Drucksache 3/05
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Unternehmensintegrität und Modernisierung des Anfechtungsrechts (UMAG)
... wird auch in § 125 Abs. 2 die Nummer 1 gestrichen. Dies bietet zugleich die Möglichkeit zur deutlichen Vereinfachung der Regelung ohne Nummernbildung. lm Regelfall erhalten die Aktionäre börsennotierter Gesellschaften ihre Mitteilungen gemäß § 125 Abs. 1 AktG oder gemäß § 125 Abs. 2 Nr. 3 (künftig Absatz 2 2. Alt.) AktG. Für die Nummern 1 und 2 des § 125 Abs. 2 AktG bestand schon bisher wenig Spielraum. Künftig soll es für Aktionäre aber wesentlich einfacher sein, Mitteilungsverlangen zu stellen. Sie brauchen dazu nicht mehr Aktien zu hinterlegen oder jährlich erneut nach der Einberufung das Verlangen zu stellen. Sie können das Verlangen einmal pro futuro stellen. Für den Nachweis des Anteilsbesitzes kann die Gesellschaft die selben Anforderungen stellen, wie in § 123 AktG. Eine Bestätigung des depotführenden Instituts reicht also auch hier aus. Papierform ist vom Gesetz weder für das Verlangen, noch für den Nachweis gefordert. Auch die Mitteilungen an die Aktionäre können elektronisch gemacht werden (s. dazu bereits die Änderung des § 125 AktG durch das Namensaktiengesetz (NaStraG) und die dortige Begründung). Die Gesellschaften können für die elektronische Versendung auch Mailing-Listen einrichten. Angesichts der sehr geringen Kosten einer elektronischen Versendung von Mitteilungen können sie hier auf einen besonderen Nachweis des Anteilsbesitzes ganz verzichten. Bei nichtbörsennotierten Gesellschaften (kleine AG) oder bei nicht depotgeführten Anteilen aus Paketbesitz kann auch jede andere Form des Nachweises, den die Satzung vorsieht, zur Anwendung kommen. Unter Umständen auch Hinterlegung der Aktien. Diese Form ist durch die Änderung keineswegs ausgeschlossen, sondern lediglich nicht mehr die gesetzliche Grundform. Doppelmitteilungen braucht die Bank nicht zu machen. Wenn sie also z.B. weiß, dass der Aktionär über seinen Eintrag im Aktienregister ohnehin Mitteilungen nach § 125 Abs. 2 Nr. 3 (und künftig Absatz 2 2. Alt.) bekommt, braucht sie "die gleiche Mitteilung" i.S. der Vorschrift nicht zweimal zu schicken.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternative
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
E. Sonstige Kosten
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Aktiengesetzes
Artikel 2 Änderung sonstigen Bundesrechts
Artikel 3 Inkrafttreten
Begründung
I. Allgemeiner Teil
II. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
Zu Nummer 11
Zu Nummer 12
Zu Nummer 13
Zu Nummer 14
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu Nummer 16
Zu Nummer 17
Zu Nummer 18
Zu Nummer 19
Zu Nummer 20
Zu Nummer 21
Zu Nummer 22
Zu Nummer 23
Zu Nummer 24
Zu Nummer 25
Zu Nummer 26
Zu Nummer 27
Zu Nummer 28
Zu Nummer 29
Zu Nummer 30
Zu Nummer 31
Zu Nummer 32
Zu Nummer 33
Zu Nummer 34
Zu Nummer 35
Zu Nummer 36
Zu Nummer 37
Zu Nummer 38
Zu Artikel 2
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu Artikel 3
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