit einer leistungs- und wettbewerbsfähigen deutschen und europäischen Sicherheits- und Verteidigungsindustrie - Erhalt und Förderung von sicherheits- und verteidigungsindustriellen Schlüsseltechnologien
IV. Lage und Perspektiven der Sicherheits- und Verteidigungsindustrie in Deutschland
V. Strategische Ziele und Maßnahmen zur Stärkung der Sicherheits- und Verteidigungsindustrie
1. Forschung, Entwicklung und Innovationen stärken
2. Rahmenbedingungen für eine effiziente Produktion setzen
3. Beschaffungswesen optimieren
4. Exporte politisch flankieren und verantwortungsvoll kontrollieren
5. Schutz von Sicherheitsinteressen
VI. Gesellschaftliche Akzeptanz:
Drucksache 18/1/20
Empfehlungen der Ausschüsse
Entschließung des Bundesrates zur Ausweitung der Pfandpflicht auf alle Getränkedosen und Einweg-Kunststoffflaschen - Antrag der Länder Hessen und Baden-Württemberg -
... Im Fall einer Ausweitung der Pfandpflicht, sollten für den Handel angemessene Übergangsfristen festgelegt werden. Der logistische und organisatorische Umstellungsaufwand bei Ausweitung des Pfandsystems und die zusätzlichen Kosten machen ausreichende Übergangsfristen erforderlich. Zudem sollte dem Handel ermöglicht werden, Altbestände ohne Pfandabgabe abzuverkaufen. Eine Umetikettierung der Bestandsware sollte, aufgrund der damit verbundenen Zusatzkosten, vermieden werden.
Drucksache 436/1/20
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Digitalisierung von Verwaltungsverfahren bei der Gewährung von Familienleistungen
... e) Der Bundesrat weist darauf hin, dass viele Wirtschaftsunternehmen bundesweit tätig sind und deshalb auch bundesweit Verwaltungsleistungen in Anspruch nehmen. Die Wirtschaft hat vor diesem Hintergrund auf den großen Bedarf nach einem einheitlichen Unternehmenskonto hingewiesen. Diesen Bedarf hat auch der IT-Planungsrat anerkannt und am 14. Februar 2020 beschlossen, das sogenannte Organisationskonto als einheitliches Unternehmenskonto auf ELSTER-Basis einzurichten, und die Bundesregierung gebeten, die notwendigen dauerhaften rechtlichen Regelungen zu schaffen.
1. Zum Gesetzentwurf allgemein
2. Zu Artikel 3 Nummer 2 § 57 Absatz 1 Nummer 8 PStV , Artikel 6 Nummer 3 § 25 BEEG
3. Zu Artikel 7 Nummer 3 § 108a Absatz 3, 4 SGB IV
4. Zu Artikel 7 Nummer 3 § 108a Absatz 4 SGB IV
Drucksache 375/20
Gesetzesantrag des Landes Rheinland-Pfalz
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Preisangabengesetzes (PAngG)
... zuständigen Behörden zu hinterlegen. Diese Informationen können zum Zweck der Unterrichtung und des Schutzes der Verbraucherinnen und Verbraucher und zur Förderung des Wettbewerbs sowie zur Durchführung von diesen Zwecken dienenden Rechtsakten der Organe der Europäischen Gemeinschaften verarbeitet werden und sind durch die Behörden im Internet zu veröffentlichen. § 1 gilt entsprechend."
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
Gesetzesantrag
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Preisangabengesetzes
Artikel 2 Inkrafttreten
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
III. Gesetzgebungskompetenz
IV. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen hat
V. Auswirkungen des Gesetzentwurfs
1. Geschlechtsspezifische Auswirkungen
2. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
3. Sonstige Kosten; Bürokratiekosten; Nachhaltigkeitsaspekte
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Artikel 2
Drucksache 30/1/20
Empfehlungen der Ausschüsse
Gesetz zur Stärkung der Entscheidungsbereitschaft bei der Organspende
Gesetz zur Stärkung der Entscheidungsbereitschaft bei der Organspende
Drucksache 44/20
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur weiteren Beschleunigung von Planungs- und Genehmigungsverfahren im Verkehrsbereich
... 6. der organisatorischen Vorbereitung eines Erörterungstermins und
Drucksache 206/20
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 575/2013
und (EU) Nr. 2019/876
aufgrund von Anpassungen infolge der COVID-19-Pandemie - COM(2020) 310 final
... Der Vorschlag hat für die Unionsorgane keinerlei Auswirkungen auf den Haushalt.
Vorschlag
Begründung
1. Kontext des Vorschlags
- Gründe und Ziele des Vorschlags
- Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich
- Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen
2. Rechtsgrundlage, Subsidiarität und VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT
- Rechtsgrundlage
- Subsidiarität bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit
- Verhältnismäßigkeit
3. Ergebnisse der EX-POST-BEWERTUNG, der Konsultation der Interessenträger und der Folgenabschätzung
- Grundrechte
4. Auswirkungen auf den Haushalt
5. Weitere Angaben
- Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags
Übergangsbestimmungen zur Verringerung der Auswirkungen von IFRS 9 auf die Eigenmittel
Behandlung öffentlich garantierter Kredite im Rahmen der aufsichtsrechtlichen Letztsicherung für notleidende Kredite
Geltungsbeginn des Puffers bei der Verschuldungsquote
Ausgleich bei Ausschluss bestimmter Risikopositionen aus der Berechnung der Verschuldungsquote
Geltungsbeginn der Freistellung bestimmter Software-Vermögenswerte von der Abzugspflicht
Geltungsbeginn der Sonderbehandlung bestimmter pensions- oder lohnbesicherter Darlehen
Geltungsbeginn des überarbeiteten Faktors zur Unterstützung von KMU und des Faktors zur Unterstützung von Infrastruktur
Vorschlag
Artikel 1 Änderung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
Artikel 500a Vorübergehende Behandlung öffentlicher Bürgschaften, die mit der COVID-19-Pandemie in Verbindung stehen
Artikel 2 Änderung der Verordnung (EU) Nr. 2019/876
Artikel 3 Inkrafttreten und Geltungsbeginn
Drucksache 375/20 (Beschluss)
Gesetzentwurf des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Preisangabengesetzes (PreisAngG)
... Der Zweck der Veröffentlichung entspricht § 1 PreisAngG. Es geht um die Unterrichtung und den Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher und die Förderung des Wettbewerbs sowie die Durchführung von diesen Zwecken dienenden Rechtsakten der Organe der Europäischen Gemeinschaften.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
Gesetzentwurf
Anlage Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Preisangabengesetzes (PreisAngG)
Artikel 1 Änderung des Preisangabengesetzes
Artikel 2 Inkrafttreten
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
III. Gesetzgebungskompetenz
IV. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen hat
V. Auswirkungen des Gesetzentwurfs
1. Geschlechtsspezifische Auswirkungen
2. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
3. Sonstige Kosten; Bürokratiekosten; Nachhaltigkeitsaspekte
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Artikel 1 Nummer 1
Zu Artikel 1 Nummer 2
Zu Artikel 2
Drucksache 47/20
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 2017/1939
des Rates vom 12. Oktober 2017 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft und zur Änderung weiterer Vorschriften
... Die Europäische Staatsanwaltschaft (im Folgenden: EUStA) ist eine unabhängige Einrichtung der Europäischen Union mit eigener Rechtspersönlichkeit. Da durch die EU-StA eine schnelle und effiziente Entscheidungsfindung in Bezug auf die Durchführung strafrechtlicher Ermittlungen und Strafverfolgungsmaßnahmen ermöglicht werden soll, gliedert sich die EUStA organisatorisch in zwei Ebenen. Neben der zentralen Dienststelle in Luxemburg, bestehend aus dem Kollegium und den Ständigen Kammern, die vom Europäischen Generalstaatsanwalt und den Europäischen Staatsanwälten gebildet werden, besteht die dezentrale Ebene aus den Delegierten Europäischen Staatsanwälten, die in den jeweiligen Mitgliedstaaten ansässig sind und dort für die Durchführung der Ermittlungsmaßnahmen zuständig sind und die Anklage vor Gericht vertreten.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Gesetz zur Ausführung der EU-Verordnung zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (Europäische-Staatsanwaltschaft-Gesetz - EUStAG)
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Verfahrensvorschriften
§ 3 Anwendbarkeit von Vorschriften der Strafprozessordnung über das Ermittlungsverfahren
§ 4 Anwendbarkeit datenschutzrechtlicher Bestimmungen
§ 5 Anwendbarkeit des Gerichtsverfassungsgesetzes
§ 6 Anwendbarkeit des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
§ 7 Anwendbarkeit der Abgabenordnung
§ 8 Anwendbarkeit des Gesetzes über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen
§ 9 Anwendbarkeit des Rechtspflegergesetzes
§ 10 Strafvollstreckung
§ 11 Anwendbarkeit des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
§ 12 Mitteilungspflichten des Delegierten Europäischen Staatsanwalts
§ 13 Amtshilfe
§ 14 Gleichstellung mit Amtsträgern
§ 15 Einschränkung von Grundrechten
Artikel 2 Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes
§ 142b Europäische Staatsanwaltschaft
Artikel 3 Änderung der Strafprozessordnung
Artikel 4 Änderung des Bundeszentralregistergesetzes
§ 30b Europäisches Führungszeugnis
Artikel 5 Änderung des Strafgesetzbuches
Artikel 6 Änderung des Bundesstatistikgesetzes
Artikel 7 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Entstehungsbeschichte der EUStA-Verordnung
III. Wesentlicher Inhalt der EUStA-Verordnung Kapitel I Gegenstand und Begriffsbestimmungen
Kapitel II (Errichtung, Aufgaben und Grundprinzipien der EUStA)
Kapitel III (Status, Aufbau und Organisation der EUStA)
Abschnitt 1 (Status und Aufbau der EUStA)
Abschnitt 2 (Ernennung und Entlassung der Mitglieder)
Abschnitt 3 (Geschäftsordnung der EUStA)
Kapitel IV (Zuständigkeit und Ausübung der Zuständigkeit der EUStA)
Abschnitt 1 (Zuständigkeit der EUStA)
Kapitel V (Verfahrensvorschriften für Ermittlungsverfahren, Ermittlungsmaßnahmen, Strafverfolgung und Alternativen zur Strafverfolgung)
Abschnitt 1 (Vorschriften für Ermittlungsverfahren)
Abschnitt 2 (Regeln für Ermittlungsmaßnahmen und andere Maßnahmen)
Abschnitt 3 (Regeln zur Strafverfolgung)
Kapitel VI (Verfahrensgarantien)
Kapitel VII (Informationsverarbeitung)
Kapitel VIII (Datenschutz)
Kapitel IX (Finanz- und Personalbestimmungen)
Kapitel X (Bestimmungen über die Beziehungen der EUStA zu ihren Partnern)
Kapitel XI (Allgemeine Bestimmungen)
IV. Alternativen
V. Gesetzgebungskompetenz
VI. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
VII. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
a Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
b Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
c Erfüllungsaufwand für die Verwaltung
5. Weitere Kosten
6. Weitere Gesetzesfolgen
VIII. Befristung; Evaluierung
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu § 1
Zu § 2
Zu § 3
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu § 4
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu § 5
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu § 6
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu § 7
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu § 8
Zu § 9
Zu § 10
Zu § 11
Zu § 12
Zu § 13
Zu § 14
Zu § 15
Zu Artikel 2
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Artikel 3
Zu Artikel 4
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Artikel 5
Zu Artikel 6
Zu Artikel 7
Drucksache 61/20
Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft und des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit
Zweite Verordnung zur Änderung der Kontaminanten -Verordnung
... - und Futtermittelgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juni 2013 (BGBl. I S. 1426), der zuletzt durch Artikel 10 Nummer 6 des Gesetzes vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 1966) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass der Bundeskanzlerin vom 14. März 2018 (BGBl. I S. 374):
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Verordnung
Zweite Verordnung
Artikel 1 Änderung der Kontaminanten-Verordnung
§ 5a Homogenisierung und Entnahme von Parallelproben bei der amtlichen Kontrolle von Lebensmitteln auf Mykotoxine
§ 5b Probenahme und Analyse bei der amtlichen Kontrolle von Lebensmitteln auf Nitrat
Artikel 2 Bekanntmachungserlaubnis
Artikel 3 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelung
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
III. Alternativen
IV. Gesetzgebungskompetenz
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
5. Weitere Kosten
6. Weitere Gesetzesfolgen
VII. Befristung; Evaluierung
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Drucksache 333/20 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Durchführung klinischer Prüfungen mit genetisch veränderte Organismen enthaltenden oder aus solchen bestehenden Humanarzneimitteln zur Behandlung oder Verhütung der Coronavirus-Erkrankung und deren Abgabe - COM(2020) 261 final; Ratsdok. 8944/20
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Durchführung klinischer Prüfungen mit genetisch veränderte Organismen enthaltenden oder aus solchen bestehenden Humanarzneimitteln zur Behandlung oder Verhütung der Coronavirus-Erkrankung und deren Abgabe - COM(2020) 261 final; Ratsdok. 8944/20
Drucksache 397/20 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
... Es wird eine neue Nummer 2.12 angefügt. Diese soll gewährleisten, dass die AU-/AUK-/SP-Werkstätten und der BIV, als Inspektionsstellen Typ C der ISO/IEC 17020:2012, keine weiteren Teile der Hauptuntersuchung als auch die Hauptuntersuchung selbst durchführen dürfen, die nach wie vor den Überwachungsorganisationen und Technischen Prüfstellen als Inspektionsstellen Typ A der ISO/IEC 17020:2012 vorbehalten sind (vgl. Anlage VIIIb Nummer 6.6 StVZO).
Drucksache 290/1/20
Empfehlungen der Ausschüsse
Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Corona-Steuerhilfegesetz)
... b) Der Bundesrat stellt fest, dass seine Stellungnahme zur dezentralen Erfassung der Umsatzbesteuerung durch einzelne Organisationseinheiten der Gebietskörperschaften von Bund und Ländern nicht aufgegriffen wurde. Insbesondere in den Ländern sind umfangreiche Organisationsmaßnahmen erforderlich, um eine regelkonforme Besteuerung nach § 2b
Drucksache 483/20
Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft
Dritte Verordnung zur Änderung der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung und der Agrarzahlungen -Verpflichtungenverordnung
... Marktorganisationsgesetz
Drucksache 379/20
Gesetzesantrag des Landes Niedersachsen
Entwurf eines Gesetzes zur Veröffentlichung von Informationen über Geld- und Wertpapiervermögen Verstorbener zugunsten unbekannter Erben
... (AO) gespeicherten relevanten Daten zum Sterbevorgang, das heißt der Sterbetag, die früheren Namen und die zuletzt bekannte Anschrift immer auch mitzuteilen. Dies erfolgt innerhalb des bestehenden technischen Verfahrens. Alle sonstigen zur Identifizierung der verstorbenen Person erforderlichen Daten sind beim Anfragenden aufgrund der eigenen Erhebung nach § 154 Absatz 2 AO bekannt.
Drucksache 87/1/20
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung des Rechtsextremismus und der Hasskriminalität
... Das vorgesehene Meldeverfahren gemäß § 3a NetzDG erfordert auf Seiten der Anbieter sozialer Netzwerke weitreichende technische und organisatorische Maßnahmen (Implementierung einer Schnittstelle, Schulung des Personals, Vorbereitung auf Auskunftsverlangen durch das Bundeskriminalamt). Auch das Bundeskriminalamt muss mit zusätzlichem Personal ausgestattet werden, um die Meldungen der Anbieter sozialer Netzwerke bearbeiten zu können. Um den beiderseits erforderlichen Vorbereitungshandlungen angemessen Zeit einzuräumen, soll die Frist für das Inkrafttreten der Neuregelungen von vier bzw. sieben Monaten auf einheitlich zehn Monate verlängert werden.
Drucksache 13/20
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur staatlichen geologischen Landesaufnahme sowie zur Übermittlung, Sicherung und öffentlichen Bereitstellung geologischer Daten und zur Zurverfügungstellung geologischer Daten zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben (Geologiedatengesetz - GeolDG )
... (1) Die zuständige Behörde kann die Anzeige- und Übermittlungspflichten nach den §§ 8 bis 10 Absatz 1 einschränken, sofern die geologische Untersuchung mangels ihrer räumlichen Ausbreitung oder ihres inhaltlichen Umfangs keine Bedeutung für die staatliche geologische Landesaufnahme, die Datensicherung, die öffentliche Bereitstellung oder die Zurverfügungstellung erwarten lässt. Bei der Entscheidung nach Satz 1 berücksichtigt die zuständige Behörde auch die Belastungen für kleine und mittlere Unternehmen. Die zuständige Behörde hat die Einschränkung nach Satz 1 unter Angabe der Entscheidungsgründe im jeweils einschlägigen Verkündungsorgan und im Internet öffentlich bekannt zu machen.
Drucksache 316/20
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Geänderter Vorschlag der Kommission für eine Verordnung des Rates zur Festlegung des Mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2021 bis 2027 - COM(2020) 443 final
... davon: Verwaltungsausgaben der Organe
Europäische Kommission Brüssel, den 28.5.2020 COM 2020 443 final 2018/0166 APP Geänderter Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Festlegung des Mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2021 bis 2027
Begründung
1. Kontext des Vorschlags
1.1 Ein ehrgeiziger und innovativer EU-Haushalt für den Wiederaufbau in Europa
1.2. Notwendige Änderungen am Entwurf der MFR-Verordnung und am Entwurf der Interinstitutionellen Vereinbarung
2. Rechtliche Aspekte
2.1. Artikel 2 und Erwägungsgrund 3 des Entwurfs der Verordnung
2.2. Artikel 6 und Erwägungsgrund 8 des Entwurfs der Verordnung
2.3. Artikel 8 des Entwurfs der Verordnung
2.4. Artikel 9 des Entwurfs der Verordnung
2.5. Artikel 10 des Entwurfs der Verordnung
2.6. Artikel 11, Artikel 13 und Erwägungsgrund 7 des Entwurfs der Verordnung, Nummer 11 des Entwurfs der Interinstitutionellen Vereinbarung
2.7. Anhang des Entwurfs der Verordnung
2.8. Nummer 15a des Entwurfs der Interinstitutionellen Vereinbarung
Geänderter Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Festlegung des Mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2021 bis 2027
Artikel 8 Anpassungen aufgrund neuer Regelungen oder Programme mit geteilter Mittelverwaltung
Artikel 11 Solidaritäts- und Soforthilfereserve
Anhang
Drucksache 504/20
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Verschiebung des Zensus in das Jahr 2022 und zur Änderung des Aufenthaltsgesetz es
... In den Statistischen Ämtern des Bundes und der Länder musste zum Teil in erheblichem Umfang Personal für andere Aufgaben - zum Beispiel zur Unterstützung der Gesundheitsämter - abgezogen werden. Das Steuerungsregister nach Abschnitt 2 des Zensusvorbereitungsgesetzes 2021 wird daher nicht rechtzeitig den erforderlichen Qualitätsstand aufweisen, um die Stichprobenziehung nach § 12 Absatz 1 Satz 1 Zensusgesetz 2021 mit hinreichendem Vorlauf für die Erhebungsorganisation durchführen zu können. Ähnlich ist die Situation in den Kommunen, wo nach den Planungen der Statistischen Landesämter die Mehrzahl der "weiteren Erhebungsstellen" nach § 19 Zensusgesetz 2021 eingerichtet werden soll. Im Zusammenwirken der beiden Faktoren (Qualitätsstand Steuerungsregister für die Stichprobenziehung, Einrichtung weiterer Erhebungsstellen) kann ein Zensus zum bisher vorgesehenen Stichtag im Mai 2021 nicht mehr sichergestellt werden.
Drucksache 266/20
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Brennstoffemissionshandelsgesetzes
... Im Rahmen der Folgenabschätzung des BEHG hatte das Ressort durch Abfragen bei betroffenen Verbänden und Organisationen zu ermitteln versucht, wie hoch der jährliche Ausstoß der o.g. Emissionen ist. Diese werden -für die ersten vier Jahre geschätzt - mit etwa 300 Mio. t CO
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Brennstoffemissionshandelsgesetzes
Artikel 2 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
III. Alternativen
IV. Gesetzgebungskompetenz
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
5. Weitere Kosten
6. Befristung; Evaluierung
Zu Artikel 1
Zu Artikel 2
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 5178, BMU: Entwurf eines ersten Gesetzes zur Änderung des Brennstoffemissionshandelsgesetzes
I. Zusammenfassung
II. Im Einzelnen
II.1 Erfüllungsaufwand
II.2 Weitere Kosten
III. Ergebnis
Drucksache 117/1/20
Empfehlungen der Ausschüsse
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Eine Union der Gleichheit - Strategie für die Gleichstellung der Geschlechter 2020 - 2025 - COM(2020) 152 final
... 7. Ein weiterer wichtiger Aspekt der Strategie für die Gleichstellung der Geschlechter ist aus Sicht des Bundesrates die Schaffung von paritätischer Führungsverantwortung in der Wirtschaft und der gesamten Gesellschaft. Bis heute finden sich weniger Frauen als Männer in Führungspositionen sowohl in der Politik als auch in größeren international agierenden Unternehmen oder staatlichen Einrichtungen. Dem muss aus Sicht des Bundesrates entgegengewirkt werden. Mit dem Ersuchen der Kommission an die Gesetzgebungsorgane, den Vorschlag für eine Richtlinie zur Gewährleistung einer ausgewogeneren Vertretung von Frauen und Männern in den Leitungsorganen von Unternehmen anzunehmen, können wichtige Fortschritte für die Chancengleichheit von Frauen erreicht werden. Dass die Kommission ebenfalls ein ausgewogenes Geschlechterverhältnis in allen Führungspositionen anstrebt, erachtet der Bundesrat als folgerichtig. Es ist wichtig, dass die Kommission hier mit einer Art Vorbildfunktion agiert. Wünschenswert ist, dass diese Zielsetzung ebenfalls für die gesamte Verwaltung der EU gilt und es hier nicht nur bei Bemühungen seitens der Kommission bleibt.
Drucksache 144/20
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 95/93 des Rates über gemeinsame Regeln für die Zuweisung von Zeitnischen auf Flughäfen in der Gemeinschaft - COM(2020) 111 final
... Die Art der derzeitigen Umstände macht es schwierig, mit einem gewissen Maß an Sicherheit vorherzusagen, wann die öffentliche Gesundheitslage wieder zur Normalität zurückkehren wird und wann die Verbraucher wieder Vertrauen fassen. Eine Verlängerung der vorgeschlagenen Maßnahme auf die gesamte Sommersaison 2020 (die am 24. Oktober 2020 endet) könnte im Hinblick auf das klar definierte Ziel unverhältnismäßig sein, sollte sich die Lage in der Zwischenzeit wieder normalisieren. Aus diesem Grund wird vorgeschlagen, die Kommission zu ermächtigen, die Geltungsdauer der Maßnahmen soweit erforderlich durch delegierte Rechtsakte zu verlängern. Die Kommission sollte sich bei derartigen Entscheidungen auf die neuesten verfügbaren Informationen stützen, die vom EU-Netzmanagement bei der Europäischen Organisation für Flugsicherung ("Eurocontrol") veröffentlicht werden, sowie auf einschlägige wissenschaftliche Gutachten.
Vorschlag
Begründung
1. Kontext des Vorschlags
- Gründe und Ziele des Vorschlags
- Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich
- Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen
2. Rechtsgrundlage, Subsidiarität und VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT
- Rechtsgrundlage
- Subsidiarität bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit
- Verhältnismäßigkeit
- Wahl des Instruments
3. Ergebnisse der EX-POST-BEWERTUNG, der Konsultation der Interessenträger und der Folgenabschätzung
- Ex\-post-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften
- Konsultation der Interessenträger
- Einholung und Nutzung von Expertenwissen
- Folgenabschätzung
- Grundrechte
4. Auswirkungen auf den Haushalt
5. Weitere Angaben
- Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten
- Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags
Vorschlag
Artikel 1
Artikel 10a
Artikel 12a Ausübung der Befugnisübertragung
Artikel 12b Dringlichkeitsverfahren
Artikel 2
Drucksache 431/1/20
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes über die Umwandlung des Informationstechnikzentrums Bund in eine nichtrechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts und zur Änderung weiterer Vorschriften
... d) Der Bundesrat verkennt nicht den Charakter des Gesetzentwurfs als Ausfluss der Organisationshoheit des Bundes. Er bittet allerdings die Bundesregierung im Zusammenhang mit der vorgesehenen Umwandlung des Informationstechnikzentrums Bund in eine nichtrechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts aus den vorstehenden Erwägungen um Prüfung, inwieweit bei der Übertragung von Aufgaben auf die Anstalt dem Gesichtspunkt der arbeitsteiligen IT-Kooperation von Bund und Ländern, insbesondere zur Umsetzung des Onlinezugangsgesetzes stärker Rechnung getragen werden kann.
Zum Gesetzentwurf allgemein
Drucksache 175/20
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Schaffung eines Europäischen Instruments zur vorübergehenden Unterstützung bei der Minderung von Arbeitslosigkeitsrisiken in der durch den COVID-19-Ausbruch verursachten Krise (SURE) - COM(2020) 139 final
... Seit die ersten Fälle von COVID-19 aufgetreten sind, arbeitet die Europäische Union unermüdlich daran, die Mitgliedstaaten und ihre Bürgerinnen und Bürger bei der Bewältigung der Krise zu unterstützen. Die Kommission hat ihr allgemeines Frühwarnsystem "ARGUS" für die Krisenkoordinierung aktiviert, und der Krisenkoordinierungsausschuss trifft regelmäßig zusammen, um die Maßnahmen der einschlägigen Abteilungen und Dienststellen der Kommission und der EU-Agenturen zu koordinieren. Außerdem hat die Kommission einen Krisenstab eingesetzt, der auf politischer Ebene die Koordinierung übernimmt. Dieser Stab setzt sich aus den fünf Kommissionsmitgliedern zusammen, die für die von der Krise am stärksten betroffenen Politikbereiche zuständig sind. Nach den Videokonferenzen der EU-Führungsspitzen vom 10., 17. und 26. März 2020 hat die Kommission ihre Anstrengungen zur Bekämpfung des COVID-19-Ausbruchs an allen Fronten weiter intensiviert. Am 13. März 2020 veröffentlichte sie eine Mitteilung an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat, den Rat, die Europäische Zentralbank, die Europäische Investitionsbank und die Euro-Gruppe ("Die koordinierte wirtschaftliche Reaktion auf die COVID-19-Pandemie"). Im Bereich Wirtschaft hat die Kommission die "Investitionsinitiative zur Bewältigung der Coronakrise" vorgeschlagen, um durch einen flexiblen Einsatz der EU-Strukturfonds auf den dringlichen Handlungsbedarf in den am stärksten gefährdeten Bereichen wie dem Gesundheitswesen, bei KMU und auf den Arbeitsmärkten zu reagieren und den am heftigsten betroffenen Gebieten und den Bürgerinnen und Bürgern zu helfen. Der Vorschlag wurde inzwischen angenommen, die entsprechende Regelung trat am 30. März in Kraft. Die Kommission hat ferner einen vorübergehenden Unionsrahmen für staatliche Beihilfen angenommen, der es den Mitgliedstaaten ermöglicht, zur Unterstützung ihrer Volkswirtschaften die in den Beihilfevorschriften vorgesehene Flexibilität voll auszuschöpfen. Zudem hat sie den Rat aufgefordert, dafür zu sorgen, dass die Unionsorgane die allgemeine Ausweichklausel des Stabilitäts- und Wachstumspakts aktivieren; die Unionsorgane werden diese Klausel im Rahmen der Unionsstrategie zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie durch rasche, energische Maßnahmen und eine koordinierte Fiskalpolitik anwenden.
Vorschlag
Begründung
1. Kontext des Vorschlags
- Gründe und Ziele des Vorschlags
- Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich
- Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen
2. Rechtsgrundlage, Subsidiarität und VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT
- Rechtsgrundlage
- Subsidiarität bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit
- Verhältnismäßigkeit
- Wahl des Instruments
3. Ergebnisse der EX-POST-BEWERTUNG, der Konsultation der Interessenträger und der Folgenabschätzung
- Konsultation der Interessenträger
- Folgenabschätzung
4. Auswirkungen auf den Haushalt
5. Weitere Angaben
- Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags
Artikel 1 Schaffung des Europäischen Instruments zur vorübergehenden Unterstützung bei der Minderung von Arbeitslosigkeitsrisiken in einer Krise (im Folgenden das Instrument)
Artikel 2 Komplementarität des Instruments
Artikel 3 Bedingungen für die Inanspruchnahme des Instruments
Artikel 4 Form des finanziellen Beistands
Artikel 5 Obergrenze des finanziellen Beistands
Artikel 6 Verfahren für die Beantragung finanziellen Beistands
Artikel 7 Auszahlung des Darlehens
Artikel 8 Anleihe- und Darlehenstransaktionen
Artikel 9 Aufsichtsvorschriften für das Darlehensportfolio
Artikel 10 Verwaltung der Darlehen
Artikel 11 Beiträge in Form von Garantien der Mitgliedstaaten
Artikel 12 Verfügbarkeit des Instruments
Artikel 13 Kontrollen und Prüfungen
Artikel 14 Berichterstattung
Artikel 15 Anwendbarkeit
Artikel 16 Inkrafttreten
Drucksache 176/20
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 223/2014
in Bezug auf die Einführung spezifischer Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Krise - COM(2020) 141 final
... Die FEAD-Verordnung muss daher die Verwaltungsbehörden, Partnerorganisationen und andere an der Durchführung des Fonds beteiligte Akteure in die Lage versetzen, schnell auf neu entstehende Bedürfnisse der Zielgruppen zu reagieren, die aufgrund der Krise zusätzliche Entbehrungen erleiden.
Drucksache 88/20 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Abfallrahmenrichtlinie der Europäischen Union
... Die Möglichkeit zur Wahrnehmung ihrer Rechte muss für die öffentlichrechtlichen Entsorgungsträger daneben auch für die Tatsache gelten, ob die gemeinnützige Sammlung tatsächlich eine solche ist. Denn nach den Erfahrungen im Vollzug von §§ 17, 18 KrWG gibt es nicht wenige Fallkonstellationen, in denen gemeinnützige Organisationen vorgeschoben werden, dahinter aber gewerbliche Sammler von großen Abfallwirtschaftsunternehmen stehen.
1. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 3 KrWG
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
2. Zu Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe g § 3 Absatz 25a Satz 1 und 2 KrWG
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
3. Zu Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe b § 5 Absatz 2 Satz 3 Nummer 1 KrWG
4. Zu Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe c - neu - § 5 Absatz 3 - neu - KrWG
5. Zu Artikel 1 Nummer 6a - neu - § 7 Absatz 5 - neu - KrWG
6. Zu Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe d § 9 Absatz 5 - neu - KrWG
7. Zu Artikel 1 Nummer 12 Buchstabe b § 14 Absatz 1 KrWG
8. Zu Artikel 1 Nummer 15a - neu - § 18 Absatz 8 - neu - KrWG
9. Zu Artikel 1 Nummer 16 Buchstabe a § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 KrWG
10. Zu Artikel 1 Nummer 16 Buchstabe a § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 KrWG
11. Zu Artikel 1 Nummer 16 Buchstabe b § 20 Absatz 3 Satz 2 und 4 KrWG
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe b
12. Zu Artikel 1 Nummer 18 § 23 Absatz 2 Nummer 1 KrWG
13. Zu Artikel 1 Nummer 18 § 23 Absatz 2 Nummer 3 KrWG
14. Zu Artikel 1 Nummer 18 § 23 Absatz 2 Nummer 5a - neu - KrWG
15. Zu Artikel 1 Nummer 18 § 23 Absatz 4 Satz 1 KrWG
16. Zu Artikel 1 Nummer 18 §§ 23, 24 und 25 KrWG
17. Zu Artikel 1 Nummer 18 § 25 Absatz 1 Nummer 3 KrWG
18. Zu Artikel 1 Nummer 18 § 25 Absatz 1 Nummer 4 KrWG
19. Zu Artikel 1 Nummer 18 § 25 Absatz 1 Nummer 9 KrWG
20. Zu Artikel 1 Nummer 19 § 26 Absatz 1, Absatz 3 Satz 2, Satz 3, Absatz 4 Satz 2 - neu -, § 26a Absatz 2 Satz 1, Satz 2, Absatz 3, Absatz 4, Absatz 5 - neu - KrWG
21. Zu Artikel 1 Nummer 20 Buchstabe a1 - neu - § 30 Absatz 4 Satz 2 - neu - KrWG
22. Zu Artikel 1 Nummer 20 Buchstabe c Doppelbuchstabe 0aa - neu - § 30 Absatz 6 KrWG
23. Zu Artikel 1 Nummer 20 Buchstabe c Doppelbuchstabe aa § 30 Absatz 6 Nummer 2 Buchstabe c - neu - KrWG
24. Zu Artikel 1 Nummer 20 Buchstabe c Doppelbuchstabe bb § 30 Absatz 6 Nummer 3 KrWG
25. Zu Artikel 1 Nummer 20 Buchstabe c Doppelbuchstabe cc § 30 Absatz 6 Nummer 5 Buchstabe b KrWG
26. Zu Artikel 1 Nummer 20 Buchstabe c Doppelbuchstabe ff § 30 Absatz 6 Nummer 9 KrWG
27. Zu Artikel 1 Nummer 21 Buchstabe a § 33 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe c KrWG
28. Zu Artikel 1 Nummer 21 Buchstabe a § 33 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe h KrWG
29. Zu Artikel 1 Nummer 24a - neu - § 47a - neu - KrWG
§ 47a Die Eigentümer oder Besitzer von Grundstücken, Bauwerken, Fahrzeugen, Schiffen und Anlagen nach § 95 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 3 StrlSchG haben zu dulden, dass Behörden, eingesetzte Kräfte und andere beim Einsatz dienstlich anwesende Personen ihre Grundstücke, Bauwerke, Fahrzeuge, Schiffe und Anlagen nach § 95 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 3 StrlSchG betreten und benutzen, soweit dies zur Bewältigung eines nach § 95 Absatz 1 Satz 1 StrlSchG vorliegenden Notfalls erforderlich ist. Soweit erforderlich, können die nach Satz 1 Betroffenen und deren dafür notwendiges Personal in Anspruch genommen werden. Die §§ 178, 179 in Verbindung mit §§ 17 und 19 des Atomgesetzes bleiben unberührt. ‘
30. Zu Artikel 1 Nummer 28 § 62a KrWG
‚Artikel 2a Änderung des Chemikaliengesetzes
§ 16f Mitteilungspflicht für Lieferanten
31. Zu Artikel 1 Nummer 32 Buchstabe 0a - neu - § 72 Absatz 1 Satz 2 KrWG
32. Zu Artikel 1 Nummer 33 Anlage 5 Nummer 2 KrWG
33. Zu Artikel 1 Nummer 33 Anlage 5 Nummer 16 - neu - zu § 6 Absatz 3 KrWG
34. Zu Artikel 2a - neu - § 22 Absatz 5 Satz 1 VerpackG
‚Artikel 2a Änderung des Verpackungsgesetzes
35. Zu Artikel 3 Absatz 5 § 12 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Nummer 1, Nummer 2, Absatz 4 Satz 1, Satz 2 NachweisV
Drucksache 98/3/20
Antrag des Freistaates Bayern
Verordnung zur Änderung der Düngeverordnung und anderer Vorschriften
... Aufgrund der aktuellen Corona-Pandemie sind die Landwirte bereits zu weitreichenden und einschneidenden Anpassungen in der Betriebsorganisation gezwungen, z.B. aufgrund fehlender Saisonarbeitskräfte. Eine sofortige Verpflichtung durch die neuen Maßnahmen würde zu weiteren Unsicherheiten führen, da die Länder auch aufgrund der Corona-Krise erst verzögert die neuen roten Gebiete ausweisen können.
Drucksache 48/20
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur weiteren Umsetzung der Transparenzrichtlinie-Änderungsrichtlinie im Hinblick auf ein einheitliches elektronisches Format für Jahresfinanzberichte
... "Die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs einer Kapitalgesellschaft, die als Inlandsemittent (§ 2 Absatz 14 des
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Handelsgesetzbuchs
Artikel 2 Änderung des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch
Artikel 3 Änderung des Genossenschaftsgesetzes
§ 172 Übergangsvorschrift zum Gesetz zur weiteren Umsetzung der Transparenzrichtlinie-
Artikel 4 Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes
Artikel 5 Änderung des Vermögensanlagengesetzes
Artikel 6 Änderung der Unternehmensregisterverordnung
Artikel 7 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
III. Alternativen
IV. Gesetzgebungskompetenz
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
a Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
b Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
c Erfüllungsaufwand der Verwaltung
5. Weitere Kosten
6. Weitere Gesetzesfolgen
VII. Befristung; Evaluierung
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Buchstabe e
Zu Nummer 11
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 12
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 13
Zu Nummer 14
Zu Nummer 15
Zu Nummer 16
Zu Nummer 17
Zu Nummer 18
Zu Nummer 19
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 4
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Artikel 5
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Artikel 6
Zu Artikel 7
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Absatz 1 NKRG: NKR-Nr. 4987, BMJV und BMF: Entwurf eines Gesetzes zur weiteren Umsetzung der Transparenzrichtlinie-Änderungsrichtlinie im Hinblick auf ein einheitliches elektronisches Format für Jahresfinanzberichte
I. Zusammenfassung
II. Im Einzelnen
II.1 Erfüllungsaufwand
5 Wirtschaft
Verwaltung Bund .
II.3 Umsetzung von EU-Recht
II.4 Evaluierung
III. Ergebnis
Drucksache 351/20
Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft
Vierte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Durchführung von Stützungsregelungen und des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (InVeKoS \-Verordnung)
... Marktorganisationsgesetz
Drucksache 242/20
Antrag des Freistaates Bayern
Entschließung des Bundesrates "Für einen effektiven strafrechtlichen Schutz von kritischen Infrastrukturen gegen Cyberangriffe"
... Mitten in der sich ausbreitenden Corona-Pandemie legte im März 2020 ein Cyberangriff den Betrieb eines Krankenhauses in der tschechischen Stadt Brünn lahm, welches eines der größten Corona-Testlabore des Landes betreibt. Die IT-Sicherheitsorganisationen von Bund und Ländern beobachten eine Zunahme von Cyberangriffen mit Bezug zum Corona-Virus. Solche Angriffe auf Krankenhäuser oder andere Einrichtungen mit wichtiger Bedeutung für das staatliche Gemeinwesen können zu erheblichen Störungen der öffentlichen Sicherheit und des öffentlichen Lebens, zu Versorgungsengpässen oder zu anderen dramatischen Folgen führen und im Extremfall - etwa beim Ausfall von Beatmungsgeräten - sogar den Verlust von Menschenleben fordern.
Drucksache 2/20 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Siebten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze
... Die Organisation von landesinternen und kommunalen Aufgaben im Zusammenhang mit dem Flüchtlingsmanagement und Kostenerstattungsverfahren bedarf der rechtlichen Weiterentwicklung, um die komplexen Aufgaben auch effizient wahrnehmen zu können.
1. Zu Artikel 1 Nummer 19 Buchstabe d § 85 Absatz 3b Satz 1 Nummer 2, 3, 4 - neu -, Satz 2 - neu - SGB IV
2. Zu Artikel 3 Nummer 1 § 16 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 SGB II Artikel 4 Nummer 2 § 31a Absatz 1 Satz 3 - neu -, Absatz 2 Satz 1 SGB III
Artikel 3 Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe b
3. Zu Artikel 6 Nummer 2 Buchstabe b § 6 Absatz 2 Satz 3 SGB VI
4. Zu Artikel 6 Nummer 2 Buchstabe b § 6 Absatz 2 Satz 4 SGB VI
5. Zu Artikel 7 Nummer 3 Buchstabe c § 9 Absatz 2b - neu - SGB VII
6. Zu Artikel 7 Nummer 3 Buchstabe d § 9 Absatz 3a Satz 7 - neu - SGB VII
7. Zu Artikel 7 Nummer 3 Buchstabe e § 9 Absatz 4 SGB VII
8. Zu Artikel 7 Nummer 3a - neu - § 20 Absatz 1a - neu - SGB VII
‚Artikel 19a Änderung des Gesetzes über die Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit
9. Zu Artikel 8 Nummer 2a - neu - § 69 Absatz 6 - neu - SGB X Nummer 2b - neu - § 71 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 SGB X
10. Zu Artikel 8 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb - neu - § 74a Absatz 1 Satz 2 - neu - SGB X Doppelbuchstabe cc - neu - § 74a Absatz 1 Satz 4 SGB X
11. Zu Artikel 8 Nummer 7 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa § 94 Absatz 1a Satz 2 und 3 SGB X
12. Zu Artikel 10 Nummer 3 Buchstabe b - neu - § 29 Absatz 4 Nummer 3 SGG
13. Zu Artikel 10 Nummer 4 § 75 Absatz 2b Satz 4 - neu - und 5 - neu - SGG
14. Zum Gesetzentwurf allgemein
Drucksache 164/1/20
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zum Schutz elektronischer Patientendaten in der Telematikinfrastruktur (Patientendaten-Schutz-Gesetz - PDSG )
... Zu beachten ist, dass es nach der Rechtsprechung des EuGH (EuGH, Urteil vom 10.07.2018, C-25/17) zur Annahme einer gemeinsamen datenschutzrechtlichen Verantwortlichkeit ausreicht, wenn eine Stelle ihre Mitglieder zur Durchführung eines religiösen Verkündungsdienstes "ermuntert" und diese Mitglieder dann die entsprechende Verkündung organisieren und koordinieren und sie dabei personenbezogene Daten erheben. Es wird für eine datenschutzrechtliche Verantwortung auch nicht vorausgesetzt, dass die jeweilige Stelle
1. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 31 Absatz 1 Satz 6, Satz 7, Satz 8 - neu - und Satz 9 - neu - SGB V
2. Zu Artikel 1 Nummer 29 Buchstabe a § 303 Absatz 3 Satz 1 SGB V , Buchstabe b - neu - § 303 Absatz 4 Satz 1 SGB V und Nummer 30 Buchstabe c § 305 Absatz 1 Satz 6 und 7 SGB V
3. Zu Artikel 1 Nummer 31 § 307 Absatz 3 bis 5 SGB V
4. Zu Artikel 1 Nummer 31 § 307 SGB V
5. Zu Artikel 1 Nummer 31 § 307 Absatz 5 Satz 2 und 3 SGB V
6. Zu Artikel 1 Nummer 31 § 308 SGB V
7. Hilfsempfehlung zu Ziffer 6
Zu Artikel 1 Nummer 31
8. Zu Artikel 1 Nummer 31 § 311 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe e SGB V
9. Zu Artikel 1 Nummer 31 § 311 Absatz 1 Nummer 9 SGB V
10. Zu Artikel 1 Nummer 31 § 311 Absatz 1 Nummer 10 SGB V und § 325 SGB V
11. Zu Artikel 1 Nummer 31 § 311 Absatz 6 Satz 4a - neu - SGB V
12. Zu Artikel 1 Nummer 31 § 312 Absatz 1 Satz 2 SGB V
13. Zu Artikel 1 Nummer 31 § 314 einleitender Satzteil SGB V
14. Zu Artikel 1 Nummer 31 § 314 einleitender Satzteil SGB V
15. Zu Artikel 1 Nummer 31 § 317 Absatz 1 Satz 2 Nummer 10 - neu - SGB V
16. Zu Artikel 1 Nummer 31 § 318 Absatz 2 Satz 2 SGB V
17. Zu Artikel 1 Nummer 31 § 325 SGB V
18. Zu Artikel 1 Nummer 31 § 333 Absatz 1 einleitender Satzteil SGB V
19. Zu Artikel 1 Nummer 31 § 333 Absatz 2 SGB V
20. Zu Artikel 1 Nummer 31 § 334 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 SGB V
21. Zu Artikel 1 Nummer 31 §§ 334 ff. SGB V
22. Zu Artikel 1 Nummer 31 § 339 Absatz 2 SGB V
23. Zu Artikel 1 Nummer 31 § 339 Absatz 3 und § 340 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 SGB V
24. Zu Artikel 1 Nummer 31 § 342 Absatz 2 Nummer 1 und 2 SGB V
25. Zu Artikel 1 Nummer 31 § 342 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe c SGB V
26. Zu Artikel 1 Nummer 31 § 342 Absatz 3 SGB V
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
27. Zu Artikel 1 Nummer 31 § 342 Absatz 5 Satz 5 SGB V
28. Zu Artikel 1 Nummer 31 § 345 SGB V
29. Zu Artikel 1 Nummer 31 § 352 Nummer 16 und 17 SGB V
30. Zu Artikel 1 Nummer 31 § 360 Absatz 4 SGB V
31. Zu Artikel 1 Nummer 31 § 360 Absatz 5 Satz 4 SGB V
32. Zu Artikel 1 Nummer 31 § 363 Absatz 6 Satz 5 SGB V
33. Zu Artikel 1 Nummer 31 § 363 Absatz 8 SGB V
34. Zu Artikel 1 Nummer 31 § 375 Absatz 1 SGB V
35. Zu Artikel 1 Nummer 31 § 378 Absatz 2 Satz 1 SGB V
36. Zum Gesetzentwurf allgemein
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Drucksache 9/20 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des EG -Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetzes sowie des Gesetzes über die Errichtung des Bundesamts für Justiz
... es. Danach bedürfen Rechtsverordnungen der Bundesregierung aufgrund von Bundesgesetzen, die von den Ländern als eigene Angelegenheit ausgeführt werden, der Zustimmung des Bundesrates. In der vorliegenden Konstellation führen die Länder die Vorschrift des § 7 Absatz 1 BfJG-E insoweit als eigene Angelegenheit nach Artikel 83 des Grundgesetzes aus, als sie die vom Bund vorgegebenen Kommunikationsregeln einhalten und hierzu insbesondere die technischen und organisatorischen Voraussetzungen schaffen müssen, was je nach Ausgestaltung zu einem hohen Aufwand namentlich bei der Anpassung der in den Ländern eingesetzten Fachverfahren führen kann.
Drucksache 4/20
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Errichtung des Sondervermögens "Ausbau ganztägiger Bildungs- und Betreuungsangebote für Kinder im Grundschulalter" (Ganztagsfinanzierungsgesetz - GaFG )
... Durch die Bildung des Sondervermögens wird der Verwaltungsaufwand beim Bund nur geringfügig erhöht. Aus dem Sondervermögen werden den Ländern die Finanzhilfen zugewiesen. Dadurch entsteht ein geringer Verwaltungsaufwand beim Bund für die Buchung der Zuweisungen an die Länder im Haushalts- und Kassensystem des Bundes. Die Bewirtschaftung der Mittel des Sondervermögens erfolgt durch das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend und das Bundesministerium für Bildung und Forschung innerhalb der für die Bewirtschaftung des Bundeshaushalts bereits bestehenden Organisationsstrukturen.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
§ 1 Errichtung des Sondervermögens
§ 2 Zweck des Sondervermögens
§ 3 Stellung des Sondervermögens im Rechtsverkehr
§ 4 Finanzierung des Sondervermögens
§ 5 Rücklagen des Sondervermögens
§ 6 Wirtschaftsplan für das Sondervermögen, Haushaltsrecht
§ 7 Jahresrechnung für das Sondervermögen
§ 8 Verwaltungskosten des Sondervermögens
§ 9 Auflösung des Sondervermögens
§ 10 Inkrafttreten
Anlage Wirtschaftsplan des Sondervermögens Ausbau ganztägiger Bildungs- und Betreuungsangebote für Kinder im Grundschulalter
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
III. Alternativen
IV. Gesetzgebungskompetenz
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Demografische Auswirkungen
4. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
5. Erfüllungsaufwand
5.1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
5.2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
5.3. Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Weitere Kosten
6. Weitere Gesetzesfolgen
VII. Befristung
B. Besonderer Teil
Zu § 1
Zu § 2
Zu § 3
Zu § 4
Zu § 5
Zu § 6
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu § 7
Zu § 8
Zu § 9
Zu § 10
Zu Anlage Wirtschaftsplan des Sondervermögens
Drucksache 91/20
U - Wi
Verordnung der Bundesregierung
... "(1) Die stoffliche Verwertung von Altölen hat Vorrang vor der energetischen Verwertung und der Beseitigung, sofern keine technischen, wirtschaftlichen oder organisatorischen Sachzwänge entgegenstehen. Im Rahmen der stofflichen Verwertung hat die Aufbereitung Vorrang, es sei denn, die alternativ in Frage kommenden Recyclingverfahren, wie die Herstellung von Fluxölen, führen für Mensch und Umwelt unter Berücksichtigung der in § 6 Absatz 2 Satz 2 und 3 des
Drucksache 456/20 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung von Investitionen
... geschützte funktionsgerechte Aufgabenzuordnung (vergleiche hierzu auch Lenz, Legalplanung nach dem Maßnahmengesetzvorbereitungsgesetz - ein probates Mittel zur Beschleunigung von Infrastrukturprojekten? NdsVBl. 2020, 229, 230) - das heißt der Grundrechtsschutz durch Verfahren, Form und Organisation - zumindest stark beeinträchtigt. Staatliche Entscheidungen sollen von Organen getroffenen werden, die nach ihrer Organisation, Zusammensetzung, Funktion und Verfahrensweise über die besten Voraussetzungen für eine möglichst sachgerechte Entscheidung verfügen (BVerfGE 139, 321, 361 f.).
1. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe ee § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 11 VwGO
2. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe b § 48 Absatz 3 VwGO , Nummer 2 § 50 Absatz 2 VwGO
3. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3a VwGO
4. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 101 Absatz 1 Satz 2 VwGO
5. Zu Artikel 1 Nummer 6a - neu - § 185 Absatz 1a - neu -VwGO
6. Zu Artikel 2 Nummer 1 § 2 Absatz 7f AEG
7. Zu Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe b § 18 Absatz 1a Satz 1 und Satz 3 AEG
8. Zu Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe b § 18 Absatz 1a Satz 1 AEG
9. Zu Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe b § 18 Absatz 1a Satz 1 Nummer 1 AEG
10. Zu Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe b § 18 Absatz 1a Satz 1 Nummer 2 AEG
11. Zu Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe b § 18 Absatz 1a Satz 1 Nummer 5 - neu - AEG
12. Zu Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe b § 18 Absatz 1a Satz 2a - neu - AEG
13. Zu Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe b § 18 Absatz 1a Satz 5 AEG
14. Zu Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe c § 18 Absatz 3 und 4 - neu - AEG
15. Zu Artikel 2 Nummer 2a - neu - § 18c Nummer 4 AEG
16. Zu Artikel 2 Nummer 3 Buchstabe a bis d - neu - § 21 Absatz 2 Satz 1, Absatz 3, Absatz 4 Satz 1, 3 und Absatz 9 - neu - AEG
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe d
17. Zu Artikel 2a - neu - § 16 Absatz 1 Satz 1, Satz 1a - neu - und § 17c Nummer 4 FStrG
‚Artikel 2a Änderung des Bundesfernstraßengesetzes
Zu Nummer 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
18. Zu Artikel 2b - neu - § 14c Nummer 4 WaStrG
‚Artikel 2b Änderung des Bundeswasserstraßengesetzes
19. Zu Artikel 2c - neu - § 8 Absatz 3 LuftVG
‚Artikel 2c Änderung des Luftverkehrsgesetzes
20. Zu Artikel 2d - neu - § 97 Absatz 4 Satz 3 und Satz 3a - neu - GWB
‚Artikel 2d Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
21. Zu Artikel 4 Nummer 1, Nummer 2, Nummer 3 Inhaltsübersicht, § 5 Absatz 1 Satz 1, § 14b - neu - UVPG
§ 14a ... (weiter wie Regierungsvorlage)
§ 14b Besondere Änderungen zur Modernisierung von Bundesfernstraßen
22. Zu Artikel 4 Nummer 3 § 14a Absatz 1 UVPG
23. Zu Artikel 4 Nummer 3 § 14a Absatz 1 Nummer 1 UVPG
24. Zu Artikel 4 Nummer 3 § 14a Absatz 1 Nummer 4, 5 und 6 - neu - UVPG
25. Zu Artikel 4 Nummer 3 und Nummer 4 Buchstabe c § 14a Absatz 2 Nummer 1, Absatz 3 Nummer 1 und Anlage 1 Liste UVP-pflichtige Vorhaben Nummer 19.13.1 und 19.13.2 UVPG
26. Zu Artikel 4 Nummer 3 § 14a Absatz 2 Nummer 2 UVPG
27. Zu Artikel 4 Nummer 3
28. Zu Artikel 5 Nummer 1 Buchstabe d § 15 Absatz 4 Satz 5 ROG
29. Zu Artikel 5 Änderung des Raumordnungsgesetzes
30. Zu Artikel 7 Inkrafttreten
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
31. Zum Gesetzentwurf allgemein
32. Zum Gesetzentwurf allgemein
33. Zum Gesetzentwurf allgemein
Drucksache 257/20
Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft
Dritte Verordnung zur Änderung der Agrar- und Fischereifonds-Informationen-Verordnung
... -Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung durch technische und organisatorische Maßnahmen eines Sicherheitskonzeptes sicher, dass".
Drucksache 325/1/20
Empfehlungen der Ausschüsse
Mitteilung der Kommission zu einem Aktionsplan für eine umfassende Politik der Union zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung
... 6. Der Bundesrat hat [aber im Hinblick auf das Prinzip der Subsidiarität erhebliche] Bedenken gegen die Verlagerung {eines Teils} der Aufsicht zur Bekämpfung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung über die Verpflichteten des sogenannten Nichtfinanzbereichs von den nationalen Aufsichtsbehörden auf die EU-Ebene bzw. die Schaffung einer Aufsicht über die Aufsicht. Im Gegensatz zum Finanzsektor setzt sich der überwiegende Anteil des Nichtfinanzbereichs aus zum Beispiel freien und verkammerten Berufen sowie kleinen und mittelständischen Unternehmen zusammen, deren Arbeits- und Organisationsstrukturen sich in den Mitgliedstaaten und selbst teilweise innerhalb eines Landes unterscheiden.
Drucksache 71/20
Antrag des Saarlandes
Entschließung des Bundesrates zur Einführung einer Härtefallregelung in § 74 Absatz 2 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX)
... Die Rentenversicherung als Träger einer Rehabilitationsmaßnahme sieht derzeit in den Richtlinien vor, dass die Kosten für die Unterbringung und Betreuung von Kindern ab Vollendung des zwölften Lebensjahres nicht mehr übernommen werden. Sofern die Betreuung nicht anderweitig sichergestellt werden kann, müsste das Kind einer oder eines Alleinerziehenden ab zwölf Jahren für die Dauer der Rehabilitationsmaßnahme allein zu Hause zurückbleiben und sich selbst versorgen und organisieren.
Drucksache 402/1/20
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 2011/16 /EU des Rates über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung - COM(2020) 314 final; Ratsdok. 9753/20
... - Der Bundesrat weist darauf hin, dass die angestrebte Umsetzung aller Maßnahmen bis Ende 2021 fraglich erscheint: In Bezug auf den automatischen Informationsaustausch zu Plattformbetreibern müssen die rechtlichen, organisatorischen und technischen Voraussetzungen erst geschaffen werden. Die Einführung der Meldepflichten stellt auch die betroffenen Wirtschaftszweige vor umfangreiche Aufgaben. Auch für andere Bereiche des Richtlinienvorschlags müssen zum Teil erst nationale Strukturen in rechtlicher, organisatorischer und technischer Hinsicht geschaffen werden.
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