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"Landesjustizverwaltung"
Drucksache 49/20
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Haftung bei Unfällen mit Anhängern und Gespannen im Straßenverkehr
... | vom 10. März 2017 (Bundestagsdrucksache 18/11615, S. 8 ff.), zu welcher die Bundesregierung in ihrer Gegenäußerung vom 22. März 2017 (Bundestagsdrucksache 18/11615, S. 13 ff.) die Vorlage eines entsprechenden Entwurfs bereits in Aussicht gestellt hatte. Dies entspricht zugleich dem Ergebnis einer auf Initiative der Landesjustizverwaltung Bayern 2014 durchgeführten Länderabfrage, welche mehrheitlich eine solche Korrektur gefordert hatte. Auch die betroffene Wirtschaft (Versicherungswirtschaft und Automobilhersteller) hat den Gesetzgeber insoweit zur Änderung aufgefordert.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Straßenverkehrsgesetzes
§ 19 Haftung des Halters bei Unfällen mit Anhängern und Gespannen
§ 19a Ersatzpflicht des Führers von Anhängern und Gespannen
Artikel 2 Änderung des Versicherungsvertragsgesetzes
Artikel 3 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
III. Alternativen
IV. Gesetzgebungskompetenz
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
a Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
b Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
c Erfüllungsaufwand für die Verwaltung
5. Weitere Kosten
6. Weitere Gesetzesfolgen
VII. Befristung; Evaluierung
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu § 19
Zu § 19
Zu § 19
Zu § 19
Zu Satz 1
Zu den Sätzen 2 bis 4
Zu Satz 5
Zu § 19
Zu § 19
Zu Nummer 6
Zu § 19a
Zu § 19a
Zu Satz 1
Zu Satz 2
Zu Satz 3
Zu § 19a
Zu Nummer 7
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Drucksache 278/20
Gesetzesantrag des Landes Niedersachsen
Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung der Strafprozessordnung - Intensivierung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in gerichtlichen Verfahren bei der Anhörung von Verurteilten nach §§ 453 Absatz 1 Satz 4 und 454 Absatz 1 Satz 3, Absatz 2 Satz 3 StPO
... Der neue Satz 4 des Absatzes 1 eröffnet die Möglichkeit der Anordnung der Anhörung im Wege der zeitgleichen Bild- und Tonübertragung unter Verzicht auf eine Vorführung auch in den höchst praxisrelevanten Fällen der Reststrafenaussetzung zur Bewährung. Dies ist vor allen in den Fällen der beabsichtigten Ablehnung einer Reststrafenaussetzung eine erhebliche Verfahrenserleichterung für die Strafvollstreckungskammern und eine wichtige, Sicherheits- und aufwandsrelevante Vereinfachung für die Vollzugsanstalten und die Justizwachtmeister. Die Anordnung steht im Ermessen des Gerichts und ist unabhängig von der Zustimmung des Verurteilten. Letztlich schafft dies nicht nur die volle Anordnungsfähigkeit des Gerichts, sondern eröffnet zugleich den Landesjustizverwaltungen nicht zu unterschätzende Einsparungspotenziale.
Drucksache 47/20
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 2017/1939
des Rates vom 12. Oktober 2017 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft und zur Änderung weiterer Vorschriften
... Zu dem nach Artikel 120 Absatz 2 der EUStA-Verordnung von der Europäischen Kommission zu bestimmenden Zeitpunkt der Aufnahme der Ermittlungs- und Strafverfolgungstätigkeit der EUStA werden die Verfahrensakten von den deutschen Delegierten Europäischen Staatsanwälten voraussichtlich noch als Papierakte geführt werden. Solange danach die Strafverfahrensakten von den deutschen Delegierten Europäischen Staatsanwälten manuell geführt werden, muss seitens der Europäischen Staatsanwaltschaft dafür Sorge getragen werden, dass die Akten gemäß Artikel 45 Absatz 3 der Verordnung im Fallbearbeitungssystem der EUStA gespiegelt werden können. Allerdings ist Vorsorge dafür zu treffen, dass auch die Verfahrensakten der Europäischen Staatsanwaltschaft künftig gemäß den Vorschriften des Vierten Abschnitts des Ersten Buchs der Strafprozessordnung und den auf dieser Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen elektronisch geführt werden. Die §§ 32 ff. StPO sehen bis zur verbindlichen Einführung der elektronischen Akte zum 1. Januar 2026 die optionale elektronische Aktenführung vor. Dabei obliegt es den Landesjustizverwaltungen, in einer Rechtsverordnung den Zeitpunkt zu bestimmen, ab dem die Akten bei bestimmten Gerichten und Staatsanwaltschaften elektronisch geführt werden sollen. Die deutschen Delegierten Europäischen Staatsanwälte führen die Akten daher elektronisch, wenn die jeweilige Behörde, bei der sie angesiedelt sind (Staatsanwaltschaft, Generalstaatsanwaltschaft oder Generalbundesanwalt), die Akten elektronisch führt.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Gesetz zur Ausführung der EU-Verordnung zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (Europäische-Staatsanwaltschaft-Gesetz - EUStAG)
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Verfahrensvorschriften
§ 3 Anwendbarkeit von Vorschriften der Strafprozessordnung über das Ermittlungsverfahren
§ 4 Anwendbarkeit datenschutzrechtlicher Bestimmungen
§ 5 Anwendbarkeit des Gerichtsverfassungsgesetzes
§ 6 Anwendbarkeit des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
§ 7 Anwendbarkeit der Abgabenordnung
§ 8 Anwendbarkeit des Gesetzes über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen
§ 9 Anwendbarkeit des Rechtspflegergesetzes
§ 10 Strafvollstreckung
§ 11 Anwendbarkeit des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
§ 12 Mitteilungspflichten des Delegierten Europäischen Staatsanwalts
§ 13 Amtshilfe
§ 14 Gleichstellung mit Amtsträgern
§ 15 Einschränkung von Grundrechten
Artikel 2 Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes
§ 142b Europäische Staatsanwaltschaft
Artikel 3 Änderung der Strafprozessordnung
Artikel 4 Änderung des Bundeszentralregistergesetzes
§ 30b Europäisches Führungszeugnis
Artikel 5 Änderung des Strafgesetzbuches
Artikel 6 Änderung des Bundesstatistikgesetzes
Artikel 7 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Entstehungsbeschichte der EUStA-Verordnung
III. Wesentlicher Inhalt der EUStA-Verordnung Kapitel I Gegenstand und Begriffsbestimmungen
Kapitel II (Errichtung, Aufgaben und Grundprinzipien der EUStA)
Kapitel III (Status, Aufbau und Organisation der EUStA)
Abschnitt 1 (Status und Aufbau der EUStA)
Abschnitt 2 (Ernennung und Entlassung der Mitglieder)
Abschnitt 3 (Geschäftsordnung der EUStA)
Kapitel IV (Zuständigkeit und Ausübung der Zuständigkeit der EUStA)
Abschnitt 1 (Zuständigkeit der EUStA)
Kapitel V (Verfahrensvorschriften für Ermittlungsverfahren, Ermittlungsmaßnahmen, Strafverfolgung und Alternativen zur Strafverfolgung)
Abschnitt 1 (Vorschriften für Ermittlungsverfahren)
Abschnitt 2 (Regeln für Ermittlungsmaßnahmen und andere Maßnahmen)
Abschnitt 3 (Regeln zur Strafverfolgung)
Kapitel VI (Verfahrensgarantien)
Kapitel VII (Informationsverarbeitung)
Kapitel VIII (Datenschutz)
Kapitel IX (Finanz- und Personalbestimmungen)
Kapitel X (Bestimmungen über die Beziehungen der EUStA zu ihren Partnern)
Kapitel XI (Allgemeine Bestimmungen)
IV. Alternativen
V. Gesetzgebungskompetenz
VI. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
VII. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
a Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
b Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
c Erfüllungsaufwand für die Verwaltung
5. Weitere Kosten
6. Weitere Gesetzesfolgen
VIII. Befristung; Evaluierung
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu § 1
Zu § 2
Zu § 3
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu § 4
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu § 5
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu § 6
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu § 7
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu § 8
Zu § 9
Zu § 10
Zu § 11
Zu § 12
Zu § 13
Zu § 14
Zu § 15
Zu Artikel 2
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Artikel 3
Zu Artikel 4
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Artikel 5
Zu Artikel 6
Zu Artikel 7
Drucksache 504/20
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Verschiebung des Zensus in das Jahr 2022 und zur Änderung des Aufenthaltsgesetz es
... Es ist mit weiteren Kosten der Landesjustizverwaltungen im Rahmen der richterlichen Haftanordnung zu rechnen. Ausgehend von einer Bearbeitungszeit von 30 Minuten pro Fall und Kosten im richterlichen Dienst der Länder von rund 56,25 Euro pro Stunde ergibt sich pro Fall ein Mehraufwand von 28,13 Euro.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Zensusvorbereitungsgesetzes 2021
§ 16a Verordnungsermächtigung
Artikel 2 Änderung des Zensusgesetzes 2021
§ 36a Verordnungsermächtigung
Artikel 3 Änderung des Aufenthaltsgesetzes
§ 62c Ergänzende Vorbereitungshaft
Artikel 4 Einschränkung von Grundrechten
Artikel 5 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
III. Alternativen
IV. Gesetzgebungskompetenz
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
Bürgerinnen und Bürger
4 Wirtschaft
4 Verwaltung
5. Weitere Kosten
6. Weitere Gesetzesfolgen
VII. Befristung; Evaluierung
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Artikel 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Artikel 3
Zu Artikel 4
Zu Artikel 5
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Absatz 1 NKRG: NKR-Nummer 5368, BMI: Entwurf eines Gesetzes zur Verschiebung des Zensus in das Jahr 2022 und zur Änderung des Aufenthaltsgesetzes
I. Zusammenfassung
II. Im Einzelnen
II.1 Erfüllungsaufwand
4 Bund
Länder und Kommunen
Änderung des Aufenthaltsgesetzes
II.2 Weitere Kosten
II.3 Evaluierung
III. Ergebnis
Drucksache 278/20 (Beschluss)
Gesetzentwurf des Bundesrates
Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung der Strafprozessordnung - Intensivierung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in gerichtlichen Verfahren bei der Anhörung von Verurteilten nach §§ 453 Absatz 1 Satz 4 und 454 Absatz 1 Satz 3, Absatz 2 Satz 3 StPO
... Der neue Satz 4 des Absatzes 1 eröffnet die Möglichkeit der Anordnung der Anhörung im Wege der zeitgleichen Bild- und Tonübertragung unter Verzicht auf eine Vorführung auch in den höchst praxisrelevanten Fällen der Reststrafenaussetzung zur Bewährung. Dies ist vor allem in den Fällen der beabsichtigten Ablehnung einer Reststrafenaussetzung eine erhebliche Verfahrenserleichterung für die Strafvollstreckungskammern und eine wichtige, sicherheits- und aufwandsrelevante Vereinfachung für die Vollzugsanstalten und die Justizwachtmeister. Die Anordnung steht im Ermessen des Gerichts, das den Verurteilten zuvor auf die Möglichkeit eines solchen Verfahrens und das Widerspruchsrecht hinweisen muss. Letztlich schafft dies nicht nur die volle Anordnungsfähigkeit des Gerichts, sondern eröffnet zugleich den Landesjustizverwaltungen nicht zu unterschätzende Einsparungspotenziale.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
Gesetzentwurf
Anlage Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung der Strafprozessordnung - Intensivierung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in gerichtlichen Verfahren bei der Anhörung von Verurteilten nach §§ 453 Absatz 1 Satz 4 und 454 Absatz 1 Satz 3, Absatz 2 Satz 3 StPOStPO
Artikel 1 Änderung der Strafprozessordnung
Artikel 2
Begründung
A. Allgemeiner Teil
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Artikel 2
Drucksache 196/20
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung des Verbraucherschutzes im Inkassorecht und zur Änderung weiterer Vorschriften
... "Mehrere Länder können eine Aufgabenwahrnehmung durch eine Landesjustizverwaltung vereinbaren."
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Rechtsdienstleistungsgesetzes
§ 13a Darlegungs- und Informationspflichten bei Inkassodienstleistungen
§ 13b Erstattungsfähigkeit der Kosten von Inkassodienstleistern
§ 13c Beauftragung von Rechtsanwälten und Inkassodienstleistern
§ 13d Vergütung der Rentenberater
Artikel 2 Änderung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes
§ 31b Gegenstandswert bei Zahlungsvereinbarungen
Artikel 3 Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
§ 288 Verzugszinsen, Kosten der Rechtsverfolgung und sonstiger Verzugsschaden.
Artikel 4 Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung
§ 43d Darlegungs- und Informationspflichten bei Inkassodienstleistungen
Artikel 5 Änderung des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland
Artikel 6 Änderung des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Patentanwälte in Deutschland
Artikel 7 Änderung der Rechtsdienstleistungsverordnung
Artikel 8 Änderung des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz
§ 4 Vergütung
Artikel 9 Änderung der Zivilprozessordnung
§ 753a Vollmachtsnachweis
Artikel 10 Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche
Artikel 11 Änderung des Unterlassungsklagengesetzes
Artikel 12 Änderung der Gewerbeordnung
Artikel 13 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Hintergrund der inkassorechtlichen Regelungen
1. Vorangegangene Rechtsänderungen
2. Aktuelle Lage
II. Wesentliche Änderungen im Inkassobereich
1. Inkassokosten
a Geschäftsgebühr
aa Problem
bb Lösung
cc Rechtssystematik
dd Nicht berücksichtigte Alternativen
ee Zu erwartende Folgen
b Einigungsgebühr
c Gleichbehandlung von Rechtsanwaltschaft und Inkassodienstleistern
d Doppelbeauftragung von Inkassodienstleistern sowie Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten
2. Aufklärungspflichten der Rechtsanwältinnen, Rechtsanwälte und Inkassodienstleister
a Identitätsdiebstähle
b Zahlungsvereinbarungen
3. Prüfung der Eignung und Zuverlässigkeit zu registrierender Personen
4. Aufsicht über Inkassodienstleister
a Überwachung von sich aus anderen Gesetzen ergebenden Berufspflichten
b Untersagungsverfügungen
c Information von Beschwerdeführern
d Transparenz bei Rücknahmen und Widerrufen von Registrierungen
e Sanktionen bei verspäteten oder unterlassenen Mitteilungen
f Zuständigkeit
5. Hinweispflichten
6. Vollmachtsnachweise
7. Systematik von RDG und RDGEG
8. Weitere Änderungen
III. Änderungen für niedergelassene europäische Anwältinnen und Anwälte
1. Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte
2. Patentanwältinnen und Patentanwälte
IV. Gesetzgebungskompetenz
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
a Bürgerinnen und Bürger
b Wirtschaft
aa Hinweispflichten bei Adressermittlungen, Zahlungsvereinbarungen und Schuldanerkenntnissen
bb Hinweis auf die zuständige Aufsichtsbehörde
cc Hinweispflichten vor der Beauftragung von Inkassodienstleistern, Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten
dd Gesamtaufwand
c Verwaltung
5. Weitere Kosten
a Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte
b Inkassodienstleister
aa Änderungen bei den Geschäftsgebühren
bb Änderungen bei den Einigungsgebühren
cc Änderungen bei den Vergütungen für die Vertretung im gerichtlichen Mahnverfahren
6. Weitere Gesetzesfolgen
VII. Befristung; Evaluierung
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
1. Anlass der Änderung
2. Die bestehenden Probleme im Einzelnen
3. Die Neuregelung
Zu Nummer 5
Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 6
Zu § 13a
Zu Absatz 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu § 13b
Zu § 13c
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu § 13d
Zu Nummer 7
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Buchstabe e
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Doppelbuchstabe cc
Zu Doppelbuchstabe dd
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 10
Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 11
Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 12
Zu Nummer 13
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Artikel 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 4
Zu Artikel 3
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Satz 1
Zu Satz 2
Zu Satz 3
Zu Satz 4
Zu den Nummer n
Zu Artikel 4
Zu Artikel 5
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 6
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Artikel 7
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Artikel 8
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Artikel 9
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Artikel 10
Zu Artikel 11
Zu Artikel 12
Zu Nummer 1
Zu den Nummer n
Zu Artikel 13
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Absatz 1 NKRG: NKR-Nr. 4972 [BMJV]: Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung des Verbraucherschutzes im Inkassorecht und zur Änderung weiterer Vorschriften
I. Zusammenfassung
II. Im Einzelnen
II.1. Erfüllungsaufwand
II.2. Weitere Kosten
II.3. ‚One in one out‘-Regel
II.4. Evaluierung
III. Ergebnis
Drucksache 168/20 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Förderung der Elektromobilität und zur Modernisierung des Wohnungseigentumsgesetz es und zur Änderung von kosten- und grundbuchrechtlichen Vorschriften (Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz - WEMoG )
... Nummer 5 der Anlage 1 (Kostenverzeichnis) Nummer 14160 GNotKG wird zwar schon länger im Kreis der Kostenrechtsreferenten diskutiert und war zuletzt Thema der Konferenz der Kostenrechtsreferentinnen und Kostenrechtsreferenten der Landesjustizverwaltungen und des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz vom 6. bis 8. März 2017 in Magdeburg (TOP 2g). Anders als in der von dem Regierungsentwurf dargestellten Begründung war Auslöser der Diskussion die unterschiedliche Rechtsprechung zur Frage, wann ein Sondereigentum als von der Aufhebung "betroffen" anzusehen ist (z.B. OLG München, Beschluss vom 17. Juli 2015, 34 Wx 137/15 Kost; OLG Hamm, Beschluss vom 9. März 2016, I-15 W 540/14). Diese streitige Frage wird allerdings durch die vorgesehene Änderung nicht aufgelöst.
1. Zum Gesetzentwurf allgemein
2. Zu Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb § 7 Absatz 3 Satz 2 WEG , Artikel 7 Nummer 2 § 3 Absatz 2 WGV
3. Zu Artikel 1 Nummer 18 § 18 Absatz 4 Satz 2 - neu - WEG
4. Zu Artikel 1 Nummer 20 § 19 Absatz 3 Satz 2 WEG
5. Zu Artikel 2 Nummer 1 § 554 Überschrift und Absatz 1 Satz 1 BGB
6. Zu Artikel 10 Nummer 1 Anlage 1 Kostenverzeichnis Anmerkung zu Nummer 14160 GNotKG
7. Zu Artikel 10 Nummer 1 Anlage 1 Kostenverzeichnis Anmerkung zu Nummer 14160 GNotKG
Drucksache 245/1/20
Antrag des Landes Nordrhein-Westfalen
Gesetz zu sozialen Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie (Sozialschutz-Paket II)
... Die Formulierung von § 114 Absatz 3 ArbGG-E und § 211 Absatz 3 SGG-E als Soll-Vorschrift engt das Ermessen der Richterinnen und Richter bei der Anordnung deutlich ein und wird sich in vielen Fallgestaltungen zu einem Anspruch der dies fordernden Verfahrensbeteiligten auf Anordnung der audiovisuellen Verhandlungsführung oder Vernehmung verdichten. Dies begründet die Gefahr, dass sich auch das Ermessen der Landesjustizverwaltungen bei der Entscheidung über die Reichweite der Ausstattung der Richterinnen und Richter mit entsprechender Technik zur Durchführung von Video-Verhandlungen weiter einengt.
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Drucksache 245/20 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Gesetz zu sozialen Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie (Sozialschutz-Paket II)
... Die Formulierung von § 114 Absatz 3 ArbGG-E und § 211 Absatz 3 SGG-E als Soll-Vorschriften engt das Ermessen der Richterinnen und Richter bei der Anordnung deutlich ein und wird sich in vielen Fallgestaltungen zu einem Anspruch der dies fordernden Verfahrensbeteiligten auf Anordnung der audiovisuellen Verhandlungsführung oder Vernehmung verdichten. Dies begründet die Gefahr, dass sich auch das Ermessen der Landesjustizverwaltungen bei der Entscheidung über die Reichweite der Ausstattung der Richterinnen und Richter mit entsprechender Technik zur Durchführung von Videoverhandlungen weiter einengt.
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Drucksache 24/20
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Neustrukturierung des Zollfahndungsdienstgesetzes
... durch Rechtsverordnung einem anderen Amtsgericht zu übertragen. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen."
§ 107 Verordnungsermächtigung
Drucksache 87/20
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung des Rechtsextremismus und der Hasskriminalität
... Die klarstellende Ergänzung ist zum anderen mit Blick auf die aktuelle Entwicklung antisemitischer Hasskriminalität gerechtfertigt. Nach den statistischen Daten des "Kriminalpolizeilichen Meldedienstes Politisch motivierte Kriminalität" (KPMD-PMK) im Bereich Hasskriminalität ist die Zahl der antisemitischen Straftaten seit 2013 um über 40 Prozent deutlich angestiegen (vergleiche die Fallzahlen der über www.bmi.de abrufbaren Veröffentlichung zur PMK 2018 - Entwicklung der Hasskriminalität 2001 - 2018, Seite 5, 2018: 1 799; 2017: 1 504; 2016: 1 468; 2015: 1 366; 2014: 1 596, 2013: 1 275). Seit 2015 ist auch bei den durch die Staatsanwaltschaften eingeleiteten Ermittlungsverfahren wegen Taten mit antisemitischem Hintergrund - auch jenseits der Äußerungsdelikte nach den §§ 86, 86a, 130, 131 StGB - ein deutlicher Anstieg zu verzeichnen (Gesamtzahlen 2017: 1 858; 2016: 2 482; 2015: 2 083; 2014: 773; 2013: 691; Erhebung der Landesjustizverwaltungen über Verfahren wegen rechtsextremistischer/fremdenfeindlicher Straftaten in der Bundesrepublik Deutschland - 2013 bis 2017, abrufbar unter www.bundesjustizamt.de). Gleichzeitig entfiel in den vergangenen beiden Jahren nach den polizeilichen Erhebungen der ganz überwiegende Teil der Hasskriminalität auf fremdenfeindliche (2018: 7 701; 2017: 6 434), rassistische (2018: 1 725; 2017: 1 300) und eben antisemitische (2018: 1 799; 2017: 1 504) Straftaten (vergleiche die Veröffentlichung zur PMK 2018 - Hasskriminalität; dabei waren zur präzisen Darstellung der Motivlage jeweils Mehrfachnennungen möglich). Diese drei Arten von Tatmotivationen haben - was ebenfalls weitergehenden Ausweitungstendenzen bei § 46 StGB entgegensteht - mit Abstand die größte praktische Bedeutung innerhalb der Hasskriminalität. Daher ist es konsequent, auch alle drei Arten in § 46 Absatz 2 Satz 2 StGB explizit zu erwähnen.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Strafgesetzbuches
Artikel 2 Änderung der Strafprozessordnung
§ 100g Erhebung von Verkehrs- und Nutzungsdaten.
§ 101a Gerichtliche Entscheidung; Datenkennzeichnung und -auswertung; Benachrichtigungspflichten bei Verkehrs- und Nutzungsdaten.
Artikel 3 Änderung des Bundesmeldegesetzes
Artikel 4 Änderung des Bundeskriminalamtgesetzes
Artikel 5 Änderung des Telemediengesetzes
§ 15a Auskunftsverfahren bei Bestands- und Nutzungsdaten
§ 15b Auskunftsverfahren bei Passwörtern und anderen Zugangsdaten
Artikel 6 Änderung des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes
§ 1 Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen.
§ 3a Meldepflicht
Artikel 7 Einschränkung eines Grundrechts
Artikel 8 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
III. Alternativen
IV. Gesetzgebungskompetenz
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
a Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
b Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
aa Die bereits bestehenden Pflichten der genannten Anbieter sozialer Netzwerke werden um folgende drei Maßnahmen ergänzt:
bb Daraus ergeben sich folgende Schätzungen:
c Erfüllungsaufwand der Verwaltung
5. Weitere Kosten
6. Weitere Gesetzesfolgen
VII. Befristung; Evaluierung
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Artikel 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Artikel 3
Zu Artikel 4
Zu Artikel 5
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu § 15a
Zu § 15b
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Artikel 6
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 2
Zu Absatz 2
Zu Absatz 2
Zu Absatz 2
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu Absatz 6
Zu Absatz 7
Zu Nummer 4
Zu Artikel 7
Zu Artikel 8
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Absatz 1 NKRG: NKR-Nr. 5094, BMJV Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung des Rechtsextremismus und der Hasskriminalität
I. Zusammenfassung
II. Im Einzelnen
II.1 Erfüllungsaufwand
Bürgerinnen und Bürger
5 Wirtschaft
Verwaltung Bund
Verwaltung Länder/Kommunen
II.2 Weitere Kosten
5 Fallzahlen
Personal - und Sachkosten
II.3 ‚One in one out‘-Regel
II.4 Evaluierung
II.5 KMU-Betroffenheit
III. Ergebnis
Drucksache 168/1/20
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Förderung der Elektromobilität und zur Modernisierung des Wohnungseigentumsgesetz es und zur Änderung von kosten- und grundbuchrechtlichen Vorschriften (Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz - WEMoG )
... Nummer 5 der Anlage 1 (Kostenverzeichnis) Nummer 14160 GNotKG wird zwar schon länger im Kreis der Kostenrechtsreferenten diskutiert und war zuletzt Thema der Konferenz der Kostenrechtsreferentinnen und Kostenrechtsreferenten der Landesjustizverwaltungen und des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz vom 6. bis 8. März 2017 in Magdeburg (TOP 2g). Anders als in der von dem Regierungsentwurf dargestellten Begründung war Auslöser der Diskussion die unterschiedliche Rechtsprechung zur Frage, wann ein Sondereigentum als von der Aufhebung "betroffen" anzusehen ist (z.B. OLG München, Beschluss vom 17. Juli 2015, 34 Wx 137/15 Kost; OLG Hamm, Beschluss vom 9. März 2016, I-15 W 540/14). Diese streitige Frage wird allerdings durch die vorgesehene Änderung nicht aufgelöst.
1. Zum Gesetzentwurf allgemein
2. Zu Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb § 7 Absatz 3 Satz 2 WEG , Artikel 7 Nummer 2 § 3 Absatz 2 WGV
3. Zu Artikel 1 Nummer 18 § 18 Absatz 4 Satz 2 - neu - WEG
4. Zu Artikel 1 Nummer 20 § 19 Absatz 3 Satz 2 WEG
5. Zu Artikel 2 Nummer 1 § 554 Überschrift und Absatz 1 Satz 1 BGB
6. Zu Artikel 2 Nummer 1 § 554 Absatz 1 BGB
7. Zu Artikel 2 Nummer 2a - neu - § 555b Nummer 2a - neu - BGB
8. Zu Artikel 10 Nummer 1 Anlage 1 Kostenverzeichnis Anmerkung zu Nummer 14160 GNotKG
9. Zu Artikel 10 Nummer 1 Anlage 1 Kostenverzeichnis Anmerkung zu Nummer 14160 GNotKG
Drucksache 101/19 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung der Betreuer- und Vormündervergütung
... Angesichts des beträchtlichen Volumens geht mit der Erhöhung zudem eine erhebliche Belastung der Landesjustizhaushalte einher, so dass es ein wesentliches Interesse der Landesjustizverwaltungen darstellt, nicht mit erneuten Nachforderungen befasst zu werden.
1. Zum Gesetzentwurf allgemein
2. Zu Artikel 2 § 277 Absatz 3 Satz 2 FamFG
3. Zu Artikel 3 Evaluierung
Artikel 3 Evaluierung
4. Zu Artikel 4 Inkrafttreten
5. Zur Begründung allgemein
Drucksache 392/19
Unterrichtung durch die Bundesregierung
Stellungnahme der Bundesregierung zu der Entschließung des Bundesrates zum Gesetz zur Bekämpfung von Korruption im Gesundheitswesen
... Auf Grundlage der Entschließung des Bundesrats wurde im Juni 2018, rund zwei Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes, zunächst eine Abfrage bei den Landesjustizverwaltungen zu den vom Bundesrat aufgezeigten möglichen Strafbarkeitslücken bei der Bekämpfung von Korruption im Gesundheitswesen durchgeführt. Die Auswertung der eingegangenen Antworten hat ergeben, dass konkrete Fälle, die auf Strafbarkeitslücken hindeuten, in der Strafverfolgungspraxis nicht bekannt geworden sind. Zwei Länder haben gleichwohl die Beschränkung der Strafbarkeit bei Fällen des Bezugs von Arznei- oder Hilfsmitteln sowie Medizinprodukten durch das Erfordernis der unmittelbaren Anwendung ausdrücklich kritisiert. Von Seiten mehrerer Länder ist weiter ausgeführt worden, dass das Fehlen konkreter Fälle nicht den Schluss zulasse, dass keine Strafbarkeitslücken bestünden. Vielmehr würden einschlägige Sachverhalte, bei denen eine Strafbarkeitslücke bestehe, möglicherweise schon nicht an die Staatsanwaltschaften herangetragen. Hinweise und Strafanzeigen kämen bisher überwiegend von Kassen(zahn)ärztlichen Vereinigungen oder gesetzlichen Krankenkassen, die fachkundig seien und von vornherein nur solche Sachverhalte weiterleiteten, die sie für strafbar hielten. Liege eine der vom Bundesrat kritisierten Fallkonstellationen vor, würde diese dagegen nicht an die Staatsanwaltschaft weitergeleitet.
Drucksache 611/19
Gesetzesantrag des Landes Nordrhein-Westfalen
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) Nr. 2019/1151 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Änderung der Richtlinie (EU) Nr. 2017/1132
im Hinblick auf den Einsatz digitaler Werkzeuge und Verfahren im Gesellschaftsrecht
... Abweichend von § 10a Absatz 2 soll der Notar seine Urkundstätigkeit für Verfahren nach § 35a und § 40a des Beurkundungsgesetzes nur ausüben, wenn sich der Sitz der betroffenen Gesellschaft oder der Wohnsitz oder Sitz eines handelnden Gesellschafters oder der Wohnsitz eines handelnden Geschäftsführers in seinem Amtsbereich befindet. Dies gilt nicht, wenn sich Sitz oder Wohnsitz mindestens eines Beteiligten im Ausland befinden. Die Landesjustizverwaltung kann nach den Erfordernissen einer geordneten Rechtspflege die Grenzen der Bezirke gemäß Satz 1 allgemein oder im Einzelfall abweichend festlegen. § 10a Absatz 2 Halbsatz 2 und Absatz 3 gilt entsprechend."
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
1. Bund
a Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
b Vollzugsaufwand
2. Länder
a Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
b Vollzugsaufwand
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
Gesetzesantrag
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung
Artikel 2 Änderung des Handelsgesetzbuchs
Artikel 3 Änderung des Beurkundungsgesetzes
§ 35a Beurkundung mittels Fernkommunikation
§ 40a Elektronische Beglaubigungen in Handelsregistersachen
Artikel 4 Änderung der Bundesnotarordnung
§ 10b Urkundstätigkeit nach § 35a und § 40a des Beurkundungsgesetzes
§ 78p Videokommunikationssystem für Verfahren nach § 35a und § 40a des Beurkundungsgesetzes
Artikel 5 Änderung des Personalausweisgesetzes
Artikel 6 Änderung des Aufenthaltsgesetzes
Artikel 7 Änderung des eID-Karte-Gesetzes
Artikel 8 Änderung des Gerichts- und Notarkostengesetzes
Artikel 9 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
1. Online-Eintragung bei der Gründung von Gesellschaften
2. Online-Einreichung durch Gesellschaften
3. Eintragung von Zweigniederlassungen von Gesellschaften aus anderen Mitgliedstaaten
4. Anerkennung von Identifizierungsmitteln für die Zwecke von Onlineverfahren
II. Ziele und wesentlicher Inhalt des Gesetzentwurfs
III. Auswirkungen des Gesetzentwurfs
1. Finanzielle Auswirkungen
2. Gesellschaftspolitischer Art
3. Gleichstellungspolitischer Art
IV. Gesetzgebungskompetenz
V. Zustimmungsbedürftigkeit
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 4
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Artikel 5
Zu Artikel 6
Zu Artikel 7
Zu Artikel 8
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 9
Drucksache 666/19
Verordnung der Bundesregierung
Verordnung über die Standards für die Übermittlung elektronischer Akten zwischen Behörden und Gerichten im Bußgeldverfahren (Bußgeldaktenübermittlungsverordnung - BußAktÜbV)
... Nach Satz 1 sollen elektronische Akten grundsätzlich elektronisch übermittelt werden, wenn die empfangende Stelle die Akten elektronisch führt. Satz 1 konkretisiert die Regelung des § 110a Absatz 3 Satz 1 OWiG in der bis zum 31. Dezember 2025 gültigen Fassung dahingehend, dass es für die Frage, ob die Akten elektronisch geführt werden und folglich elektronisch zu übermitteln sind, auf den Standard der Aktenführung der empfangenden Staatsanwaltschaft, Bußgeldbehörde oder des Gerichts ankommt. Gemeint sind Akten im Sinne der Bußgeldaktenführungsverordnungen. Satz 2 stellt im Sinne der gesetzlichen Regelung klar, dass an Bußgeldbehörden, Gerichte und Staatsanwaltschaften, welche die Akten in Papier führen, Dokumente auch nur in Papierform zu übersenden sind. Für den Übergangszeitraum bis zum 31. Dezember 2025 gilt daher grundsätzlich, dass Dokumente elektronisch übermittelt werden sollen, wenn die empfangende Stelle die Akten elektronisch führt und Dokumente in Papierform zu übermitteln sind, wenn die empfangende Stelle die Akten noch in Papierform führt. Für die absendende Stelle bedeutet dies, dass in den Fällen des Satzes 1 Dokumente in Papierform in die elektronische Form übertragen werden sollen und in den Fällen des Satzes 2 umgekehrt elektronische Dokumente durch Ausdrucken in die Papierform. Die Übertragung in die elektronische Form geschieht in der Regel durch Einscannen nach den Grundsätzen des § 110c OWiG in Verbindung mit § 32e StPO und § 2 DokErstÜbV, dessen Absatz 3 vorsieht, dass bei der Übertragung die Anforderungen der Technischen Richtlinie 03138 Ersetzendes Scannen (RESISCAN) des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik in der jeweils gültigen Fassung berücksichtigt werden sollen. Der Verbleib der eingescannten Ausgangsdokumente kann für den Übergangszeitraum bis zur verbindlichen Einführung der elektronischen Akte bei allen Gerichten und Behörden [vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz/von den Landesjustizverwaltungen] näher festgelegt bzw. die Regelungsbefugnis insoweit auf die Leitung der jeweiligen Geschäftsbereichsbehörden übertragen werden.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Verordnung
Verordnung
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Übermittlung elektronischer Akten
§ 3 Übergang der Aktenführung oder Bearbeitung
§ 4 Übermittlungswege
§ 5 Ersatzmaßnahmen
§ 6 Bekanntmachung technischer Anforderungen
§ 7 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt
III. Alternativen
IV. Regelungskompetenz
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
VI. Regelungsfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
5. Weitere Kosten
6. Weitere Regelungsfolgen
VII. Befristung; Evaluierung
B. Besonderer Teil
Zu § 1
Zu § 2
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu § 3
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu § 4
Zu § 5
Zu § 6
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu § 7
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Absatz 1 NKRG: NKR-Nrn. 49144916, BMJV: Rechtsverordnungen zur Einführung der elektronischen Akte im Bußgeldverfahren sowie in gerichtlichen Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz
I. Zusammenfassung
II. Im Einzelnen
II.1 Erfüllungsaufwand
II.2 Evaluierung
III. Ergebnis
Drucksache 134/1/19
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Rechte von Betroffenen bei Fixierungen im Rahmen von Freiheitsentziehungen
... "§ 23e Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung einem Amtsgericht für die Bezirke mehrerer Amtsgerichte die Entscheidungen über Fixierungen im Justiz- und Maßregelvollzug zuzuweisen, sofern die Zusammenfassung der sachlichen Förderung der Verfahren dient oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten erscheint. Die Landesregierungen können die Ermächtigungen auf die Landesjustizverwaltungen übertragen." ‘
1. Zu Artikel 1 Nummer 1 Inhaltsverzeichnis , Nummer 1a - neu - § 121a StVollzG , Nummer 3 § 130 StVollzG , Nummer 4 § 138 Absatz 3 StVollzG , Artikel 2 § 126 Absatz 5 StPO , *Artikel 7 § 93 JGG
§ 121a Gerichtliche Zuständigkeit und gerichtliches Verfahren bei dem Richtervorbehalt unterliegenden Maßnahmen
‚Artikel 2 Änderung der Strafprozessordnung
§ 93 Gerichtliche Zuständigkeit und gerichtliches Verfahren bei dem Richtervorbehalt unterliegenden Maßnahmen
2. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 127 StVollzG
3. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 127 Absatz 1 StVollzG
4. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 127 Absatz 3 Satz 5 StVollzG
5. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 127 Absatz 4 Satz 1 StVollzG
6. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 127 Absatz 4 Satz 1 StVollzG
Begründung
7. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 127 Absatz 6 Satz 1 StVollzG
8. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 128 Satz 1, Satz 2 - neu - StVollzG , Artikel 2 § 126 Absatz 5 Satz 1, Satz 1a - neu - StPO , Artikel 7 § 93 Satz 1, * Satz 1a - neu - JGG
‚Artikel 2 Änderung der Strafprozessordnung
9. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 128a Absatz 1 Satz 2 StVollzG
10. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 156 Absatz 3 StVollzG
11. Zu Artikel 1 Nummer 5a - neu - § 167 StVollzG
12. Zu Artikel 3 Nummer 11a - neu - § 331 FamFG
13. Zu Artikel 4 Einleitungssatz, Nummer 2 - neu - § 23e - neu - GVG
§ 23e Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung einem Amtsgericht für die Bezirke mehrerer Amtsgerichte die Entscheidungen über Fixierungen im Justiz- und Maßregelvollzug zuzuweisen, sofern die Zusammenfassung der sachlichen Förderung der Verfahren dient oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten erscheint. Die Landesregierungen können die Ermächtigungen auf die Landesjustizverwaltungen übertragen. ‘
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Drucksache 134/19 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Rechte von Betroffenen bei Fixierungen im Rahmen von Freiheitsentziehungen
... Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung einem Amtsgericht für die Bezirke mehrerer Amtsgerichte die Entscheidungen über Fixierungen im Justiz- und Maßregelvollzug zuzuweisen, sofern die Zusammenfassung der sachlichen Förderung der Verfahren dient oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten erscheint. Die Landesregierungen können die Ermächtigungen auf die Landesjustizverwaltungen übertragen." ‘
1. Zu Artikel 1 Nummer 1 Inhaltsverzeichnis , Nummer 1a - neu - § 121a StVollzG , Nummer 3 § 130 StVollzG , Nummer 4 § 138 Absatz 3 StVollzG , Artikel 2 § 126 Absatz 5 StPO , *Artikel 7 § 93 JGG
§ 121a Gerichtliche Zuständigkeit und gerichtliches Verfahren bei dem Richtervorbehalt unterliegenden Maßnahmen
‚Artikel 2 Änderung der Strafprozessordnung
§ 93 Gerichtliche Zuständigkeit und gerichtliches Verfahren bei dem Richtervorbehalt unterliegenden Maßnahmen
2. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 127 StVollzG
3. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 127 Absatz 1 StVollzG
4. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 127 Absatz 3 Satz 5 StVollzG
5. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 127 Absatz 4 Satz 1 StVollzG
6. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 127 Absatz 4 Satz 1 StVollzG
7. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 127 Absatz 6 Satz 1 StVollzG
8. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 128 Satz 1, Satz 2 - neu - StVollzG , Artikel 2 § 126 Absatz 5 Satz 1, Satz 1a - neu - StPO , Artikel 7 § 93 Satz 1, * Satz 1a - neu - JGG
‚Artikel 2 Änderung der Strafprozessordnung
9. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 128a Absatz 1 Satz 2 StVollzG
10. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 156 Absatz 3 StVollzG
11. Zu Artikel 1 Nummer 5a - neu - § 167 StVollzG
12. Zu Artikel 3 Nummer 11a - neu - § 331 FamFG
13. Zu Artikel 4 Einleitungssatz, Nummer 2 - neu - § 23e - neu - GVG
§ 23e
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Drucksache 228/19 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Neustrukturierung des Zollfahndungsdienstgesetzes
... "Die Landesregierungen werden ermächtigt, diese Zuständigkeit durch Rechtsverordnung einem anderen Amtsgericht zu übertragen. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen."
1. Zu Artikel 1 § 46 Absatz 3 Satz 2a - neu - und Satz 2b - neu -, § 50 Absatz 1 Satz 1a - neu - und Satz 1b - neu -, § 60 Absatz 3 Satz 2a - neu - und Satz 2b - neu - ZFdG
2. Zu Artikel 1 § 83 ZFdG
Drucksache 97/19 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes gegen illegale Beschäftigung und Sozialleistungsmissbrauch
... Jedenfalls sollte eine etwaige Neuregelung gründlich mit den Landesjustizverwaltungen abgestimmt werden.
1. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe d Doppelbuchstabe gg § 2 Absatz 4 Satz 1 Nummer 17 SchwarzArbG
2. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe d Doppelbuchstabe gg § 2 Absatz 4 Satz 1 Nummer 18 SchwarzArbG
3. Zu Artikel 1 Nummer 10 und Artikel 11 § 7 Satz 3 - neu - SchwarzArbG und § 14 TMG
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
4. Zu Artikel 1 Nummer 11 Buchstabe a0 § 8 Absatz 1 Nummer 2 SchwarzArbG
5. Zu Artikel 1 Nummer 16 §§ 14a bis 14c SchwarzArbG
6. Zu Artikel 1 Nummer 17 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 10 - neu - SchwarzArbG
7. Zu Artikel 2 Änderung des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes
8. Zu Artikel 5 Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
9. Zu Artikel 9 Nummer 6 Buchstabe b § 68 Absatz 5 Satz 1 EStG
10. Zu Artikel 9 Nummer 6 Buchstabe b § 68 Absatz 5 Satz 2 EStG
11. Zu Artikel 9 Nummer 6 § 68 EStG
12. Zum Gesetzentwurf allgemein
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Drucksache 232/19
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung des fairen Wettbewerbs
... (3) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung für die Bezirke mehrerer Landgerichte eines von ihnen als Gericht für Wettbewerbsstreitsachen zu bestimmen, wenn dies der Rechtspflege in Wettbewerbsstreitsachen dienlich ist. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen. Die Länder können außerdem durch Vereinbarung die den Gerichten eines Landes obliegenden Klagen nach Absatz 1 insgesamt oder teilweise dem zuständigen Gericht eines anderen Landes übertragen."
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb
§ 8a Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände
§ 8b Verbot der missbräuchlichen Geltendmachung von Ansprüchen; Haftung
§ 12 Einstweiliger Rechtsschutz; Veröffentlichungsbefugnis; Streitwertminderung.
§ 13 Abmahnung; Unterlassungsverpflichtung; Haftung
§ 13a Vertragsstrafe
§ 14 Sachliche und örtliche Zuständigkeit; Verordnungsermächtigung
§ 15a Überleitungsvorschrift zu dem Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs
§ 20 Bußgeldvorschriften
Artikel 2 Änderung des Unterlassungsklagengesetzes
§ 4 Liste der qualifizierten Einrichtungen
§ 4a Überprüfung der Eintragung
§ 4b Berichtspflichten und Mitteilungspflichten
§ 4c Aufhebung der Eintragung
§ 4d Verordnungsermächtigung
§ 16 Bußgeldvorschriften
§ 17 Überleitungsvorschriften zu dem Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs
Artikel 3 Änderung des Gerichtskostengesetzes
Artikel 4 Änderung des Urheberrechtsgesetzes
Artikel 5 Änderung des Designgesetzes
§ 40a Reparaturklausel
Artikel 6 Änderung des EG-Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetzes
Artikel 7 Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
Artikel 8 Änderung des Buchpreisbindungsgesetzes
Artikel 9 Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 10 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
1. Änderungen im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb UWG , im Unterlas-sungsklagengesetz UKlaG und im Gerichtskostengesetz GKG
2. Änderungen im Urheberrechtsgesetz UrhG
3. Änderungen im Gesetz über den rechtlichen Schutz von Design DesignG
II. Wesentlicher Inhalt des Gesetzentwurfs
1. Änderungen in UWG, UKlaG und GKG
2. Änderungen im UrhG
3. Änderungen im DesignG
III. Alternativen
IV. Gesetzgebungskompetenz
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
a Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
b Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
5 Belastung
5 Entlastung
c Erfüllungsaufwand der Verwaltung
5. Weitere Kosten
6. Weitere Gesetzesfolgen
VII. Befristung; Evaluierung
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Zu § 8
Zu § 8
Zu § 8
Zu § 8
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 2
Zu § 8a
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu § 8b
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Nummer 5
Zu § 13
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu § 13a
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu § 14
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Artikel 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu § 4
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 4
Zu § 4a
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu § 4b
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu § 4c
Zu § 4d
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
Zu Nummer 11
Zu Artikel 3
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 2
Zu Artikel 4
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 5
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Artikel 6
Zu Artikel 7
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 8
Zu Artikel 9
Zu Artikel 10
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Anlage Aktualisierte Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Absatz 1 NKRG: NKR-Nr. 4575; BMJV: Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung des fairen Wettbewerbs
I. Zusammenfassung
II. Im Einzelnen
II.1 Erfüllungsaufwand
5 Wirtschaft
5 Verwaltung
II.2 ‚One in one Out‘-Regel
II.3 Evaluierung
II.4 KMU-Betroffenheit
III. Ergebnis
Drucksache 532/19
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Strafverfahrens
... (2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, die Zuständigkeit nach Absatz 1 durch Rechtsverordnung einem Landgericht für die Bezirke mehrerer Landgerichte zuzuweisen. Die Landesregierungen können die Ermächtigungen auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung der Strafprozessordnung
§ 29 Verfahren nach Ablehnung eines Richters
§ 397b Gemeinschaftliche Nebenklagevertretung
Artikel 2 Weitere Änderung der Strafprozessordnung
Artikel 3 Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes
Artikel 4 Weitere Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes
Artikel 5 Gesetz über die allgemeine Beeidigung von gerichtlichen Dolmetschern (Gerichtsdolmetschergesetz - GDolmG)
§ 1 Allgemeine Beeidigung gerichtlicher Dolmetscher
§ 2 Zuständigkeit für die allgemeine Beeidigung
§ 3 Antrag auf allgemeine Beeidigung
§ 4 Alternativer Befähigungsnachweis
§ 5 Beeidigung des Dolmetschers
§ 6 Bezeichnung der allgemein beeidigten Gerichtsdolmetscher
§ 7 Befristung der allgemeinen Beeidigung; Verzicht; Widerruf
§ 8 Verlust und Rückgabe der Beeidigungsurkunde
§ 9 Datenverarbeitung
§ 10 Anzeigepflichten des allgemein beeidigten Dolmetschers
§ 11 Bußgeldvorschriften
§ 12 Kosten
Artikel 6 Änderung des Zeugenschutz-Harmonisierungsgesetzes
Artikel 7 Änderung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes
§ 53a Vergütungsanspruch bei gemeinschaftlicher Nebenklagevertretung
Artikel 8 Einschränkung eines Grundrechts
Artikel 9 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
1. Verfahrensvereinfachung und Verfahrensbeschleunigung
2. Erweiterung der Ermittlungs- und Datenübertragungsbefugnisse
3. Stärkung des Opferschutzes
4. Einführung eines Gerichtsdolmetschergesetzes
III. Alternativen
IV. Gesetzgebungskompetenz
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
5. Weitere Kosten
6. Weitere Gesetzesfolgen
VII. Evaluierung und Befristung
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Vorbemerkung zu den Nummern 2 bis 4 §§ 25, 26 und 29
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Satz 1
Zu Satz 2
Zu Satz 3
Zu Absatz 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
Vorbemerkung zu den Nummern 11 und 12
Zu Nummer 11
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 12
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Satz 1
Zu den Sätzen 2 bis 4
Zu Nummer 13
Zu Nummer 14
Zu Buchstabe a
Zu Satz 1
Zu Satz 2
Zu Satz 3
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 15
Zu Nummer 16
Zu Nummer 17
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe aa
Zu Buchstabe bb
Zu Buchstabe cc
Zu Nummer 18
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 19
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Nummer 20
Zu Nummer 21
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Satz 1
Zu Satz 2
Zu Nummer 4
Zu Artikel 4
Zu Artikel 5
Zu § 1
Zu § 2
Zu § 3
Zu § 4
Zu § 5
Zu § 6
Zu § 7
Zu § 8
Zu § 9
Zu § 10
Zu § 11
Zu § 12
Zu Artikel 6
Zu Artikel 7
Zu Artikel 8
Zu Artikel 9
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Absatz 1 NKRG: NKR-Nr. 4970 [BMJV]: Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Strafverfahrens
I. Zusammenfassung
II. Im Einzelnen
II.1. Erfüllungsaufwand
II.2. Weitere Kosten
III. Ergebnis
Drucksache 264/19
Antrag der Freien und Hansestadt Hamburg
Entschließung des Bundesrates zur grundlegenden Reform des Computerstrafrechts
... Vor diesem Hintergrund wird die Arbeit der von dem Strafrechtsausschuss der Justizministerkonferenz eingerichteten, aus Vertreterinnen und Vertretern der Landesjustizverwaltungen zusammengesetzten Arbeitsgruppe "Digitale Agenda für das Straf- und Strafprozessrecht", deren Abschlussbericht Ende 2018 der Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz vorgelegt wurde, begrüßt.
Drucksache 601/19
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Regelung der Wertgrenze für die Nichtzulassungsbeschwerde in Zivilsachen, zum Ausbau der Spezialisierung bei den Gerichten sowie zur Änderung weiterer prozessrechtlicher Vorschriften
... (1) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung einem Gericht für die Bezirke mehrerer Gerichte Sachen aller Art ganz oder teilweise zuzuweisen sowie auswärtige Spruchkörper von Gerichten einzurichten, sofern dies für die sachdienliche Förderung oder schnellere Erledigung von Verfahren zweckmäßig ist. Die Landesregierungen können die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen. Besondere Ermächtigungen der Landesregierungen zum Erlass von Rechtsverordnungen gehen vor.
Gesetz
Artikel 1 Änderung des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung
Artikel 2 Änderung der Zivilprozessordnung
Artikel 3 Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes
§ 13a
§ 60
§ 72a
§ 119a
Artikel 4 Änderung des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz
§ 40a
Artikel 5 Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung
Artikel 6 Änderung des Sozialgerichtsgesetzes
Artikel 7 Änderung der Finanzgerichtsordnung
Artikel 8 Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes
Artikel 9 Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
Artikel 10 Inkrafttreten
Drucksache 101/1/19
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung der Betreuer- und Vormündervergütung
... Angesichts des beträchtlichen Volumens geht mit der Erhöhung zudem eine erhebliche Belastung der Landesjustizhaushalte einher, so dass es ein wesentliches Interesse der Landesjustizverwaltungen darstellt, nicht mit erneuten Nachforderungen befasst zu werden.
1. Zum Gesetzentwurf allgemein
2. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 4 Absatz 3 VBVG
3. Zu Artikel 1 Nummer 8, Anhang Anlage zu § 4 Absatz 1 VBVG
4. Zu Artikel 2 § 277 Absatz 3 Satz 2 FamFG
5. Zu Artikel 3 Evaluierung
Artikel 3 Evaluierung
6. Zu Artikel 4 Inkrafttreten
7. Zur Begründung allgemein
Drucksache 532/1/19
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Strafverfahrens
... Der Gesetzentwurf sieht vor, dass das Gerichtsdolmetschergesetz bereits am Tag nach der Verkündung in Kraft tritt. Das ist für die Landesjustizverwaltungen nicht leistbar. Durch das Gerichtsdolmetschergesetz werden im Vergleich zur jetzigen Rechtslage deutliche strukturelle Änderungen vorgenommen. In vielen Ländern verlagert sich die Zuständigkeit von den Landgerichten auf die Oberlandesgerichte, bei denen bislang kein entsprechendes Personal vorgehalten wird. Gegebenenfalls müssen entsprechende Verordnungen zur Übertragung der Zuständigkeit auf die Landgerichte erlassen werden. Die Prüfungsordnungen bedürfen einer tiefgehenden Evaluierung und gegebenenfalls Anpassung an die Vorgaben des Gerichtsdolmetschergesetzes. Die Umsetzung des Gerichtsdolmetschergesetzes führt auf Landesebene zu gesetzgeberischem Handlungsbedarf, da sowohl die Landesdolmetschergesetze entsprechend angepasst werden müssen als auch gegebenenfalls Verordnungen zur Übertragung der Zuständigkeit und Prüfungsordnungen erlassen werden müssen. Hinzu kommt ein erheblicher Verwaltungsaufwand. Vor diesem Hintergrund ist es unbedingt erforderlich, dass das Gerichtsdolmetschergesetz mit einer Verzögerung von drei Jahren in Kraft tritt.
Zum Gesetzentwurf allgemein
10. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 25 StPO
§ 25 Ablehnungszeitpunkt
11. Zu Artikel 1 Nummer 6 § 68 Absatz 3 Satz 3 StPO
12. Zu Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe a - neu - § 81e Absatz 1 Satz 1 StPO
13. Zu Artikel 1 Nummer 7 § 81e Absatz 2 Satz 2 StPO
14. Zu Artikel 1 Nummer 19a - neu - § 463a Absatz 1a - neu - StPO
15. Zu Artikel 3 Nummer 4 § 189 Absatz 2 GVG , Artikel 4 § 189 Absatz 2 GVG , Artikel 5 Gerichtsdolmetschergesetz - GDolmG
16. Hilfsempfehlung zu Ziffer 15
Zu Artikel 5
17. Hilfsempfehlung zu Ziffer 15
Zu Artikel 5
18. Hilfsempfehlung zu Ziffer 15
Zu Artikel 5
19. Hilfsempfehlung zu Ziffer 15
Zu Artikel 5
20. Hilfsempfehlung zu Ziffer 15*
Zu Artikel 9
21. Hilfsempfehlung zu Ziffer 15*
Zu Artikel 9
Artikel 9 Inkrafttreten
Drucksache 228/1/19
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Neustrukturierung des Zollfahndungsdienstgesetzes
... "Die Landesregierungen werden ermächtigt, diese Zuständigkeit durch Rechtsverordnung einem anderen Amtsgericht zu übertragen. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen."
1. Zu Artikel 1 § 46 Absatz 3 Satz 2a - neu - und Satz 2b - neu -, § 50 Absatz 1 Satz 1a - neu - und Satz 1b - neu -, § 60 Absatz 3 Satz 2a - neu - und Satz 2b - neu - ZFdG
2. Zu Artikel 1 § 83 ZFdG
Drucksache 97/1/19
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes gegen illegale Beschäftigung und Sozialleistungsmissbrauch
... Jedenfalls sollte eine etwaige Neuregelung gründlich mit den Landesjustizverwaltungen abgestimmt werden.
1. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe d Doppelbuchstabe gg § 2 Absatz 4 Satz 1 Nummer 17 SchwarzArbG
2. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe d Doppelbuchstabe gg § 2 Absatz 4 Satz 1 Nummer 18 SchwarzArbG
3. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe d Doppelbuchstabe gg § 2 Absatz 4 Satz 1 Nummer 18 SchwarzArbG
4. Zu Artikel 1 Nummer 10 und Artikel 11 § 7 Satz 3 - neu - SchwarzArbG und § 14 TMG
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
5. Zu Artikel 1 Nummer 10 § 7 Satz 1a - neu - SchwarzArbG
6. Zu Artikel 1 Nummer 11 Buchstabe a0 § 8 Absatz 1 Nummer 2 SchwarzArbG
7. Zu Artikel 1 Nummer 16 §§ 14a bis 14c SchwarzArbG
8. Zu Artikel 1 Nummer 17 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 10 - neu - SchwarzArbG
9. Zu Artikel 2 Änderung des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes
10. Zu Artikel 3 Einleitungssatz, Nummer 1 § 100a Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe q StPO , Nummer 2 § 100a Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a StPO , Artikel 15a - neu - Einschränkung eines Grundrechts
Artikel 3 Änderung der Strafprozeßordnung
Artikel 15a Einschränkung eines Grundrechts
Zu Artikel 3 Nummer 2
Zu Artikel 15a
11. Zu Artikel 5 Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
12. Zu Artikel 9 Nummer 6 Buchstabe b § 68 Absatz 5 Satz 1 EStG
13. Zu Artikel 9 Nummer 6 Buchstabe b § 68 Absatz 5 Satz 2 EStG
14. Zu Artikel 9 Nummer 6 § 68 EStG
Zum Gesetzentwurf allgemein
Drucksache 665/19
Verordnung der Bundesregierung
Verordnung über die Standards für die Übermittlung elektronischer Akten zwischen Behörden und Gerichten in gerichtlichen Verfahren nach dem Strafvollzugs gesetz (Strafvollzugsgerichtsaktenübermittlungsverordnung - StVollzGerAktÜbV )
... Aktenführende Stelle ist in den hier betroffenen Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz in der Regel das Gericht, bei dem der Antrag des Gefangenen oder Untergebrachten auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 109 StVollzG eingeht. Somit können in erster Linie Gerichte untereinander sowie Gerichte und Staatsanwaltschaften einander Gerichtsakten über Verfahren nach § 109 StVollzG übermitteln. Die Vollzugsbehörde führt keine Gerichtsakten im Sinne des § 110a Absatz 1 Satz 1 StVollzG, kann eine solche Akte bzw. einzelne Aktenbestandteile jedoch ebenso wie die Staatsanwaltschaft im Laufe des Verfahrens gegebenenfalls zur Stellungnahme erhalten. Es soll den Landesjustizverwaltungen überlassen bleiben zu entscheiden, inwieweit in den Straf- und Maßregelvollzugsanstalten entsprechende Aktenführungssysteme eingerichtet werden sollen oder ob den Anstalten ähnlich wie der Polizei als Ermittlungsorgan im Strafverfahren die Akte in Form des Repräsentats, dasheißt in Form einer Sammlung der Aktenbestandteile in PDF_Einzeldokumenten zu übermitteln ist. Stellungnahmen der Justizvollzugsanstalten und Ergänzungen zur Akte können im letztgenannten Fall als elektronische Dokumente gemäß § 120 Absatz 1 Satz 2 StVollzG in Verbindung mit § 32b Absatz 3 StPO an die Staatsanwaltschaft oder das Gericht zur dort geführten elektronischen Akte übermittelt werden. Die Repräsentate sind nach Erledigung gemäß § 120 Absatz 1 Satz 2 StVollzG in Verbindung mit § 499 StPO unverzüglich zu löschen, wenn sie nicht mehr erforderlich sind. Soweit die Ermittlungsbehörde das Ermittlungsverfahren von Beginn an im Auftrag der ersuchenden Staatsanwaltschaft geführt hat, ist der überwiegende Inhalt des Repräsentats ohnehin in dem ermittlungsbehördlichen Vorgangsbearbeitungssystem vorhanden; eine gesonderte Speicherung des Repräsentats ist daher bereits aus diesen Gründen nicht erforderlich. Wird ein Ermittlungsersuchen nebst Repräsentat einer zuvor nicht befassten Ermittlungsbehörde zur Vornahme einer spezifischen Nachermittlung übersandt, kann diese unter Nutzung einzelner Informationen und gegebenenfalls auch einzelner Dokumente aus dem Repräsentat einen eigenen Vorgang im Bearbeitungssystem anlegen und hat nach Erledigung des Ermittlungsersuchens lediglich die überschießenden Teile des Repräsentats zu löschen.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Verordnung
Verordnung
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Übermittlung elektronischer Akten
§ 3 Übergang der Aktenführung oder Bearbeitung
§ 4 Übermittlungswege
§ 5 Ersatzmaßnahmen
§ 6 Bekanntmachung technischer Anforderungen
§ 7 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt der Verordnung
III. Alternativen
IV. Regelungskompetenz
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
VI. Regelungsfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
5. Weitere Kosten
6. Weitere Regelungsfolgen
VII. Befristung; Evaluierung
B. Besonderer Teil
Zu § 1
Zu § 2
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu § 3
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu § 4
Zu § 5
Zu § 6
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu § 7
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Absatz 1 NKRG: NKR-Nrn. 49144916, BMJV: Rechtsverordnungen zur Einführung der elektronischen Akte im Bußgeldverfahren sowie in gerichtlichen Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz
I. Zusammenfassung
II. Im Einzelnen
II.1 Erfüllungsaufwand
II.2 Evaluierung
III. Ergebnis
Drucksache 633/19
Verordnung der Bundesregierung
Verordnung über die Standards für die Übermittlung elektronischer Akten zwischen Strafverfolgungsbehörden und Gerichten im Strafverfahren (Strafaktenübermittlungsverordnung - StrafAktÜbV )
... Umgekehrt kann eine die Akten elektronisch führende Stelle von nicht elektronisch aktenführenden Stellen noch Papierakten erhalten und muss diese dann in die elektronische Form übertragen. Dies geschieht in der Regel durch Einscannen nach den Grundsätzen des § 32e StPO und § 2 DokErstÜbV, dessen Absatz 3 vorsieht, dass bei der Übertragung die Anforderungen der Technischen Richtlinie 03138 Ersetzendes Scannen (RESISCAN) des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik in der jeweils gültigen Fassung berücksichtigt werden sollen. Der Verbleib der eingescannten Ausgangsdokumente kann für den Übergangszeitraum bis zur verbindlichen Einführung der elektronischen Akte bei allen Gerichten und Behörden vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz oder von den Landesjustizverwaltungen näher festgelegt bzw. die Regelungsbefugnis insoweit auf die Leitung der jeweiligen Geschäftsbereichsbehörden übertragen werden.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Verordnung
Verordnung
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Übermittlung elektronischer Akten
§ 3 Übergang der Aktenführung oder Bearbeitung
§ 4 Übermittlungswege
§ 5 Ersatzmaßnahmen
§ 6 Bekanntmachung technischer Anforderungen
§ 7 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt
III. Alternativen
IV. Regelungskompetenz
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
VI. Regelungsfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
5. Weitere Kosten
6. Weitere Regelungsfolgen
VII. Befristung; Evaluierung
B. Besonderer Teil
Zu § 1
Zu § 2
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu § 3
Absatz 1
Absatz 2
Absatz 3
Absatz 4
Zu § 4
Zu § 5
Zu § 6
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu § 7
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Absatz 1 NKRG: NKR-Nr. 4866-4869, BMJV: Rechtsverordnungen zur Einführung der elektronischen Akte im Strafverfahren
I. Zusammenfassung
II. Im Einzelnen
II.1 Erfüllungsaufwand
II.2 Evaluierung
III. Ergebnis
Drucksache 385/18
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zum Internationalen Güterrecht und zur Änderung von Vorschriften des Internationalen Privatrechts
... (2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, die Zuständigkeiten nach Absatz 1 Nummer 4, 5, 7, soweit es in dieser Nummer auf den Ort der Eheschließung ankommt, und Absatz 1 Nummer 8 und 9 durch Rechtsverordnung einem anderen Gericht des Oberlandesgerichtsbezirks oder, wenn in einem Land mehrere Oberlandesgerichte errichtet sind, einem Gericht für die Bezirke aller oder mehrerer Oberlandesgerichte zuzuweisen. Die Landesregierungen können diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Internationales Güterrechtsverfahrensgesetz (IntGüRVG)
Abschnitt 1 Anwendungsbereich; allgemeine Bestimmungen
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Allgemeine gerichtliche Verfahrensvorschriften
Abschnitt 2 Bürgerliche Streitigkeiten
§ 3 Örtliche Zuständigkeiten; Rechtsverordnung
Abschnitt 3 Zulassung der Zwangsvollstreckung aus a u s l ä n d i - s c h e n Titeln; Anerkennungsfeststellung
Unterabschnitt 1 Vollstreckbarkeit ausländischer Titel
§ 4 Zuständigkeit; Rechtsverordnung
§ 5 Zulassung zur Zwangsvollstreckung; Antragstellung
§ 6 Verfahren
§ 7 Vollstreckbarkeit ausländischer Titel in Sonderfällen
§ 8 Entscheidung
§ 9 Vollstreckungsklausel
§ 10 Bekanntgabe der Entscheidung
Unterabschnitt 2 Beschwerde; Rechtsbeschwerde
§ 11 Beschwerdegericht; Einlegung der Beschwerde
§ 12 Beschwerdeverfahren und Entscheidung über die Beschwerde
§ 13 Rechtsbeschwerde
§ 14 Entscheidung über die Rechtsbeschwerde
Unterabschnitt 3 Beschränkung der Zwangsvollstreckung auf Sicherungsmaßregeln und unbeschränkte Fortsetzung der Zwangsvollstreckung
§ 15 Einwände gegen die Beschränkung auf Maßregeln zur Sicherung
§ 16 Sicherheitsleistung durch den Schuldner
§ 17 Versteigerung beweglicher Sachen
§ 18 Unbeschränkte Fortsetzung der Zwangsvollstreckung; besondere gerichtliche Anordnungen
§ 19 Unbeschränkte Fortsetzung der durch das Gericht des ersten Rechtszuges zugelassenen Zwangsvollstreckung
§ 20 Unbeschränkte Fortsetzung der durch das Beschwerdegericht zugelassenen Zwangsvollstreckung
Unterabschnitt 4 Feststellung der Anerkennung einer ausländischen Entscheidung
§ 21 Verfahren
§ 22 Kostenentscheidung
Unterabschnitt 5 Vollstreckungsabwehrklage; besonderes Aufhebungs- und Änderungsverfahren; Schadensersatz
§ 23 Vollstreckungsabwehrklage
§ 24 Verfahren nach Aufhebung oder Änderung eines für vollstreckbar erklärten ausländischen Titels
§ 25 Verfahren nach Aufhebung oder Änderung einer anerkannten ausländischen Entscheidung
§ 26 Schadensersatzpflicht des Gläubigers
Unterabschnitt 6 Entscheidungen deutscher Gerichte zu inländischen Titeln; Mahnverfahren
§ 27 Bescheinigungen zu inländischen Titeln
§ 28 Ergänzung und Berichtigung inländischer Entscheidungen zur Geltendmachung im Ausland
§ 29 Vollstreckungsklausel zur Verwendung im Ausland
§ 30 Mahnverfahren mit Zustellung im Ausland
Abschnitt 4 Authentizität von Urkunden
§ 31 Authentizität einer deutschen öffentlichen Urkunde
§ 32 Aussetzung des inländischen Verfahrens
Artikel 2 Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche
Artikel 4 Verweisung.
Artikel 14 Allgemeine Ehewirkungen
Artikel 17 Sonderregelungen zur Scheidung.
Artikel 17a Ehewohnung
Artikel 3 Änderung des Personenstandsgesetzes
Artikel 4 Änderung des Rechtspflegergesetzes
Artikel 5 Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
Artikel 6 Änderung des Gesetzes über Gerichtskosten in Familiensachen
Artikel 7 Änderung des Gerichts- und Notarkostengesetzes
Artikel 8 Änderung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes
Artikel 9 Aufhebung des Gesetzes über den ehelichen Güterstand von Vertriebenen und Flüchtlingen
Artikel 10 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Ausgangslage, Ziel und Inhalt des Entwurfs
II. Gesetzgebungskompetenz
III. Alternativen
IV. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
V. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
a Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
b Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
c Erfüllungsaufwand der Verwaltung
5. Weitere Kosten
6. Weitere Gesetzesfolgen
VI. Befristung; Evaluierung
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Abschnitt 1 Anwendungsbereich; allgemeine Bestimmungen
Zu § 1
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu § 2
Zu Abschnitt 2 Bürgerliche Streitigkeiten
Zu § 3
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Abschnitt 3 Zulassung der Zwangsvollstreckung aus ausländischen Titeln; Anerkennungsfeststellung
Zu Unterabschnitt 1 Vollstreckbarkeit ausländischer Titel
Zu § 4
Zu § 5
Zu § 6
Zu § 7
Zu § 8
Zu § 9
Zu § 10
Zu Unterabschnitt 2 Beschwerde; Rechtsbeschwerde
Zu § 11
Zu § 12
Zu § 13
Zu § 14
Zu Unterabschnitt 3 Beschränkung der Zwangsvollstreckung auf Sicherungsmaßregeln und unbeschränkte Fortsetzung der Zwangsvollstreckung
Zu § 15
Zu § 16
Zu § 17
Zu § 18
Zu § 19
Zu § 20
Zu Unterabschnitt 4 Feststellung der Anerkennung einer ausländischen Entscheidung
Zu § 21
Zu § 22
Zu Unterabschnitt 5 Vollstreckungsabwehrklage; besonderes Aufhebungs- und Änderungsverfahren; Schadensersatz
Zu § 23
Zu § 24
Zu § 25
Zu § 26
Zu Unterabschnitt 6 Entscheidungen deutscher Gerichte zu inländischen Titeln; Mahnverfahren
Zu § 27
Zu § 28
Zu § 29
Zu § 30
Zu Abschnitt 4 Authentizität von Urkunden
Zu § 31
Zu § 32
Zu Artikel 2
Zu Nummer 1
Zu den Nummer n
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zur Überschrift
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu den Absätzen 3 und 4
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu den Nummer n
Zu Nummer 11
Zu Nummer 12
Zu Nummer 13
Zu Artikel 3
Zu Artikel 4
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 5
Zu Artikel 6
Zu Artikel 7
Zu Artikel 8
Zu Artikel 9
Zu Artikel 10
Drucksache 176/18 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer zivilprozessualen Musterfeststellungsklage
... im ersten Rechtszug. Ein Land, in dem mehrere Oberlandesgerichte errichtet sind, kann durch Rechtsverordnung der Landesregierung einem Oberlandesgericht die Entscheidung und Verhandlung für die Bezirke mehrerer Oberlandesgerichte oder dem Obersten Landgericht zuweisen, sofern die Zuweisung für eine sachdienliche Förderung oder schnellere Erledigung der Verfahren zweckmäßig ist. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen." ‘
1. Zum Gesetzentwurf allgemein
2. Zu Artikel 1 § 119 Absatz 3 GVG ,
‚Artikel 1 Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes
§ 614 Rechtsmittel
3. Zu Artikel 2 Nummer 2a - neu - § 32c - neu - ZPO
§ 32c Ausschließlicher Gerichtsstand bei Musterfeststellungsverfahren
4. Zu Artikel 2 Nummer 3 § 606 Absatz 1 ZPO
5. Zu Artikel 2 Nummer 3 Evaluierung der §§ 606 ff. ZPO
6. Zu Artikel 2 Nummer 3 § 607 ZPO
7. Zu Artikel 2 Nummer 3 § 607 Absatz 3 Satz 3 - neu - ZPO
8. Zu Artikel 2 Nummer 3 § 608 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 ZPO
9. Zu Artikel 2 Nummer 3 § 608 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 ZPO
10. Zu Artikel 2 Nummer 3 § 608 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 ZPO
11. Zu Artikel 2 Nummer 3 § 610 Absatz 1 Satz 1 ZPO
12. Zu Artikel 2 Nummer 3 § 611 ZPO
13. Zu Artikel 6 § 204 Absatz 1 Nummer 1a BGB
14. Zu Artikel 11
15. Zum Gesetzentwurf im Übrigen
Drucksache 53/18 (Beschluss)
Gesetzentwurf des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Einführung von Kammern für internationale Handelssachen (KfiHG)∗
... "(3) Die Landesregierungen können die Ermächtigung nach den Absätzen 1 und 2 auf die Landesjustizverwaltungen übertragen."
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
1. Bund
a Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
b Vollzugsaufwand
2. Länder
a Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
b Vollzugsaufwand
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
Gesetzentwurf
Anlage Entwurf eines Gesetzes zur Einführung von Kammern für internationale Handelssachen (KfiHG)
Artikel 1 Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes
§ 114a
§ 114b
§ 114c
Artikel 2 Änderung der Zivilprozessordnung
Artikel 3 Änderung des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung
§ 37b Auf Verfahren, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes über die Einführung von Kammern für internationale Handelssachen vom ... (BGBl. I S. ...) anhängig sind, finden die bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Vorschriften Anwendung.
Artikel 4 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Ausgangslage
II. Zielsetzung und wesentlicher Inhalt des Gesetzentwurfs
III. Auswirkungen des Gesetzentwurfs
1. Auswirkungen auf die Haushalte der Länder
2. Auswirkungen auf die Wirtschaft und das allgemeine Preisniveau
3. Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung
IV. Gesetzgebungskompetenz
V. Zustimmungsbedürftigkeit
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu den Nummer n
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu § 114a
Zu § 114b
Zu § 114c
Zu Nummer 5
Zu Artikel 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 3
Zu Artikel 4
Drucksache 176/1/18
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer zivilprozessualen Musterfeststellungsklage
... im ersten Rechtszug. Ein Land, in dem mehrere Oberlandesgerichte errichtet sind, kann durch Rechtsverordnung der Landesregierung einem Oberlandesgericht die Entscheidung und Verhandlung für die Bezirke mehrerer Oberlandesgerichte oder dem Obersten Landgericht zuweisen, sofern die Zuweisung für eine sachdienliche Förderung oder schnellere Erledigung der Verfahren zweckmäßig ist. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen." ‘
1. Zum Gesetzentwurf allgemein
2. Zu Artikel 1 § 119 Absatz 3 GVG , Artikel 2 Nummer 3 § 610 Absatz 3 Satz 2 - neu -, § 614 - neu - ZPO
‚Artikel 1 Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes
§ 614 Rechtsmittel
3. Zu Artikel 2 Nummer 2a - neu - § 32c - neu - ZPO
§ 32c Ausschließlicher Gerichtsstand bei Musterfeststellungsverfahren
4. Zu Artikel 2 Nummer 2a - neu - § 148 ZPO
5. Zu Artikel 2 Nummer 3 § 606 Absatz 1 ZPO
6. Zu Artikel 2 Nummer 3 § 606 Absatz 1 ZPO
7. Zu Artikel 2 Nummer 3 § 606 Absatz 3 Nummer 3 ZPO
8. Zu Artikel 2 Nummer 3 § 606 Absatz 3 Nummer 3 ZPO
9. Zu Artikel 2 Nummer 3 Evaluierung der §§ 606 ff. ZPO
10. Zu Artikel 2 Nummer 3 § 607 Absatz 1 ZPO
11. Zu Artikel 2 Nummer 3 § 607 ZPO
12. Zu Artikel 2 Nummer 3 § 607 Absatz 3 Satz 3 - neu - ZPO
13. Zu Artikel 2 Nummer 3 § 608 Absatz 1 und 3 ZPO
14. Zu Artikel 2 Nummer 3 § 608 Absatz 1 und 3 ZPO
15. Zu Artikel 2 Nummer 3 § 608 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 ZPO
Zu Artikel 2 Nummer 3
18. Zu Artikel 2 Nummer 3 § 608 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 ZPO
19. Zu Artikel 2 Nummer 3 § 610 Absatz 1 Satz 1 ZPO
20. Zu Artikel 2 Nummer 3 § 611 ZPO
21. Zu Artikel 6 § 204 Absatz 1 Nummer 1a BGB
22. Zu Artikel 11
23. Zum Gesetzentwurf im Übrigen
24. Zum Gesetzentwurf im Übrigen
Drucksache 383/18 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Förderung der Freizügigkeit von EU-Bürgerinnen und -Bürgern sowie zur Neuregelung verschiedener Aspekte des Internationalen Adoptionsrechts
... Es handelt sich um einen überschaubaren Kreis von Staaten, von denen die Mehrzahl in der Regel unproblematisch Ehefähigkeitszeugnisse ausstellt (Ehe-fähigkeitszeugnisse stellen aus: Bulgarien (außer bei der Eheschließung zweier bulgarischer Staatsangehöriger im Ausland), Dänemark, Estland, Finnland, Griechenland, Großbritannien (außer bei fehlendem Domizil des britischen Staatsangehörigen in Großbritannien), Irland, Italien, Kroatien, Liechtenstein, Luxemburg, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Schweden, Schweiz, Spanien, Tschechische Republik). Das jeweilige Heimatrecht mit grundsätzlich vertrauten Rechtssystemen ist von dem für die Entscheidung über das Vorliegen der Ehevoraussetzungen bereits zuständigen Standesamt auch bei den Staaten aus dem genannten Kreis, die kein Ehefähigkeitszeugnis ausstellen, in der Regel unkompliziert zu ermitteln bzw. zu prüfen. Das Erfordernis einer für den Bürger zeit- und kostenaufwändigen (Gebühren) Doppelprüfung durch Standesamt und Landesjustizverwaltung ist in diesen Fällen regelmäßig nicht begründbar.
1. Zu Artikel 5 Nummer 4a - neu - § 9 Absatz 2 Satz 1a - neu - IntFamRVG
2. Zu Artikel 5 Nummer 6 § 50 Satz 2 - neu - IntFamRVG
3. Zu Artikel 7 Nummer 2 - neu - § 1309 Absatz 2 Satz 1a - neu - BGB
‚Artikel 7 Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
4. Zu Artikel 8 Nummer 1 Buchstabe b - neu - § 2a Absatz 3 Satz 2 - neu - AdVermiG
5. Zu Artikel 8 Nummer 2 § 2a Absatz 4 Satz 1 AdVermiG
6. Zu Artikel 8 Nummer 3 § 2a Absatz 5 Satz 1 und Satz 2 AdVermiG Artikel 8 Nummer 3 ist wie folgt zu fassen:
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
7. Zu den Verwaltungskosten
Drucksache 176/2/18
Antrag des Freistaates Bayern
Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer zivilprozessualen Musterfeststellungsklage
... von der Landesregierung durch Rechtsverordnung einem der Oberlandesgerichte oder dem Obersten Landesgericht zugewiesen werden. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltung übertragen." ‘
‚Artikel 1 Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes
Drucksache 53/18
Gesetzesantrag der Länder Nordrhein-Westfalen, Bayern, Hamburg,
Hessen, Niedersachsen
... "(3) Die Landesregierungen können die Ermächtigung nach den Absätzen 1 und 2 auf die Landesjustizverwaltungen übertragen."
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
1. Bund
a Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
b Vollzugsaufwand
2. Länder
a Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
b Vollzugsaufwand
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
Gesetzesantrag
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes
§ 114a Ist bei einem Landgericht eine Kammer für internationale Handelssachen eingerichtet, so tritt für internationale Handelssachen diese Kammer an die Stelle der Kammern für Handelssachen nach Maßgabe der folgenden Vorschriften.
§ 114b
§ 114c
Artikel 2 Änderung der Zivilprozessordnung
Artikel 3 Änderung des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung
§ 37b Auf Verfahren, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes über die Einführung von Kammern für internationale Handelssachen vom ... (BGBl. I S. ...) anhängig sind, finden die bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Vorschriften Anwendung.
Artikel 4 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Ausgangslage
II. Zielsetzung und wesentlicher Inhalt des Gesetzentwurfs
III. Auswirkungen des Gesetzentwurfs
1. Auswirkungen auf die Haushalte der Länder
2. Auswirkungen auf die Wirtschaft und das allgemeine Preisniveau
3. Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung
IV. Gesetzgebungskompetenz
V. Zustimmungsbedürftigkeit
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu § 114a
Zu § 114b
Zu § 114c
Zu Nummer 5
Zu Artikel 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 3
Zu Artikel 4
Drucksache 383/1/18
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Förderung der Freizügigkeit von EU-Bürgerinnen und -Bürgern sowie zur Neuregelung verschiedener Aspekte des Internationalen Adoptionsrechts
... Es handelt sich um einen überschaubaren Kreis von Staaten, von denen die Mehrzahl in der Regel unproblematisch Ehefähigkeitszeugnisse ausstellt (Ehe-fähigkeitszeugnisse stellen aus: Bulgarien (außer bei der Eheschließung zweier bulgarischer Staatsangehöriger im Ausland), Dänemark, Estland, Finnland, Griechenland, Großbritannien (außer bei fehlendem Domizil des britischen Staatsangehörigen in Großbritannien), Irland, Italien, Kroatien, Liechtenstein, Luxemburg, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Schweden, Schweiz, Spanien, Tschechische Republik). Das jeweilige Heimatrecht mit grundsätzlich vertrauten Rechtssystemen ist von dem für die Entscheidung über das Vorliegen der Ehevoraussetzungen bereits zuständigen Standesamt auch bei den Staaten aus dem genannten Kreis, die kein Ehefähigkeitszeugnis ausstellen, in der Regel unkompliziert zu ermitteln bzw. zu prüfen. Das Erfordernis einer für den Bürger zeit- und kostenaufwändigen (Gebühren) Doppelprüfung durch Standesamt und Landesjustizverwaltung ist in diesen Fällen regelmäßig nicht begründbar.
1. Zu Artikel 5 Nummer 4 Buchstabe b § 3 Absatz 1 Satz 2 IntFamRVG
2. Zu Artikel 5 Nummer 4a - neu - § 9 Absatz 2 Satz 1a - neu - IntFamRVG
3. Zu Artikel 5 Nummer 6 § 50 Satz 2 - neu - IntFamRVG
4. Zu Artikel 7 Nummer 2 - neu - § 1309 Absatz 2 Satz 1a - neu - BGB
‚Artikel 7 Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
5. Zu Artikel 8 Nummer 1 § 2a Absatz 3 Satz 2 - neu - AdVermiG
6. Zu Artikel 8 Nummer 2 § 2a Absatz 4 Satz 1 AdVermiG
7. Zu Artikel 8 Nummer 3 § 2a Absatz 5 Satz 1 und Satz 2 AdVermiG
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
8. Zu den Verwaltungskosten
Drucksache 293/17
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Neuordnung der Aufbewahrung von Notariatsunterlagen und zur Einrichtung des Elektronischen Urkundenarchivs bei der Bundesnotarkammer sowie zur Änderung weiterer Gesetze
... (4) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass Notare neben den elektronischen Anmeldungen bestimmte darin enthaltene Angaben in strukturierter maschinenlesbarer Form zu übermitteln haben, soweit nicht durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz nach § 387 Absatz 2 entsprechende Vorschriften erlassen werden. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen."
,Artikel 3 Änderung des Rechtspflegergesetzes
Artikel 4 Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
§ 378 Vertretung; notarielle Zuständigkeit; Verordnungsermächtigung.
Artikel 5 Anderung der Grundbuchordnung
§ 151 Für Erklärungen, die bis einschließlich ... [einsetzen: Datum des Tages vor dem Inkrafttreten nach Artikel 11 Absatz 2 dieses Gesetzes] beurkundet oder beglaubigt wurden, findet § 15 Absatz 3 keine Anwendung. `
,Artikel 8 Änderung des Gesetzes zur Änderung der Bundesnotarordnung und anderer Gesetze
Artikel 9 Änderung des Gesetzes zur Regelung der betreuungsrechtlichen Einwilligung in eine ärztliche Zwangsmaßnahme
Artikel 10 Änderung des Justizverwaltungskostengesetzes
Drucksache 403/17 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Verordnung über die Übermittlung von Indexdaten der Landesjustizverwaltungen an das Transparenzregister (Indexdatenübermittlungsverordnung - IDÜV )
Verordnung über die Übermittlung von Indexdaten der Landesjustizverwaltungen an das Transparenzregister (Indexdatenübermittlungsverordnung -
Drucksache 403/1/17
Empfehlungen der Ausschüsse
Verordnung über die Übermittlung von Indexdaten der Landesjustizverwaltungen an das Transparenzregister (Indexdatenübermittlungsverordnung - IDÜV )
Verordnung über die Übermittlung von Indexdaten der Landesjustizverwaltungen an das Transparenzregister (Indexdatenübermittlungsverordnung -
Drucksache 199/1/17
Empfehlungen der Ausschüsse
Gesetz zur Reform des Bauvertragsrechts, zur Änderung der kaufrechtlichen Mängelhaftung, zur Stärkung des zivilprozessualen Rechtsschutzes und zum maschinellen Siegel im Grundbuch- und Schiffsregisterverfahren
... b) Allerdings mahnt der Bundesrat ein an den Usancen ausgerichtetes Gesetzgebungsverfahren an, das - gerade bei derartigen Eingriffen in das Gerichtsorganisations- und Verfahrensrecht - eine adäquate Einbeziehung der gerichtlichen Praxis des Geschäftsbereichs ermöglicht. Ein Grund für ein derart abgekürztes Verfahren über parlamentarische Änderungsanträge ist nicht ersichtlich. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung daher, zukünftig dafür Sorge zu tragen, dass die Landesjustizverwaltungen in derartigen Gesetzesvorhaben so frühzeitig einbezogen werden, dass eine Beteiligung des Geschäftsbereichs erfolgen kann.
Drucksache 340/17
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 2015/848 über Insolvenzverfahren
... werden die Landesregierungen ermächtigt, diese Verfahren durch Rechtsverordnung für die Bezirke mehrerer Insolvenzgerichte einem von diesen zuzuweisen. Die Landesregierungen können die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.
Artikel 1 Änderung des Rechtspflegergesetzes
Artikel 2 Änderung der Insolvenzordnung
Artikel 3 Änderung des Einführungsgesetzes zur Insolvenzordnung
Artikel 102c Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 2015/848 über Insolvenzverfahren
Teil 1 Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Örtliche Zuständigkeit; Verordnungsermächtigung
§ 2 Vermeidung von Kompetenzkonflikten
§ 3 Einstellung des Insolvenzverfahrens zugunsten eines anderen Mitgliedstaats
§ 4 Rechtsmittel nach Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 2015/848
§ 5 Zusätzliche Angaben im Eröffnungsantrag des Schuldners
§ 6 Örtliche Zuständigkeit für Annexklagen
§ 7 Öffentliche Bekanntmachung
§ 8 Eintragung in öffentliche Bücher und Register
§ 9 Rechtsmittel gegen eine Entscheidung nach § 7 oder § 8
§ 10 Vollstreckung aus der Eröffnungsentscheidung
Teil 2 Sekundärinsolvenzverfahren
Abschnitt 1 Hauptinsolvenzverfahren in der Bundesrepublik Deutschland
§ 11 Voraussetzungen für die Abgabe der Zusicherung
§ 12 Öffentliche Bekanntmachung der Zusicherung
§ 13 Benachrichtigung über die beabsichtigte Verteilung
§ 14 Haftung des Insolvenzverwalters bei einer Zusicherung
Abschnitt 2 Hauptinsolvenzverfahren in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union
§ 15 Insolvenzplan
§ 16 Aussetzung der Verwertung
§ 17 Abstimmung über die Zusicherung
§ 18 Stimmrecht bei der Abstimmung über die Zusicherung
§ 19 Unterrichtung über das Ergebnis der Abstimmung
§ 20 Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen über die Eröffnung eines Sekundärinsolvenzverfahrens
Abschnitt 3 Maßnahmen zur Einhaltung einer Zusicherung
§ 21 Rechtsbehelfe und Anträge nach Artikel 36 der Verordnung (EU) Nr. 2015/848
Teil 3 Insolvenzverfahren über das Vermögen von Mitgliedern einer Unternehmensgruppe
§ 22 Eingeschränkte Anwendbarkeit des § 56b und der §§ 269a bis 269i der Insolvenzordnung
§ 23 Beteiligung der Gläubiger
§ 24 Aussetzung der Verwertung
§ 25 Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nach Artikel 69 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 2015/848
§ 26 Rechtsmittel gegen die Kostenentscheidung nach Artikel 77 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 2015/848
Artikel 4 Änderung des Gerichtskostengesetzes
Artikel 5 Änderung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes
Artikel 6 Weitere Änderung des Gerichtskostengesetzes
Artikel 7 Änderung des SCE-Ausführungsgesetzes
Artikel 8 Änderung des Gesetzes zur Erleichterung der Bewältigung von Konzerninsolvenzen
Artikel 9 Inkrafttreten
Drucksache 238/17
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe
... "(2) Die Landesregierung wird ermächtigt, die der Landesjustizverwaltung nach Absatz 1 zustehenden Befugnisse durch Rechtsverordnung auf der Landesjustizverwaltung nachgeordnete Behörden zu übertragen. Die Landesregierung kann die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltung übertragen." `
Drucksache 199/17 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Gesetz zur Reform des Bauvertragsrechts, zur Änderung der kaufrechtlichen Mängelhaftung, zur Stärkung des zivilprozessualen Rechtsschutzes und zum maschinellen Siegel im Grundbuch- und Schiffsregisterverfahren
... b) Allerdings mahnt der Bundesrat ein an den Usancen ausgerichtetes Gesetzgebungsverfahren an, das - gerade bei derartigen Eingriffen in das Gerichts-organisations- und Verfahrensrecht - eine adäquate Einbeziehung der gerichtlichen Praxis des Geschäftsbereichs ermöglicht. Ein Grund für ein derart abgekürztes Verfahren über parlamentarische Änderungsanträge ist nicht ersichtlich. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung daher, zukünftig dafür Sorge zu tragen, dass die Landesjustizverwaltungen in derartigen Gesetzesvorhaben so frühzeitig einbezogen werden, dass eine Beteiligung des Geschäftsbereichs erfolgen kann.
Drucksache 294/17
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Änderung von Vorschriften im Bereich des Internationalen Privat- und Zivilverfahrensrechts
... "Die Landesregierungen werden ermächtigt, diese Zuständigkeit durch Rechtsverordnung einem anderen Amtsgericht des Oberlandesgerichtsbezirks oder, wenn in einem Land mehrere Oberlandesgerichte errichtet sind, einem Amtsgerichtsbezirk für die Bezirke aller oder mehrerer Oberlandesgerichte zuzuweisen. Die Zuweisung kann auch nur für einzelne Arten der Beweisaufnahme erfolgen. Die Landesregierungen können diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen." `
,Artikel 3 Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Haager Übereinkommens vom 15. November 1965 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- oder Handelssachen und des Haager Übereinkommens vom 18. März 1970 über die Beweisaufnahme im Ausland in Zivil- oder Handelssachen
Drucksache 403/17
Verordnung des Bundesministeriums der Finanzen
Verordnung über die Übermittlung von Indexdaten der Landesjustizverwaltungen an das Transparenzregister (Indexdatenübermittlungsverordnung - IDÜV )
Verordnung über die Übermittlung von Indexdaten der Landesjustizverwaltungen an das Transparenzregister (Indexdatenübermittlungsverordnung -
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Verordnung
Verordnung
§ 1 Übermittlung von Indexdaten zu Eintragungen Im Handels-, Partnerschafts-, Genossenschafts-, und Vereinsregister
§ 2 Übermittlung von Indexdaten zu Bekanntmachungen aus dem Handels-, Partnerschafts-, Genossenschafts-, und Vereinsregister
§ 3 Art der Datenübermittlung
§ 4 Form der Indexdaten
§ 5 Änderung und Aktualisierung der Daten
§ 6 Sicherheit
§ 7 Übergangsregelung
§ 8 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Wesentlicher Inhalt der Verordnung
II. Alternativen
III. Gesetzesfolgen
1. Haushaltsausgaben Ohne Erfüllungsaufwand
2. Erfüllungsaufwand
3. Weitere Kosten
4. Weitere Gesetzesfolgen
B. Besonderer Teil
Zu § 1
Zu § 2
Zu § 3
Zu § 4
Zu § 5
Zu § 6
Zu § 7
Zu § 8
Drucksache 460/17
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Verbesserung der Beistandsmöglichkeiten unter Ehegatten und Lebenspartnern in Angelegenheiten der Gesundheitssorge und zur Anpassung der Betreuer- und Vormündervergütung
... 1. für Ersuchen eines Betreuungsgerichts oder eines Landgerichts als Beschwerdegericht mit der jeweiligen Landesjustizverwaltung und
§ 1358 Beistand unter Ehegatten in Angelegenheiten der Gesundheitssorge
,Artikel 3 Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche
Artikel 4 Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
Artikel 5 Änderung der Bundesnotarordnung
Artikel 6 Änderung des Betreuungsbehördengesetzes
Artikel 7 Änderung des Vormünder- und Betreuervergütungsgesetzes
Artikel 8 Änderung der Vorsorgeregister-Verordnung
§ 6 Auskunft an Betreuungsgerichte, Landgerichte als Beschwerdegerichte und Ärzte.
Artikel 9 Inkrafttreten
Drucksache 602/1/16
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung der Aufbewahrung von Notariatsunterlagen und zur Einrichtung des Elektronischen Urkundenarchivs bei der Bundesnotarkammer
... "(3) Anmeldungen in Registerverfahren sind vor ihrer Einreichung für das Registergericht von einem Notar auf Eintragungsfähigkeit zu prüfen. In Registerverfahren nach § 374 Nummer 1 bis 3 sind sie zudem bei einem Notar zur Weiterleitung an die für die Eintragung zuständige Stelle einzureichen. Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass Notare neben den Anmeldungen bestimmte darin enthaltene Angaben in strukturierter maschinenlesbarer Form zu übermitteln haben, soweit nicht durch das Bundesministerium der Justiz nach § 387 Absatz 2 entsprechende Vorschriften erlassen werden. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen."
1. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 33 Absatz 1 Satz 1 BNotO
2. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 36 Absatz 2 Satz 2 BNotO
3. Zu Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe a § 55 Absatz 1 Satz 3 BNotO
4. Zu Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc § 67 Absatz 3 Nummer 5 BNotO
5. Zu Artikel 1 Nummer 16 Buchstabe c § 93 Absatz 4 Satz 2 BNotO
6. Zu Artikel 2 Nummer 5 Buchstabe a und b § 39a Absatz 1 Satz 3 BeurkG , Nummer 15 § 56 Absatz 1 Satz 4, 5 BeurkG
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
7. Zu Artikel 2 Nummer 19 § 59 und § 59a BeurkG
8. Zu Artikel 5a - neu - § 378 Absatz 3 -neu-, § 486 Absatz 3 - neu - FamFG , Artikel 5b - neu - § 15 Absatz 3 -neu-, § 143 Absatz 4 - neu - GBO , Artikel 5c - neu - Vorbemerkung 2.2 Absatz 1 und 2, Anmerkung 22122 Absatz 2 - neu - KV GKNotG , Artikel 6 Absatz 2 Nummer 6 - neu - Inkrafttreten
'Artikel 5a Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
Artikel 5b Änderung der Grundbuchordnung
Artikel 5c Änderung des Gerichts- und Notarkostengesetzes
A. Zielsetzung, wesentlicher Inhalt und Auswirkungen der vorgeschlagenen Regelungen
I. Zielsetzung
1 Filter- und Entlastungsfunktion
2 Medienbruchstelle und Lieferung von strukturierten XML-Daten
II. Wesentlicher Inhalt
III. Auswirkungen der vorgeschlagenen Regelungen
B. Die Regelungsvorschläge im Einzelnen
I. Artikel 5a Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
II. Artikel 5b - neu - Änderung der Grundbuchordnung
III. Artikel 5c - neu - Änderung des Gerichts- und Notarkostengesetzes
1. Nummer 1 Vorbemerkung 2.2 KV
a Buchstabe a Vorbemerkung 2.2 Absatz 1 KV
b Buchstabe b Vorbemerkung 2.2 Absatz 2 KV
2. Nummer 2 Nummer 22122 KV
IV. Artikel 6 Absatz 2 Nummer 6 - neu - Inkrafttreten
Drucksache 101/16
Gesetzesantrag des Landes Baden-Württemberg
Entwurf eines Gesetzes zur flexiblen Aufgabenübertragung in der Justiz
... Bereits heute unterscheiden sich die Länder hinsichtlich der Personalausstattung der Justiz, der Gerichtsstruktur und des Ausbildungsstands des in der Justiz eingesetzten Personals. Mit Blick auf die Entwicklungen, die mit dem technischen Fortschritt im EDV-Bereich einhergehen, werden die Landesjustizverwaltungen deshalb in noch größerem Ausmaß darauf angewiesen sein, auf personalwirtschaftliche Gegebenheiten möglichst flexibel reagieren zu können. Diesen Bedürfnissen soll mit dem Entwurf Rechnung getragen werden. Er soll den Ländern im Rahmen des verfassungsrechtlich Zulässigen qualitätsorientiert eine flexible Verteilung von richterlichen Aufgaben, Rechtspflegeraufgaben und Aufgaben des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle ermöglichen. Die aus ablauforganisatorischer und personalwirtschaftlicher Sicht optimale qualitätsorientierte Verteilung dieser Aufgaben zwischen den verschiedenen zur Aufgabenwahrnehmung berufenen Personen ist zur Optimierung der Funktionsfähigkeit der Rechtspflege erforderlich. Zugleich kann die Übertragung von anspruchsvollen Tätigkeiten zu einer Aufwertung und Stärkung der Laufbahnen der Rechtspfleger, der Beamten des mittleren Dienstes sowie der Justizfach- und Justizangestellten führen.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
F. Weitere Kosten
Gesetzesantrag
Artikel 1 Änderung des Rechtspflegergesetzes
Artikel 2 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
III. Alternativen
IV. Gesetzgebungskompetenz
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
a Erfüllungsaufwand für die Bürgerinnen und Bürger
b Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
c Erfüllungsaufwand der Verwaltung
5. Weitere Kosten
6. Weitere Gesetzesfolgen
VII. Befristung; Evaluation
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Zu Artikel 2
Drucksache 601/1/16
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Arzneimittelversorgung in der GKV (GKV-Arzneimittelversorgungsstärkungsgesetz - AMVSG )
... Gleichwohl kommt es in der Praxis zu Schwierigkeiten. Pharmazeutische Unternehmen gewähren den Vertragsapotheken der Landesjustizverwaltungen die Abgabepreise nach § 78 Absatz 3a Satz 1 oder Satz 2 AMG in der Regel nicht.
Zum Gesetzentwurf allgemein
5. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 35a SGB V
6. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a § 35a Absatz 3 Satz 5 und Satz 6 SGB V
7. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe b § 35a Absatz 3a Satz 2
8. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe b § 35a Absatz 3a SGB V und Nummer 4 Buchstabe d § 73 Absatz 9 SGB V
9. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe d § 35a Absatz 6 Satz 1 und Satz 2 SGB V
10. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe d § 35a Absatz 6 SGB V
11. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 87 Absatz 2a und Absatz 5b Satz 5, Satz 6 und Satz 7 SGB V
12. Zu Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe a Doppelbuchstabe 0aa - neu - § 129 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 SGB V
13. Zu Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe b § 129 Absatz 5 Satz 3 SGB V
14. Zu Artikel 1 Nummer 9 Buchstabe c Doppelbuchstabe aa § 130a Absatz 3a Satz 1 SGB V
15. Zu Artikel 1 Nummer 9 Buchstabe e1 - neu - § 130a Absatz 8 Satz 7 SGB V
16. Zu Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe a § 130b Überschrift SGB V und Buchstabe b § 130b Absatz 1b SGB V
Zu Artikel 1 Nummer 10
Zu Artikel 1 Nummer 10
19. Zu Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe b § 130b Absatz 1b SGB V
20. Zu Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe d Doppelbuchstabe aa und Doppelbuchstabe bb § 130b Absatz 3 Satz 1 und Satz 2 SGB V
21. Zu Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe e § 130b Absatz 3b SGB V
22. Zu Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe e § 130b Absatz 3b SGB V
23. Zu Artikel 1 Nummer 12 - neu - § 132b Absatz 1, Absatz 2 - neu - und Absatz 3 - neu - SGB V
§ 132b Versorgung mit Soziotherapie
24. Zu Artikel 1 Nummer 12 - neu -* § 295 Absatz 3 Satz 2 - neu - und Satz 3 - neu - SGB V
25. Zu Artikel 5 Nummer 1 Buchstabe b § 15 Absatz 6 AMG
26. Zu Artikel 5 Nummer 2a - neu - § 43 Absatz 1 Satz 1, Satz 1a - neu - und Satz 1b - neu - AMG und Nummer 3 Buchstabe a - neu - § 73 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a und Satz 3 AMG und Artikel 6a - neu - § 11a Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b und Satz 2 ApoG
'Artikel 6a Änderung des Apothekengesetzes
Zur Festlegung einheitlicher Abgabepreise für verschreibungspflichtige Arzneimittel
Zur Festlegung einheitlicher Abgabepreise für verschreibungspflichtige Arzneimittel
29. Zu Artikel 5 Nummer 4 § 78 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3a Satz 3 AMG
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Drucksache 505/16 (Beschluss)
Gesetzentwurf des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Beistandsmöglichkeiten unter Ehegatten und Lebenspartnern in Angelegenheiten der Gesundheitssorge und in Fürsorgeangelegenheiten
... Vorzüge sollte auch in den im Zuge einer Gesetzesänderung anzupassenden Broschüren des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz und der Landesjustizverwaltungen nachdrücklich hingewiesen werden. Die Bevölkerungskreise, die bislang durch die Werbung für die Vorsorgevollmacht erreicht werden können, werden mithin bei unverminderter Werbung und Information auch weiterhin erreicht werden können, insbesondere wenn sie darüber aufgeklärt werden, dass sich eine Vorsorgevollmacht wegen der begrenzten Reichweite der gesetzlichen Annahme der Bevollmächtigung unter Ehegatten und Lebenspartnern nach wie vor als vorrangiges Mittel zur Verwirklichung des Selbstbestimmungsrechts empfiehlt.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Anlage Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Beistandsmöglichkeiten unter Ehegatten und Lebenspartnern in Angelegenheiten der Gesundheitssorge und in Fürsorgeangelegenheiten
Artikel 1 Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
§ 1358 Beistand unter Ehegatten in Angelegenheiten der Gesundheitssorge und in der Fürsorge dienenden Angelegenheiten
Artikel 2 Änderung des Lebenspartnerschaftsgesetzes
Artikel 3 Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche
Artikel 4 Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
Artikel 5 Änderung der Bundesnotarordnung
Artikel 6 Änderung des Gesetzes über die Wahrnehmung behördlicher Aufgaben bei der Betreuung Volljähriger
Artikel 7 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelung
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
III. Alternativen
IV. Gesetzgebungskompetenz
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
5. Weitere Kosten
6. Weitere Gesetzesfolgen
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Absatz 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 4
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 5
Zu Artikel 6
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 7
Drucksache 236/1/16
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Einführung der elektronischen Akte in Strafsachen und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs
... Nach dem Gesetzentwurf der Bundesregierung soll die Einsicht in eine elektronisch geführte Akte im Wege des Bereitstellens des Inhalts der Akte zum Abruf kostenfrei sein. Auch die Akteneinsicht durch elektronische Übermittlung einer elektronischen Datei wäre kostenfrei. Die Länder streben an, ein bundesweites, zentral erreichbares Akteneinsichtsportal mit Download-Funktionalität in die künftige IT-Architektur der Landesjustizverwaltungen zu integrieren. Der kostendeckende Betrieb dieses Portals ist nicht gewährleistet, wenn die Akteneinsicht bei einem Bereitstellen des Inhalts der Akte zum Abruf und bei einer rein elektronischen Übermittlung kostenfrei gewährt werden muss.
1. Zum Gesetzentwurf allgemein
2. Zum Gesetzentwurf insgesamt
3. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 32a Absatz 2 Satz 3 - neu - StPO
4. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 32b Absatz 1 Satz 2 StPO
5. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 32b Absatz 5 Satz 3 - neu - StPO
6. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 32d Satz 2 StPO
7. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 32f Absatz 1 Satz 1 bis 3 StPO
Zu Artikel 1 Nummer 15
9. Zu Artikel 1 Nummer 40 § 474 Absatz 2 Satz 2 -neuStPO
10. Zu Artikel 1 Nummer 46 § 498 Absatz 2 StPO
11. Zu Artikel 8 Nummer 2 Buchstabe a § 49 Absatz 1 Satz 2 OWiG
12. Zu Artikel 11 Nummer 01 - neu - § 130a Absatz 2 Satz 1a - neu - ZPO , Artikel 21 Absatz 2 Inkrafttreten
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
13. Zu Artikel 11 Nummer 1 § 299 Absatz 3 ZPO
14. Zu Artikel 11a - neu - § 130a Absatz 2 Satz 3 - neu - ZPO , Artikel 21 Absatz 2a - neu - Inkrafttreten
'Artikel 11a Weitere Änderung der Zivilprozessordnung zum 1. Januar 2018
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
15. Zu Artikel 13 Nummer 1a - neu - § 14 Absatz 4 Satz 2a - neu - FamFG , Artikel 21 Absatz 2 und Absatz 7 - neu - Inkrafttreten
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe b
16. Zu Artikel 16 Anmerkung zu Nummer 9000 Absatz 4 KV GKG , Zu Artikel 17 Anmerkung zu Nummer 2000 Absatz 4 KV FamGKG , Zu Artikel 18 Anmerkung zu Nummer 31000 Absatz 5 KV GNotKG und Zu Artikel 19 Anmerkung zu Nummer 2000 Absatz 4 KV JVKostG
17. Zu Artikel 20a - neu - § 17c -neuGVG *
'Artikel 20a Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes
§ 17cs
18. Zu Artikel 20a - neu - § 38 Absatz 3 - neu - GVG * Nach Artikel 20 ist folgender Artikel 20a einzufügen:
'Artikel 20a Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes
Drucksache 601/16 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Arzneimittelversorgung in der GKV (GKV-Arzneimittelversorgungsstärkungsgesetz - AMVSG )
... Gleichwohl kommt es in der Praxis zu Schwierigkeiten. Pharmazeutische Unternehmen gewähren den Vertragsapotheken der Landesjustizverwaltungen die Abgabepreise nach § 78 Absatz 3a Satz 1 oder Satz 2
1. Zum Gesetzentwurf allgemein
2. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 35a SGB V
3. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a § 35a Absatz 3 Satz 5 und Satz 6 SGB V
4. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe b § 35a Absatz 3a Satz 2
5. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe b § 35a Absatz 3a SGB V und Nummer 4 Buchstabe d § 73 Absatz 9 SGB V
6. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe d § 35a Absatz 6 Satz 1 und Satz 2 SGB V
7. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe d § 35a Absatz 6 SGB V
8. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 87 Absatz 2a und Absatz 5b Satz 5, Satz 6 und Satz 7 SGB V
9. Zu Artikel 1 Nummer 9 Buchstabe c Doppelbuchstabe aa § 130a Absatz 3a Satz 1 SGB V
10. Zu Artikel 1 Nummer 9 Buchstabe e1 - neu - § 130a Absatz 8 Satz 7 SGB V
11. Zu Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe b § 130b Absatz 1b SGB V
12. Zu Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe b § 130b Absatz 1b SGB V
13. Zu Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe d Doppelbuchstabe aa und Doppelbuchstabe bb § 130b Absatz 3 Satz 1 und Satz 2 SGB V
14. Zu Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe e § 130b Absatz 3b SGB V
15. Zu Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe e § 130b Absatz 3b SGB V
16. Zu Artikel 1 Nummer 12 - neu - § 132b Absatz 1, Absatz 2 - neu - und Absatz 3 - neu - SGB V
§ 132b Versorgung mit Soziotherapie
17. Zu Artikel 1 Nummer 13 - neu - § 295 Absatz 3 Satz 2 - neu - und Satz 3 - neu - SGB V
18. Zu Artikel 5 Nummer 2a - neu - § 43 Absatz 1 Satz 1, Satz 1a - neu - und Satz 1b - neu - AMG und Nummer 3 Buchstabe a - neu - § 73 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a und Satz 3 AMG und Artikel 6a - neu - § 11a Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b und Satz 2 ApoG
'Artikel 6a Änderung des Apothekengesetzes
19. Zu Artikel 5 Nummer 4 § 78 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3a Satz 3 AMG
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Drucksache 184/16 (Beschluss)
... Die Änderungen leisten einen Beitrag, die Arbeit der Gerichte zu erleichtern und zu effektivieren. Bereits im Jahr 2012 hat eine Arbeitsgruppe verschiedener Landesjustizverwaltungen Vorschläge zur Entlastung der Sozialgerichte vorgelegt, die nur teilweise umgesetzt wurden. Das Gesetz greift bislang noch nicht umgesetzte Vorschläge dieser Arbeitsgruppe insbesondere zur Vereinfachung des gerichtlichen Verfahrens auf.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
E. Sonstige Kosten
Gesetzentwurf
Anlage Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes
Artikel 1 Änderung des Sozialgerichtsgesetzes
Artikel 2 Inkrafttreten
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung
II. Wesentlicher Inhalt
1. Konsentierter Einzelrichter
2. Beschränkung der gerichtlichen Überprüfungspflicht
3. Änderungen im Recht der Berufung
III. Gesetzgebungskompetenz des Bundes
B. Besonderer Teil
I. Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
II. Zu Artikel 2 Inkrafttreten
Drucksache 236/16 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Einführung der elektronischen Akte in Strafsachen und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs
... Nach dem Gesetzentwurf der Bundesregierung soll die Einsicht in eine elektronisch geführte Akte im Wege des Bereitstellens des Inhalts der Akte zum Abruf kostenfrei sein. Auch die Akteneinsicht durch elektronische Übermittlung einer elektronischen Datei wäre kostenfrei. Die Länder streben an, ein bundesweites, zentral erreichbares Akteneinsichtsportal mit Download-Funktionalität in die künftige IT-Architektur der Landesjustizverwaltungen zu integrieren. Der kostendeckende Betrieb dieses Portals ist nicht gewährleistet, wenn die Akteneinsicht bei einem Bereitstellen des Inhalts der Akte zum Abruf und bei einer rein elektronischen Übermittlung kostenfrei gewährt werden muss.
1. Zum Gesetzentwurf allgemein
2. Zum Gesetzentwurf insgesamt
3. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 32a Absatz 2 Satz 3 - neu - StPO
4. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 32b Absatz 1 Satz 2 StPO
5. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 32b Absatz 5 Satz 3 - neu - StPO
6. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 32d Satz 2 StPO
7. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 32f Absatz 1 Satz 1 bis 3 StPO
Zu Artikel 1 Nummer 15
9. Zu Artikel 1 Nummer 40 § 474 Absatz 2 Satz 2 - neu - StPO
10. Zu Artikel 1 Nummer 46 § 498 Absatz 2 StPO
11. Zu Artikel 11 Nummer 01 - neu - § 130a Absatz 2 Satz 1a - neu - ZPO , Artikel 21 Absatz 2 Inkrafttreten
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
12. Zu Artikel 11 Nummer 1 § 299 Absatz 3 ZPO
13. Zu Artikel 11a - neu - § 130a Absatz 2 Satz 3 - neu - ZPO , Artikel 21 Absatz 2a - neu - Inkrafttreten
'Artikel 11a Weitere Änderung der Zivilprozessordnung zum 1. Januar 2018
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
14. Zu Artikel 13 Nummer 1a - neu - § 14 Absatz 4 Satz 2a - neu - FamFG , Artikel 21 Absatz 2 und Absatz 7 - neu - Inkrafttreten
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe b
15. Zu Artikel 16 Anmerkung zu Nummer 9000 Absatz 4 KV GKG , Zu Artikel 17 Anmerkung zu Nummer 2000 Absatz 4 KV FamGKG , Zu Artikel 18 Anmerkung zu Nummer 31000 Absatz 5 KV GNotKG und Zu Artikel 19 Anmerkung zu Nummer 2000 Absatz 4 KV JVKostG
16. Zu Artikel 20a - neu - § 17c - neu - GVG
'Artikel 20a Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes
§ 17c
17. Zu Artikel 20a - neu - § 38 Absatz 3 - neu - GVG
'Artikel 20a Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes
Drucksache 101/16 (Beschluss)
Gesetzentwurf des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur flexiblen Aufgabenübertragung in der Justiz
... Bereits heute unterscheiden sich die Länder hinsichtlich der Personalausstattung der Justiz, der Gerichtsstruktur und des Ausbildungsstands des in der Justiz eingesetzten Personals. Mit Blick auf die Entwicklungen, die mit dem technischen Fortschritt im EDV-Bereich einhergehen, werden die Landesjustizverwaltungen deshalb in noch größerem Ausmaß darauf angewiesen sein, auf personalwirtschaftliche Gegebenheiten möglichst flexibel reagieren zu können. Diesen Bedürfnissen soll mit dem Gesetzentwurf Rechnung getragen werden. Er soll den Ländern im Rahmen des verfassungsrechtlich Zulässigen qualitätsorientiert eine flexible Verteilung von richterlichen Aufgaben, Rechtspflegeraufgaben und Aufgaben des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle ermöglichen. Die aus ablauforganisatorischer und personalwirtschaftlicher Sicht optimale qualitätsorientierte Verteilung dieser Aufgaben zwischen den verschiedenen zur Aufgabenwahrnehmung berufenen Personen ist zur Optimierung der Funktionsfähigkeit der Rechtspflege erforderlich. Zugleich kann die Übertragung von anspruchsvollen Tätigkeiten zu einer Aufwertung und Stärkung der Laufbahnen der Rechtspfleger, der Beamten des mittleren Dienstes sowie der Justizfach- und Justizangestellten führen.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Anlage Entwurf eines Gesetzes zur flexiblen Aufgabenübertragung in der Justiz
Artikel 1 Änderung des Rechtspflegergesetzes
Artikel 2 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt des Gesetzentwurfs
III. Alternativen
IV. Gesetzgebungskompetenz
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
a Erfüllungsaufwand für die Bürgerinnen und Bürger
b Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
c Erfüllungsaufwand der Verwaltung
5. Weitere Kosten
6. Weitere Gesetzesfolgen
VII. Befristung; Evaluierung
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Artikel 2
Drucksache 505/16
Gesetzesantrag der Länder Baden-Württemberg, Bayern, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen, Schleswig-Holstein
Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Beistandsmöglichkeiten unter Ehegatten und Lebenspartnern in Angelegenheiten der Gesundheitssorge und in Fürsorgeangelegenheiten
... Weitere Regelungsfolgen, insbesondere Auswirkungen gleichstellungs- oder verbraucherpolitischer Bedeutung oder demografische Auswirkungen sind ebenfalls nicht zu erwarten. Eine Verdrängung der Vorsorgevollmacht ist mit der vorgeschlagenen Regelung weder intendiert noch real zu befürchten. Die Vorsorgevollmacht ist und bleibt das Instrument der Wahl, um selbstbestimmt darüber entscheiden zu können, wer im Falle des Verlusts der eigenen Handlungs- und Einwilligungsfähigkeit handeln und entscheiden soll. Neben den Notaren und rechtsberatenden Berufen kommt hier vor allem den Betreuungsbehörden und anerkannten Betreuungsvereinen die wichtige Aufgabe zu, die Bevölkerung im Rahmen der Querschnittsarbeit über dieses unverzichtbare Instrument privater Vorsorge zu informieren. Bürgerinnen und Bürgern, die sich Gedanken zu Fragen der Vorsorge machen und für Informationen über die diesbezüglichen rechtlichen Möglichkeiten zugänglich sind, dürften dabei die Vorzüge einer ausdrücklich erteilten Vorsorgevollmacht gegenüber einer auf wenige Bereiche begrenzten gesetzlichen Annahme der Bevollmächtigung einleuchten oder jedenfalls ohne Weiteres nahe zu bringen sein. Auf diese Vorzüge sollte auch in den im Zuge einer Gesetzesänderung anzupassenden Broschüren des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz und der Landesjustizverwaltungen nachdrücklich hingewiesen werden. Die Bevölkerungskreise, die bislang durch die Werbung für die Vorsorgevollmacht erreicht werden können, werden mithin bei unverminderter Werbung und Information auch weiterhin erreicht werden können, insbesondere wenn sie darüber aufgeklärt werden, dass sich eine Vorsorgevollmacht wegen der begrenzten Reichweite der gesetzlichen Annahme der Bevollmächtigung unter Ehegatten und Lebenspartnern nach wie vor als vorrangiges Mittel zur Verwirklichung des Selbstbestimmungsrechts empfiehlt.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzesantrag
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
§ 1358 Beistand unter Ehegatten in Angelegenheiten der Gesundheitssorge und in der Fürsorge dienenden Angelegenheiten
Artikel 2 Änderung des Lebenspartnerschaftsgesetzes
Artikel 3 Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche
Artikel 4 Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
Artikel 5 Änderung der Bundesnotarordnung
Artikel 6 Änderung des Gesetzes über die Wahrnehmung behördlicher
Artikel 7 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelung
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
III. Alternativen keine IV. Gesetzgebungskompetenz
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
5. Weitere Kosten
6. Weitere Gesetzesfolgen
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Absatz 1
Zu Absatz 1
Zu Absatz 1
Zu Absatz 1
Zu Absatz 1
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 4
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 5
Zu Artikel 6
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 7
Drucksache 346/16
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Neuregelung des Kulturgutschutzrechts
... Soweit für Straftaten nach § 83 das Amtsgericht sachlich zuständig ist, liegt die örtliche Zuständigkeit bei dem Amtsgericht, in dessen Bezirk das örtlich zuständige Landgericht seinen Sitz hat. Die Landesregierung kann durch Rechtsverordnung die örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts abweichend regeln, soweit dies mit Rücksicht auf die Wirtschafts- oder Verkehrsverhältnisse, den Aufbau der Verwaltung oder andere örtliche Bedürfnisse zweckmäßig erscheint. Die Landesregierung kann diese Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltung übertragen.
Gesetz
Artikel 1 Gesetz zum Schutz von Kulturgut (Kulturgutschutzgesetz - KGSG)
Kapitel 1 Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Begriffsbestimmungen
§ 3 Zuständige Behörden
§ 4 Internetportal zum Kulturgutschutz
Kapitel 2 Schutz von Kulturgut vor Abwanderung
Abschnitt 1 Unterschutzstellen des nationalen Kulturgutes
§ 5 Grundsatz
§ 6 Nationales Kulturgut
§ 7 Eintragung in ein Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes
§ 8 Nachträgliche Eintragung
§ 9 Kulturgut im Eigentum der Kirchen und Religionsgemeinschaften
§ 10 Ausnahmen zur Eintragung von Kulturgut bei Leihgaben aus dem Ausland und nach Rückkehr in das Bundesgebiet
§ 11 Ortswechsel von eingetragenem Kulturgut
§ 12 Steuerliche Begünstigung von national wertvollem Kulturgut, Ausgleich bei Verkauf infolge wirtschaftlicher Notlage
§ 13 Löschung der Eintragung
Abschnitt 2 Verfahren und Mitwirkungspflichten; Veröffentlichung
§ 14 Eintragungsverfahren
§ 15 Mitwirkungspflichten während des Eintragungsverfahrens
§ 16 Führung und Veröffentlichung der Verzeichnisse national wertvollen Kulturgutes
§ 17 Öffentliche Bekanntmachung
Abschnitt 3 Beschädigungsverbot und Mitteilungspflicht
§ 18 Beschädigungsverbot
§ 19 Mitteilungspflichten
Kapitel 3 Kulturgutverkehr
Abschnitt 1 Grundsatz
§ 20 Kulturgutverkehrsfreiheit
Abschnitt 2 Ausfuhr
§ 21 Ausfuhrverbot
§ 22 Genehmigung der vorübergehenden Ausfuhr von nationalem Kulturgut
§ 23 Genehmigung der dauerhaften Ausfuhr von nationalem Kulturgut
§ 24 Genehmigungspflichtige Ausfuhr von Kulturgut; Verordnungsermächtigung
§ 25 Allgemeine offene Genehmigung
§ 26 Spezifische offene Genehmigung
§ 27 Genehmigung der Ausfuhr von kirchlichem Kulturgut
Abschnitt 3 Einfuhr
§ 28 Einfuhrverbot
§ 29 Ausnahmen vom Einfuhrverbot
§ 30 Nachweis der Rechtmäßigkeit der Einfuhr
Abschnitt 4 Unrechtmäßiger Kulturgutverkehr
§ 31 Unrechtmäßige Ausfuhr von Kulturgut
§ 32 Unrechtmäßige Einfuhr von Kulturgut
§ 33 Sicherstellung von Kulturgut
§ 34 Verwahrung sichergestellten Kulturgutes
§ 35 Aufhebung der Sicherstellung
§ 36 Herausgabe sichergestellten Kulturgutes
§ 37 Einziehung sichergestellten Kulturgutes
§ 38 Folgen der Einziehung; Entschädigung
§ 39 Kosten für Sicherstellung, Verwahrung, Erhaltung und Herausgabe
Kapitel 4 Pflichten beim Inverkehrbringen von Kulturgut
§ 40 Verbot des Inverkehrbringens
§ 41 Allgemeine Sorgfaltspflichten
§ 42 Sorgfaltspflichten beim gewerblichen Inverkehrbringen
§ 43 Erleichterte Sorgfaltspflichten beim gewerblichen Inverkehrbringen Erleichterte Sorgfaltspflichten gelten, wenn
§ 44 Erhöhte Sorgfaltspflichten beim gewerblichen Inverkehrbringen
§ 45 Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten
§ 46 Auskunftspflicht
§ 47 Rechtsfolge bei Verstößen
§ 48 Einsichtsrechte des Käufers
Kapitel 5 Rückgabe unrechtmäßig eingeführten Kulturgutes
Abschnitt 1 Rückgabeanspruch
§ 49 Öffentlichrechtliche Rückgabeansprüche
§ 50 Rückgabeanspruch eines Mitgliedstaates Auf Ersuchen eines Mitgliedstaates ist Kulturgut zurückzugeben, wenn es
§ 51 Rückgabeanspruch wegen Verstoßes gegen das Recht der Europäischen Union
§ 52 Rückgabeanspruch eines Vertragsstaates
§ 53 Rückgabeanspruch nach der Haager Konvention
§ 54 Anzuwendendes Zivilrecht
§ 55 Befristung und Verjährung des Rückgabeanspruchs
§ 56 Beginn der Verjährung
§ 57 Hemmung und Neubeginn der Verjährung und Erlöschensfristen
Abschnitt 2 Rückgabeverfahren
§ 58 Grundsatz der Rückgabe
§ 59 Rückgabeersuchen
§ 60 Kollidierende Rückgabeersuchen
§ 61 Aufgaben der Länder
§ 62 Aufgaben der obersten Bundesbehörden
§ 63 Zulässigkeit der Klage auf Rückgabe
§ 64 Kosten der behördlichen Sicherstellung
§ 65 Kosten der Rückgabe und Erhaltungsmaßnahmen
Abschnitt 3 Entschädigung und Erstattungsanspruch
§ 66 Entschädigung bei Rückgabe
§ 67 Höhe der Entschädigung
§ 68 Erstattungsanspruch des ersuchenden Mitglied- oder Vertragsstaates
Kapitel 6 Rückgabe unrechtmäßig ausgeführten Kulturgutes
§ 69 Rückgabeanspruch gegenüber Mitgliedstaaten
§ 70 Rückgabeanspruch gegenüber Vertragsstaaten
§ 71 Kosten
§ 72 Eigentum an zurückgegebenem Kulturgut
Kapitel 7 Rückgabezusage im internationalen Leihverkehr
§ 73 Rechtsverbindliche Rückgabezusage
§ 74 Erteilung der rechtsverbindlichen Rückgabezusage
§ 75 Verlängerung
§ 76 Wirkung
Kapitel 8 Datenschutz, gemeinsames Verfahren, Zoll
§ 77 Erhebung und Verarbeitung von Informationen einschließlich personenbezogener Daten
§ 78 Übermittlung von Informationen einschließlich personenbezogener Daten an die zuständige Behörde
§ 79 Gemeinsames Verfahren von Bund und Ländern
§ 80 Übermittlung von Informationen einschließlich personenbezogener Daten an
§ 81 Mitwirkung der Zollbehörden, Anhaltung von Kulturgut
§ 82 Anmeldepflicht bei Ein- und Ausfuhr im Kulturgutverkehr mit Drittstaaten
Kapitel 9 Straf- und Bußgeldvorschriften
§ 83 Strafvorschriften
§ 84 Bußgeldvorschriften
§ 85 Einziehung und erweiterter Verfall
§ 86 Besondere Voraussetzung der Verwertung von Kulturgut
§ 87 Aufgaben und Befugnisse der Zollbehörden
§ 88 Straf- und Bußgeldverfahren
Kapitel 10 Evaluierung, Übergangs- und Ausschlussvorschriften
§ 89 Evaluierung
§ 90 Fortgeltung und Befristung bisherigen Abwanderungsschutzes
§ 91 Ausschluss abweichenden Landesrechts
Artikel 2 Änderung des Gesetzes zur Errichtung einer Stiftung Deutsche Bundesstiftung Umwelt
Artikel 3 Änderung des Gesetzes zu der Konvention vom 14. Mai 1954
Artikel 4 Änderung des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz
Artikel 5 Änderung des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
Artikel 6 Änderung der FIDE-Verzeichnis-Verordnung
Artikel 7 Änderung des Einkommensteuergesetzes
Artikel 8 Änderung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes
Artikel 9 Änderung der Gewerbeordnung
Artikel 10 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Drucksache 431/1/16
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe
... Einziger Ausweg für die Verfügungsklägerin wäre es demensprechend gewesen, anstatt - wie geschehen - an die Verfügungsbeklagte selbst zuzustellen, an den sie vertretenden, aber die Annahme der Zustellung verweigernden Beklagtenvertreter per Gerichtsvollzieher zuzustellen. Dies ist jedoch weder im Interesse der Prozessbeteiligten noch mit Blick auf die schon jetzt hohe Belastungssituation der Gerichtsvollzieher im Interesse der Landesjustizverwaltungen.
1. Zu Artikel 1 Nummer 10 § 43e BRAO , Nummer 21 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc § 59b Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe h BRAO
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
2. Zu Artikel 1 Nummer 11 § 46a Absatz 4 Nummer 2 BRAO , Artikel 4 Nummer 14 Buchstabe b § 41b Absatz 4 PAO
3. Zu Artikel 1 Nummer 21 Buchstabe d § 59b Absatz 2 Nummer 8 BRAO , Artikel 4 Nummer 25 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc § 52b Absatz 2 Nummer 7 PAO
4. Zu Artikel 1 Nummer 26 § 64 BRAO , Nummer 40 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb § 89 Absatz 2 Nummer 1 BRAO , Doppelbuchstabe cc - neu - § 89 Nummer 7 - neu - BRAO
§ 64 Wahlen zum Vorstand
5. Zu Artikel 2 Nummer 10 § 16 Absatz 1 Satz 1 EuRAG
6. Zu Artikel 2 Nummer 10 § 16 Absatz 3 Nummer 2 EuRAG
7. Zu Artikel 6 Nummer 2 Buchstabe b § 1 Absatz 2 Nummer 2 RDG
8. Zu Artikel 6 Nummer 8 § 15 Absatz 3 RDG
9. Zu Artikel 9 Nummer 6 § 10 Absatz 2 Satz 3 BNotO
10. Zu Artikel 9 Nummer 10 § 29 Absatz 3, 4 BNotO
11. Zu Artikel 9 Nummer 16 § 67 Absatz 2 Satz 3 Nummer 7 BNotO
12. Zu Artikel 10 Nummer 2 § 169 Absatz 5 ZPO
13. Zu Artikel 11 Nummer 5 § 9 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe r1 - neu - StPOEG
14. Zu Artikel 12 Nummer 2 § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 StPO
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Suchbeispiele:
Informationssystem - umwelt-online Internet
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Abfall ,
Allgemeines ,
Anlagentechnik ,
Bau ,
Biotechnologie ,
Energienutzung ,
Gefahrgut ,
Immissionsschutz ,
Lebensmittel & Bedarfsgegenstände,
Natur -,
Pflanzen -,
Tierschutz ,
Boden/Altlasten ,
Störfallprävention&Katastrophenschutz ,
Chemikalien ,
Umweltmanagement sowie
Arbeitsschutz
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