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18 gefundene Dokumente zum Suchbegriff

"Landwirtschaftsbetriebe"


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Drucksache 455/20 (Beschluss)

... 5. Der Bundesrat stellt fest, dass eine verursachergerechte Abgrenzung nitratbelasteter Gebiete durch die Länder aufgrund fehlender Rechtsgrundlagen im Düngerecht erheblich erschwert ist. So besteht keine Rechtsgrundlage, um Landwirtschaftsbetriebe mit Flächen in nitratbelasteten Gebieten zur Mitteilung aktueller Ernteerträge durch die Länder verpflichten zu können, und generell fehlt eine düngerechtliche Ermächtigung für die Länder, Daten bei den Landwirten zum Zweck der Abgrenzung belasteter nitratbelasteter oder eutrophierter Gebiete (wie auch zum Zweck des Monitorings) erheben zu können.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 455/20 (Beschluss)




Anlage
Änderungen und Entschließung zur Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Ausweisung von mit Nitrat belasteten und eutrophierten Gebieten (AVV Gebietsausweisung - AVV GeA)

A Änderungen

1. Zu § 4 Absatz 2 AVV GeA

2. Zu § 14 Absatz 1, Absatz 5, § 16 Absatz 2 AVV GeA

3. Zu § 14 Absatz 2 Nummer 2 AVV GeA

4. Zu § 18 Absatz 2 Satz 2 AVV GeA

5. Zu Anlage 1 Nummer 1 Absatz 3 Satz 3 AVV GeA

6. Zu Anlage 1 Nummer 2 AVV GeA

7. Zu Anlage 2 Nummer 1 Buchstabe b Satz 1 AVV GeA

8. Zu Anlage 2 Nummer 1 Buchstabe c Satz 1, Satz 1a - neu - AVV GeA

9. Zu Anlage 3 Abschnitt Denitrifikation im Boden ND Absatz 3 Satz 2 - neu -, Satz 3 - neu - AVV GeA

10. Zu Anlage 4 Absatz 3 Satz 4 AVV GeA

B Entschließung


 
 
 


Drucksache 455/1/20

... c) Der Bundesrat stellt fest, dass eine verursachergerechte Abgrenzung nitratbelasteter Gebiete durch die Länder aufgrund fehlender Rechtsgrundlagen im Düngerecht erheblich erschwert ist. So besteht keine Rechtsgrundlage, um Landwirtschaftsbetriebe mit Flächen in nitratbelasteten Gebieten zur Mitteilung aktueller Ernteerträge durch die Länder verpflichten zu können, und generell fehlt eine düngerechtliche Ermächtigung für die Länder, Daten bei den Landwirten zum Zweck der Abgrenzung belasteter nitratbelasteter oder eutrophierter Gebiete (wie auch zum Zweck des Monitorings) erheben zu können.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 455/1/20




1. Zu § 4 Absatz 2 AVV GeA

2. Zu § 4 Absatz 2 AVV GeA

3. Zu § 14 Absatz 2 Nummer 2 AVV GeA

4. Zu § 16 Absatz 2 AVV GeA

5. Zu § 18 Absatz 1 Satz 2 AVV GeA

6. Zu § 18 Absatz 2 Satz 2 AVV GeA

7. Zu § 19 Absatz 4 - neu - AVV GeA

8. Zu Anlage 1 Nummer 1 Absatz 3 Satz 3 AVV GeA

9. Zu Anlage 1 Nummer 1 Absatz 6 Satz 1 AVV GeA

10. Zu Anlage 1 Nummer 2 AVV GeA

11. Zu Anlage 2 Nummer 1 Buchstabe b Satz 1 AVV GeA

12. Zu Anlage 2 Nummer 1 Buchstabe c Satz 1, Satz 1a - neu - AVV GeA

13. Zu Anlage 3 Abschnitt Denitrifikation im Boden ND Absatz 3 Satz 2 - neu -, Satz 3 - neu - AVV GeA

14. Zu Anlage 3 Abschnitt Sickerwasserrate Qsw Satz 3 und Satz 4 - neu - AVV GeA

15. Zu Anlage 4 Absatz 3 Satz 4 AVV GeA

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe e

Zu Buchstabe f


 
 
 


Drucksache 221/18

... Die Landwirtschaft ist eine der Hauptquellen von Luftschadstoffen wie z.B. Ammoniak, einer wichtigen Vorläufersubstanz für Partikel mit nicht unbeträchtlichen Auswirkungen auf städtische Gebiete. Zur Reduzierung solcher Emissionen werden agronomische Maßnahmen (zur Verringerung des Bedarfs an Stickstoffdünger) ergriffen, ferner die tierische Erzeugung betreffende Maßnahmen (geschlossene Lagerung von Wirtschaftsdünger, verbesserte Anwendung von Wirtschafts- und Harnstoffdünger, bessere Fütterungsstrategien, sodass die Tiere ammoniumärmeren Dünger produzieren, sowie anaerobe Vergärung für große Landwirtschaftsbetriebe) oder Energiesparmaßnahmen (Entwicklung von Fotovoltaikanlagen oder Reduzierung des Kraftstoffverbrauchs). Diese Maßnahmen sind bereits nutzbar, sie sind technisch und wirtschaftlich durchführbar und sollten in größerem Umfang zur Anwendung kommen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 221/18




Mitteilung

1. Herausforderung LUFTQUALITÄT

2. EU-STRATEGIE für SAUBERE LUFT

3. Beispiele für Maßnahmen zur Verringerung der LUFTVERSCHMUTZUNG

3.1. Maßnahmen zur Verringerung verkehrsbedingter Emissionen

3.2. Maßnahmen zur Verringerung von Emissionen aus Strom- und Wärmeerzeugung

3.3. Maßnahmen zur Verringerung von Emissionen aus der Industrie

3.4. Maßnahmen zur Verringerung von Emissionen aus der Landwirtschaft

4. Zusammenarbeit für eine SAUBERE LUFT für alle EUROPÄERINNEN und EUROPÄER

4.1. Ausweitung der Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten im Rahmen von Dialogen über saubere Luft

4.2. Mitgliedstaaten, Regionen und Städte zusammenbringen

4.3. Bereitstellung von EU-Finanzmitteln für die Unterstützung von Maßnahmen zur Verbesserung der Luftqualität

4.4. Staatliche Beihilfen zur Erleichterung inländischer Investitionen in emissionsarme und emissionsfreie Mobilität

4.5. Fortgesetzte Durchsetzungsmaßnahmen

Übermäßige Luftverschmutzung durch Partikel und Stickstoffdioxid

Aktueller Stand

Weitere Maßnahmen

Sicherstellung der vollständigen Einhaltung der Schadstoffemissionsnormen für Fahrzeuge

Einhaltung der geltenden Vorschriften durch die Mitgliedstaaten

Weitere Maßnahmen

Neue Vorschriften für eine bessere Marktüberwachung

5. Das weitere Vorgehen


 
 
 


Drucksache 77/14 (Beschluss)

... von einem Dritten zukauft, so wird dieser Dritte nicht Betreiber der Biogasanlage. Räumlich von einer Biogasanlage entfernt liegende Gärrestlager, die z.B. anderen Landwirtschaftsbetrieben als Zwischenlager vor der Ausbringung auf ihren Feldern dienen, sind nicht Bestandteil einer Biogasanlage, da diese Gärrestlager in keinem räumlichen und funktionalen Zusammenhang zu einer Biogasanlage stehen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 77/14 (Beschluss)




Anlage
Änderungen und Entschließung zur Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV)

A Änderungen

1. Zu Fußnote 1 im Umsetzungshinweis, Inhaltsübersicht, § 1 Absatz 5, § 2 Absatz 12a - neu -, § 13 Absatz 3 - neu -, § 51 Satz 1, § 52 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe a, § 65 Nummer 1a bis 1k - neu -, Anlage 7 - neu -

2. Zu § 2 Absatz 13

3. Zu § 2 Absatz 19a - neu -, § 37 Absatz 6 - neu -

4. Zu § 2 Absatz 21 Satz 1

5. Zu § 4 Absatz 2 Nummer 5

6. Zu § 17 Absatz 2, § 18 Absatz 2 Satz 2 - neu -

7. Zu § 17 Absatz 3 Satz 2 - neu -

8. Zu § 21 Absatz 1 Satz 4 - neu -

9. Zu § 21 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2

10. Zu § 21 Absatz 3, § 35 Absatz 2 Satz 2

11. Zu § 23 Satz 1, 2

12. Zu § 27 Absatz 2 Nummer 3

13. Zu § 29 Absatz 3 und § 29a - neu -

§ 29a
Besondere Anforderungen an Umschlaganlagen des intermodalen Verkehrs

14. Zu § 30

§ 30
Besondere Anforderungen an Anlagen zum Laden und Löschen von Schiffen sowie an Anlagen zur Betankung von Wasserfahrzeugen

15. Zu § 36

16. Zu § 37 Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 1, Anlage 6 Fußnote 6

17. Zu § 41 Absatz 2 Satz 3 - neu -

18. Zu § 46 Absatz 6

19. Zu § 49 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, Satz 3

20. Zu § 49 Absatz 3 Satz 2

21. Zu § 49 Absatz 5

22. Zu § 50 Absatz 3

23. Zu § 52 Absatz 3 Satz 1 einleitender Satzteil, Nummer 5, 6 und 7 - neu - § 52 Absatz 3 Satz 1 ist wie folgt zu ändern:

24. Zu § 53 Absatz 5 Satz 3 - neu -, 4 - neu - Dem § 53 Absatz 5 sind folgende Sätze anzufügen:

25. Zu § 58 Absatz 1 Satz 5 - neu -, 6 - neu - In § 58 Absatz 1 sind nach Satz 4 folgende Sätze einzufügen:

26. Zu § 65 Nummer 1l - neu - In § 65 ist nach Nummer 1k - neu - folgende Nummer 1l einzufügen:

B Entschließung


 
 
 


Drucksache 819/1/13

... - Die Kommission sollte um eine Folgenabschätzung des Aufwandes und des Nutzens der unter Teil 1 Abschnitt A4. Buchstabe b Doppelbuchstabe ii genannten Maßnahme ("Festmistlager müssen überdacht sein") gebeten werden, da erhebliche Zweifel an der Wirksamkeit und Angemessenheit der Maßnahme bestehen. Während die Umsetzung der Maßnahme zu einem deutlich erhöhten Aufwand und Arbeitserschwernissen der betroffenen Landwirtschaftsbetriebe führen würde, kann aus fachlicher Sicht durch eine Überdachung kaum eine Emissionsminderung erwartet werden.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 819/1/13




Zur Vorlage allgemein und zu den Minderungszielen

Zu einzelnen Vorschriften

2 Weiteres


 
 
 


Drucksache 819/13 (Beschluss)

... - Die Kommission sollte um eine Folgenabschätzung des Aufwandes und des Nutzens der unter Teil 1 Abschnitt A 4. Buchstabe b Doppelbuchstabe ii genannten Maßnahme ("Festmistlager müssen überdacht sein") gebeten werden, da erhebliche Zweifel an der Wirksamkeit und Angemessenheit der Maßnahme bestehen. Während die Umsetzung der Maßnahme zu einem deutlich erhöhten Aufwand und Arbeitserschwernissen der betroffenen Landwirtschaftsbetriebe führen würde, kann aus fachlicher Sicht durch eine Überdachung kaum eine Emissionsminderung erwartet werden.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 819/13 (Beschluss)




Zur Vorlage allgemein und zu den Minderungszielen

Zu einzelnen Vorschriften

2 Weiteres


 
 
 


Drucksache 341/11 (Beschluss)

... inklusive Reststoffen aus der Landwirtschaft und Gülle sollte zum einen in der Umsetzung dezentraler Biomasse basierter Anlagenkonzepte liegen und zum anderen in der Errichtung von größeren Anlagen, die Basis für die Biogasaufbereitung und Einspeisung in Gasnetze sind und dabei die Veredelung im ländlichen Raum und in den Landwirtschaftsbetrieben belassen. Um diese zwei Linien zu erreichen, sind über die Vergütungsregelungen solche Anlagen zu unterstützen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 341/11 (Beschluss)




9. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 1 Absatz 2 Nummer 1 EEG

10. Zu Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe 0a - neu - § 3 Nummer 1 EEG , Nummer 16 Buchstabe b1 - neu - § 19 Satz 2 - neu -EEG

11. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 3 EEG

12. Zu Artikel 1 Nummer 6 § 5 Absatz 1 Satz 1 EEG

13. Zu Artikel 1 Nummer 7 § 6 Absatz 2 EEG

14. Zu Artikel 1 Nummer 7 § 6 Absatz 4 Nummer 1 EEG

15. Zu Artikel 1 Nummer 11 § 11 Absatz 1 Satz 2 EEG

16. Zu Artikel 1 Nummer 17 § 20 Absatz 2 Nummer 4 EEG

17. Zu Artikel 1 Nummer 17 § 20 Absatz 2 Nummer 6 Buchstabe b EEG

18. Zu Artikel 1 Nummer 18 § 27 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 EEG

19. Zu Artikel 1 Nummer 18 § 27 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 EEG

20. Zu Artikel 1 Nummer 18 § 27 EEG

21. Zu Artikel 1 Nummer 18 § 27 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b, Nummer 2 EEG

22. Zu Artikel 1 Nummer 18 § 27 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe c EEG

23. Zu Artikel 1 Nummer 18 § 27 Absatz 2 Nummer 2 EEG

24. Zu Artikel 1 Nummer 18 § 27 Absatz 3, § 27a Absatz 2 und § 27c Absatz 3 EEG

25. Zu Artikel 1 Nummer 18 § 27 Absatz 4 Nummer 1 EEG

26. Zu Artikel 1 Nummer 18 § 27 Absatz 4 Nummer 1 Buchstabe b, Satz 2 - neu - EEG

27. Zu Artikel 1 Nummer 18 § 27 Absatz 5 Nummer 1 EEG

28. Zu Artikel 1 Nummer 18 § 27b Absatz 1 Nummer 2 EEG

29. Zu Artikel 1 Nummer 18 § 27b Absatz 1 Nummer 3 EEG

30. Zu Artikel 1 Nummer 18 § 29 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 2a - neu - EEG

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

31. Zu Artikel 1 Nummer 18 § 30 EEG

32. Zu Artikel 1 Nummer 18 § 32 Absatz 2 Nummer 2 EEG

33. Zu Artikel 1 Nummer 18 § 32 Absatz 2 Nummer 3 - neu - EEG

34. Zu Artikel 1 Nummer 18 § 33 Absatz 2 EEG

35. Zu Artikel 1 Nummer 18 § 33 Absatz 4 - neu - und 5 - neu - EEG

36. Zu Artikel 1 Nummer 20 § 35 Absatz 2, Absatz 3 Satz 1 EEG

37. Zu Artikel 1 Nummer 20 § 37 Absatz 2 Satz 4 - neu -

38. Zu Artikel 1 Nummer 20 § 37 Absatz 3 EEG

39. Zu Artikel 1 Nummer 20 § 39 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 1a - neu - EEG

40. Zu Artikel 1 Nummer 20 § 39 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c - neu - EEG

41. Zu Artikel 1 Nummer 21 § 41 Absatz 1 und Absatz 3 EEG

42. Zu Artikel 1 Nummer 21 § 41 Absatz 4 EEG

43. Zu Artikel 1 Nummer 21 § 41 Absatz 5 Satz 2 und 3 EEG

44. Zu Artikel 1 Nummer 21 § 41 EEG

45. Zu Artikel 1 Nummer 39 § 64a und § 64b EEG

46. Zu Artikel 1 Nummer 41 § 64b Nummer 1 EEG

47. Zu Artikel 1 Nummer 41 § 64b Nummer 1 Buchstabe a EEG

48. Zu Artikel 1 Nummer 41 § 64f Nummer 2 bis 6 EEG

49. Zu Artikel 1 Nummer 41 § 66 Absatz 1 Nummer 12 - neu -

50. Zu Artikel 1 Nummer 41 § 66 Absatz 2 Nummer 1 EEG

51. Zu Artikel 1 Nummer 41 § 66 EEG

52. Zu Artikel 1 Nummer 41 § 66 Absatz 6 EEG

53. Zu Artikel 1 Nummer 42 Anlage 1 Nummer 2 EEG

54. Zu Artikel 1 Nummer 42 Anlage 2 Nummer 3 Buchstabe c Doppelbuchstabe bb EEG

55. Zu Artikel 1 Nummer 42 Anlage 2 Nummer 3 Buchstabe e EEG

56. Zu Artikel 1 Nummer 42 Anlage 2 Nummer 3 Buchstabe g

57. Zu Artikel 1 Nummer 42 Anlage 2 Nummer 3 Buchstabe h EEG

58. Zu Artikel 1 Nummer 42 Anlage 2 Nummer 3 Buchstabe i EEG

59. Zu Artikel 1 Nummer 42 Anlage 2 Nummer 3 Buchstabe j - neu - EEG

60. Zu Artikel 1 Nummer 42 Anlage 2 Nummer 4 EEG

61. Zu Artikel 1 allgemein Änderung des EEG

62. Zu Artikel 5 Nummer 6 Anlage 3 Nummer 3, 7 zur Biomasseverordnung Der Bundesrat sieht die Notwendigkeit, dass aus Anlage 3 die Nummer 3 Kleegras und Nummer 7 Luzernegras in die Anlage 2 übertragen werden, da aus Gründen der Nachweisbarkeit und eines nichtvertretbaren Kontrollaufwandes es geboten ist, Gräser einheitlich einer Einsatzstoffvergütungsklasse zuzuordnen, auch wenn der Energieertrag geringfügig unterschiedlich ist. Vor diesem Hintergrund bittet der Bundesrat um Prüfung, ob die Einsatzstoffe zur Biogaserzeugung Sudangras, Weidelgras, Luzernegras, Kleegras und Gras einschließlich Ackergras unter dem Oberbegriff Gras zusammengefasst werden können.

63. Zu Artikel 5 Nummer 6 Anlage 3 Nummer 4 Spalte 2 zur Biomasseverordnung

64. Zu Artikel 5 Nummer 6 Anlage 3 Nummer 12 Spalte 2 zur Biomasseverordnung

65. Zu Artikel 5 Anlage 3 Nummer 18 und 19 der Biomasseverordnung

66. Zu Artikel 5 Nummer 6 Anlage 3 der Biomasseverordnung

67. Zu Artikel 5 Änderung der Biomasseverordnung

68. Zu Artikel 7 Änderung des EEWG


 
 
 


Drucksache 535/09

... Diese Qualitätstradition wird in verschiedener Weise gepflegt. An der Basis gelten für alle Landwirtschaftsbetriebe in der EU rechtsverbindliche Bewirtschaftungsauflagen, die zu den strengsten in der Welt zählen. Diese beziehen sich u. a. auf den Umweltschutz, den Tierschutz und den Einsatz von Schädlingsbekämpfungs- und Tierarzneimitteln. Über diese grundlegenden Vorschriften hinaus nutzen Landwirte und Lebensmittelhersteller ihr Fachkönnen und ihren Einfallsreichtum, um Erzeugnisse mit besonderen und unverwechselbaren Eigenschaften anzubieten, die von den Verbrauchern geschätzt werden.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 535/09




1. Einleitung

2. Derzeitige Qualitätsmassnahmen für Agrarerzeugnisse

Schaubild 1. Qualitäts- und Zertifizierungsregelungen sowie Vermarktungsnormen

3. Jüngste Entwicklungen

Schaubild 2. Schema für die Entwicklung der Qualitäts- und Zertifizierungsregelungen und Vermarktungsnormen für Agrarerzeugnisse

4. Eu-Massnahmen zur Qualität von Agrarerzeugnissen

4.1. Bewirtschaftungsauflagen der EU

4.2. Vermarktungsnormen

Notwendigkeit einer generellen Basisnorm:

- Kennzeichnung des Erzeugungsorts:

Fakultative vorbehaltene Angaben:

Internationale Normen:

4.3. Geografische Angaben

4.4. Ökologische/biologische Landwirtschaft

4.5. Traditionelle Spezialitäten

5. Entwicklung eines EU-Rahmens zur Qualitätspolitik

5.1. Kohärenz neuer EU-Regelungen

5.2. Leitlinien für private und staatliche Regelungen zur Zertifizierung von Nahrungsmitteln

6. Fazit


 
 
 


Drucksache 367/08D

... i) Investitionsbeihilfen im Rahmen von Schwerpunkt 1 können vor allem für Energie, Wasser und andere Produktionsmittel sparende Maschinen und Geräte und für die Produktion erneuerbarer Energien zum Einsatz in Landwirtschaftsbetrieben gewährt werden. Im Agrar- und Ernährungssektor und in der Forstwirtschaft sollten die Investitionsbeihilfen zur Entwicklung innovativer und nachhaltiger Methoden bei der Herstellung von Biobrennstoffen beitragen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 367/08D




Vorschlag

Artikel 1
Änderung der Verordnung (EG) Nr. 247/2006

Artikel 2
Änderung der Verordnung (EG) Nr. 320/2006

Artikel 13a
Staatliche Beihilfen

Artikel 3
Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1405/2006

Artikel 4
Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007

Unterabschnitt II
Eröffnung und Aussetzung des Ankaufs

Artikel 11
Zeiträume der öffentlichen Intervention

Artikel 12
Eröffnung der öffentlichen Intervention

Artikel 13
Interventionshöchstmengen

Unterabschnitt III
Interventionspreise

Artikel 18
Interventionspreise

Artikel 34a
Bedingungen für die Gewährung der Beihilfe für Butter

Artikel 55
Quotensysteme

Abschnitt III
A Quoten für Kartoffelstärke

Artikel 84a
Quoten für die Kartoffelstärkeerzeugung

Unterabschnitt III
Kartoffelstärke

Artikel 95a
Prämie für Kartoffelstärke

Artikel 99
Beihilfe zur Verwendung von Magermilch und Magermilchpulver als Futtermittel

Artikel 100
Beihilfe für die Verarbeitung von Magermilch zu Kasein und Kaseinat

Artikel 119
Verwendung von Kasein und Kaseinat zur Käseherstellung

Artikel 180
Anwendung der Artikel 87, 88 und 89 EG-Vertrag

Artikel 5
Änderung der Verordnung (EG) Nr. 3/2008

Artikel 6
Änderung der Verordnung (EG) Nr. [...]/2008 [GMO Wein]

Artikel 7
Aufhebungen

Artikel 8
Inkrafttreten

Anhang I

Anhang II

Anhang Xa
Quoten für Kartoffelstärke gemäß Artikel 84a

Anhang III

Vorschlag

Artikel 1
Die Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 wird wie folgt geändert:

Artikel 12a
Revision

Artikel 16a
Spezifische Vorhaben für bestimmte Prioritäten

Artikel 2

Anhang

Anhang II
Exemplarische Liste von Vorhabensarten für die Prioritäten nach Artikel 16a

Vorschlag

Einziger Artikel

Anhang

Finanzbogen


 
 
 


Drucksache 323/07 (Beschluss)

... 9. Der Bundesrat stellt fest, dass die geplante Durchführung der Strukturerhebungen in den Jahren 2010, 2013 und 2016 die Landwirtschaftsbetriebe erheblich belasten und bei den Statistischen Ämtern zusätzliche Kosten verursachen werden.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 323/07 (Beschluss)




Zu den einzelnen Vorschriften


 
 
 


Drucksache 323/1/07

... 13. Der Bundesrat stellt fest, dass die geplante Durchführung der Strukturerhebungen in den Jahren 2010, 2013 und 2016 die Landwirtschaftsbetriebe erheblich belasten und bei den Statistischen Ämtern zusätzliche Kosten verursachen werden.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 323/1/07




Zur Vorlage insgesamt

Zu den einzelnen Vorschriften


 
 
 


Drucksache 146/06

... Mit Entschließung des Bundesrates (494/05) zur Verbesserung der Wettbewerbssituation der Landwirtschaftsbetriebe in der deutschschweizerischen Zollgrenzzone) wurde die Bundesregierung gebeten, auf eine Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates mit dem Ziel hinzuwirken, dass Zahlungen nur an Betriebe mit rechtlichem Betriebssitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union gestattet sind. Die Bundesregierung hatte dazu in einem Zwischenbericht zum 1. Oktober 2005 mitgeteilt, dass in dieser Angelegenheit noch weitere Prüfungen erforderlich seien.



Drucksache 206/1/06

... en ebenso wie die Biokraftstofferzeugung im Rahmen regionaler Wirtschaftskreisläufe in der Hand von Landwirtschaftsbetrieben. Die Strategie der Beimischung von biogenen zu fossilen Kraftstoffen ist grundsätzlich sinnvoll, da der Aufbau bzw. die Unterhaltung einer gesonderten Betankungsinfrastruktur entfällt und geringe Probleme bei der Einhaltung von Kraftstoffnormen und -qualitäten auftreten. Es ist deshalb sinnvoll, die steuerliche Begünstigung von Biotreibstoffen aufrecht zu halten. Sie schafft Planungssicherheit für Landwirte, für Betreiber und Errichter von Veresterungsanlagen sowie für Autokäufer.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 206/1/06




1. Zu Artikel 1 allgemein EnergieStG

2. Die Mineralölsteuerbefreiung für Biokraftstoffe

3. Zu Artikel 1 allgemein EnergieStG

4. Zu Artikel 1 § 2 Abs. 2 Nr. 2, § 56 Abs. 2 Nr. 2 EnergieStG

5. Zu Artikel 1 § 2 Abs. 2 Nr. 3 - neu - EnergieStG

6. Zu Artikel 1 § 3 Abs. 1 Nr. 1 EnergieStG

Zu Artikel 1

10. Zu Artikel 1 § 50 Abs. 2 Satz 2 - neu - EnergieStG

11. Zu Artikel 1 § 50 Abs. 2 Satz 3 und § 57 Abs. 5 Satz 1 EnergieStG

12. Hilfsempfehlung zu Ziffer 11

Zu Artikel 1

13. Zu Artikel 1 § 50 Abs. 3 Satz 1 bis 3 EnergieStG

14. Zu Artikel 1 § 51 EnergieStG und Artikel 2 § 9a StromStG

15. Zu Artikel 1 § 51 Abs. 1 Nr. 1 EnergieStG

16. Zu Artikel 1 § 52 Abs. 1a - neu - EnergieStG

17. Zu Artikel 1 § 54 Abs. 1 Satz 2 - neu -; § 55 Abs. 1 Satz 2 - neu - EnergieStG

18. Zu Artikel 1 § 56 Abs. 2 Nr. 4 - neu - EnergieStG

19. Zu Artikel 1 § 57 EnergieStG

20. Zu Artikel 2 Nr. 7 § 9a Abs. 1 Nr. 1, 2, 4 - neu - , 5 - neu - StromStG

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe c


 
 
 


Drucksache 755/05

... Der Bundesrat hat im Zusammenhang mit dem Erlass der Verordnung zur Durchführung der einheitlichen Betriebsprämie (805. Sitzung, Drucksache 728/04 (Beschluss)) als auch im Zusammenhang mit der Ersten Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung der einheitlichen Betriebsprämie (810. Sitzung, Drucksache 170/05 (Beschluss)) Entschließungen gefasst, die Forderungen an die Bundesregierung bezüglich verschiedenster Themen im Rahmen der Umsetzung der Betriebsprämienregelung enthalten. Ferner hat er eine Entschließung gefasst (813. Sitzung, Drucksache 494/05 (Beschluss)), in der die Bundesregierung aufgefordert wird, „zur Verbesserung der Wettbewerbssituation der Landwirtschaftsbetriebe in der deutschschweizerischen Zollgrenze auf eine Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates mit dem Ziel hinzuwirken, dass Zahlungen nur an Betriebe mit rechtlichem Betriebssitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union gestattet sind".

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 755/05




I. Drucksache 728/04 (Beschluss)

1. Teil

2. Teil

II. Drucksache 170/05 (Beschluss)

III. Drucksache 494/05 (Beschluss)


 
 
 


Drucksache 494/05 (Beschluss)

... 2. Der Bundesrat nimmt mit Besorgnis zur Kenntnis, dass die Zahlung von Flächenprämien aus EU-Mitteln an Schweizer Landwirte die schon auf Grund des Preis- und Prämiengefälles zwischen der Schweiz und der EU bestehenden Wettbewerbnachteile der einheimischen Landwirtschaftsbetriebe in der deutschschweizerischen Zollgrenzzone verschärft. Diese zusätzliche Wettbewerbsverzerrung ist für den Bundesrat nicht hinnehmbar.



Drucksache 494/05

... 2. Der Bundesrat nimmt mit Besorgnis zur Kenntnis, dass die Zahlung von Flächenprämien aus EU-Mitteln an Schweizer Landwirte die schon auf Grund des Preis- und Prämiengefälles zwischen der Schweiz und der EU bestehenden Wettbewerbnachteile der einheimischen Landwirtschaftsbetriebe in der deutschschweizerischen Zollgrenzzone verschärfen. Diese zusätzliche Wettbewerbsverzerrung ist für den Bundesrat nicht hinnehmbar.


 
 
 


Drucksache 144/16 PDF-Dokument



Drucksache 144/16 (Beschluss) PDF-Dokument



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