Drucksache 870/1/04
Empfehlungen der Ausschüsse 807. Sitzung des Bundesrates am 17. Dezember 2004
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über bestimmte Aspekte der Mediation in Zivil- und Handelssachen KOM (2004) 718 endg.; Ratsdok. 13852/04
... 6. Der Erfolg von außergerichtlichen Streitschlichtungsverfahren hängt von der Bereitschaft der Parteien zur Offenlegung aller relevanten Fakten ab. Dies setzt voraus, dass die Parteien darauf vertrauen können, dass ihnen aus der Offenlegung von Informationen im Mediationsprozess bei einem Scheitern der Verhandlungen insbesondere in einem nachfolgenden streitigen Verfahren keine Nachteile erwachsen. Es ist daher zu begrüßen, dass die Vertraulichkeit und die Verwendung von Erkenntnissen aus der Mediation in Gerichtsverfahren ausdrücklich geregelt werden sollen. Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass zu detaillierte Reglementierungen den besonderen Vorteil außergerichtlicher Streitschlichtungsverfahren und damit die Attraktivität dieser Verfahren für Streitparteien mindern. Mediation zeichnet sich durch ein hohes Maß an Flexibilität und Einzelfallbezogenheit aus, dem die starre Regelung der Geheimhaltungspflicht, die der Richtlinienvorschlag vorsieht, nicht gerecht wird, zumal der Anwendungsbereich durch Artikel 2 des Richtlinienvorschlags sehr weit gefasst wird. Auch der Grad der gewünschten Vertraulichkeit kann individuell unterschiedlich sein und sollte von den Beteiligten autonom festgelegt und nicht vom Gesetzgeber vorgegeben werden.
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