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"Monatsbeginn"


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Drucksache 402/14

... Absatz 1 Satz 3 trägt dem Anliegen Rechnung, nicht mehrfache unterjährige Preisänderungen zu erzwingen. Die von § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 erfassten Belastungen sollten im Grundsatz zum 15. Oktober eines Jahres vorliegen können. Auch die Netzentgelte sind nach § 20 Absatz 1 Satz 1 EnWG von den Netzbetreibern der allgemeinen Versorgung im Grundsatz bis zum 15. Oktober eines Jahres für das Folgejahr zu veröffentlichen. Sind zu diesem Zeitpunkt noch keine Netzentgelte ermittelt, ist der Netzbetreiber nach § 20 Absatz 1 Satz 2 EnWG allerdings berechtigt, voraussichtliche Netzentgelte zu veröffentlichen. In der Praxis wird offenbar vielfach von der Ausnahmeregelung Gebrauch gemacht, sodass sich Netzentgelte noch bis Jahresende ändern können. Dadurch kann eine Situation eintreten, in der die ab Jahresbeginn verlangten Netzentgelte noch nicht in ihrer konkreten Höhe bei den zu Jahresbeginn geltenden Allgemeinen Preisen berücksichtigt werden konnten. Änderungen der Allgemeinen Preise werden nach § 5 Absatz 2 Satz 1 StromGVV und GasGVV jeweils zum Monatsbeginn und erst nach öffentlicher Bekanntgabe wirksam, die mindestens sechs Wochen vor der beabsichtigten Änderung erfolgen muss. Vor diesem Hintergrund beginnt die Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 2 zur unverzüglichen Neuermittlung jeweils erst mit der Veröffentlichung der endgültigen Netzentgelte des Folgejahres. Für die Preisbestandteile nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe c ist der Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung maßgebend, die z.B. auf der Internetseite der deutschen Übertragungsnetzbetreiber erfolgt.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 402/14




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Verordnung

Verordnung

Artikel 1
Änderung der Stromgrundversorgungsverordnung

§ 5a
Kalkulatorische Neuermittlung bei Änderungen staatlich gesetzter oder regulierter Belastungen

Artikel 2
Änderung der Gasgrundversorgungsverordnung

§ 5a
Kalkulatorische Neuermittlung bei Änderungen staatlich gesetzter Belastungen

Artikel 3
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und wesentlicher Inhalt

II. Ermächtigung

III. Alternativen

IV. Folgen

1. Gewollte und ungewollte Folgen

2. Kosten für die öffentlichen Haushalte

3. Kosten für die Wirtschaft und die Verbraucherinnen und Verbraucher

a Kosten für Verbraucherinnen und Verbraucher

b Kosten für die Unternehmen

4. Erfüllungsaufwand

a Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

b Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Im Einzelnen

c Erfüllungsaufwand für die Verwaltung Vollzugsaufwand

V. Zeitliche Geltung

VI. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union

VII. Vereinbarkeit mit höherrangigem nationalen Recht

VIII. Vereinbarkeit mit völkerrechtlichen Verträgen, die Deutschland abgeschlossen hat

IX. Änderungen zur geltenden Rechtslage

X. Gleichstellungspolitische Auswirkungen

B. Besonderer Teil

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Artikel 3

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 2958: Verordnung zur transparenten Ausweisung staatlich und regulatorisch gesetzter Preisbestandteile in der Strom- und Gasgrundversorgung

I. Zusammenfassung

II. Im Einzelnen

3 Erfüllungsaufwand


 
 
 


Drucksache 306/06

... (2)-Änderungen der Allgemeinen Preise und der ergänzenden Bedingungen werden jeweils zum Monatsbeginn und erst nach öffentlicher Bekanntgabe wirksam, die mindestens sechs Wochen vor der beabsichtigten Änderung erfolgen muss. Der Grundversorger ist verpflichtet, die Änderungen am Tage der öffentlichen Bekanntgabe auf seiner Internetseite zu veröffentlichen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 306/06




A. Zielsetzung

B. Lösung

C. Alternativen

D. Kosten der öffentlichen Haushalte

Verordnung

Verordnung

Artikel 1
Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung mit Elektrizität aus dem Niederspannungsnetz (Stromgrundversorgungsverordnung - StromGVV)

Teil 1
Allgemeine Bestimmungen

§ 1
Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen

§ 2
Vertragsschluss

§ 3
Ersatzversorgung

Teil 2
Versorgung

§ 4
Bedarfsdeckung

§ 5
Art der Versorgung

§ 6
Umfang der Grundversorgung

§ 7
Erweiterung und Änderung von Kundenanlagen und Verbrauchsgeräten; Mitteilungspflichten

Teil 3
Aufgaben und Rechte des Grundversorgers

§ 8
Messeinrichtungen

§ 9
Zutrittsrecht

§ 10
Vertragsstrafe

Teil 4
Abrechnung der Energielieferung

§ 11
Ablesung

§ 12
Abrechnung

§ 13
Abschlagszahlungen

§ 14
Vorauszahlungen

§ 15
Sicherheitsleistung

§ 16
Rechnungen und Abschläge

§ 17
Zahlung, Verzug

§ 18
Berechnungsfehler

Teil 5
Beendigung des Grundversorgungsverhältnisses

§ 19
Unterbrechung der Versorgung

§ 20
Kündigung

§ 21
Fristlose Kündigung

Teil 6
Schlussbestimmungen

§ 22
Gerichtsstand

§ 23
Übergangsregelung

Artikel 2
Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung mit Gas aus dem Niederdrucknetz (Gasgrundversorgungsverordnung GasGVV)

Teil 1
Allgemeine Bestimmungen

§ 1
Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen

§ 2
Vertragsschluss

§ 3
Ersatzversorgung

Teil 2
Versorgung

§ 4
Bedarfsdeckung

§ 5
Art der Versorgung

§ 6
Umfang der Grundversorgung

§ 7
Erweiterung und Änderung von Anlagen und Verbrauchsgeräten; Mitteilungspflichten

Teil 3
Aufgaben und Rechte des Grundversorgers

§ 8
Messeinrichtungen

§ 9
Zutrittsrecht

§ 10
Vertragsstrafe

Teil 4
Abrechnung der Energielieferung

§ 11
Ablesung

§ 12
Abrechnung

§ 13
Abschlagszahlungen

§ 14
Vorauszahlungen

§ 15
Sicherheitsleistung

§ 16
Rechnungen und Abschläge

§ 17
Zahlung, Verzug

§ 18
Berechnungsfehler

Teil 5
Beendigung des Grundversorgungsverhältnisses

§ 19
Unterbrechung der Versorgung

§ 20
Kündigung

§ 21
Fristlose Kündigung

Teil 6
Schlussbestimmungen

§ 22
Gerichtsstand

§ 23
Übergangsregelung

Artikel 3
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeines

B. Zu den einzelnen Vorschriften

Zu Artikel 1

4 Vorbemerkung

Zu § 1

Zu § 2

Zu § 3

Zu § 4

Zu § 5

Zu § 6

Zu § 7

Zu § 8

Zu § 9

Zu § 10

Zu § 11

Zu § 12

Zu § 13

Zu § 14

Zu § 15

Zu § 16

Zu § 17

Zu § 18

Zu § 19

Zu § 20

Zu § 21

Zu § 23

Zu Artikel 2

Zu § 1

Zu § 2

Zu § 3

Zu § 5

Zu § 6

Zu § 7

Zu § 8

Zu § 9

Zu § 10

Zu § 11

Zu § 12

Zu § 13

Zu § 14

Zu § 15

Zu § 20

Zu § 21

Zu § 23

Zu Artikel 3

C. Kosten


 
 
 


Drucksache 306/06 (Beschluss)

... (2) Änderungen der Allgemeinen Preise und der ergänzenden Bedingungen werden jeweils zum Monatsbeginn und erst nach öffentlicher Bekanntgabe wirksam die mindestens sechs Wochen vor der beabsichtigten Änderung erfolgen muss. Der Grundversorger ist verpflichtet, zu den beabsichtigten Änderungen zeitgleich mit der öffentlichen Bekanntgabe eine briefliche Mitteilung an den Kunden zu versenden und die Änderungen auf seiner Internetseite zu veröffentlichen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 306/06 (Beschluss)




1. Zu Artikel 1 § 2 Abs. 4 Satz 1 StromGVV

2. Zu Artikel 1 § 5 Abs. 2 StromGVV

3. Zu Artikel 1 § 5 Abs. 3 - neu - Strom GVV

4. Zu Artikel 1 § 9 Satz 3 StromGVV

5. Zu Artikel 1 § 14 Abs. 1 Satz 3 - neu - StromGVV

6. Zu Artikel 1 § 17 Abs. 1 Satz 3 StromGVV

7. Zu Artikel 1 § 17 Abs. 2 Satz 1, Satz 2 - neu -, Satz 3 - neu - StromGVV

8. Zu Artikel 1 § 19 Abs. 1 StromGVV

9. Zu Artikel 1 § 19 Abs. 2 Satz 4 bis 6 - neu - StromGVV

10. Zu Artikel 1 § 19 Abs. 2a - neu - StromGVV

11. Zu Artikel 1 § 19 Abs. 3 Satz 3 bis 5 - neu - StromGVV

12. Zu Artikel 1 § 23 Abs. 2 - neu - StromGVV

13. Zu Artikel 2 § 2 Abs. 4 Satz 1 GasGVV

14. Zu Artikel 2 § 5 Abs. 2 GasGVV

15. Zu Artikel 2 § 5 Abs. 3 - neu - GasGVV

16. Zu Artikel 2 § 9 Satz 3 GasGVV

17. Zu Artikel 2 § 14 Abs. 1 Satz 3 - neu - GasGVV

18. Zu Artikel 2 § 17 Abs. 1 Satz 3 GasGVV

19. Zu Artikel 2 § 17 Abs. 2 Satz 1, Satz 2 - neu -, Satz 3 - neu - GasGVV

20. Zu Artikel 2 § 19 Abs. 1 GasGVV

21. Zu Artikel 2 § 19 Abs. 2a - neu - GasGVV

22. Zu Artikel 2 § 19 Abs. 3 Satz 3 bis 5 - neu - GasGVV


 
 
 


Drucksache 306/3/06

... (2) Änderungen der Allgemeinen Preise und der ergänzenden Bedingungen werden jeweils zum Monatsbeginn und erst nach öffentlicher Bekanntgabe wirksam, die mindestens sechs Wochen vor der beabsichtigten Änderung erfolgen muss. Der Grundversorger ist verpflichtet, zu den beabsichtigten Änderungen zeitgleich mit der öffentlichen Bekanntgabe eine briefliche Mitteilung an den Kunden zu versenden und die Änderungen auf seiner Internetseite zu veröffentlichen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 306/3/06




Zu Artikel 2


 
 
 


Drucksache 367/1/06

... Änderungen der ergänzenden Bedingungen, zu denen auch die Technischen Anschlussbedingungen nach § 20 gehören, und Kostenerstattungsregelungen des Netzbetreibers werden jeweils zum Monatsbeginn erst nach öffentlicher Bekanntgabe und im Fall der Technischen Anschlussbedingungen erst nach zusätzlicher Mitteilung an die Regulierungsbehörde wirksam.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 367/1/06




1. Zu Artikel 1 § 4 Abs. 3 Satz 1 NAV

2. Zu Artikel 1 § 7 Satz 4 NAV

3. Zu Artikel 1 § 11 Abs. 3 NAV

4. Zu Artikel 1 § 15 Abs. 3 Satz 2 NAV

5. Zu Artikel 1 § 18 Abs. 2 Satz 2 Nr. 01 - neu -, Nr. 1 NAV

6. Zu Artikel 1 § 23 Abs. 1 Satz 2, Satz 3 NAV

7. Zu Artikel 1 § 23 Abs. 1 Satz 3 NAV

8. Zu Artikel 1 § 23 Abs. 2 Satz 1, Satz 2 - neu -, Satz 3 - neu - NAV

9. Zu Artikel 1 § 24 Abs. 3a - neu - NAV

10. Zu Artikel 1 § 24 Abs. 4 Sätze 3 bis 5 - neu - NAV

11. Zu Artikel 1 § 25 Abs. 2 Satz 2 NAV

12. Zu Artikel 1 § 26 Abs. 2 NAV

13. Zu Artikel 2 § 4 Abs. 3 Satz 1 NDAV

14. Zu Artikel 2 § 7 Abs. 2 Satz 2 - neu - NDAV

15. Zu Artikel 2 § 7 Abs. 2 Satz 2 NDAV

16. Zu Artikel 2 § 15 Abs. 3 Satz 2 NDAV

17. Zu Artikel 2 § 18 Abs. 2 Satz 2 Nr. 01 - neu -, Nr. 1 NDAV

18. Zu Artikel 2 § 23 Abs. 1 Satz 2, Satz 3 NDAV

19. Zu Artikel 2 § 23 Abs. 1 Satz 3 NDAV

20. Zu Artikel 2 § 23 Abs. 2 Satz 1, Satz 2 - neu -, Satz 3 - neu - NDAV

21. Zu Artikel 2 § 24 Abs. 3a - neu - NDAV

22. Zu Artikel 2 § 24 Abs. 4 Sätze 3 bis 5 - neu - NDAV

23. Zu Artikel 2 § 25 Abs. 2 Satz 2 NDAV

24. Zu Artikel 2 § 26 Abs. 2 NDAV


 
 
 


Drucksache 306/2/06

... (2) Änderungen der Allgemeinen Preise und der ergänzenden Bedingungen werden jeweils zum Monatsbeginn und erst nach öffentlicher Bekanntgabe wirksam, die mindestens sechs Wochen vor der beabsichtigten Änderung erfolgen muss. Der Grundversorger ist verpflichtet, zu den beabsichtigten Änderungen zeitgleich mit der öffentlichen Bekanntgabe eine briefliche Mitteilung an den Kunden zu versenden und die Änderungen auf seiner Internetseite zu veröffentlichen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 306/2/06




Zu Artikel 1


 
 
 


Drucksache 367/06 (Beschluss)

... Änderungen der ergänzenden Bedingungen, zu denen auch die Technischen Anschlussbedingungen nach § 20 gehören, und Kostenerstattungsregelungen des Netzbetreibers werden jeweils zum Monatsbeginn erst nach öffentlicher Bekanntgabe und im Fall der Technischen Anschlussbedingungen erst nach zusätzlicher Mitteilung an die Regulierungsbehörde wirksam.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 367/06 (Beschluss)




1. Zu Artikel 1 § 4 Abs. 3 Satz 1 NAV

2. Zu Artikel 1 § 7 Satz 4 NAV

3. Zu Artikel 1 § 11 Abs. 3 NAV

4. Zu Artikel 1 § 18 Abs. 2 Satz 2 Nr. 01 - neu -, Nr. 1 NAV

5. Zu Artikel 1 § 23 Abs. 1 Satz 3 NAV

6. Zu Artikel 1 § 23 Abs. 2 Satz 1, Satz 2 - neu -, Satz 3 - neu - NAV

7. Zu Artikel 1 § 24 Abs. 3a - neu - NAV

8. Zu Artikel 1 § 24 Abs. 4 Sätze 3 bis 5 - neu - NAV

9. Zu Artikel 1 § 26 Abs. 2 NAV

10. Zu Artikel 2 § 4 Abs. 3 Satz 1 NDAV

11. Zu Artikel 2 § 7 Abs. 2 Satz 2 - neu - NDAV

12. Zu Artikel 2 § 7 Abs. 2 Satz 2 NDAV

13. Zu Artikel 2 § 18 Abs. 2 Satz 2 Nr. 01 - neu -, Nr. 1 NDAV

14. Zu Artikel 2 § 23 Abs. 1 Satz 3 NDAV

15. Zu Artikel 2 § 23 Abs. 2 Satz 1, Satz 2 - neu -, Satz 3 - neu - NDAV

16. Zu Artikel 2 § 24 Abs. 3a - neu - NDAV

17. Zu Artikel 2 § 24 Abs. 4 Sätze 3 bis 5 - neu - NDAV

18. Zu Artikel 2 § 25 Abs. 2 Satz 2 NDAV

19. Zu Artikel 2 § 26 Abs. 2 NDAV


 
 
 


Drucksache 367/06

... (3) Änderungen der ergänzenden Bedingungen und Kostenerstattungsregelungen des Netzbetreibers werden jeweils zum Monatsbeginn erst nach öffentlicher Bekanntgabe wirksam. Der Netzbetreiber ist verpflichtet, die Änderungen am Tage der öffentlichen Bekanntgabe auf seiner Internetseite zu veröffentlichen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 367/06




A. Zielsetzung

B. Lösung

C. Alternativen

D. Kosten der öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

Verordnung

Verordnung

Artikel 1
Verordnung über Allgemeine Bedingungen für den Netzanschluss und dessen Nutzung für die Elektrizitätsversorgung in Niederspannung (Niederspannungsanschlussverordnung - NAV)

Teil 1
Allgemeine Vorschriften

§ 1
Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen

§ 2
Netzanschlussverhältnis

§ 3
Anschlussnutzungsverhältnis

§ 4
Inhalt des Vertrages und der Bestätigung des Netzbetreibers

Teil 2
Netzanschluss

§ 5
Netzanschluss

§ 6
Herstellung des Netzanschlusses

§ 7
Art des Netzanschlusses

§ 8
Betrieb des Netzanschlusses

§ 9
Kostenerstattung für die Herstellung oder Änderung des Netzanschlusses

§ 10
Transformatorenanlage

§ 11
Baukostenzuschüsse

§ 12
Grundstücksbenutzung

§ 13
Elektrische Anlage

§ 14
Inbetriebsetzung der elektrischen Anlage

§ 15
Überprüfung der elektrischen Anlage

Teil 3
Anschlussnutzung

§ 16
Nutzung des Anschlusses

§ 17
Unterbrechung der Anschlussnutzung

§ 18
Haftung bei Störungen der Anschlussnutzung

Teil 4
Gemeinsame Vorschriften

Abschnitt 1
Anlagenbetrieb und Rechte des Netzbetreibers

§ 19
Betrieb von elektrischen Anlagen und Verbrauchsgeräten, Eigenerzeugung

§ 20
Technische Anschlussbedingungen

§ 21
Zutrittsrecht

§ 22
Mess- und Steuereinrichtungen

Abschnitt 2
Fälligkeit, Folge von Zuwiderhandlungen, Beendigung der Rechtsverhältnisse

§ 23
Zahlung, Verzug

§ 24
Unterbrechung des Anschlusses und der Anschlussnutzung

§ 25
Kündigung des Netzanschlussverhältnisses

§ 26
Beendigung des Anschlussnutzungsverhältnisses

§ 27
Fristlose Kündigung oder Beendigung

Teil 5
Schlussbestimmungen

§ 28
Gerichtsstand

§ 29
Übergangsregelung

Artikel 2
Verordnung über Allgemeine Bedingungen für den Netzanschluss und dessen Nutzung für die Gasversorgung in Niederdruck (Niederdruckanschlussverordnung - NDAV)

Teil 1
Allgemeine Vorschriften

§ 1
Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen

§ 2
Netzanschlussverhältnis

§ 3
Anschlussnutzungsverhältnis

§ 4
Inhalt des Vertrages und der Bestätigung des Netzbetreibers

Teil 2
Netzanschluss

§ 5
Netzanschluss

§ 6
Herstellung des Netzanschlusses

§ 7
Art des Netzanschlusses

§ 8
Betrieb des Netzanschlusses

§ 9
Kostenerstattung für die Herstellung oder Änderung des Netzanschlusses

§ 10
Druckregelgeräte, besondere Einrichtungen

§ 11
Baukostenzuschüsse

§ 12
Grundstücksbenutzung

§ 13
Gasanlage

§ 14
Inbetriebsetzung der Gasanlage

§ 15
Überprüfung der Gasanlage

Teil 3
Anschlussnutzung

§ 16
Nutzung des Anschlusses

§ 17
Unterbrechung der Anschlussnutzung

§ 18
Haftung bei Störungen der Anschlussnutzung

Teil 4
Gemeinsame Vorschriften

Abschnitt 1
Anlagenbetrieb und Rechte des Netzbetreibers

§ 19
Betrieb von Gasanlagen und Verbrauchsgeräten, Eigenerzeugung

§ 20
Technische Anschlussbedingungen

§ 21
Zutrittsrecht

§ 22
Messeinrichtungen

Abschnitt 2
Fälligkeit, Folgen von Zuwiderhandlungen, Beendigung der Rechtsverhältnisse

§ 23
Zahlung, Verzug

§ 24
Unterbrechung des Anschlusses und der Anschlussnutzung

§ 25
Kündigung des Netzanschlussverhältnisses

§ 26
Beendigung des Anschlussnutzungsverhältnisses

§ 27
Fristlose Kündigung oder Beendigung

Teil 5
Schlussbestimmungen

§ 28
Gerichtsstand

§ 29
Übergangsregelung

Artikel 3
Änderung anderer Rechtsverordnungen

Artikel 4
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Begründung

A. Allgemeines

B. Zu den einzelnen Vorschriften

Zu Artikel 1

Zu § 1

Zu § 2

Zu § 3

Zu § 4

Zu § 5

Zu § 6

Zu § 7

Zu § 8

Zu § 9

Zu § 10

Zu § 11

Zu § 12

Zu § 13

Zu § 14

Zu § 15

Zu § 16

Zu § 17

Zu § 18

Zu § 19

Zu § 20

Zu § 21

Zu § 22

Zu § 23

Zu § 24

Zu § 25

Zu § 26

Zu § 27

Zu § 28

Zu § 29

Zu Artikel 2

Zu § 1

Zu § 2

Zu § 3

Zu § 4

Zu § 5

Zu § 6

Zu § 7

Zu § 8

Zu § 9

Zu Artikel 1

Zu § 10

Zu § 11

Zu § 12

Zu § 13

Zu § 14

Zu § 15

Zu § 16

Zu § 17

Zu § 18

Zu § 19

Zu § 20

Zu § 21

Zu § 22

Zu § 23

Zu § 24

Zu § 25

Zu § 26

Zu § 27

Zu § 28

Zu § 29

Zu Artikel 3

Zu Absatz 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Absatz 4

Zu Artikel 4

C. Kosten


 
 
 


Drucksache 64/16 PDF-Dokument



Drucksache 541/16 PDF-Dokument



Suchbeispiele:


Informationssystem - umwelt-online
Internet

Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen: Abfall, Allgemeines, Anlagentechnik, Bau, Biotechnologie, Energienutzung, Gefahrgut, Immissionsschutz, Lebensmittel & Bedarfsgegenstände, Natur-, Pflanzen-, Tierschutz, Boden/Altlasten, Störfallprävention&Katastrophenschutz, Chemikalien, Umweltmanagement sowie Arbeitsschutz einschließlich des zugehörigen EU-Regelwerkes. Das Informationssystem wird kontinierlich entsprechend den Veröffentlichungen des Gesetzgebers aktualisiert.

Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009, des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.