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"Mutterschaftsurlaubs"
Drucksache 237/11
Unterrichtung durch das Europäische Parlament
Entschließungen des Europäischen Parlaments
... M. in der Erwägung, dass Frauen, insbesondere in ländlichen Gebiete, häufiger als Männer Teil der Schattenwirtschaft sind, indem sie auf dem offiziellen Arbeitsmarkt nicht registriert sind oder auf kurze Zeit befristete Arbeitsverträge haben, was besondere Probleme hinsichtlich der sozialen Rechte von Frauen, einschließlich der Rechte während der Schwangerschaft, Mutterschaftsurlaub und Stillen, des Erwerbs von Rentenansprüchen und des Zugangs zur sozialen Sicherheit aufwirft,
Drucksache 367/11
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Bericht der Kommission über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit (18. Bericht über "Bessere Rechtsetzung" 2010) KOM (2011) 344 endg.
... Was die im Bericht 2008 erwähnte Mutterschutzrichtlinie31 anbelangt, so konnten sich die Gesetzgebungsorgane noch nicht auf eine gemeinsame Linie einigen. Nach Konsultation der europäischen Sozialpartner schlug die Kommission vor, die Mindestdauer des Mutterschaftsurlaubs – bei grundsätzlich voller Bezahlung – von 14 auf 18 Wochen auszudehnen. Die Entschließung des Europäischen Parlaments von Oktober 2010 sieht einen noch ehrgeizigeren Ansatz vor: Danach soll die Mindestdauer des vollständig bezahlten Mutterschaftsurlaubs auf 20 Wochen verlängert und ein zusätzlicher Anspruch auf zwei Wochen bezahlten Vaterschaftsurlaub verankert werden. In Anbetracht des Subsidiaritätsgrundsatzes stimmte die Mehrheit der Parlamentsmitglieder für eine Überleitungsklausel, die es dem Ermessen der nationalen Regierungen überlässt, diesen Ansatz an ihre Sozialsysteme anzupassen. Delegationen im Rat jedoch befanden die Maßnahmen in Zeiten wirtschaftlicher Sparmaßnahmen für kostspielig und befürworteten ein flexibleres Konzept. Die belgische Präsidentschaft bat die Sozialpartner daraufhin um Darlegung ihrer Standpunkte.
1. Einführung
2. Die Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit
3. Anwendung der Grundsätze seitens der Organe
3.1. Kommission
3.2. Nationale Parlamente
3.3. Europäisches Parlament und Rat
3.4. Ausschuss der Regionen
4. wichtige Fälle, in denen Bedenken Hinsichtlich der Subsidiarität der Verhältnismassigkeit erhoben wurden
4.1. Followup der in den vorherigen Berichten erwähnten Fälle
4.2. Weitere Fälle, in denen die Subsidiarität Anlass zu Diskussionen gab
5. Schlussfolgerung
Anhang Liste der Kommissionsvorschläge, zu denen die nationalen Parlamente hinsichtlich der Wahrung des Subsidiaritätsgrundsatzes mit Gründen versehene Stellungnahmen abgegeben haben
Drucksache 141/09
Unterrichtung durch das Europäische Parlament
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. Januar 2009 zu der Umsetzung und Anwendung der Richtlinie 2002/73/EG zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen (2008/2039(INI))
... " definiert wurden, die Diskriminierung von Frauen im Zusammenhang mit Schwangerschaft oder Mutterschaftsurlaub verboten wurde und vorgesehen war, dass Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen nach Ablauf des Mutterschafts-, Vaterschafts- oder Adoptionsurlaubs einen Anspruch darauf haben, an ihren früheren Arbeitsplatz oder einen gleichwertigen Arbeitsplatz zurückzukehren, sofern derartige Rechte in den Mitgliedstaaten anerkannt werden,
Drucksache 745/09
Unterrichtung durch die Bundesregierung
Bericht der Kommission der Europäischen Gemeinschaften über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit (16. Bericht "Bessere Rechtsetzung " 2008) KOM (2009) 504 endg.; Ratsdok. 13879/09
... Dieses Paket besteht aus zwei Richtlinien: einer Richtlinie über den Schutz schwangerer Arbeitnehmerinnen (Verlängerung der Mindestdauer des Mutterschaftsurlaubs von 14 auf 18 Wochen, grundsätzlich bei voller Bezahlung) und einer Richtlinie über mitarbeitende Ehepartner von selbständigen Erwerbstätigen (auf Antrag wird mitarbeitenden Ehepartnern der gleiche Sozialversicherungsschutz wie ihrem selbständigen Partner gewährt). Aus den ersten Ergebnissen der Folgenabschätzung geht hervor, dass insbesondere der zweite Vorschlag in einigen Mitgliedstaaten mit wesentlichen Umsetzungskosten verbunden wäre. Damit bestimmte Maßnahmen in einem angemessenen Verhältnis zur Erreichung der Ziele stehen, hat die Kommission vorgeschlagen, dass deren Anwendung für die Mitgliedstaaten freiwillig ist.
Bericht
1. Einführung
2. Rechtlicher und institutioneller Rahmen
2.1. Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit
2.2. Anwendungsweise, Gelegenheit zur Stellungnahme, nachträgliche Kontrolle
3. Anwendung der Grundsätze durch die Kommission 2008
3.1. Behandlung der Grundsätze durch die Kommission
3.2. Beispiele für die Anwendung der Grundsätze durch die Kommission in ihren Folgenabschätzungen
4. Einbindung der nationalen Parlamente
4.1. Bei der Kommission eingegangene Stellungnahmen
4.2. Aktionen zum Thema Subsidiarität des COSAC
5. Anwendung durch den Rat
6. Anwendung durch das Europäische Parlament
7. Anwendung durch den Ausschuss der Regionen
8. Anwendung durch den Gerichtshof
9. Schlussfolgerungen
Anhang 1 Anzahl der Stellungnahmen von nationalen Parlamenten
Drucksache 469/09
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Stellungnahme der Europäischen Kommission zu dem Beschluss des Bundesrates zum Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen, die eine selbständige Erwerbstätigkeit ausüben, und zur Aufhebung der Richtlinie 86/613/EWG KOM (2008) 636 endg.; Ratsdok. 13981/08
... 1. Kompetenzen im Bereich des Mutterschaftsurlaubs für Selbständige
Europäische Kommission Brüssel, Mai 2009 Bemerkungen der Europäischen Kommission zu einer Stellungnahme des Deutschen Bundesrates KOM 2008 636 - Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen, die eine Selbständige Erwerbstätigkeit ausüben, und zur Aufhebung der Richtlinie 86/613/EWG
Antwort der Kommission
Drucksache 200/08
Unterrichtung durch das Europäische Parlament
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 21. Februar 2008 zu der demografischen Zukunft Europas (2007/2156(INI))
... 15. fordert die Mitgliedstaaten auf, sich an bewährten Praktiken zu orientieren, die die Dauer des Mutterschaftsurlaubs, der je nach Mitgliedstaat zwischen 14 und 28 Wochen beträgt, sowie den Elternurlaub, die medizinische Versorgung und die pränatale Betreuung, ein gesichertes Einkommen während der Schwangerschaft und die Wiedereinsetzung in denselben Arbeitsplatz betreffen; wünscht außerdem, dass die Mitgliedstaaten Maßnahmen gegen häusliche Gewalt und Misshandlung ergreifen und einschlägige Sanktionen vorsehen;
Drucksache 748/1/08
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 92/85 /EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von schwangeren Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen und stillenden Arbeitnehmerinnen am Arbeitsplatz KOM (2008) 637 endg.; Ratsdok. 13983/08
... 31. Dies ist zum Beispiel bei der Elternzeit, die Eltern in Deutschland bis zu drei Jahre lang zusätzlich zum Mutterschaftsurlaub in Anspruch nehmen können, der Fall.
Drucksache 746/08
Unterrichtung durch die Bundesregierung
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen, die eine selbständige Erwerbstätigkeit ausüben, und zur Aufhebung der Richtlinie 86/613/EWG KOM (2008) 636 endg.; Ratsdok. 13981/08
... Die Europäische Frauenlobby unterstützte die Meinung des Beratenden Ausschusses für die Chancengleichheit. Der Bund der Familienorganisationen in der Europäischen Union (COFACE) trat energisch für eine Überarbeitung der Richtlinie 86/613/EWG ein: Selbständig tätige Frauen sollten Anspruch auf einen ausreichend langen Mutterschaftsurlaub erhalten, so dass ein reibungsloser Schwangerschaftsverlauf und eine ausreichende körperliche Erholung nach einer normalen Geburt gewährleistet sind, der Beitrag mitarbeitender Ehepartner zum Familienunternehmen sollte anerkannt werden, und mitarbeitenden Ehepartnern sollte im gleichen Maße sozialer Schutz gewährt werden wie den selbständigen Erwerbstätigen.
Drucksache 748/08
Unterrichtung durch die Bundesregierung
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 92/85 /EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von schwangeren Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen und stillenden Arbeitnehmerinnen am Arbeitsplatz KOM (2008) 637 endg.; Ratsdok. 13983/08
... Insbesondere wird die Mindestdauer des Mutterschaftsurlaubs von 14 auf 18 Wochen verlängert. Damit soll der Arbeitnehmerin geholfen werden, sich von den unmittelbaren Folgen der Entbindung zu erholen, und gleichzeitig soll es ihr leichter gemacht werden, am Ende des Mutterschaftsurlaubs auf den Arbeitsmarkt zurückzukehren. Außerdem verbessert die Richtlinie die arbeitsrechtlichen Bedingungen für schwangere Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen und stillende Arbeitnehmerinnen. Der Vorschlag wird zur besseren Vereinbarkeit von Berufs-, Privat- und Familienleben beitragen.
Drucksache 748/08 (Beschluss)
Beschluss Bundesrates
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 92/85 /EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von schwangeren Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen und stillenden Arbeitnehmerinnen am Arbeitsplatz KOM (2008) 637 endg.; Ratsdok. 13983/08
... 9. Der Bundesrat gibt zu bedenken, dass die Vereinbarkeit von Erwerbstätigkeit und Familie vor allem durch solche Maßnahmen gefördert bzw. befördert werden sollte, die beiden Eltern gleichermaßen zur Verfügung stehen. Dies ist zum Beispiel bei der Elternzeit, die Eltern in Deutschland bis zu drei Jahre lang zusätzlich zum Mutterschaftsurlaub in Anspruch nehmen können, der Fall. Regelungen, die über den aus gesundheitlichen Gründen erforderlichen Umfang hinaus allein den Müttern eine Freistellung von ihren Arbeitspflichten ermöglichen, können eher dazu beitragen, geschlechterspezifische Rollenbilder noch zu zementieren und einen baldigen beruflichen Wiedereinstieg der Mütter verhindern. Denn die Wirklichkeit zeigt, dass sich - zumindest wenn die Elternzeitregelungen, wie in Deutschland, großzügig ausgestaltet sind - in den meisten Familien an die Mutterschutzfristen Elternzeiten anschließen, die häufig ebenfalls von den Müttern in Anspruch genommen werden. Dem gesellschaftspolitischen Ziel einer faktischen Gleichstellung der Geschlechter und einer verstärkten Einbindung der Väter in die Familienarbeit lässt sich auf diese Weise nicht näherkommen.
Drucksache 824/07
Unterrichtung durch die Bundesregierung
Mitteilung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften an den Rat, das Europäische Parlament, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Legislativ- und Arbeitsprogramm der Kommission 2008 KOM (2007) 640 endg.; Ratsdok. 14663/07
... /EWG sieht Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von schwangeren Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen und stillenden Arbeitnehmerinnen am Arbeitsplatz, einschließlich eines Mutterschaftsurlaubs von mindestens 14 Wochen ohne Unterbrechung, vor. Durch Verbesserung der derzeit geltenden Mutterschutzbestimmungen soll eine bessere Vereinbarkeit von Berufs-, Privat- und Familienleben erreicht werden.
Mitteilung
1. Einleitung
2. Die Prioritäten für 2008
Wachstum und Beschäftigung
Nachhaltiges Europa
Ein integriertes Konzept zur Migration
Die Bürgerinnen und Bürger an die erste Stelle rücken
Europa als Partner in der Welt
3. Politisches Handeln: ein tägliches Bemühen
Umsetzung vereinbarter politischer Maßnahmen
Die internationale Ebene
Verwaltung von Finanzprogrammen
Verwaltung des gemeinschaftlichen Besitzstandes
4. Arbeiten zur Gestaltung neuer politischer Konzepte
5. Bessere Rechtsetzung: Vereinfachung, Kodifizierung, Rücknahmen und Ermittlung der Verwaltungskosten
Eine strategische Überprüfung der besseren Rechtsetzung
Prüfung anhängiger Rechtsetzungsvorschläge
6. Kommunikation über Europa
Anhang 1 Verzeichnis der strategischen und vorrangigen Initiativen
Anhang 2 Vereinfachungsvorschläge
Anhang 3 Rücknahme anhängiger Rechtsetzungsvorschläge
Anhang 4 Kommunikationsprioritäten für das Jahr 2008
Drucksache 70/16
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Zweiten Gesetzes über die weitere Bereinigung von Bundesrecht
Drucksache 351/17
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben für Eltern und pflegende Angehörige und zur Aufhebung der Richtlinie 2010/18 /EG/EU des Rates - COM(2017) 253 final
Suchbeispiele:
Informationssystem - umwelt-online Internet
Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen:
Abfall ,
Allgemeines ,
Anlagentechnik ,
Bau ,
Biotechnologie ,
Energienutzung ,
Gefahrgut ,
Immissionsschutz ,
Lebensmittel & Bedarfsgegenstände,
Natur -,
Pflanzen -,
Tierschutz ,
Boden/Altlasten ,
Störfallprävention&Katastrophenschutz ,
Chemikalien ,
Umweltmanagement sowie
Arbeitsschutz
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