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82 gefundene Dokumente zum Suchbegriff

"Mietpreise"


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Drucksache 433/20 (Beschluss)

... Demgegenüber ist der Höchstbetrag der steuerlichen Begünstigung von Aufwendungen, die in Zusammenhang mit der auswärtigen Unterbringung eines volljährigen Kindes stehen, seit dem Jahr 1980 betragsmäßig nicht mehr angepasst worden. Derartige Aufwendungen konnten bis zum Jahr 2001 als Teil des Ausbildungsfreibetrages mit bis zu 1 800 DM berücksichtigt werden. Seit der Neukonzeption im Jahr 2002 können bis zu 924 Euro als Sonderbedarfsfreibetrag geltend gemacht werden. Die Höhe des Freibetrages berücksichtigt damit weder den inflationsbedingten Preisanstieg der letzten 40 Jahre noch die aktuelle Mietpreisentwicklung.

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Drucksache 433/20 (Beschluss)




1. Zum Gesetzentwurf allgemein

2. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe b - neu - § 33a Absatz 2 Satz 1 EStG

3. Zu Artikel 2 Nummer 6 Buchstabe c - neu - § 51a Absatz 2e Satz 4 EStG


 
 
 


Drucksache 433/1/20

... Demgegenüber ist der Höchstbetrag der steuerlichen Begünstigung von Aufwendungen, die in Zusammenhang mit der auswärtigen Unterbringung eines volljährigen Kindes stehen, seit dem Jahr 1980 betragsmäßig nicht mehr angepasst worden. Derartige Aufwendungen konnten bis zum Jahr 2001 als Teil des Ausbildungsfreibetrages mit bis zu 1 800 DM berücksichtigt werden. Seit der Neukonzeption im Jahr 2002 können bis zu 924 Euro als Sonderbedarfsfreibetrag geltend gemacht werden. Die Höhe des Freibetrages berücksichtigt damit weder den inflationsbedingten Preisanstieg der letzten 40 Jahre noch die aktuelle Mietpreisentwicklung.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 433/1/20




1. Zum Gesetzentwurf allgemein

2. Zum Gesetzentwurf allgemein

3. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe b - neu - § 33a Absatz 2 Satz 1 EStG

4. Zu Artikel 2 Nummer 6 Buchstabe c - neu - § 51a Absatz 2e Satz 4 EStG


 
 
 


Drucksache 55/1/19

... es, haben Studierende Anspruch auf einen höheren Wohn-kostenbedarf angepasst an die Mietpreise ihres Unterkunftsorts. Der Bezug auf die Mietenstufen des

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Drucksache 55/1/19




1. Zum Gesetzentwurf allgemein

2. Zur Anpassung von Freibeträgen, Bedarfssätzen und Sozialpauschalen

3. Zu Artikel 1 Nummer 1 § 2 BAföG

4. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe c - neu - § 2 Absatz 5 Satz 1 BAföG

5. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 10 Absatz 3 Satz 1 BAföG

6. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 11 Absatz 2 BAföG

7. Zu Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe c - neu - § 13 Absatz 3 BAföG

8. Zu Artikel 1 Nummer 9 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb - neu - § 15 Absatz 3 Nummer 5 BAföG

9. Zum Gesetzentwurf allgemein

10. Hilfsempfehlung zu Ziffer 4:

11. Hilfsempfehlung zu Ziffer 8:

12. Hilfsempfehlung zu Ziffer 1:

13. Zum Gesetzentwurf allgemein

14. Zur Förderungshöchstdauer in § 15a BAföG

15. Zu Artikel 1 Nummer 22a - neu - § 45 Absatz 3 Satz 1a - neu - BAföG

16. Zu Artikel 1 Nummer 22a - neu - § 45a Absatz 3 BAföG


 
 
 


Drucksache 169/19

... 4. Steuerliche Vorschriften können bezahlbarem Wohnraum auch auf dem freien Wohnungsmarkt entgegenstehen. Betroffen sind insbesondere Fälle langjähriger Mietverhältnisse, bei denen Vermieter über einen längeren Zeitraum hinweg Mieterhöhungspotenziale nicht oder nicht vollständig ausgeschöpft haben. Unterschreitet die tatsächliche Miete 66 Prozent der ortsüblichen Marktmiete, kann nach geltender Rechtslage der Vermieter seine Werbungskosten nur noch anteilig steuerlich geltend machen. Der Bundesrat hält es grundsätzlich für sinnvoll, an einer Teilentgeltlichkeitsgrenze festzuhalten. Angesichts regional sehr dynamischer Mietpreisentwicklungen erscheint mehr Flexibilität angezeigt. Vermieter, die sich über Jahre hinweg mit Mieterhöhungen zurückgehalten haben, sollen nicht durch einen nur noch beschränkten Werbungskosten- bzw. Betriebsausga-benabzug zusätzlich steuerlich belastet werden. Aus Sicht des Bundesrates sollte daher die Grenze zur Teilentgeltlichkeit von derzeit 66 Prozent auf 50 Prozent abgesenkt werden.



Drucksache 520/19

... Aufgrund der Marktgegebenheiten befinden sich Kaufinteressenten, ähnlich wie zuvor auch Mietinteressenten, in einer faktischen Zwangslage, deren Regulierung im Interesse des Verbraucherschutzes erforderlich ist. Insbesondere in Ballungsräumen besteht ein Nachfrageüberschuss. Dieser Überschuss wird sich perspektivisch für Häuser und Eigentumswohnungen vor allem in den Ballungszentren und Wachstumsregionen fortsetzen. Das knappe Angebot hat nicht nur Auswirkungen auf die Entwicklung der Immobilienpreise. Insbesondere auf angespannten Immobilienmärkten bewirkt es auch, dass Kaufinteressenten sich gezwungen sehen, einen festgelegten Provisionssatz zu übernehmen, obwohl die Entscheidung zur Einschaltung des Maklers häufig ohne ihr Zutun getroffen wurde und sie keinerlei Möglichkeit haben, die Höhe der Provision zu verhandeln. Zwar mag nicht in demselben Ausmaß wie bei Mietern das Grundbedürfnis nach einer Wohnung betroffen sein. Jedoch sind häufig gerade die steigenden Mietpreise Anlass, sich vom Mietmarkt unabhängig zu machen und eine Immobilie zu erwerben. Daneben tritt der Wunsch nach einer sicheren Altersvorsorge.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 520/19




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs

Untertitel 4 Vermittlung von Kaufverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser

§ 656a
Textform

§ 656b
Persönlicher Anwendungsbereich der §§ 656c und 656d

§ 656c
Lohnanspruch bei Tätigkeit für beide Parteien

§ 656d
Vereinbarungen über die Maklerkosten

Artikel 2
Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche

§ ... [einsetzen: nächste bei der Verkündung freie Zählbezeichnung] Übergangsvorschrift zum Gesetz über die Maklerkosten bei der Vermittlung von Kaufverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser

Artikel 3
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

1. Beschreibung der aktuellen Situation

2. Regelungsbedarf

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

III. Alternativen

1. Senkung sonstiger Kaufnebenkosten

2. Regionale Begrenzung der Kostenteilung

IV. Gesetzgebungskompetenz

V. Vereinbarkeit mit den Maßgaben des Grundgesetzes

VI. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VII. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

a Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

- Begrenzung des auf die Käufer entfallenden Provisionsanteils

- Abschluss eines Maklervertrags in Textform, § 656a BGB-E

b Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

- Begrenzung des auf die Käufer entfallenden Provisionsanteils

- Nachweis der gezahlten Maklerprovision, § 656d Absatz 1 Satz 2 BGB-E

- Abschluss eines Maklervertrags in Textform, § 656a BGB-E

c Erfüllungsaufwand der Verwaltung

5. Weitere Kosten

6. Weitere Gesetzesfolgen

VIII. Befristung; Evaluierung

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 8

Zu § 656a

Zu § 656b

Zu § 656c

Zu § 656d

Zu Artikel 2

Zu Artikel 4

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Absatz 1 NKRG: NKR-Nr. 4970 [BMJV]: Entwurf eines Gesetzes über die Verteilung der Maklerkosten bei der Vermittlung von Kaufverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser

I. Zusammenfassung

II. Im Einzelnen

4 Halbteilungsprinzip

4 Textform

4 Verbraucherschutz

II.1. Erfüllungsaufwand

Bürgerinnen und Bürger

5 Verkäufer

5 Käufer

5 Wirtschaft

Verwaltung Bund, Länder/Kommunen

II.2. Weitere Kosten

II.3. ‚One in one out‘-Regel

II.4. Evaluierung

III. Ergebnis


 
 
 


Drucksache 527/19 (Beschluss)

... Das als Ordnungswidrigkeitstatbestand ausgestaltete Verbot der Mietpreisüberhöhung des § 5 des Wirtschaftsstrafgesetzes 1954 (WiStrG 1954), das zum einen dem Schutz vor Störungen der sozialen Marktwirtschaft sowie zum anderen dem individuellen Schutz der Mieterinnen und Mieter dienen soll, ist in der Praxis weitgehend wirkungslos geworden. Hauptgrund hierfür ist, dass die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sehr hohe Anforderungen an das Tatbestandsmerkmal der Ausnutzung eines geringen Angebots an vergleichbaren Räumen durch den Vermieter stellt.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 527/19 (Beschluss)




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger, Wirtschaft und Verwaltung

F. Sonstige Kosten

Gesetzentwurf

Anlage
Entwurf eines Gesetzes zur besseren Bekämpfung von Mietwucher

Artikel 1
Änderung des Wirtschaftsstrafgesetzes 1954

§ 22
Übergangsregelung

Artikel 2
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Gesetzentwurfs

III. Alternativen

IV. Gesetzgebungskompetenz

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VI. Gesetzesfolgen

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 2

Zu Artikel 2


 
 
 


Drucksache 527/19

... Das als Ordnungswidrigkeitstatbestand ausgestaltete Verbot der Mietpreisüberhöhung des § 5 des Wirtschaftsstrafgesetzes 1954 (WiStG), das zum einen dem Schutz vor Störungen der sozialen Marktwirtschaft sowie zum anderen dem individuellen Schutz der Mieterinnen und Mieter dienen soll, ist in der Praxis weitgehend wirkungslos geworden. Hauptgrund hierfür ist, dass die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sehr hohe Anforderungen an das Tatbestandsmerkmal der Ausnutzung eines geringen Angebots an vergleichbaren Räumen durch den Vermieter stellt. Eine "Ausnutzung" lässt sich in der Praxis deshalb kaum je nachweisen, wodurch § 5 WiStG faktisch weitgehend leerläuft.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 527/19




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger, Wirtschaft und Verwaltung

F. Sonstige Kosten

Gesetzesantrag

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Wirtschaftsstrafgesetzes 1954

§ 22
Übergangsregelung

Artikel 2
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

III. Alternativen

IV. Gesetzgebungskompetenz

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VI. Gesetzesfolgen

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 2

Zu Artikel 2


 
 
 


Drucksache 545/19

... Mit der Abschaffung der Ausnahmeregelung wird Art. 14 GG nicht unverhältnismäßig eingeschränkt. Auch ohne diesen Genehmigungsanspruch ist der Genehmigungsvorbehalt gem. § 172 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, Abs. 4 BauGB für Umwandlungen in Gebieten mit sozialer Erhaltungssatzung mit geltender Umwandlungsverordnung gem. § 172 Abs. 1 S. 4 BauGB eine verhältnismäßige Inhalts- und Schrankenbestimmung von Art. 14 GG, die dem Allgemeinwohl dient. Denn erst mit dem Erlass der Umwandlungsverordnung wird der zusätzliche Genehmigungsvorbehalt eingeführt. Die Umwandlungsverordnung hat eine Geltungsdauer von 5 Jahren, um sicherzustellen, dass spätestens zu diesem Zeitpunkt die Erforderlichkeit erneut zu überprüfen ist. Schließlich wird im Genehmigungsverfahren der konkrete Einzelfall auf seine Vereinbarkeit mit den Erhaltungszielen der sozialen Erhaltungssatzung geprüft. Umwandlungen bedeuten typischerweise, dass die Wohnungen in einem Mietshaus in Eigentumswohnungen überführt werden, sodass sie anschließend verkauft werden können. Die neue Eigentümerin bzw. Eigentümer meldet dann häufig Eigenbedarf an oder erhöht die Mietpreise nach entsprechender Modernisierung, so dass grundsätzlich eine Verdrängungsgefahr der vorhandenen Bevölkerung in diesen Fällen vorliegt.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 545/19




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen für die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Gesetzesantrag

Anlage
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Baugesetzbuchs (BauGB) und Stärkung der Wirksamkeit der sozialen Erhaltungssatzungen nach § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 BauGB

Artikel 1

Artikel 2
Inkrafttreten

I. Allgemeiner Teil

Zu den einzelnen Bestimmungen

Zu Artikel 1

Zu Artikel 2


 
 
 


Drucksache 249/19

... ) sollen in einem neuen "Gebäudeenergiegesetz" (GEG) zusammengeführt werden. Dabei gelten die aktuellen energetischen Anforderungen für Bestand und Neubau fort. Es gilt insbesondere den weiteren Kostenauftrieb für die Mietpreise zu vermeiden. Zur Verdeutlichung des Ziels, bezahlbaren Wohnraum zu schaffen, soll neben dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit, dem Interesse des Klimaschutzes, der Schonung fossiler Ressourcen und der Minderung der Abhängigkeit von Energieimporten auch die Aspekte des bezahlbaren Bauens und Wohnens berücksichtigt werden.



Drucksache 431/18 (Beschluss)

... Grundlage für eine wirksame Mietpreisbremse ist eine gerichtsfeste Abbildung der ortsüblichen Vergleichsmiete. Diese ist mit dem qualifizierten Mietspiegel gegeben. Viele Kommunen machen jedoch von diesem Instrument keinen Gebrauch. Neben den Kosten schreckt vor allem die Tatsache ab, dass als Maßstab für die ortsübliche Vergleichsmiete nur die in den letzten vier Jahren neu vereinbarten und erhöhten Mieten herangezogen werden dürfen. Die in den letzten vier Jahren stark angestiegenen Mieten bilden also die Grundlage für kommende Neuverträge und Mieterhöhungen und beschleunigen so den Preisauftrieb. Vor allem in Kommunen mit angespannten Wohnungsmärkten ist zu befürchten, dass Vermieterinnen und Vermieter gerade von preisgünstigem Wohnraum durch die Markttransparenz, die ein qualifizierter Mietspiegel schafft, sich veranlasst sehen, die Miete baldmöglichst an das Marktniveau anzupassen. Da Kommunen häufig die Kosten der Unterkunft für Haushalte übernehmen müssen, die auf Mindestsicherungsleistungen angewiesen sind, besteht auf kommunaler Seite wenig Interesse, die Mietpreise gerade im unteren Preissegment durch Aufstellung von Mietspiegeln einem beschleunigten Preisauftrieb zu unterwerfen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 431/18 (Beschluss)




1. Zu Artikel 1 § 556d Absatz 2 Satz 5 BGB

2. Zu Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe a - neu - § 558 Absatz 2 Satz 1 BGB , Nummer 4a - neu - § 558c Absatz 3 BGB und Nummer 4b - neu - § 558d Absatz 2 Satz 1 und Satz 3 BGB

3. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 558 Absatz 5 BGB , Nummer 5 Buchstabe a § 559 Absatz 1 BGB

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

4. Zu Artikel 1 Nummer 8 - neu - § 573 BGB - Harmonisierung der Verzugsfolgen im Wohnungsmietrecht

5. Zu Artikel 3 § 5 Absatz 2 WiStrG 1954

6. Zum Gesetzentwurf insgesamt


 
 
 


Drucksache 431/1/18

... Nach § 556d Absatz 2 BGB müssen die Länderverordnungen, die den räumlichen Geltungsbereich der Mietpreisbremse bestimmen, spätestens am 31. Dezember 2020 in Kraft treten. Sie dürfen höchstens fünf Jahre gelten und dürfen nicht verlängert werden. Der vorliegende Gesetzentwurf ist geeignet, den Regelungen zur Mietpreisbremse zu einem Erfolg zu verhelfen. Die Bundesregierung sieht das Inkrafttreten zum 1. Januar 2019 vor.

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Drucksache 431/1/18




1. Zu Artikel 1 Nummer 1a - neu - § 556d Absatz 2 Satz 1, 4 und 5BGB

2. Zu Artikel 1 § 556d Absatz 2 Satz 5 BGB

3. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a § 556g Absatz 1a und Absatz 2 BGB

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

4. Zu Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe a - neu - § 558 Absatz 2 Satz 1 BGB ,

5. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 558 Absatz 3 Satz 1 BGB

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

6. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 558 Absatz 5 BGB , Nummer 5 Buchstabe a § 559 Absatz 1 BGB

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

7. Zu Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe a § 559 Absatz 1 Satz 2 BGB

8. Zu Artikel 1 Nummer 4 und Nummer 5 Buchstabe a § 558 Absatz 5 und § 559 Absatz 1 BGB

9. Zu Artikel 1 Nummer 6 § 559c Absatz 1 BGB

10. Zu Artikel 1 Nummer 7 - neu - § 569 Absatz 3 Nummer 3 BGB

11. Zu Artikel 1 Nummer 7 - neu - § 573 Absatz 2a - neu - BGB

12. Zu Artikel 1 Nummer 8 - neu - § 573 BGB - Harmonisierung der Verzugsfolgen im Wohnungsmietrecht

13. Zu Artikel 1 allgemein

14. Zu Artikel 3 § 5 und § 22 WiStrG 1954

‚Artikel 3 Änderung des Wirtschaftsstrafgesetzes 1954

§ 5
Mietpreisüberhöhung, Durchführung einer baulichen Veränderung in missbräuchlicher Weise

§ 22
Übergangsregelung

15. Zu Artikel 3 § 5 Absatz 2 WiStrG 1954

16. Zu Artikel 3 § 6 WiStG 1954

17. Zu Artikel 3 § 6 WiStrG 1954

18. Zum Gesetzentwurf insgesamt


 
 
 


Drucksache 607/2/18

... 1. In vielen Regionen Deutschlands herrscht zum Teil akuter Wohnraummangel, was sich nicht zuletzt in einem starken Anstieg der Mietpreise niederschlägt. Gerade in den wirtschaftlich starken Ballungsräumen, die immer mehr Menschen anziehen, droht Wohnen zum Luxusgut zu werden. Betroffen sind insbesondere die unteren und mittleren Einkommensgruppen. Der Staat muss hier lenkend eingreifen, damit nachhaltig mehr bezahlbare Wohnungen entstehen können. Der Bundesrat begrüßt, dass neben einer Förderung des sozialen Wohnungsbaus mit Einführung einer Sonderabschreibung auch Impulse für den frei finanzierten Wohnungsbau gesetzt werden.



Drucksache 470/18 (Beschluss)

... Der Gesetzentwurf will gemäß seiner Begründung steuerliche Anreize für den Mietwohnungsneubau im bezahlbaren Mietsegment in die Tat umsetzen. Die Steuervergünstigung hindert die Begünstigten jedoch nicht daran, für Mietwohnraum, der in Gebieten mit hoher Marktanspannung neu geschaffen wird, die höchstmögliche am Markt erzielbare Miete zu verlangen. Da die Mietpreisbremse für neu geschaffenen Wohnraum nicht gilt, sind nach oben keine Grenzen gesetzt. Durch die Begrenzung der abschreibungsfähigen Anschaffungs- oder Herstellungskosten auf 3 000 Euro/m2 Wohnfläche soll zwar Luxusneubau verhindert werden. Hierbei bleibt jedoch unberücksichtigt, dass in Gebieten mit hohem Nachfrageüberhang selbst für neu gebauten Wohnraum mit einfacher oder durchschnittlicher Ausstattung und Lage mittlerweile Mietpreise aufgerufen werden, die sich Menschen mit geringem oder mittlerem Einkommen als Zielgruppe dieses Gesetzentwurfs nicht mehr leisten können.

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Drucksache 470/18 (Beschluss)




1. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 7b Absatz 1 Satz 1 EStG

2. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 7b Absatz 4 Satz 3 EStG

3. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 7b Absatz 4 EStG

4. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 7b Absatz 5 EStG

Zum Gesetzentwurf insgesamt


 
 
 


Drucksache 300/18

... Mit dem Mietrechtsnovellierungsgesetz wurde im Jahr 2015 die Mietpreisbremse eingeführt. Es hat sich in der Zwischenzeit gezeigt, dass nicht sämtliche Ausnahmen und Sonderregelungen, die das Gesetz vorsieht, gerechtfertigt sind. Sie sind jedoch verantwortlich dafür, dass die Regelungen über die Mietpreisbremse in der Praxis nicht wirksam werden konnten.

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Drucksache 300/18




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentliche Haushalte

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Gesetzesantrag

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuches

§ 558e
Verordnungsermächtigung und Datenübermittlung

Artikel 2
Änderungen des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche

§ ... [einsetzen: die zum Verkündungszeitpunkt auf die letzte folgende Zählbezeichnung] Übergangsvorschrift zum Mietrechtsanpassungsgesetz vom [einsetzen: Datum der Ausfertigung des Gesetzes]

Artikel 3
Änderung des Wirtschaftsstrafgesetzes 1954

§ 22
Übergangsregelung

Artikel 4
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Ausgangslage

II. Zielsetzung und wesentlicher Inhalt des Gesetzentwurfs

III. Gesetzgebungskompetenz

IV. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen hat

V. Auswirkungen des Gesetzentwurfs

1. Geschlechtsspezifische Auswirkungen

2. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

3. Sonstige Kosten; Bürokratiekosten; Nachhaltigkeitsaspekte

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 4

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 7

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 8

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 9

Zu Buchstabe a

Zu Satz 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Satz 2

Zu Satz 3

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 10

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Satz 1

Zu Satz 2

Zu Satz 3

Zu Satz 4

Zu Absatz 3

Zu Nummer 11

Zu Nummer 12

Zu Buchstabe a

Zu Satz 1

Zu Satz 2

Zu Satz 3

Zu Satz 4

Zu Satz 5

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Satz 3

Zu Satz 4

Zu Nummer 13

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 14

Zu Satz 1

Zu Satz 2

Zu Satz 3

Zu Nummer 15

Zu Buchstabe a

Zu Satz 1

Zu Satz 2

Zu Satz 3 und 4

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 16

Zu Artikel 2

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Absatz 5

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Absatz 6

Zu Absatz 7

Zu Artikel 3

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 4


 
 
 


Drucksache 470/1/18

... die Schaffung neuer Mietwohnungen im unteren und mittleren Mietpreissegment zu fördern. Die Förderung wird im Gesetzentwurf auf solche Baumaßnahmen begrenzt, bei denen die Anschaffungs- und Herstellungskosten 3 000 Euro je Quadratmeter Wohnfläche nicht übersteigen (§ 7b Absatz 2 Nummer 2). Nach der Gesetzesbegründung soll mit dieser Begrenzung die Anschaffung oder Herstellung hochpreisigen Mietwohnraums vermieden werden. Bemessungsgrundlage für die Sonderabschreibung sind die Anschaffungs- und Herstellungskosten, jedoch maximal 2 000 Euro je Quadratmeter Wohnfläche (§ 7b Absatz 3). Das Ziel der Sonderabschreibung, möglichst viele private Investoren dazu zu bewegen, sich verstärkt im Mietwohnungsneubau im unteren und mittleren Mietpreissegment zu engagieren, kann mit den vorgenommenen Begrenzungen nicht erreicht werden. Gerade in Ballungsräumen, wo möglichst viele Wohnungen entstehen sollen, liegt der Herstellungsaufwand typischerweise überdurchschnittlich hoch, was der Bauherr in der Regel nicht zu vertreten hat. Mit überzogenen Erwartungen an die Wohnqualität (Luxus) hat dies nichts zu tun. So verteuern zum Beispiel schwierig zu erschließende Grundstücke, die Nutzung von Baulücken, die Gründung zu direkt angrenzenden Nachbargebäuden, notwendige Lärmschutzmaßnahmen oder Tiefgaragen in innerstädtischen Lagen das Bauen. Die im Gesetzentwurf vorgesehene Begrenzung der förderfähigen Baukosten würde in den kostenintensiven Regionen die gerade dort notwendige Förderung für Investoren unattraktiv machen. Hinzu kommt, dass die Bau- und Baustoffkosten steigen. Allein im Zeitraum von August 2017 bis August 2018 stieg der Preisindex für den Neubau von Wohngebäuden z.B. in Bayern um 4,9 Prozent, zwischen Jahresanfang 2015 und Jahresanfang 2018 um 9 Prozent. Diese Tendenz wird sich angesichts der boomenden Baukonjunktur während der Laufzeit der steuerlichen Begünstigung fortsetzen. Noch stärker als die Baukosten steigen gerade in prosperierenden Ballungsräumen die Grundstückskosten, die der Investor aufwenden muss. Davon abgesehen wird sich die steuerliche Anreizfunktion nur einstellen, wenn die Investoren eine nachhaltige Marktgängigkeit (Vermietbarkeit) ihres Investitionsgutes erwarten. Dies dürfte bei extrem billig erstellten Gebäuden in der Regel nicht der Fall sein. Um auch in den Ballungsräumen den Mietwohnungsbau im unteren und mittleren Mietpreissegment zu fördern, muss die Begrenzung der förderfähigen Anschaffungs- oder Herstellungskosten auf 4 000 Euro je Quadratmeter Wohnfläche angehoben werden. Die Bemessungsgrundlage ist auf einen Betrag in Höhe von 3 000 Euro je Quadratmeter Wohnfläche anzuheben.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 470/1/18




1. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 7b Absatz 1 Satz 1 EStG

2. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 7b Absatz 2 Nummer 2 und Absatz 3 EStG

3. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 7b Absatz 4 Satz 3 EStG

4. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 7b Absatz 4 EStG

5. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 7b Absatz 5 EStG

6. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 7b Absatz 5 EStG

7. Zum Gesetzentwurf allgemein

Zum Gesetzentwurf insgesamt

Zu Ziffer 10:

Zu Ziffer 11:


 
 
 


Drucksache 85/18

... Auch weiterhin muss gelten, dass Anspruch auf Ausbildungsförderung für eine der Neigung, Eignung und Leistung entsprechende Ausbildung besteht, wenn die für den Lebensunterhalt und die Ausbildung erforderlichen Mittel anderweitig nicht zur Verfügung stehen (§ 1 BAföG). Auch die Wahl des Studienortes sollte unter den Bedingungen stark unterschiedlicher und generell stark gestiegener Mietpreise nicht von den finanziellen Ressourcen der Eltern abhängen.



Drucksache 327/16

... Entwurf eines Gesetzes über die Dämpfung der Mietentwicklung und die wirksame Verfolgung von Mietpreisüberhöhungen (Mietrechtsaktualisierungsgesetz -

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 327/16




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentliche Haushalte

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Gesetzesantrag

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuches

Artikel 2
Änderungen des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch

Artikel 3
Änderung des Gesetzes zur weiteren Vereinfachung des Wirtschaftsstrafrechts (Wirtschaftsstrafgesetz 1954)

§ 22
Übergangsregelung

Artikel 4
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Ausgangslage

II. Zielsetzung und wesentlicher Inhalt des Gesetzentwurfs

III. Gesetzgebungskompetenz

IV. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen hat

V. Auswirkungen des Gesetzentwurfs

1. Geschlechtsspezifische Auswirkungen

2. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

3. Sonstige Kosten; Bürokratiekosten; Nachhaltigkeitsaspekte

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 4


 
 
 


Drucksache 447/14 (Beschluss)

... Zudem sind die Kriterien zum Teil wenig geeignet, Gebiete mit angespanntem Wohnungsmarkt zu bestimmen. Dies gilt insbesondere für den in § 556d Absatz 2 Satz 3 Nummer 1 BGB aufgeführten Indikator des deutlich stärkeren Anstiegs der Miete als im bundesweiten Durchschnitt. Die Mietpreisentwicklung ist für die Mangellage nicht hinreichend aussagekräftig. Sie hängt entscheidend davon ab, auf welche Basis sich der Mietanstieg bezieht. So gibt es etwa Städte und Gemeinden mit eindeutigem Wohnungsmangel und hochpreisigen Mieten, in denen die Mieten sich aber seit langer Zeit auf hohem Niveau befinden und daher keine besondere Mietsteigerung zu verzeichnen wäre. Umgekehrt gibt es Gebiete, in denen die Mietpreise zuletzt stark angestiegen sind, allerdings von einem so geringen Niveau aus, dass objektiv dennoch keine eine Mietpreisbremse rechtfertigende Mangellage besteht.

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Drucksache 447/14 (Beschluss)




1. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 556d Absatz 2 Satz 3 BGB

2. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 556d Absatz 2 Satz 7 BGB

3. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 556e Absatz 2 Satz 1 BGB

4. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 556g Absatz 2 Satz 1 BGB

5. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 556g Absatz 3 Satz 1 BGB

6. Zum Gesetzentwurf allgemein §§ 558 und 559 BGB

7. Zu Artikel 3 Nummer 1 § 2 WoVermG

8. Zu Artikel 3a - neu - § 5 Absatz 2 und § 22 WiStrG 1954

'Artikel 3a Änderung des Gesetzes zur weiteren Vereinfachung des Wirtschaftsstrafrechts

§ 22
Übergangsregelung

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2


 
 
 


Drucksache 447/1/14

... Ausweislich der Begründung des Gesetzentwurfs zu Artikel 1 Nummer 3 § 556d Absatz 2 BGB-E soll es den Landesregierungen mit der vorgeschriebenen Höchstdauer von fünf Jahren für Verordnungen generell untersagt werden, über diesen Zeitraum hinaus die Geltung der Mietpreisbremse für bestimmte Gebiete festzulegen. Dies kann aber zu unsachgemäßen Ergebnissen führen. Erlässt eine Landesregierung beispielsweise zu Beginn des Jahres 2016 eine entsprechende Verordnung, dürfte sie am Ende des Jahres 2020 (und damit nach Ablauf von fünf Jahren) nicht mehr darüber entscheiden, ob gegebenenfalls eine Verlängerung dieser Verordnung vorgenommen werden sollte (weil sich in den Gebieten die Wohnungsmarktsituation leider noch nicht entspannt hat) oder ob ggf. mittels einer neuen Verordnung auf mittlerweile neu dazu gekommene Gebiete mit angespannten Wohnungsräumen reagiert werden sollte. Dies erscheint nicht zielführend und macht eine Überarbeitung der entsprechenden Regelungen erforderlich.

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Drucksache 447/1/14




1. Zu Artikel 1 Nummer 2a - neu - § 555b Nummer 6, Nummer 7 und Nummer 8 - neu - BGB

2. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 556d Absatz 2 Satz 1 BGB

3. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 556d Absatz 2 Satz 3 BGB

4. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 556d Absatz 2 Satz 3 Nummer 1 BGB

5. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 556d Absatz 2 Satz 3 BGB

6. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 556d Absatz 2 Satz 7 BGB

7. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 556e Absatz 2 Satz 1 BGB

8. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 556f Satz 1 BGB

9. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 556f Satz 1 BGB

10. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 556f Satz 2 BGB

11. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 556g Absatz 2 BGB

12. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 556g Absatz 2 Satz 1 BGB

13. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 556g Absatz 2 BGB

14. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 556g Absatz 3 Satz 1 BGB

15. Zum Gesetzentwurf allgemein § 558 BGB

16. Zum Gesetzentwurf allgemein § 559 BGB

17. Zu Artikel 3 Nummer 1 § 2 WoVermG

18. Zu Artikel 3a - neu - 5 Absatz 2 und 22 WiStrG 1954

'Artikel 3a Änderung des Gesetzes zur weiteren Vereinfachung des Wirtschaftsstrafrechts

§ 22
Übergangsregelung

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

19. Zum Gesetzentwurf allgemein § 5 Absatz 2 WiStrG 1954

Hilfsempfehlung zu Ziffer 18


 
 
 


Drucksache 447/14

... - Bei der Wiedervermietung von Bestandswohnungen darf die zulässige Miete höchstens auf das Niveau der ortsüblichen Vergleichsmiete zuzüglich 10 Prozent steigen. Die Landesregierungen werden ermächtigt, bis zum 31. Dezember 2020 durch Rechtsverordnung für höchstens fünf Jahre die Gebiete mit angespannten Wohnungsmärkten auszuweisen, in denen diese Mietpreisbegrenzung gilt. Die Landesregierungen müssen die Rechtverordnungen begründen im Hinblick auf für die Gebietsausweisung maßgebliche Tatsachen und vorgesehene weitere Maßnahmen zur Beseitigung der Anspannung. In das Gesetz werden zudem Indikatoren aufgenommen, die dafür sprechen, dass ein angespannter Wohnungsmarkt vorliegt. - Wohnungen, die nach dem 1. Oktober 2014 erstmals genutzt und vermietet werden, sind von der Mietpreisbegrenzung ausgenommen. Ebenfalls von der Mietpreisbegrenzung ausgenommen ist die erste Vermietung einer Wohnung nach einer umfassenden Modernisierung.

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Drucksache 447/14




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs

Unterkapitel 1a Vereinbarungen über die Miethöhe bei Mietbeginn in Gebieten mit angespannten Wohnungsmärkten.

Unterkapitel 1a Vereinbarungen über die Miethöhe bei Mietbeginn in Gebieten mit angespannten Wohnungsmärkten

§ 556d
Zulässige Miethöhe bei Mietbeginn; Verordnungsermächtigung

§ 556e
Berücksichtigung der Vormiete oder einer durchgeführten Modernisierung

§ 556f
Ausnahmen

§ 556g
Rechtsfolgen; Auskunft über die Miete

Artikel 2
Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche

§ ... [einsetzen: nächster bei der Verkündung freier § mit Zählbezeichnung] Übergangsvorschriften zum Mietrechtsnovellierungsgesetz vom ... [einsetzen: Datum der Ausfertigung des Gesetzes]

Artikel 3
Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung

Artikel 4
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Regelungsbedarf

1. Dämpfung des Mietanstiegs auf angespannten Wohnungsmärkten

a Beschreibung der aktuellen Situation

b Beispielhaftes Datenmaterial zu angespannten Wohnungsmärkten

aa Abweichung der Angebotsmieten zu Vergleichsmieten der Mietspiegel 2013 in ausgewählten Städten

bb Mittlere Abweichung von ortsüblicher Vergleichsmiete und Angebotsmiete für Mietwohnungen mit mittlerer Ausstattung und Wohnungsgröße nach Wohnlagen für ausgewählte Städte Kiel / Hannover / Bonn / Berlin / München / Hamburg / Frankfurt am Main

cc Entwicklung der Neuvermietungsangebote für Berlin; prozentualer Preisanstieg 2012/ 2013

c Heterogenität der Mietwohnungsmärkte in Deutschland

d Verfügbares rechtliches Instrumentarium

2. Stärkung des Bestellerprinzips bei der Wohnungsvermittlung

II. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

1. Dämpfung des Mietanstiegs auf angespannten Wohnungsmärkten

2. Stärkung des Bestellerprinzips bei der Wohnungsvermittlung

III. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

1. Dämpfung des Mietanstiegs auf angespannten Wohnungsmärkten

2. Stärkung des Bestellerprinzips bei der Wohnungsvermittlung

IV. Alternativen

1. Dämpfung des Mietanstiegs auf angespannten Wohnungsmärkten

2. Stärkung des Bestellerprinzips bei der Wohnungsvermittlung

V. Vereinbarkeit mit den Maßgaben des Grundgesetzes

1. Dämpfung des Mietanstiegs auf angespannten Wohnungsmärkten

a Zulässige Inhalts- und Schrankenbestimmung

b Kein Eingriff in die Substanz des Eigentums durch die neuen Regelungen zur zulässigen Miethöhe bei Mietbeginn

c Verhältnismäßigkeit der Regelung

2. Stärkung des Bestellerprinzips bei der Wohnungsvermittlung

VI. Gesetzgebungskompetenz

VII. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

1. Dämpfung des Mietanstiegs auf angespannten Wohnungsmärkten

2. Stärkung des Bestellerprinzips bei der Wohnungsvermittlung

VIII. Gesetzesfolgen

1. Dämpfung des Mietanstiegs auf angespannten Wohnungsmärkten

2. Stärkung des Bestellerprinzips bei der Wohnungsvermittlung

3. Nachhaltigkeitsaspekte

4. Demografische Auswirkungen

5. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

6. Erfüllungsaufwand Vorbemerkung

7. Weitere Kosten

8. Weitere Gesetzesfolgen

IX. Befristung; Evaluation

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 3

Zu § 556d

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 556e

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 556f

Zu Satz 1

Zu Satz 2

Zu § 556g

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Nummer 4

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 5

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Artikel 2

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Artikel 3

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Buchstabe e

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Buchstabe a

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Buchstabe b

Zu Artikel 4

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 2845: Entwurf eines Gesetzes zur Dämpfung des Mietanstiegs auf angespannten Wohnungsmärkten und zur Stärkung des Bestellerprinzips bei der Wohnungsvermittlung

I. Zusammenfassung

Sonstige Kosten

Im Einzelnen

1 Regelungsinhalt

2 Erfüllungsaufwand

3 Evaluation

4 Befristung


 
 
 


Drucksache 459/13

... Die Mietpreise in vielen Städten Deutschlands und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Mieter haben sich in den letzten Jahren erheblich auseinanderentwickelt. Niedrigere Neubauzahlen, immer weniger günstigere Wohnungen und eine gestiegene Nachfrage treiben die Wohnkosten in die Höhe. Mieterinnen und Mieter müssen im Schnitt 34,1 Prozent ihrer Konsumausgaben für Miete und Energie zahlen. Bei einkommensschwächeren Haushalten bis zu einem Einkommen von etwa 1.300 Euro liegt die Wohnkostenbelastung sogar bei rund 45 Prozent (Pressemitteilung Deutscher Mieterbund vom 15.02.2013). Je nach Haushaltsgröße entsteht rund die Hälfte dieser Kosten durch die Betriebskosten, die sog. "Zweite Miete". Nach einer Erhebung des Deutschen Mieterbundes zahlten die Mieterinnen und Mieter in Deutschland in 2009 durchschnittlich Betriebskosten in Höhe von 2,19 Euro pro Quadratmeter - mit steigender Tendenz. Insbesondere in Großstädten, Ballungsgebieten und Universitätsstädten steigen die Mieten innerhalb kürzester Zeit rapide an. Zahlreiche Mieterinnen und Mieter sind durch die rasant steigenden Mieten gezwungen, den oftmals langjährig bewohnten Stadtteil zu verlassen. Sie müssen dann in günstigere Bezirke, oft am Rande der Stadt, ziehen. Folge ist eine soziale Segregation der Bevölkerung.

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Drucksache 459/13




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

a Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

b Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

c Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzesantrag

Entwurf

Artikel 1
Änderungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs

§ 551a
Wohnfläche

§ 556
Begrenzung der Miete bei Wiedervermietung

Artikel 2
Änderungen des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche

Artikel 3
Änderung der Zivilprozessordnung

Artikel 4
Änderung des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung

Artikel 5
Änderung des Gesetzes zur weiteren Vereinfachung des Wirtschaftsstrafrechts (Wirtschaftsstrafgesetz 1954)

§ 22
Übergangsregelung

Artikel 6
Änderung des Gerichtskostengesetzes

Artikel 7
Änderung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes

Artikel 8
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Problem und Ziel

II. Wesentlicher Inhalt des Gesetzentwurfs

III. Gesetzgebungskompetenz

IV. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

V. Gleichstellungspolitische Auswirkungen; Nachhaltigkeit

VI. Finanzielle Auswirkungen

1. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

2. Erfüllungsaufwand

a Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

b Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

c Erfüllungsaufwand der Verwaltung

3. Weitere Kosten

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Nummer 10

Zu Nummer 11

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Zu Nummer 1

Zu Nummer 3

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Artikel 4

Zu Artikel 5

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 6

Zu Artikel 7

Zu Artikel 8


 
 
 


Drucksache 161/1/13

... Die Mietpreise in vielen Städten Deutschlands und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Mieter haben sich in den letzten Jahren konsequent auseinanderentwickelt. Viele Mieter sind durch rasant steigende Mieten gezwungen, den oftmals langjährig bewohnten Stadtteil zu verlassen und in günstigere Bezirke, häufig Randbezirke, zu ziehen. Auch dieser Entwicklung muss mit klaren Rahmenbedingungen entgegengetreten werden.

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Drucksache 161/1/13




1. Entschließung des Bundesrates - Verbesserung der Situation der Mieterinnen und Mieter

2. Entschließung des Bundesrates - Änderung des Wohngeldgesetzes; Wiedereinführung des Heizkostenzuschusses, Begrenzung des Mietenanstiegs

Begründung


 
 
 


Drucksache 10/2/13

... 3. Eine ebenso wichtige Zukunftsaufgabe neben den Herausforderungen des Klimawandels bleibt auch die dauerhafte Sicherung bezahlbaren Wohnraums und die Verhinderung von Verdrängungsprozessen insbesondere in Ballungszentren. Hier lässt das Mietrechtsänderungsgesetz in seiner vom Bundestag beschlossenen Form ernsthaften Reformwillen vermissen. Die Mietpreise in vielen Städten Deutschlands und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Mieter haben sich in den letzten Jahren konsequent auseinanderentwickelt. Viele Mieter sind durch rasant steigende Mieten gezwungen, den oftmals langjährig bewohnten Stadtteil zu verlassen und in günstigere Bezirke, häufig Randbezirke, zu ziehen. Dieser Entwicklung gilt es entgegenzutreten.



Drucksache 10/1/13

... Die Mietpreise in vielen Städten Deutschlands und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Mieter haben sich in den letzten Jahren konsequent auseinanderentwickelt. Viele Mieter sind durch rasant steigende Mieten gezwungen, den oftmals langjährig bewohnten Stadtteil zu verlassen und in günstigere Bezirke, häufig Randbezirke, zu ziehen. Auch dieser Entwicklung muss mit klaren Rahmenbedingungen entgegengetreten werden.

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Drucksache 10/1/13




1. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 536 Absatz 1a BGB

a Systembruch

b Umfang des Minderungsausschlusses

c Dreimonatige Frist

d Abgrenzungsprobleme

e Anreiz für den Vermieter

2. Zu Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe a § 558 Absatz 2 Satz 1 BGB

3. Zu Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe b § 558 Absatz 3 BGB

4. Zu Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe b § 558 Absatz 3 BGB

5. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 559 Absatz 1 BGB

6. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 559 BGB

7. Zu Artikel 1 Nummer 11 § 569 Absatz 2a Satz 3 BGB

8. Zu Artikel 4 Nummer 1 Inhaltsübersicht zur ZPO , Nummer 4 § 283a ZPO , Nummer 8 § 940a Absatz 3 ZPO , Artikel 6 Nummern 1211, 1222, 1223 und 1232 KV GKG , Artikel 8 § 19 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 RVG


 
 
 


Drucksache 313/2/12

... Die Mietpreise in vielen Städten Deutschlands und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Mieter haben sich in den letzten Jahren konsequent auseinanderentwickelt. Viele Mieter sind durch rasant steigende Mieten gezwungen, den oftmals langjährig bewohnten Stadtteil zu verlassen und in günstigere Bezirke, häufig Randbezirke, zu ziehen. Auch dieser Entwicklung muss mit klaren Rahmenbedingungen entgegengetreten werden.

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Drucksache 313/2/12




Zu Artikel 1 Nummer 7


 
 
 


Drucksache 76/07

... Probleme hinsichtlich grundrechtlicher Einschränkungen bestehen nicht, da lediglich eine Gleichbehandlung aller Trägermedien im Verleihbereich erreicht würde. Auch die Befürchtung, ein generelles Vermietverbot könnte durch eine weitere Steigerung des ohnehin hohen Kaufmarktes kompensiert werden, greift nicht durch. Denn nicht nur die Kauf-, sondern auch die Vermietpreise sind deutlich gesunken. Für junge heranwachsende Menschen mit geringem Budget ist der Kostenfaktor bedeutsam. Ein höherer Kaufpreis ist zumindest eine gewisse Hürde für den Erwerb jugendgefährdender und indizierter Medien.



>> Weitere Fundstellen >>

Suchbeispiele:


Informationssystem - umwelt-online
Internet

Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen: Abfall, Allgemeines, Anlagentechnik, Bau, Biotechnologie, Energienutzung, Gefahrgut, Immissionsschutz, Lebensmittel & Bedarfsgegenstände, Natur-, Pflanzen-, Tierschutz, Boden/Altlasten, Störfallprävention&Katastrophenschutz, Chemikalien, Umweltmanagement sowie Arbeitsschutz einschließlich des zugehörigen EU-Regelwerkes. Das Informationssystem wird kontinierlich entsprechend den Veröffentlichungen des Gesetzgebers aktualisiert.

Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009, des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.