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26 gefundene Dokumente zum Suchbegriff

"Lohnuntergrenze"


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Drucksache 84/20

... Absatz 1 setzt die in Artikel 3 Absatz 2 der Entsenderichtlinie zwingend vorgeschriebene Ausnahme für Erstmontage- und Einbauarbeiten um, bei denen die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer nicht länger als acht Tage im Inland beschäftigt ist. Die entsprechende Ausnahme war bisher in § 6 Absatz 1 umgesetzt. Mit dem neuen Standort und der Erweiterung ist gewährleistet, dass die nach der Entsenderichtlinie vorgeschriebene Ausnahme vollumfänglich alle entlohnungs- und urlaubsrelevanten Vorschriften erfasst und bei der Berechnung des Acht-Tage-Zeitraums entsprechend der Richtlinienvorgabe auf den Jahreszeitraum abgestellt wird. Über § 2 Absatz 1 Nummer 1 ist auch ein Mindestlohn nach der Lohnuntergrenzenverordnung nach § 3a des

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 84/20




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes

§ 2
Allgemeine Arbeitsbedingungen

§ 2a
Gegenstand der Entlohnung

§ 2b
Anrechenbarkeit von Entsendezulagen

§ 9
Verzicht, Verwirkung

Abschnitt 4b
Zusätzliche Arbeitsbedingungen für länger als zwölf Monate im Inland Beschäftigte von Arbeitgebern mit Sitz im Ausland

§ 13b
Zusätzliche Arbeitsbedingungen

§ 13c
Berechnung der Beschäftigungsdauer im Inland

§ 15a
Unterrichtungspflichten des Entleihers bei grenzüberschreitender Arbeitnehmerüberlassung

§ 24
Sonderregeln für bestimmte Tätigkeiten von Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen, die bei Arbeitgebern mit Sitz im Ausland beschäftigt sind

§ 25
Übergangsbestimmungen für Langzeitentsendung

§ 26
Übergangsbestimmungen für das Baugewerbe

§ 27
Sondervorschrift für den Straßenverkehrssektor

Artikel 2
Folgeänderungen

Artikel 3
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

III. Alternativen

IV. Gesetzgebungskompetenz

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VI. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4 Zollverwaltung

4. Erfüllungsaufwand

4.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

4.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

4.3 Erfüllungsaufwand für die Verwaltung

5. Weitere Kosten

6. Weitere Gesetzesfolgen

VII. Befristung; Evaluierung

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Absatz 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 5

Zu Nummer 8

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Nummer 2

Zu § 2a

Zu § 2b

Zu Nummer 3

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Nummer 6

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Buchstabe e

Zu Buchstabe f

Zu Nummer 7

Zu § 8

Zu Nummer 8

Zu Buchstabe a

Zu Nummer 9

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 10

Zu Nummer 11

Zu § 13b

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu § 13c

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Absatz 6

Zu Absatz 7

Zu Nummer 12

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 13

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Nummer 14

Zu Nummer 15

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 16

Zu Nummer 17

Zu § 24

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu § 25

Zu § 26

Zu § 27

Zu Nummer 18

Zu Artikel 2

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Nummer 1

Zu Artikel 3

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Absatz 1 NKRG: NKR-Nr. 5062, BMAS: Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) Nr. 2018/957 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 28. Juni 2018 zur Änderung der Richtlinie 96/71EG über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen

I. Zusammenfassung

II. Sachverhalt

II.1. Erfüllungsaufwand

Bürgerinnen und Bürger

5 Wirtschaft

Verwaltung Bund, Länder/Kommunen

5 Bund

II.2. Umsetzung von EU-Recht

II.3. Evaluierung

III. Ergebnis


 
 
 


Drucksache 667/19

... Die Antragsbearbeitung umfasst insbesondere die Prüfung nach § 3 AÜG. Danach ist die Erlaubnis oder ihre Verlängerung zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller nicht die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt, weil er Vorschriften des Sozialversicherungsrechts, des Steuerrechts, des Ausländerbeschäftigungsrechts oder arbeitsrechtliche Pflichten, inklusive des Gleichstellungsgrundsatzes mit Stammbeschäftigten, der Überlassungshöchstdauer und der Lohnuntergrenze für die Arbeitnehmerüberlassung, nicht einhält.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 667/19




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Verordnung

Dritte Verordnung

Artikel 1
Änderung der Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis-Kostenverordnung

Artikel 2
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

III. Alternativen

IV. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

V. Verordnungsfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

5. Weitere Kosten

6. Weitere Gesetzesfolgen

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Artikel 2


 
 
 


Drucksache 294/16

... In Absatz 2 wird die bereits bestehende Möglichkeit aufgeführt, durch Tarifvertrag vom Gleichstellungsgrundsatz abzuweichen. Wie bisher darf dieser Tarifvertrag nicht die für die Arbeitnehmerüberlassung verbindlich festgesetzte Lohnuntergrenze unterschreiten.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 294/16




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

1. Änderungen im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz

2. Änderungen im Bürgerlichen Gesetzbuch und im Betriebsverfassungsgesetz

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes

§ 8
Grundsatz der Gleichstellung

§ 10a
Rechtsfolgen bei Überlassung durch eine andere Person als den Arbeitgeber

Artikel 2
Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuches

§ 611a
Arbeitnehmer

Artikel 3
Änderung des Betriebsverfassungsgesetzes

Artikel 4
Änderung des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes

Artikel 5
Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch

Artikel 6
Bekanntmachungserlaubnis

Artikel 7
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

III. Alternativen

IV. Gesetzgebungskompetenz

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VI. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

4.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

4.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

a. Änderungen im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz

b. Änderungen im Bürgerlichen Gesetzbuch und im Betriebsverfassungsgesetz

4.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

5. Weitere Kosten

6. Weitere Gesetzesfolgen

VII. Befristung; Evaluation

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Doppelbuchstabe cc

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 3

Streichung der bisherigen Regelung

Inhalt der Neuregelung

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Nummer 4

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 5

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 8

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 9

Zu Nummer 10

Zu Nummer 11

Zu Buchstabe a

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Doppelbuchstabe cc

Zu Doppelbuchstabe dd

Zu Doppelbuchstabe ee

Zu Doppelbuchstabe ff

Zu Buchstabe b

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Doppelbuchstabe cc

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 12

Zu Nummer 13

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Artikel 4

Zu Artikel 5

Zu Artikel 6

Zu Artikel 7

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 3715: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes und anderer Gesetzes

I. Zusammenfassung

II. Im Einzelnen

4 Erfüllungsaufwand


 
 
 


Drucksache 417/15

... Die Antragsbearbeitung umfasst insbesondere die Prüfung nach § 3 AÜG. Danach ist die Erlaubnis oder ihre Verlängerung zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller nicht die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt, weil er Vorschriften des Sozialversicherungsrechts, des Steuerrechts, des Ausländerbeschäftigungsrechts oder arbeitsrechtliche Pflichten, inklusive der Einhaltung des Gleichstellungsgrundsatzes mit Stammbeschäftigten und der Lohnuntergrenze für die Arbeitnehmerüberlassung, nicht einhält.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 417/15




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Verordnung

Zweite Verordnung

Artikel 1
Änderung der ArbeitnehmerüberlassungserlaubnisKostenverordnung

§ 2
Höhe der Gebühren

Artikel 2
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

III. Alternativen

IV. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

V. Verordnungsfolgen

1. Nachhaltigkeitsaspekte

2. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

3. Erfüllungsaufwand

4. Weitere Kosten

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Artikel 2


 
 
 


Drucksache 147/14 (Beschluss)

... In Artikel 1 ist in § 3 Satz 2 MiLoG-E vorgesehen, dass ein Verzicht auf den gesetzlichen Mindestlohn ausnahmsweise durch gerichtlichen Vergleich möglich sein soll. Um eine Aushöhlung des Gesetzeszwecks zu vermeiden, sollte zur Klarstellung aufgenommen werden, dass dieser Verzicht nur für bereits entstandene Ansprüche gelten kann. Nach dem derzeitigen Wortlaut wäre durch gerichtlichen Vergleich sogar regelbar, das Arbeitsverhältnis auch zukünftig unter Verletzung der Mindestlohnuntergrenze fortzuführen. Das kann nicht gewollt sein.



Drucksache 147/1/14

... In Artikel 1 ist in § 3 Satz 2 MiLoG-E vorgesehen, dass ein Verzicht auf den gesetzlichen Mindestlohn ausnahmsweise durch gerichtlichen Vergleich möglich sein soll. Um eine Aushöhlung des Gesetzeszwecks zu vermeiden, sollte zur Klarstellung aufgenommen werden, dass dieser Verzicht nur für bereits entstandene Ansprüche gelten kann. Nach dem derzeitigen Wortlaut wäre durch gerichtlichen Vergleich sogar regelbar, das Arbeitsverhältnis auch zukünftig unter Verletzung der Mindestlohnuntergrenze fortzuführen. Das kann nicht gewollt sein.



Drucksache 687/13

... Dieser ursprüngliche Anwendungsbereich von Werkvertragskonstruktionen hat sich in den letzten Jahren allerdings massiv ausgeweitet und erfasst heute Bereiche des Fremdpersonaleinsatzes, die bis zu der im Jahr 2011 erfolgten "Reregulierung" des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes maßgeblich durch Leiharbeitsverhältnisse geprägt waren. Bis 2011 haben Unternehmen nicht nur wegen des dadurch möglichen flexibleren Personaleinsatzes und der Abdeckung von Auftragsspitzen, sondern auch um Personalkosten zu senken, in noch weitaus höherem Maß Leiharbeit genutzt. In das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz wurde als Folge und Reaktion auf die immer heftigeren Diskussionen um Lohndumping und Ersetzung ganzer Stammbelegschaften mittels Leiharbeit u.a. eine "Lohnuntergrenze" und die sogenannte "Drehtürklausel" eingefügt, um Leiharbeitskräfte effektiver zu schützen. Nachdem nunmehr auch noch das Bundesarbeitsgericht die Tariffähigkeit einiger christlicher Gewerkschaften verneint und seine Rechtsprechung zur Konzernleihe sowie zur Frage, welche Zeitspanne bei der Überlassung als im Sinne des Gesetzes "vorübergehend" anzusehen ist, zugunsten der Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer verändert hat, haben viele Unternehmen zur Vermeidung der mit der Leiharbeit verbundenen Einschränkungen sowie im Vergleich zu Werkverträgen höheren Kosten, "Gefahren und Risiken" auf Fremdpersonaleinsatz mittels Werkvertragskonstruktionen umgestellt.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 687/13




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Kosten

E. Sonstige finanzielle Auswirkungen

Gesetzesantrag

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes

Artikel 2
Änderung des Betriebsverfassungsgesetzes

§ 99a
Mitbestimmung bei Einsatz von Fremdpersonal

Artikel 3
Inkrafttreten

A. Allgemeiner Teil:

B. Einzelbegründung:

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Artikel 3


 
 
 


Drucksache 25/1/13

... Das beschäftigungspolitische Potenzial der Zeitarbeit wird anerkannt und soll auch erhalten bleiben. In der Praxis wird die Zeitarbeit aber immer öfter zum Lohndumping missbraucht. Der Anteil an Zeitarbeitskräften, die ihr Einkommen mit ergänzendem Arbeitslosengeld II aufstocken müssen, um ihren Lebensunterhalt bestreiten zu können, ist im Vergleich zu anderen Branchen sehr hoch. Die Einführung der Lohnuntergrenze im



Drucksache 687/13 (Beschluss)

... Dieser ursprüngliche Anwendungsbereich von Werkvertragskonstruktionen hat sich in den letzten Jahren allerdings massiv ausgeweitet und erfasst heute Bereiche des Fremdpersonaleinsatzes, die bis zu der im Jahr 2011 erfolgten "Reregulierung" des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes maßgeblich durch Leiharbeitsverhältnisse geprägt waren. Bis 2011 haben Unternehmen nicht nur wegen des dadurch möglichen flexibleren Personaleinsatzes und der Abdeckung von Auftragsspitzen, sondern auch um Personalkosten zu senken, in noch weitaus höherem Maß Leiharbeit genutzt. In das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz wurden als Folge und Reaktion auf die immer heftigeren Diskussionen um Lohndumping und Ersetzung ganzer Stammbelegschaften mittels Leiharbeit unter anderem eine "Lohnuntergrenze" und die sogenannte "Drehtürklausel" eingefügt, um Leiharbeitskräfte effektiver zu schützen. Nachdem nunmehr auch noch das Bundesarbeitsgericht die Tariffähigkeit einiger christlicher Gewerkschaften verneint und seine Rechtsprechung zur Konzernleihe sowie zur Frage, welche Zeitspanne bei der Überlassung als im Sinne des Gesetzes "vorübergehend" anzusehen ist, zugunsten der Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer verändert hat, haben viele Unternehmen zur Vermeidung der mit der Leiharbeit verbundenen Einschränkungen sowie der im Vergleich zu Werkverträgen höheren Kosten, "Gefahren und Risiken" auf Fremdpersonaleinsatz mittels Werkvertragskonstruktionen umgestellt.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 687/13 (Beschluss)




A. Problem und Ziel

B. Lösung

I. Arbeitnehmerüberlassungsgesetz:

II. Betriebsverfassungsgesetz:

C. Alternativen

D. Kosten

E. Sonstige finanzielle Auswirkungen

Gesetzentwurf

Anlage
Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung des Missbrauchs von Werkverträgen und zur Verhinderung der Umgehung von arbeitsrechtlichen Verpflichtungen

Artikel 1
Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes

Artikel 2
Änderung des Betriebsverfassungsgesetzes

§ 99a
Mitbestimmung bei Einsatz von Fremdpersonal

Artikel 3
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Artikel 3


 
 
 


Drucksache 343/13 (Beschluss)

... ) - Verhinderung von Missbrauch der Arbeitnehmerüberlassung vom 28. April 2011 (BGBl. I, S. 642) eingeführte Lohnuntergrenze (8,19 Euro (West) beziehungsweise 7,50 Euro (Ost)) ist zur Beseitigung der Lohnungerechtigkeit in der Leiharbeit längst nicht ausreichend. Um ein Lohndumping im Bereich der Leiharbeit effektiv zu verhindern, muss die vorbehaltlose Geltung des equalpay-Grundsatzes ("Gleiche Arbeit - Gleiches Geld") sichergestellt werden. Hiervon darf nur während einer kurzen Einarbeitungszeit durch Tarifvertrag abgewichen werden, wenn der für die Stammbelegschaft einschlägige Tarifvertrag dieselben Absenkungsregelungen in der Einarbeitungszeit vorsieht;

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 343/13 (Beschluss)




Anlage
Entschließung des Bundesrates Gute Arbeit - Zukunftsfähige und faire Arbeitspolitik gestalten


 
 
 


Drucksache 25/13 (Beschluss)

... Das beschäftigungspolitische Potenzial der Zeitarbeit wird anerkannt und soll auch erhalten bleiben. In der Praxis wird die Zeitarbeit aber immer öfter zum Lohndumping missbraucht. Der Anteil an Zeitarbeitskräften, die ihr Einkommen mit ergänzendem Arbeitslosengeld II aufstocken müssen, um ihren Lebensunterhalt bestreiten zu können, ist im Vergleich zu anderen Branchen sehr hoch. Die Einführung der Lohnuntergrenze im



Drucksache 28/1/13

... ) mit der dort festgelegten Lohnuntergrenze werden soziale Standards auf dem deutschen Arbeitsmarkt gesichert und auch Leiharbeiterinnen und Leiharbeiter aus dem In- und Ausland geschützt.



Drucksache 101/12

... ) implementierte Lohnuntergrenze unterlaufen. Bereits jetzt haben vierzehn große "Werkvertrags-Unternehmen" mit insgesamt 50.000 Beschäftigten über einen eigenen Arbeitgeberverband, den Verband "Instore und Logistik Services" (ILS), einen Tarifvertrag geschlossen, der für Regaleinräumer Niedriglöhne von 6 Euro die Stunde im Osten und 6,50 Euro im Westen vorsieht. Demgegenüber liegt die Lohnuntergrenze in der Leiharbeit immerhin bei 7,01 Euro im Osten bzw. 7,89 Euro im Westen pro Stunde.



Drucksache 237/12

... ermöglichen es nach wie vor, durch Tarifvertrag (bzw. sogar durch rein vertragliche Inbezugnahme eines Tarifvertrages) vom Gleichbehandlungsgrundsatz abzuweichen. Insbesondere durch diese Möglichkeit ist Leiharbeit zu einem Beschäftigungsverhältnis zweiter Klasse geworden. Die Tarifverträge der Leiharbeit sehen durchweg eine Absenkung des Schutzniveaus im Vergleich zu den Arbeitsbedingungen der Stammbelegschaften vor. Die Tariföffnungsklausel führt damit in einer erheblichen Zahl von Fällen zu einer nicht nachvollziehbaren Spaltung der Belegschaft. Rein tarifvertragliche Lösungen sind nicht ausreichend, weil sie gegenüber ausländischen Unternehmen bekanntlich nicht verbindlich sind. Hier zu einer Lösung zu gelangen ist im Lichte der seit dem 01. Mai 2011 geltenden weitgehenden Arbeitnehmerfreizügigkeit unverzichtbar. Die mittlerweile eingeführte Lohnuntergrenze nach § 3a AÜG stellt hier jedenfalls keine Lösung dar. Zudem verhindert diese Untergrenze nicht die Ungleichbehandlung der Beschäftigten in der Leiharbeit gegenüber der Stammbelegschaft.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 237/12




Entschließung

I. Der Bundesrat stellt fest:

II. Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf,

1. Gleicher Lohn für gleiche Arbeit

2. Keine Verträge von Fall zu Fall Wiedereinführung von Synchronisations- und Wiedereinstellungsverbot in § 3 Abs. 1 AÜG

3. Mehr Mitbestimmungs- und Mitwirkungsrechte für Betriebsräte

4. Begrenzung der Konzernleihe

5. Einführung einer Höchstüberlassungsdauer

6. Verbot des Einsatzes von Leiharbeitskräften als Streikbrecher

7. Aufnahme der Leiharbeit in das Arbeitnehmer-Entsendegesetz


 
 
 


Drucksache 542/12

... Die Ausweitung des deutschen Niedriglohnsektors steht in engem Zusammenhang mit dem Grad der Tarifbindung, da Tariflöhne eine Lohnuntergrenze vorgeben können. Anhand des Betriebspanels des IAB lassen sich seit Mitte der 1990er Jahre die folgenden Entwicklungen feststellen:

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 542/12




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsaufwand ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand für die Verwaltung

F. Sonstige Kosten

Gesetzesantrag

Entwurf

§ 1
Mindestlohn

§ 2
Wirkung des Mindestlohnes

§ 3
Mindestlohnkommission

§ 4
Festsetzung des Mindestlohnes

§ 5
Kontrollen und Nachweise

§ 6
Ordnungswidrigkeiten

§ 7
Durchführungsbestimmungen

§ 8
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeines

B. Einzelbegründung

Zur Eingangsformel

Zu § 1

Zu § 2

Zu § 3

Zu § 4

Zu § 5

Zu § 6

Zu § 7

Zu § 8


 
 
 


Drucksache 28/1/12

... überarbeitet. Es sollte der Missbrauch von Zeitarbeit insbesondere durch den so genannten "Drehtüreffekt" (Wiedereinstellung ehemaliger Stammbeschäftigter als Zeitarbeitskräfte) verhindert werden. Das Gesetz schafft auch die Möglichkeit, eine "Lohnuntergrenze" für Zeitarbeitskräfte durch Rechtsverordnung festzusetzen. Auf gemeinsamen Vorschlag von Tarifvertragsparteien der Zeitarbeit ist diese Lohnuntergrenze für Zeitarbeitskräfte nun in Kraft.



Drucksache 161/1/11

... es - Verhinderung von Missbrauch der Arbeitnehmerüberlassung führt eine längst überfällige Lohnuntergrenze für die Leiharbeit ein. Darüber hinaus enthält das Gesetz jedoch keine wirkungsvollen Maßnahmen zur Verhinderung des Missbrauchs in der Leiharbeit.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 161/1/11




1. Der Bundesrat stellt fest:

2. Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf,


 
 
 


Drucksache 161/11

... "§ 3a Lohnuntergrenze

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 161/11




§ 3a
Lohnuntergrenze


 
 
 


Drucksache 816/11

... Die Implementierung eines flächendeckenden gesetzlichen Mindestlohns bietet gegenüber einer Lohnuntergrenze in tariffreien Bereichen insbesondere folgende Vorteile:



Drucksache 95/11

... -Entsendegesetz geht es um die Bestimmung eines Mindestlohnes, der eine Lohnuntergrenze ziehen soll, im Übrigen aber keine Auswirkungen auf die Vergütungsverhandlungen, also auf die Bestimmung der Tagespflegesätze nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch (SO B X1) hat.



Drucksache 196/11

... a. eine Ausweitung der prekären Beschäftigung und des Niedriglohnsektors verhindert wird, indem die Maxime „Gleicher Lohn für gleiche Arbeit am gleichen Ort!“ gilt. Das ist besonders wichtig, um einen grenzüberschreitenden Unterbietungswettbewerb bei den Löhnen zu verhindern. Auch in der grenzüberschreitenden Leiharbeit ist die Einführung einer Lohnuntergrenze nur ein erster Schritt in die richtige Richtung. Sittenwidrige Bezahlung muss auch bei nach Deutschland entsandten Arbeitnehmern nach den hier geltenden Maßstäben beurteilt werden.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 196/11




Entschließung

I. Der Bundesrat stellt fest:

II. Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf,


 
 
 


Drucksache 847/1/10

... -Entsendegesetzes eine verbindliche Lohnuntergrenze vorschreibt, gilt es zu verhindern.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 847/1/10




1. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb § 1 Absatz 3 Nummer 2a AÜG , Nummer 3 § 1a Absatz 1 AÜG

Zu a:

Zu b:

2. Zu Artikel 1aneu - § 4 Nummer 9 - neu -, § 6 Absatz 10 - neu -, § 8 Absatz 3 AEntG

'Artikel 1a Änderung des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes

Zu § 4

Zu § 6

Zu § 8


 
 
 


Drucksache 814/10

... 1. Menschen, die Vollzeit arbeiten, müssen von ihrer Arbeit menschenwürdig leben können. Um sicherzustellen, dass über eine Vollzeitbeschäftigung ein Existenz sicherndes und eine angemessene Teilhabe am gesellschaftlichen Leben ermöglichendes Arbeitseinkommen erzielt werden kann, brauchen wir einen Rechtsanspruch auf eine Mindestvergütung. Dieser gesetzliche Mindestlohn als Lohnuntergrenze ist ein wichtiger Beitrag, um die Würde der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu achten und Armut zu bekämpfen. Teilzeitbeschäftigte sind ebenfalls vor Niedriglöhnen zu schützen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 814/10




Entschließung

I. Der Bundesrat stellt fest:

II. Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf,


 
 
 


Drucksache 146/12 PDF-Dokument



Drucksache 147/14 PDF-Dokument



Drucksache 584/14 PDF-Dokument



Suchbeispiele:


Informationssystem - umwelt-online
Internet

Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen: Abfall, Allgemeines, Anlagentechnik, Bau, Biotechnologie, Energienutzung, Gefahrgut, Immissionsschutz, Lebensmittel & Bedarfsgegenstände, Natur-, Pflanzen-, Tierschutz, Boden/Altlasten, Störfallprävention&Katastrophenschutz, Chemikalien, Umweltmanagement sowie Arbeitsschutz einschließlich des zugehörigen EU-Regelwerkes. Das Informationssystem wird kontinierlich entsprechend den Veröffentlichungen des Gesetzgebers aktualisiert.

Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009, des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.