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"Musterarchitektengesetz"


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Drucksache 834/1/11

... 94. Der Bundesrat begrüßt, dass in der Architektenausbildung zusätzlich zur akademischen Ausbildung das Erfordernis der Berufserfahrung verankert wird (Artikel 46). Auch nach dem Musterarchitektengesetz, dessen Regelung nahezu von allen Ländern übernommen worden und praxisgerecht ist, ist neben dem abgeschlossenen Hochschulstudium für die Eintragung als Architekt eine nachfolgende mindestens zweijährige praktische Tätigkeit Voraussetzung.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 834/1/11




Europäischer Berufsausweis

2 Allgemeines

Zu einzelnen Vorschriften

Artikel 4a

Artikel 4c

Artikel 4a
bis e

Zum Beruf des Notars

Artikel 4f

Artikel 4b
und 4e (IMI)

Artikel 7

Artikel 12

Artikel 11
und 13

Artikel 14

Artikel 21

Artikel 24

Artikel 31

Artikel 46
Absatz 1 Buchstabe a und b

Artikel 49a

Artikel 53

Artikel 56a

Artikel 57

Artikel 58a

Artikel 59

Anhang IV

Berücksichtigung der Stellungnahme und Direktzuleitung an die Kommission


 
 
 


Drucksache 834/11 (Beschluss)

... 58. Der Richtlinienvorschlag fasst Artikel 46 der Richtlinie zur Anerkennung der Berufsqualifikationen hinsichtlich der Mindestausbildungsdauer für Architekten, insbesondere die Ergänzung der akademischen Ausbildung durch Berufserfahrung, neu. Der Bundesrat begrüßt, dass in der Architektenausbildung zusätzlich zur akademischen Ausbildung das Erfordernis der Berufserfahrung verankert wird (Artikel 46). Auch nach dem Musterarchitektengesetz, dessen Regelung nahezu von allen Ländern übernommen worden und praxisgerecht ist, ist neben dem abgeschlossenen Hochschulstudium für die Eintragung als Architekt eine nachfolgende mindestens zweijährige praktische Tätigkeit Voraussetzung.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 834/11 (Beschluss)




Europäischer Berufsausweis

2 Allgemeines

Zu einzelnen Vorschriften

Artikel 4a

Artikel 4c

Artikel 4a
bis e

Zum Beruf des Notars

Artikel 4f

Artikel 4b
und 4e (IMI)

Artikel 7

Artikel 12

Artikel 11
und 13

Artikel 14

Artikel 21

Artikel 24

Artikel 31

Artikel 46
Absatz 1 Buchstabe a und b

Artikel 49a

Artikel 53

Artikel 55a

Artikel 56a

Artikel 57

Artikel 58a

Artikel 59

Anhang IV

Vorlagenbezogene Vertreterbenennung

Berücksichtigung der Stellungnahme und Direktzuleitung an die Kommission


 
 
 


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