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"Migrationplanes"


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Drucksache 892/04

... Die Genehmigungsbehörde prüft zunächst die gemäß Absatz 1 vorzulegenden Unterlagen dahingehend, in wie weit hierfür die TSI unter Berücksichtigung etwaiger Migrationvorschriften der einschlägigen TSI bzw. eines Migrationplanes anzuwenden sind. Falls überhaupt eine Inbetriebnahmegenehmigung gemäß § 4 Absatz 3 und ggf eine Ausnahme nach § 5 erforderlich ist, sind auch die gemäß der/den einschlägigen TSI notwendigen EG-Verfahren durchzuführen. Sofern durch die geplante wesentliche Umrüstung die Gefahr einer Beeinträchtigung des Sicherheitsniveaus besteht, ist erneut eine Inbetriebnahmegenehmigung erforderlich. Bei einem Fahrzeug besteht diese Gefahr immer, wenn eine Maßnahme aus dem Kriterienkatalog nach Maßgabe der Anlage zu der Verordnung durchgeführt wird. Bei Maßnahmen im Bereich der Infrastruktur prüft die Genehmigungsbehörde stets im Einzelfall, ob erneut eine Inbetriebnahmegenehmigung erforderlich ist.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 892/04




A. Problem und Zielsetzung

B. Lösung

C. Alternative

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

Verordnung

Verordnung

§ 1
Anwendungsbereich

§ 2
Begriffsbestimmungen

§ 3
Technische Spezifikationen für die Interoperabilität

§ 4
Inbetriebnahmegenehmigung von strukturellen Teilsystemen

§ 5
Ausnahmen

§ 6
Besitzwechsel

§ 7
Pflichten der Eisenbahnen und der Halter von Eisenbahnfahrzeugen

§ 8
Umrüstung von strukturellen Teilsystemen

§ 9
Inverkehrbringen von Interoperabilitätskomponenten

§ 10
Benannte Stelle

§ 11
Mitwirkungspflichten

§ 12
Schriftverkehr mit europäischen Stellen

§ 13
Inkrafttreten

Anlage
(zu 8 Abs. 2 Nr. 3

Begründung

A. Allgemeiner Teil

3 Allgemeines

3 Ermächtigungsgrundlagen

Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

Sonstige Kosten

B. Zu den einzelnen Vorschriften

Zu § 1

Zu § 2

Zu § 3

Zu § 4

Zu § 5

Zu § 6

Zu § 7

Zu § 8

Zu § 9

Zu § 10

Zu § 11

Zu § 12

Zu § 13


 
 
 


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