[ Info ] [Aktuell ] [News ] [Bestellung/Preise (PDF)] [BR] [Kataster ] [Support ] [Kontakt ] [Beratersuche ]
Neu

1 gefundenes Dokument zum Suchbegriff

"Nummernbildung"


⇒ Schnellwahl ⇒

Drucksache 3/05

... wird auch in § 125 Abs. 2 die Nummer 1 gestrichen. Dies bietet zugleich die Möglichkeit zur deutlichen Vereinfachung der Regelung ohne Nummernbildung. lm Regelfall erhalten die Aktionäre börsennotierter Gesellschaften ihre Mitteilungen gemäß § 125 Abs. 1 AktG oder gemäß § 125 Abs. 2 Nr. 3 (künftig Absatz 2 2. Alt.) AktG. Für die Nummern 1 und 2 des § 125 Abs. 2 AktG bestand schon bisher wenig Spielraum. Künftig soll es für Aktionäre aber wesentlich einfacher sein, Mitteilungsverlangen zu stellen. Sie brauchen dazu nicht mehr Aktien zu hinterlegen oder jährlich erneut nach der Einberufung das Verlangen zu stellen. Sie können das Verlangen einmal pro futuro stellen. Für den Nachweis des Anteilsbesitzes kann die Gesellschaft die selben Anforderungen stellen, wie in § 123 AktG. Eine Bestätigung des depotführenden Instituts reicht also auch hier aus. Papierform ist vom Gesetz weder für das Verlangen, noch für den Nachweis gefordert. Auch die Mitteilungen an die Aktionäre können elektronisch gemacht werden (s. dazu bereits die Änderung des § 125 AktG durch das Namensaktiengesetz (NaStraG) und die dortige Begründung). Die Gesellschaften können für die elektronische Versendung auch Mailing-Listen einrichten. Angesichts der sehr geringen Kosten einer elektronischen Versendung von Mitteilungen können sie hier auf einen besonderen Nachweis des Anteilsbesitzes ganz verzichten. Bei nichtbörsennotierten Gesellschaften (kleine AG) oder bei nicht depotgeführten Anteilen aus Paketbesitz kann auch jede andere Form des Nachweises, den die Satzung vorsieht, zur Anwendung kommen. Unter Umständen auch Hinterlegung der Aktien. Diese Form ist durch die Änderung keineswegs ausgeschlossen, sondern lediglich nicht mehr die gesetzliche Grundform. Doppelmitteilungen braucht die Bank nicht zu machen. Wenn sie also z.B. weiß, dass der Aktionär über seinen Eintrag im Aktienregister ohnehin Mitteilungen nach § 125 Abs. 2 Nr. 3 (und künftig Absatz 2 2. Alt.) bekommt, braucht sie "die gleiche Mitteilung" i.S. der Vorschrift nicht zweimal zu schicken.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 3/05




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternative

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Aktiengesetzes

Artikel 2
Änderung sonstigen Bundesrechts

Artikel 3
Inkrafttreten

Begründung

I. Allgemeiner Teil

II. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Nummer 10

Zu Nummer 11

Zu Nummer 12

Zu Nummer 13

Zu Nummer 14

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Nummer 16

Zu Nummer 17

Zu Nummer 18

Zu Nummer 19

Zu Nummer 20

Zu Nummer 21

Zu Nummer 22

Zu Nummer 23

Zu Nummer 24

Zu Nummer 25

Zu Nummer 26

Zu Nummer 27

Zu Nummer 28

Zu Nummer 29

Zu Nummer 30

Zu Nummer 31

Zu Nummer 32

Zu Nummer 33

Zu Nummer 34

Zu Nummer 35

Zu Nummer 36

Zu Nummer 37

Zu Nummer 38

Zu Artikel 2

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Artikel 3


 
 
 


Suchbeispiele:


Informationssystem - umwelt-online
Internet

Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen: Abfall, Allgemeines, Anlagentechnik, Bau, Biotechnologie, Energienutzung, Gefahrgut, Immissionsschutz, Lebensmittel & Bedarfsgegenstände, Natur-, Pflanzen-, Tierschutz, Boden/Altlasten, Störfallprävention&Katastrophenschutz, Chemikalien, Umweltmanagement sowie Arbeitsschutz einschließlich des zugehörigen EU-Regelwerkes. Das Informationssystem wird kontinierlich entsprechend den Veröffentlichungen des Gesetzgebers aktualisiert.

Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009, des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.