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"Nutzungsanteils"


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Drucksache 302/5/12

... Während der Referentenentwurf zum Jahressteuergesetz 2013 einen relativ einfachen und unbürokratischen Nachteilsausgleich bei der Besteuerung des privaten Nutzungsanteils für Elektrofahrzeuge vorsah, bei dem der Listenpreis des Fahrzeugs als Bemessungsgrundlage der sog. 1-Prozent-Regelung um die Kosten des Akkumulators gemindert werden sollte (allerdings ohne Einbeziehung von Hybridfahrzeugen), sieht der nunmehrige Gesetzentwurf für Elektro- und Hybridfahrzeugen eine pauschale Listenpreisminderung vor. Diese hängt von der Batteriekapazität und dem Anschaffungsjahr des Fahrzeugs unter Beachtung eines Höchstbetrags bzw. eines geminderten Höchstbetrages in den Folgejahren ab. Danach soll für bis zum 31.12.2013 angeschaffte Elektro- oder Hybridfahrzeuge der Listenpreis i.H.v. 500 Euro pro kwh Speicherkapazität gemindert werden. Der Betrag mindert sich für in den Folgejahren angeschaffte Pkw jährlich um 50 Euro pro kwh Speicherkapazität des Akkumulators. Die maximale Minderung des Listenpreises ist für bis zum 31.12.2013 angeschaffte Pkw beschränkt auf 10.000 Euro. Dieser Höchstbetrag reduziert sich in den Folgejahren jährlich um 500 Euro.

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Drucksache 302/5/12




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