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"Nicht-EU-Mitgleidstaaten"


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Drucksache 70/06 (Beschluss)

... Nach gegenwärtiger Rechtslage, die für Nicht-EU-Mitgleidstaaten weiterhin gilt ist die Auslieferung zur Vollstreckung einer durch Abwesenheitsurteil verhängten Freiheitsstrafe zulässig, wenn es sich um einen so genannten Fluchtfall handelte der Verfolgte sich also in Kenntnis des gegen ihn gerichteten Verfahrens ins Ausland begeben hatte. Auf der Grundlage des § 83 Nr. 3 IRG in der Fassung des durch das Bundesverfassungsgericht für nichtig erklärten Umsetzungsgesetzes wurde dagegen überwiegend die Auffassung vertreten, dass Fluchtfälle nicht anders zu behandeln sind als andere Fälle des Abwesenheitsurteils (vgl. OLG Karlsruhe StV 2004, 547 f.; KG, Beschluss vom 20. Dezember 2004 - (4) Ausl. A 766/02 (148/04); zust. Hackner, NStZ 2005, 311, <313>). Zu einer vom Kammergericht angestrebten Entscheidung dieser Frage durch den Bundesgerichtshof ist es in Folge der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Juli 2005 (BGBl. I S. 2300 ff.) nicht mehr gekommen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 70/06 (Beschluss)




1. Zu Artikel 1 Nr. 3 § 40 Abs. 2 Nr. 1 IRG

2. Zu Artikel 1 Nr. 4 § 73 Satz 3 - neu - IRG

3. Zu Artikel 1 Nr. 8 § 79 Abs. 2 Satz 1 IRG

4. Zu Artikel 1 Nr. 8 § 79 Abs. 2 IRG

5. Zu Artikel 1 Nr. 8 § 79 Abs. 3 Satz 2 - neu - , 3 - neu - IRG

6. Zu Artikel 1 Nr. 8 § 80 Abs. 1, 2 IRG

7. Zu Artikel 1 Nr. 8 § 80 Abs. 4 IRG

8. Zu Artikel 1 Nr. 8 § 80 Abs. 5 - neu - IRG

9. Zu Artikel 1 Nr. 8 § 83 Nr. 3 IRG

10. Zu Artikel 1 Nr. 8 § 83b Nr. 4 IRG


 
 
 


Drucksache 70/1/06

... "Nach gegenwärtiger Rechtslage, die für Nicht-EU-Mitgleidstaaten weiterhin gilt ist die Auslieferung zur Vollstreckung einer durch Abwesenheitsurteil verhängten Freiheitsstrafe zulässig, wenn es sich um einen so genannten Fluchtfall handelte der Verfolgte sich also in Kenntnis des gegen ihn gerichteten Verfahrens ins Ausland begeben hatte. Auf der Grundlage des § 83 Nr. 3 IRG in der Fassung des durch das Bundesverfassungsgericht für nichtig erklärten Umsetzungsgesetzes wurde dagegen überwiegend die Auffassung vertreten, dass Fluchtfälle nicht anders zu behandeln sind als andere Fälle des Abwesenheitsurteils (vgl. OLG Karlsruhe StV 2004, 547 f.; KG, Beschluss vom 20. Dezember 2004 - (4) Ausl. A 766/02 (148/04); zust. Hackner, NStZ 2005, 311, <313>). Zu einer vom Kammergericht angestrebten Entscheidung dieser Frage durch den Bundesgerichtshof ist es in Folge der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Juli 2005 (BGBl. I S. 2300 ff.) nicht mehr gekommen.

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Drucksache 70/1/06




1. Zu Artikel 1 Nr. 3 § 40 Abs. 2 Nr. 1 IRG

2. Zu Artikel 1 Nr. 4 § 73 Satz 3 - neu - IRG

3. Zu Artikel 1 Nr. 8 § 79 Abs. 2 Satz 1 IRG

4. Zu Artikel 1 Nr. 8 § 79 Abs. 2 IRG

5. Zu Artikel 1 Nr. 8 § 79 Abs. 3 Satz 2 - neu - , 3 - neu - IRG

6. Zu Artikel 1 Nr. 8 § 80 Abs. 1, 2 IRG

7. Zu Artikel 1 Nr. 8 § 80 Abs. 4 IRG

8. Zu Artikel 1 Nr. 8 § 80 Abs. 5 - neu - IRG

9. Zu Artikel 1 Nr. 8 § 83 Nr. 3 IRG

10. Zu Artikel 1 Nr. 8 § 83b Nr. 4 IRG


 
 
 


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