[ Info ] [Aktuell ] [News ] [Bestellung/Preise (PDF)] [BR] [Kataster ] [Support ] [Kontakt ] [Beratersuche ]
Neu

1876 gefundene Dokumente zum Suchbegriff

"Missbrauch"


⇒ Schnellwahl ⇒

0347/20
0112/20
0495/20
0202/1/20
0295/20
0502/20B
0166/20
0181/20
0469/1/20
0087/1/20
0075/20B
0002/20B
0171/20
0500/20
0009/20
0164/20
0196/20
0440/20B
0168/20B
0002/1/20
0469/20B
0107/20
0075/1/20
0360/20
0272/20
0361/20
0127/20
0502/20
0107/20B
0270/20
0087/20
0168/1/20
0086/20
0362/20
0005/20
0005/1/20
0001/20
0510/20
0361/20B
0021/20
0360/20B
0325/20
0165/20
0265/1/20
0362/20B
0084/20
0576/19
0481/19
0338/19
0608/2/19
0576/19B
0092/19
0363/1/19
0611/19
0351/19B
0517/19
0248/19
0191/19
0629/19
0232/19B
0232/1/19
0630/19
0097/19B
0355/1/19
0469/19
0359/19B
0232/19
0645/19B
0359/1/19
0397/19
0365/1/19
0481/19B
0144/2/19
0469/19B
0501/19
0532/19
0645/1/19
0621/19B
0517/19B
0253/19B
0576/1/19
0667/19
0453/19
0168/19
0017/19B
0094/19
0094/19B
0549/19
0351/1/19
0621/19
0442/19
0670/19
0043/19
0054/19B
0645/19
0365/19B
0246/19
0605/19
0592/19
0363/19B
0584/19
0335/19
0097/1/19
0575/19
0092/19B
0054/1/19
0031/1/19
0469/1/19
0517/1/19
0410/1/19
0355/19B
0220/18
0144/18
0158/18
0179/18B
0097/18
0372/18B
0467/18B
0430/18B
0423/18
0499/18
0155/2/18
0431/1/18
0519/18
0445/18
0170/18
0468/18
0116/18
0182/18
0153/18B
0134/18
0154/1/18
0146/18
0312/18
0300/18
0304/18
0163/18B
0155/18B
0176/18
0215/18B
0563/18
0163/1/18
0152/18
0072/18
0507/18
0153/1/18
0154/18B
0260/18
0614/18
0467/1/18
0493/18
0518/18
0456/18
0173/18
0380/18
0551/18
0179/1/18
0213/18
0070/1/18
0133/18
0240/1/18
0070/18B
0504/1/18
0430/1/18
0215/1/18
0218/18
0519/18B
0312/1/17
0777/17
0009/17B
0207/17B
0145/17B
0315/1/17
0183/1/17
0182/17B
0009/1/17
0158/17B
0043/17B
0662/17
0001/1/17
0732/17
0674/17
0312/17B
0612/17
0135/17
0654/17B
0207/1/17
0654/17
0001/17B
0066/17
0044/17B
0543/17B
0182/1/17
0058/17
0315/17
0596/17
0051/17
0231/17
0243/17
0488/17
0317/17
0181/17B
0765/17
0181/17
0265/17B
0183/17
0158/1/17
0039/17
0103/17B
0265/1/17
0543/1/17
0110/17B
0181/1/17
0222/17
0183/17B
0043/1/17
0145/1/17
0005/17
0103/1/17
0387/17
0725/17
0009/2/17
0654/1/17
0527/1/17
0044/1/17
0232/17B
0692/17
0606/16B
0119/16B
0089/16B
0409/16
0072/16
0116/16
0103/1/16
0813/16B
0143/16B
0015/16B
0369/16
0320/16
0162/1/16
0505/16B
0414/16B
0290/16
0121/16
0236/1/16
0604/16
0180/16
0236/16B
0559/1/16
0271/16
0673/1/16
0304/16
0796/16B
0266/16B
0091/16
0168/16
0792/3/16
0119/1/16
0233/16
0505/16
0066/2/16
0126/16
0373/16
0162/16B
0816/16B
0673/16B
0419/16
0294/16
0181/16
0143/1/16
0422/1/16
0278/16
0067/1/16
0204/16
0390/1/16
0019/16B
0138/16
0646/1/16
0089/1/16
0066/16B
0482/16
0522/16
0015/1/16
0796/1/16
0089/16
0162/16
0046/16
0067/16B
0559/16B
0617/16
0422/16
0091/16B
0295/16
0275/16
0677/16
0169/16
0343/16
0048/16
0490/16
0495/16
0414/1/16
0606/1/16
0147/16
0338/16B
0266/4/16
0344/1/16
0068/16
0168/16B
0338/16
0231/1/16
0114/16
0813/1/16
0653/16
0231/16B
0335/16
0407/16
0310/16
0019/1/16
0364/15
0360/15
0300/15B
0135/15
0026/15B
0399/15
0189/15
0027/15
0025/15
0509/1/15
0065/15
0190/15
0446/15
0537/15B
0510/1/15
0031/15B
0353/15B
0249/1/15
0117/15
0022/15
0026/1/15
0031/1/15
0510/15B
0057/15
0608/15B
0300/1/15
0273/15B
0223/1/15
0354/15B
0212/15B
0063/15
0318/15
0500/15
0188/15
0054/1/15
0395/15
0509/15B
0028/1/15
0056/15
0258/15B
0407/15
0441/15B
0087/15
0028/15B
0046/15
0441/1/15
0054/15
0409/15
0055/15
0055/1/15
0298/14
0431/14
0330/14
0583/14
0147/14B
0309/14
0124/14
0491/14B
0216/14
0147/1/14
0599/14B
0210/1/14
0643/1/14
0490/14
0335/14B
0055/14
0438/14B
0643/14B
0529/14B
0396/14
0071/14
0091/14B
0339/1/14
0029/1/14
0544/14
0394/1/14
0335/1/14
0644/1/14
0529/14
0154/14
0599/14
0278/14
0091/1/14
0325/14
0604/14
0422/1/14
0071/14B
0491/1/14
0447/14B
0165/2/14
0244/14
0429/14
0574/14
0029/14B
0091/14
0447/1/14
0644/14B
0244/1/14
0691/13
0437/1/13
0207/13
0169/13B
0459/13
0196/13B
0745/13
0284/13
0687/13B
0113/13
0737/13
0202/13
0639/13
0627/13
0689/1/13
0087/13
0032/13
0267/13
0277/13B
0190/13B
0025/13B
0141/13B
0777/1/13
0195/13
0219/13B
0441/13
0513/13
0441/13B
0745/13B
0196/13
0692/13
0156/1/13
0270/13
0253/13
0183/13
0439/13B
0320/13B
0418/1/13
0631/1/13
0692/1/13
0169/13
0316/1/13
0687/13
0284/13B
0320/13
0322/13
0097/13B
0325/13
0520/13B
0462/13
0022/13
0321/13
0025/1/13
0141/1/13
0141/13
0492/13
0190/13
0316/13B
0387/1/13
0475/13
0515/13
0343/13B
0689/13B
0156/13B
0462/13B
0602/1/13
0602/13B
0636/13
0528/13
0195/13B
0526/13
0786/13B
0066/13
0091/13B
0663/13
0097/1/13
0430/13
0777/13B
0631/13B
0520/1/13
0010/1/13
0786/1/13
0520/13
0128/13
0277/1/13
0434/13
0173/13
0233/13
0439/1/13
0114/13
0253/13B
0156/13
0418/13B
0387/13B
0091/13
0180/13
0063/13
0313/1/12
0474/1/12
0091/12
0597/12
0197/12
0276/12
0312/12B
0641/12B
0158/12
0556/12
0579/12
0241/12
0074/12B
0409/12
0052/1/12
0356/12
0409/12B
0557/12
0517/1/12
0546/12
0461/12
0520/12
0223/12
0241/12B
0669/12
0814/12
0669/12B
0475/12
0477/12
0666/1/12
0306/12
0373/12B
0581/12
0330/12
0476/12
0373/12
0176/12B
0317/12
0502/12
0478/12
0489/12B
0237/12
0060/12B
0313/12B
0578/12
0060/1/12
0758/12
0181/12
0625/1/12
0434/12
0607/12B
0300/12
0464/1/12
0313/12
0146/1/12
0489/1/12
0367/12
0489/2/12
0664/1/12
0178/12
0797/12
0302/1/12
0559/2/12
0409/1/12
0464/12B
0529/12
0176/1/12
0159/12
0615/12
0253/12
0554/12
0688/12B
0074/1/12
0501/12
0264/12
0760/1/12
0310/12
0263/12
0074/12
0214/12
0607/12
0312/1/12
0618/1/12
0666/12B
0242/12
0503/12B
0760/12B
0610/12
0368/12
0656/12
0028/1/12
0487/12
0517/12B
0021/12
0382/12
0371/12
0689/12
0387/12
0428/12X
0298/12
0244/12
0177/12
0608/12
0618/12B
0135/12
0641/1/12
0060/12
0544/12
0688/1/12
0641/12
0172/12
0701/12
0607/2/12
0464/12
0656/2/12
0040/11
0229/1/11
0072/11
0646/1/11
0060/2/11
0848/1/11
0325/11
0377/11
0646/11
0518/11
0317/11B
0520/1/11
0513/11
0426/11B
0129/11
0265/1/11
0523/11
0577/11
0334/1/11
0092/11
0378/11
0114/11
0368/11
0129/11B
0314/11
0694/11B
0728/1/11
0271/11
0576/11
0060/1/11
0189/11
0156/11B
0228/11
0841/11
0735/11
0130/11
0090/11
0528/11
0352/11
0525/11B
0370/11
0213/1/11
0258/11
0850/11
0395/11
0339/3/11
0265/2/11
0366/11
0628/11
0319/11
0834/1/11
0121/11
0271/11B
0260/11
0375/11
0161/11
0809/11
0161/11B
0237/11
0574/11
0806/11B
0156/11
0735/11B
0161/1/11
0679/1/11
0588/11B
0715/11
0264/11
0525/1/11
0588/1/11
0129/1/11
0317/1/11
0647/1/11
0089/11
0851/2/11
0741/11
0854/1/11
0834/11B
0213/11B
0879/11
0806/1/11
0232/11
0728/11B
0259/11
0735/1/11
0784/11
0829/11
0048/11
0341/11B
0392/11
0181/11
0048/11B
0848/11B
0726/1/11
0059/11
0647/11B
0265/11B
0708/11
0037/11
0202/11B
0060/11B
0804/11
0190/11
0874/11
0334/11B
0278/11
0317/11
0177/11B
0185/11
0667/11
0340/11
0646/11B
0305/11
0520/11B
0379/11
0582/11
0140/11
0588/11
0055/11
0177/1/11
0847/10
0438/1/10
0666/10
0004/1/10
0323/10
0793/1/10
0847/3/10
0306/10
0276/10
0128/10
0553/10B
0246/10B
0031/10B
0874/10
0553/10
0337/10
0536/10
0187/10B
0184/10B
0863/10
0187/10
0069/10B
0139/10
0482/10
0774/10
0442/10B
0815/1/10
0489/10
0312/10
0226/10
0693/10B
0532/1/10
0733/10
0763/2/10
0441/1/10
0859/10
0847/4/10
0438/10
0442/1/10
0062/2/10
0815/10B
0483/10
0187/1/10
0062/10B
0062/10
0459/1/10
0181/10
0441/10B
0329/10
0693/1/10
0184/1/10
0694/10
0462/10
0732/10
0139/10B
0856/10
0851/10
0129/10
0542/10
0246/1/10
0573/10
0004/10B
0495/10
0180/10
0539/10B
0861/10
0281/10B
0484/10B
0847/1/10
0131/10
0062/3/10
0276/10B
0281/1/10
0127/10
0091/10
0133/10
0056/10
0812/1/10
0693/10
0804/10
0436/10
0281/10
0031/1/10
0812/10B
0811/10
0847/10B
0180/10B
0831/10
0539/10
0134/10
0412/10
0180/1/10
0265/10
0847/2/10
0539/1/10
0632/10
0532/10B
0422/10
0429/10
0438/10B
0494/10
0812/10
0459/10B
0113/10
0442/10
0734/09
0791/09B
0170/09
0555/09
0014/09
0918/09
0656/2/09
0441/09
0618/09
0169/09C
0394/09
0263/09
0020/09
0298/09
0107/09
0183/09B
0734/09B
0168/09B
0476/09
0616/09B
0841/1/09
0004/1/09
0553/09
0477/09
0174/1/09
0173/09
0132/09
0577/09
0066/09
0180/1/09
0004/2/09
0019/09
0174/09B
0394/1/09
0171/09B
0190/09
0238/09
0797/09
0872/09
0250/09
0867/09
0430/09
0192/09
0616/1/09
0567/2/09
0394/09B
0339/09
0087/09B
0169/09D
0174/09
0616/09
0910/09
0261/09
0618/09B
0065/1/09
0068/09
0740/09
0021/09
0792/1/09
0841/09B
0892/1/09
0065/09B
0670/09
0724/09B
0402/09
0178/09
0769/09
0411/09
0168/1/09
0169/09G
0004/09B
0812/09
0205/09
0892/09B
0309/09
0171/09
0074/09
0416/09
0528/09B
0463/09B
0791/09
0297/1/09
0822/09
0167/09
0169/09E
0248/09
0004/09
0169/09F
0069/09
0284/09B
0421/09
0024/09
0434/09
0297/09
0485/09
0474/09
0322/09
0505/09
0656/09B
0171/1/09
0137/09
0284/09
0867/09B
0463/09
0079/09
0780/1/09
0889/09
0184/09
0271/09
0183/09
0855/09
0656/1/09
0423/09
0825/09
0791/1/09
0388/1/09
0297/09B
0619/09
0724/1/09
0696/09
0669/1/09
0780/09B
0087/1/09
0143/09
0528/1/09
0549/09
0251/09
0428/09
0361/09
0284/1/09
0331/09
0648/1/09
0103/09
0062/09
0187/09
0320/09
0640/3/09
0317/09
0123/08
0343/1/08
0633/08B
0029/08
0248/1/08
0973/1/08
0092/08
0200/08
0680/08
0487/08
0848/08B
0686/08
0768/08A
0876/08B
0581/1/08
0822/08
0648/08B
0560/08
0799/08
0039/08B
0297/08
0379/08
0828/08
0451/08B
0757/08
0047/08
0635/08
0755/08
0524/08
0569/08B
0012/08
0394/08
0171/08
0766/08
0595/08
0152/08
0553/08B
0878/08
0479/1/08
0095/08
0951/08
0304/08B
0633/1/08
0629/08
0553/08
0111/1/08
0759/2/08
0548/5/08
0515/08
0847/08B
0058/08
0010/08A
0451/1/08
0848/1/08
0452/1/08
0168/08
0083/08
0687/08
0560/08B
0365/08
0306/08
0111/08B
0097/08
0548/08B
0568/1/08
0537/08
0542/1/08
0806/08
0648/08
0716/08
0760/08
0933/08
0037/08
0597/08
0167/08
0561/08B
0614/08
0968/08
0965/08
0100/2/08
0876/1/08
0409/08
0100/08B
0168/1/08
0398/08
0817/08
0548/6/08
0653/08
0076/08
0711/08
0265/08
0168/08B
0883/08
0340/08B
0304/08
0829/08B
0973/08B
0605/08
0452/08
0403/08
0951/08B
0300/08B
0180/08
0544/08
0240/08
0951/1/08
0100/1/08
0048/08
0010/08C
0635/08B
0298/08
0827/08
0452/08B
0437/08
0491/08
0773/08
0248/08B
0634/08
0382/08
0343/08K
0008/08
0057/08
0029/08B
0479/08
0349/08
0340/1/08
0798/08
0096/08
0548/1/08
0581/08B
0844/08
0302/08
0526/08
0156/08
0967/08
0376/08
0581/08
0015/08
0205/08
0560/1/08
0814/08
0561/1/08
0568/08B
0553/1/08
0829/08
0664/08
0715/08
0451/08
0829/1/08
0039/08
0813/08
0633/08
0003/2/08
0938/08
0300/1/08
0635/1/08
0847/08
0033/08
0847/1/08
0479/08B
0343/08B
0568/08
0354/07B
0426/07
0124/1/07
0598/07B
0543/07
0086/07
0112/07B
0283/07
0661/1/07
0353/07
0838/07
0443/3/07
0699/07
0076/07
0674/07
0422/07
0224/1/07
0834/07
0544/07B
0223/2/07
0904/07B
0944/07B
0762/1/07
0689/07
0692/07
0675/07
0944/1/07
0271/07
0046/07
0641/07
0040/07
0127/07
0377/07B
0259/07
0193/07B
0213/07
0417/1/07
0838/07B
0914/07
0641/07B
0777/07
0377/07
0666/07
0559/07B
0533/07
0211/07
0066/07
0075/07
0838/3/07
0641/1/07
0800/07
0165/07
0247/07
0192/07
0762/07
0461/07
0220/1/07
0613/07
0834/07B
0227/07
0678/07
0354/07
0221/07
0776/07
0417/07B
0067/07
0719/07
0117/1/07
0720/07E
0901/07B
0275/07B
0353/07B
0508/07
0718/07B
0904/07
0567/1/07
0508/07B
0064/07
0936/07
0559/1/07
0497/07
0548/07
0223/4/07
0354/2/07
0112/1/07
0788/07
0860/07
0406/07
0086/07B
0865/07
0863/07
0353/1/07
0309/2/07
0278/1/07
0169/07
0898/07
0354/1/07
0612/07
0511/07
0120/07
0150/07B
0862/07
0800/1/07
0535/07B
0275/1/07
0299/07
0150/07
0838/4/07
0278/07B
0661/07
0118/07
0534/07
0635/07
0701/07
0825/07
0535/1/07
0566/07
0566/07B
0489/07
0751/07
0447/07
0901/07
0508/1/07
0598/1/07
0414/07
0193/07
0604/07
0282/07
0122/07
0722/07
0457/07
0597/07
0380/07
0663/1/07
0502/07
0659/07
0690/07
0663/07B
0175/07
0679/07
0800/07B
0117/07B
0718/1/07
0661/07B
0065/07
0254/07
0377/1/07
0559/07
0555/07
0223/3/07
0600/07
0762/07B
0278/07
0275/07
0673/07
0550/07
0224/07B
0309/07B
0746/07
0456/07
0476/07
0567/07B
0920/07
0443/4/07
0924/07
0499/07
0331/06
0256/06
0833/06B
0612/06
0158/06
0658/06
0577/06
0353/06
0555/06
0585/06
0754/06
0533/06
0367/1/06
0359/06B
0779/06
0308/06
0823/06B
0012/06B
0206/06
0239/06
0817/06B
0324/06
0886/06
0281/06
0461/06
0735/06
0359/06
0886/1/06
0454/06
0786/06
0904/06
0672/06
0548/06B
0404/06B
0917/06
0367/06B
0778/06
0145/06
0053/06
0781/06
0085/06
0754/1/06
0676/1/06
0729/06
0833/1/06
0866/06
0220/06
0868/06
0817/06
0865/06
0349/06
0682/06
0542/1/06
0404/06
0548/06
0250/06
0071/1/06
0542/06B
0779/1/06
0552/1/06
0427/06
0830/06
0800/06
0005/06
0686/06
0261/06
0006/06
0100/06
0260/06
0081/06
0157/06
0230/06
0673/06
0947/06
0005/06B
0532/06B
0503/06
0257/06
0461/06B
0426/06
0676/06B
0498/06
0623/06
0331/06B
0359/1/06
0184/06
0005/1/06
0823/06
0477/06
0399/06
0693/06
0461/1/06
0056/06
0141/06
0176/06
0676/06
0629/06
0175/06
0935/06
0616/06
0754/06B
0362/06
0755/06
0743/06
0012/1/06
0404/1/06
0358/06
0367/06
0624/06
0548/1/06
0485/06
0240/06
0886/06B
0219/06
0331/1/06
0805/05
0606/05
0618/05B
0655/05
0037/1/05
0900/05
0931/05
0351/05
0618/1/05
0933/05
0325/05B
0081/05B
0165/05
0424/05
0252/05
0140/1/05
0829/1/05
0362/1/05
0006/05
0184/05
0438/05
0250/05
0248/05
0942/1/05
0471/05
0140/05B
0285/05
0092/2/05
0184/05B
0203/05B
0882/05
0212/05
0313/05
0286/1/05
0397/05
0184/1/05
0911/1/05
0081/1/05
0092/05B
0325/2/05
0210/2/05
0706/05
0362/05B
0871/05
0140/05
0003/05
0947/05
0202/05
0733/05
0714/1/05
0022/05
0364/05
0911/05B
0252/05B
0210/05B
0454/05
0892/05
0616/05
0911/05
0018/05
0025/05B
0818/05
0286/05B
0210/05
0550/05B
0785/05
0247/05
0773/05
0237/1/05
0511/05
0490/05
0252/1/05
0875/05
0037/05B
0203/05
0025/1/05
0555/05
0269/05
0245/05
0892/05B
0089/05
0546/05B
0271/05
0512/05
0940/05
0015/05
0565/05
0014/1/05
0769/05
0724/05
0937/05
0056/05B
0492/05
0237/05B
0687/05
0498/05
0817/05
0037/05
0099/05
0631/05
0092/05
0097/05
0674/05
0003/1/05
0369/05
0939/05
0829/05B
0158/05
0942/05B
0162/05
0550/05
0221/05
0210/1/05
0574/05
0723/1/05
0317/05
0618/05
0338/05
0014/05B
0433/05
0942/05
0723/05B
0056/1/05
0092/1/05
0003/05B
0794/05
0846/04B
0738/04
0720/1/04
0905/1/04
0712/04B
0712/04
0994/04
0666/04B
0846/1/04
0727/1/04
0807/04
0950/04
0905/04B
0767/04
0666/2/04
0983/04
0737/04
0846/2/04
0707/1/04
0622/04
0457/04
0270/04
0438/04
0586/04
0727/04B
0738/04B
0726/04
0951/04
0979/04
1009/04
0905/04
0919/1/04
0438/04B
0571/04
0458/04B
0361/04B
0566/04
0702/04
0438/1/04
0808/04
0682/04
0738/4/04
0958/04
0613/04
0441/04
0850/04
0591/04
0915/04
0269/1/04
0269/04B
0934/03
0560/03
0299/03
0049/03
0901/03B
0450/03
0901/03
0504/03
0325/03B
0715/03
Drucksache 732/17

... Sogenannte Patenthaie48 spielen auf dem SEP-Lizenzmarkt eine zunehmend bedeutende Rolle. Studien49 zeigen, dass das europäische System zur Beilegung von Streitigkeiten, auch das im Rahmen des Einheitlichen Patentgerichts zu errichtende, über genügend Sicherungsmaßnahmen zum Schutz vor den möglicherweise schädlichen Auswirkungen gewisser Patenthaie in der EU verfügt50. Für Patenthaie sollten dieselben Regeln gelten wie für jeden anderen SEP-Inhaber, auch nachdem SEP von Patentinhabern an Patenthaie übertragen wurden. Mehr Transparenz und Vorhersagbarkeit sollten die Missbrauchsquote weiter reduzieren. Die Anwendung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes seitens der Gerichte stellt noch eine weitere Schutzmaßnahme dar. Die Kommission wird die laufenden Auswirkungen dieser Marktteilnehmer auf den SEP-Lizenzmarkt in Europa genauestens überwachen, insbesondere sobald das EU-Einheitspatent einsatzbereit ist.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 732/17




Mitteilung

3 Einleitung

1. ERHÖHUNG der Transparenz in Bezug auf die ABHÄNGIGKEIT von SEP

1.1. Verbesserung der QUALITÄT und ZUGÄNGLICHKEIT der in SDO-DATENBANKEN GESPEICHERTEN Informationen

1.2. Entwicklung eines INFORMATIONSINSTRUMENTS zur ERLEICHTERUNG von LIZENZVERHANDLUNGEN

1.2.1. Aktuellere und präzisere Anmeldungen

1.2.2. Prüfungen der Essenzialität

1.2.3. Umsetzungsmethoden

2. Allgemeine Grundsätze IM Hinblick auf FRAND-LIZENZBEDINGUNGEN für STANDARDESSENZIELLE PATENTE

2.1. Grundsätze der LIZENZVERGABE

2.2. EFFIZIENZ und NICHTDISKRIMINIERUNG

2.3. PATENTPOOLS und LIZENZIERUNGSPLATTFORMEN zur ERLEICHTERUNG der SEP-LIZENZIERUNG

2.4. Nutzung und VERTIEFUNG des FRAND-KNOW-HOWS

3. VORHERSEHBARE Rahmenbedingungen für die DURCHSETZUNG von SEP

3.1. MÖGLICHKEIT der GELTENDMACHUNG eines UNTERLASSUNGSANSPRUCHS NACH der RECHTSPRECHUNG in der RECHTSSACHE HUAWEI/ZTE

3.2. VERHÄLTNISMÄßIGKEITSERWÄGUNGEN

3.3. RECHTSSTREITIGKEITEN Aufgrund von PATENTPORTFOLIOS

3.4. ALTERNATIVE Streitbeilegung

3.5. PATENTHAIE und SEP

3.6. SENSIBILISIERUNG

4. QUELLOFFENE SOFTWARE und STANDARDS

5. Schlussfolgerung


 
 
 


Drucksache 674/17

... Es entstehen Mehrausgaben im Jahr 2017 in Höhe von 109 000 Euro und ab dem Jahr 2018 in Höhe von jährlich 152 000 Euro (etwaige Fortschreibungen der Rechenbeträge sind dabei nicht berücksichtigt). Diesen Ausgaben stehen Einsparungen in nicht einschätzbarer Höhe durch die frühzeitige Aufdeckung von Leistungsmissbrauch gegenüber. Die Mehrausgaben im Jahr 2017 wurden bereits bei der Verteilung der Verwaltungsmittel nach der Eingliederungsmittel-Verordnung 2017 berücksichtigt.



Drucksache 312/17 (Beschluss)

... Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, wie sichergestellt werden kann, dass die Quoten in § 60a Absatz 1, § 60c Absatz 1 und 2 sowie § 60e Absatz 4 und 5 UrhG-E eingehalten werden und einem Missbrauch vorgebeugt werden kann.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 312/17 (Beschluss)




Zum Gesetzentwurf allgemein

7. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 23 Satz 3 UrhG

8. Zu Artikel 1 Nummer 14 Buchstabe b - neu - § 54c Absatz 1 Satz 2 -neu- UrhG

9. Zu Artikel 1 Nummer 16 Buchstabe b § 58 Absatz 1 UrhG

10. Zu Artikel 1 Nummer 17 §§ 60a, 60b UrhG

11. Zu Artikel 1 Nummer 17 § 60a Absatz 1, § 60c Absatz 1 und 2, § 60e Absatz 4 und 5 UrhG

12. Zu Artikel 1 Nummer 17 § 60a Absatz 1, § 60c Absatz 1 UrhG

13. Zu Artikel 1 Nummer 17 § 60a Absatz 1 UrhG

14. Zu Artikel 1 Nummer 17 § 60a Absatz 2, § 60c Absatz 3 UrhG

15. Zu Artikel 1 Nummer 17 § 60a Absatz 2 UrhG

16. Zu Artikel 1 Nummer 17 § 60d UrhG

17. Zu Artikel 1 Nummer 17 § 60d UrhG

18. Zu Artikel 1 Nummer 17 § 60e Absatz 1 UrhG

19. Zu Artikel 1 Nummer 17 § 60f Absatz 2 UrhG

20. Zu Artikel 1 Nummer 17 § 60e Absatz 4 Satz 2 UrhG

21. Zu Artikel 1 Nummer 17 § 60f Absatz 1 UrhG

22. Zu Artikel 1 Nummer 17 § 60g Absatz 2 UrhG

23. Zu Artikel 1 Nummer 17 § 60h Absatz 2 Nummer 3 - neu - UrhG


 
 
 


Drucksache 612/17

... Zu den systemrelevanten personenbezogenen Daten können insbesondere Sicherheitsfragen zur Feststellung der Identität, Bewegungsprofile, medizinische Daten, Kontodaten oder Passwörter gehören. Systemrelevanz kommt zudem den Sachdaten, wie z.B. verteidigungs- und sicherheitskritischen Geodaten oder von Unternehmen gehaltenen Patenten und Informationen über Produkte zur Anwendung bei staatlichen Stellen im Sicherheitsbereich, zu. Ausländische Regierungen oder Nachrichtendienste könnten sich unter Einschaltung eines privaten Investors Zugang zu diesen Informationen verschaffen, diese auswerten, verknüpfen und für zielgerichtete Angriffe gegen Deutschland, einzelne Personen oder bestimmte Bevölkerungsgruppen missbrauchen. Auch der Europäische Gesetzgeber hat die besondere Sicherheitskritikalität von Cloud-Computing Diensten unterstrichen, indem er diesen Diensten im Rahmen der Richtlinie (EU) Nr. 2016/1148 vom 6. Juli 2016 über Maßnahmen zur Gewährleistung eines hohen gemeinsamen Sicherheitsniveaus von Netz- und Informationssystemen in der Union spezifische Sicherheitsanforderungen auferlegt hat.



Drucksache 135/17

... a) In Satz 2 wird nach den Wörtern "eines sexuellen Missbrauchs" ein Komma und werden die Wörter "eines sexuellen Übergriffs, einer sexuellen Nötigung, einer Vergewaltigung" eingefügt.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 135/17




Gesetz

Artikel 1
Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch

§ 64d
Modellvorhaben zur Heilmittelversorgung

Artikel 1a
Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch

§ 118
Übergangsregelung für Tätigkeiten als Notärztin oder Notarzt im Rettungsdienst

Artikel 1b
Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch

Artikel 1c
Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch

Artikel ld
Änderung der Risikostruktur-Ausgleichsverordnung

Artikel le
Weitere Änderung der Risikostruktur-Ausgleichsverordnung

§ 33a
Folgegutachten zu Zuweisungen zur Deckung der Aufwendungen für Krankengeld und Auslandsversicherte

Artikel 1f
Änderung des Krankenpf~egegesetzes

Artikel 1g
Änderung der Bundes-Apothekerordnung

Artikel 1h
Änderung des Notfallsanitätergesetzes

Artikel 1i
Änderung des Versicherungsvertragsgesetzes

Artikel 1j
Änderung der Krankenversicherungsaufsichtsverordnung

Artikel 1k
Änderung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes

Artikel 2
Änderung des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte

Artikel 3
Inkrafttreten


 
 
 


Drucksache 654/17 (Beschluss)

... 4. Zugleich darf nicht außer Acht gelassen werden, dass Verschlüsselung durch Terroristen und andere Kriminelle zur Vorbereitung und Durchführung schwerer Straftaten missbraucht wird. Der Bundesrat unterstützt daher die Überlegungen der Kommission, die Rolle der Verschlüsselung beim Schutz der inneren Sicherheit und bei strafrechtlichen Ermittlungen näher zu untersuchen.



Drucksache 207/1/17

... Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf, weitere Maßnahmen zu ergreifen, die die Macht und die Missbrauchsmöglichkeiten der marktbeherrschenden Lebensmitteleinzelhändler insbesondere auf der Nachfrageseite eindämmen.



Drucksache 654/17

... Die weitverbreitete Praxis, zahlreiche - mitunter Tausende - Nutzer einer IP-Adresse zuzuordnen, macht Ermittlungen gegen böswilliges Verhalten im Internet technisch außerordentlich schwierig. Dadurch muss auch bei schweren Straftaten, wie sexuellem Missbrauch von Kindern, zur Ermittlung eines einzigen Straftäters mitunter eine große Anzahl von Nutzern durchleuchtet werden. Die EU wird sich deshalb für die Einführung des neuen Protokolls (IPv6) einsetzen, das die Zuordnung einer einzigen IP-Adresse pro Nutzer ermöglicht, was für die Strafverfolgung und Ermittlungen im Bereich der Cybersicherheit mit klaren Vorteilen verbunden ist. Als ersten Schritt in diese Richtung wird die Kommission in all ihren Politikbereichen die Umstellung auf IPv6 vorschreiben, worunter auch Anforderungen im öffentlichen Auftragswesen und in der Projekt- und Forschungsfinanzierung fallen, und die notwendigen Schulungsmaterialien fördern. Zusätzlich dazu sollten es die Mitgliedstaaten in Betracht ziehen, mit Internetdienstanbietern freiwillige Vereinbarungen zur Beschleunigung der Einführung von IPv6 zu schließen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 654/17




1. Einleitung

2. STÄRKUNG der CYBERABWEHRFÄHIGKEIT der EU

2.1 Stärkung der Agentur der Europäischen Union für Netz- und Informationssicherheit

2.2 Schaffung eines Binnenmarkts für Cybersicherheit

2.3 Vollständige Umsetzung der Richtlinie über die Sicherheit von Netz- und Informationssystemen

2.4 Abwehrfähigkeit durch eine rasche Reaktion im Notfall

2.5 Ein Cybersicherheits-Kompetenznetz mit einem Europäischen Kompetenzzentrum für Cybersicherheitsforschung

2.6 Aufbau einer starken EU-Basis für Cyberfähigkeiten

2.7 Förderung der Cyber-Hygiene und Sensibilisierung

5 Hauptmaßnahmen

3. Schaffung eines EU-RAHMENS zur WIRKSAMEN ABSCHRECKUNG

3.1 Identifizierung böswilliger Akteure

3.2 Beschleunigung der Strafverfolgungsmaßnahmen

3.3 Zusammenarbeit zwischen öffentlichen und privaten Stellen bei der Bekämpfung der Cyberkriminalität

3.4 Intensivierung der Maßnahmen auf politischer Ebene

3.5 Abschreckung durch die Cyberabwehrkompetenzen der Mitgliedstaaten zwecks Erhöhung der Cybersicherheit

4. Die internationale Zusammenarbeit in der CYBERSICHERHEIT STÄRKEN

4.1 Cybersicherheit in den Außenbeziehungen

4.2 Kapazitätsaufbau in der Cybersicherheit

4.3 Zusammenarbeit zwischen der EU und der NATO

5. Fazit


 
 
 


Drucksache 1/17 (Beschluss)

... 7. Die von der Kommission vorgeschlagene Regelungstechnik der Mindestharmonisierung verdient im Grundsatz Zustimmung, da sie zu einem "level playing field" im Bereich der Unternehmenssanierung beiträgt. Die an verschiedenen Stellen vorgesehenen Ermächtigungen der Mitgliedstaaten zu abweichenden Regelungen begegnen jedoch zumindest dann Bedenken, wenn sie einerseits zentrale Schutzmechanismen für vom Verfahren betroffene Personen und andererseits schuldnerfreundliche Regelungen in das Ermessen der Mitgliedstaaten stellen (insbesondere Artikel 5 Absatz 3, Artikel 6 Absatz 5, Artikel 7 Absatz 3 und Absatz 4 Satz 2, Artikel 9 Absatz 2 Satz 4, Artikel 11 Absatz 2, Artikel 12 Absatz 2, Artikel 16 Absatz 2, Artikel 17 Absatz 3, Artikel 22 Absatz 1 bis Absatz 4 des Richtlinienvorschlags). Hierdurch besteht die Gefahr, dass der Richtlinienvorschlag den Insolvenztourismus fördert und zu einem "race to the bottom" führt. Hiergegen bieten die Verdachtsperioden in Artikel 3 der Verordnung (EU) Nr. 848/2015 nur einen zeitlich begrenzten Schutz. Der Bundesrat regt daher an, die Harmonisierung stärker auf ein einheitliches Mindestschutzniveau zu Gunsten der Gläubiger anzuheben, als dies bisher im Richtlinienvorschlag der Fall ist. Dazu sollten an verschiedenen Stellen die Abweichungsmöglichkeiten für die Mitgliedstaaten hinterfragt werden, die eine stärkere Beschränkung der Gläubigerrechte erlauben und - aus seiner Sicht - teilweise auch ein starkes Missbrauchspotenzial enthalten (siehe im Einzelnen die nachfolgenden Ausführungen).

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 1/17 (Beschluss)




2 Allgemeines

Zur Rechtsgrundlage

Zum Richtlinienvorschlag im Allgemeinen

Zur Einführung eines Rahmens für frühzeitige Umstrukturierungen

Zur zweiten Chance für Unternehmer

Zur Effizienz insolvenzrechtlicher Verfahren

Direktzuleitung an die Kommission


 
 
 


Drucksache 66/17

... Mit den vorgeschlagenen Rechtsänderungen soll die festgestellte Schutzlücke in angemessener Weise unter Beachtung des Ultima-ratio-Gebots geschlossen werden. Ärztliche Zwangsmaßnahmen dürfen wegen des mit ihnen verbundenen schwerwiegenden Grundrechtseingriffs auch nach der Neuregelung nur das letzte Mittel sein, das ausschließlich in Situationen drohender erheblicher Selbstgefährdung und zudem nur dann in Betracht kommt, wenn keine den Betroffenen weniger belastende Behandlungsalternative zur Verfügung steht, die das Behandlungsziel ebenso gut wie die geplante ärztliche Zwangsmaßnahme zu erreichen vermag. Die geltenden strengen materiellen und verfahrensrechtlichen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind also beizubehalten und, soweit sinnvoll und geboten, mit dem Ziel einer weiteren Stärkung des Selbstbestimmungsrechts zu ergänzen (vgl. § 1906a Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 BGB in der Entwurfsfassung). Denn der Gesetzgeber hat, wie auch das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 26. Juli 2016 (Rn. 82) feststellt, dem Umstand Rechnung zu tragen, dass der freie Wille des Betroffenen zu respektieren ist. Auf der Grundlage von strikten gesetzlichen Zulässigkeitsvoraussetzungen müssen alle Personen, die an der Entscheidung über die Durchführung einer ärztlichen Zwangsmaßnahme mitwirken (Betreuer bzw. Bevollmächtigter, behandelnder Arzt, Verfahrenspfleger, Sachverständiger und Betreuungsrichter), dafür Sorge tragen, dass der früher oder aktuell erklärte bzw. sonst zu Tage getretene freie Wille des Betroffenen mit der gebotenen Sorgfalt ermittelt und bei der Entscheidung über die konkrete ärztliche Maßnahme auch beachtet wird. Die jeder-zeitige Wahrung des Selbstbestimmungsrechts der Betroffenen entspricht den Regelungen des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen vom 13. Dezember 2006 (VN-Behindertenrechtskonvention), die auf Sicherung und Stärkung der Autonomie behinderter Menschen gerichtet sind. Das sind insbesondere Artikel 12 Absatz 2 der VN-Behindertenrechtskonvention, mit dem die Vertragsstaaten anerkennen, dass Menschen mit Behinderungen in allen Lebensbereichen gleichberechtigt mit anderen Rechts- und Handlungsfähigkeit genießen, sowie Artikel 12 Absatz 4 Satz 2 der VN-Behindertenrechtskonvention, der die Vertragsstaaten verpflichtet, bei Maßnahmen betreffend die Ausübung der Rechts- und Handlungsfähigkeit die Rechte, den Willen und die Präferenzen der betreffenden Person zu achten, Artikel 14 Absatz 1a) der VN-Behindertenrechtskonvention, wonach die Vertragsstaaten verpflichtet sind, zu gewährleisten, dass Menschen mit Behinderungen gleichberechtigt mit anderen das Recht auf persönliche Freiheit und Sicherheit genießen, und Artikel 17 der VNBehindertenrechtskonvention, wonach jeder Mensch mit Behinderungen gleichberechtigt mit anderen das Recht auf Achtung seiner körperlichen und seelischen Unversehrtheit hat. Allerdings ist den Konventionsbestimmungen kein grundsätzliches Verbot von Maßnahmen zu entnehmen, die gegen den natürlichen Willen von Menschen mit Behinderungen vorgenommen werden und an eine krankheitsbedingt eingeschränkte Selbstbestimmungsfähigkeit anknüpfen. Dies ergibt sich deutlich unter anderem aus dem Regelungszusammenhang des Artikels 12 Absatz 4 der VN-Behindertenrechtskonvention, der sich gerade auf Maßnahmen bezieht, die den Betroffenen in der Ausübung seiner Rechts- und Handlungsfähigkeit beschränken. Solche Maßnahmen untersagt die Konvention nicht allgemein; vielmehr beschränkt sie ihre Zulässigkeit unter anderem dadurch, dass Artikel 12 Absatz 4 der VN-Behindertenrechtskonvention die Vertragsstaaten zu geeigneten Sicherungen gegen Interessenkonflikte, Missbrauch und Missachtung sowie zur Gewährleistung der Verhältnismäßigkeit verpflichtet (BVerfG, Beschluss vom 26. Juli 2016, Rn. 87 ff.; siehe auch schon Beschluss vom 23. März 2011, 2 BvR 882/09, BVerfGE 128, 282 322, Rn. 53). Die Bestimmungen der Konvention schließen es demzufolge nicht aus, dass im Einzelfall zum Wohl des Betroffenen auch eine Entscheidung gegen dessen natürlichen Willen getroffen und durchgesetzt werden darf, wenn der Betroffene nicht (mehr) handlungs- und entscheidungsfähig ist und dies zur Abwendung einer erheblichen Selbstgefährdung erforderlich ist. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die Artikel 10 und 25 der VN-Behindertenrechtskonvention den Vertragsstaat verpflichten, alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um den wirksamen und gleichberechtigten Genuss des Rechts auf Leben durch Menschen mit Behinderungen zu gewährleisten, sowie ihnen das erreichbare Höchstmaß an Gesundheit ohne Diskriminierung zu gewähren.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 66/17




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs

§ 1906
Genehmigung des Betreuungsgerichts bei freiheitsentziehender Unterbringung und bei freiheitsentziehenden Maßnahmen.

§ 1906a
Genehmigung des Betreuungsgerichts bei ärztlichen Zwangsmaßnahmen

Artikel 2
Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

§ 312
Unterbringungssachen

Artikel 3
Änderung der Vorsorgeregister-Verordnung

Artikel 4
Änderung des Erwachsenenschutzübereinkommens-Ausführungsgesetzes

Artikel 5
Änderung des Betreuungsbehördengesetzes

Artikel 6
Einschränkung von Grundrechten

Artikel 7
Evaluierung

Artikel 8
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

III. Alternativen

IV. Gesetzgebungskompetenz

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VI. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

5. Weitere Kosten

6. Weitere Gesetzesfolgen

VII. Evaluierung

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Artikel 2

Zu den Nummern 1 bis 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Artikel 3

Zu Artikel 4

Zu Artikel 5

Zu Artikel 6

Zu Artikel 7

Zu Artikel 8

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Absatz 1 NKRG: NKR-Nummer 4000, BMJV: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der materiellen Zulässigkeitsvoraussetzungen von ärztlichen Zwangsmaßnahmen und zur Stärkung des Selbstbestimmungsrechts von Betreuten

I. Zusammenfassung

II. Im Einzelnen

II.1. Erfüllungsaufwand

II.2. Weitere Kosten - Justiz

II.3. Evaluierung

III. Votum


 
 
 


Drucksache 44/17 (Beschluss)

... 18. Die Umgehung nationaler Berufsvorschriften durch Beantragung einer Dienstleistungskarte sollte als Rechtfertigungsgrund aufgenommen werden, damit der Aufnahme-Mitgliedstaat in Missbrauchsfällen der Ausstellung einer Dienstleistungskarte widersprechen kann. Da eine Harmonisierung der Berufsqualifikationen in den einzelnen Mitgliedstaaten bislang nicht erfolgt ist und auch nicht angestrebt wird, muss es auch darüber hinaus weiterhin Kontrollmöglichkeiten für den Aufnahmestaat geben. Nationale Beschränkungsvorschriften wie § 3a Steuerberatungsgesetz wären sonst quasi hinfällig.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 44/17 (Beschluss)




Zur Vorlage allgemein

Zu einzelnen Vorschriften

Direktzuleitung an die Kommission


 
 
 


Drucksache 543/17 (Beschluss)

... 26. Die Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit in den einzelnen Mitgliedstaaten bleibt aus seiner Sicht eine grundlegende Herausforderung für die EU. Der im Reflexionspapier befürwortete makroökonomische Stabilisierungsmechanismus kann dazu einen Beitrag leisten. Er soll dazu dienen, die Bereitschaft zu Strukturreformen durch finanzielle Anreize zu fördern. Bei der Prüfung der Einführung eines solchen Instruments müsste sichergestellt werden, dass Mittelgewährungen nicht von politischen Absichtserklärungen, sondern von messbaren Reformerfolgen abhängig sind. Dafür sind auf europäischer Ebene ex-ante klare Zielkriterien und Erfolgsindikatoren zu definieren und ex-post die Wirkungen der Reformen einer kritischen Überprüfung zu unterziehen. Es müssen auch Vorkehrungen getroffen werden, dass ein solches Instrument nicht zu Mitnahmeeffekten missbraucht werden kann.



Drucksache 182/1/17

... Nur wenn die Verpflichteten auf die Richtigkeit der in dem Transparenzregister hinterlegten Informationen vertrauen können, kann das Transparenzregister effektiv dazu beitragen, den Missbrauch von Rechtsgestaltungen zum Zwecke der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu verhindern. Zudem würde so auch sichergestellt werden, dass das mit erheblichem Aufwand aufzubauende Transparenzregister für die Verpflichteten auch administrative Vorteile im Kontakt mit Kunden bietet. Dass auf die Richtigkeit der Daten im Transparenzregister durch die Verpflichteten vertraut werden darf, sollte daher zumindest für die Fälle normiert werden, in denen die Verpflichteten keine Hinweise auf die Unrichtigkeit der Angaben haben und keine verstärkten Sorgfaltspflichten bestehen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 182/1/17




1. Zu Artikel 1 Kurzbezeichnung - neu - GwG

2. Zu Artikel 1 § 1 Absatz 8 GwG

3. Zu Artikel 1 § 1 Absatz 9 GwG

4. Zu Artikel 1 § 1 Absatz 11 GwG

5. Zu Artikel 1 § 1 Absatz 16 i.V.m. § 9 GwG

6. Zu Artikel 1 § 1 Absatz 20, Eingangssatz und Nummer 1 GwG

7. Zu Artikel 1 § 2 Absatz 1 Nummer 6 GwG

8. Zu Artikel 1 § 2 Absatz 1 Nummer 6 GwG

9. Zu Artikel 1 § 2 Absatz 1 Nummer 15 Buchstabe a GwG

10. Zu Artikel 1 § 2 Absatz 1 Nummer 15 Buchstabe b GwG

11. Zu Artikel 1 § 2 Absatz 2, § 12 Absatz 3, § 13 Absatz 2, § 14 Absatz 4, § 15 Absatz 10, § 45 Absatz 4 GwG

12. Zu Artikel 1 § 6 Absatz 4 Satz 3 - neu - GwG

13. Zu Artikel 1 § 6 Absatz 7 Satz 1 und 2 GwG

14. Zu Artikel 1 § 7 Absatz 3 Satz 2 GwG

15. Zu Artikel 1 § 7 Absatz 3 GwG

16. Zu Artikel 1 § 10 Absatz 1 Nummer 4 GwG

17. Zu Artikel 1 § 11 Absatz 2 GwG

18. Zu Artikel 1 § 14 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 GwG

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

19. Zu Artikel 1 § 16 Absatz 4 Satz 2 - neu - GwG

20. Zu Artikel 1 § 16 Absatz 6 Satz 2 - neu - GwG

21. Zu Artikel 1 § 17 Absatz 1 Satz 1 GwG

22. Zu Artikel 1 § 18 GwG

23. Zu Artikel 1 § 23 Absatz 1 und 5 und § 56 Absatz 1 GWG-E

24. Zu Artikel 1 §§ 27 bis 42 GwG

25. Zu Artikel 1 § 32 GwG

26. Zu Artikel 1 § 32 Absatz 1, 2 Satz 3 GwG

27. Zu Artikel 1 § 32 Absatz 3 Satz 1, Absatz 4 Satz 1 GwG

28. Zu Artikel 1 § 41 Überschrift und Absatz 2 Satz 4 - neu - GwG

29. Zu Artikel 1 § 48 Absatz 1 GwG

30. Zu Artikel 1 § 50 Nummer 1 Buchstabe In Artikel 1 ist dem § 50 Nummer 1 folgender Buchstabe anzufügen: j Finanzunternehmen nach § 1 Absatz 3 des Kreditwesengesetzes,.

31. Zu Artikel 1 § 51 Absatz 4 GwG

32. Zu Artikel 1 § 51 Absatz 5 Satz 1 GwG

33. Zu Artikel 1 § 51 Absatz 9 - neu - GWG-E

34. Zu Artikel 1 § 53 Absatz 1 GwG

35. Zu Artikel 1 § 56 GwG

36. Zu Artikel 14 Nummer 3 Buchstabe c § 40 Absatz 4 GmbHG

37. Zu Artikel 14 Nummer 3 Buchstabe c § 40 Absatz 5 GmbHG


 
 
 


Drucksache 58/17

... es verminderten Ruhestandsbezüge. Auch eine Rücknahme des Zurruhesetzungsbescheides ist im Einzelfall (z.B. bei offensichtlichem Missbrauch) möglich.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 58/17




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Gesetzes zur Verbesserung der personellen Struktur beim Bundeseisenbahnvermögen und in den Postnachfolgeunternehmen

Artikel 2
Änderung des Postpersonalrechtsgesetzes

Artikel 3
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

III. Alternativen

IV. Gesetzgebungskompetenz

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VI. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

a Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

b Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

c Erfüllungsaufwand der Verwaltung

5. Weitere Kosten

6. Demografische Auswirkungen

7. Weitere Gesetzesfolgen

VII. Befristung; Evaluierung

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe dd

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Artikel 3


 
 
 


Drucksache 315/17

... Absatz 4 umschreibt die organisationsinternen Pflichten im Hinblick auf das Beschwerdemanagement. Satz 1 ordnet eine hochrangige Überwachung des Beschwerdemanagements durch die Leitung des sozialen Netzwerks an. Dies entspricht der gesellschaftlichen Bedeutung der Aufgabe, Hasskriminalität und andere Straftaten im Netz wirksam zu bekämpfen. Plattformen, die von ihrer Struktur her missbrauchsanfällig sind, müssen institutionelle Gewähr dafür bieten, dass von höchster Stelle alles Notwendige für eine Bekämpfung des Missbrauchs zu kriminellen Zwecken getan wird. Satz 2 verpflichtet die Leitung des sozialen Netzwerks, organisatorische Unzulänglichkeiten unverzüglich zu beseitigen. Da die Beurteilung gemeldeter Inhalte eine psychisch sehr belastbare Tätigkeit sein kann, wird die Leitung des sozialen Netzwerks gemäß Satz 3 verpflichtet, den Bearbeiterinnen und Bearbeitern von Nutzerbeschwerden regelmäßig Schulungen und Betreuungen anzubieten.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 315/17




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Gesetz zur Verbesserung der Rechtsdurchsetzung in sozialen Netzwerken (Netzwerkdurchsetzungsgesetz - NetzDG)

§ 1
Anwendungsbereich

§ 2
Berichtspflicht

§ 3
Umgang mit Beschwerden über rechtswidrige Inhalte

§ 4
Bußgeldvorschriften

§ 5
Inländischer Zustellungsbevollmächtigter

§ 6
Übergangsvorschriften

Artikel 2
Änderung des Telemediengesetzes

Artikel 3
Inkrafttreten

2 Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

III. Alternativen

IV. Gesetzgebungskompetenz

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

1. Richtlinie 2000/31/EG e-commerce-RL

2. Dienstleistungsfreiheit

3. Notifizierungspflicht nach der Richtlinie EU Nr. 2015/1535

VI. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

a Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

b Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

c Erfüllungsaufwand der Verwaltung

5. Weitere Kosten

6. Weitere Gesetzesfolgen

VII. Befristung; Evaluierung

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu § 1

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu § 2

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu § 3

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu § 4

Zu Absatz 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu § 5

Zu § 6

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Artikel 2

§ 24
Verarbeitung zu anderen Zwecken durch nichtöffentliche Stellen

Zu Artikel 3

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Absatz 1 NKRG: NKR-Nummer 4137, BMJV: Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Rechtsdurchsetzung in sozialen Netzwerken

I. Zusammenfassung

II. Im Einzelnen

II.1. Erfüllungsaufwand

5 Wirtschaft

- Vierteljährliche Berichte auf eigener Homepage und im Bundesanzeiger

- Wirksames Beschwerdemanagement

- Zustellungsbevollmächtigter

- Auskunftsanspruch

Verwaltung Bund

II.2. Weitere Kosten Länder

II.3. ‚One in one Out‘-Regel

II.4 Evaluierung

III. Votum

Anlage 2
Stellungnahme der Bundesregierung zu der Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates zum Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Rechtsdurchsetzung in sozialen Netzwerken (Netzwerkdurchsetzungsgesetz - NetzDG) (NKR-Nr. 4137)


 
 
 


Drucksache 596/17

... § 29a ergänzt diese Vorschrift. Sie räumt der Vergabestelle für Berechtigungszertifikate die Möglichkeit ein, für nicht öffentlich-rechtlich tätige Diensteanbieter eine Stellungnahme bei der zuständigen Datenschutzbehörde einzuholen (Satz 1). Ergeben sich hieraus Anhaltspunkte für eine missbräuchliche Verwendung der Daten, hat die Vergabestelle die Berechtigung zu widerrufen oder zurückzunehmen (§ 21 Absatz 4 PAuswG). Während § 29 Absatz 3 bisheriger Fassung die Einholung einer Stellungnahme vor Erteilung der Berechtigung vorsah, ist dies nach der Neufassung der Vorschrift in § 29a jederzeit möglich. Allerdings soll die Vergabestelle, wenn sie Datenschutzbehörde bereits vor Erteilung der Berechtigung einschaltet, deren Stellungnahme nur in Zweifelsfällen abwarten (Satz 2). Ziel dieser Änderung ist, dass der Antragsprozess nicht durch die Wartezeit auf eine Stellungnahme der zuständigen Datenschutzbehörde verzögert wird. Im Regelfall wird die Vergabestelle also, wenn ihr selbst keine Anhaltspunkte für eine missbräuchliche Verwendung der Daten vorliegen (§ 21 Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 PAuswG), die Berechtigung erteilen, ohne die Stellungnahme der Datenaufsichtsbehörde abzuwarten. Ergibt die später eingehende Stellungnahme Anhaltspunkte für einen Datenmissbrauch, so hat die Vergabestelle die Berechtigung zu widerrufen oder zurückzunehmen (§ 21 Absatz 2 Satz 2 und 3 PAuswG).



Drucksache 51/17

... - Artikel VII §§ 24 - 25 betreffen den Missbrauch der Vorrechte.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 51/17




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand für die Verwaltung

F. Weitere Kosten

Verordnung

Verordnung

§ 1

§ 2

§ 3

§ 4
Das Vermögen und die Guthaben von IUCN sind von Beschränkungen, Regelungen, Kontrollen oder Stillhaltemaßnahmen jeder Art befreit.

§ 5

§ 6

§ 7

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt der Verordnung

III. Alternativen

IV. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

V. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

5. Weitere Kosten

VII. Befristung; Evaluation

B. Besonderer Teil

Zu § 1

Zu § 2

Zu § 3

Zu § 4

Zu § 5

Zu § 6

Zu § 7


 
 
 


Drucksache 231/17

... Eine andere Bewertung ergibt sich auch nicht unter dem Blickwinkel etwaiger Missbrauchsgefahren. Soweit dabei die generellen Möglichkeiten des Missbrauchs der für die Untersuchung gesicherten Körperzellen betroffen sind, handelt es sich nicht um eine speziell der DNA-Analyse anhaftende Gefahr - diese Möglichkeit besteht etwa bei jeder Blutprobe, aus der sich auch ohne DNA-Analyse eine Reihe von im Phänotyp nicht erkennbarer Krankheiten feststellen lässt. Gerade im Bereich des genetischen Fingerabdrucks wird aber dem Missbrauch durch die Anonymisierung der DNA-Proben und die im Gesetz geregelten Anforderungen an den Sachverständigen entgegengewirkt. Schon das geltende Verfahrensrecht enthält im Übrigen in § 81g Abs. 2 StPO eindeutige Verbote hinsichtlich der Gewinnung und Nutzung von Überschussinformationen, die die missbräuchliche Erhebung solcher Daten schon mit Blick auf die fehlende Verwertbarkeit als Beweismittel sinnlos macht. Der Entwurf schlägt zu diesen Schranken keine sachlichen Änderungen vor.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 231/17




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

2. Vollzugsaufwand

E. Sonstige Kosten

Gesetzesantrag

Entwurf

Artikel 1
Änderung der Strafprozessordnung

Artikel 2
Zitiergebot

Artikel 3
Übergangsvorschrift

Artikel 4
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeines

B. Zu den einzelnen Vorschriften

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Zu Artikel 4


 
 
 


Drucksache 243/17

... Die ermittelten Verkehrsdaten dürfen nicht protokolliert werden. Satz 1 gilt nicht für betrieblich erforderliche Zugriffe auf Daten, die nach § 96 des Telekommunikationsgesetzes gespeichert werden. Die Angaben nach Satz 3 Nummer 6 dürfen ausschließlich bei auf tatsächlichen Anhaltspunkten beruhenden Untersuchungen zur Aufklärung von Missbrauchs- oder Fehlerfällen verwendet werden. Im Übrigen gelten für die Protokollierung sowie für die Prüfung und Löschung der dafür erzeugten Protokolldaten § 16 Absatz 2 und § 17 entsprechend mit der Maßgabe, dass abweichend von § 17 Absatz 1 Satz 3 fünf vom Hundert der gestellten Auskunftsverlangen einer Prüfung zu unterziehen sind.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 243/17




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Verordnung

Verordnung

Artikel 1
Änderung der Telekommunikations-Überwachungsverordnung

§ 4
Grenzen des Anwendungsbereichs

§ 23
Probeweise Anwendung der Überwachungsfunktionen.

Teil 4
Vorkehrungen für die Erteilung von Auskünften über Verkehrsdaten

§ 30
Kreis der Verpflichteten

§ 31
Grundsätze

§ 32
Auskünfte über zurückliegende Verkehrsdaten, zukünftige Verkehrsdaten, Verkehrsdaten in Echtzeit

§ 33
Verschwiegenheit

§ 34
Nachweis, probeweise Anwendungen

§ 35
Protokollierung

Teil 5
Ergänzende technische Festlegungen, Übergangsvorschriften, Schlussbestimmungen

§ 36
Technische Richtlinie

§ 37
Übergangsvorschrift

Artikel 2
Bekanntmachungserlaubnis

Artikel 3
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

III. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

IV. Verordnungsfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

a Erfüllungsaufwand für die Bürgerinnen und Bürger

b Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

c Erfüllungsaufwand für die Verwaltung

5. Weitere Kosten

6. Weitere Gesetzesfolgen

V. Befristung; Evaluierung

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Nummer 10

Zu Nummer 11

Zu Nummer 12

Zu Nummer 13

Zu Nummer 14

Zu Nummer 15

Zu Nummer 16

Zu Nummer 17

Zu Nummer 18

Zu Nummer 19

Zu Nummer 20

Zu Nummer 21

Zu Nummer 22

Zu Nummer 23

Zu Nummer 24

Zu Nummer 25

Zu Nummer 26

Zu § 30

Zu § 31

Zu § 32

Zu § 100g

Zu § 33

Zu § 34

Zu § 35

Zu § 36

Zu § 37

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 4076, BMWi: Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Telekommunikations-Überwachungsverordnung

I. Zusammenfassung

II. Im Einzelnen

II.1 Erfüllungsaufwand

II.2 KMU-Betroffenheit


 
 
 


Drucksache 488/17

... Um eine Überwachung bis zu der Anlage, die die POP letztlich unschädlich macht bzw. zerstört, sicherzustellen, ist es erforderlich, auch die in Vorbehandlungsanlagen erzeugten Gemische in den Anwendungsbereich der Verordnung einzubeziehen, diese Gemische können gezielt erzeugt worden oder in sonstiger Weise angefallen sein. Gerade im Hinblick auf die Entsorgung von HBCD-haltigen Dämmstoffplatten ist eine vorherige gezielte Mischung in einer hierfür zugelassenen Anlage regelmäßig erforderlich, um den Heizwert der Abfallfraktion zu senken und so die anschließende Verbrennung (Zerstörung der POP) in einer dafür zugelassenen Anlage zu ermöglichen. Die auf diese Weise entstehenden Gemische müssen aber ihrerseits den Anforderungen der Verordnung unterliegen, damit eine Rückverfolgbarkeit gewährleistet bleibt. Insoweit beginnt das abfallrechtliche Nachweisverfahren mit der Entstehung des Gemisches erneut. Damit keine Lücke im Nachweisrecht entsteht und um einem möglichen Missbrauch der Mischungsregelung des § 3 Absatz 2 und 3 vorzubeugen, bleiben die erzeugten Gemische unabhängig davon, ob sie die Konzentrationsgrenzen des Anhangs IV der EU-POP-Verordnung unter- oder überschreiten, POP-haltige Abfälle im Sinne der Verordnung. Die Regelung verzichtet dabei bewusst auf die Nennung von Abfallschlüsseln, da die Praxis der Abfallbezeichnung in diesem Zusammenhang häufig uneinheitlich ist. Als Abfallarten kommen die Abfallarten der Gruppe 19 12, z.B. der Abfallschlüssel 19 12 10, in Betracht.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 488/17




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Verordnung

Verordnung

Artikel 1
Verordnung über die Getrenntsammlung und Überwachung von nicht gefährlichen Abfällen mit persistenten organischen Schadstoffen (POP-Abfall-Überwachungs-Verordnung - POP-Abfall-ÜberwV)

§ 1
Anwendungsbereich

§ 2
POP-haltige Abfälle

§ 3
Getrennte Sammlung und Beförderung; Vermischungsverbot

§ 4
Nachweispflichten

§ 5
Registerpflichten

§ 6
Ordnungswidrigkeiten

Artikel 2
Änderung der Abfallverzeichnis-Verordnung

Artikel 3
Änderung der Verordnung zur Änderung der Abfallverzeichnis-Verordnung

Artikel 4
Inkrafttreten

A. Allgemeiner Teil

I. Anlass und Ziel der Verordnung

II. Wesentlicher Inhalt der Regelungen

III. Alternativen

IV. Nachhaltigkeitsaspekte

V. Gleichstellung von Frauen und Männern

VI. Erfüllungsaufwand

1. Gesamtergebnis

a Bürgerinnen und Bürger

b Wirtschaft

c Verwaltung

2. Ausgangspunkt und Vorgehen zur Schätzung des Aufwandes

a POP-Abfall-Überwachungs-Verordnung

b Moratorium für HBCD-haltige Abfälle

3. Vorgaben

Zu 1 Anforderungen an die getrennte Sammlung und Verbot der Vermischung mit anderen Abfällen, Stoffen oder Materialien

Zu 2 Entsorgung von Abfällen

Zu 3 Nachweis- und Registerführung

Zu 4 Änderungen von Anlagengenehmigungen

4. Darstellung des Erfüllungsaufwandes im Einzelnen

a Wirtschaft

aa Anforderungen an die getrennte Sammlung und Verbot der Vermischung mit anderen Abfällen, Stoffen oder Materialien

aaa POP-Abfall-Überwachungs-Verordnung

bbb Moratorium für HBCD-haltige Abfälle

bb Entsorgung von Abfällen

aaa POP-Abfall-Überwachungs-Verordnung

bbb Moratorium für HBCD-haltige Abfälle

cc Nachweis- und Registerführung

aaa POP-Abfall-Überwachungs-Verordnung

bbb Moratorium für HBCD-haltige Abfälle

dd Änderungen von Anlagengenehmigungen

aaa POP-Abfall-Überwachungs-Verordnung

bbb Moratorium für HBCD-haltige Abfälle

b Verwaltung

aaa POP-Abfall-Überwachungs-Verordnung

bbb Moratorium für HBCD-haltige Abfälle

5. Zusammenfassung der Auswirkungen der vorliegenden Verordnung und des einjährigen Moratoriums auf den Erfüllungsaufwand

a Erfüllungsaufwand der vorliegenden Verordnung

b Erfüllungsaufwand des einjährigen Moratoriums

VII. Weitere Kosten

VIII. Demographie-Check

IX. Befristung

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu § 1

Zu § 2

Zu § 3

Zu § 4

Zu § 5

Zu § 6

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Zu Artikel 4

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 4193 und Nachquantifizierung NKR-Nr. 4019, BMUB: Entwurf einer Verordnung zur Überwachung von nicht gefährlichen Abfällen mit persistenten organischen Schadstoffen und zur Änderung der Abfallverzeichnis-Verordnung

I. Zusammenfassung

II. Im Einzelnen

II.1 Erfüllungsaufwand

Bürgerinnen und Bürger

5 Wirtschaft

1 AVV 2016 NKR-Nr. 4019

a. Vermeidung der getrennten Sammlung und Bereitstellung von Containern:

b. Vermeidung der Entsorgungskosten als gefährlicher Abfall:

c. Vermeidung von Nachweispflichten und einer Registerführung

d. Umstellungsaufwand für Entsorgungsanlagen

2 Regelungsvorhaben

a. Vermeidung der getrennten Sammlung und Bereitstellung von Containern:

b. Vermeidung der Entsorgungskosten als gefährlicher Abfall:

c. Vermeidung von Nachweispflichten und einer Registerführung

d. Umstellungsaufwand für Vorbehandlungsanlagen

1 AVV 2016 NKR-Nr. 4019

2 Regelungsvorhaben

II.2 Weitere Kosten

III. Ergebnis


 
 
 


Drucksache 317/17

... Absatz 3 Satz 2 sorgt ergänzend dafür, dass die für den Fall des Zahlungsverzugs bei einer außerordentlichen fristlosen Kündigung geltenden besonderen mieterschützenden Vorschriften auch auf eine ordentliche Kündigung aus demselben Grund anwendbar sind. Dies betrifft insbesondere das Nachholrecht und die sogenannte Schonfristregelung des § 569 Absatz 3 Nummer 2 BGB. Die Befriedigung kann durch Zahlung, Aufrechnung oder Hinterlegung mit Rücknahmeverzicht erfolgen. Der Erfüllung steht es gleich, wenn sich eine öffentliche Stelle zur Befriedigung verpflichtet. Die Mieterinnen und Mieter sollen nicht nur eine außerordentliche fristlose, sondern auch eine ordentliche Kündigung wegen Zahlungsverzugs durch Nachholung sämtlicher versäumter und fälliger Zahlungen innerhalb der Schonfrist zu Fall bringen können. Um Missbrauch auszuschließen und zum Schutz der Vermieterinnen und Vermieter bleibt es dabei, dass eine Nachholung nur einmal innerhalb einer Frist von zwei Jahren möglich ist. Dabei kommt es auf die Art der Kündigung (außerordentlich fristlos oder ordentlich) nicht an. Abzustellen ist darauf, ob wegen eines auf einem anderen Lebenssachverhalt beruhenden Zahlungsverzugs in den vorangegangenen zwei Jahren bereits eine Kündigung ausgesprochen worden war, deren Wirkung durch nachträglichen Ausgleich der Rückstände beseitigt wurde.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 317/17




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentliche Haushalte

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Gesetzesantrag

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuches

Artikel 2
Änderungen des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch

Artikel 3
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Ausgangslage

II. Zielsetzung und wesentlicher Inhalt des Gesetzentwurfs

Im Einzelnen:

III. Gesetzgebungskompetenz

IV. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen hat

V. Auswirkungen des Gesetzentwurfs

1. Geschlechtsspezifische Auswirkungen

2. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

3. Sonstige Kosten; Bürokratiekosten; Nachhaltigkeitsaspekte

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Satz 1

Zu Satz 2

Zu Satz 3

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu Satz 1

Zu Satz 2

Zu Satz 3 und 4

Zu Buchstabe b

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3


 
 
 


Drucksache 181/17 (Beschluss)

... hat im Zeitraum von Juli 2013 bis Juni 2015 rund 64 000 schriftliche Verbraucheranfragen und Beschwerden zur unerlaubten Telefonwerbung erhalten. Hinzu kamen rund 41 000 telefonische Anfragen und Verbraucherbeschwerden zu den Bereichen Rufnummernmissbrauch und unerlaubte Werbung (vgl. Tätigkeitbericht der



Drucksache 765/17

... Das Datenabgleichsverfahren soll Sozialmissbrauch aufdecken und den zuständigen Stellen unrechtmäßige Ausgaben ersparen, was letztlich zur Reduzierung der Ausgabenlast bei Bund und Ländern führt.



Drucksache 181/17

... im Zeitraum von Juli 2013 bis Juni 2015 rund 64.000 schriftliche Verbraucheranfragen und Beschwerden zur unerlaubten Telefonwerbung erhalten. Hinzu kamen rund 41.000 telefonische Anfragen und Verbraucherbeschwerden zu den Bereichen Rufnummernmissbrauch und unerlaubte Werbung (vgl. Tätigkeitsbericht der



Drucksache 265/17 (Beschluss)

... Begründet wird dieses Vorgehen damit, dass "bBSF die Annahme eines Auftrags zur Durchführung von (nicht hoheitlichen) Schornsteinfegertätigkeiten möglicherweise in der Erwartung ablehnen, für die Durchführung eben dieser Tätigkeit in Wege der Ersatzvornahme eine wesentlich höhere Vergütung zu erzielen." Tatsächlich ist es so, dass dieses Ziel nicht durch die vorgeschlagene Änderung erreicht werden kann. Da der bBSF ein Auftragsverhältnis mit der Behörde und nicht mit dem Eigentümer hat, ist die Höhe seiner Vergütung nicht abhängig davon, was der Eigentümer letztendlich bezahlen muss. Da die Behörde die Rechnung des bBSF immer bezahlen muss, besteht auch weiterhin der Anreiz zum Missbrauch.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 265/17 (Beschluss)




1. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe c § 1 Absatz 4 Satz 1 SchfHwG

2. Zu Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe c § 10 Absatz 3 Satz 1

3. Zu Artikel 1 Nummer 27 § 26 Absatz 2 Satz 1 SchfHwG


 
 
 


Drucksache 183/17

... (2) Die Protokolldaten nach Absatz 1 dürfen nur für Mitteilungen über Berichtigungen nach § 20, zu internen Prüfzwecken und zur Datenschutzkontrolle verwendet werden. Sie sind durch geeignete Vorkehrungen gegen Missbrauch zu schützen. Protokolldaten sowie Nachweise nach § 30c Absatz 3 sind nach einem Jahr zu löschen, es sei denn, sie werden für Zwecke nach Satz 1 benötigt. Danach sind sie unverzüglich zu löschen."

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 183/17




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Bundeszentralregistergesetzes

§ 7
Aussetzung zur Bewährung; Vorbehalt der Entscheidung über die Aussetzung.

§ 20a
Änderung von Personendaten.

§ 21a
Protokollierungen

§ 48
Anordnung der Tilgung wegen Gesetzesänderung

Artikel 2
Änderung des Justizverwaltungskostengesetzes

Artikel 3
Änderung der Gewerbeordnung

Artikel 4
Änderung des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes

Artikel 5
Änderung der Zweiten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung

Artikel 6
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

III. Alternativen

IV. Gesetzgebungskompetenz

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VI. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

5. Weitere Kosten

6. Weitere Gesetzesfolgen

VII. Befristung; Evaluierung

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe dd

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 9

Zu Nummer 10

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Nummer 11

Zu Nummer 12

Zu Nummer 13

Zu Nummer 14

Zu Nummer 15

Zu Nummer 16

Zu Nummer 17

Zu Nummer 18

Zu Nummer 19

Zu Nummer 20

Zu Nummer 21

Zu Nummer 22

Zu Nummer 24

Zu Nummer 25

Zu Nummer 26

Zu Nummer 27

Zu Nummer 28

Zu Nummer 29

Zu Nummer 30

Zu Nummer 31

Zu Nummer 32

Zu Nummer 33

Zu Nummer 34

Zu Nummer 35

Zu Nummer 36

Zu Nummer 37

Zu Nummer 38

Zu Nummer 40

Zu Nummer 41

Zu Nummer 43

Zu Nummer 44

Zu Nummer 45

Zu Nummer 47

Zu Nummer 48

Zu Nummer 49

Zu Nummer 50

Zu Nummer 54

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 4

Zu Artikel 3

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Artikel 4

Zu Artikel 5

Zu Artikel 6

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 3933, BMJV: Entwurf eines Siebten Gesetzes zur Änderung des Bundeszentralregistergesetzes (7. BZRGÄndG)

I. Zusammenfassung

II. Im Einzelnen

II.1 Erfüllungsaufwand

II.2 Weitere Kosten

II.3 Evaluierung

II.4 1:1 Umsetzung gold plating

III. Votum


 
 
 


Drucksache 158/1/17

... Die Berufung des Zahlungsdienstnutzers auf Diebstahl oder die missbräuchliche Verwendung des Zahlungsinstruments ist nach geltender Rechtslage ebenso möglich. Nach der Rechtsprechung des BGH kann sich der Zahlungsdienstnutzer gegenüber möglichen Aufwendungs- und Schadensersatzansprüchen des Zahlungsdienstleisters nicht nur verteidigen, indem er technische Fehler des dokumentierten Authentifizierungsverfahrens geltend macht. Vielmehr kann sich der Zahlungsdienstnutzer auch auf außerhalb des technischen Zahlungsvorgangs liegende Tatsachen, die einen Missbrauch nahelegen, berufen (vgl. BGH, XI ZR 91/14, Urteil vom 26. Januar 2016, NJW 2016, 2024 ff., Tz. 29).

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 158/1/17




1. Zum Gesetzentwurf allgemein

2. Zu Artikel 1 § 2 Absatz 1 Nummer 10 ZAG

3. Zu Artikel 1 §§ 48 und 49 ZAG

4. Zu Artikel 3 Nummer 2 § 270a BGB

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

6. Zu Artikel 3 Nummer 2 § 270a Satz 2 BGB

7. Zu Artikel 3 Nummer 2 § 270a Satz 3 -neu BGB

8. Zu Artikel 3 Nummer 4 § 675f BGB

9. Zu Artikel 3 Nummer 10 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc § 675 Absatz 1 Satz 3 BGB

10. Zu Artikel 3 § 675n Absatz 1 Satz 3 BGB

11. Zu Artikel 3 Nummer 17 Buchstabe a § 675t Überschrift BGB ,

12. Zu Artikel 3 Nummer 20 Buchstabe c § 675w Satz 4 BGB

13. Zu Artikel 4 Nummer 1 Artikel 229 § ... Absatz 6 - neu - EGBGB

14. Zu Artikel 4 Nummer 3 Buchstabe p Artikel 248 § 17a EGBGB

15. Zu Artikel 4 Nummer 3 Buchstabe p Artikel 248 § 17a EGBGB


 
 
 


Drucksache 39/17

... Da Flugmodelle und unbemannte Luftfahrtsysteme anders als Ballone und Drachen zielgenau gesteuert werden können, ist die Missbrauchsgefahr höher, so dass eine erweiterte Kennzeichnungspflicht bereits ab einer Startmasse von 0,25 Kilogramm gerechtfertigt ist. Ballone und Drachen müssen weiterhin erst ab einer Startmasse von fünf Kilogramm gekennzeichnet werden.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 39/17




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand für die Verwaltung

1. Länder

2. Bund

F. Weitere Kosten

Verordnung

Verordnung

Artikel 1
Änderung der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung

Artikel 2
Änderung der Luftverkehrs-Ordnung

Abschnitt 5a
Betrieb von unbemannten Luftfahrtsystemen und Flugmodellen

§ 20
Erlaubnisbedürftige Nutzung des Luftraums

Abschnitt 5a
Betrieb von unbemannten Luftfahrtsystemen und Flugmodellen

§ 21a
Erlaubnisbedürftiger Betrieb von unbemannten Luftfahrtsystemen und Flugmodellen

§ 21b
Verbotener Betrieb von unbemannten Luftfahrtsystemen und Flugmodellen

§ 21c
Zuständige Behörde

§ 21d
Bescheinigungen zum Nachweis ausreichender Kenntnisse und Fertigkeiten; anerkannte Stellen

§ 21e
Bescheinigungen zum Nachweis ausreichender Kenntnisse und Fertigkeiten zum Betrieb von Flugmodellen

§ 21f
Ausweichregeln für unbemannte Fluggeräte

Artikel 3
Änderung der Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung

Artikel 4
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Inhalt

Im Einzelnen:

- Einführung einer Kennzeichnungspflicht:

- Betriebsbeschränkungen:

- Auswirkungen auf unbemannte Luftfahrtsysteme:

- Einführung einer Pflicht zum Nachweis bestimmter Kenntnisse und Fertigkeiten:

II. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

III. Erfüllungsaufwand

1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

2. Erfüllungsaufwand für Wirtschaft

3. Erfüllungsaufwand Verwaltung

a Erfüllungsaufwand für den Bund

b Erfüllungsaufwand für Länder

IV. Sonstige Auswirkungen

1. Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung

2. Nachhaltigkeit

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Absatz 1

Nummer 2

Nummer 3

Nummer 4

Nummer 5

§ 21a

b § 21b

Absatz 1

Nummer 1

Nummer 2

Nummer n

Nummer 6

Nummer 7

Nummer 8

Nummer 9

Nummer 10

Absatz 2

Absatz 3

c § 21c

d § 21d

e § 21

f § 21f

Zu Nummer 6

Zu Artikel 3

Zu Artikel 4

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 3614, BMVI: Entwurf einer Verordnung zur Regelung des Betriebs von unbemannten Fluggeräten

I. Zusammenfassung

Bürgerinnen und Bürger

II. Im Einzelnen

II.1 Erfüllungsaufwand

Bürgerinnen und Bürger

4 Wirtschaft

Weitere Kosten

Verwaltung Bund, Länder/Kommunen

4 Bund

4 Länder

II.2 ‚One in one out‘-Regelung


 
 
 


Drucksache 103/17 (Beschluss)

... e) Weiterhin fordert er die Bundesregierung auf, darauf hinzuwirken, dass es durch den Einsatz alternativer Finanzierungsmöglichkeiten gemäß Artikel 44 nicht zu einer Umgehung des Subsidiaritätsgrundsatzes beim Einsatz von Steuergeldern im Rahmen der Abwicklung eines CCP kommen kann. Die Regelung in Artikel 44 erlaubt es der Abwicklungsbehörde, für eine wirksame Anwendung von Abwicklungsinstrumenten Kredite aufzunehmen und andere Formen der finanziellen Unterstützung in Anspruch zu nehmen. Durch die weite und zudem nahezu voraussetzungslose Formulierung der Regelung besteht die Gefahr der Implementierung staatlicher Stabilisierungsmaßnahmen unter Außerachtlassung der eigentlich hierfür geltenden Voraussetzungen. Es gilt zu verhindern, dass das Instrument der alternativen Finanzierungsmöglichkeiten als verdecktes staatliches Stabilisierungsinstrument missbraucht wird.



Drucksache 265/1/17

... Begründet wird dieses Vorgehen damit, dass "bBSF die Annahme eines Auftrags zur Durchführung von (nicht hoheitlichen) Schornsteinfegertätigkeiten möglicherweise in der Erwartung ablehnen, für die Durchführung eben dieser Tätigkeit in Wege der Ersatzvornahme eine wesentlich höhere Vergütung zu erzielen." Tatsächlich ist es so, dass dieses Ziel nicht durch die vorgeschlagene Änderung erreicht werden kann. Da der bBSF ein Auftragsverhältnis mit der Behörde und nicht mit dem Eigentümer hat, ist die Höhe seiner Vergütung nicht abhängig davon, was der Eigentümer letztendlich bezahlen muss. Da die Behörde die Rechnung des bBSF immer bezahlen muss, besteht auch weiterhin der Anreiz zum Missbrauch.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 265/1/17




1. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe c § 1 Absatz 4 Satz 1 SchfHwG

2. Zu Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe c § 10 Absatz 3 Satz 1

3. Zu Artikel 1 Nummer 27 § 26 Absatz 2 Satz 1 SchfHwG


 
 
 


Drucksache 543/1/17

... 39. Die Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit in den einzelnen Mitgliedstaaten bleibt aus Sicht des Bundesrates eine grundlegende Herausforderung für die EU. Der im Reflexionspapier befürwortete makroökonomische Stabilisierungsmechanismus kann dazu einen Beitrag leisten. Er soll dazu dienen, die Bereitschaft zu Strukturreformen durch finanzielle Anreize zu fördern. Bei der Prüfung der Einführung eines solchen Instruments müsste sichergestellt werden, dass Mittelgewährungen nicht von politischen Absichtserklärungen, sondern von messbaren Reformerfolgen abhängig sind. Dafür sind auf europäischer Ebene ex-ante klare Zielkriterien und Erfolgsindikatoren zu definieren und ex-post die Wirkungen der Reformen einer kritischen Überprüfung zu unterziehen. Es müssen auch Vorkehrungen getroffen werden, dass ein solches Instrument nicht zu Mitnahmeeffekten missbraucht werden kann.



Drucksache 110/17 (Beschluss)

... Einer Übermittlung von personenbezogenen Daten wie beispielsweise Kundendaten an Dritte, die rechtliche Ansprüche gegen die betroffene Person behaupten, dürften regelmäßig die Interessen der betroffenen Person entgegenstehen. Auch birgt die in § 24 Absatz 1 Nummer 2 BDSG-E vorgeschlagene Regelung Missbrauchspotenzial, wenn sie nicht auf die Verfolgung von Rechtsansprüchen der verantwortlichen Stelle selbst beschränkt wird.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 110/17 (Beschluss)




1. Zum Gesetzentwurf allgemein

2. Zum Gesetzentwurf allgemein

3. Zum Gesetzentwurf allgemein

4. Zum Gesetzentwurf allgemein

5. Zu Artikel 1 Teil 1 und 3 BDSG

6. Zu Artikel 1 § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 BDSG

7. Zu Artikel 1 § 2 Absatz 6 - neu - BDSG

8. Zu Artikel 1 § 4 Absatz 1 Satz 2, Absatz 5 Satz 1

9. Zu Artikel 1 § 6 Absatz 6 Satz 3 BDSG

10. Zu Artikel 1 § 13 Absatz 3 Satz 3 BDSG

11. Zu Artikel 1 § 17 Absatz 2, § 18 Absatz 2 Satz 2 BDSG

12. Zu Artikel 1 § 19 Absatz 1 Satz 1a - neu -, Satz 1b - neu -, Satz 3 BDSG

13. Zu Artikel 1 § 20 Absatz 1 BDSG

14. Zu Artikel 1 § 20 Absatz 4, 5 Nummer 1, 2, Absatz 7 BDSG

15. Zu Artikel 1 § 20 Absatz 5, § 21 Absatz 4 Satz 2 BDSG

16. Zu Artikel 1 § 20 Absatz 7 BDSG

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

17. Zu Artikel 1 § 22 Absatz 1 BDSG

18. Zu Artikel 1 § 22 Absatz 2 Satz 1 BDSG

19. Zu Artikel 1 § 22 Absatz 2 Satz 3 BDSG

20. Zu Artikel 1 § 23 Absatz 1 Nummer 7 BDSG

21. Zu Artikel 1 § 24 Absatz 1 Nummer 2 BDSG

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

22. Zu Artikel 1 § 24 Absatz 1 Nummer 2 BDSG

23. Zu Artikel 1 § 24 Absatz 1 Nummer 2 BDSG

24. Zu Artikel 1 § 26 Absatz 1 Satz 2 BDSG

25. Zu Artikel 1 § 26 Absatz 2 Satz 3 BDSG

26. Zu Artikel 1 § 26 BDSG

27. Zum Gesetzentwurf allgemein

28. Zu Artikel 1 § 27 Absatz 1 Satz 1 BDSG

29. Zu Artikel 1 § 27 Absatz 3 Satz 1 BDSG

30. Zu Artikel 1 § 29 Satz 1, 2 BDSG

31. Zu Artikel 1 § 29 Absatz 1 Satz 2a - neu -, Satz 2b - neu -, Absatz 2 Satz 2 neu - BDSG

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

32. Zu Artikel 1 § 29 Absatz 3 BDSG

33. Zum Gesetzentwurf allgemein

34. Zum Gesetzentwurf allgemein

35. Zu Artikel 1 § 31 Absatz 1 BDSG

36. Zu Artikel 1 § 31 Absatz 1 Nummer 2 BDSG

37. Zu Artikel 1 § 31 Absatz 1 Nummer 3, 4 BDSG

38. Zu Artikel 1 § 31 Absatz 3 - neu - BDSG

39. Zu Artikel 1 § 32 Absatz 1 Nummer 1 BDSG

40. Zu Artikel 1 § 32 Absatz 1 Nummer 2 BDSG

41. Zu Artikel 1 § 32 Absatz 1 Nummer 4 BDSG

42. Zu Artikel 1 § 32 Absatz 1 Nummer 4 BDSG

43. Zu Artikel 1 § 32 Absatz 2 Satz 3 BDSG

44. Zu Artikel 1 § 33 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a BDSG

45. Zu Artikel 1 § 33 Absatz 1 Nummer 2 BDSG

46. Zu Artikel 1 § 34 Absatz 1 Nummer 2 BDSG

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

47. Zu Artikel 1 § 35 BDSG

§ 35
Recht auf Löschung

48. Zu Artikel 1 § 36 BDSG

49. Zu Artikel 1 § 37 Absatz 1 Nummer 2 Satz 2 BDSG

50. Zu Artikel 1 § 37 BDSG

51. Zu Artikel 1 § 50 Satz 2 BDSG

52. Zu Artikel 1 § 51 BDSG

53. Zu Artikel 1 § 83 Absatz 1 und 2 BDSG

54. Zu Artikel 2 Nummer 5 Buchstabe a § 13 Absatz 2 BVerfSchG , Nummer 7 Buchstabe a § 22a Absatz 5 BVerfSchG , Nummer 9 § 25 Absatz 3 BVerfSchG

55. Zu Artikel 2 Nummer 10 § 26a Absatz 2 Satz 2 BVerfSchG

56. Zu Artikel 6 Nummer 2 § 6 Absatz 1 Satz 7 G10

57. Zum Gesetzentwurf insgesamt


 
 
 


Drucksache 181/1/17

... hat im Zeitraum von Juli 2013 bis Juni 2015 rund 64 000 schriftliche Verbraucheranfragen und Beschwerden zur unerlaubten Telefonwerbung erhalten. Hinzu kamen rund 41 000 telefonische Anfragen und Verbraucherbeschwerden zu den Bereichen Rufnummernmissbrauch und unerlaubte Werbung (vgl. Tätigkeitbericht der



Drucksache 222/17

... Die ärztliche Behandlung mit Substitutionsmitteln von Patientinnen und Patienten, die durch den Missbrauch insbesondere von unerlaubt erworbenen Opioiden abhängig geworden sind (Substitutionspatienten), hat sich seit ihrer bundesrechtlichen Regelung vor über 20 Jahren in der

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 222/17




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Verordnung

Dritte Verordnung

Artikel 1

§ 5
Substitution, Verschreiben von Substitutionsmitteln

§ 5a
Verschreiben von Substitutionsmitteln mit dem Stoff Diamorphin

§ 18
Übergangsvorschrift

Artikel 2

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

III. Alternativen

IV. Verordnungskompetenz

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VI. Rechtsfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

5. Weitere Kosten

VII. Befristung; Evaluierung

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 2

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Absatz 6

Zu Absatz 7

Zu Absatz 8

Zu Absatz 9

Zu Absatz 10

Zu Absatz 11

Zu Absatz 12

Zu Absatz 13

Zu Absatz 14

Zu Absatz 15

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Nummer 10

Zu Nummer 11

Zu Nummer 12

Zu Nummer 13

Zu Artikel 2


 
 
 


Drucksache 183/17 (Beschluss)

... Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob eine Abfragemöglichkeit einzuführen ist, bei der das Bundesamt für Justiz in Form einer sogenannten "Unbedenklichkeitsbescheinigung" mitteilt, ob bei einem Bewerber für eine Aufgabe der Kinder- und Jugendhilfe ein Tätigkeitsausschluss aufgrund einer einschlägigen Vorverurteilung zum Beispiel wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern vorliegt.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 183/17 (Beschluss)




1. Zum Gesetzentwurf allgemein

2. Zum Gesetzentwurf allgemein

3. Zu Artikel 1 Nummer 6 § 11 Absatz 1 Satz 1 BZRG

4. Zu Artikel 1 Nummer 9 Nummer 30 Buchstabe a Doppelbuchstabe ee -neu- § 41 Absatz 1 Nummer 14 - neu - BZRG , Nummer 48 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb -neu- § 61 Absatz 1 Nummer 7 - neu - BZRG

5. Zu Artikel 1 Nummer 30 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb § 41 Absatz 1 Nummer 1 BZRG

6. Zu Artikel 1 Nummer 30 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb1 - neu - § 41 Absatz 1 Nummer 1a - neu - BZRG

7. Zu Artikel 1 Nummer 40 Buchstabe d § 52 Absatz 1 Nummer 5 BZRG

8. Zu Artikel 2 Nummer 4 Nummer 1132 Anlage JVKostG

9. Zu Artikel 3 Änderung der Gewerbeordnung


 
 
 


Drucksache 43/1/17

... 32. Die Umgehung nationaler Berufsvorschriften durch Beantragung einer Dienstleistungskarte sollte als Rechtfertigungsgrund aufgenommen werden, damit der Aufnahme-Mitgliedstaat in Missbrauchsfällen der Ausstellung einer Dienstleistungskarte widersprechen kann. Da eine Harmonisierung der Berufsqualifikationen in den einzelnen Mitgliedstaaten bislang nicht erfolgt ist und auch nicht angestrebt wird, muss es auch darüber hinaus weiterhin Kontrollmöglichkeiten für den Aufnahmestaat geben. Nationale Beschränkungsvorschriften wie § 3a Steuerberatungsgesetz wären sonst quasi hinfällig.



Drucksache 145/1/17

... c) Als Nachfolgeregelung der e-Datenschutz-Richtlinie sollte der Rechtsakt zumindest durch einzelne in der Verordnung selbst berücksichtigte Grundsätze und Mindestregelungen dem zunehmenden Missbrauch elektronischer Kommunikationsmöglichkeiten für die Verbreitung, Vorbereitung und Durchführung terroristischer und krimineller Gewalttaten Rechnung tragen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 145/1/17




2 Grundsätzliches

Rechtssichere Abgrenzung zum Anwendungsbereich der Datenschutz-Grundverordnung

Ausgleich zwischen dem Schutz der Kommunikation und Sicherheitsbelangen

Ausgestaltung des Aufsichtsregimes

Prüfvorbehalte für das weitere Verfahren

Zu Einzelfragen

Zum Verhältnis zur Datenschutz-Grundverordnung

2 Anwendungsbereich

Vertraulichkeit von Telekommunikationsdaten, Schutz von Endeinrichtungen

Verpflichtungen zur Anpassung von Kommunikationsnetze-Software

2 Beschränkungsbefugnisse

Anwendung auf öffentliche Stellen und Gerichte

Unerbetene Kommunikation

Informationspflichten bei Störungen

Zuständigkeit der Aufsichtsbehörden

Beschwerde und Rechtsschutz

2 Sanktionen

2 Sonstiges

Direktzuleitung der Stellungnahme


 
 
 


Drucksache 5/17

... Durch ein Verbot halbautomatischer kriegswaffenähnlicher Schusswaffen, die für den Schießsport bzw. für die Jagd weder geeignet noch erforderlich sind, kann die Verfügbarkeit dieser Waffen effektiv eingeschränkt werden. Der Gefahr eines Missbrauchs dieser Waffen kann so effektiv entgegengewirkt werden.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 5/17




B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand für die Verwaltung

F. Sonstige Kosten

Gesetzesantrag

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Waffengesetzes

Artikel 2
Änderung der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung

Artikel 3
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeines

B. Einzelbegründung

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3


 
 
 


Drucksache 103/1/17

... e) Weiterhin fordert er die Bundesregierung auf, darauf hinzuwirken, dass es durch den Einsatz alternativer Finanzierungsmöglichkeiten gemäß Artikel 44 nicht zu einer Umgehung des Subsidiaritätsgrundsatzes beim Einsatz von Steuergeldern im Rahmen der Abwicklung eines CCP kommen kann. Die Regelung in Artikel 44 erlaubt es der Abwicklungsbehörde, für eine wirksame Anwendung von Abwicklungsinstrumenten Kredite aufzunehmen und andere Formen der finanziellen Unterstützung in Anspruch zu nehmen. Durch die weite und zudem nahezu voraussetzungslose Formulierung der Regelung besteht die Gefahr der Implementierung staatlicher Stabilisierungsmaßnahmen unter Außerachtlassung der eigentlich hierfür geltenden Voraussetzungen. Es gilt zu verhindern, dass das Instrument der alternativen Finanzierungsmöglichkeiten als verdecktes staatliches Stabilisierungsinstrument missbraucht wird.



Drucksache 387/17

... Durch digitale Technologien und elektronischen Handel erhalten selbst kleinste Unternehmen immer mehr grenzüberschreitende Möglichkeiten. Heute sind viele Unternehmen von ihrer Gründung an global ausgerichtet ("born global") und wenden sich über das Internet an Kunden auf der ganzen Welt. Zugleich nehmen einige große Online-Plattformen zunehmend eine beherrschende Stellung auf dem Markt ein, was teilweise auf ihre Fähigkeit zurückzuführen ist, personenbezogene Daten zu erfassen und zu speichern. Somit wachsen auch die Herausforderungen in den Bereichen Schutz der Privatsphäre, Datenschutz, Cybersicherheit sowie Verhinderung des Missbrauchs von Marktmacht.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 387/17




Erklärung der führenden Vertreter von 27 Mitgliedstaaten und des Europäischen Rates, des Europäischen Parlaments und der Europäischen Kommission

Rede zur Lage der Union, 14. September 2016

1. BESTANDSAUFNAHME der Globalisierung und ihrer Auswirkungen

1.1. Die Globalisierung ist nicht neu, aber im raschen Wandel begriffen

Schaubild 1: Phasen der Globalisierung

Schaubild 2: Die globale Welt ist heute Realität

1.2. Die Globalisierung treibt als positive Kraft den Wandel voran

Schaubild 3: Die offeneren Volkswirtschaften der EU weisen eine geringere Ungleichverteilung auf

Schaubild 4: Jeden Tag werden mehr Menschen in der Welt aus der Armut befreit

1.3. ... bringt aber auch Herausforderungen mit sich

Schaubild 5: Die Meinungen der Europäer zur Globalisierung gehen auseinander

2. AUSBLICK

2.1. Starke Veränderung der Globalisierung bis 2025

Schaubild 6: Wandel der Globalisierung

Schaubild 7: Die Weltbevölkerung wächst vor allem außerhalb Europas

2.2 Der Versuchung widerstehen, sich abzuschotten oder untätig zu bleiben

3. EUROPAS Antwort NACH Aussen: GESTALTUNG der Globalisierung durch internationale Zusammenarbeit, WIRTSCHAFTSDIPLOMATIE und Instrumente zur Gewährleistung GLEICHER WETTBEWERBSBEDINGUNGEN für ALLE

3.1. Die EU wirkt bereits als Triebkraft für eine gerechtere Weltordnung

3.2. ... aber in der Zukunft sind weitere Anstrengungen erforderlich

3.3. ... und die EU sollte wieder gleiche Wettbewerbsbedingungen herstellen

4. EUROPAS Antwort NACH INNEN: STÄRKUNG der WIDERSTANDSFÄHIGKEIT durch bessere VERTEILUNG der Vorteile und Förderung der Wettbewerbsfähigkeit auf LANGE Sicht

4.1. Eine tragfähige Sozial- und Bildungspolitik ist entscheidend für die Stärkung der Widerstandsfähigkeit und eine faire Wohlstandsverteilung

4.2 ... jedoch sind große Anstrengungen nötig, um aus Europa einen wettbewerbsfähigen und innovativen Wirtschaftsraum zu machen

4.3. ... in enger Partnerschaft mit gestärkten Regionen

5. Fazit


 
 
 


Drucksache 725/17

... /EU einfachere Begriffsbestimmungen eingeführt und die Möglichkeiten der "digitalen Revolution im Bereich Mobilität" in vollem Umfang ausgeschöpft werden, um die Effizienz der Beförderungen durch eine bessere Nutzung der Vorteile der Digitalisierung zu erhöhen. Bestünde für die Verkehrsunternehmen die Möglichkeit, elektronische Mittel für die Vorlage der erforderlichen Nachweise bei den Behörden zu nutzen, würde dies den Verwaltungsaufwand und die Kosten von Durchsetzungsverfahren verringern. Zudem würde dies eine erhebliche Erleichterung für die nationalen Behörden bei der klaren Unterscheidung zwischen auf der Straße abgewickelten Beförderungen im grenzüberschreitenden kombinierten Verkehr und Kabotagebeförderungen sowie bei der Vermeidung möglichen Missbrauchs bedeuten.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 725/17




Vorschlag

Begründung

1. Kontext des Vorschlags

- Gründe und Ziele des Vorschlags

- Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich

- Kohärenz mit anderen Politikbereichen der EU

2. Rechtsgrundlage, Subsidiarität und Verhältnismässigkeit

- Rechtsgrundlage

- Subsidiarität bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit

- Verhältnismäßigkeit

- Wahl des Instruments

3. Ergebnisse der EX-POST-BEWERTUNG, der Konsultation der Interessenträger und der Folgenabschätzung

- Ex-post-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften

- Konsultationen der Interessenträger

Zusammenfassung der Beiträge und der Nutzung der Ergebnisse

- Datenerhebung und Nutzung von Expertenwissen

- Folgenabschätzung

- Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung

- Grundrechte

4. Auswirkungen auf den Haushalt

5. Weitere Angaben

- Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten

- Erläuternde Dokumente bei Richtlinien

- Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags

Artikel 1

Artikel 3

Artikel 5

Artikel 6

Artikel 7
und Artikel 9

Artikel 9a

Artikel 10a

Vorschlag

Artikel 1

Artikel 1

Artikel 3

Artikel 5

Artikel 9a

Artikel 10a

Artikel 2

Artikel 3

Artikel 4


 
 
 


Drucksache 9/2/17

... ) Gebrauch gemacht, jedoch nicht in ausreichendem Maße. Es ist nicht nachvollziehbar, warum Studieninteressierte oder Forschende, die gerade erst internationalen Schutz erhalten haben, im Vergleich zu Personen mit der gleichen Staatsangehörigkeit, die sich aber noch im Herkunftsland befinden, schlechter gestellt werden sollen. Aufgrund der hohen Anforderungen an die Titelerteilung (unter anderem Lebensunterhaltssicherung bei Studierenden, Kostenübernahme der Forschungseinrichtung bis zu sechs Monaten nach der Aufnahmevereinbarung bei Forschenden) ist ein Missbrauch nicht zu befürchten.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 9/2/17




Zu Artikel 1 Nummer 6


 
 
 


Drucksache 654/1/17

... 4. Zugleich darf nicht außer Acht gelassen werden, dass Verschlüsselung durch Terroristen und andere Kriminelle zur Vorbereitung und Durchführung schwerer Straftaten missbraucht wird. Der Bundesrat unterstützt daher die Überlegungen der Kommission, die Rolle der Verschlüsselung beim Schutz der inneren Sicherheit und bei strafrechtlichen Ermittlungen näher zu untersuchen.



Drucksache 527/1/17

... Der Bundesrat sieht mit Sorge, dass die im Gesetz vorgesehene weite Befugnis zur Online-Durchsuchung und Quellen-Telekommunikationsüberwachung zu einer massiven Schwächung der IT-Sicherheitsinfrastruktur und damit auch zu einer Gefährdung der Nutzerinnen und Nutzer informationstechnischer Systeme beitragen kann. Das Gesetz sieht vor, dass eine Überwachung von Messenger-Diensten durch den Einsatz eines sogenannten Staatstrojaners möglich sein soll, der tief in das Betriebssystem von Rechnern und Smartphones eindringt und eine umfangreiche Überwachung möglich macht. Der vorgeschlagene Einsatz von Spähsoftware kann dazu führen, dass die für die Installation dieser Software notwendigen Schwachstellen auf den informationstechnischen Geräten von Verbraucherinnen und Verbrauchern auch von Kriminellen entdeckt und missbraucht werden können. Die Ausnutzung von bisher unbekannten Sicherheitslücken eines informationstechnischen Systems zum Einsatz von Überwachungsprogrammen kann erhebliche Sicherheitsinteressen der Verbraucherinnen und Verbraucher beeinträchtigen.



Drucksache 44/1/17

... 29. Die Umgehung nationaler Berufsvorschriften durch Beantragung einer Dienstleistungskarte sollte als Rechtfertigungsgrund aufgenommen werden, damit der Aufnahme-Mitgliedstaat in Missbrauchsfällen der Ausstellung einer Dienstleistungskarte widersprechen kann. Da eine Harmonisierung der Berufsqualifikationen in den einzelnen Mitgliedstaaten bislang nicht erfolgt ist und auch nicht angestrebt wird, muss es auch darüber hinaus weiterhin Kontrollmöglichkeiten für den Aufnahmestaat geben. Nationale Beschränkungsvorschriften wie § 3a Steuerberatungsgesetz wären sonst quasi hinfällig.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 44/1/17




Zur Vorlage allgemein

Zu einzelnen Vorschriften


 
 
 


Drucksache 232/17 (Beschluss)

... § 40 Einhaltung der Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen, Maßnahmen bei Missbrauch

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 232/17 (Beschluss)




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand für die Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Anlage
Entwurf eines Gesetzes über Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen in der Bundesrepublik Deutschland als Gaststaat internationaler Einrichtungen (Gaststaatgesetz)

Artikel 1
Gaststaatgesetz

Teil 1
Allgemeine Bestimmungen

§ 1
Anwendungsbereich

§ 2
Begriffsbestimmungen

Teil 2
Internationale Organisationen

Kapitel 1
Allgemeine Bestimmungen

§ 3
Internationale Organisationen

§ 4
Rechtspersönlichkeit und Rechtsfähigkeit

§ 5
Verordnungsermächtigung für Sitzabkommen

Kapitel 2
Unmittelbar geltende Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen

§ 6
Unverletzlichkeit des Sitzgeländes

§ 7
Auf dem Sitzgelände anwendbare Bestimmungen

§ 8
Unverletzlichkeit der Archive und aller Unterlagen der internationalen Organisation

§ 9
Schutz des Sitzgeländes und seiner Umgebung

§ 10
Immunität der internationalen Organisation, Gelder, Guthaben und sonstige Vermögenswerte

§ 11
Befreiung von direkten Steuern

§ 12
Befreiungen und Vergütungen von der Umsatzsteuer

§ 13
Befreiungen und Vergütungen bei den besonderen Verbrauchsteuern

§ 14
Befreiungen von Zöllen, Verboten, Beschränkungen

§ 15
Erleichterungen im Nachrichtenverkehr

§ 16
Einreise, Aufenthaltstitel

§ 17
Passierschein und Bescheinigung der Vereinten Nationen, Reisedokumente anderer internationaler Organisationen

§ 18
Mitteilung zum Personal, Ausstellung von Ausweisen

§ 19
Soziale Sicherheit

§ 20
Zugang zum Arbeitsmarkt für unmittelbare Angehörige sowie Ausstellung von Visa und Aufenthaltserlaubnissen an Hausangestellte

§ 21
Personen, die aus dem Dienst bei der internationalen Organisation ausscheiden

§ 22
Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen der Vertreter der Mitglieder

§ 23
Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen für Bedienstete der internationalen Organisation

Kapitel 3
Weitere Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen

§ 24
Bedienstete der internationalen Organisation vergleichbar der Stufe P-4 der Vereinten Nationen

§ 25
Sachverständige im Auftrag

§ 26
Kongresse, Seminare, ähnliche Veranstaltungen

Teil 3
Weitere internationale Einrichtungen

Kapitel 1
Internationale Institutionen

§ 27
Internationale Institutionen; Verordnungsermächtigung

§ 28
Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen

Kapitel 2
Quasizwischenstaatliche Organisationen

§ 29
Quasizwischenstaatliche Organisationen, Verordnungsermächtigung

§ 30
Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen

Kapitel 3
Sonstige internationale Einrichtungen

§ 31
Sonstige internationale Einrichtungen; Verordnungsermächtigung

§ 32
Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen

Teil 4
Internationale Nichtregierungsorganisationen

§ 33
Internationale Nichtregierungsorganisation

§ 34
Steuerliche Vergünstigungen; Anerkennung der Gemeinnützigkeit

§ 35
Aufenthaltsrechtliche Begünstigung

§ 36
Sozialversicherungsbeiträge

§ 37
Zugang zum Arbeitsmarkt für Bedienstete und unmittelbare Angehörige

Teil 5
Schlussbestimmungen

§ 38
Beachtung der Gesetze, Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden

§ 39
Beilegung von Streitigkeiten

§ 40
Einhaltung der Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen, Maßnahmen bei Missbrauch

§ 41
Verhältnis zu bestehenden Abkommen

Artikel 2
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Ziele und Handlungsbedarf

B. Lösung

II. Alternativen

III. Gesetzgebungszuständigkeit

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

2. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger, Wirtschaft und Verwaltung

B. Besonderer Teil

Teil 1
- Allgemeine Bestimmungen

Zu § 1

Zu § 2

Teil 2
- Internationale Organisationen

Kapitel 1
Zu § 3

Zu § 4

Zu § 5

Kapitel 2

Zu § 6

Zu § 7

Zu § 8

Zu § 9

Zu § 10

Zu § 11

Zu § 11

Zu § 12

Zu § 13

Zu § 14

Zu § 15

Zu § 16

Zu § 17

Zu § 18

Zu § 19

Zu § 20

Zu § 21

Zu § 22

Zu § 23

Zu § 24

Zu § 25

Zu § 26

Teil 3
- Weitere internationale Einrichtungen

Erstes Kapitel

Zu § 27

Zu § 28

Kapitel 2
Zu § 29

Zu § 30

Zu § 31

Zu § 32

Teil 4
- Internationale Nichtregierungsorganisationen

Zu § 33

Zu § 34

Zu § 35

Zu § 36

Zu § 37

Teil 5
- Schlussbestimmungen

Zu § 38

Zu § 39

Zu § 40

Zu § 41

Zu Artikel 2


 
 
 


Drucksache 692/17

... Nach Artikel 26 des Schengener Grenzkodex, der weiterhin gilt, sollte jede Entscheidung über die vorübergehende Wiedereinführung oder Verlängerung von Kontrollen an den Binnengrenzen insbesondere die voraussichtlichen Auswirkungen dieser Maßnahme auf den freien Personenverkehr innerhalb des Raums ohne Kontrollen an den Binnengrenzen berücksichtigen. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Richtlinie 2004/38/EG7 an Grenzen, an denen im Einklang mit dem Schengener Grenzkodex Kontrollen erfolgen, keinen Anspruch auf Überschreiten der Grenzen ohne Sicherheitskontrollen begründet. Daher hat die Aktualisierung der Höchstdauer von Kontrollen an den Binnengrenzen an sich keine negativen Auswirkungen auf die Freizügigkeit; nur ein Missbrauch dieser Möglichkeit könnte die Freizügigkeit beeinträchtigen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 692/17




1. Kontext des Vorschlags

- Gründe und Ziele des Vorschlags

- Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich

- Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen

2. Rechtsgrundlage, Subsidiarität und Verhältnismässigkeit

- Rechtsgrundlage

- Subsidiarität bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit

- Verhältnismäßigkeit

- Wahl des Instruments

3. Ergebnisse der EX-POST-BEWERTUNG, der Konsultation der Interessenträger und der Folgenabschätzung

- Folgenabschätzung

- Grundrechte

4. Auswirkungen auf den Haushalt

5. Weitere Angaben

Vorschlag

Artikel 1

Artikel 2


 
 
 


Drucksache 606/16 (Beschluss)

... Für die Begründung des Missbrauchsverdachts kann die Kartellbehörde nach Satz 1 Nummer 1 andere Versorgungsunternehmen als Maßstab heranziehen. Das marktbeherrschende Unternehmen trägt die materielle Beweislast, ob Abweichungen in den Entgelten oder sonstigen Geschäftsbedingungen sachlich gerechtfertigt sind. Diese Beweislastverteilung ist geboten, weil im Rahmen der Missbrauchskontrolle u.a. eine Preiskalkulation des Fernwärmeversorgers heranzuziehen ist, die mitunter lange vor dem Prüfungszeitraum erstellt worden ist. Fernwärmepreise werden im Allgemeinen nicht regelmäßig neu kalkuliert, sondern bei Vertragsbeginn festgelegt und mit Hilfe von Preisanpassungsklauseln an die voraussichtliche Entwicklung der wichtigsten Kosten der Fernwärmeversorgung angepasst. Da die Verträge auf die Dauer von zehn Jahren oder in Einzelfällen sogar noch länger abgeschlossen werden, ist nicht auszuschließen, dass sich die ursprüngliche Gewichtung der Kostenarten später als unzutreffend herausstellen und sich der im Laufe der Zeit ergebende Preis nicht mehr einem angemessenen Preis entsprechen wird, der sich bei regelmäßiger Neukalkulation bzw. unter Wettbewerbsbedingungen ergeben würde.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 606/16 (Beschluss)




1. Zu Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe b § 18 GWB

2. Zu Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe d § 18 Absatz 8 - neu - GWB

3. Zu Artikel 1 Nummer 11

4. Zu Artikel 1 Nummer 12 Buchstabe a § 30 Überschrift GWB ,

5. Zu Artikel 1 Nummer 17 §§ 33a ff. GWB

6. Zu Artikel 1 Nummer 18 Buchstabe b § 34 Absatz 5 GWB

7. Zu Artikel 1 Nummer 18 § 34 GWB und 19 § 34a GWB

8. Zu Artikel 1 Nummer 26a - neu - § 42 Absatz 4 Satz 2 GWB

9. Zu Artikel 1 Nummer 68 Buchstabe a § 186 Absatz 1 GWB


 
 
 


Drucksache 119/16 (Beschluss)

... aus steuersystematischen Gründen und zur Vermeidung von Missbrauch nach wie vor für erforderlich, um die Möglichkeiten zu steuerlichen Gestaltungen zu vermeiden, die sich aus der derzeitigen Ungleichbehandlung von Dividenden und Veräußerungsgewinnen aus Streubesitzbeteiligungen ergeben.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 119/16 (Beschluss)




1. Zum Gesetzentwurf allgemein

2. Zum Gesetzentwurf allgemein

3. Zu Artikel 1 § 4 InvStG

4. Zu Artikel 1 § 4 Absatz 2 Nummer 2 InvStG

5. Zu Artikel 1 §§ 5a - neu -, 53 Absatz 5 InvStG

§ 5a
Übertragung von Wirtschaftsgütern in einen Investmentfonds

6. Zu Artikel 1 § 6 Absatz 5 InvStG

7. Zu Artikel 1 § 18 Absatz 1 Satz 3 InvStG

8. Zu Artikel 1 § 20 InvStG

9. Zu Artikel 1 § 20 Absatz 1 Satz 4 InvStG

10. Zu Artikel 1 § 26 Nummer 4 Buchstabe j InvStG

11. Zu Artikel 1 § 36 Absatz 5 InvStG

12. Zu Artikel 1 §§ 36, 38 InvStG

13. Zu Artikel 1 § 38 Absatz 3 Nummer 2 InvStG

14. Zu Artikel 1 § 42 Absatz 2 Satz 3 InvStG

15. Zu Artikel 1 §§ 48, 49 InvStG

16. Zu Artikel 1 § 49 Absatz 1 Satz 1 InvStG

17. Zu Artikel 1 § 49 Absatz 1 Satz 3 InvStG

18. Zu Artikel 1 § 53 Absatz 3 Satz 2 - neu - InvStG

19. Zu Artikel 2 Nummer 1

20. Zu Artikel 2 Nummer 4 Buchstabe b § 6 Absatz 2 InvStG

21. Zu Artikel 3 Nummer 01 - neu - § 10b Absatz 1 Satz 2 EStG Artikel 3a - neu - § 9 Absatz 1 KStG Artikel 4a - neu - § 9 Nummer 5 GewStG

Artikel 3a
Änderung des Körperschaftsteuergesetzes

Artikel 4a
Änderung des Gewerbesteuergesetzes

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe n

22. Zu Artikel 3 Nummer 2 § 36 Absatz 2a EStG

23. Zu Artikel 3 Nummer 2 § 36 Absatz 2a EStG

24. Zu Artikel 3 Nummer 2 § 36 Absatz 2a EStG

25. Zu Artikel 3 Nummer 8 § 49 Absatz 1 EStG Artikel 8 Absatz 2 Inkrafttreten

Zu Artikel 3 Nummer 8

Zu Artikel 8

26. Zu Artikel 3 Änderung des Einkommensteuergesetzes

27. Zu Artikel 4a - neu - § 9 Nummer 1, § 36 Absatz 6a GewStG * Nach dem Artikel 4 ist folgender Artikel 4a einzufügen:

Artikel 4a
Änderung des Gewerbesteuergesetzes

28. Zu Artikel 5 § 5 FVG

29. Zu Artikel 5 § 5 Absatz 1 Nummer 4 und 39 FVG

Artikel 5
Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

30. Nach Artikel 7 §§ 6, 7, 10 AStG


 
 
 


Drucksache 89/16 (Beschluss)

Entschließung des Bundesrates zur Begrenzung der Leiharbeit und gegen den Missbrauch von Werkverträgen

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 89/16 (Beschluss)




Anlage
Entschließung des Bundesrates zur Begrenzung der Leiharbeit und gegen den Missbrauch von Werkverträgen

a Leiharbeit:

b Werkverträge:


 
 
 


Drucksache 409/16

... über Ordnungswidrigkeiten ausgeschlossen. Die Tatbestände sind in der Rechtspraxis nahezu bedeutungslos. In den zurückliegenden Jahren wurden weniger als 1 Prozent der Leistungsmissbrauchsfälle nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a bis c verfolgt. Das mit den Tatbeständen nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a bis c erfasste Handlungsunrecht ist über § 263 des

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 409/16




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes

§ 16
Zentrales Informationssystem für die Finanzkontrolle Schwarzarbeit

§ 19
Löschung

Artikel 2
Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch

Artikel 3
Änderung des Straßenverkehrsgesetzes

Artikel 4
Inkrafttreten

2 Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

1. Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz SchwarzArbG

2. Viertes Buch Sozialgesetzbuch SGB IV

3. Straßenverkehrsgesetz StVG

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

III. Alternativen

IV. Gesetzgebungskompetenz

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VI. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

4.1 Bürgerinnen und Bürger

4.2 Wirtschaft

4.3 Verwaltung

a. Änderungen im Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz §§ 3 und 4

§§ 8 und 9

§ 21

b. Änderungen im Vierten Buch Sozialgesetzbuch

c. Änderungen im Straßenverkehrsgesetz

5. Weitere Kosten

6. Weitere Gesetzesfolgen

VII. Befristung, Evaluation

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Nummer 10

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 11

Zu Nummer 12

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe aa

Zu Buchstabe bb

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Artikel 4

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 3746: Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Bekämpfung der Schwarzarbeit und der illegalen Beschäftigung

I. Zusammenfassung

II. Im Einzelnen

Inhalt des Regelungsvorhabens

Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Erfüllungsaufwand für die Verwaltung

Änderungen im Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz

Änderungen im Vierten Buch Sozialgesetzbuch

Änderungen im Straßenverkehrsgesetz


 
 
 


Drucksache 72/16

... Um den Missbrauchsfällen bei der Aus- und Weiterbildung - aufgefallen unter anderem im Rahmen der Fördermittelbearbeitung durch das Bundesamt für Güterverkehr (BAG) - wirkungsvoll zu begegnen, bedarf es insbesondere verschärfter Sanktionierungsmaßnahmen. Die Voraussetzungen im Hinblick auf die Anerkennung und Überwachung von Ausbildern, Unterrichtsorten, Teilnehmerzahl sowie Mitteilung von Daten und Zeit der geplanten Weiterbildungsveranstaltungen sind konkretisiert worden. Bußgeldtatbestände zur Bekämpfung von Missbrauch sind erweitert und mit einer strengeren Sanktion versehen worden.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 72/16




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Bürgerinnen und Bürger

E.2 Wirtschaft

E.3 Verwaltung

4 Bund:

Länder und Kommunen:

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1

§ 7a
Untersagung der Tätigkeit, Widerruf der Anerkennung

§ 7b
Überwachung von Ausbildungsstätten

§ 9
Bußgeldvorschriften

§ 10
Verkündung von Rechtsverordnungen

§ 11
Übergangsvorschriften

Artikel 2
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Problem und Ziel der Regelung

II. Lösung und Inhalt der Regelungen

III. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union

IV. Gesetzgebungskompetenz

V. Alternativen

VI. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

VII. Erfüllungsaufwand

1. Bürgerinnen und Bürger:

2. Wirtschaft:

3. Verwaltung:

5 Bund:

Länder und Kommunen:

VIII. Weitere Kosten

IX. Nachhaltigkeit § 44 Absatz 2 Satz 4 GGO

X. Gleichstellungspolitische Auswirkungen

B. Besonderer Teil

Zu den einzelnen Vorschriften

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

§ 11
:

Zu Artikel 2

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 3376: Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Berufskraftfahrer-QualifikationsGesetzes

I. Zusammenfassung

Im Einzelnen

1. Erfüllungsaufwand


 
 
 


Drucksache 116/16

... a. Die Gleichbehandlung wird unabhängig vom Arbeitsvertrag gewährleistet, es sei denn, eine unterschiedliche Behandlung ist aus sachlichen Gründen gerechtfertigt. Die falsche Anwendung oder der Missbrauch prekärer und befristeter Arbeitsverhältnisse wird verhindert.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 116/16




Mitteilung

1. Einleitung

2. Warum eine europäische Säule sozialer Rechte?

2.1 Eine in hohem Maße wettbewerbsfähige soziale Marktwirtschaft

2.2 Überwindung der Krise mit Blick auf die Zukunft

2.3 Auf dem Weg zu einer vertieften und faireren Wirtschafts- und Währungsunion

2.4 Nutzung eines reichen Erfahrungsschatzes

3. Die europäische Säule sozialer Rechte: Rolle, Umfang und Rechtscharakter

3.1 Festlegung von Grundsätzen, die den Realitäten von heute und morgen gerecht werden

3.2 Ein Mehrwert für den Euro-Raum und die gesamte EU

4. Ziele der Konsultation

4.1 Angestrebte Ergebnisse

4.2 Mobilisierung für die Debatte

4.3 Strukturiertes Feedback

4.4 Informationen zur Debatte

5. Fragen für die Konsultation

Zur europäischen Säule sozialer Rechte

Anhang
Erster vorläufiger Entwurf einer europäischen Säule sozialer Rechte im Anhang der Mitteilung der Kommission an Das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Einleitung einer Konsultation über eine europäische Säule sozialer Rechte

3 Erläuterungen

Kapitel I
CHANCENGLEICHHEIT und ARBEITSMARKTZUGANG

1. Fertigkeiten, Bildung und lebenslanges Lernen

2. Flexible und sichere Arbeitsverträge

3. Sichere Berufsübergänge

4. Aktive Unterstützung für Beschäftigung

5. Geschlechtergleichstellung und Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben

6. Chancengleichheit

Kapitel II
FAIRE Arbeitsbedingungen

7. Beschäftigungsbedingungen

8. Löhne und Gehälter

9. Arbeitsschutz

10. Sozialer Dialog und Einbeziehung der Beschäftigten

Kapitel III
ANGEMESSENER und NACHHALTIGER SOZIALSCHUTZ

11. Integrierte soziale Leistungen und Dienste

12. Gesundheitsversorgung und Krankenleistungen

13. Renten und Pensionen

14. Arbeitslosenleistungen

15. Mindesteinkommen

16. Menschen mit Behinderung

17. Langzeitpflege

18. Kinderbetreuung

19. Wohnraum

20. Zugang zu essenziellen Dienstleistungen


 
 
 


Drucksache 103/1/16

... , welche zur Vermeidung des Missbrauches zusätzliche Kontroll- und Dokumentationsvorgaben enthält. Solange durch eine bundesgesetzliche Regelung diese Sanktionslücken nicht geschlossen werden, können illegale Verbringung von Heimtieren nicht wirksam unterbunden werden.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 103/1/16




1. Zu Artikel 6 Änderung der Viehverkehrsverordnung

'Artikel 6 Änderung der Viehverkehrsverordnung

2. Zu Artikel 9 Nummer 1 - neu - § 26 Satz 1 BmTierSSchV ,

'Artikel 9 Änderung der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

4. Zu Artikel 6 Änderung der Viehverkehrsverordnung

Zu Artikel 9


 
 
 


Drucksache 813/16 (Beschluss)

... Seit Inkrafttreten der Marktmissbrauchsrichtlinie (MAR) im Juli 2016 (1. FiMalloG) sind die Börsen verpflichtet, definierte Referenzdaten an die nationale Aufsicht (BaFin) zu übermitteln. Hierzu zählt u.a. die Angabe, wann (Datum, Uhrzeit) ein Antrag auf Zulassung / Einbeziehung gestellt wurde. Die Erfassung und Übermittlung der genauen Zeitangabe sind insofern wichtig, da sich aus der MAR für Emittenten von Finanzinstrumenten verschiedene Verhaltens- und Transparenzpflichten ergeben, die zum Teil bereits ab dem Zeitpunkt der Antragstellung zu beachten sind. Durch das bisherige Erfordernis, den Zulassungsantrag in schriftlicher Form zu stellen, erschwert die exakte Ermittlung des Zeitpunktes die Antragstellung oder macht diese sogar gänzlich unmöglich. Diese ist nur durchführbar, wenn der Zulassungsantrag elektronisch gestellt wird.



Drucksache 143/16 (Beschluss)

... 19. Um Missbrauch und Umgehungstatbeständen vorzubeugen und den Verwaltungsaufwand zu reduzieren, sollten bis zur vollständigen Harmonisierung des EU-Düngemittelrechts ausschließlich Düngemittel, die den Vorgaben der vorgeschlagenen Verordnung entsprechen und eine CE-Kennzeichnung aufweisen, innerhalb der EU grenzüberschreitend gehandelt werden dürfen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 143/16 (Beschluss)




Zur Vorlage insgesamt

Zu den Anhängen

Zu Anhang I Teil II PFC 3


 
 
 


Drucksache 15/16 (Beschluss)

... 13. Der Bundesrat erwartet zudem von der Kommission, dass im Zuge einer europaweiten Vereinheitlichung des Rechtsrahmens für die Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke für die Zwecke von Unterricht und Forschung an Hochschulen, Forschungs- und Bildungseinrichtungen in staatlicher Trägerschaft die gegebenenfalls noch fehlenden Voraussetzungen für eine allgemeine Bildungs- und Wissenschaftsschranke geschaffen werden. Er verweist insofern auf seine Entschließung vom 20. September 2013 (BR-Drucksache 643/13(B)). Dabei wäre es zweckmäßig, die Schranken des Artikels 5 Absatz 2 und 3 der Richtlinie 2001/29/EG dahingehend anzupassen, dass insbesondere der "Remote Access" an Bibliotheken und der Internetzugang zu Archiven zweifelsfrei ermöglicht werden. Dabei ist allerdings auch auf einen hinreichenden Interessenausgleich zwischen Urhebern und der Allgemeinheit zu achten und insbesondere sind Missbrauchsrisiken zum Nachteil der Urheber vorzubeugen.



Drucksache 369/16

... Es wird wichtig sein, das Vertrauen in das Internet und die Online-Sicherheit zu stärken und den Zugang zu einem breiten Spektrum an Informationen, Quellen und Standpunkten zu gewährleisten. Erreichen lässt sich dies durch das Aufgreifen grundrechtsrelevanter Fragen im Cyberraum, insbesondere durch verstärkte Strategien zum Schutz und zur Ausweitung der Freiheit und Vielfalt der Medien, durch die Förderung der Medienkompetenz, den Schutz der Privatsphäre und von personenbezogenen Daten sowie durch die Bekämpfung der Cyberkriminalität. Die EU hat hierzu besondere Initiativen unternommen, etwa in Form der Richtlinie zur Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern sowie der Kinderpornografie40, der Cybersicherheitsstrategie der Europäischen Union41, der Einrichtung des Europäischen Zentrums zur Bekämpfung der Cyberkriminalität bei Europol, der Richtlinie zur Bekämpfung des Menschenhandels42 sowie des neuen EU-Rechtsrahmens zum Datenschutz43. Die Online-Grundrechte sind auch ein wichtiger Aspekt bei der Verwaltung des Internets.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 369/16




Begründung

1. Kontext des Vorschlags

- Gründe und Ziele des Vorschlags

- Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich und mit der Politik der Union in anderen Bereichen

2. Rechtsgrundlage, Subsidiarität und Verhältnismässigkeit

- Rechtsgrundlage

- Subsidiarität

- Verhältnismäßigkeit

- Wahl des Instruments

3. Ergebnisse der EX-POST-BEWERTUNG, der Konsultation der Interessenträger und der Folgenabschätzung

- Expost-Bewertung

- Konsultation der Interessenträger sowie Einholung und Nutzung von Expertenwissen

- Folgenabschätzung

4. Auswirkungen auf den Haushalt

5. Weitere Angaben

- Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten

- Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags

Artikel 1
Mehrjahresrahmen

Artikel 2
Themenbereiche

Artikel 3
Komplementarität und Zusammenarbeit mit anderen Einrichtungen und Organisationen

Artikel 4
Inkrafttreten


 
 
 


Drucksache 320/16

... 2. ob Anhaltspunkte für einen Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts nach § 42 der

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 320/16




Gesetz

Kapitel 1
Allgemeine Regelungen

§ 1
Anwendungsbereich

§ 2
Begriffsbestimmungen

§ 3
Gesetzlicher Vertreter

§ 4
Zuständige Finanzbehörden, Verordnungsermächtigung

§ 5
Prüfung der steuerlichen Verhältnisse

§ 5a
Übertragung von Wirtschaftsgütern in einen Investmentfonds

Kapitel 2
Investmentfonds

Abschnitt 1
Besteuerung des Investmentfonds

§ 6
Körperschaftsteuerpflicht eines Investmentfonds

§ 7
Erhebung der Kapitalertragsteuer gegenüber Investmentfonds

§ 8
Steuerbefreiung aufgrund steuerbegünstigter Anleger

§ 9
Nachweis der Steuerbefreiung

§ 10
Investmentfonds oder Anteilklassen für steuerbegünstigte Anleger; Nachweis der Steuerbefreiung

§ 11
Erstattung von Kapitalertragsteuer an Investmentfonds durch die Finanzbehörden

§ 12
Leistungspflicht gegenüber steuerbegünstigten Anlegern

§ 13
Wegfall der Steuerbefreiung eines Anlegers

§ 14
Haftung bei unberechtigter Steuerbefreiung oder -erstattung

§ 15
Gewerbesteuer

Abschnitt 2
Besteuerung des Anlegers eines Investmentfonds

§ 16
Investmenterträge

§ 17
Erträge bei Abwicklung eines Investmentfonds

§ 18
Vorabpauschale

§ 19
Gewinne aus der Veräußerung von Investmentanteilen

§ 20
Teilfreistellung

§ 21
Anteilige Abzüge aufgrund einer Teilfreistellung

§ 22
Änderung des anwendbaren Teilfreistellungssatzes

Abschnitt 3
Verschmelzung von Investmentfonds

§ 23
Verschmelzung von Investmentfonds

Abschnitt 4
Verhältnis z u den Besteuerungsregelungen für Spezial-Investmentfonds

§ 24
Kein Wechsel zu den Besteuerungsregelungen für Spezial-Investmentfonds

Kapitel 3
Spezial-Investmentfonds

Abschnitt 1
Voraussetzungen und Besteuerung eines Spezial-Investmentfonds

§ 25
Getrennte Besteuerungsregelungen

§ 26
Anlagebestimmungen

§ 27
Rechtsformen von inländischen Spezial-Investmentfonds Inländische Spezial-Investmentfonds können gebildet werden

§ 28
Beteiligung von Personengesellschaften

§ 29
Steuerpflicht des Spezial-Investmentfonds

§ 30
Inländische Beteiligungseinnahmen und sonstige inländische Einkünfte mit Steuerabzug

§ 31
Steuerabzug und Steueranrechnung bei Ausübung der Transparenzoption

§ 32
Haftung bei ausgeübter Transparenzoption

§ 33
Inländische Immobilienerträge und sonstige inländische Einkünfte ohne Steuerabzug

Abschnitt 2
Besteuerung des Anlegers eines Spezial-Investmentfonds

§ 34
Spezial-Investmenterträge

§ 35
Ausgeschüttete Erträge und Ausschüttungsreihenfolge

§ 36
Ausschüttungsgleiche Erträge

§ 37
Ermittlung der Einkünfte

§ 38
Vereinnahmung und Verausgabung

§ 39
Werbungskosten, Abzug der Direktkosten

§ 40
Abzug der Allgemeinkosten

§ 41
Verlustverrechnung

§ 42
Steuerbefreiung von Beteiligungseinkünften und inländischen Immobilienerträgen

§ 43
Steuerbefreiung aufgrund von Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung, der Hinzurechnungsbesteuerung und der Teilfreistellung

§ 44
Anteilige Abzüge aufgrund einer Steuerbefreiung

§ 45
Gewerbesteuer bei Spezial-Investmenterträgen

§ 46
Zinsschranke

§ 47
Anrechnung und Abzug von ausländischer Steuer

§ 48
Fonds-Aktiengewinn, Fonds-Abkommensgewinn, Fonds-Teilfreistellungsgewinn

§ 49
Veräußerung von Spezial-Investmentanteilen, Teilwertansatz

§ 50
Kapitalertragsteuer

§ 51
Feststellung der Besteuerungsgrundlagen

Abschnitt 3
Wegfall der Voraussetzungen eines Spezial-Investmentfonds

§ 52
Wegfall der Voraussetzungen eines Spezial-Investmentfonds

Kapitel 4
Altersvorsorgevermögenfonds

§ 53
Altersvorsorgevermögenfonds

Kapitel 5
Verschmelzung von Spezial-Investmentfonds und von Altersvorsorgevermögenfonds

§ 54
Verschmelzung von Spezial-Investmentfonds und Altersvorsorgevermögenfonds

Kapitel 6
Bußgeldvorschriften, Anwendungs- und Übergangsvorschriften

§ 55
Bußgeldvorschriften

§ 56
Anwendungs- und Übergangsvorschriften

Artikel 2
Änderung des Investmentsteuergesetzes

§ 22a
Anwendungsvorschriften zum Investmentsteuerreformgesetz

§ 24
Bußgeldvorschriften

Artikel 3
Änderung des Einkommensteuergesetzes

§ 36a
Beschränkung der Anrechenbarkeit der Kapitalertragsteuer

Artikel 4
Änderung des Körperschaftsteuergesetzes

Artikel 5
Änderung des Umsatzsteuergesetzes

Artikel 6
Änderung des Außensteuergesetzes

Artikel 7
Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes

Artikel 8
Änderung des Solidaritätszuschlaggesetzes 1995

Artikel 9
Änderung des Gemeindefinanzreformgesetzes

Artikel 10
Änderung des Zerlegungsgesetzes

Artikel 11
Inkrafttreten, Außerkrafttreten


 
 
 


Drucksache 162/1/16

... zu einem Tatbestand "Sexueller Missbrauch unter Ausnutzung besonderer Umstände" eine Änderung des § 177

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 162/1/16




1. Zum Gesetzesentwurf insgesamt:

2. Zu Artikel 1 § 177 StGB

3. Zu Artikel 1 Nummer 3a - neu - § 184i StGB

§ 184i
Sexuelle Belästigung

4. Zu Artikel 1 Nummer 3a - neu - § 179a - neu - StGB

§ 179a
Tätliche Sexuelle Belästigung

5. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 179 StGB

6. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe b § 179 Absatz 1 Nummer 2 StGB

7. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe b § 179 Absatz 1 Nummer 3 StGB

8. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe e § 179 Absatz 5 StGB

9. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 240 Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 StGB


 
 
 


>> Weitere Fundstellen >>

Suchbeispiele:


Informationssystem - umwelt-online
Internet

Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen: Abfall, Allgemeines, Anlagentechnik, Bau, Biotechnologie, Energienutzung, Gefahrgut, Immissionsschutz, Lebensmittel & Bedarfsgegenstände, Natur-, Pflanzen-, Tierschutz, Boden/Altlasten, Störfallprävention&Katastrophenschutz, Chemikalien, Umweltmanagement sowie Arbeitsschutz einschließlich des zugehörigen EU-Regelwerkes. Das Informationssystem wird kontinierlich entsprechend den Veröffentlichungen des Gesetzgebers aktualisiert.

Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009, des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.