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"Milchmindestproduktion"
Drucksache 712/10
Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Dritte Verordnung zur Änderung der Milchquotenverordnung
... Durch Buchstabe a wird die Vorgabe des § 22 Absatz 1 Satz 1, dass ein Milcherzeugungsbetrieb vor der Übertragung in Höhe von mindestens 70 vom Hundert seiner Milchquote bewirtschaftet werden muss, auf 50 vom Hundert reduziert. Auf diese Weise können etwa Betriebe, die sich bereits in der Abstockungsphase befinden, eher übertragen werden. Buchstabe b enthält eine redaktionelle Folgeänderung zu Buchstabe f. Buchstabe c verkürzt das in § 22 Absatz 3 Satz 1 enthaltene Übertragungsverbot nach der dauerhaften Übernahme einer Milchquote um einen Zwölfmonatszeitraum. Parallel dazu verkürzt Buchstabe d die in § 22 Absatz 4 normierte Handlungspflicht nach einer Übertragung ebenfalls um einen Zwölfmonatszeitraum. Zugleich wird die bisherige Handlungspflicht in Form einer Milchmindestproduktion auf dem übernommenen Betrieb durch eine Pflicht zur landwirtschaftlichen Weiternutzung des übernommenen Betriebs ersetzt. Diese erhebliche Abschwächung ermöglicht, die Milcherzeugung auf einem in vielen Fällen schon vorhandenen Betrieb zu konzentrieren. Einer gewissen Pflicht bedarf es nach wie vor, um zu verhindern, dass aufgebende Betriebe allein wegen der Milchquote übernommen werden bzw. Betriebe zu diesem Zweck nur zum Schein übernommen werden. Denn Milchquoten ohne betrieblichen Zusammenhang sollen im Rahmen des Übertragungsstellenverfahrens übertragen werden, um zur Funktionsfähigkeit dieses Verfahrens beizutragen. Durch die Änderung der Pflicht ist die bisherige Einziehungsberechnungsregelung des § 22 Absatz 4, die sich an der erzeugten Milchmenge orientiert hat, durch eine reine zeitraumbezogene Regelung zu ersetzen, wie sie zuvor in § 23 Absatz 4 vorhanden war.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
2. Vollzugsaufwand
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
Verordnung
Dritte Verordnung
Artikel 1
Artikel 2
Artikel 3
Begründung
A. Allgemeiner Teil
4 Zielsetzung
4 Kosten
I. Allgemeine Kosten
II. Bürokratiekosten
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
Zu Nummer 11
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Zu Nummer 15
Zu Nummer 16
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Zu Nummer 18
Zu Nummer 19
Zu Nummer 20
Zu Nummer 21
Zu Nummer 22
Zu Nummer 23
Zu Nummer 24
Zu Nummer 25
Zu Nummer 26
Zu Nummer 27
Zu Nummer 28
Zu Artikel 2
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 1526: Dritte Verordnung zur Änderung der Milchquotenverordnung
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