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"Neuverschuldung"
Drucksache 288/20
Antrag des Landes Nordrhein-Westfalen
Entschließung des Bundesrates für ein Programm zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie für kommunale Haushalte und kommunal beherrschte Betriebe
... Die Corona-Pandemie stellt die öffentlichen Haushalte in der Bundesrepublik Deutschland und in den Ländern sowie in jeder unserer Kommunen vor große Herausforderungen: Die Neuverschuldung betrifft derzeit alle staatlichen Ebenen. Neben zusätzlichen Ausgaben sind dafür die nahezu zeitgleich zurückgehenden Einnahmen verantwortlich.
Drucksache 535/20
Gesetzesantrag des Landes Baden-Württemberg
Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Haushaltsgrundsätzegesetzes zur Implementierung von Nachhaltigkeitsaspekten
... verankert und verpflichtet Bund und Länder dazu, die öffentlichen Haushalte unter Vermeidung struktureller Neuverschuldung aufzustellen. Um die natürlichen Lebensgrundlagen dauerhaft zu schützen, soziale Bedürfnisse dauerhaft zu befriedigen und wirtschaftliche Ressourcen langfristig zu erhalten, ist eine stärkere Verankerung von Nachhaltigkeitszielen, nicht nur bei der Aufstellung der Haushalte in Bezug auf zulässige Nettokreditaufnahmen, sondern auch bei haushalterischen Entscheidungen in Gänze erforderlich.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand für die Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzesantrag
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Gesetzes über die Grundsätze des Haushaltsrechts des Bundes und der Länder (Haushaltsgrundsätzegesetz - HGrG)
Artikel 2 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Anlass und Ziel
II. Wesentlicher Inhalt
III. Alternativen
IV. Gesetzgebungskompetenz
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
3. Erfüllungsaufwand
4. Weitere Kosten
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Artikel 2
Drucksache 628/19
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2020 (Haushaltsgesetz 2020)
... Nettoneuverschuldung (Nettokreditaufnahme) am Kreditmarkt..................................
Drucksache 747/17 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Festlegung von Bestimmungen zur Stärkung der haushaltspolitischen Verantwortung und der mittelfristigen Ausrichtung der Haushalte in den Mitgliedstaaten - COM(2017) 824 final; Ratsdok. 15660/17
... 5. Die Länder haben im Verfassungsgefüge der Bundesrepublik Deutschland Staatsqualität; sie genießen Haushaltsautonomie. Deshalb heißt es in den am 24. Juni 2012 zwischen Ländern und Bund vereinbarten Eckpunkten einer innerstaatlichen Umsetzung des Fiskalvertrages und des Stabilitäts- und Wachstumspakts: "Durch den Fiskalpakt sowie die noch ausstehende Konkretisierung bestimmter Vorgaben durch die Kommission werden keine Anforderungen begründet, die über die Vorgaben des verfassungsrechtlichen Rahmenwerks zur Begrenzung der Neuverschuldung in den Haushalten von Bund und Ländern hinausgehen. [...] Zur Erfüllung der Vorgaben des Fiskalpaktes tragen die Länder ausschließlich im Rahmen ihrer verfassungsrechtlich garantierten Haushaltsautonomie durch die Einhaltung ihrer bestehenden Verpflichtungen aus Artikel 109 Absatz 3 und Artikel 143d Absatz 1 Satz 4 GG bei. Die Länder treffen keine darüber hinausgehenden Verpflichtungen. Die Überführung des Fiskal-vertrags in die Strukturen der EU muss diese Grenzen ebenfalls einhalten.
Drucksache 747/1/17
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Festlegung von Bestimmungen zur Stärkung der haushaltspolitischen Verantwortung und der mittelfristigen Ausrichtung der Haushalte in den Mitgliedstaaten - COM(2017) 824 final; Ratsdok. 15660/17
... 9. Die Länder haben im Verfassungsgefüge der Bundesrepublik Deutschland Staatsqualität; sie genießen Haushaltsautonomie. Deshalb heißt es in den am 24. Juni 2012 zwischen Ländern und Bund vereinbarten Eckpunkten einer innerstaatlichen Umsetzung des Fiskalvertrages und des Stabilitäts- und Wachstumspakts: "Durch den Fiskalpakt sowie die noch ausstehende Konkretisierung bestimmter Vorgaben durch die Kommission werden keine Anforderungen begründet, die über die Vorgaben des verfassungsrechtlichen Rahmenwerks zur Begrenzung der Neuverschuldung in den Haushalten von Bund und Ländern hinausgehen. [...] Zur Erfüllung der Vorgaben des Fiskalpaktes tragen die Länder ausschließlich im Rahmen ihrer verfassungsrechtlich garantierten Haushaltsautonomie durch die Einhaltung ihrer bestehenden Verpflichtungen aus Artikel 109 Absatz 3 und Artikel 143d Absatz 1 Satz 4 GG bei. Die Länder treffen keine darüber hinausgehenden Verpflichtungen. Die Überführung des Fiskal-vertrags in die Strukturen der EU muss diese Grenzen ebenfalls einhalten.
Drucksache 315/16 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: eine neue Europäische Agenda für Kompetenzen - Humankapital, Beschäftigungsfähigkeit und Wettbewerbsfähigkeit gemeinsam stärken - COM(2016) 381 final
... 30. Insbesondere stehen der EU keine Festlegungen über diesbezügliche Prioritäten der nationalen Haushalte zu. Deutschland hat in den letzten Jahren die öffentlichen Bildungsausgaben stark erhöht, wobei die Länder mit rund 70 Prozent den Hauptteil der Ausgaben tragen. Die verfassungsrechtlich verankerte Schuldenbremse verlangt von den Ländern ab dem Jahr 2020 einen Verzicht auf neue Kredite. Eine Finanzierung zusätzlicher Bildungsausgaben durch eine höhere Neuverschuldung ist vor diesem Hintergrund ausgeschlossen.
Drucksache 769/1/16
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Grundgesetz es (Artikel 90, 91c, 104b, 104c, 107, 108, 109a, 114, 125c, 143d, 143e, 143f, 143g)
... Der Bundesrat begrüßt grundsätzlich die beabsichtigte Stärkung des Stabilitätsrates. Die Umsetzung der vereinbarten Überwachung der Einhaltung der grundgesetzlichen Schuldenregel durch Bund und Länder durch den Stabilitätsrat bedarf allerdings noch der weiteren inhaltlichen Konkretisierung. Er weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass sich der statistische und institutionelle Rahmen, der die Einhaltung der Verpflichtungen Deutschlands aus dem Europäischen Fiskalvertrag und dem Stabilitäts- und Wachstumspakt sicherstellen soll, in wesentlichen Elementen von dem verfassungsrechtlichen Neuverschuldungsverbot des Artikels 109 Absatz 3 GG unterscheidet. Die nationale Schuldenregel weicht sowohl hinsichtlich der zu überwachenden Kennziffer als auch hinsichtlich der Erhebungseinheit von der europäischen Schuldenregel ab. Vor diesem Hintergrund stellt der Bundesrat fest, dass entgegen der Formulierung in der Begründung zu dem vorliegenden Gesetzentwurf der Bundesregierung die Einhaltung der nationalen Schuldenregel nicht ohne weiteres geeignet ist, die Einhaltung auch der europäischen Vorgaben abzusichern.
1. Zum Gesetzentwurf allgemein
2. Zum Gesetzentwurf allgemein
3. Zu Artikel 90 GG allgemein
4. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe b Artikel 90 Absatz 2 Satz 3 und 4 GG
5. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe b Artikel 90 Absatz 2
6. Zu Artikel 1 Nummer 2 Artikel 91c GG
7. Zu Artikel 1 Nummer 4 Artikel 104c GG
8. Zu Artikel 1 Nummer 7 Artikel 109a GG
9. Zu Artikel 1 Nummer 9 Buchstabe b Artikel 125c Absatz 2 Satz 3 GG
10. Zu Artikel 1 Nummer 9 Buchstabe b Artikel 125c Absatz 2 GG
11. Zu Artikel 1 Nummer 11 Artikel 143e Absatz 2 GG
12. Zu Artikel 1 Nummer 11 Artikel 143e Absatz 2a - neu - GG
Drucksache 315/1/16
Empfehlungen der Ausschüsse
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: eine neue Europäische Agenda für Kompetenzen - Humankapital, Beschäftigungsfähigkeit und Wettbewerbsfähigkeit gemeinsam stärken - COM(2016) 381 final
... 31. Insbesondere stehen der EU keine Festlegungen über diesbezügliche Prioritäten der nationalen Haushalte zu. Deutschland hat in den letzten Jahren die öffentlichen Bildungsausgaben stark erhöht, wobei die Länder mit rund 70 Prozent den Hauptteil der Ausgaben tragen. Die verfassungsrechtlich verankerte Schuldenbremse verlangt von den Ländern ab dem Jahr 2020 einen Verzicht auf neue Kredite. Eine Finanzierung zusätzlicher Bildungsausgaben durch eine höhere Neuverschuldung ist vor diesem Hintergrund ausgeschlossen.
Drucksache 400/16 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2017 (Haushaltsgesetz 2017): Finanzplan des Bundes 2016 bis 2020
... c) Mit dem Regierungsentwurf zum Bundeshaushalt 2017 legt die Bundesregierung das dritte Mal in Folge einen Haushalt vor, der ohne Nettoneuverschuldung auskommt. Die Finanzplanung sieht zudem bis einschließlich des Jahres 2020 vor, Einnahmen und Ausgaben ohne neue Nettokreditaufnahme in Einklang zu bringen. Diese Entwicklung wird weiterhin erheblich vom historisch niedrigen Zinsniveau sowie der sehr guten Lage am Arbeitsmarkt befördert. Die günstigen Rahmenbedingungen erlauben der Bundesregierung gegenwärtig eine insgesamt expansiv ausgerichtete Ausgabenpolitik, ohne den Kurs einer Nullverschuldung in Frage stellen zu müssen.
Drucksache 769/16 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Grundgesetz es (Artikel 90, 91c, 104b, 104c, 107, 108, 109a, 114, 125c, 143d, 143e, 143f, 143g)
... Der Bundesrat begrüßt grundsätzlich die beabsichtigte Stärkung des Stabilitätsrates. Die Umsetzung der vereinbarten Überwachung der Einhaltung der grundgesetzlichen Schuldenregel durch Bund und Länder durch den Stabilitätsrat bedarf allerdings noch der weiteren inhaltlichen Konkretisierung. Er weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass sich der statistische und institutionelle Rahmen, der die Einhaltung der Verpflichtungen Deutschlands aus dem Europäischen Fiskalvertrag und dem Stabilitäts- und Wachstumspakt sicherstellen soll, in wesentlichen Elementen von dem verfassungsrechtlichen Neuverschuldungsverbot des Artikels 109 Absatz 3 GG unterscheidet. Die nationale Schuldenregel weicht sowohl hinsichtlich der zu überwachenden Kennziffer als auch hinsichtlich der Erhebungseinheit von der europäischen Schuldenregel ab. Vor diesem Hintergrund stellt der Bundesrat fest, dass entgegen der Formulierung in der Begründung zu dem vorliegenden Gesetzentwurf der Bundesregierung die Einhaltung der nationalen Schuldenregel nicht ohne weiteres geeignet ist, die Einhaltung auch der europäischen Vorgaben abzusichern.
1. Zum Gesetzentwurf allgemein
2. Zum Gesetzentwurf allgemein
3. Zu Artikel 90 GG allgemein
4. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe b Artikel 90 Absatz 2 Satz 3 und 4 GG
5. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe b Artikel 90 Absatz 2
6. Zu Artikel 1 Nummer 2 Artikel 91c GG
7. Zu Artikel 1 Nummer 4 Artikel 104c GG
8. Zu Artikel 1 Nummer 7 Artikel 109a GG
9. Zu Artikel 1 Nummer 9 Buchstabe b Artikel 125c Absatz 2 GG
10. Zu Artikel 1 Nummer 11 Artikel 143e Absatz 2a - neu - GG
Drucksache 400/1/16
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2017 (Haushaltsgesetz 2017): Finanzplan des Bundes 2016 bis 2020
... c) Mit dem Regierungsentwurf zum Bundeshaushalt 2017 legt die Bundesregierung das dritte Mal in Folge einen Haushalt vor, der ohne Nettoneuverschuldung auskommt. Die Finanzplanung sieht zudem bis einschließlich des Jahres 2020 vor, Einnahmen und Ausgaben ohne neue Nettokreditaufnahme in Einklang zu bringen. Diese Entwicklung wird weiterhin erheblich vom historisch niedrigen Zinsniveau sowie der sehr guten Lage am Arbeitsmarkt befördert. Die günstigen Rahmenbedingungen erlauben der Bundesregierung gegenwärtig eine insgesamt expansiv ausgerichtete Ausgabenpolitik, ohne den Kurs einer Nullverschuldung in Frage stellen zu müssen.
Drucksache 516/15
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz über die Feststellung eines Zweiten Nachtrags zum Bundeshaushaltsplan für das Haushaltsjahr 2015 (Zweites Nachtragshaushaltsgesetz 2015)
... 2.1.2 Nettoneuverschuldung (Nettokreditaufnahme) am Kreditmarkt
Drucksache 150/15 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes über die Feststellung eines Nachtrags zum Bundeshaushaltsplan für das Haushaltsjahr 2015 (Nachtragshaushaltsgesetz 2015)
... a) Die deutsche Wirtschaft hat sich im vergangenen Jahr in einem schwierigen weltwirtschaftlichen Umfeld behauptet. Die Stimmung bei Unternehmern und Verbrauchern verbessert sich zunehmend. Die binnenwirtschaftliche Dynamik wird vor allem durch maßgebliche Einkommenssteigerungen getragen. Eine positive Arbeitsmarktentwicklung bildet die Basis hierfür. Die positive Wirtschaftsentwicklung wirkt sich weiterhin dämpfend auf die Entwicklung wesentlicher Ausgabenbereiche im Bundeshaushalt aus, u.a. bei den Sozialausgaben. Zudem reduzieren sich die Zinsausgaben des Bundes aufgrund des historisch niedrigen Zinsniveaus deutlich. Der Bundeshaushalt 2015 wird - wie schon der Haushalt des Vorjahres - ohne Nettoneuverschuldung auskommen. Der Bundesrat erkennt an, dass der Bund mit der Fortführung einer soliden und wachstumsorientierten Finanzpolitik einen wichtigen Schritt in Richtung nachhaltiger Staatsfinanzen unternimmt. Dies stärkt die Handlungsfähigkeit des Staates und das Vertrauen von Unternehmern und Bürgern.
Drucksache 350/1/15
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2016 (Haushaltsgesetz 2016): Finanzplan des Bundes 2015 bis 2019
... 3. Der Bundeshaushalt 2016 wird - wie schon die beiden Vorgängerhaushalte ohne Nettoneuverschuldung auskommen. Die festgelegten haushaltswirtschaftlichen Eckwerte des Bundeshaushalts 2016 sowie der Finanzplan bis zum Jahr 2019 fallen besser aus als die Vorgaben der im
Drucksache 150/1/15
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes über die Feststellung eines Nachtrags zum Bundeshaushaltsplan für das Haushaltsjahr 2015 (Nachtragshaushaltsgesetz 2015)
... a) Die deutsche Wirtschaft hat sich im vergangenen Jahr in einem schwierigen weltwirtschaftlichen Umfeld behauptet. Die Stimmung bei Unternehmern und Verbrauchern verbessert sich zunehmend. Die binnenwirtschaftliche Dynamik wird vor allem durch maßgebliche Einkommenssteigerungen getragen. Eine positive Arbeitsmarktentwicklung bildet die Basis hierfür. Die positive Wirtschaftsentwicklung wirkt sich weiterhin dämpfend auf die Entwicklung wesentlicher Ausgabenbereiche im Bundeshaushalt aus, u.a. bei den Sozialausgaben. Zudem reduzieren sich die Zinsausgaben des Bundes aufgrund des historisch niedrigen Zinsniveaus deutlich. Der Bundeshaushalt 2015 wird - wie schon der Haushalt des Vorjahres - ohne Nettoneuverschuldung auskommen. Der Bundesrat erkennt an, dass der Bund mit der Fortführung einer soliden und wachstumsorientierten Finanzpolitik einen wichtigen Schritt in Richtung nachhaltiger Staatsfinanzen unternimmt. Dies stärkt die Handlungsfähigkeit des Staates und das Vertrauen von Unternehmern und Bürgern.
Drucksache 350/15 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2016 (Haushaltsgesetz 2016)
... 3. Der Bundeshaushalt 2016 wird - wie schon die beiden Vorgängerhaushalte ohne Nettoneuverschuldung auskommen. Die festgelegten haushaltswirtschaftlichen Eckwerte des Bundeshaushalts 2016 sowie der Finanzplan bis zum Jahr 2019 fallen besser aus als die Vorgaben der im
Drucksache 571/14
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2015 (Haushaltsgesetz 2015)
... 2.2 Nettoneuverschuldung (Nettokreditaufnahme) am Kreditmarkt..................................
Drucksache 580/14
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, die Europäische Zentralbank, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss, den Ausschuss der Regionen und die Europäische Investitionsbank: Eine Investitionsoffensive für Europa - COM(2014) 903 final
... - Umkehrung des Investitionsrückgangs sowie Förderung der Arbeitsplatzbeschaffung und wirtschaftlichen Erholung ohne Belastung der nationalen Haushalte und Neuverschuldung - entscheidende Fortschritte bei der Erfüllung der langfristigen Erfordernisse der Wirtschaft und Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit
1. Eine Investitionsoffensive für Europa
2. Mobilisierung von mindestens 315 Mrd. EUR an zusätzlichen Mitteln für Investitionen auf EU-Ebene
2.1. Der neue Europäische Fonds für strategische Investitionen
Abbildung 2: Der neue Europäische Fonds für strategische Investitionen EFSI - anfängliche Struktur nur EU-Beiträge
2.2. Aus dem neuen Fonds werden langfristige Investitionsprojekte unterstützt
2.3. Der neue Fonds wird auch Investitionen von KMU und Mid-Cap-Unternehmen fördern
2.4. Zusätzlich zu den über den Europäischen Fonds für Strategische Investitionen mobilisierten 315 Mrd. EUR kann die Wirkung der europäischen Struktur- und Investitionsfonds weiter gesteigert werden
3. Lenkung der Finanzmittel in die Realwirtschaft
3.1. Schaffung einer Projekt-Pipeline auf EU-Ebene
3.2. Schaffung eines Wissens- und Informationspools und Ausbau der technischen Unterstützung auf allen Ebenen: Einrichtung einer zentralen Anlaufstelle in Form einer Plattform für Investitionsberatung
3.3. Zusammenarbeit mit Akteuren auf europäischer, nationaler und regionaler Ebene
4. Verbesserung des Investitionsumfelds
4.1. Eine einfachere, bessere und berechenbarere Regulierung auf allen Ebenen
4.2. Neue Quellen der Langzeitfinanzierung und Schritte in Richtung Kapitalmarktunion
4.3. Gleiche Ausgangsbedingungen und Beseitigung von Investitionshindernissen im Binnenmarkt
5. Nächste Schritte
Anhang 1 WIE WIRD SICH das INVESTITIONSPROGRAMM VORAUSSICHTLICH AUSWIRKEN?
Anhang 2 WIE FUNKTIONIERT der neue FONDS IM FALLE LANGFRISTIGER INVESTITIONEN?
Anhang 3 WIE FUNKTIONIERT der neue FONDS IM FALLE einer Unterstützung von KMU und MID-CAPUNTERNEHMEN?
Anhang 4 Zeitplan und ETAPPENZIELE
Drucksache 101/14
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Haushaltsbegleitgesetzes 2014
... Ziel der Bundesregierung ist eine nachhaltige Haushaltspolitik, die ab dem Jahr 2014 einen strukturell ausgeglichenen Haushalt und beginnend mit dem Jahr 2015 einen Haushalt ohne Nettoneuverschuldung ermöglichen soll. Zur Erreichung dieses Ziels kann die gesetzliche Krankenversicherung aufgrund ihrer derzeit günstigen Finanzlage vorübergehend beitragen. In den letzten Jahren hat sich die finanzielle Situation der gesetzlichen Krankenversicherung positiv entwickelt. Die Krankenkassen und der Gesundheitsfonds konnten Finanzreserven aufbauen. Vor diesem Hintergrund konnte der Bundeszuschuss an den Gesundheitsfonds schon im Jahr 2013 zur Konsolidierung des Bundeshaushalts von 14 auf 11,5 Milliarden Euro gesenkt werden.
Drucksache 350/14 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2015 (Haushaltsgesetz 2015) - Finanzplan des Bundes 2014 bis 2018
... 2. Der Bundesrat erkennt an, dass die Bundesregierung nach einem avisierten strukturellen Überschuss 2014 nun mit dem Entwurf 2015 erstmals seit dem Jahr 1969 einen Haushalt ohne Nettokreditaufnahme erreichen kann. Im Vergleich zu den bisherigen Prognosen mehren sich jedoch die Anzeichen für eine konjunkturelle Abkühlung. Die derzeitigen geopolitischen Unruhen z.B. in der Ukraine und im Nahen Osten wirken zunehmend dämpfend auf die deutsche Wirtschaft, wobei das vollständige Ausmaß der zukünftigen Risiken derzeit noch nicht absehbar ist. Die anhaltende Nachfrageschwäche aus dem Euroraum belastet zusätzlich die wirtschaftliche Entwicklung. Zudem würde eine Normalisierung des allgemeinen Zinsniveaus zu einer deutlichen Steigerung der Zinsausgaben führen. Um die Zielsetzung eines Haushalts ohne Neuverschuldung langfristig abzusichern, bedarf es daher weiterer Konsolidierungsanstrengungen. Dabei ist auch die Sicherung der gesamtstaatlichen Einnahmenbasis unerlässlich, um die Finanzierung notwendiger Investitionen sowie zukunftswirksamer und wachstumsstärkender Maßnahmen von Bund, Ländern und Kommunen im Rahmen der verfassungsrechtlichen Verschuldungsgrenzen zu gewährleisten.
Drucksache 350/1/14
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2015 (Haushaltsgesetz 2015) - Finanzplan des Bundes 2014 bis 2018
... b) Der Bundesrat erkennt an, dass die Bundesregierung nach einem avisierten strukturellen Überschuss 2014 nun mit dem Entwurf 2015 erstmals seit dem Jahr 1969 einen Haushalt ohne Nettokreditaufnahme erreichen kann. Im Vergleich zu den bisherigen Prognosen mehren sich jedoch die Anzeichen für eine konjunkturelle Abkühlung. Die derzeitigen geopolitischen Unruhen z.B. in der Ukraine und im Nahen Osten wirken zunehmend dämpfend auf die deutsche Wirtschaft, wobei das vollständige Ausmaß der zukünftigen Risiken derzeit noch nicht absehbar ist. Die anhaltende Nachfrageschwäche aus dem Euroraum belastet zusätzlich die wirtschaftliche Entwicklung. Zudem würde eine Normalisierung des allgemeinen Zinsniveaus zu einer deutlichen Steigerung der Zinsausgaben führen. Um die Zielsetzung eines Haushalts ohne Neuverschuldung langfristig abzusichern, bedarf es daher weiterer Konsolidierungsanstrengungen. Dabei ist auch die Sicherung der gesamtstaatlichen Einnahmenbasis unerlässlich, um die Finanzierung notwendiger Investitionen sowie zukunftswirksamer und wachstumsstärkender Maßnahmen von Bund, Ländern und Kommunen im Rahmen der verfassungsrechtlichen Verschuldungsgrenzen zu gewährleisten.
Drucksache 207/13
Unterrichtung durch die Bundesregierung
Nationales Reformprogramm 2013
... vorgeschrieben. Auch im Bundeshaushalt 2013 wird die ab dem Jahr 2016 geltende Obergrenze für die strukturelle Neuverschuldung (0,35 Prozent des BIP) unterschritten. An diesen Erfolg knüpft die Bundesregierung an und schreibt den erfolgreichen Konsolidierungskurs fort. Die Eckwerte zum Bundeshaushalt 2014 und zum Finanzplan bis 2017 vom 13. März 2013 sehen dementsprechend ab dem Jahr 2014 einen Verzicht auf jegliche strukturelle Neuverschuldung vor. Somit wird die ab dem Jahr 2016 dauerhaft geltende Obergrenze nicht nur eingehalten, sondern sogar beträchtlich unterschritten. Mit diesen Eckwerten setzt die Bundesregierung einen bedeutenden finanzpolitischen Meilenstein.
Nationales Reformprogramm 2013
3 Einführung
I. Das gesamtwirtschaftliche Umfeld
Übersicht 1: Eckdaten der Jahresprojektion der Bundesregierung
Schaubild 1: Entwicklung des Bruttoinlandsprodukts in Deutschland preisbereinigt
II. Umsetzung der länderspezifischen Empfehlungen des Rates der Europäischen Union für Deutschland
1. Öffentliche Finanzen
Haushaltskonsolidierung und Schuldenregel
Schaubild 2: Ausgaben, Einnahmen und Finanzierungssaldo des Staates
Ausgaben für Bildung und Forschung, Gesundheit und Pflege
Effizienz des Steuersystems
2. Finanzmärkte
Strukturelle Verbesserungen im Finanzsektor
5 Landesbanken
3. Erwerbsbeteiligung
Steuern und Abgabenlast senken
Bekämpfung der Langzeitarbeitslosigkeit
Lohnentwicklung in Deutschland
Anreize für Zweitverdiener
Kindertagesbetreuung ausbauen
4. Infrastruktur und Wettbewerb
Den Wettbewerb stärken
Wettbewerb im Schienenverkehr und Investitionen in die Verkehrsinfrastruktur
Wettbewerb bei Dienstleistungen
III. Europa 2020-Strategie: Erzielte Fortschritte und Maßnahmen
Kasten 1: Quantitative Ziele im Rahmen der Strategie Europa 2020 und Stand der Zielerreichung EU 2020-Kernziele EU-weite Indikatoren Nationale Indikatoren falls abweichend Stand der quantitativen Indikatoren
1. Beschäftigung fördern - Nationaler Beschäftigungsplan
Allgemeine Rahmenbedingungen
Schaubild 3: Arbeitslose und Erwerbstätige in Deutschland
Inländisches Beschäftigungspotenzial aktivieren
Qualifizierte Zuwanderung erleichtern
2. Bedingungen für Innovation, Forschung und Entwicklung verbessern
Schaubild 4: Ausgaben für Forschung und Entwicklung im Zeitraum 2000 bis 2011
3. Treibhausgasemissionen reduzieren, erneuerbare Energien und Energieeffizienz voranbringen
Schaubild 5: Bruttostromerzeugung in Deutschland 2012+
4. Bildungsniveau verbessern
5. Soziale Eingliederung vor allem durch die Verringerung von Armut fördern
Bekämpfung der Langzeitarbeitslosigkeit
5 Armutsgefährdung
IV. Der Euro-Plus-Pakt
1. Umsetzung des Deutschen Aktionsprogramms 2012 für den Euro-Plus-Pakt
2. Deutsches Aktionsprogramm 2013 für den Euro-Plus-Pakt
Kasten 3: Das deutsche Aktionsprogramm 2013 für den Euro-Plus-Pakt Wettbewerbsfähigkeit
5 Beschäftigung
Langfristige Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen
5 Finanzstabilität
V. Verwendung der EU-Strukturmittel
Kasten 4: Schwerpunkte der künftigen Operationellen Programme im Rahmen der EFRE-, ESF- und ELER-Förderung EFRE:
VI. Verfahren zur Erstellung des NRP 2013 und Einbindung der Akteure
Tabelle
Tabelle
Drucksache 400/12 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Gesetz zu dem Vertrag vom 2. März 2012 über Stabilität, Koordinierung und Steuerung in der Wirtschafts- und Währungsunion
... - Durch den Fiskalpakt sowie die noch ausstehende Konkretisierung bestimmter Vorgaben durch die Kommission werden keine Anforderungen begründet, die über die Vorgaben des verfassungsrechtlichen Rahmenwerks zur Begrenzung der Neuverschuldung in den Haushalten von Bund und Ländern hinausgehen. - Die innerstaatliche Umsetzung geschieht durch Festlegung der Obergrenze für das gesamtstaatliche strukturelle Defizit von max. 0,5 Prozent des BIP entsprechend den Vorgaben des Fiskalvertrags und des Stabilitäts- und Wachstumspaktes im Haushaltsgrundsätzegesetz. Durch die noch zu konkretisierende innerstaatliche Umsetzung wird die Haushaltsautonomie von Bund und Ländern nicht beeinträchtigt werden.
Drucksache 699/12
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz über die Feststellung eines Zweiten Nachtrags zum Bundeshaushaltsplan für das Haushaltsjahr 2012 (Zweites Nachtragshaushaltsgesetz 2012)
... Nettoneuverschuldung (Nettokreditaufnahme) am Kreditmarkt
Drucksache 130/1/12
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zu dem Vertrag vom 2. März 2012 über Stabilität, Koordinierung und Steuerung in der Wirtschafts- und Währungsunion
... d) Der Bundesrat erinnert daran, dass Deutschland mit den verfassungsrechtlich verankerten Schuldenregeln und der begleitenden Einrichtung des Stabilitätsrats bereits umfassende institutionelle und rechtliche Regelungen verabschiedet hat, die die langfristige Tragfähigkeit der Haushalte von Bund und Ländern im Einklang mit den Vorgaben des mittelfristigen Haushaltsziels sichern. Er geht daher davon aus, dass durch den Fiskalpakt auch nach der noch ausstehenden Konkretisierung bestimmter Vorgaben keine zusätzlichen Anforderungen an das rechtliche Rahmenwerk zur Begrenzung der Neuverschuldung in den öffentlichen Haushalten in Deutschland begründet werden.
Drucksache 467/1/12
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte
... Die Verkürzung der Restschuldbefreiung dient dem Ziel, dem redlichen Schuldner einen schnelleren Neustart zu ermöglichen. Eine Vielzahl von Schuldnern verschuldet sich aber erfahrungsgemäß während des laufenden Verfahrens neu. Eine solche Neuverschuldung konterkariert das Ziel eines schnellen Neustarts. Daher sollte, auch zum Schutz der Insolvenzgläubiger vor neuen fälligen Forderungen, die außerhalb des Insolvenzverfahrens durch den Insolvenzschuldner begründet werden, eine Neuverschuldung des Insolvenzschuldners während des laufenden Insolvenzverfahrens bzw. während der Wohlverhaltensphase zur Versagung der Restschuldbefreiung führen.
Zum Gesetzentwurf allgemein
7. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 5 Absatz 2 Satz 1 und 2 InsO
8. Zu Artikel 1 Nummer 3a - neu - § 9 Absatz 4 - neu - InsO
9. Zu Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb § 26a Absatz 1 Satz 2 InsO
10. Zu Artikel 1 Nummer 19 Buchstabe a § 287 Absatz 1 Satz 3 InsO , Buchstabe b § 287 Absatz 2 Satz 2 InsO
11. Zu Artikel 1 Nummer 26 § 296 Absatz 1 Satz 3 InsO
12. Zu Artikel 1 Nummer 29 § 300 Absatz 1 Satz 2 InsO
13. Zu Artikel 1 Nummer 30 § 302 Nummer 1 InsO Artikel 11 Nummer 2 § 251 Absatz 3 Satz 2 - neu - AO
14. Zu Artikel 1 Nummer 35 Buchstabe b § 305 Absatz 3 Satz 2 und 3 InsO
Zum Verbraucherinsolvenzverfahren allgemein
21. Zu Artikel 1 Nummer 36 § 305a InsO Nummer 37a - neu - § 306a - neu - InsO Nummer 38 § 307 InsO Nummer 38a - neu - §§ 308, 309 InsO Nummer 40 § 311 InsO Nummer 40a - neu - §§ 312 bis 314 InsO *
§ 305a Antrag auf Zustimmungsersetzung
§ 306a Vorausgehendes Verfahren der Zustimmungsersetzung
§ 307 Zustellung an die Gläubiger
§ 308 Annahme des Schuldenbereinigungsplans
§ 309 Ersetzung der Zustimmung
§ 311 Aufnahme des Verfahrens über den Eröffnungsantrag
22. Zu Artikel 2 § 18 Absatz 1 Nummer 1 und 3 RPflG
23. Zu Artikel 10 Nummer 1 Nummer 2502 der Anlage 1 zum RVG
24. Zu Artikel 10 Nummer 1a - neu - Nummer 2509 - neu - der Anlage 1 zum RVG
25. Zu Artikel 12 Nummer 3 § 67c Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 InsO
26. Zu Artikel 12 Nummer 3 § 67c Absatz 1 Nummer 2 GenG
Drucksache 400/1/12
Antrag der Länder Bayern, Baden-Württemberg, Hamburg, Rheinland-Pfalz, Sachsen-Anhalt
Gesetz zu dem Vertrag vom 2. März 2012 über Stabilität, Koordinierung und Steuerung in der Wirtschafts- und Währungsunion
... - Durch den Fiskalpakt sowie die noch ausstehende Konkretisierung bestimmter Vorgaben durch die Kommission werden keine Anforderungen begründet, die über die Vorgaben des verfassungsrechtlichen Rahmenwerks zur Begrenzung der Neuverschuldung in den Haushalten von Bund und Ländern hinausgehen. - Die innerstaatliche Umsetzung geschieht durch Festlegung der Obergrenze für das gesamtstaatliche strukturelle Defizit von max. 0,5 Prozent des BIP entsprechend den Vorgaben des Fiskalvertrags und des Stabilitäts- und Wachstumspaktes im Haushaltsgrundsätzegesetz. Durch die noch zu konkretisierende innerstaatliche Umsetzung wird die Haushaltsautonomie von Bund und Ländern nicht beeinträchtigt werden.
Drucksache 694/12
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2013 (Haushaltsgesetz 2013)
... Nettoneuverschuldung (Nettokreditaufnahme) am Kreditmarkt
Drucksache 450/12 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2013 (Haushaltsgesetz 2013)
... b) Vor dem Hintergrund gesamtwirtschaftlich großer Unsicherheiten kommt der Finanz- und Haushaltspolitik die Aufgabe zu, verlässlich zu agieren, um den Erwartungen nach Stabilität seitens der Unternehmen wie der privaten Haushalte gerecht zu werden. Weiterhin gilt die Bundesrepublik Deutschland als Stabilitätsanker. Dies zeigt sich vor allem in den gegenwärtig äußerst günstigen Refinanzierungsbedingungen von Bund und Ländern. Vor dem Hintergrund der derzeitigen Herausforderungen mit erheblichen wirtschaftlichen Risiken ist jedoch nach Auffassung des Bundesrates die Beibehaltung des eingeschlagenen Konsolidierungskurses unverzichtbar. Nur so können die Neuverschuldung nachhaltig reduziert und die Vorgaben des
Zum Gesetzentwurf allgemein
Drucksache 130/12 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zu dem Vertrag vom 2. März 2012 über Stabilität, Koordinierung und Steuerung in der Wirtschafts- und Währungsunion
... 4. Der Bundesrat erinnert daran, dass Deutschland mit den verfassungsrechtlich verankerten Schuldenregeln und der begleitenden Einrichtung des Stabilitätsrats bereits umfassende institutionelle und rechtliche Regelungen verabschiedet hat, die die langfristige Tragfähigkeit der Haushalte von Bund und Ländern im Einklang mit den Vorgaben des mittelfristigen Haushaltsziels sichern. Er geht daher davon aus, dass durch den Fiskalpakt auch nach der noch ausstehenden Konkretisierung bestimmter Vorgaben keine zusätzlichen Anforderungen an das rechtliche Rahmenwerk zur Begrenzung der Neuverschuldung in den öffentlichen Haushalten in Deutschland begründet werden.
Drucksache 450/1/12
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2013 (Haushaltsgesetz 2013): Finanzplan des Bundes 2012 bis 2016
... b) Vor dem Hintergrund gesamtwirtschaftlich großer Unsicherheiten kommt der Finanz- und Haushaltspolitik die Aufgabe zu, verlässlich zu agieren, um den Erwartungen nach Stabilität seitens der Unternehmen wie der privaten Haushalte gerecht zu werden. Weiterhin gilt die Bundesrepublik Deutschland als Stabilitätsanker. Dies zeigt sich vor allem in den gegenwärtig äußerst günstigen Refinanzierungsbedingungen von Bund und Ländern. Vor dem Hintergrund der derzeitigen Herausforderungen mit erheblichen wirtschaftlichen Risiken ist jedoch nach Auffassung des Bundesrates die Beibehaltung des eingeschlagenen Konsolidierungskurses unverzichtbar. Nur so können die Neuverschuldung nachhaltig reduziert und die Vorgaben des
Drucksache 467/12 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte
... Die Verkürzung der Restschuldbefreiung dient dem Ziel, dem redlichen Schuldner einen schnelleren Neustart zu ermöglichen. Eine Vielzahl von Schuldnern verschuldet sich aber erfahrungsgemäß während des laufenden Verfahrens neu. Eine solche Neuverschuldung konterkariert das Ziel eines schnellen Neustarts. Daher sollte, auch zum Schutz der Insolvenzgläubiger vor neuen fälligen Forderungen, die außerhalb des Insolvenzverfahrens durch den Insolvenzschuldner begründet werden, eine Neuverschuldung des Insolvenzschuldners während des laufenden Insolvenzverfahrens bzw. während der Wohlverhaltensphase zur Versagung der Restschuldbefreiung führen.
1. Zum Gesetzentwurf allgemein
2. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 5 Absatz 2 Satz 1 und 2 InsO
3. Zu Artikel 1 Nummer 3a - neu - § 9 Absatz 4 - neu - InsO
4. Zu Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb § 26a Absatz 1 Satz 2 InsO
5. Zu Artikel 1 Nummer 19 Buchstabe a § 287 Absatz 1 Satz 3 InsO , Buchstabe b § 287 Absatz 2 Satz 2 InsO
6. Zu Artikel 1 Nummer 26 § 296 Absatz 1 Satz 3 InsO
7. Zu Artikel 1 Nummer 29 § 300 Absatz 1 Satz 2 InsO
8. Zu Artikel 1 Nummer 30 § 302 Nummer 1 InsO Artikel 11 Nummer 2 § 251 Absatz 3 Satz 2 - neu - AO
9. Zu Artikel 1 Nummer 35 Buchstabe b § 305 Absatz 3 Satz 2 und 3 InsO
10. Zum Verbraucherinsolvenzverfahren allgemein
11. Zu Artikel 2 § 18 Absatz 1 Nummer 1 und 3 RPflG
12. Zu Artikel 12 Nummer 3 § 67c Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 InsO
Drucksache 64/12
Antrag der Länder Rheinland-Pfalz, Baden-Württemberg, Brandenburg, Bremen, Nordrhein-Westfalen
Entschließung des Bundesrates zur Erhöhung des Spitzensteuersatzes bei der Einkommensteuer von 42 Prozent auf 49 Prozent
... Für eine gerechte Besteuerung besonders wichtig ist der Spitzensteuersatz. Angesichts der Lage der öffentlichen Haushalte hält der Bundesrat unter Gerechtigkeitsgesichtspunkten einen höheren Beitrag von Besserverdienenden zur Finanzierung des Gemeinwesens als bisher für notwendig. Die Anhebung des Spitzensteuersatzes ist zudem dringend geboten, damit der Staat durch höhere Einnahmen beim Abbau der Neuverschuldung vorankommt.
Drucksache 743/1/11
Empfehlungen der Ausschüsse
Gesetz über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2012 (Haushaltsgesetz 2012)
... 3. Der Bundesrat sieht angesichts der unsicheren konjunkturellen Perspektiven für die deutsche Volkswirtschaft eine Fortführung der Haushaltskonsolidierung als erforderlich an. Dies setzt neben einer unverändert notwendigen Begrenzung der staatlichen Ausgaben auch die Sicherung der Einnahmebasis der öffentlichen Haushalte voraus. Vor diesem Hintergrund weist der Bundesrat die von der Bundesregierung beabsichtigten Steuersenkungen mit Nachdruck zurück, die die Einnahmen von Bund, Ländern und Kommunen in zwei Schritten ab dem Jahr 2013 um dauerhaft 6 Mrd. Euro jährlich verringern würden, soweit sie nicht verfassungsrechtlich geboten sind; auch in letzterem Fall sind geeignete Gegenfinanzierungsmaßnahmen unerlässlich. Aus der gegenwärtigen konjunkturellen Erholung resultierende Steuermehreinnahmen als Grundlage für dauerhafte Steuersenkungen zu verwenden, widerspricht der mit der verfassungsrechtlichen Schuldenregel intendierten, konjunkturgerechten Finanzpolitik und ist aus Sicht des Bundesrates mit dem Leitbild einer verantwortungsvollen und nachhaltigen Haushaltspolitik nicht vereinbar. Vorrang hat aus Sicht des Bundesrates vielmehr der Abbau der strukturellen Neuverschuldung in den öffentlichen Haushalten, um die Handlungsfähigkeit des Staates im Falle einer erneuten Verschärfung der Wirtschaftskrise sowie zur Gestaltung wichtiger Zukunftsbereiche wie Bildung und öffentlicher Infrastruktur - nicht zuletzt auf der kommunalen Ebene - dauerhaft sicherzustellen.
Drucksache 743/11
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2012 (Haushaltsgesetz 2012)
... Nettoneuverschuldung (Nettokreditaufnahme) am Kreditmarkt
Drucksache 313/1/10
Empfehlungen der Ausschüsse
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, die Europäische Zentralbank, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Verstärkung der wirtschaftspolitischen Koordinierung KOM (2010) 250 endg.
... 8. Der Bundesrat hält überdies eine europäische Übereinkunft zum nachhaltigen Abbau der Neuverschuldung in den Mitgliedstaaten ("
Drucksache 313/10 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, die Europäische Zentralbank, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Verstärkung der wirtschaftspolitischen Koordinierung KOM (2010) 250 endg.
... 7. Der Bundesrat hält überdies eine europäische Übereinkunft zum nachhaltigen Abbau der Neuverschuldung in den Mitgliedstaaten ("
Drucksache 1/10
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2010 (Haushaltsgesetz 2010)
... Die von der Bundesregierung beschlossenen Maßnahmen zur Bekämpfung der aktuellen Wirtschafts- und Finanzkrise und das Wirkenlassen der automatischen Stabilisatoren machen eine vorübergehende und deutliche Erhöhung der Neuverschuldung unumgänglich.
Drucksache 760/1/10
Empfehlungen der Ausschüsse
Gesetz über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2011 (Haushaltsgesetz 2011)
... a) Der Bundesrat stellt fest, dass sich deutliche wirtschaftliche Erholungstendenzen zeigen, die nach der gravierenden Finanzmarkt- und Wirtschaftskrise den öffentlichen Haushalten dazu verhelfen, allmählich zur Normalität zurückzukehren. Im Bundeshaushalt für 2011 werden die aufgrund der konjunkturellen Aufwärtsbewegung rückläufigen Belastungen sowohl auf der Einnahmenseite als auch insbesondere in konjunkturbeeinflussten Ausgabenbereichen zu Recht dazu eingesetzt, die Neuverschuldung abzusenken. Auch dem zur Einhaltung der verfassungsrechtlichen Schuldengrenze erforderlichen Konsolidierungspfad wird Rechnung getragen.
Drucksache 87/1/10
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 479/2009 im Hinblick auf die Qualität der statistischen Daten im Rahmen des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit KOM (2010) 53 endg.
... 9. Die aktuelle Entwicklung zeigt, dass die Anwendung der Regeln der Wirtschafts- und Währungsunion unzureichend ist. Da im gemeinschaftlichen Währungsraum Probleme einzelner Mitgliedstaaten letztlich zulasten der anderen Euro-Teilnehmer gehen, ist zu prüfen, wie kritische Entwicklungen bereits im Vorfeld verhindert werden könnten. Der Bundesrat fordert die Europäische Kommission auf, den durch den Vertrag von Lissabon eingeführten Artikel 121 Absatz 4 AEUV strikt auf Mitgliedstaaten anzuwenden, welche die Netto-Neuverschuldungsgrenze und die Gesamtverschuldungsgrenze massiv und nachhaltig überschreiten und zugleich notwendige Reformanstrengungen zur Wiederherstellung gesunder Staatsfinanzen und zur Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit ihrer Wirtschaft unterlassen und dadurch das ordnungsgemäße Funktionieren der Währungsunion gefährden. Die Europäische Kommission soll solche Mitgliedstaaten verwarnen, ihnen konkrete, detaillierte Reformziele vorgeben und die Erreichung dieser Ziele mithilfe von EU-Sonderbeauftragten mit eigenem Arbeitsstab in kurzen Zeitabständen überwachen und bewerten. Darüber hinaus wird vorgeschlagen, dass die Kommission frühzeitiger und konsequenter von der Möglichkeit eines Frühwarnberichts (Artikel 126 Absatz 3 Unterabsatz 2 AEUV) bei Gefahr eines übermäßigen Defizits Gebrauch macht.
Drucksache 41/1/10
Empfehlungen der Ausschüsse
a) Jahresgutachten 2009/10 des Sachverständigenrates zur Begutachtung der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung b) Jahreswirtschaftsbericht 2010 der Bundesregierung
... 6. Der Bundesrat begrüßt die Ankündigung der Bundesregierung, angesichts der sich allmählich erholenden Konjunktur auf eine konsistente und geordnete Exit-Strategie aus den staatlichen Stabilisierungsmaßnahmen umzusteigen. Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf, den Einfluss des Staates auf die Wirtschaft wieder spürbar zu reduzieren und die Staatsquote mittelfristig auf das Niveau vor der Krise zu senken. Die immense Neuverschuldung der öffentlichen Haushalte muss ab 2011 konsequent zurückgeführt werden. Das erfordert die grundgesetzlich verankerte Schuldenbremse ebenso wie das Gebot der Generationengerechtigkeit. Der Bundesrat teilt die Forderung des Sachverständigenrates, wonach die Haushaltskonsolidierung vornehmlich durch drastische Kürzungen bei den Ausgaben erfolgen muss. Der Bundesrat unterstreicht, dass die Konsolidierung dabei nicht nur quantitativer, sondern auch qualitativer Natur sein muss. Der Bundesrat fordert deshalb die Bundesregierung auf, das Wachstum der öffentlichen Ausgaben deutlich unter dem Wachstum der Wirtschaftsleistung zu halten, öffentliche Mittel umzuschichten, Gegenwartsausgaben zurückzuführen, Zukunftsinvestitionen zu stärken, Subventionen abzubauen und Effizienzreserven zu heben.
Drucksache 1/1/10
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2010 (Haushaltsgesetz 2010)
... verankerten Schuldenbremse erforderlich, die Neuverschuldung des Bundes in den Folgejahren zurückzuführen. Der Bundesrat erwartet, dass der Bund die notwendigen Konsolidierungsmaßnahmen in künftigen Bundeshaushalten ohne Lastenverlagerungen auf die Haushalte anderer staatlicher Ebenen realisiert.
Drucksache 1/10 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2010 (Haushaltsgesetz 2010)
... verankerten Schuldenbremse erforderlich, die Neuverschuldung des Bundes in den Folgejahren zurückzuführen. Der Bundesrat erwartet, dass der Bund die notwendigen Konsolidierungsmaßnahmen in künftigen Bundeshaushalten ohne Lastenverlagerungen auf die Haushalte anderer staatlicher Ebenen realisiert.
Drucksache 29/10 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen:
... Die Haushaltssituation in den Ländern ist so angespannt, dass die übrigen und sich weiterhin ausweitenden Pflichtaufgaben kaum noch geleistet werden können. Vor diesem Hintergrund ist die Übernahme weiterer Pflichtaufgaben ohne finanziellen Ausgleich nicht möglich. Schon die Umsetzung des jetzigen EU-Rechts stellt die Länder vor erhebliche Personal- und Haushaltsprobleme. Bei der zwingend notwendigen Reduzierung der Neuverschuldung sind Überlegungen zur Anhebung des Finanzierungsvolumens nur bei Bereitstellung der Mittel durch die EU akzeptabel.
Drucksache 188/10 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Arbeitsprogramm der Kommission für 2010 - Jetzt handeln KOM (2010) 135 endg.
... 8. Die aktuelle Entwicklung zeigt, dass die Anwendung der Regeln der Wirtschafts- und Währungsunion unzureichend ist. Da im gemeinschaftlichen Währungsraum Probleme einzelner Mitgliedstaaten letztlich zulasten der anderen Euro-Teilnehmer gehen, ist zu prüfen, wie kritische Entwicklungen bereits im Vorfeld verhindert werden könnten. Der Bundesrat fordert die Europäische Kommission auf, den durch den Vertrag von Lissabon eingeführten Artikel 121 Absatz 4 AEUV strikt auf Mitgliedstaaten anzuwenden, welche die Netto-Neuverschuldungsgrenze und die Gesamtverschuldungsgrenze massiv und nachhaltig überschreiten und zugleich notwendige Reformanstrengungen zur Wiederherstellung gesunder Staatsfinanzen und zur Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit ihrer Wirtschaft unterlassen und dadurch das ordnungsgemäße Funktionieren der Währungsunion gefährden. Die Kommission soll solche Mitgliedstaaten verwarnen, ihnen konkrete, detaillierte Reformziele vorgeben und die Erreichung dieser Ziele mithilfe von EU-Sonderbeauftragten mit eigenem Arbeitsstab in kurzen Zeitabständen überwachen und bewerten. Darüber hinaus wird vorgeschlagen, dass die Kommission frühzeitiger und konsequenter von der Möglichkeit eines Frühwarnberichts (Artikel 126 Absatz 3 Unterabsatz 2 AEUV) bei Gefahr eines übermäßigen Defizits Gebrauch macht.
Zu 2.1. Bewältigung der Krise
Zu 2.2. Weiterer Vorstoß für die EUROPA-2020-Leitinitiativen
Strategische Initiative 9; eine digitale Agenda für Europa
Strategische Initiative 10; Eine Industriepolitik im Zeitalter der Globalisierung
Strategische Initiative 11; Europäischer Plan für Forschung und Innovation
Strategische Initiativen 12 und 13; Jugend in Bewegung und Jugendbeschäftigung
Strategische Initiative 14; Agenda für neue Kompetenzen und neue Beschäftigungsmöglichkeiten
Strategische Initiative 15; Europäische Plattform zur Bekämpfung der Armut
Leitinitiative Ressourcenschonendes Europa
Zu 2.3. Beseitigung von Engpässen und Verbindungslücken in Europa
Strategische Initiative 16; Mitteilung über die Neuordnung des Binnenmarktes
Daseinsvorsorge Annex II
Öffentliches Auftragswesen Annex II
Strategische Initiative 17; Übersetzung künftiger EU-Patente
Strategische Initiative 18; Weißbuch zum Verkehr
Künftige strategische Initiativen im Wasserbereich Annex II
Strategische Initiative 19; Maßnahmenpaket zur Energieinfrastruktur
Zu 3.1. Schaffung eines Europas der Bürger
Zu 3.2. Eine offene und sichere EU
Zu 3.3. Inangriffnahme langfristiger gesellschaftlicher Probleme
Zu 4.1. Eine starke und kohärente Außenvertretung - die EU als globaler Akteur
Zu 5. Modernisierung der Instrumente und der Arbeitsweise der Union
Zu 5.1. Intelligente Regulierung - die Wirksamkeit der Maßnahmen sicherstellen
3 Gesetzesfolgenabschätzung
Ex -Post-Bewertung und Eignungstests
Verringerung der Verwaltungslasten
Zu 5.3. Anpassung des EU-Finanzrahmens im Dienste der politischen Prioritäten
Drucksache 32/10
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Abschaffung des Finanzplanungsrates
... Durch die Föderalismusreform II wurde die Begrenzung der staatlichen Neuverschuldung verfassungsrechtlich neu geregelt. Zur Vermeidung von Haushaltsnotlagen einzelner Gebietskörperschaften wurde der Stabilitätsrat eingerichtet, der die Haushalte des Bundes und der Länder fortlaufend überwachen wird. Um Aufgabenüberschneidungen und parallele Strukturen zu verhindern, wird der Finanzplanungsrat abgeschafft.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Haushaltsgrundsätzegesetzes
Artikel 2 Änderung des Finanzausgleichsgesetzes
Artikel 3 Änderung des Finanz- und Personalstatistikgesetzes
Artikel 4 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer n
Zu Nummer 3
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 1119: Gesetz zur Abschaffung des Finanzplanungsrates
Drucksache 450/1/10
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2011 (Haushaltsgesetz 2011) - Finanzplan des Bundes 2010 bis 2014
... b) Die strukturelle Konsolidierung aller öffentlichen Haushalte ist für eine solide Finanzpolitik, für die Handlungsfähigkeit des Staates und mit Blick auf die Generationengerechtigkeit unabdingbar. Sowohl der Europäische Stabilitäts- und Wachstumspakt als insbesondere auch die neue nationale Schuldenbremse verpflichten Bund und Länder zur deutlichen Reduzierung ihrer strukturellen Defizite. Der Bundesrat stellt fest, dass die Bundesregierung mit ihrem Haushaltsentwurf für 2011 und ihrer Finanzplanung bis 2014 den Weg der Konsolidierung beschreitet. Für die Erreichung des Konsolidierungsziels können Risiken nicht ausgeschlossen werden. Der Bundesrat weist aber ausdrücklich darauf hin, dass Entlastungsmaßnahmen für den Bund nicht zu negativen Rückwirkungen auf die Finanzen der Länder und Kommunen führen dürfen. Vielmehr dürfen die Länder nicht dabei behindert werden, den Weg zur Einhaltung des ihnen verfassungsrechtlich vorgegebenen Neuverschuldungsverbots zu beschreiten.
Drucksache 29/1/10
Empfehlungen der Ausschüsse
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Optionen für ein Biodiversitätskonzept und Biodiversitätsziel der EU für die Zeit nach 2010 KOM (2010) 4 endg.
... 29. Schon die Umsetzung des jetzigen EU-Rechts stellt die Länder vor erhebliche Personal- und Haushaltsprobleme. Bei der zwingend notwendigen Reduzierung der Neuverschuldung sind Überlegungen zur Anhebung des Finanzierungsvolumens nur bei Bereitstellung der Mittel durch die EU akzeptabel.
Drucksache 4/2/10
Antrag der Länder Rheinland-Pfalz, Berlin, Bremen
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung steuerlicher EU-Vorgaben sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften
... Die Einführung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes für Beherbergungsleistungen bestätigt bereits nach kürzester Zeit die politischen und fachlichen Bedenken, die im Vorfeld hierzu geäußert worden sind. Nicht nur, dass sich die zu erwartenden Steuermindereinnahmen von fast einer Milliarde Euro p.a. angesichts nur vereinzelter Preissenkungen zunehmend als Branchensubvention erweisen, die bei einer gesamtstaatlichen Neuverschuldung für 2010 von ca. 144 Mrd. Euro unverantwortlich ist, so führt diese Regelung darüber hinaus noch zu einer finanziellen Mehrbelastung bei weiten Teilen der Wirtschaft.
Drucksache 188/1/10
Empfehlungen der Ausschüsse
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Arbeitsprogramm der Kommission für 2010 - Jetzt handeln KOM (2010) 135 endg.
... 8. Die aktuelle Entwicklung zeigt, dass die Anwendung der Regeln der Wirtschafts- und Währungsunion unzureichend ist. Da im gemeinschaftlichen Währungsraum Probleme einzelner Mitgliedstaaten letztlich zulasten der anderen Euro-Teilnehmer gehen, ist zu prüfen, wie kritische Entwicklungen bereits im Vorfeld verhindert werden könnten. Der Bundesrat fordert die Europäische Kommission auf, den durch den Vertrag von Lissabon eingeführten Artikel 121 Absatz 4 AEUV strikt auf Mitgliedstaaten anzuwenden, welche die Netto-Neuverschuldungsgrenze und die Gesamtverschuldungsgrenze massiv und nachhaltig überschreiten und zugleich notwendige Reformanstrengungen zur Wiederherstellung gesunder Staatsfinanzen und zur Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit ihrer Wirtschaft unterlassen und dadurch das ordnungsgemäße Funktionieren der Währungsunion gefährden. Die Kommission soll solche Mitgliedstaaten verwarnen, ihnen konkrete, detaillierte Reformziele vorgeben und die Erreichung dieser Ziele mithilfe von EU-Sonderbeauftragten mit eigenem Arbeitsstab in kurzen Zeitabständen überwachen und bewerten. Darüber hinaus wird vorgeschlagen, dass die Kommission frühzeitiger und konsequenter von der Möglichkeit eines Frühwarnberichts (Artikel 126 Absatz 3 Unterabsatz 2 AEUV) bei Gefahr eines übermäßigen Defizits Gebrauch macht.
Zu 2.1. Bewältigung der Krise
Zu 2.2. Weiterer Vorstoß für die EUROPA-2020 Leitinitiativen
Strategische Initiative 9; eine digitale Agenda für Europa
Strategische Initiative 10; Eine Industriepolitik im Zeitalter der Globalisierung
Strategische Initiative 11; Europäischer Plan für Forschung und Innovation
Strategische Initiativen 12 und 13; Jugend in Bewegung und Jugendbeschäftigung
Strategische Initiative 14; Agenda für neue Kompetenzen und neue Beschäftigungsmöglichkeiten
Strategische Initiative 15; Europäische Plattform zur Bekämpfung der Armut
Leitinitiative Ressourcenschonendes Europa
Zu 2.3. Beseitigung von Engpässen und Verbindungslücken in Europa
Strategische Initiative 16; Mitteilung über die Neuordnung des Binnenmarktes
Daseinsvorsorge Annex II
Öffentliches Auftragswesen Annex II
Strategische Initiative 17; Übersetzung künftiger EU-Patente
Strategische Initiative 18; Weißbuch zum Verkehr
Künftige strategische Initiativen im Wasserbereich Annex II
Strategische Initiative 19; Maßnahmenpaket zur Energieinfrastruktur
Zu 3.1. Schaffung eines Europas der Bürger
Zu 3.2. Eine offene und sichere EU
Zu 3.3. Inangriffnahme langfristiger gesellschaftlicher Probleme
Zu 4.1. Eine starke und kohärente Außenvertretung - die EU als globaler Akteur
Zu 5. Modernisierung der Instrumente und der Arbeitsweise der Union
Zu 5.1. Intelligente Regulierung - die Wirksamkeit der Maßnahmen sicherstellen
3 Gesetzesfolgenabschätzung
Verringerung der Verwaltungslasten
Zu 5.3. Anpassung des EU-Finanzrahmens im Dienste der politischen Prioritäten
Drucksache 532/2/10
Antrag der Länder Rheinland-Pfalz, Berlin, Brandenburg, Bremen, Nordrhein-Westfalen
Entwurf eines Haushaltsbegleitgesetzes 2011 (HBeglG 2011)
... Der Bundesrat weist darauf hin, dass auch die Entlastungsmaßnahmen für den Bund zu negativen Rückwirkungen auf die Haushalte von Ländern, Kommunen und der gesetzlichen Sozialversicherungssysteme führen. Auch dies erschwert den Ländern den Weg zur Einhaltung des ihnen verfassungsrechtlich vorgegebenen Neuverschuldungsverbots.
A. Zur grundsätzlichen Kritik am Entwurf des Haushaltsbegleitgesetzes 2011
B. Zur Frage der Zustimmungsbedürftigkeit des Entwurfs des Haushaltsbegleitgesetzes 2011
C. Sanierung und Konsolidierung der öffentlichen Haushalte von Bund, Ländern und Kommunen
D. Zu den sozial unausgewogenen Einzelmaßnahmen im Entwurf des Haushaltsbegleitgesetzes 2011
Drucksache 87/10 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 479/2009 im Hinblick auf die Qualität der statistischen Daten im Rahmen des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit KOM (2010) 53 endg.
... 8. Die aktuelle Entwicklung zeigt, dass die Anwendung der Regeln der Wirtschafts- und Währungsunion unzureichend ist. Da im gemeinschaftlichen Währungsraum Probleme einzelner Mitgliedstaaten letztlich zulasten der anderen Euro-Teilnehmer gehen, ist zu prüfen, wie kritische Entwicklungen bereits im Vorfeld verhindert werden könnten. Der Bundesrat fordert die Europäische Kommission auf, den durch den Vertrag von Lissabon eingeführten Artikel 121 Absatz 4 AEUV strikt auf Mitgliedstaaten anzuwenden, welche die Netto-Neuverschuldungsgrenze und die Gesamtverschuldungsgrenze massiv und nachhaltig überschreiten und zugleich notwendige Reformanstrengungen zur Wiederherstellung gesunder Staatsfinanzen und zur Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit ihrer Wirtschaft unterlassen und dadurch das ordnungsgemäße Funktionieren der Währungsunion gefährden. Die Europäische Kommission soll solche Mitgliedstaaten verwarnen, ihnen konkrete, detaillierte Reformziele vorgeben und die Erreichung dieser Ziele mithilfe von EU-Sonderbeauftragten mit eigenem Arbeitsstab in kurzen Zeitabständen überwachen und bewerten. Darüber hinaus wird vorgeschlagen, dass die Kommission frühzeitiger und konsequenter von der Möglichkeit eines Frühwarnberichts (Artikel 126 Absatz 3 Unterabsatz 2 AEUV) bei Gefahr eines übermäßigen Defizits Gebrauch macht.
Drucksache 450/10 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2011 (Haushaltsgesetz 2011) - Finanzplan des Bundes 2010 bis 2014
... 2. Die strukturelle Konsolidierung aller öffentlichen Haushalte ist für eine solide Finanzpolitik, für die Handlungsfähigkeit des Staates und mit Blick auf die Generationengerechtigkeit unabdingbar. Sowohl der Europäische Stabilitäts- und Wachstumspakt als insbesondere auch die neue nationale Schuldenbremse verpflichten Bund und Länder zur deutlichen Reduzierung ihrer strukturellen Defizite. Der Bundesrat stellt fest, dass die Bundesregierung mit ihrem Haushaltsentwurf für 2011 und ihrer Finanzplanung bis 2014 den Weg der Konsolidierung beschreitet. Für die Erreichung des Konsolidierungsziels können Risiken nicht ausgeschlossen werden. Der Bundesrat weist aber ausdrücklich darauf hin, dass Entlastungsmaßnahmen für den Bund nicht zu negativen Rückwirkungen auf die Finanzen der Länder und Kommunen führen dürfen. Vielmehr dürfen die Länder nicht dabei behindert werden, den Weg zur Einhaltung des ihnen verfassungsrechtlich vorgegebenen Neuverschuldungsverbots zu beschreiten.
Drucksache 760/3/10
Antrag der Länder Rheinland-Pfalz, Berlin, Nordrhein-Westfalen, Bremen, Brandenburg
Gesetz über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2011 (Haushaltsgesetz 2011)
... 1. Der Sachverständigenrat zur Begutachtung der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung geht für das Jahr 2010 von einem Wachstum des BIP von 3,7 % und von 2,2 % für das Jahr 2011 aus. Die Neuverschuldung erreicht dennoch mit 48,4 Mrd. Euro einen historischen hohen Stand. Deshalb muss die Konsolidierung aller öffentlichen Haushalte voran getrieben werden. Für eine solide Finanzpolitik, für die Handlungsfähigkeit des Staates und mit Blick auf die Generationengerechtigkeit ist die Rückführung der Neuverschuldung unabdingbar. Vor dem Hintergrund, dass die Wirtschaftskrise erhebliche Spuren in den öffentlichen Haushalten hinterlassen hat, ist für Steuersenkungen weiterhin kein Spielraum.
Drucksache 500/1/09
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes über die Feststellung eines Zweiten Nachtrags zum Bundeshaushaltsplan für das Haushaltsjahr 2009 (Zweites Nachtragshaushaltsgesetz 2009)
... Der Bundesrat erkennt vor diesem Hintergrund an, dass die finanziellen Konsequenzen der aktuellen Wirtschaftskrise eine höhere Nettokreditaufnahme im zweiten Nachtragshaushalt des Bundes für das Jahr 2009 erfordern. Die höhere Neuverschuldung beruht weitgehend auf den zu erwartenden konjunkturell bedingten Mindereinnahmen bei den Steuern. Zudem ergeben sich aufgrund der konjunkturellen Lage Mehrausgaben für den Arbeitsmarkt und die Sozialversicherung.
Drucksache 500/09 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes über die Feststellung eines Zweiten Nachtrags zum Bundeshaushaltsplan für das Haushaltsjahr 2009 (Zweites Nachtragshaushaltsgesetz 2009)
... Der Bundesrat erkennt vor diesem Hintergrund an, dass die finanziellen Konsequenzen der aktuellen Wirtschaftskrise eine höhere Nettokreditaufnahme im zweiten Nachtragshaushalt des Bundes für das Jahr 2009 erfordern. Die höhere Neuverschuldung beruht weitgehend auf den zu erwartenden konjunkturell bedingten Mindereinnahmen bei den Steuern. Zudem ergeben sich aufgrund der konjunkturellen Lage Mehrausgaben für den Arbeitsmarkt und die Sozialversicherung.
Zum Gesetzentwurf allgemein
Drucksache 263/09
Gesetzesantrag der Länder Baden-Württemberg, Bremen
Entwurf eines Begleitgesetzes zur zweiten Föderalismusreform
... In diesem Fall wird nach Absatz 1 im Stabilitätsrat über ein Sanierungsprogramm für die betroffene Gebietskörperschaft verhandelt, das grundsätzlich einen 5-Jahreszeitraum umfassen soll, sich je nach Haushaltslage in der betreffenden Gebietskörperschaft aber auch über einen kürzeren oder längeren Zeitraum erstrecken kann. Ziel ist es, durch Ausschöpfung aller eigenen Konsolidierungsspielräume auf der Ausgaben-und Einnahmenseite die drohende Haushaltsnotlage abzuwenden und den Haushalt nachhaltig zu sanieren. Ausgangspunkt ist die zur dauerhaften Sanierung des Haushalts erforderliche jährliche Rückführung der Nettokreditaufnahme. Die Gebietskörperschaft und der Stabilitätsrat stellen Einvernehmen über den angestrebten Abbaupfad bei der jährlichen Neuverschuldung her.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
I. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
II. Vollzugsaufwand
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
Gesetzesantrag
Entwurf
Artikel 1 Gesetz zur Errichtung eines Stabilitätsrates und zur Vermeidung von Haushaltsnotlagen (Stabilitätsratsgesetz – StabiRatG)
§ 1 Stabilitätsrat
§ 2 Aufgaben des Stabilitätsrates
§ 3 Regelmäßige Haushaltsüberwachung
§ 4 Drohende Haushaltsnotlage
§ 5 Sanierungsverfahren
Artikel 2 Gesetz zur Ausführung von Artikel 115 Grundgesetz
§ 1 Kreditermächtigungen
§ 2 Grundsätze für die Veranschlagung von Kreditaufnahmen zur Deckung von Ausgaben
§ 3 Bereinigung um finanzielle Transaktionen
§ 4 Grundlagen zur Bestimmung einer zulässigen strukturellen Kreditaufnahme
§ 5 Konjunkturkomponente
§ 6 Ausnahmesituationen
§ 7 Kontrollkonto
§ 8 Abweichungsrechte bei Nachträgen zum Haushaltsgesetz und zum Haushaltsplan
§ 9 Übergangsregelung
Artikel 3 Gesetz zur Gewährung von Konsolidierungshilfen (Konsolidierungshilfengesetz – KonsHilfG)
§ 1 Konsolidierungshilfen
§ 2 Konsolidierungsverpflichtungen
§ 3 Finanzierung
§ 4 Verwaltungsvereinbarung
Artikel 4 Gesetz über die Verbindung der informationstechnischen Netze des Bundes und der Länder (IT-NetzG) - Gesetz zur Ausführung von Art. 91c Abs. 4 Grundgesetz -
§ 1 Gegenstand der Zusammenarbeit; Koordinierungsgremium
§ 2 Begriffsbestimmungen
§ 3 Datenaustausch über das Verbindungsnetz
§ 4 Beschlüsse über das Verbindungsnetz
§ 5 Vergabe
§ 6 Betrieb
§ 7 Kosten
§ 8 Übergangsregelung
Artikel 5 Bundeskrebsregisterdatengesetz (BKRG)
§ 1 Einrichtung eines Zentrums für Krebsregisterdaten
§ 2 Aufgaben
§ 3 Datenübermittlung
§ 4 Kontrollnummer, Datenabgleich
§ 5 Datennutzung
§ 6 Zusammenarbeit des Zentrums für Krebsregisterdaten mit den Landeskrebsregistern
Artikel 6 Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes
§ 21a Allgemeine Verfahrensgrundsätze
Artikel 7 Änderung des Finanzausgleichsgesetzes
Artikel 8 Änderung des Einkommensteuergesetzes
Artikel 9 Änderung der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung
Artikel 10 Änderung des Versicherungsteuergesetzes
Artikel 11 Änderung der Versicherungsteuer-Durchführungsverordnung
Artikel 12 Änderung des Feuerschutzsteuergesetzes
§ 14 (Evaluation)
§ 15 (Ermächtigungen)
Artikel 13 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
Zu Artikel 1
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Zu Artikel 4
Zu Artikel 5
Zu Artikel 6
Zu Artikel 7
Zu Artikel 10
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu § 1
Zu § 2
Zu § 3
Zu § 4
Zu § 5
Zu Artikel 2
Zu § 1
Zu § 2
Zu § 3
Zu § 4
Zu § 5
Zu § 6
• Die Notsituation muss außergewöhnlich sein,
Zu § 7
Zu § 8
Zu § 9
Zu Artikel 3
Zu § 1
Zu § 2
Zu § 3
Zu § 4
Zu Artikel 4
Zu § 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu § 2
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu § 3
Zu § 4
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu § 5
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu § 6
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu § 7
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu § 8
Zu Artikel 5
Zu § 1
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu § 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu § 3
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu § 4
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu § 5
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu § 6
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Artikel 6
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Artikel 7
Zu Artikel 8
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 3
Zu Artikel 9
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Artikel 10
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Artikel 11
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 12
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Artikel 13
Drucksache 121/09
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz über die Feststellung eines Nachtrags zum Bundeshaushaltsplan für das Haushaltsjahr 2009 (Nachtragshaushaltsgesetz 2009)
... Nettoneuverschuldung / Nettotilgung am Kreditmarkt (Saldo aus 2.1.1, 2.1.2, 2.1.3 und 2.1.4)
Drucksache 262/09
Gesetzesantrag der Länder Baden-Württemberg, Bremen
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Grundgesetz es (Artikel 91c, 91d, 104b, 109, 109a, 115, 143d)
... Höhe und Entwicklung des in den vergangenen Jahrzehnten aufgelaufenen Schuldenstandes in Deutschland zeigen, dass die bislang geltenden Fiskalregeln die Neuverschuldung nicht nachhaltig eindämmen und damit auch den Anstieg der Schuldenstandsquote (Schuldenstand im Verhältnis zum nominalen Bruttoinlandsprodukt) nicht verhindern konnten. Seit Einführung der für den Bund bislang geltenden Regel des Artikels 115 im Zuge der Finanzverfassungsreform 1967/69 ist die Schuldenstandsquote der öffentlichen Haushalte von damals rund 20 vom Hundert auf heute knapp 70 vom Hundert gestiegen.
Drucksache 500/2/09
Antrag des Landes Rheinland-Pfalz
Entwurf eines Gesetzes über die Feststellung eines Zweiten Nachtrags zum Bundeshaushaltsplan für das Haushaltsjahr 2009 (Zweites Nachtragshaushaltsgesetz 2009)
... Der Bundesrat erkennt vor diesem Hintergrund an, dass die finanziellen Konsequenzen der aktuellen Wirtschaftskrise eine höhere Nettokreditaufnahme im zweiten Nachtragshaushalt des Bundes für das Jahr 2009 erfordern. Die höhere Neuverschuldung beruht weitgehend auf den zu erwartenden konjunkturell bedingten Mindereinnahmen bei den Steuern. Zudem ergeben sich aufgrund der konjunkturellen Lage Mehrausgaben für den Arbeitsmarkt und die Sozialversicherung. Diese vorübergehend höheren Finanzierungsdefizite zur Bewältigung der Wirtschafts- und Finanzkrise ändern jedoch nichts an dem Erfordernis, bei konjunktureller Normallage und abseits krisenhafter Ausnahmesituationen im Grundsatz einen strukturellen Haushaltsausgleich ohne die Aufnahme neuer Schulden sicherzustellen.
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