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0726/05
0322/05
0586/05
0197/05
0636/05
0695/05
0341/05B
0483/05
0758/2/05
0877/05
0301/05
0520/05
0226/05B
0436/05
0183/05
0550/05
0758/1/05
0616/2/05
0576/05
0672/05
0348/05
0275/05
0771/05
0581/05
0936/05
0794/05
0969/04
0571/04B
0618/04
0712/04B
0712/04
0877/04
0727/1/04
0883/04
0377/04
0361/04
0767/04
0565/04
0806/04
0985/04
0576/04
0012/04
0586/04
0868/04
0800/04B
0688/1/04
0688/04B
0894/04
0734/04
0429/04
0380/04
0688/04
0429/04B
0709/04
0800/1/04
0889/04
0915/04
0021/04B
0847/03
0401/03
0299/03
0163/03B
0574/03B
0595/1/03
0546/03
0595/03
0661/03B
0595/2/03
0595/03B
Drucksache 578/16

... In § 18a Abs. 4a Nummer 2 wird die vom europäischen Gesetzgeber in Art. 3 Abs. 2 Buchst.a)ii) vorgesehene Ausnahme für Immobilienverzehrkredite mit aufschiebender Bedingung in das deutsche Recht übernommen. Der Text der Richtlinie wurde bewusst weitgehend abgeschrieben. Damit wird die Richtlinie in diesem Punkt fast 1:1 umgesetzt. Lediglich die aufschiebend bedingten Ereignisse, deren gesetzliche Festlegung der europäische Gesetzgeber den Mitgliedstaaten freigestellt hat, wird den Vertragsparteien freigestellt. Bei dieser Form der Umkehrhypothek kann die Rückzahlung erst gefordert werden, wenn ein im Vertrag bestimmtes Ereignis im Leben der Darlehensnehmer (z.B. Tod des überlebenden Ehegatten) eintritt. Senioren können so ihre Immobilie verwerten und verlässlich bis zum Tod weiter in ihr wohnen.



Drucksache 25/15

... /EG vom 19. November 2008 über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt (ABl. L 328 vom 06.12.2008 S. 28). Hiernach ist jedes vorsätzliche oder zumindest grob fahrlässige Verhalten unter Strafe zu stellen, das eine erhebliche Schädigung eines Lebensraums innerhalb eines geschützten Gebiets verursacht. Die entsprechenden Lebensräume und Lebensraumtypen werden unter anderem in der Richtlinie 92/43/EWG vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.07.1992 S. 7; sogenannte FaunaFlora-Habitat-Richtlinie) im Einzelnen genannt. Diese Richtlinie wurde zuletzt durch Artikel 1 in Verbindung mit Anhang Teil B der Richtlinie



Drucksache 65/15

... Hinsichtlich der RAE-Minderheit tritt die Regierung öffentlich für Toleranz und Respekt gegenüber der RAE-Minderheit ein. In der kosovarischen Öffentlichkeit wirbt die Regierung regelmäßig dafür, dass das kulturelle Erbe der Roma-Gemeinschaften von allen Kosovaren zu respektieren, zu schützen und zu unterstützen sei. Die im Februar 2009 verabschiedete Regierungsstrategie "Strategy for the Integration of Roma, Ashkali and Egyptian Communities in the Republic of Kosovo 2009-2015" hat Nachteile für Angehörige der Roma-Gemeinschaften u.a. beim Zugang zu Personenstandsdokumenten, Wohnraum, Arbeit, staatlichen Sozialleistungen, Gesundheitsversorgung und Bildung identifiziert. Die Lebensbedingungen der RAE-Minderheit sind insgesamt geprägt von den wirtschaftlichen Problemen aller in vergleichbarer Situation lebender Einwohner im Kosovo. Erschwerend kommen vereinzelt noch eine fehlende Registrierung sowie fehlende Dokumente für die Gewährung von Sozialleistungen hinzu; die staatliche Registrierung am Wohnort sowie Personenstandsurkunden sind Voraussetzung für den Zugang zu vielen Leistungen und im Rechtsverkehr. Angehörige der RAE-Minderheit haben - wie alle in Kosovo lebenden Personen - die Möglichkeit, sich in ihrer Herkunftsgemeinde registrieren zu lassen. Mehrere Nichtregierungsorganisationen bieten hier Unterstützung. Angehörige der RAE-Minderheit leben überwiegend in den städtischen Gebieten in eigenen Siedlungen. In den ländlichen Gebieten bewohnen sie zumeist ebenfalls Häuser in zusammenliegenden dörflichen Siedlungsgemeinschaften. Nach Datenerhebungen aus dem Jahr 2009 wohnen sie weit überwiegend in eigenen, mit Baugenehmigung errichteten Häusern oder Wohnungen, die fast alle über eine eigene Wasser- und Elektrizitätsversorgung verfügen.



Drucksache 446/15

... Auch wenn die wirtschaftliche und soziale Lage von Teilen der Bevölkerung wie insbesondere großen Teilen der Roma-Minderheit weiterhin schwierig ist, findet eine asylrelevante Verfolgung nicht statt. Die Situation der Roma (ca. 1,5% der Gesamtbevölkerung) ist geprägt von wirtschaftlicher Not aller in vergleichbarer Situation lebenden Einwohner von Kosovo; eine ethnische Diskriminierung von staatlicher Seite ist nicht feststellbar.



Drucksache 70/15

... 6. Das inländische Arbeitskräftepotenzial ist zu berücksichtigen und auszuschöpfen. Es ist darauf zu achten, dass durch die Einwanderung von Arbeitskräften keine Verschlechterung bei den Arbeitsbedingungen und keine Absenkung des Lohnniveaus eintreten. Arbeitsausbeutung und illegale Beschäftigung muss durch wirkungsvolle Kontrolle begegnet werden. Die weitere Abschaffung der sogenannten Vorrangprüfung für bereits in Deutschland lebende Asylsuchende und Geduldete ist zu prüfen. Das geltende Recht ermöglicht bereits heute unter bestimmten Bedingungen in Deutschland lebenden Einwanderinnen und Einwandern einen Statuswechsel hin zu einer Arbeitserlaubnis. Das Einwanderungsgesetz soll es Asylbewerbern und Duldungsinhabern mit mindestens qualifizierter Berufsausbildung ermöglichen, im Inland ein Aufenthaltsrecht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit zu erhalten, wenn auch vom Ausland aus eine Zulassung zum Arbeitsmarkt möglich wäre.



Drucksache 43/15

... (7) Im Fall der fortgesetzten Gütergemeinschaft ist zur Vollstreckung in das Gesamtgut ein gegen den überlebenden Ehegatten oder gegen den überlebenden Lebenspartner ergangenes Leistungsgebot erforderlich und genügend (§ 745 Absatz 1 ZPO). Ein vor Eintritt der fortgesetzten Gütergemeinschaft ergangenes Leistungsgebot ist zur Vollstreckung in das Gesamtgut nur dann hinreichend, wenn es gegen den überlebenden Ehegatten oder gegen den überlebenden Lebenspartner gerichtet war oder die Vollstreckung in das Gesamtgut bereits begonnen hatte. Andernfalls ist das Leistungsgebot dem überlebenden Ehegatten oder dem überlebenden Lebenspartner nochmals bekanntzugeben.



Drucksache 416/15

... Langzeitarbeitslosigkeit kann Armut und soziale Ausgrenzung zur Folge haben. Außerdem trägt sie dazu bei, dass Armut an die in Erwerbslosenhaushalten lebenden Kinder "vererbt" wird, da diese Kinder nachweislich schwächere schulische Leistungen erbringen. Eine Erwerbstätigkeit würde sowohl den betroffenen Arbeitskräften als auch ihren Familien einen Weg aus der Armut eröffnen, da die Hälfte derjenigen, die einen Arbeitsplatz finden, dem Armutsrisiko entkommen.



Drucksache 24/15

... Durch Konkretisierung von Absatz 1 Nummer 2 und Einfügung eines neuen Absatzes 3 wird nun dem Gericht, das für das Exequaturverfahren zuständig ist, ein Weg eröffnet, die humanitären Interessen der betroffenen Person im Einzelfall bei der Abwägung mit den rechtsstaatlichen Anforderungen, die an das ausländische Strafverfahren gestellt werden, stärker berücksichtigen zu können. Dies gilt sowohl in den Überstellungsfällen als auch in den Fällen der reinen Vollstreckungsübernahme, in denen sich die verurteilte Person im Inland aufhält. Hierdurch kann die Bundesrepublik Deutschland deutschen Staatsangehörigen helfen, die im Ausland inhaftiert sind. Ihnen kann eine Vollstreckung der gegen sie im Ausland verhängten freiheitsentziehenden Sanktion im Inland, insbesondere auch unter Beachtung der deutschen allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen über die Vollzugslockerung, in Aussicht gestellt werden. Gleichzeitig werden dabei aber auch nicht die Interessen der nicht im Ausland inhaftierten, sondern im Inland lebenden deutschen Staatsangehörigen oder Ausländer außer Acht gelassen, gegen die eine ausländische freiheitsentziehende Sanktion in der Bundesrepublik Deutschland vollstreckt werden soll.



Drucksache 119/15

... "(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, soweit es zur Erfüllung der Zwecke des § 1 Satz 1 erforderlich ist, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das innergemeinschaftliche Verbringen, die Einfuhr, die Ausfuhr und die Durchfuhr lebender oder toter Tiere, von Teilen von Tieren oder von Erzeugnissen



Drucksache 97/1/15

... es für jedes Halbjahr mitzuteilende Anzahl der Tiere der jeweiligen Tierart, die im Verlauf eines jeden Halbjahres aus dem Betrieb abgegeben worden sind, umfasst jede Reduzierung der Gesamttierzahl durch die Entfernung lebender oder toter Tiere aus dem Bestand."



Drucksache 283/15

... es erfolgenden Spende zum Zwecke der Übertragung auf Versicherte (Entnahme bei lebenden Spendern) Anspruch auf Leistungen der Krankenbehandlung."



Drucksache 35/1/15

... Der Bundesrat ist der Auffassung, dass die Bundesrepublik Deutschland das ILO-Übereinkommen 169 über eingeborene und in Stämmen lebende Völker ratifizieren sollte. Er bittet die Bundesregierung daher, die erforderlichen Schritte für eine Ratifizierung einzuleiten.



Drucksache 354/15 (Beschluss)

... Mit dem Ersten Pflegestärkungsgesetz wurde klargestellt, dass das zentrale Abgrenzungsmerkmal hierfür ist, dass in einer ambulant betreuten Wohngruppe kein der vollstationären Pflege entsprechender Versorgungsumfang angeboten oder gewährleistet wird, sondern die Versorgungsstruktur für die Beiträge von Angehörigen oder sonstigen externen Ressourcen offen ist. Ist nicht vorgesehen, dass sich das soziale Umfeld der in der Wohngruppe lebenden Menschen in die Leistungserbringung und in den Alltag einbringen kann - etwa durch die Sicherstellung der Arztbesuche, Gestaltung und kleine Reparaturen in der Wohnung, Entscheidungen über neue Bewohnerinnen und Bewohner, Neuanschaffung von Geräten, Einkauf von Lebensmitteln oder die Verwaltung der Gruppenkasse -, besteht keine mit der häuslichen Pflege vergleichbare Situation.



Drucksache 559/1/15

... . Durch den Änderungsvorschlag soll neben der Gewinnung von kombinierten Rachen- und Kloakentupferproben von bejagdbaren Wildvögeln im Zeitraum September bis Januar (Jagdsaison) auch die Gewinnung von frischem, beobachtet abgesetztem Kot lebender Wildvögel, insbesondere im Fall von nicht bejagdbaren Vogelarten, sowie auch während der Schonzeit von bejagdbaren Wildvögeln ermöglicht werden. Dadurch wird die Gewinnung von Probenmaterial bei bejagdbaren Wildvögeln auch außerhalb der Jagdsaison ermöglicht und Wildvogel-Spezies, die nicht zum bejagdbaren Wild gehören, werden ebenfalls bei dem Wildvogelmonitoring erfasst.



Drucksache 35/15

... Der Bundesrat ist der Auffassung, dass die Bundesrepublik Deutschland das ILO-Übereinkommen 169 über eingeborene und in Stämmen lebende Völker ratifizieren sollte. Er bittet die Bundesregierung daher, zeitnah die erforderlichen Schritte für eine Ratifizierung einzuleiten.



Drucksache 35/15 (Beschluss)

... Der Bundesrat ist der Auffassung, dass die Bundesrepublik Deutschland das ILO-Übereinkommen 169 über eingeborene und in Stämmen lebende Völker ratifizieren sollte. Er bittet die Bundesregierung daher, die erforderlichen Schritte für eine Ratifizierung einzuleiten.



Drucksache 371/15

... b) genießen, wenn sie nicht Staatsangehörige des betreffenden Mitglieds sind, ebenso wie ihre mit ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen die gleiche Befreiung von Einwanderungsbeschränkungen, von der Ausländermeldepflicht und von der Verpflichtung zur nationalen Dienstleistung sowie die gleichen Erleichterungen in Bezug auf Devisenbeschränkungen, wie sie das betreffende Mitglied den Vertretern, Amtsträgern und Angestellten vergleichbaren Ranges anderer internationaler Finanzinstitutionen gewährt, deren Mitglied es ist;



Drucksache 641/14 (Beschluss)

... Der Bundesgesetzgeber hat mit dem PflegeVG vom 28. Mai 2008 für stationäre Pflegeeinrichtungen Möglichkeiten geschaffen, um über Kooperationsvereinbarungen die ambulante Versorgung der in den Einrichtungen lebenden Menschen zu verbessern.



Drucksache 210/14

... "(1) Das am 1. Januar 2015 bestehende Dauergrünland, das in den in Artikel 45 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 bezeichneten Gebieten belegen ist, ist umweltsensibles Dauergrünland, soweit die Gebiete am 1. Januar 2015 in die Liste nach Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7) eingetragen sind."



Drucksache 642/1/14

... Mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom 19. August 2007 wurde der Ehegattennachzug neu geregelt: Seitdem können ausländische Ehegatten erst dann zu ihren bereits in der Bundesrepublik Deutschland lebenden (ausländischen oder deutschen) Partnern nachziehen, wenn sie vor der Einreise den Nachweis einfacher deutscher Sprachkenntnisse in Wort und Schrift erbracht haben. Mit der damaligen Neuregelung sollte sichergestellt werden, dass sich Ausländer im Bundesgebiet von Anfang an zumindest auf einfache Art in Alltagssituationen auf Deutsch verständigen und am gesellschaftlichen Leben teilnehmen können. Daneben wurde die Einführung des Sprachnachweises mit der Verhinderung von Zwangsverheiratungen begründet.



Drucksache 649/14

... Basierend auf einem Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 18. Juni 1997 regelt das Gesetz zur Zahlbarmachung von Renten aus Beschäftigungen in einem Ghetto (ZRBG) vom 20. Juni 2002 (BGBl. I S. 2074), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Juli 2014 (BGBl. I S. 952) geändert worden ist, die Anerkennung von Beitragszeiten aufgrund einer Beschäftigung, die von NS-Verfolgten in einem unter der NS-Herrschaft eingerichteten Ghetto ausgeübt wurde. Ehemalige Ghettobeschäftigte, die am Stichtag 31. Dezember 1990 in Polen gelebt haben und seitdem ununterbrochen dort wohnen, können aufgrund des übergangsweise noch geltenden Abkommens vom 9. Oktober 1975 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Volksrepublik Polen über Renten- und Unfallversicherung (SVA Polen 1975) (BGBl. 1976 II S. 393, 396) keine deutsche Rente unter Berücksichtigung von Ghetto-Beitragszeiten nach dem ZRBG erhalten. Denn Artikel 4 des SVA Polen 1975 regelt, dass der Wohnsitzstaat eine Rente auch aus den Zeiten zu zahlen hat, die im anderen Staat zurückgelegt wurden (sogenanntes Eingliederungsprinzip). Zeiten der Beschäftigung in einem Ghetto im Sinne des ZRBG gelten als in Deutschland zurückgelegt. Für in Polen lebende ehemalige Ghettobeschäftigte darf daher aus Deutschland keine Rente aufgrund solcher Zeiten gezahlt werden. Die Bundesregierung möchte diesen für die hochbetagten, in Polen lebenden ehemaligen Ghettobeschäftigten unbefriedigenden Zustand verbessern. Am 5. Dezember 2014 wurde zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Polen ein Abkommen geschlossen, das die Zahlung von Renten aus Beschäftigungen in einem Ghetto an Berechtigte in Polen ermöglicht. Den berechtigten Interessen der in Polen lebenden ehemaligen Ghettobeschäftigten an einer angemessenen Würdigung ihrer Ghettoarbeit in der gesetzlichen Rente soll damit Rechnung getragen werden.



Drucksache 618/14

... Mit der Ausnahme der Absätze 2.2.62.1.12.1 und 2.2.9.1.11 Bem. 3 ADR/RID/ADN in Nummer 1 Buchstabe a wird redaktionell klargestellt, dass die BAM keine Zuständigkeit in Zusammenhang mit der Beförderung von lebenden Tieren hat, die mit ansteckungsgefährlichen Stoffen, genetisch veränderten Organismen oder genetisch veränderten Mikroorganismen infiziert sind.



Drucksache 223/1/14

... Das zentrale Merkmal einer ambulanten Versorgung ist, dass regelhaft Beiträge der Bewohnerinnen und Bewohner selbst, ihres persönlichen sozialen Umfelds oder von bürgerschaftlich Tätigen zur Versorgung notwendig bleiben. Ist nicht vorgesehen, dass sich das soziale Umfeld der in der Wohngruppe lebenden Menschen in die Leistungserbringung und in den Alltag einbringen kann - etwa durch die Sicherstellung der Arztbesuche, Gestaltung und kleine Reparaturen in der Wohnung, Entscheidungen über neue Bewohnerinnen und Bewohner, Neuanschaffung von Geräten, Einkauf von Lebensmitteln oder die Verwaltung der Gruppenkasse -, besteht keine mit der häuslichen Pflege vergleichbare Situation. Die Pflicht des Anbieters, auf diese Notwendigkeit hinzuweisen, schafft hierbei die nötige Transparenz.



Drucksache 592/14

... 1. Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Ehegatten, wenn der Geber dies mit Zustimmung des Empfängers beantragt, bis zu 13 805 Euro im Kalenderjahr. Der Höchstbetrag nach Satz 1 erhöht sich um den Betrag der im jeweiligen Veranlagungszeitraum nach Absatz 1 Nummer 3 für die Absicherung des geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Ehegatten aufgewandten Beiträge. Der Antrag kann jeweils nur für ein Kalenderjahr gestellt und nicht zurückgenommen werden. Die Zustimmung ist mit Ausnahme der nach § 894 der



Drucksache 406/14

... /EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. L 20 vom 26.1.2010, S. 7) in der jeweils geltenden Fassung oder



Drucksache 653/14

... erweitert die Ausnahmemöglichkeiten für Fahrzeuge zur Zustellung von Sendungen im Rahmen des Universaldienstes, für Fahrzeuge, die mit Druckerdgas, Flüssiggas- oder Elektroantrieb betrieben werden sowie für Fahrzeuge, die für die Beförderung lebender Tiere von landwirtschaftlichen Betrieben zu lokalen Märkten bzw. lokalen Schlachthäusern verwendet werden, von 50 km Umkreis auf 100 km Umkreis.



Drucksache 642/14 (Beschluss)

... Mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom 19. August 2007 wurde der Ehegattennachzug neu geregelt: Seitdem können ausländische Ehegatten erst dann zu ihren bereits in der Bundesrepublik Deutschland lebenden (ausländischen oder deutschen) Partnern nachziehen, wenn sie vor der Einreise den Nachweis einfacher deutscher Sprachkenntnisse in Wort und Schrift erbracht haben. Mit der damaligen Neuregelung sollte sichergestellt werden, dass sich Ausländer im Bundesgebiet von Anfang an zumindest auf einfache Art in Alltagssituationen auf Deutsch verständigen und am gesellschaftlichen Leben teilnehmen können. Daneben wurde die Einführung des Sprachnachweises mit der Verhinderung von Zwangsverheiratungen begründet.



Drucksache 208/14

... Darüber hinaus besteht für diese Nutzerinnen und Nutzer die bei Erlass des Schuldrechtsanpassungsgesetzes maßgebliche Interessenlage, die die Einschränkung der Eigentümerbefugnisse rechtfertigte, auch weiter fort, so dass sich aus heutiger Sicht eine Verlängerung der Übergangsfrist als angezeigt erweist. Dafür spricht bereits, dass der geschützte Nutzerkreis grundsätzlich personenidentisch ist mit jenen Nutzerinnen und Nutzern, die selbst mit dem Grundstückseigentümer noch vor der Wiedervereinigung im Vertrauen auf den Fortbestand der damaligen Rechtslage den Nutzungsvertrag abgeschlossen und das Grundstück bebaut haben. Ausnahmsweise wird bei ihrem Tod der ursprüngliche Nutzungsvertrag mit dem überlebenden Ehegatten fortgesetzt, wenn auch der überlebende Ehegatte Nutzer ist (§ 16 Absatz 2 SchuldRAnpG). Im Übrigen ist der Grundstückseigentümer bei Tod des Nutzers zur Kündigung des Vertrages berechtigt (§ 16 Absatz 1 SchuldRAnpG).



Drucksache 52/14

... /EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt11 sind unter anderem tierzüchterische Kontrollen bei Zuchttieren und Erzeugnissen durchzuführen, die für den Handel innerhalb der Union bestimmt sind.



Drucksache 146/1/14

... b) In diesem Zusammenhang verweist der Bundesrat aber erneut (vergleiche BR-Drucksache 787/10(B)) auf die schwierige Situation der in Deutschland lebenden jüdischen Überlebenden des Holocaust aus den Nachfolgestaaten der Sowjetunion. Diese jüdischen Zuwanderer haben keinen Anspruch auf Rentenleistungen nach dem Fremdrentengesetz. In Folge ihres Alters zum Zeitpunkt der Einreise nach Deutschland reichen auch die hier erworbenen Rentenanwartschaften in aller Regel nicht zur Finanzierung des Lebensunterhalts aus, so dass Leistungen der sozialen Grundsicherung in Anspruch genommen werden müssen. Dies ist angesichts des Schicksals dieser Menschen nicht angemessen.



Drucksache 149/14

... In § 19 Absatz 1 Satz 2 zweiter Halbsatz werden nach dem Wort "verheirateten" die Wörter "oder in Lebenspartnerschaft lebenden" und nach dem Wort "Ehegatten" die Wörter "oder Lebenspartner" eingefügt.



Drucksache 208/14 (Beschluss)

... Darüber hinaus besteht für diese Nutzerinnen und Nutzer die bei Erlass des Schuldrechtsanpassungsgesetzes maßgebliche Interessenlage, die die Einschränkung der Eigentümerbefugnisse rechtfertigte, auch weiter fort, so dass sich aus heutiger Sicht eine Verlängerung der Übergangsfrist als angezeigt erweist. Dafür spricht bereits, dass der geschützte Nutzerkreis grundsätzlich personenidentisch ist mit jenen Nutzerinnen und Nutzern, die selbst mit dem Grundstückseigentümer noch vor der Wiedervereinigung im Vertrauen auf den Fortbestand der damaligen Rechtslage den Nutzungsvertrag abgeschlossen und das Grundstück bebaut haben. Ausnahmsweise wird bei ihrem Tod der ursprüngliche Nutzungsvertrag mit dem überlebenden Ehegatten fortgesetzt, wenn auch der überlebende Ehegatte Nutzer ist (§ 16 Absatz 2 SchuldRAnpG). Im Übrigen ist der Grundstückseigentümer bei Tod des Nutzers zur Kündigung des Vertrages berechtigt (§ 16 Absatz 1 SchuldRAnpG).



Drucksache 421/14

... Der Dunker´sche Muskelegel ist eine Mesozerkarie, d.h. eine Vorstufe des parasi-tisch im Darm von Fleischfressern lebenden Saugwurms Alaria alata. Bei Verzehr von infiziertem und nicht ausreichend erhitztem Fleisch durch den Menschen, kann es zum Krankheitsbild der larvalen Alariose kommen. Die Symptome sind eher un-spezifisch. Atemwegs- und Hauterkrankungen können ebenso auftreten wie Netz-hautschäden am Auge, die durch Schmierinfektionen hervorgerufen werden können. Routinemäßig wird Wildschweinfleisch derzeit nicht auf den Dunker´schen Muskele-gel hin geprüft. Für den Fall des Nachweises des Duncker´schen Muskelegels im Fleisch empfiehlt das BfR in einer Stellungnahme Nr. 027 vom 1. Juli 2007 aus Gründen des vorbeugenden Verbraucherschutzes das Fleisch als untauglich für den menschlichen Verzehr zu beurteilen und die Entwicklung von geeigneten diagnosti-schen Verfahren zum Nachweis des Duncker´schen Muskelegels, um zur weiteren (regionalen) Aufklärung des Vorkommens und zu seiner Bedeutung in Deutschland beizutragen. Zwischenzeitlich wurde seitens der Universität Leipzig ein Forschungs-projekt abgeschlossen mit dem Ergebnis, dass das modifizierte Larvenauswande-rungsverfahren (Alaria alata mesocercariae migration technique, AMT) eine geeigne-te Untersuchungsmethode zum Nachweis des Duncker`schen Muskelegels darstellt. Die Methode sollte in die AVV LMH aufgenommen werden, um den amtlichen Tier-ärzten Rechtssicherheit bei der Anwendung der AMT zu geben.



Drucksache 223/14 (Beschluss)

... Das zentrale Merkmal einer ambulanten Versorgung ist, dass regelhaft Beiträge der Bewohnerinnen und Bewohner selbst, ihres persönlichen sozialen Umfelds oder von bürgerschaftlich Tätigen zur Versorgung notwendig bleiben. Ist nicht vorgesehen, dass sich das soziale Umfeld der in der Wohngruppe lebenden Menschen in die Leistungserbringung und in den Alltag einbringen kann - etwa durch die Sicherstellung der Arztbesuche, Gestaltung und kleine Reparaturen in der Wohnung, Entscheidungen über neue Bewohnerinnen und Bewohner, Neuanschaffung von Geräten, Einkauf von Lebensmitteln oder die Verwaltung der Gruppenkasse -, besteht keine mit der häuslichen Pflege vergleichbare Situation. Die Pflicht des Anbieters, auf diese Notwendigkeit hinzuweisen, schafft hierbei die nötige Transparenz.



Drucksache 146/14 (Beschluss)

... 2. In diesem Zusammenhang verweist der Bundesrat aber erneut (vergleiche BR-Drucksache 787/10(B)) auf die schwierige Situation der in Deutschland lebenden jüdischen Überlebenden des Holocaust aus den Nachfolgestaaten der Sowjetunion. Diese jüdischen Zuwanderer haben keinen Anspruch auf Rentenleistungen nach dem Fremdrentengesetz. In Folge ihres Alters zum Zeitpunkt der Einreise nach Deutschland reichen auch die hier erworbenen Rentenanwartschaften in aller Regel nicht zur Finanzierung des Lebensunterhalts aus, so dass Leistungen der sozialen Grundsicherung in Anspruch genommen werden müssen. Dies ist angesichts des Schicksals dieser Menschen nicht angemessen.



Drucksache 412/2/13

... 8. Die Bundesregierung wird gebeten, die Kommission um eine Beibehaltung der Pflicht zur Kontrolle von tierischen Erzeugnissen durch den amtlichen Tierarzt, wie im bisherigen Recht (Richtlinie 97/78/EG) geregelt, zu ersuchen. Nicht nur bei der Kontrolle von lebenden Tieren, sondern ebenso bei der Kontrolle von tierischen Erzeugnissen geht es um die Abwehr von Tierseuchen und den Schutz der Tiergesundheit innerhalb der EU. Dieses setzt tierärztlichen Sachverstand voraus, was unter anderem auch daran erkennbar ist, dass Gesundheitszertifikate von tierischen Erzeugnissen von einem amtlichen Tierarzt im Drittland unterzeichnet sein müssen.



Drucksache 461/1/13

... a) Der Bundesrat stellt fest, dass das Staatsangehörigkeitsrecht dringend reformbedürftig ist. Sowohl im Sinne der Demokratie als auch der Integration ist anzustreben, dass die in Deutschland integrierten und dauerhaft lebenden Menschen als Staatsbürgerinnen und Staatsbürger gleiche Rechte und Pflichten wahrnehmen. Mit dem derzeitigen Staatsangehörigkeitsrecht ist es nicht gelungen, das Auseinanderfallen von Einwohner- und Bürgerschaft deutlich zu reduzieren. Trotz einiger Steigerungen bleiben die Einbürgerungszahlen weit hinter dem Einbürgerungspotenzial zurück. Bemühungen in den Ländern, Ausländerinnen und Ausländern eine realistische Perspektive auf volle Teilhabe und Anerkennung als Staatsbürgerinnen und Staatsbürger zu bieten, werden durch das geltende Bundesrecht begrenzt. Unnötige und unklare Regelungen führen zudem zu einem unverhältnismäßig hohen Verwaltungsaufwand.



Drucksache 97/13

... 2. der Ausländer oder sein mit ihm in familiärer Lebensgemeinschaft lebender Ehegatte eine Niederlassungserlaubnis nach § 19 oder eine Blaue Karte EU besitzt.



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Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009, des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.