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8 gefundene Dokumente zum Suchbegriff

"Mietpreisentwicklung"


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Drucksache 433/20 (Beschluss)

... Demgegenüber ist der Höchstbetrag der steuerlichen Begünstigung von Aufwendungen, die in Zusammenhang mit der auswärtigen Unterbringung eines volljährigen Kindes stehen, seit dem Jahr 1980 betragsmäßig nicht mehr angepasst worden. Derartige Aufwendungen konnten bis zum Jahr 2001 als Teil des Ausbildungsfreibetrages mit bis zu 1 800 DM berücksichtigt werden. Seit der Neukonzeption im Jahr 2002 können bis zu 924 Euro als Sonderbedarfsfreibetrag geltend gemacht werden. Die Höhe des Freibetrages berücksichtigt damit weder den inflationsbedingten Preisanstieg der letzten 40 Jahre noch die aktuelle Mietpreisentwicklung.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 433/20 (Beschluss)




1. Zum Gesetzentwurf allgemein

2. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe b - neu - § 33a Absatz 2 Satz 1 EStG

3. Zu Artikel 2 Nummer 6 Buchstabe c - neu - § 51a Absatz 2e Satz 4 EStG


 
 
 


Drucksache 433/1/20

... Demgegenüber ist der Höchstbetrag der steuerlichen Begünstigung von Aufwendungen, die in Zusammenhang mit der auswärtigen Unterbringung eines volljährigen Kindes stehen, seit dem Jahr 1980 betragsmäßig nicht mehr angepasst worden. Derartige Aufwendungen konnten bis zum Jahr 2001 als Teil des Ausbildungsfreibetrages mit bis zu 1 800 DM berücksichtigt werden. Seit der Neukonzeption im Jahr 2002 können bis zu 924 Euro als Sonderbedarfsfreibetrag geltend gemacht werden. Die Höhe des Freibetrages berücksichtigt damit weder den inflationsbedingten Preisanstieg der letzten 40 Jahre noch die aktuelle Mietpreisentwicklung.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 433/1/20




1. Zum Gesetzentwurf allgemein

2. Zum Gesetzentwurf allgemein

3. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe b - neu - § 33a Absatz 2 Satz 1 EStG

4. Zu Artikel 2 Nummer 6 Buchstabe c - neu - § 51a Absatz 2e Satz 4 EStG


 
 
 


Drucksache 169/19

... 4. Steuerliche Vorschriften können bezahlbarem Wohnraum auch auf dem freien Wohnungsmarkt entgegenstehen. Betroffen sind insbesondere Fälle langjähriger Mietverhältnisse, bei denen Vermieter über einen längeren Zeitraum hinweg Mieterhöhungspotenziale nicht oder nicht vollständig ausgeschöpft haben. Unterschreitet die tatsächliche Miete 66 Prozent der ortsüblichen Marktmiete, kann nach geltender Rechtslage der Vermieter seine Werbungskosten nur noch anteilig steuerlich geltend machen. Der Bundesrat hält es grundsätzlich für sinnvoll, an einer Teilentgeltlichkeitsgrenze festzuhalten. Angesichts regional sehr dynamischer Mietpreisentwicklungen erscheint mehr Flexibilität angezeigt. Vermieter, die sich über Jahre hinweg mit Mieterhöhungen zurückgehalten haben, sollen nicht durch einen nur noch beschränkten Werbungskosten- bzw. Betriebsausga-benabzug zusätzlich steuerlich belastet werden. Aus Sicht des Bundesrates sollte daher die Grenze zur Teilentgeltlichkeit von derzeit 66 Prozent auf 50 Prozent abgesenkt werden.



Drucksache 300/18

... Zu diesem Zweck wird die in § 558c Absatz 5 BGB bestehende Verordnungsermächtigung für die Bundesregierung zur Bestimmung des näheren Inhalts und des Verfahrens zur Aufstellung und Anpassung von Mietspiegeln in § 558e BGB neu gefasst und aus Gründen der Rechtsklarheit ergänzt. Zudem werden Regelungen zur Erhebung, Verarbeitung und Nutzung der für die Mietspiegelerstellung notwendigen Daten erstmals in das Gesetz aufgenommen, um den Umgang mit Daten im Rahmen der Mietspiegelerstel-lung auch im Hinblick auf datenschutzrechtliche Anforderungen auf eine sichere Grundlage zu stellen. Außerdem wird die Regelung über die Fortschreibung qualifizierter Mietspiegel nach zwei Jahren angepasst, indem ein stärkerer Bezug zur Mietpreisentwicklung in § 558d Absatz 2 BGB hergestellt wird.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 300/18




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentliche Haushalte

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Gesetzesantrag

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuches

§ 558e
Verordnungsermächtigung und Datenübermittlung

Artikel 2
Änderungen des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche

§ ... [einsetzen: die zum Verkündungszeitpunkt auf die letzte folgende Zählbezeichnung] Übergangsvorschrift zum Mietrechtsanpassungsgesetz vom [einsetzen: Datum der Ausfertigung des Gesetzes]

Artikel 3
Änderung des Wirtschaftsstrafgesetzes 1954

§ 22
Übergangsregelung

Artikel 4
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Ausgangslage

II. Zielsetzung und wesentlicher Inhalt des Gesetzentwurfs

III. Gesetzgebungskompetenz

IV. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen hat

V. Auswirkungen des Gesetzentwurfs

1. Geschlechtsspezifische Auswirkungen

2. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

3. Sonstige Kosten; Bürokratiekosten; Nachhaltigkeitsaspekte

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 4

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 7

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 8

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 9

Zu Buchstabe a

Zu Satz 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Satz 2

Zu Satz 3

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 10

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Satz 1

Zu Satz 2

Zu Satz 3

Zu Satz 4

Zu Absatz 3

Zu Nummer 11

Zu Nummer 12

Zu Buchstabe a

Zu Satz 1

Zu Satz 2

Zu Satz 3

Zu Satz 4

Zu Satz 5

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Satz 3

Zu Satz 4

Zu Nummer 13

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 14

Zu Satz 1

Zu Satz 2

Zu Satz 3

Zu Nummer 15

Zu Buchstabe a

Zu Satz 1

Zu Satz 2

Zu Satz 3 und 4

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 16

Zu Artikel 2

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Absatz 5

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Absatz 6

Zu Absatz 7

Zu Artikel 3

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 4


 
 
 


Drucksache 447/14 (Beschluss)

... Zudem sind die Kriterien zum Teil wenig geeignet, Gebiete mit angespanntem Wohnungsmarkt zu bestimmen. Dies gilt insbesondere für den in § 556d Absatz 2 Satz 3 Nummer 1 BGB aufgeführten Indikator des deutlich stärkeren Anstiegs der Miete als im bundesweiten Durchschnitt. Die Mietpreisentwicklung ist für die Mangellage nicht hinreichend aussagekräftig. Sie hängt entscheidend davon ab, auf welche Basis sich der Mietanstieg bezieht. So gibt es etwa Städte und Gemeinden mit eindeutigem Wohnungsmangel und hochpreisigen Mieten, in denen die Mieten sich aber seit langer Zeit auf hohem Niveau befinden und daher keine besondere Mietsteigerung zu verzeichnen wäre. Umgekehrt gibt es Gebiete, in denen die Mietpreise zuletzt stark angestiegen sind, allerdings von einem so geringen Niveau aus, dass objektiv dennoch keine eine Mietpreisbremse rechtfertigende Mangellage besteht.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 447/14 (Beschluss)




1. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 556d Absatz 2 Satz 3 BGB

2. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 556d Absatz 2 Satz 7 BGB

3. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 556e Absatz 2 Satz 1 BGB

4. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 556g Absatz 2 Satz 1 BGB

5. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 556g Absatz 3 Satz 1 BGB

6. Zum Gesetzentwurf allgemein §§ 558 und 559 BGB

7. Zu Artikel 3 Nummer 1 § 2 WoVermG

8. Zu Artikel 3a - neu - § 5 Absatz 2 und § 22 WiStrG 1954

'Artikel 3a Änderung des Gesetzes zur weiteren Vereinfachung des Wirtschaftsstrafrechts

§ 22
Übergangsregelung

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2


 
 
 


Drucksache 447/1/14

... Zudem sind die Kriterien zum Teil wenig geeignet, Gebiete mit angespanntem Wohnungsmarkt zu bestimmen. Dies gilt insbesondere für den in § 556d Absatz 2 Satz 3 Nummer 1 BGB aufgeführten Indikator des deutlich stärkeren Anstiegs der Miete als im bundesweiten Durchschnitt. Die Mietpreisentwicklung ist für die Mangellage nicht hinreichend aussagekräftig. Sie hängt entscheidend davon ab, auf welche Basis sich der Mietanstieg bezieht. So gibt es etwa Städte und Gemeinden mit eindeutigem Wohnungsmangel und hochpreisigen Mieten, in denen die Mieten sich aber seit langer Zeit auf hohem Niveau befinden und daher keine besondere Mietsteigerung zu verzeichnen wäre. Umgekehrt gibt es Gebiete, in denen die Mietpreise zuletzt stark angestiegen sind, allerdings von einem so geringen Niveau aus, dass objektiv dennoch keine eine Mietpreisbremse rechtfertigende Mangellage besteht.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 447/1/14




1. Zu Artikel 1 Nummer 2a - neu - § 555b Nummer 6, Nummer 7 und Nummer 8 - neu - BGB

2. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 556d Absatz 2 Satz 1 BGB

3. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 556d Absatz 2 Satz 3 BGB

4. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 556d Absatz 2 Satz 3 Nummer 1 BGB

5. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 556d Absatz 2 Satz 3 BGB

6. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 556d Absatz 2 Satz 7 BGB

7. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 556e Absatz 2 Satz 1 BGB

8. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 556f Satz 1 BGB

9. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 556f Satz 1 BGB

10. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 556f Satz 2 BGB

11. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 556g Absatz 2 BGB

12. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 556g Absatz 2 Satz 1 BGB

13. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 556g Absatz 2 BGB

14. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 556g Absatz 3 Satz 1 BGB

15. Zum Gesetzentwurf allgemein § 558 BGB

16. Zum Gesetzentwurf allgemein § 559 BGB

17. Zu Artikel 3 Nummer 1 § 2 WoVermG

18. Zu Artikel 3a - neu - 5 Absatz 2 und 22 WiStrG 1954

'Artikel 3a Änderung des Gesetzes zur weiteren Vereinfachung des Wirtschaftsstrafrechts

§ 22
Übergangsregelung

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

19. Zum Gesetzentwurf allgemein § 5 Absatz 2 WiStrG 1954

Hilfsempfehlung zu Ziffer 18


 
 
 


Drucksache 12/04

... Zur Beobachtung des Mietengefüges und der Mietpreisentwicklung sind neben der Höhe der monatlichen Miete und anteilige Betriebs- und Nebenkosten als weitere Faktoren Ermäßigung, Verbilligung oder ein Wegfall der Miete zu berücksichtigen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 12/04




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

2. Vollzugsaufwand

E. Sonstige Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

§ 1
Art und Zweck der Erhebung

§ 2
Erhebungseinheiten und Stichprobenauswahl

§ 3
Periodizität

§ 4
Erhebungsmerkmale

§ 5
Hilfsmerkmale

§ 6
Erhebungsbeauftragte

§ 7
Auskunftspflicht

§ 8
Trennung und Löschung

§ 9
Nichtanwendung der Bußgeldvorschriften des Bundesstatistikgesetzes

§ 10
Datenübermittlung

§ 11
Zusatzaufbereitungen zur Erwerbsbeteiligung

§ 12
Stichprobenerhebungen über Arbeitskräfte in der Europäischen Union

§ 13
Verordnungsermächtigung

§ 14
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

B. Besonderer Teil

Zu § 1

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 2

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 3

Zu § 4

Zu Absatz 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu den Nummern 8 bis 10

Zu Nummer 11

Zu Nummer 12

Zu Nummer 13

Zu Nummer 14

Zu Nummer 15

Zu Absatz 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Nummer 1

Zu den Nummer n

Zu Absatz 5

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu § 5

Zu § 6

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 7

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 3

Zu Absatz 4

Zu § 8

Zu den Absätzen 1 und 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu § 9

Zu § 10

Zu § 11

Zu § 12

Zu § 13

Zu § 14

C. Kosten


 
 
 


Drucksache 468/19 PDF-Dokument



Suchbeispiele:


Informationssystem - umwelt-online
Internet

Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen: Abfall, Allgemeines, Anlagentechnik, Bau, Biotechnologie, Energienutzung, Gefahrgut, Immissionsschutz, Lebensmittel & Bedarfsgegenstände, Natur-, Pflanzen-, Tierschutz, Boden/Altlasten, Störfallprävention&Katastrophenschutz, Chemikalien, Umweltmanagement sowie Arbeitsschutz einschließlich des zugehörigen EU-Regelwerkes. Das Informationssystem wird kontinierlich entsprechend den Veröffentlichungen des Gesetzgebers aktualisiert.

Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009, des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.