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"Notifizierenden"
Drucksache 6/1/17
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Durchsetzung der Richtlinie 2006/123 /EG
/EG über Dienstleistungen im Binnenmarkt, zur Festlegung eines Notifizierungsverfahrens für dienstleistungsbezogene Genehmigungsregelungen und Anforderungen sowie zur Änderung der Richtlinie 2006/123 /EG
/EG und der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012
über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems - COM(2016) 821 final
... ) nur nach Maßgabe der Artikel 15 Absatz 7 und Artikel 39 Absatz 5 Unterabsatz 2 notifizieren. Insbesondere hindert das geltende Notifizierungsverfahren die Mitgliedstaaten nicht daran, die betroffene Vorschrift sofort zu verabschieden und in Kraft zu setzen. Der Richtlinienvorschlag sieht indes vor, dass nationale Regelungsentwürfe erst nach Ablauf einer Stillhaltefrist von grundsätzlich drei Monaten erlassen werden können (Artikel 3 Absatz 3 und Artikel 5 Absatz 2 des Richtlinienvorschlags). Ausnahmen, zum Beispiel für dringliche Fälle, Gesetzentwürfe aus der Mitte des Parlaments oder Änderungsanträge von Abgeordneten, fehlen. Die Mitgliedstaaten müssen die zu notifizierenden Regelungsentwürfe nunmehr zwingend im Rahmen einer Vorabkontrolle umfassend begründen und konkrete Belege für die Verhältnismäßigkeit einer Regelung vorlegen (Artikel 3 Absatz 5 des Richtlinienvorschlags). Verstöße gegen die Notifizierungspflicht stellen einen wesentlichen und für den Einzelnen schwerwiegenden Verfahrensfehler dar (Artikel 3 Absatz 4 des Richtlinienvorschlags), der zur Unanwendbarkeit der betroffenen Regelung führt. Hält die Kommission den Entwurf für nicht vereinbar mit der
Drucksache 6/17
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Durchsetzung der Richtlinie 2006/123 /EG
/EG über Dienstleistungen im Binnenmarkt, zur Festlegung eines Notifizierungsverfahrens für dienstleistungsbezogene Genehmigungsregelungen und Anforderungen sowie zur Änderung der Richtlinie 2006/123 /EG
/EG und der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012
über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems - COM(2016) 821 final
... Nach Artikel 5 ist eine Konsultationsfrist von drei Monaten nach Notifizierung eines Entwurfs einer Maßnahme vorgesehen. Die Kommission und andere Mitgliedstaaten können sich innerhalb von höchstens zwei Monaten zu einer notifizierten Maßnahme äußern, woraufhin der notifizierende Mitgliedstaat innerhalb von höchstens einem Monat auf diese Bemerkungen antworten kann. Das Gebot der Schnelligkeit und Effizienz muss gegen die Notwendigkeit abgewogen werden, dass die beteiligten Parteien die Möglichkeit haben, ausführliche und konstruktive Bemerkungen abzugeben, und der notifizierende Mitgliedstaat auf die geäußerten Bedenken eingehen kann. Alle Parteien müssen das Verfahren im Geiste einer loyalen Zusammenarbeit und der Achtung der legitimen Bedürfnisse der anderen Parteien sowie im Sinne eines reibungslosen und wirksamen Funktionierens des Notifizierungsverfahrens anwenden.
Drucksache 6/2/17
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Durchsetzung der Richtlinie 2006/123 /EG
/EG über Dienstleistungen im Binnenmarkt, zur Festlegung eines Notifizierungsverfahrens für dienstleistungsbezogene Genehmigungsregelungen und Anforderungen sowie zur Änderung der Richtlinie 2006/123 /EG
/EG und der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012
über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems - COM(2016) 821 final
... Die Konsultationsfrist wird nach Unterrichtung des notifizierenden Mitgliedstaats durch die Kommission über das Vorliegen der vollständigen Unterlagen in Lauf gesetzt. Der Kommission selbst ist für die Prüfung der Vollständigkeit der Unterlagen und der Unterrichtung keine Frist gesetzt. Damit hat es die Kommission in der Hand, die Frist für den Konsultationszeitraum festzulegen. Für die Kommission sollte ebenfalls eine Frist bestehen.
Drucksache 6/17 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Durchsetzung der Richtlinie 2006/123 /EG
/EG über Dienstleistungen im Binnenmarkt, zur Festlegung eines Notifizierungsverfahrens für dienstleistungsbezogene Genehmigungsregelungen und Anforderungen sowie zur Änderung der Richtlinie 2006/123 /EG
/EG und der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012
über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems - COM(2016) 821 final
... ) nur nach Maßgabe der Artikel 15 Absatz 7 und Artikel 39 Absatz 5 Unterabsatz 2 notifizieren. Insbesondere hindert das geltende Notifizierungsverfahren die Mitgliedstaaten nicht daran, die betroffene Vorschrift sofort zu verabschieden und in Kraft zu setzen. Der Richtlinienvorschlag sieht indes vor, dass nationale Regelungsentwürfe erst nach Ablauf einer Stillhaltefrist von grundsätzlich drei Monaten erlassen werden können (Artikel 3 Absatz 3 und Artikel 5 Absatz 2 des Richtlinienvorschlags). Ausnahmen, zum Beispiel für dringliche Fälle, Gesetzentwürfe aus der Mitte des Parlaments oder Änderungsanträge von Abgeordneten, fehlen. Die Mitgliedstaaten müssen die zu notifizierenden Regelungsentwürfe nunmehr zwingend im Rahmen einer Vorabkontrolle umfassend begründen und konkrete Belege für die Verhältnismäßigkeit einer Regelung vorlegen (Artikel 3 Absatz 5 des Richtlinienvorschlags). Verstöße gegen die Notifizierungspflicht stellen einen wesentlichen und für den Einzelnen schwerwiegenden Verfahrensfehler dar (Artikel 3 Absatz 4 des Richtlinienvorschlags), der zur Unanwendbarkeit der betroffenen Regelung führt. Hält die Kommission den Entwurf für nicht vereinbar mit der
Drucksache 143/16 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften für die Bereitstellung von Düngeprodukten mit CE -Kennzeichnung auf dem Markt und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1069/2009 und (EG) Nr. 1107/2009 - COM(2016) 157 final
... 4. Der Bundesrat kritisiert, dass die Umsetzung des Vorschlags zu einer Erhöhung des Verwaltungsaufwandes in den Mitgliedstaaten führen wird. Insbesondere an die neu zu schaffenden notifizierenden Stellen (Konformitätsbewertungsstellen) und die notifizierende Behörde werden hohe fachliche und organisatorische Anforderungen gestellt. Beim vorgesehenen Verwaltungsaufwand sind Einsparungen und Vereinfachungen vorzunehmen, damit der entstehende Aufwand zur Umsetzung der Verordnung auf das notwendige Mindestmaß beschränkt wird.
Drucksache 143/1/16
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften für die Bereitstellung von Düngeprodukten mit CE -Kennzeichnung auf dem Markt und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1069/2009 und (EG) Nr. 1107/2009 - COM(2016) 157 final
... 4. Der Bundesrat kritisiert, dass die Umsetzung des Vorschlags zu einer Erhöhung des Verwaltungsaufwandes in den Mitgliedstaaten führen wird. Insbesondere an die neu zu schaffenden notifizierenden Stellen (Konformitätsbewertungsstellen) und die notifizierende Behörde werden hohe fachliche und organisatorische Anforderungen gestellt. Beim vorgesehenen Verwaltungsaufwand sind Einsparungen und Vereinfachungen vorzunehmen, damit der entstehende Aufwand zur Umsetzung der Verordnung auf das notwendige Mindestmaß beschränkt wird.
Drucksache 32/13
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des gesetzlichen Messwesens
... Absatz 1 bestimmt, dass das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie die Aufgaben der anerkennenden Stelle wahrnimmt. Auf Grund der europarechtlichen Vorgaben kann die Anerkennung und nachfolgende Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen nur von einer Stelle ausgesprochen werden, die Konformitätsbewertungen und gewerbliche oder wettbewerbliche Beratungsleistungen nicht anbietet und somit unabhängiger Akteur ist (Artikel 26 Absatz 4 MID-E, Artikel 20 Absatz 4 NAWI-E). Damit bietet sich eine Beibehaltung des bisherigen Systems an, wonach das Bundeswirtschaftsministerium als anerkennende und notifizierende Stelle fungiert (siehe § 7g Absatz 2 EO, § 7n Absatz 2 EO). Bei zunehmender Zahl an Konformitätsbewertungsstellen muss es dem Ministerium jedoch möglich sein, die Aufgabe auf eine nachgeordnete Behörde zu delegieren, die gleichfalls die Voraussetzungen der Unabhängigkeit und Parteiferne erfüllen muss. Diese Möglichkeit sehen Satz 2 und Satz 3 ausdrücklich vor.
Drucksache 91/12
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften
... bei der Europäischen Arzneimittel-Agentur zu notifizierenden Parallelvertrieb. Die betreffenden Arzneimittel müssen in der Regel erst umkonfektioniert werden, damit sie den für Deutschland geltenden Zulassungs- bzw. Genehmigungsbedingungen entsprechen. Ein solcher Herstellungsschritt soll auch in einer Betriebsstätte in Deutschland möglich sein und muss daher nicht vor dem Verbringen dieser Arzneimittel nach Deutschland erfolgen.
Drucksache 315/12
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Bauproduktengesetz es und weiterer Rechtsvorschriften an die Verordnung (EU) Nr. 305/2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten
... § 18 Notifizierende Behörde und notifizierte Stellen
Drucksache 575/12
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Medizinprodukte und zur Änderung der Richtlinie 2001/83 /EG, der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 und der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 - COM(2012) 542 final
... 5. Die Notifizierung wird zusammen mit dem endgültigen Bewertungsbericht der für die benannten Stellen zuständigen nationalen Behörde, der Stellungnahme des gemeinsamen Bewertungsteams und der Empfehlung der Koordinierungsgruppe Medizinprodukte übermittelt. Weicht der notifizierende Mitgliedstaat von der Empfehlung der Koordinierungsgruppe Medizinprodukte ab, legt er eine ausführliche Begründung dafür vor.
Drucksache 615/12
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung von Funkanlagen auf dem Markt - COM(2012) 584 final
... (46) Damit ein einheitliches Qualitätsniveau der Konformitätsbewertung sichergestellt ist, müssen zudem Anforderungen an die notifizierenden Behörden und sonstigen Stellen festgelegt werden, die an der Bewertung, Notifizierung und Überwachung der notifizierten Stellen beteiligt sind.
Drucksache 340/12
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt - COM(2012) 238 final
... Die Mitgliedstaaten können jene elektronischen Identifizierungssysteme notifizieren, die sie nach den eigenen Rechtsvorschriften selbst akzeptieren, wenn für öffentliche Dienste eine elektronische Identifizierung erforderlich ist. Eine weitere Voraussetzung ist, dass die jeweiligen elektronischen Identifizierungsmittel vom notifizierenden Mitgliedstaat bzw. in seinem Namen oder unter seiner Verantwortlichkeit ausgestellt werden.
Drucksache 752/11 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung pyrotechnischer Gegenstände auf dem Markt KOM (2011) 764 endg.
... - Informationen, welche die Mitarbeiter einer Konformitätsbewertungsstelle bei der Durchführung ihrer Aufgaben gemäß Artikel 16 oder einer der einschlägigen nationalen Durchführungsvorschriften erhalten, fallen nach Artikel 24 Absatz 10 des Richtlinienvorschlags unter die berufliche Schweigepflicht, außer gegenüber den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem sie ihre Tätigkeit ausüben. Auf Grund dieser eingeschränkten Öffnung der Schweigepflicht gegenüber zuständigen Behörden würde z.B. eine deutsche zuständige Behörde zu einem auf dem deutschen Markt befindlichen aber in einem anderen Mitgliedstaat hergestellten pyrotechnischen Gegenstand von der entsprechenden (gegebenenfalls deutschen) Konformitätsbewertungsstelle (- die ihre Tätigkeit in dem anderen Mitgliedstaat ausübt -) bei einem Auskunftsersuchen keine Informationen erhalten. Dagegen haben die notifizierten Stellen nach Artikel 34 Absatz 1 Buchstabe c dieses Richtlinienvorschlags jedes Auskunftsersuchen über Konformitätsbewertungstätigkeiten, das sie von den Marktüberwachungsbehörden erhalten haben, der notifizierenden Behörde zu melden.
Drucksache 314/11
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes über die Neuordnung des Geräte- und Produktsicherheitsrechts
... Die in § 11 Absatz 1 bestimmte Behörde ist zugleich notifizierende Behörde im Sinne von Artikel 40 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011, sofern nichts anderes vorgesehen ist."
Drucksache 752/1/11
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung pyrotechnischer Gegenstände auf dem Markt KOM (2011) 764 endg.
... - Hersteller, die der Auffassung sind oder Grund zu der Annahme haben, dass ein von ihnen in Verkehr gebrachter pyrotechnischer Gegenstand nicht der Richtlinie entspricht, haben nach Artikel 8 Absatz 6 des Richtlinienvorschlags unverzüglich die erforderlichen Korrekturmaßnahmen zu ergreifen, um die Konformität dieses pyrotechnischen Gegenstandes herzustellen oder ihn gegebenenfalls zurückzunehmen oder zurückzurufen. Dagegen fehlt in dem Richtlinienvorschlag ein eindeutiges Verbot für ein weiteres "Vermarkten" durch den Hersteller von derartigen noch nicht an den Händler weitergegebenen pyrotechnischen Gegenständen (Auslieferungsstopp). Dieses wäre zu ergänzen. - Informationen, welche die Mitarbeiter einer Konformitätsbewertungsstelle bei der Durchführung ihrer Aufgaben gemäß Artikel 16 oder einer der einschlägigen nationalen Durchführungsvorschriften erhalten, fallen nach Artikel 24 Absatz 10 des Richtlinienvorschlags unter die berufliche Schweigepflicht, außer gegenüber den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem sie ihre Tätigkeit ausüben. Auf Grund dieser eingeschränkten Öffnung der Schweigepflicht gegenüber zuständigen Behörden würde z.B. eine deutsche zuständige Behörde zu einem auf dem deutschen Markt befindlichen aber in einem anderen Mitgliedstaat hergestellten pyrotechnischen Gegenstand von der entsprechenden (gegebenenfalls deutschen) Konformitätsbewertungsstelle (- die ihre Tätigkeit in dem anderen Mitgliedstaat ausübt -) bei einem Auskunftsersuchen keine Informationen erhalten. Dagegen haben die notifizierten Stellen nach Artikel 34 Absatz 1 Buchstabe c dieses Richtlinienvorschlags jedes Auskunftsersuchen über Konformitätsbewertungstätigkeiten, das sie von den Marktüberwachungsbehörden erhalten haben, der notifizierenden Behörde zu melden.
Drucksache 80/10
Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Erste Verordnung zur Änderung von Vorschriften zur Durchführung des gemeinschaftlichen Lebensmittelhygienerechts
... /EG zu notifizierenden Regelungen können nicht befristet werden, da sie für die Aufrechterhaltung des vorbeugenden Gesundheitsschutzes der Verbraucherinnen und Verbraucher dauerhaft unabdingbar sind.
Drucksache 431/10
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einführung einer Übergangsregelung für bilaterale Investitionsabkommen zwischen Mitgliedstaaten und Drittländern KOM (2010) 344 endg.
... 2. Zur Erleichterung der in Absatz 1 genannten Überprüfung kann zwischen der Kommission und dem notifizierenden Mitgliedstaat auf Antrag des Mitgliedstaates oder auf Veranlassung der Kommission eine Konsultation stattfinden.
Drucksache 7/10
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zu den Änderungsurkunden vom 24. November 2006 zur Konstitution und zur Konvention der Internationalen Fernmeldeunion vom 22. Dezember 1992
... 5 dass ihr Land die Streichung der Entschließung 87 (Minneapolis 1998) der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten anerkannt hat, da während der Debatten Einigung darüber erzielt worden war, dass es nicht notwendig ist, neue Bestimmungen zur Präzisierung der Verantwortlichkeiten einer notifizierenden Verwaltung in der Vollzugsordnung für den Funkdienst zu erarbeiten, wenn diese im Namen einer Gruppe von Verwaltungen handelt und in dieser Eigenschaft Verwahrerin und Hüterin der mit den Ressourcen Umlaufbahnen und Frequenzspektrum verbundenen Rechte ist, die die betreffende Gruppe der Verwaltungen genießt, und somit dafür garantiert, dass die Nutzung dieser Ressourcen gemäß den von den Rechteinhabern festgelegten Bedingungen geschieht.
Drucksache 189/09
Verordnung der Bundesregierung
Verordnung zu dem Abkommen vom 20. Januar 2009 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Österreich über die grenzüberschreitende Verbringung von Abfällen nach Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006
... (1) Der Geltungsbereich der Regelungen von Kapitel I erstreckt sich auf Verbringungen von Abfällen aus dem Grenzgebiet zu der nächstgelegenen geeigneten, für den Notifizierenden zumutbaren Anlage, die sich im Grenzgebiet befindet, soweit bei diesen Abfallverbringungen die jeweils kürzeste zumutbare Strecke genommen wird.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen
1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
2. Vollzugsaufwand
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
Verordnung
Entwurf
Artikel 1
Artikel 2
Begründung
Zu Artikel 1
Zu Artikel 2
Schlussbemerkung
Abkommen
Kapitel I Erleichterungen des Notifizierungsverfahrens nach Artikel 30 Absatz 1 der Verordnung
Artikel 1 Geltungsbereich
Artikel 2 Prüfung der Voraussetzungen durch die zuständigen Behörden
Artikel 3 Geltungsdauer von Zustimmungen
Artikel 4 Sicherheitsleistung
Artikel 5 Vorherige Mitteilung des tatsächlichen Beginns der Verbringung
Artikel 6 Bestätigung des Erhalts der Abfälle
Artikel 7 Bescheinigung der Verwertung oder Beseitigung
Artikel 8 Zusätzliche Erleichterungen des Notifizierungsverfahrens im Fall des Artikels 1 Absatz 2 Buchstabe a bei Verbringungen von Elektroaltgeräten
Artikel 9 Vereinbarung von Erleichterungen des Notifizierungsverfahrens durch die zuständigen
Kapitel II Erleichterungen des Notifizierungsverfahrens nach Artikel 30 Absatz 2 der Verordnung
Artikel 10 Geltungsbereich
Artikel 11 Geltungsdauer von Zustimmungen
Artikel 12 Sicherheitsleistung
Artikel 13 Bestimmungen zur vorläufigen Beseitigung oder zur vorläufigen Verwertung
Artikel 14 Bescheinigung der Verwertung oder Beseitigung
Artikel 15 Zusätzliche Erleichterungen bei notifizierungspflichtigen Verbringungen aus der Bundesrepublik Deutschland durch die Republik Österreich in die Bundesrepublik Deutschland
Kapitel III Schlussbestimmungen
Artikel 16 Inkrafttreten
Artikel 17 Geltungsdauer und Kündigung
Artikel 18 Änderung und Ergänzung
Denkschrift
3 Allgemeines
Im Einzelnen
Zu Kapitel I Erleichterungen des Notifizierungsverfahrens nach Artikel 30 Absatz 1 der Verordnung
Zu Artikel 1
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Zu Artikel 4
Zu Artikel 5
Zu Artikel 6
Zu Artikel 7
Zu Artikel 8
Zu Artikel 9
Zu Kapitel II Erleichterungen des Notifizierungsverfahrens nach Artikel 30 Absatz 2 der Verordnung
Zu Artikel 10
Zu Artikel 11
Zu Artikel 12
Zu Artikel 13
Zu Artikel 14
Zu Artikel 15
Zu Kapitel III Schlussbestimmungen
Zu Artikel 17
Zu Artikel 18
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Abs. 1
Drucksache 735/09
Unterrichtung durch die Bundesregierung
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über ortsbewegliche Druckgeräte KOM (2009) 482 endg.; Ratsdok. 13566/09
... Artikel 17: Notifizierende Behörden
Drucksache 400/08
Unterrichtung durch die Bundesregierung
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten KOM (2008) 311 endg.; Ratsdok. 10037/08
... (43) Da es eine gewisse Zeit dauert, bis die Voraussetzungen für die ordnungsgemäße Durchführung dieser Verordnung geschaffen sind, sollte sie erst ab einem späteren Zeitpunkt angewendet werden; dies gilt nicht für die Bestimmungen über die Benennung Technischer Bewertungsstellen, die notifizierenden Behörden und die notifizierten Stellen, die Einrichtung einer Organisation Technischer Bewertungsstellen sowie eines Ständigen Ausschusses -
Drucksache 707/08
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung vom 23. März 2007 des Übereinkommens vom 20. August 1971 über die Internationale Fernmeldesatellitenorganisation "ITSO "
... Wenn das Unternehmen oder ein künftiges Rechtssubjekt, das die Frequenzzuteilungen des gemeinsamen Erbes nutzt, auf diese Frequenzzuteilung(en) verzichtet, diese Frequenzzuteilung(en) auf eine andere als die in diesem Übereinkommen genannte Weise nutzt oder Bankrott erklärt, genehmigen die notifizierenden Verwaltungen die Nutzung dieser Frequenzzuteilung(en) ausschließlich durch Rechtssubjekte, die eine Vereinbarung über Leistungen im öffentlichen Interesse unterzeichnet haben wodurch die ITSO sicherstellen kann, dass die ausgewählten Rechtssubjekte die Grundprinzipen einhalten.
Drucksache 400/08 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten KOM (2008) 311 endg.; Ratsdok. 10037/08
... Zu Kapitel VII (Notifizierende Behörden und Notifizierte Stellen) und VIII (Marktüberwachung und Schutzklauselverfahren) gemeinsam
Drucksache 133/08
Unterrichtung durch die Bundesregierung
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Sicherheit von Spielzeug KOM (2008) 9 endg.; Ratsdok. 5938/08
... Notifizierende Behörden
Drucksache 400/1/08
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermark-tung von Bauprodukten KOM (2008) 311 endg.; Ratsdok. 10037/08
... Kapitel VII (Artikel 29 ff.) enthält Regelungen für notifizierende Behörden und notifizierte Stellen, Kapitel VIII (Artikel 46 ff.) über Marktüberwachung und Schutzklauselverfahren. Die Verordnung über die Vorschriften für die Akkredi-tierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten (vgl. BR-Drucksache 136/07) enthält hierzu ebenfalls Regelungen. Doppelregelungen sollten jedoch vermieden werden; daher sollten in den Kapiteln VII und VIII der vorgeschlagenen Verordnung über die Bauprodukte nur solche Regelungen aufgenommen werden, die von den vergleichbaren der anderen Verordnung abweichen.
Drucksache 277/07
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Ablösung des Abfallverbringungsgesetz es und zur Änderung weiterer Rechtsvorschriften
... (1) Der Notifizierende hat die gemäß Artikel 10 Abs. 1 oder 2 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 festgelegten Auflagen, die ihn betreffen, zu erfüllen und sicherzustellen, dass der Empfänger und der Betreiber der Anlage die Auflagen, die diese betreffen, erfüllen und dass der Transporteur die Auflagen für den Transport der Abfälle erfüllt.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Gesetz zur Ausführung der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen2 und des Basler Übereinkommens vom 22. März 1989 über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung3 (Abfallverbringungsgesetz – AbfVerbrG)
§ 1 Geltungsbereich Dieses Gesetz gilt für:
§ 2 Grundsatz der Autarkie
§ 3 Bestimmungen im Verfahren der vorherigen schriftlichen Notifizierung und Zustimmung, die die Behörden betreffen
§ 4 Pflichten der übrigen Beteiligten im Verfahren der vorherigen schriftlichen Notifizierung und Zustimmung
§ 5 Pflichten im Rahmen der allgemeinen Informationspflichten
§ 6 Verordnungsermächtigungen Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
§ 7 Gebühren und Auslagen
§ 8 Ergänzende Bestimmungen zu den Rücknahmeverpflichtungen
§ 9 Datenerhebung und -verwendung
§ 10 Kennzeichnung der Fahrzeuge
§ 11 Kontrollen
§ 12 Maßnahmen zur Überwachung
§ 13 Anordnungen im Einzelfall
§ 14 Zuständige Behörden
§ 15 Anlaufstelle
§ 16 Berichte und Übermittlung von Informationen
§ 17 Zollstellen
§ 18 Bußgeldvorschriften
§ 19 Einziehung
§ 20 Bestimmungen zum Verwaltungsverfahren
Artikel 2 Änderung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes
Artikel 3 Änderung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes
Artikel 4 Änderung der Nachweisverordnung
Artikel 5 Änderung der Transportgenehmigungsverordnung
Artikel 6 Änderung der Verpackungsverordnung
Artikel 7 Aufhebung des Gesetzes zur Auflösung und Abwicklung der Anstalt Solidarfonds Abfallrückführung
Artikel 8 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Begründung
I. Allgemeiner Teil
II. Kosten und Preiswirkungen
1. Kosten für die öffentlichen Haushalte
1.1 Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
1.2 Vollzugsaufwand
2. Sonstige Kosten und Preiswirkungen
III. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu § 1
Zu § 2
a Zu Absatz 1
b Zu Absatz 2
Zu § 3
a Zu Absatz 1
b Zu Absatz 2
c Zu Absatz 3
d Zu Absatz 4
Zu § 4
a Zu Absatz 1
b Zu Absatz 2
c Zu Absatz 3
d Zu Absatz 4
e Zu Absatz 5
f Zu Absatz 6
Zu § 5
a Zu Absatz 1
b Zu Absatz 2
c Zu Absatz 3
d Zu Absatz 4
Zu § 6
Zu § 7
a Zu Absatz 1 und 2
b Zu Absatz 3
c Zu Absatz 4
Zu § 8
a Zu Absatz 1
b Zu Absatz 2
c Zu Absatz 3
d Zu Absatz 4
e Zu Absatz 5
Zu § 9
a Zu Absatz 1
b Zu Absatz 2
c Zu Absatz 3
d Zu Absatz 4
e Zu Absatz 5
Zu § 10
Zu § 11
a Zu Absatz 1
b Zu Absatz 2
c Zu Absatz 3
d Zu Absatz 4
e Zu Absatz 5
f Zu Absatz 6
Zu § 12
a Zu Absatz 1
b Zu Absatz 2
c Zu Absatz 3
d Zu Absatz 4
e Zu Absatz 5
Zu § 13
Zu § 14
a Zu Absatz 1
b Zu Absatz 2
c Zu Absatz 3
d Zu Absatz 4
Zu § 15
a Zu Absatz 1
b Zu Absatz 2
c Zu Absatz 3
d Zu Absatz 4
Zu § 16
a Zu Absatz 1
b Zu Absatz 2
Zu § 17
Zu § 18
a Zu Absatz 1
b Zu Absatz 2
c Zu Absatz 3
d Zu Absatz 4
e Zu Absatz 5
Zu § 19
Zu § 20
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Zu Artikel 4
Zu Artikel 5
Zu Artikel 6
Zu Artikel 7
Zu Artikel 8
Drucksache 277/1/07
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Ablösung des Abfallverbringungsgesetz es und zur Änderung weiterer Rechtsvorschriften
... Um die Vollstreckung eines solchen Verwaltungsaktes wie etwa einer Rückfuhranordnung geht es aber in § 8 Abs. 3 Satz 1 und 2 nicht. § 8 Abs. 3 Satz 1 enthält stattdessen eine Befugnisnorm für die zuständige Behörde, die ihr im Zusammenhang mit einer Rücknahme von Abfällen entstandenen Kosten gegenüber einer kostenpflichtigen Person festzusetzen. § 8 Abs. 3 Satz 1 setzt hierbei nur voraus, dass die zuständige deutsche Behörde auf Grund ihrer originären Verpflichtung etwa nach Artikel 24 Abs. 2 Buchstabe c bis e Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 Abfälle zurückgenommen hat, weil die in Artikel 24 Abs. 2 Buchstabe a und b der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 vorrangig vorgesehene Zurücknahme der Abfälle durch den Notifizierenden de facto oder de jure im Sinne dieser Vorschriften "
1. Zu Artikel 1 § 4 Abs. 1, 2 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 1 und 2, § 5 Abs. 1 Nr. 2, § 7 Abs. 2 Nr. 1, § 10 Satz 5, § 12 Abs. 4 Nr. 3 AbfVerbrG
2. Zu Artikel 1 § 4 Abs. 1 AbfVerbrG
3. Zu Artikel 1 § 4 Abs. 4 Satz 1 AbfVerbrG
4. Zu Artikel 1 § 4 Abs. 6 AbfVerbrG
5. Zu Artikel 1 § 5 Abs. 1 AbfVerbrG
6. Zu Artikel 1 § 6 Nr. 1 AbfVerbrG
7. Zu Artikel 1 § 8 Abs. 2 Satz 1 AbfVerbrG
8. Zu Artikel 1 § 8 Abs. 3 Satz 3 AbfVerbrG
9. Zu Artikel 1 § 8 Abs. 5 AbfVerbrG
10. Zu Artikel 1 § 11 Abs. 5 AbfVerbrG
11. Zu Artikel 1 § 11 Abs. 6 AbfVerbrG
12. Zu Artikel 1 § 12 Abs. 5 Satz 1 AbfVerbrG
13. Zu Artikel 1 § 13 Satz 2 AbfVerbrG
14. Zu Artikel 1 § 13 Satz 2 AbfVerbrG
15. Zu Artikel 1 § 14 Abs. 3 Satz 2 AbfVerbrG
16. Zu Artikel 1 § 14 Abs. 4 AbfVerbrG
17. Zu Artikel 1 § 14 Abs. 5 - neu - AbfVerbrG
18. Zu Artikel 7a - neu - § 326 Abs. 2 StGB
Drucksache 135/07
Unterrichtung durch die Bundesregierung
Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für die Vermarktung von Produkten KOM (2007) 53 endg.; Ratsdok. 6378/07
... - Er enthält harmonisierte Begriffsbestimmungen, einheitliche Verpflichtungen für die Wirtschaftsakteure, Kriterien für die Auswahl der Konformitätsbewertungsstellen, Kriterien für die nationalen notifizierenden Behörden und Vorschriften für das Notifizierungsverfahren. Unterstützt werden diese Elemente durch die Bestimmungen zur Akkreditierung. Er gibt auch die Regeln für die Auswahl der Konformitätsbewertungsverfahren vor und gibt an, welche harmonisierten Verfahren zur Verfügung stehen.
Drucksache 136/07
Unterrichtung durch die Bundesregierung
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten KOM (2007) 37 endg.; Ratsdok. 6377/07
... Kriterien für die nationalen notifizierenden Behörden und Vorschriften für das Notifizierungsverfahren. Unterstützt werden diese Elemente durch die Bestimmungen zur Akkreditierung. Er gibt auch die Regeln für die Auswahl der Konformitätsbewertungsverfahren vor und gibt an, welche harmonisierten Verfahren zur Verfügung stehen.
Drucksache 277/07 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Verfahren eines Gesetzes zur Ablösung des Abfallverbringungsgesetz es und zur Änderung weiterer Rechtsvorschriften
... Um die Vollstreckung eines solchen Verwaltungsaktes wie etwa einer Rückfuhranordnung geht es aber in § 8 Abs. 3 Satz 1 und 2 nicht. § 8 Abs. 3 Satz 1 enthält stattdessen eine Befugnisnorm für die zuständige Behörde, die ihr im Zusammenhang mit einer Rücknahme von Abfällen entstandenen Kosten gegenüber einer kostenpflichtigen Person festzusetzen. § 8 Abs. 3 Satz 1 setzt hierbei nur voraus, dass die zuständige deutsche Behörde auf Grund ihrer originären Verpflichtung etwa nach Artikel 24 Abs. 2 Buchstabe c bis e Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 Abfälle zurückgenommen hat, weil die in Artikel 24 Abs. 2 Buchstabe a und b der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 vorrangig vorgesehene Zurücknahme der Abfälle durch den Notifizierenden de facto oder de jure im Sinne dieser Vorschriften "
1. Zu Artikel 1 § 4 Abs. 1, 2 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 1 und 2, § 5 Abs. 1 Nr. 2, § 7 Abs. 2 Nr. 1, § 10 Satz 5, § 12 Abs. 4 Nr. 3 AbfVerbrG
2. Zu Artikel 1 § 4 Abs. 1 AbfVerbrG
3. Zu Artikel 1 § 4 Abs. 4 Satz 1 AbfVerbrG
4. Zu Artikel 1 § 4 Abs. 6 AbfVerbrG
5. Zu Artikel 1 § 5 Abs. 1 AbfVerbrG
6. Zu Artikel 1 § 6 Nr. 1 AbfVerbrG
7. Zu Artikel 1 § 8 Abs. 2 Satz 1 AbfVerbrG
8. Zu Artikel 1 § 8 Abs. 3 Satz 3 AbfVerbrG
9. Zu Artikel 1 § 8 Abs. 5 AbfVerbrG
10. Zu Artikel 1 § 11 Abs. 5 AbfVerbrG
11. Zu Artikel 1 § 11 Abs. 6 AbfVerbrG
12. Zu Artikel 1 § 12 Abs. 5 Satz 1 AbfVerbrG
13. Zu Artikel 1 § 13 Satz 2 AbfVerbrG
14. Zu Artikel 1 § 13 Satz 2 AbfVerbrG
15. Zu Artikel 1 § 14 Abs. 3 Satz 2 AbfVerbrG
16. Zu Artikel 1 § 14 Abs. 4 AbfVerbrG
17. Zu Artikel 1 § 14 Abs. 5 - neu - AbfVerbrG
18. Zu Artikel 7a - neu - § 326 Abs. 2 StGB
Drucksache 945/05
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zu dem Übereinkommen über das Recht der nichtschifffahrtlichen Nutzung internationaler Wasserläufe
... Artikel 14 Pflichten des notifizierenden Staates während der Beantwortungsfrist
Drucksache 75/17
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Neufassung der Regelungen über Funkanlagen und zur Änderung des Telekommunikationsgesetz es sowie zur Aufhebung des Gesetzes über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen
Drucksache 99/20
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Drucksache 143/16
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Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften für die Bereitstellung von Düngeprodukten mit CE -Kennzeichnung auf dem Markt und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1069/2009 und (EG) Nr. 1107/2009 - COM(2016) 157 final
Drucksache 200/18
Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur
Dreizehnte Verordnung zum Erlass und zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften
Drucksache 213/17
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Anpassung von Rechtsakten, in denen auf das Regelungsverfahren mit Kontrolle Bezug genommen wird, an Artikel 290 und 291 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union COM(2016) 799 final
Drucksache 240/16
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln (Elektromagnetische-VerträglichkeitGesetz - EMVG )
Drucksache 459/19
Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur
Vierzehnte Verordnung zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften
Drucksache 559/06
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 30. September 2005 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Belarus zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen
Drucksache 601/15
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen - COM(2015) 615 final
Drucksache 614/10
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Genehmigung von zweirädrigen, dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen sowie über die entsprechende Marktüberwachung KOM(2010) 542 endg. Der Bundesrat wird über die Vorlage gemäß § 2 EUZBLG auch durch die Bundesregierung unterrichtet.
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