[ Info ] [Aktuell ] [News ] [Bestellung/Preise (PDF)] [BR] [Kataster ] [Support ] [Kontakt ] [Beratersuche ]
Neu

356 gefundene Dokumente zum Suchbegriff

"Landesjustiz"


⇒ Schnellwahl ⇒

0049/20
0278/20
0047/20
0087/1/20
0504/20
0278/20B
0196/20
0168/20B
0245/1/20
0245/20B
0024/20
0087/20
0168/1/20
0087/20B
0338/19
0101/19B
0392/19
0611/19
0666/19
0134/1/19
0134/19B
0228/19B
0097/19B
0232/19
0532/19
0264/19
0601/19
0101/1/19
0532/1/19
0228/1/19
0097/1/19
0665/19
0633/19
0385/18
0176/18B
0053/18B
0176/1/18
0383/18B
0176/2/18
0053/18
0383/1/18
0293/17
0215/17
0403/17B
0403/1/17
0199/1/17
0340/17
0238/17
0199/17B
0294/17
0403/17
0460/17
0602/1/16
0101/16
0601/1/16
0505/16B
0236/1/16
0601/16B
0184/16B
0236/16B
0096/1/16
0101/16B
0505/16
0346/16
0418/1/16
0431/1/16
0419/16
0418/16B
0602/16B
0431/16B
0184/16
0653/16
0591/15
0322/15
0358/15B
0101/15
0092/1/15
0469/15
0024/15
0633/15B
0137/15B
0125/15B
0092/15B
0358/1/15
0633/1/15
0137/15
0056/15
0195/15B
0125/1/15
0055/15
0093/14
0397/1/14
0396/1/14
0397/14B
0396/14
0396/14B
0556/14
0164/13
0639/13
0219/13B
0323/13
0220/1/13
0108/13B
0220/13B
0382/13
0079/13
0500/13
0358/13
0108/1/13
0794/1/12
0467/1/12
0490/12
0108/12B
0517/1/12
0519/12
0818/12B
0308/12B
0467/12B
0112/12B
0112/12
0603/1/12
0264/12
0467/12
0794/12B
0310/12
0503/12B
0818/1/12
0108/12
0517/12B
0308/1/12
0603/12B
0317/11B
0060/11
0060/1/11
0851/1/11
0850/11
0587/1/11
0060/4/11
0317/1/11
0851/11B
0127/11
0060/11B
0349/11
0317/11
0045/1/10
0540/10B
0519/10
0540/1/10
0034/1/10
0659/10
0034/10B
0485/10
0792/10
0069/10B
0042/10
0534/1/10
0042/10B
0069/1/10
0854/10
0539/10B
0534/10B
0854/2/10
0202/10
0247/10B
0230/10
0793/10
0539/10
0067/10
0539/1/10
0247/10
0045/10B
0270/09
0177/09
0568/09
0174/1/09
0456/09
0377/09
0066/09
0179/09
0174/09B
0067/1/09
0005/09
0006/09
0127/09
0069/09
0179/09B
0067/09B
0067/09
0889/09
0691/09
0591/09
0179/1/09
0763/08
0343/1/08
0348/08
0648/08B
0347/08
0635/08
0343/08
0553/08B
0095/08
0304/08B
0700/08B
0109/08
0227/08
0168/08
0648/08
0739/08
0170/08
0109/08B
0304/08
0347/08B
0700/08
0095/1/08
0347/1/08
0553/1/08
0829/08
0700/1/08
0095/08B
0343/08B
0047/07
0643/1/07
0149/07B
0309/07
0930/07B
0643/07B
0549/07
0354/07
0149/07
0901/07B
0600/07B
0309/2/07
0663/07
0705/07
0150/07B
0150/07
0011/07
0566/07
0566/07B
0643/07
0901/07
0820/07
0663/1/07
0096/07
0663/07B
0049/07
0930/07
0600/1/07
0600/07
0278/07
0275/07
0550/07
0309/07B
0256/06
0550/1/06
0623/06B
0099/06
0359/06B
0217/06B
0547/06
0675/06
0114/06
0895/06
0123/06
0217/06
0549/06
0895/1/06
0348/06B
0250/06
0549/06B
0438/1/06
0438/06B
0623/06
0359/1/06
0550/06B
0693/06
0348/1/06
0549/1/06
0624/06
0539/05
0329/05B
0248/05
0942/1/05
0121/05
0397/05
0455/05
0400/05
0619/05
0003/05
0329/05
0515/1/05
0022/05
0079/05
0454/05
0616/05
0241/05
0721/05
0002/05
0435/05
0539/05B
0720/05
0942/05B
0329/1/05
0942/05
0122/05
0539/1/05
0870/1/04
0853/04
0267/04
0798/04
0438/04
0945/04
0722/04
0438/04B
0870/04B
0267/04B
0438/1/04
0945/04B
0613/04
0945/1/04
0850/04
0267/1/04
0226/04
0155/03B
0325/03B
0830/03B
Drucksache 49/20

... | vom 10. März 2017 (Bundestagsdrucksache 18/11615, S. 8 ff.), zu welcher die Bundesregierung in ihrer Gegenäußerung vom 22. März 2017 (Bundestagsdrucksache 18/11615, S. 13 ff.) die Vorlage eines entsprechenden Entwurfs bereits in Aussicht gestellt hatte. Dies entspricht zugleich dem Ergebnis einer auf Initiative der Landesjustizverwaltung Bayern 2014 durchgeführten Länderabfrage, welche mehrheitlich eine solche Korrektur gefordert hatte. Auch die betroffene Wirtschaft (Versicherungswirtschaft und Automobilhersteller) hat den Gesetzgeber insoweit zur Änderung aufgefordert.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 49/20




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Straßenverkehrsgesetzes

§ 19
Haftung des Halters bei Unfällen mit Anhängern und Gespannen

§ 19a
Ersatzpflicht des Führers von Anhängern und Gespannen

Artikel 2
Änderung des Versicherungsvertragsgesetzes

Artikel 3
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

III. Alternativen

IV. Gesetzgebungskompetenz

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VI. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

a Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

b Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

c Erfüllungsaufwand für die Verwaltung

5. Weitere Kosten

6. Weitere Gesetzesfolgen

VII. Befristung; Evaluierung

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu § 19

Zu § 19

Zu § 19

Zu § 19

Zu Satz 1

Zu den Sätzen 2 bis 4

Zu Satz 5

Zu § 19

Zu § 19

Zu Nummer 6

Zu § 19a

Zu § 19a

Zu Satz 1

Zu Satz 2

Zu Satz 3

Zu § 19a

Zu Nummer 7

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3


 
 
 


Drucksache 278/20

... Der neue Satz 4 des Absatzes 1 eröffnet die Möglichkeit der Anordnung der Anhörung im Wege der zeitgleichen Bild- und Tonübertragung unter Verzicht auf eine Vorführung auch in den höchst praxisrelevanten Fällen der Reststrafenaussetzung zur Bewährung. Dies ist vor allen in den Fällen der beabsichtigten Ablehnung einer Reststrafenaussetzung eine erhebliche Verfahrenserleichterung für die Strafvollstreckungskammern und eine wichtige, Sicherheits- und aufwandsrelevante Vereinfachung für die Vollzugsanstalten und die Justizwachtmeister. Die Anordnung steht im Ermessen des Gerichts und ist unabhängig von der Zustimmung des Verurteilten. Letztlich schafft dies nicht nur die volle Anordnungsfähigkeit des Gerichts, sondern eröffnet zugleich den Landesjustizverwaltungen nicht zu unterschätzende Einsparungspotenziale.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 278/20




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Gesetzesantrag

Entwurf

Artikel 1
Änderung der Strafprozessordnung

Artikel 2

Begründung

A. Allgemeiner Teil

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Artikel 2


 
 
 


Drucksache 47/20

... Zu dem nach Artikel 120 Absatz 2 der EUStA-Verordnung von der Europäischen Kommission zu bestimmenden Zeitpunkt der Aufnahme der Ermittlungs- und Strafverfolgungstätigkeit der EUStA werden die Verfahrensakten von den deutschen Delegierten Europäischen Staatsanwälten voraussichtlich noch als Papierakte geführt werden. Solange danach die Strafverfahrensakten von den deutschen Delegierten Europäischen Staatsanwälten manuell geführt werden, muss seitens der Europäischen Staatsanwaltschaft dafür Sorge getragen werden, dass die Akten gemäß Artikel 45 Absatz 3 der Verordnung im Fallbearbeitungssystem der EUStA gespiegelt werden können. Allerdings ist Vorsorge dafür zu treffen, dass auch die Verfahrensakten der Europäischen Staatsanwaltschaft künftig gemäß den Vorschriften des Vierten Abschnitts des Ersten Buchs der Strafprozessordnung und den auf dieser Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen elektronisch geführt werden. Die §§ 32 ff. StPO sehen bis zur verbindlichen Einführung der elektronischen Akte zum 1. Januar 2026 die optionale elektronische Aktenführung vor. Dabei obliegt es den Landesjustizverwaltungen, in einer Rechtsverordnung den Zeitpunkt zu bestimmen, ab dem die Akten bei bestimmten Gerichten und Staatsanwaltschaften elektronisch geführt werden sollen. Die deutschen Delegierten Europäischen Staatsanwälte führen die Akten daher elektronisch, wenn die jeweilige Behörde, bei der sie angesiedelt sind (Staatsanwaltschaft, Generalstaatsanwaltschaft oder Generalbundesanwalt), die Akten elektronisch führt.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 47/20




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Gesetz zur Ausführung der EU-Verordnung zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (Europäische-Staatsanwaltschaft-Gesetz - EUStAG)

§ 1
Anwendungsbereich

§ 2
Verfahrensvorschriften

§ 3
Anwendbarkeit von Vorschriften der Strafprozessordnung über das Ermittlungsverfahren

§ 4
Anwendbarkeit datenschutzrechtlicher Bestimmungen

§ 5
Anwendbarkeit des Gerichtsverfassungsgesetzes

§ 6
Anwendbarkeit des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen

§ 7
Anwendbarkeit der Abgabenordnung

§ 8
Anwendbarkeit des Gesetzes über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen

§ 9
Anwendbarkeit des Rechtspflegergesetzes

§ 10
Strafvollstreckung

§ 11
Anwendbarkeit des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten

§ 12
Mitteilungspflichten des Delegierten Europäischen Staatsanwalts

§ 13
Amtshilfe

§ 14
Gleichstellung mit Amtsträgern

§ 15
Einschränkung von Grundrechten

Artikel 2
Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes

§ 142b
Europäische Staatsanwaltschaft

Artikel 3
Änderung der Strafprozessordnung

Artikel 4
Änderung des Bundeszentralregistergesetzes

§ 30b
Europäisches Führungszeugnis

Artikel 5
Änderung des Strafgesetzbuches

Artikel 6
Änderung des Bundesstatistikgesetzes

Artikel 7
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Entstehungsbeschichte der EUStA-Verordnung

III. Wesentlicher Inhalt der EUStA-Verordnung Kapitel I Gegenstand und Begriffsbestimmungen

Kapitel II
(Errichtung, Aufgaben und Grundprinzipien der EUStA)

Kapitel III
(Status, Aufbau und Organisation der EUStA)

Abschnitt 1
(Status und Aufbau der EUStA)

Abschnitt 2
(Ernennung und Entlassung der Mitglieder)

Abschnitt 3
(Geschäftsordnung der EUStA)

Kapitel IV
(Zuständigkeit und Ausübung der Zuständigkeit der EUStA)

Abschnitt 1
(Zuständigkeit der EUStA)

Kapitel V
(Verfahrensvorschriften für Ermittlungsverfahren, Ermittlungsmaßnahmen, Strafverfolgung und Alternativen zur Strafverfolgung)

Abschnitt 1
(Vorschriften für Ermittlungsverfahren)

Abschnitt 2
(Regeln für Ermittlungsmaßnahmen und andere Maßnahmen)

Abschnitt 3
(Regeln zur Strafverfolgung)

Kapitel VI
(Verfahrensgarantien)

Kapitel VII
(Informationsverarbeitung)

Kapitel VIII
(Datenschutz)

Kapitel IX
(Finanz- und Personalbestimmungen)

Kapitel X
(Bestimmungen über die Beziehungen der EUStA zu ihren Partnern)

Kapitel XI
(Allgemeine Bestimmungen)

IV. Alternativen

V. Gesetzgebungskompetenz

VI. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VII. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

a Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

b Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

c Erfüllungsaufwand für die Verwaltung

5. Weitere Kosten

6. Weitere Gesetzesfolgen

VIII. Befristung; Evaluierung

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu § 1

Zu § 2

Zu § 3

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu § 4

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu § 5

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 6

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu § 7

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu § 8

Zu § 9

Zu § 10

Zu § 11

Zu § 12

Zu § 13

Zu § 14

Zu § 15

Zu Artikel 2

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Artikel 3

Zu Artikel 4

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Artikel 5

Zu Artikel 6

Zu Artikel 7


 
 
 


Drucksache 87/1/20

... Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren die Kostenschätzung im Hinblick auf die zu erwartenden Kosten des Gesetzesvorhabens für die Landesjustizbehörden zu überprüfen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 87/1/20




1. Zum Gesetzentwurf allgemein

2. Zum Gesetzentwurf allgemein

3. Zum Gesetzentwurf allgemein

4. Zu Artikel 1 Nummer 1 § 46 Absatz 2 Satz 2 StGB

5. Zu Artikel 1 Nummer 1 § 46 Absatz 2 Satz 2 StGB

6. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe d - neu - § 126 Absatz 1 Nummer 8 - neu - StGB

7. Zu Artikel 1 Nummer 5 bis 8 §§ 185 bis 194 StGB

8. Zu Artikel 1 Nummer 7 § 188 Absatz 1 Satz 2, Absatz 3 - neu - StGB

9. Zu Artikel 1 Nummer 9 Buchstabe a § 241 Absatz 1 StGB , Buchstabe b § 241 Absatz 4 StGB

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

10. Zu Artikel 1 Nummer 9 Buchstabe d § 241 Absatz 4 Satz 2 - neu - StGB

11. Zu Artikel 2 Nummer 2 und 3 §§ 100g und 100j StPO , Artikel 4 Nummer 1 und 2 § 10 BKAG , Artikel 5 §§ 14, 15a, bis 16 TMG , Artikel 6 NetzDG

12. Zu Artikel 2 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb § 100j Absatz 1 Satz 2 StPO , Buchstabe b1 - neu - § 100j Absatz 3 Satz 4 StPO

13. Zu Artikel 2a - neu - § 18 - neu - StPOEG

Artikel 2a
Änderung des Einführungsgesetzes zur Strafprozessordnung

§ 18
Übergangsregelung zum Gesetz zur Bekämpfung des Rechtsextremismus und der Hasskriminalität

14. Zu Artikel 3 Nummer 1 § 51 Absatz 1 Satz 4 - neu - BMG

15. Zu Artikel 4 Änderung des BKAG , Artikel 6 Nummer 3 § 3a Absatz 2 NetzDG

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

16. Zu Artikel 5 Nummer 1 § 14 Absatz 2 TMG

17. Zu Artikel 5 Nummer 2 § 15a Absatz 1 Satz 2, § 15b TMG

18. Zu Artikel 6 Nummer 1 Buchstabe a1 - neu - § 1 Absatz 1 Satz 1 NetzDG , Buchstabe b § 1 Absatz 2 NetzDG , Nummer 1a - neu - § 2 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Nummer 1, 8 NetzDG , Nummer 2 § 3 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Nummer 2, 3,Absatz 4 Satz 1, 3, Absatz 6 Nummer 3, 5, Absatz 9 NetzDG , Nummer 3a - neu - § 3b - neu - NetzDG , Nummer 4 § 4 Absatz 1a - neu - NetzDG , Nummer 5 - neu - § 5 Absatz 1 NetzDG , Nummer 6 - neu - § 6 Absatz 1, 2 Satz 2, Absatz 3 - neu - NetzDG *

19. Zu Artikel 6 Nummer 2 § 3 Absatz 2 Nummer 5 NetzDG *

20. Zu Artikel 6 Nummer 3 § 3a NetzDG

21. Zu Artikel 7 Einschränkung eines Grundrechts

22. Zu Artikel 8 Inkrafttreten


 
 
 


Drucksache 504/20

... Es ist mit weiteren Kosten der Landesjustizverwaltungen im Rahmen der richterlichen Haftanordnung zu rechnen. Ausgehend von einer Bearbeitungszeit von 30 Minuten pro Fall und Kosten im richterlichen Dienst der Länder von rund 56,25 Euro pro Stunde ergibt sich pro Fall ein Mehraufwand von 28,13 Euro.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 504/20




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Zensusvorbereitungsgesetzes 2021

§ 16a
Verordnungsermächtigung

Artikel 2
Änderung des Zensusgesetzes 2021

§ 36a
Verordnungsermächtigung

Artikel 3
Änderung des Aufenthaltsgesetzes

§ 62c
Ergänzende Vorbereitungshaft

Artikel 4
Einschränkung von Grundrechten

Artikel 5
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

III. Alternativen

IV. Gesetzgebungskompetenz

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VI. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

Bürgerinnen und Bürger

4 Wirtschaft

4 Verwaltung

5. Weitere Kosten

6. Weitere Gesetzesfolgen

VII. Befristung; Evaluierung

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Artikel 3

Zu Artikel 4

Zu Artikel 5

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Absatz 1 NKRG: NKR-Nummer 5368, BMI: Entwurf eines Gesetzes zur Verschiebung des Zensus in das Jahr 2022 und zur Änderung des Aufenthaltsgesetzes

I. Zusammenfassung

II. Im Einzelnen

II.1 Erfüllungsaufwand

4 Bund

Länder und Kommunen

Änderung des Aufenthaltsgesetzes

II.2 Weitere Kosten

II.3 Evaluierung

III. Ergebnis


 
 
 


Drucksache 278/20 (Beschluss)

... Der neue Satz 4 des Absatzes 1 eröffnet die Möglichkeit der Anordnung der Anhörung im Wege der zeitgleichen Bild- und Tonübertragung unter Verzicht auf eine Vorführung auch in den höchst praxisrelevanten Fällen der Reststrafenaussetzung zur Bewährung. Dies ist vor allem in den Fällen der beabsichtigten Ablehnung einer Reststrafenaussetzung eine erhebliche Verfahrenserleichterung für die Strafvollstreckungskammern und eine wichtige, sicherheits- und aufwandsrelevante Vereinfachung für die Vollzugsanstalten und die Justizwachtmeister. Die Anordnung steht im Ermessen des Gerichts, das den Verurteilten zuvor auf die Möglichkeit eines solchen Verfahrens und das Widerspruchsrecht hinweisen muss. Letztlich schafft dies nicht nur die volle Anordnungsfähigkeit des Gerichts, sondern eröffnet zugleich den Landesjustizverwaltungen nicht zu unterschätzende Einsparungspotenziale.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 278/20 (Beschluss)




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Gesetzentwurf

Anlage
Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung der Strafprozessordnung - Intensivierung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in gerichtlichen Verfahren bei der Anhörung von Verurteilten nach §§ 453 Absatz 1 Satz 4 und 454 Absatz 1 Satz 3, Absatz 2 Satz 3 StPOStPO

Artikel 1
Änderung der Strafprozessordnung

Artikel 2

Begründung

A. Allgemeiner Teil

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Artikel 2


 
 
 


Drucksache 196/20

... "Mehrere Länder können eine Aufgabenwahrnehmung durch eine Landesjustizverwaltung vereinbaren."

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 196/20




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Rechtsdienstleistungsgesetzes

§ 13a
Darlegungs- und Informationspflichten bei Inkassodienstleistungen

§ 13b
Erstattungsfähigkeit der Kosten von Inkassodienstleistern

§ 13c
Beauftragung von Rechtsanwälten und Inkassodienstleistern

§ 13d
Vergütung der Rentenberater

Artikel 2
Änderung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes

§ 31b
Gegenstandswert bei Zahlungsvereinbarungen

Artikel 3
Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs

§ 288
Verzugszinsen, Kosten der Rechtsverfolgung und sonstiger Verzugsschaden.

Artikel 4
Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung

§ 43d
Darlegungs- und Informationspflichten bei Inkassodienstleistungen

Artikel 5
Änderung des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland

Artikel 6
Änderung des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Patentanwälte in Deutschland

Artikel 7
Änderung der Rechtsdienstleistungsverordnung

Artikel 8
Änderung des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz

§ 4
Vergütung

Artikel 9
Änderung der Zivilprozessordnung

§ 753a
Vollmachtsnachweis

Artikel 10
Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche

Artikel 11
Änderung des Unterlassungsklagengesetzes

Artikel 12
Änderung der Gewerbeordnung

Artikel 13
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Hintergrund der inkassorechtlichen Regelungen

1. Vorangegangene Rechtsänderungen

2. Aktuelle Lage

II. Wesentliche Änderungen im Inkassobereich

1. Inkassokosten

a Geschäftsgebühr

aa Problem

bb Lösung

cc Rechtssystematik

dd Nicht berücksichtigte Alternativen

ee Zu erwartende Folgen

b Einigungsgebühr

c Gleichbehandlung von Rechtsanwaltschaft und Inkassodienstleistern

d Doppelbeauftragung von Inkassodienstleistern sowie Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten

2. Aufklärungspflichten der Rechtsanwältinnen, Rechtsanwälte und Inkassodienstleister

a Identitätsdiebstähle

b Zahlungsvereinbarungen

3. Prüfung der Eignung und Zuverlässigkeit zu registrierender Personen

4. Aufsicht über Inkassodienstleister

a Überwachung von sich aus anderen Gesetzen ergebenden Berufspflichten

b Untersagungsverfügungen

c Information von Beschwerdeführern

d Transparenz bei Rücknahmen und Widerrufen von Registrierungen

e Sanktionen bei verspäteten oder unterlassenen Mitteilungen

f Zuständigkeit

5. Hinweispflichten

6. Vollmachtsnachweise

7. Systematik von RDG und RDGEG

8. Weitere Änderungen

III. Änderungen für niedergelassene europäische Anwältinnen und Anwälte

1. Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte

2. Patentanwältinnen und Patentanwälte

IV. Gesetzgebungskompetenz

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VI. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

a Bürgerinnen und Bürger

b Wirtschaft

aa Hinweispflichten bei Adressermittlungen, Zahlungsvereinbarungen und Schuldanerkenntnissen

bb Hinweis auf die zuständige Aufsichtsbehörde

cc Hinweispflichten vor der Beauftragung von Inkassodienstleistern, Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten

dd Gesamtaufwand

c Verwaltung

5. Weitere Kosten

a Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte

b Inkassodienstleister

aa Änderungen bei den Geschäftsgebühren

bb Änderungen bei den Einigungsgebühren

cc Änderungen bei den Vergütungen für die Vertretung im gerichtlichen Mahnverfahren

6. Weitere Gesetzesfolgen

VII. Befristung; Evaluierung

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

1. Anlass der Änderung

2. Die bestehenden Probleme im Einzelnen

3. Die Neuregelung

Zu Nummer 5

Zu Buchstabe a

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 6

Zu § 13a

Zu Absatz 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu § 13b

Zu § 13c

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu § 13d

Zu Nummer 7

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Buchstabe e

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Buchstabe a

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Doppelbuchstabe cc

Zu Doppelbuchstabe dd

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 10

Zu Buchstabe a

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 11

Zu Buchstabe a

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 12

Zu Nummer 13

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 4

Zu Artikel 3

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Satz 1

Zu Satz 2

Zu Satz 3

Zu Satz 4

Zu den Nummer n

Zu Artikel 4

Zu Artikel 5

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 6

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Artikel 7

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Artikel 8

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Artikel 9

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Artikel 10

Zu Artikel 11

Zu Artikel 12

Zu Nummer 1

Zu den Nummer n

Zu Artikel 13

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Absatz 1 NKRG: NKR-Nr. 4972 [BMJV]: Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung des Verbraucherschutzes im Inkassorecht und zur Änderung weiterer Vorschriften

I. Zusammenfassung

II. Im Einzelnen

II.1. Erfüllungsaufwand

II.2. Weitere Kosten

II.3. ‚One in one out‘-Regel

II.4. Evaluierung

III. Ergebnis


 
 
 


Drucksache 168/20 (Beschluss)

... Nummer 5 der Anlage 1 (Kostenverzeichnis) Nummer 14160 GNotKG wird zwar schon länger im Kreis der Kostenrechtsreferenten diskutiert und war zuletzt Thema der Konferenz der Kostenrechtsreferentinnen und Kostenrechtsreferenten der Landesjustizverwaltungen und des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz vom 6. bis 8. März 2017 in Magdeburg (TOP 2g). Anders als in der von dem Regierungsentwurf dargestellten Begründung war Auslöser der Diskussion die unterschiedliche Rechtsprechung zur Frage, wann ein Sondereigentum als von der Aufhebung "betroffen" anzusehen ist (z.B. OLG München, Beschluss vom 17. Juli 2015, 34 Wx 137/15 Kost; OLG Hamm, Beschluss vom 9. März 2016, I-15 W 540/14). Diese streitige Frage wird allerdings durch die vorgesehene Änderung nicht aufgelöst.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 168/20 (Beschluss)




1. Zum Gesetzentwurf allgemein

2. Zu Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb § 7 Absatz 3 Satz 2 WEG , Artikel 7 Nummer 2 § 3 Absatz 2 WGV

3. Zu Artikel 1 Nummer 18 § 18 Absatz 4 Satz 2 - neu - WEG

4. Zu Artikel 1 Nummer 20 § 19 Absatz 3 Satz 2 WEG

5. Zu Artikel 2 Nummer 1 § 554 Überschrift und Absatz 1 Satz 1 BGB

6. Zu Artikel 10 Nummer 1 Anlage 1 Kostenverzeichnis Anmerkung zu Nummer 14160 GNotKG

7. Zu Artikel 10 Nummer 1 Anlage 1 Kostenverzeichnis Anmerkung zu Nummer 14160 GNotKG


 
 
 


Drucksache 245/1/20

... Die Formulierung von § 114 Absatz 3 ArbGG-E und § 211 Absatz 3 SGG-E als Soll-Vorschrift engt das Ermessen der Richterinnen und Richter bei der Anordnung deutlich ein und wird sich in vielen Fallgestaltungen zu einem Anspruch der dies fordernden Verfahrensbeteiligten auf Anordnung der audiovisuellen Verhandlungsführung oder Vernehmung verdichten. Dies begründet die Gefahr, dass sich auch das Ermessen der Landesjustizverwaltungen bei der Entscheidung über die Reichweite der Ausstattung der Richterinnen und Richter mit entsprechender Technik zur Durchführung von Video-Verhandlungen weiter einengt.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 245/1/20




Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4


 
 
 


Drucksache 245/20 (Beschluss)

... Die Formulierung von § 114 Absatz 3 ArbGG-E und § 211 Absatz 3 SGG-E als Soll-Vorschriften engt das Ermessen der Richterinnen und Richter bei der Anordnung deutlich ein und wird sich in vielen Fallgestaltungen zu einem Anspruch der dies fordernden Verfahrensbeteiligten auf Anordnung der audiovisuellen Verhandlungsführung oder Vernehmung verdichten. Dies begründet die Gefahr, dass sich auch das Ermessen der Landesjustizverwaltungen bei der Entscheidung über die Reichweite der Ausstattung der Richterinnen und Richter mit entsprechender Technik zur Durchführung von Videoverhandlungen weiter einengt.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 245/20 (Beschluss)




Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4


 
 
 


Drucksache 24/20

... durch Rechtsverordnung einem anderen Amtsgericht zu übertragen. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen."

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 24/20




§ 107
Verordnungsermächtigung


 
 
 


Drucksache 87/20

... Die klarstellende Ergänzung ist zum anderen mit Blick auf die aktuelle Entwicklung antisemitischer Hasskriminalität gerechtfertigt. Nach den statistischen Daten des "Kriminalpolizeilichen Meldedienstes Politisch motivierte Kriminalität" (KPMD-PMK) im Bereich Hasskriminalität ist die Zahl der antisemitischen Straftaten seit 2013 um über 40 Prozent deutlich angestiegen (vergleiche die Fallzahlen der über www.bmi.de abrufbaren Veröffentlichung zur PMK 2018 - Entwicklung der Hasskriminalität 2001 - 2018, Seite 5, 2018: 1 799; 2017: 1 504; 2016: 1 468; 2015: 1 366; 2014: 1 596, 2013: 1 275). Seit 2015 ist auch bei den durch die Staatsanwaltschaften eingeleiteten Ermittlungsverfahren wegen Taten mit antisemitischem Hintergrund - auch jenseits der Äußerungsdelikte nach den §§ 86, 86a, 130, 131 StGB - ein deutlicher Anstieg zu verzeichnen (Gesamtzahlen 2017: 1 858; 2016: 2 482; 2015: 2 083; 2014: 773; 2013: 691; Erhebung der Landesjustizverwaltungen über Verfahren wegen rechtsextremistischer/fremdenfeindlicher Straftaten in der Bundesrepublik Deutschland - 2013 bis 2017, abrufbar unter www.bundesjustizamt.de). Gleichzeitig entfiel in den vergangenen beiden Jahren nach den polizeilichen Erhebungen der ganz überwiegende Teil der Hasskriminalität auf fremdenfeindliche (2018: 7 701; 2017: 6 434), rassistische (2018: 1 725; 2017: 1 300) und eben antisemitische (2018: 1 799; 2017: 1 504) Straftaten (vergleiche die Veröffentlichung zur PMK 2018 - Hasskriminalität; dabei waren zur präzisen Darstellung der Motivlage jeweils Mehrfachnennungen möglich). Diese drei Arten von Tatmotivationen haben - was ebenfalls weitergehenden Ausweitungstendenzen bei § 46 StGB entgegensteht - mit Abstand die größte praktische Bedeutung innerhalb der Hasskriminalität. Daher ist es konsequent, auch alle drei Arten in § 46 Absatz 2 Satz 2 StGB explizit zu erwähnen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 87/20




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Strafgesetzbuches

Artikel 2
Änderung der Strafprozessordnung

§ 100g
Erhebung von Verkehrs- und Nutzungsdaten.

§ 101a
Gerichtliche Entscheidung; Datenkennzeichnung und -auswertung; Benachrichtigungspflichten bei Verkehrs- und Nutzungsdaten.

Artikel 3
Änderung des Bundesmeldegesetzes

Artikel 4
Änderung des Bundeskriminalamtgesetzes

Artikel 5
Änderung des Telemediengesetzes

§ 15a
Auskunftsverfahren bei Bestands- und Nutzungsdaten

§ 15b
Auskunftsverfahren bei Passwörtern und anderen Zugangsdaten

Artikel 6
Änderung des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes

§ 1
Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen.

§ 3a
Meldepflicht

Artikel 7
Einschränkung eines Grundrechts

Artikel 8
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

III. Alternativen

IV. Gesetzgebungskompetenz

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VI. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

a Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

b Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

aa Die bereits bestehenden Pflichten der genannten Anbieter sozialer Netzwerke werden um folgende drei Maßnahmen ergänzt:

bb Daraus ergeben sich folgende Schätzungen:

c Erfüllungsaufwand der Verwaltung

5. Weitere Kosten

6. Weitere Gesetzesfolgen

VII. Befristung; Evaluierung

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Artikel 3

Zu Artikel 4

Zu Artikel 5

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu § 15a

Zu § 15b

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Artikel 6

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 2

Zu Absatz 2

Zu Absatz 2

Zu Absatz 2

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Absatz 6

Zu Absatz 7

Zu Nummer 4

Zu Artikel 7

Zu Artikel 8

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Absatz 1 NKRG: NKR-Nr. 5094, BMJV Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung des Rechtsextremismus und der Hasskriminalität

I. Zusammenfassung

II. Im Einzelnen

II.1 Erfüllungsaufwand

Bürgerinnen und Bürger

5 Wirtschaft

Verwaltung Bund

Verwaltung Länder/Kommunen

II.2 Weitere Kosten

5 Fallzahlen

Personal - und Sachkosten

II.3 ‚One in one out‘-Regel

II.4 Evaluierung

II.5 KMU-Betroffenheit

III. Ergebnis


 
 
 


Drucksache 168/1/20

... Nummer 5 der Anlage 1 (Kostenverzeichnis) Nummer 14160 GNotKG wird zwar schon länger im Kreis der Kostenrechtsreferenten diskutiert und war zuletzt Thema der Konferenz der Kostenrechtsreferentinnen und Kostenrechtsreferenten der Landesjustizverwaltungen und des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz vom 6. bis 8. März 2017 in Magdeburg (TOP 2g). Anders als in der von dem Regierungsentwurf dargestellten Begründung war Auslöser der Diskussion die unterschiedliche Rechtsprechung zur Frage, wann ein Sondereigentum als von der Aufhebung "betroffen" anzusehen ist (z.B. OLG München, Beschluss vom 17. Juli 2015, 34 Wx 137/15 Kost; OLG Hamm, Beschluss vom 9. März 2016, I-15 W 540/14). Diese streitige Frage wird allerdings durch die vorgesehene Änderung nicht aufgelöst.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 168/1/20




1. Zum Gesetzentwurf allgemein

2. Zu Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb § 7 Absatz 3 Satz 2 WEG , Artikel 7 Nummer 2 § 3 Absatz 2 WGV

3. Zu Artikel 1 Nummer 18 § 18 Absatz 4 Satz 2 - neu - WEG

4. Zu Artikel 1 Nummer 20 § 19 Absatz 3 Satz 2 WEG

5. Zu Artikel 2 Nummer 1 § 554 Überschrift und Absatz 1 Satz 1 BGB

6. Zu Artikel 2 Nummer 1 § 554 Absatz 1 BGB

7. Zu Artikel 2 Nummer 2a - neu - § 555b Nummer 2a - neu - BGB

8. Zu Artikel 10 Nummer 1 Anlage 1 Kostenverzeichnis Anmerkung zu Nummer 14160 GNotKG

9. Zu Artikel 10 Nummer 1 Anlage 1 Kostenverzeichnis Anmerkung zu Nummer 14160 GNotKG


 
 
 


Drucksache 87/20 (Beschluss)

... Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren die Kostenschätzung im Hinblick auf die zu erwartenden Kosten des Gesetzesvorhabens für die Landesjustizbehörden zu überprüfen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 87/20 (Beschluss)




1. Zum Gesetzentwurf allgemein

2. Zum Gesetzentwurf allgemein

3. Zum Gesetzentwurf allgemein

4. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe d - neu - § 126 Absatz 1 Nummer 8 - neu - StGB

5. Zu Artikel 1 Nummer 5 bis 8 §§ 185 bis 194 StGB

6. Zu Artikel 1 Nummer 7 § 188 Absatz 1 Satz 2, Absatz 3 - neu - StGB

7. Zu Artikel 1 Nummer 9 Buchstabe a § 241 Absatz 1 StGB , Buchstabe b § 241 Absatz 4 StGB

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

8. Zu Artikel 2 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb § 100j Absatz 1 Satz 2 StPO , Buchstabe b1 - neu - § 100j Absatz 3 Satz 4 StPO

9. Zu Artikel 2a - neu - § 18 - neu - StPOEG

Artikel 2a
Änderung des Einführungsgesetzes zur Strafprozessordnung

§ 18
Übergangsregelung zum Gesetz zur Bekämpfung des Rechtsextremismus und der Hasskriminalität

10. Zu Artikel 4 Änderung des BKAG , Artikel 6 Nummer 3 § 3a Absatz 2 NetzDG

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

11. Zu Artikel 5 Nummer 1 § 14 Absatz 2 TMG

12. Zu Artikel 6 Nummer 2 § 3 Absatz 2 Nummer 5 NetzDG

13. Zu Artikel 7 Einschränkung eines Grundrechts

14. Zu Artikel 8 Inkrafttreten


 
 
 


Drucksache 338/19

... Der Landesjustiz entsteht ein Zusatzaufwand dadurch, dass bei öffentlichen Bekanntmachungen künftig zwischen Unternehmens- und Privatinsolvenzen zu unterscheiden sein wird. Dieser liegt bei circa 130 000 Euro bis 166 000 Euro pro Kalenderjahr.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 338/19




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Verordnung

Erste Verordnung

Artikel 1
Änderung der Verordnung zu öffentlichen Bekanntmachungen in Insolvenzverfahren im Internet

§ 2
Datensicherheit, Schutz vor Missbrauch

§ 5
Übergangsregelung

Artikel 2
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt

III. Alternativen

IV. Regelungskompetenz

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VI. Regelungsfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

5. Weitere Kosten

6. Weitere Regelungsfolgen

VII. Befristung; Evaluierung

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Artikel 2

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Absatz 1 NKRG: NKR-Nr. 4548, BMJV: Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung zu öffentlichen Bekanntmachungen in Insolvenzverfahren im Internet

I. Zusammenfassung

II. Im Einzelnen

II.1 Erfüllungsaufwand

II.2 Weitere Kosten

II.3 Umsetzung von EU-Recht

III. Ergebnis


 
 
 


Drucksache 101/19 (Beschluss)

... Angesichts des beträchtlichen Volumens geht mit der Erhöhung zudem eine erhebliche Belastung der Landesjustizhaushalte einher, so dass es ein wesentliches Interesse der Landesjustizverwaltungen darstellt, nicht mit erneuten Nachforderungen befasst zu werden.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 101/19 (Beschluss)




1. Zum Gesetzentwurf allgemein

2. Zu Artikel 2 § 277 Absatz 3 Satz 2 FamFG

3. Zu Artikel 3 Evaluierung

Artikel 3
Evaluierung

4. Zu Artikel 4 Inkrafttreten

5. Zur Begründung allgemein


 
 
 


Drucksache 392/19

... Auf Grundlage der Entschließung des Bundesrats wurde im Juni 2018, rund zwei Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes, zunächst eine Abfrage bei den Landesjustizverwaltungen zu den vom Bundesrat aufgezeigten möglichen Strafbarkeitslücken bei der Bekämpfung von Korruption im Gesundheitswesen durchgeführt. Die Auswertung der eingegangenen Antworten hat ergeben, dass konkrete Fälle, die auf Strafbarkeitslücken hindeuten, in der Strafverfolgungspraxis nicht bekannt geworden sind. Zwei Länder haben gleichwohl die Beschränkung der Strafbarkeit bei Fällen des Bezugs von Arznei- oder Hilfsmitteln sowie Medizinprodukten durch das Erfordernis der unmittelbaren Anwendung ausdrücklich kritisiert. Von Seiten mehrerer Länder ist weiter ausgeführt worden, dass das Fehlen konkreter Fälle nicht den Schluss zulasse, dass keine Strafbarkeitslücken bestünden. Vielmehr würden einschlägige Sachverhalte, bei denen eine Strafbarkeitslücke bestehe, möglicherweise schon nicht an die Staatsanwaltschaften herangetragen. Hinweise und Strafanzeigen kämen bisher überwiegend von Kassen(zahn)ärztlichen Vereinigungen oder gesetzlichen Krankenkassen, die fachkundig seien und von vornherein nur solche Sachverhalte weiterleiteten, die sie für strafbar hielten. Liege eine der vom Bundesrat kritisierten Fallkonstellationen vor, würde diese dagegen nicht an die Staatsanwaltschaft weitergeleitet.



Drucksache 611/19

... Abweichend von § 10a Absatz 2 soll der Notar seine Urkundstätigkeit für Verfahren nach § 35a und § 40a des Beurkundungsgesetzes nur ausüben, wenn sich der Sitz der betroffenen Gesellschaft oder der Wohnsitz oder Sitz eines handelnden Gesellschafters oder der Wohnsitz eines handelnden Geschäftsführers in seinem Amtsbereich befindet. Dies gilt nicht, wenn sich Sitz oder Wohnsitz mindestens eines Beteiligten im Ausland befinden. Die Landesjustizverwaltung kann nach den Erfordernissen einer geordneten Rechtspflege die Grenzen der Bezirke gemäß Satz 1 allgemein oder im Einzelfall abweichend festlegen. § 10a Absatz 2 Halbsatz 2 und Absatz 3 gilt entsprechend."

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 611/19




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

1. Bund

a Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

b Vollzugsaufwand

2. Länder

a Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

b Vollzugsaufwand

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Gesetzesantrag

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung

Artikel 2
Änderung des Handelsgesetzbuchs

Artikel 3
Änderung des Beurkundungsgesetzes

§ 35a
Beurkundung mittels Fernkommunikation

§ 40a
Elektronische Beglaubigungen in Handelsregistersachen

Artikel 4
Änderung der Bundesnotarordnung

§ 10b
Urkundstätigkeit nach § 35a und § 40a des Beurkundungsgesetzes

§ 78p
Videokommunikationssystem für Verfahren nach § 35a und § 40a des Beurkundungsgesetzes

Artikel 5
Änderung des Personalausweisgesetzes

Artikel 6
Änderung des Aufenthaltsgesetzes

Artikel 7
Änderung des eID-Karte-Gesetzes

Artikel 8
Änderung des Gerichts- und Notarkostengesetzes

Artikel 9
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

1. Online-Eintragung bei der Gründung von Gesellschaften

2. Online-Einreichung durch Gesellschaften

3. Eintragung von Zweigniederlassungen von Gesellschaften aus anderen Mitgliedstaaten

4. Anerkennung von Identifizierungsmitteln für die Zwecke von Onlineverfahren

II. Ziele und wesentlicher Inhalt des Gesetzentwurfs

III. Auswirkungen des Gesetzentwurfs

1. Finanzielle Auswirkungen

2. Gesellschaftspolitischer Art

3. Gleichstellungspolitischer Art

IV. Gesetzgebungskompetenz

V. Zustimmungsbedürftigkeit

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 4

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Artikel 5

Zu Artikel 6

Zu Artikel 7

Zu Artikel 8

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 9


 
 
 


Drucksache 666/19

... Nach Satz 1 sollen elektronische Akten grundsätzlich elektronisch übermittelt werden, wenn die empfangende Stelle die Akten elektronisch führt. Satz 1 konkretisiert die Regelung des § 110a Absatz 3 Satz 1 OWiG in der bis zum 31. Dezember 2025 gültigen Fassung dahingehend, dass es für die Frage, ob die Akten elektronisch geführt werden und folglich elektronisch zu übermitteln sind, auf den Standard der Aktenführung der empfangenden Staatsanwaltschaft, Bußgeldbehörde oder des Gerichts ankommt. Gemeint sind Akten im Sinne der Bußgeldaktenführungsverordnungen. Satz 2 stellt im Sinne der gesetzlichen Regelung klar, dass an Bußgeldbehörden, Gerichte und Staatsanwaltschaften, welche die Akten in Papier führen, Dokumente auch nur in Papierform zu übersenden sind. Für den Übergangszeitraum bis zum 31. Dezember 2025 gilt daher grundsätzlich, dass Dokumente elektronisch übermittelt werden sollen, wenn die empfangende Stelle die Akten elektronisch führt und Dokumente in Papierform zu übermitteln sind, wenn die empfangende Stelle die Akten noch in Papierform führt. Für die absendende Stelle bedeutet dies, dass in den Fällen des Satzes 1 Dokumente in Papierform in die elektronische Form übertragen werden sollen und in den Fällen des Satzes 2 umgekehrt elektronische Dokumente durch Ausdrucken in die Papierform. Die Übertragung in die elektronische Form geschieht in der Regel durch Einscannen nach den Grundsätzen des § 110c OWiG in Verbindung mit § 32e StPO und § 2 DokErstÜbV, dessen Absatz 3 vorsieht, dass bei der Übertragung die Anforderungen der Technischen Richtlinie 03138 Ersetzendes Scannen (RESISCAN) des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik in der jeweils gültigen Fassung berücksichtigt werden sollen. Der Verbleib der eingescannten Ausgangsdokumente kann für den Übergangszeitraum bis zur verbindlichen Einführung der elektronischen Akte bei allen Gerichten und Behörden [vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz/von den Landesjustizverwaltungen] näher festgelegt bzw. die Regelungsbefugnis insoweit auf die Leitung der jeweiligen Geschäftsbereichsbehörden übertragen werden.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 666/19




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Verordnung

Verordnung

§ 1
Anwendungsbereich

§ 2
Übermittlung elektronischer Akten

§ 3
Übergang der Aktenführung oder Bearbeitung

§ 4
Übermittlungswege

§ 5
Ersatzmaßnahmen

§ 6
Bekanntmachung technischer Anforderungen

§ 7
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt

III. Alternativen

IV. Regelungskompetenz

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VI. Regelungsfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

5. Weitere Kosten

6. Weitere Regelungsfolgen

VII. Befristung; Evaluierung

B. Besonderer Teil

Zu § 1

Zu § 2

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu § 3

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu § 4

Zu § 5

Zu § 6

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 7

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Absatz 1 NKRG: NKR-Nrn. 49144916, BMJV: Rechtsverordnungen zur Einführung der elektronischen Akte im Bußgeldverfahren sowie in gerichtlichen Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz

I. Zusammenfassung

II. Im Einzelnen

II.1 Erfüllungsaufwand

II.2 Evaluierung

III. Ergebnis


 
 
 


Drucksache 134/1/19

... "§ 23e Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung einem Amtsgericht für die Bezirke mehrerer Amtsgerichte die Entscheidungen über Fixierungen im Justiz- und Maßregelvollzug zuzuweisen, sofern die Zusammenfassung der sachlichen Förderung der Verfahren dient oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten erscheint. Die Landesregierungen können die Ermächtigungen auf die Landesjustizverwaltungen übertragen." ‘

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 134/1/19




1. Zu Artikel 1 Nummer 1 Inhaltsverzeichnis , Nummer 1a - neu - § 121a StVollzG , Nummer 3 § 130 StVollzG , Nummer 4 § 138 Absatz 3 StVollzG , Artikel 2 § 126 Absatz 5 StPO , *Artikel 7 § 93 JGG

§ 121a
Gerichtliche Zuständigkeit und gerichtliches Verfahren bei dem Richtervorbehalt unterliegenden Maßnahmen

‚Artikel 2 Änderung der Strafprozessordnung

§ 93
Gerichtliche Zuständigkeit und gerichtliches Verfahren bei dem Richtervorbehalt unterliegenden Maßnahmen

2. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 127 StVollzG

3. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 127 Absatz 1 StVollzG

4. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 127 Absatz 3 Satz 5 StVollzG

5. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 127 Absatz 4 Satz 1 StVollzG

6. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 127 Absatz 4 Satz 1 StVollzG

Begründung

7. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 127 Absatz 6 Satz 1 StVollzG

8. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 128 Satz 1, Satz 2 - neu - StVollzG , Artikel 2 § 126 Absatz 5 Satz 1, Satz 1a - neu - StPO , Artikel 7 § 93 Satz 1, * Satz 1a - neu - JGG

‚Artikel 2 Änderung der Strafprozessordnung

9. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 128a Absatz 1 Satz 2 StVollzG

10. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 156 Absatz 3 StVollzG

11. Zu Artikel 1 Nummer 5a - neu - § 167 StVollzG

12. Zu Artikel 3 Nummer 11a - neu - § 331 FamFG

13. Zu Artikel 4 Einleitungssatz, Nummer 2 - neu - § 23e - neu - GVG

§ 23e
Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung einem Amtsgericht für die Bezirke mehrerer Amtsgerichte die Entscheidungen über Fixierungen im Justiz- und Maßregelvollzug zuzuweisen, sofern die Zusammenfassung der sachlichen Förderung der Verfahren dient oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten erscheint. Die Landesregierungen können die Ermächtigungen auf die Landesjustizverwaltungen übertragen. ‘

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b


 
 
 


Drucksache 134/19 (Beschluss)

... Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung einem Amtsgericht für die Bezirke mehrerer Amtsgerichte die Entscheidungen über Fixierungen im Justiz- und Maßregelvollzug zuzuweisen, sofern die Zusammenfassung der sachlichen Förderung der Verfahren dient oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten erscheint. Die Landesregierungen können die Ermächtigungen auf die Landesjustizverwaltungen übertragen." ‘

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 134/19 (Beschluss)




1. Zu Artikel 1 Nummer 1 Inhaltsverzeichnis , Nummer 1a - neu - § 121a StVollzG , Nummer 3 § 130 StVollzG , Nummer 4 § 138 Absatz 3 StVollzG , Artikel 2 § 126 Absatz 5 StPO , *Artikel 7 § 93 JGG

§ 121a
Gerichtliche Zuständigkeit und gerichtliches Verfahren bei dem Richtervorbehalt unterliegenden Maßnahmen

‚Artikel 2 Änderung der Strafprozessordnung

§ 93
Gerichtliche Zuständigkeit und gerichtliches Verfahren bei dem Richtervorbehalt unterliegenden Maßnahmen

2. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 127 StVollzG

3. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 127 Absatz 1 StVollzG

4. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 127 Absatz 3 Satz 5 StVollzG

5. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 127 Absatz 4 Satz 1 StVollzG

6. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 127 Absatz 4 Satz 1 StVollzG

7. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 127 Absatz 6 Satz 1 StVollzG

8. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 128 Satz 1, Satz 2 - neu - StVollzG , Artikel 2 § 126 Absatz 5 Satz 1, Satz 1a - neu - StPO , Artikel 7 § 93 Satz 1, * Satz 1a - neu - JGG

‚Artikel 2 Änderung der Strafprozessordnung

9. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 128a Absatz 1 Satz 2 StVollzG

10. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 156 Absatz 3 StVollzG

11. Zu Artikel 1 Nummer 5a - neu - § 167 StVollzG

12. Zu Artikel 3 Nummer 11a - neu - § 331 FamFG

13. Zu Artikel 4 Einleitungssatz, Nummer 2 - neu - § 23e - neu - GVG

§ 23e

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b


 
 
 


Drucksache 228/19 (Beschluss)

... "Die Landesregierungen werden ermächtigt, diese Zuständigkeit durch Rechtsverordnung einem anderen Amtsgericht zu übertragen. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen."

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 228/19 (Beschluss)




1. Zu Artikel 1 § 46 Absatz 3 Satz 2a - neu - und Satz 2b - neu -, § 50 Absatz 1 Satz 1a - neu - und Satz 1b - neu -, § 60 Absatz 3 Satz 2a - neu - und Satz 2b - neu - ZFdG

2. Zu Artikel 1 § 83 ZFdG


 
 
 


Drucksache 97/19 (Beschluss)

... Jedenfalls sollte eine etwaige Neuregelung gründlich mit den Landesjustizverwaltungen abgestimmt werden.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 97/19 (Beschluss)




1. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe d Doppelbuchstabe gg § 2 Absatz 4 Satz 1 Nummer 17 SchwarzArbG

2. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe d Doppelbuchstabe gg § 2 Absatz 4 Satz 1 Nummer 18 SchwarzArbG

3. Zu Artikel 1 Nummer 10 und Artikel 11 § 7 Satz 3 - neu - SchwarzArbG und § 14 TMG

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

4. Zu Artikel 1 Nummer 11 Buchstabe a0 § 8 Absatz 1 Nummer 2 SchwarzArbG

5. Zu Artikel 1 Nummer 16 §§ 14a bis 14c SchwarzArbG

6. Zu Artikel 1 Nummer 17 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 10 - neu - SchwarzArbG

7. Zu Artikel 2 Änderung des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes

8. Zu Artikel 5 Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch

9. Zu Artikel 9 Nummer 6 Buchstabe b § 68 Absatz 5 Satz 1 EStG

10. Zu Artikel 9 Nummer 6 Buchstabe b § 68 Absatz 5 Satz 2 EStG

11. Zu Artikel 9 Nummer 6 § 68 EStG

12. Zum Gesetzentwurf allgemein

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb


 
 
 


Drucksache 232/19

... (3) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung für die Bezirke mehrerer Landgerichte eines von ihnen als Gericht für Wettbewerbsstreitsachen zu bestimmen, wenn dies der Rechtspflege in Wettbewerbsstreitsachen dienlich ist. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen. Die Länder können außerdem durch Vereinbarung die den Gerichten eines Landes obliegenden Klagen nach Absatz 1 insgesamt oder teilweise dem zuständigen Gericht eines anderen Landes übertragen."

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 232/19




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb

§ 8a
Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände

§ 8b
Verbot der missbräuchlichen Geltendmachung von Ansprüchen; Haftung

§ 12
Einstweiliger Rechtsschutz; Veröffentlichungsbefugnis; Streitwertminderung.

§ 13
Abmahnung; Unterlassungsverpflichtung; Haftung

§ 13a
Vertragsstrafe

§ 14
Sachliche und örtliche Zuständigkeit; Verordnungsermächtigung

§ 15a
Überleitungsvorschrift zu dem Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs

§ 20
Bußgeldvorschriften

Artikel 2
Änderung des Unterlassungsklagengesetzes

§ 4
Liste der qualifizierten Einrichtungen

§ 4a
Überprüfung der Eintragung

§ 4b
Berichtspflichten und Mitteilungspflichten

§ 4c
Aufhebung der Eintragung

§ 4d
Verordnungsermächtigung

§ 16
Bußgeldvorschriften

§ 17
Überleitungsvorschriften zu dem Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs

Artikel 3
Änderung des Gerichtskostengesetzes

Artikel 4
Änderung des Urheberrechtsgesetzes

Artikel 5
Änderung des Designgesetzes

§ 40a
Reparaturklausel

Artikel 6
Änderung des EG-Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetzes

Artikel 7
Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen

Artikel 8
Änderung des Buchpreisbindungsgesetzes

Artikel 9
Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch

Artikel 10
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

1. Änderungen im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb UWG , im Unterlas-sungsklagengesetz UKlaG und im Gerichtskostengesetz GKG

2. Änderungen im Urheberrechtsgesetz UrhG

3. Änderungen im Gesetz über den rechtlichen Schutz von Design DesignG

II. Wesentlicher Inhalt des Gesetzentwurfs

1. Änderungen in UWG, UKlaG und GKG

2. Änderungen im UrhG

3. Änderungen im DesignG

III. Alternativen

IV. Gesetzgebungskompetenz

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VI. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

a Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

b Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

5 Belastung

5 Entlastung

c Erfüllungsaufwand der Verwaltung

5. Weitere Kosten

6. Weitere Gesetzesfolgen

VII. Befristung; Evaluierung

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a

Zu § 8

Zu § 8

Zu § 8

Zu § 8

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 2

Zu § 8a

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu § 8b

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Nummer 5

Zu § 13

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu § 13a

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu § 14

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu § 4

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 4

Zu § 4a

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu § 4b

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu § 4c

Zu § 4d

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Nummer 10

Zu Nummer 11

Zu Artikel 3

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 2

Zu Artikel 4

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 5

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Artikel 6

Zu Artikel 7

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 8

Zu Artikel 9

Zu Artikel 10

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Anlage
Aktualisierte Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Absatz 1 NKRG: NKR-Nr. 4575; BMJV: Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung des fairen Wettbewerbs

I. Zusammenfassung

II. Im Einzelnen

II.1 Erfüllungsaufwand

5 Wirtschaft

5 Verwaltung

II.2 ‚One in one Out‘-Regel

II.3 Evaluierung

II.4 KMU-Betroffenheit

III. Ergebnis


 
 
 


Drucksache 532/19

... (2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, die Zuständigkeit nach Absatz 1 durch Rechtsverordnung einem Landgericht für die Bezirke mehrerer Landgerichte zuzuweisen. Die Landesregierungen können die Ermächtigungen auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 532/19




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung der Strafprozessordnung

§ 29
Verfahren nach Ablehnung eines Richters

§ 397b
Gemeinschaftliche Nebenklagevertretung

Artikel 2
Weitere Änderung der Strafprozessordnung

Artikel 3
Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes

Artikel 4
Weitere Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes

Artikel 5
Gesetz über die allgemeine Beeidigung von gerichtlichen Dolmetschern (Gerichtsdolmetschergesetz - GDolmG)

§ 1
Allgemeine Beeidigung gerichtlicher Dolmetscher

§ 2
Zuständigkeit für die allgemeine Beeidigung

§ 3
Antrag auf allgemeine Beeidigung

§ 4
Alternativer Befähigungsnachweis

§ 5
Beeidigung des Dolmetschers

§ 6
Bezeichnung der allgemein beeidigten Gerichtsdolmetscher

§ 7
Befristung der allgemeinen Beeidigung; Verzicht; Widerruf

§ 8
Verlust und Rückgabe der Beeidigungsurkunde

§ 9
Datenverarbeitung

§ 10
Anzeigepflichten des allgemein beeidigten Dolmetschers

§ 11
Bußgeldvorschriften

§ 12
Kosten

Artikel 6
Änderung des Zeugenschutz-Harmonisierungsgesetzes

Artikel 7
Änderung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes

§ 53a
Vergütungsanspruch bei gemeinschaftlicher Nebenklagevertretung

Artikel 8
Einschränkung eines Grundrechts

Artikel 9
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

1. Verfahrensvereinfachung und Verfahrensbeschleunigung

2. Erweiterung der Ermittlungs- und Datenübertragungsbefugnisse

3. Stärkung des Opferschutzes

4. Einführung eines Gerichtsdolmetschergesetzes

III. Alternativen

IV. Gesetzgebungskompetenz

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VI. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

5. Weitere Kosten

6. Weitere Gesetzesfolgen

VII. Evaluierung und Befristung

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Vorbemerkung zu den Nummern 2 bis 4 §§ 25, 26 und 29

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Satz 1

Zu Satz 2

Zu Satz 3

Zu Absatz 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Nummer 10

Vorbemerkung zu den Nummern 11 und 12

Zu Nummer 11

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 12

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Satz 1

Zu den Sätzen 2 bis 4

Zu Nummer 13

Zu Nummer 14

Zu Buchstabe a

Zu Satz 1

Zu Satz 2

Zu Satz 3

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 15

Zu Nummer 16

Zu Nummer 17

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe aa

Zu Buchstabe bb

Zu Buchstabe cc

Zu Nummer 18

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 19

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Nummer 20

Zu Nummer 21

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Satz 1

Zu Satz 2

Zu Nummer 4

Zu Artikel 4

Zu Artikel 5

Zu § 1

Zu § 2

Zu § 3

Zu § 4

Zu § 5

Zu § 6

Zu § 7

Zu § 8

Zu § 9

Zu § 10

Zu § 11

Zu § 12

Zu Artikel 6

Zu Artikel 7

Zu Artikel 8

Zu Artikel 9

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Absatz 1 NKRG: NKR-Nr. 4970 [BMJV]: Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Strafverfahrens

I. Zusammenfassung

II. Im Einzelnen

II.1. Erfüllungsaufwand

II.2. Weitere Kosten

III. Ergebnis


 
 
 


Drucksache 264/19

... Vor diesem Hintergrund wird die Arbeit der von dem Strafrechtsausschuss der Justizministerkonferenz eingerichteten, aus Vertreterinnen und Vertretern der Landesjustizverwaltungen zusammengesetzten Arbeitsgruppe "Digitale Agenda für das Straf- und Strafprozessrecht", deren Abschlussbericht Ende 2018 der Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz vorgelegt wurde, begrüßt.



Drucksache 601/19

... (1) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung einem Gericht für die Bezirke mehrerer Gerichte Sachen aller Art ganz oder teilweise zuzuweisen sowie auswärtige Spruchkörper von Gerichten einzurichten, sofern dies für die sachdienliche Förderung oder schnellere Erledigung von Verfahren zweckmäßig ist. Die Landesregierungen können die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen. Besondere Ermächtigungen der Landesregierungen zum Erlass von Rechtsverordnungen gehen vor.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 601/19




Gesetz

Artikel 1
Änderung des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung

Artikel 2
Änderung der Zivilprozessordnung

Artikel 3
Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes

§ 13a

§ 60

§ 72a

§ 119a

Artikel 4
Änderung des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz

§ 40a

Artikel 5
Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung

Artikel 6
Änderung des Sozialgerichtsgesetzes

Artikel 7
Änderung der Finanzgerichtsordnung

Artikel 8
Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes

Artikel 9
Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

Artikel 10
Inkrafttreten


 
 
 


Drucksache 101/1/19

... Angesichts des beträchtlichen Volumens geht mit der Erhöhung zudem eine erhebliche Belastung der Landesjustizhaushalte einher, so dass es ein wesentliches Interesse der Landesjustizverwaltungen darstellt, nicht mit erneuten Nachforderungen befasst zu werden.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 101/1/19




1. Zum Gesetzentwurf allgemein

2. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 4 Absatz 3 VBVG

3. Zu Artikel 1 Nummer 8, Anhang Anlage zu § 4 Absatz 1 VBVG

4. Zu Artikel 2 § 277 Absatz 3 Satz 2 FamFG

5. Zu Artikel 3 Evaluierung

Artikel 3
Evaluierung

6. Zu Artikel 4 Inkrafttreten

7. Zur Begründung allgemein


 
 
 


Drucksache 532/1/19

... Der Gesetzentwurf sieht vor, dass das Gerichtsdolmetschergesetz bereits am Tag nach der Verkündung in Kraft tritt. Das ist für die Landesjustizverwaltungen nicht leistbar. Durch das Gerichtsdolmetschergesetz werden im Vergleich zur jetzigen Rechtslage deutliche strukturelle Änderungen vorgenommen. In vielen Ländern verlagert sich die Zuständigkeit von den Landgerichten auf die Oberlandesgerichte, bei denen bislang kein entsprechendes Personal vorgehalten wird. Gegebenenfalls müssen entsprechende Verordnungen zur Übertragung der Zuständigkeit auf die Landgerichte erlassen werden. Die Prüfungsordnungen bedürfen einer tiefgehenden Evaluierung und gegebenenfalls Anpassung an die Vorgaben des Gerichtsdolmetschergesetzes. Die Umsetzung des Gerichtsdolmetschergesetzes führt auf Landesebene zu gesetzgeberischem Handlungsbedarf, da sowohl die Landesdolmetschergesetze entsprechend angepasst werden müssen als auch gegebenenfalls Verordnungen zur Übertragung der Zuständigkeit und Prüfungsordnungen erlassen werden müssen. Hinzu kommt ein erheblicher Verwaltungsaufwand. Vor diesem Hintergrund ist es unbedingt erforderlich, dass das Gerichtsdolmetschergesetz mit einer Verzögerung von drei Jahren in Kraft tritt.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 532/1/19




Zum Gesetzentwurf allgemein

10. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 25 StPO

§ 25
Ablehnungszeitpunkt

11. Zu Artikel 1 Nummer 6 § 68 Absatz 3 Satz 3 StPO

12. Zu Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe a - neu - § 81e Absatz 1 Satz 1 StPO

13. Zu Artikel 1 Nummer 7 § 81e Absatz 2 Satz 2 StPO

14. Zu Artikel 1 Nummer 19a - neu - § 463a Absatz 1a - neu - StPO

15. Zu Artikel 3 Nummer 4 § 189 Absatz 2 GVG , Artikel 4 § 189 Absatz 2 GVG , Artikel 5 Gerichtsdolmetschergesetz - GDolmG

16. Hilfsempfehlung zu Ziffer 15

Zu Artikel 5

17. Hilfsempfehlung zu Ziffer 15

Zu Artikel 5

18. Hilfsempfehlung zu Ziffer 15

Zu Artikel 5

19. Hilfsempfehlung zu Ziffer 15

Zu Artikel 5

20. Hilfsempfehlung zu Ziffer 15*

Zu Artikel 9

21. Hilfsempfehlung zu Ziffer 15*

Zu Artikel 9

Artikel 9
Inkrafttreten


 
 
 


Drucksache 228/1/19

... "Die Landesregierungen werden ermächtigt, diese Zuständigkeit durch Rechtsverordnung einem anderen Amtsgericht zu übertragen. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen."

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 228/1/19




1. Zu Artikel 1 § 46 Absatz 3 Satz 2a - neu - und Satz 2b - neu -, § 50 Absatz 1 Satz 1a - neu - und Satz 1b - neu -, § 60 Absatz 3 Satz 2a - neu - und Satz 2b - neu - ZFdG

2. Zu Artikel 1 § 83 ZFdG


 
 
 


Drucksache 97/1/19

... Jedenfalls sollte eine etwaige Neuregelung gründlich mit den Landesjustizverwaltungen abgestimmt werden.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 97/1/19




1. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe d Doppelbuchstabe gg § 2 Absatz 4 Satz 1 Nummer 17 SchwarzArbG

2. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe d Doppelbuchstabe gg § 2 Absatz 4 Satz 1 Nummer 18 SchwarzArbG

3. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe d Doppelbuchstabe gg § 2 Absatz 4 Satz 1 Nummer 18 SchwarzArbG

4. Zu Artikel 1 Nummer 10 und Artikel 11 § 7 Satz 3 - neu - SchwarzArbG und § 14 TMG

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

5. Zu Artikel 1 Nummer 10 § 7 Satz 1a - neu - SchwarzArbG

6. Zu Artikel 1 Nummer 11 Buchstabe a0 § 8 Absatz 1 Nummer 2 SchwarzArbG

7. Zu Artikel 1 Nummer 16 §§ 14a bis 14c SchwarzArbG

8. Zu Artikel 1 Nummer 17 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 10 - neu - SchwarzArbG

9. Zu Artikel 2 Änderung des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes

10. Zu Artikel 3 Einleitungssatz, Nummer 1 § 100a Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe q StPO , Nummer 2 § 100a Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a StPO , Artikel 15a - neu - Einschränkung eines Grundrechts

Artikel 3
Änderung der Strafprozeßordnung

Artikel 15a
Einschränkung eines Grundrechts

Zu Artikel 3 Nummer 2

Zu Artikel 15a

11. Zu Artikel 5 Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch

12. Zu Artikel 9 Nummer 6 Buchstabe b § 68 Absatz 5 Satz 1 EStG

13. Zu Artikel 9 Nummer 6 Buchstabe b § 68 Absatz 5 Satz 2 EStG

14. Zu Artikel 9 Nummer 6 § 68 EStG

Zum Gesetzentwurf allgemein


 
 
 


Drucksache 665/19

... Aktenführende Stelle ist in den hier betroffenen Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz in der Regel das Gericht, bei dem der Antrag des Gefangenen oder Untergebrachten auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 109 StVollzG eingeht. Somit können in erster Linie Gerichte untereinander sowie Gerichte und Staatsanwaltschaften einander Gerichtsakten über Verfahren nach § 109 StVollzG übermitteln. Die Vollzugsbehörde führt keine Gerichtsakten im Sinne des § 110a Absatz 1 Satz 1 StVollzG, kann eine solche Akte bzw. einzelne Aktenbestandteile jedoch ebenso wie die Staatsanwaltschaft im Laufe des Verfahrens gegebenenfalls zur Stellungnahme erhalten. Es soll den Landesjustizverwaltungen überlassen bleiben zu entscheiden, inwieweit in den Straf- und Maßregelvollzugsanstalten entsprechende Aktenführungssysteme eingerichtet werden sollen oder ob den Anstalten ähnlich wie der Polizei als Ermittlungsorgan im Strafverfahren die Akte in Form des Repräsentats, dasheißt in Form einer Sammlung der Aktenbestandteile in PDF_Einzeldokumenten zu übermitteln ist. Stellungnahmen der Justizvollzugsanstalten und Ergänzungen zur Akte können im letztgenannten Fall als elektronische Dokumente gemäß § 120 Absatz 1 Satz 2 StVollzG in Verbindung mit § 32b Absatz 3 StPO an die Staatsanwaltschaft oder das Gericht zur dort geführten elektronischen Akte übermittelt werden. Die Repräsentate sind nach Erledigung gemäß § 120 Absatz 1 Satz 2 StVollzG in Verbindung mit § 499 StPO unverzüglich zu löschen, wenn sie nicht mehr erforderlich sind. Soweit die Ermittlungsbehörde das Ermittlungsverfahren von Beginn an im Auftrag der ersuchenden Staatsanwaltschaft geführt hat, ist der überwiegende Inhalt des Repräsentats ohnehin in dem ermittlungsbehördlichen Vorgangsbearbeitungssystem vorhanden; eine gesonderte Speicherung des Repräsentats ist daher bereits aus diesen Gründen nicht erforderlich. Wird ein Ermittlungsersuchen nebst Repräsentat einer zuvor nicht befassten Ermittlungsbehörde zur Vornahme einer spezifischen Nachermittlung übersandt, kann diese unter Nutzung einzelner Informationen und gegebenenfalls auch einzelner Dokumente aus dem Repräsentat einen eigenen Vorgang im Bearbeitungssystem anlegen und hat nach Erledigung des Ermittlungsersuchens lediglich die überschießenden Teile des Repräsentats zu löschen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 665/19




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Verordnung

Verordnung

§ 1
Anwendungsbereich

§ 2
Übermittlung elektronischer Akten

§ 3
Übergang der Aktenführung oder Bearbeitung

§ 4
Übermittlungswege

§ 5
Ersatzmaßnahmen

§ 6
Bekanntmachung technischer Anforderungen

§ 7
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt der Verordnung

III. Alternativen

IV. Regelungskompetenz

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VI. Regelungsfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

5. Weitere Kosten

6. Weitere Regelungsfolgen

VII. Befristung; Evaluierung

B. Besonderer Teil

Zu § 1

Zu § 2

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 3

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu § 4

Zu § 5

Zu § 6

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 7

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Absatz 1 NKRG: NKR-Nrn. 49144916, BMJV: Rechtsverordnungen zur Einführung der elektronischen Akte im Bußgeldverfahren sowie in gerichtlichen Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz

I. Zusammenfassung

II. Im Einzelnen

II.1 Erfüllungsaufwand

II.2 Evaluierung

III. Ergebnis


 
 
 


Drucksache 633/19

... Umgekehrt kann eine die Akten elektronisch führende Stelle von nicht elektronisch aktenführenden Stellen noch Papierakten erhalten und muss diese dann in die elektronische Form übertragen. Dies geschieht in der Regel durch Einscannen nach den Grundsätzen des § 32e StPO und § 2 DokErstÜbV, dessen Absatz 3 vorsieht, dass bei der Übertragung die Anforderungen der Technischen Richtlinie 03138 Ersetzendes Scannen (RESISCAN) des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik in der jeweils gültigen Fassung berücksichtigt werden sollen. Der Verbleib der eingescannten Ausgangsdokumente kann für den Übergangszeitraum bis zur verbindlichen Einführung der elektronischen Akte bei allen Gerichten und Behörden vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz oder von den Landesjustizverwaltungen näher festgelegt bzw. die Regelungsbefugnis insoweit auf die Leitung der jeweiligen Geschäftsbereichsbehörden übertragen werden.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 633/19




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Verordnung

Verordnung

§ 1
Anwendungsbereich

§ 2
Übermittlung elektronischer Akten

§ 3
Übergang der Aktenführung oder Bearbeitung

§ 4
Übermittlungswege

§ 5
Ersatzmaßnahmen

§ 6
Bekanntmachung technischer Anforderungen

§ 7
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt

III. Alternativen

IV. Regelungskompetenz

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VI. Regelungsfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

5. Weitere Kosten

6. Weitere Regelungsfolgen

VII. Befristung; Evaluierung

B. Besonderer Teil

Zu § 1

Zu § 2

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 3

Absatz 1

Absatz 2

Absatz 3

Absatz 4

Zu § 4

Zu § 5

Zu § 6

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 7

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Absatz 1 NKRG: NKR-Nr. 4866-4869, BMJV: Rechtsverordnungen zur Einführung der elektronischen Akte im Strafverfahren

I. Zusammenfassung

II. Im Einzelnen

II.1 Erfüllungsaufwand

II.2 Evaluierung

III. Ergebnis


 
 
 


Drucksache 385/18

... (2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, die Zuständigkeiten nach Absatz 1 Nummer 4, 5, 7, soweit es in dieser Nummer auf den Ort der Eheschließung ankommt, und Absatz 1 Nummer 8 und 9 durch Rechtsverordnung einem anderen Gericht des Oberlandesgerichtsbezirks oder, wenn in einem Land mehrere Oberlandesgerichte errichtet sind, einem Gericht für die Bezirke aller oder mehrerer Oberlandesgerichte zuzuweisen. Die Landesregierungen können diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 385/18




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Internationales Güterrechtsverfahrensgesetz (IntGüRVG)

Abschnitt 1
Anwendungsbereich; allgemeine Bestimmungen

§ 1
Anwendungsbereich

§ 2
Allgemeine gerichtliche Verfahrensvorschriften

Abschnitt 2
Bürgerliche Streitigkeiten

§ 3
Örtliche Zuständigkeiten; Rechtsverordnung

Abschnitt 3
Zulassung der Zwangsvollstreckung aus a u s l ä n d i - s c h e n Titeln; Anerkennungsfeststellung

Unterabschnitt 1
Vollstreckbarkeit ausländischer Titel

§ 4
Zuständigkeit; Rechtsverordnung

§ 5
Zulassung zur Zwangsvollstreckung; Antragstellung

§ 6
Verfahren

§ 7
Vollstreckbarkeit ausländischer Titel in Sonderfällen

§ 8
Entscheidung

§ 9
Vollstreckungsklausel

§ 10
Bekanntgabe der Entscheidung

Unterabschnitt 2
Beschwerde; Rechtsbeschwerde

§ 11
Beschwerdegericht; Einlegung der Beschwerde

§ 12
Beschwerdeverfahren und Entscheidung über die Beschwerde

§ 13
Rechtsbeschwerde

§ 14
Entscheidung über die Rechtsbeschwerde

Unterabschnitt 3
Beschränkung der Zwangsvollstreckung auf Sicherungsmaßregeln und unbeschränkte Fortsetzung der Zwangsvollstreckung

§ 15
Einwände gegen die Beschränkung auf Maßregeln zur Sicherung

§ 16
Sicherheitsleistung durch den Schuldner

§ 17
Versteigerung beweglicher Sachen

§ 18
Unbeschränkte Fortsetzung der Zwangsvollstreckung; besondere gerichtliche Anordnungen

§ 19
Unbeschränkte Fortsetzung der durch das Gericht des ersten Rechtszuges zugelassenen Zwangsvollstreckung

§ 20
Unbeschränkte Fortsetzung der durch das Beschwerdegericht zugelassenen Zwangsvollstreckung

Unterabschnitt 4
Feststellung der Anerkennung einer ausländischen Entscheidung

§ 21
Verfahren

§ 22
Kostenentscheidung

Unterabschnitt 5
Vollstreckungsabwehrklage; besonderes Aufhebungs- und Änderungsverfahren; Schadensersatz

§ 23
Vollstreckungsabwehrklage

§ 24
Verfahren nach Aufhebung oder Änderung eines für vollstreckbar erklärten ausländischen Titels

§ 25
Verfahren nach Aufhebung oder Änderung einer anerkannten ausländischen Entscheidung

§ 26
Schadensersatzpflicht des Gläubigers

Unterabschnitt 6
Entscheidungen deutscher Gerichte zu inländischen Titeln; Mahnverfahren

§ 27
Bescheinigungen zu inländischen Titeln

§ 28
Ergänzung und Berichtigung inländischer Entscheidungen zur Geltendmachung im Ausland

§ 29
Vollstreckungsklausel zur Verwendung im Ausland

§ 30
Mahnverfahren mit Zustellung im Ausland

Abschnitt 4
Authentizität von Urkunden

§ 31
Authentizität einer deutschen öffentlichen Urkunde

§ 32
Aussetzung des inländischen Verfahrens

Artikel 2
Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche

Artikel 4
Verweisung.

Artikel 14
Allgemeine Ehewirkungen

Artikel 17
Sonderregelungen zur Scheidung.

Artikel 17a
Ehewohnung

Artikel 3
Änderung des Personenstandsgesetzes

Artikel 4
Änderung des Rechtspflegergesetzes

Artikel 5
Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

Artikel 6
Änderung des Gesetzes über Gerichtskosten in Familiensachen

Artikel 7
Änderung des Gerichts- und Notarkostengesetzes

Artikel 8
Änderung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes

Artikel 9
Aufhebung des Gesetzes über den ehelichen Güterstand von Vertriebenen und Flüchtlingen

Artikel 10
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Ausgangslage, Ziel und Inhalt des Entwurfs

II. Gesetzgebungskompetenz

III. Alternativen

IV. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

V. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

a Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

b Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

c Erfüllungsaufwand der Verwaltung

5. Weitere Kosten

6. Weitere Gesetzesfolgen

VI. Befristung; Evaluierung

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Abschnitt 1 Anwendungsbereich; allgemeine Bestimmungen

Zu § 1

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 2

Zu Abschnitt 2 Bürgerliche Streitigkeiten

Zu § 3

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Abschnitt 3 Zulassung der Zwangsvollstreckung aus ausländischen Titeln; Anerkennungsfeststellung

Zu Unterabschnitt 1 Vollstreckbarkeit ausländischer Titel

Zu § 4

Zu § 5

Zu § 6

Zu § 7

Zu § 8

Zu § 9

Zu § 10

Zu Unterabschnitt 2 Beschwerde; Rechtsbeschwerde

Zu § 11

Zu § 12

Zu § 13

Zu § 14

Zu Unterabschnitt 3 Beschränkung der Zwangsvollstreckung auf Sicherungsmaßregeln und unbeschränkte Fortsetzung der Zwangsvollstreckung

Zu § 15

Zu § 16

Zu § 17

Zu § 18

Zu § 19

Zu § 20

Zu Unterabschnitt 4 Feststellung der Anerkennung einer ausländischen Entscheidung

Zu § 21

Zu § 22

Zu Unterabschnitt 5 Vollstreckungsabwehrklage; besonderes Aufhebungs- und Änderungsverfahren; Schadensersatz

Zu § 23

Zu § 24

Zu § 25

Zu § 26

Zu Unterabschnitt 6 Entscheidungen deutscher Gerichte zu inländischen Titeln; Mahnverfahren

Zu § 27

Zu § 28

Zu § 29

Zu § 30

Zu Abschnitt 4 Authentizität von Urkunden

Zu § 31

Zu § 32

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1

Zu den Nummer n

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zur Überschrift

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu den Absätzen 3 und 4

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu den Nummer n

Zu Nummer 11

Zu Nummer 12

Zu Nummer 13

Zu Artikel 3

Zu Artikel 4

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 5

Zu Artikel 6

Zu Artikel 7

Zu Artikel 8

Zu Artikel 9

Zu Artikel 10


 
 
 


Drucksache 176/18 (Beschluss)

... im ersten Rechtszug. Ein Land, in dem mehrere Oberlandesgerichte errichtet sind, kann durch Rechtsverordnung der Landesregierung einem Oberlandesgericht die Entscheidung und Verhandlung für die Bezirke mehrerer Oberlandesgerichte oder dem Obersten Landgericht zuweisen, sofern die Zuweisung für eine sachdienliche Förderung oder schnellere Erledigung der Verfahren zweckmäßig ist. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen." ‘

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 176/18 (Beschluss)




1. Zum Gesetzentwurf allgemein

2. Zu Artikel 1 § 119 Absatz 3 GVG ,

‚Artikel 1 Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes

§ 614
Rechtsmittel

3. Zu Artikel 2 Nummer 2a - neu - § 32c - neu - ZPO

§ 32c
Ausschließlicher Gerichtsstand bei Musterfeststellungsverfahren

4. Zu Artikel 2 Nummer 3 § 606 Absatz 1 ZPO

5. Zu Artikel 2 Nummer 3 Evaluierung der §§ 606 ff. ZPO

6. Zu Artikel 2 Nummer 3 § 607 ZPO

7. Zu Artikel 2 Nummer 3 § 607 Absatz 3 Satz 3 - neu - ZPO

8. Zu Artikel 2 Nummer 3 § 608 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 ZPO

9. Zu Artikel 2 Nummer 3 § 608 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 ZPO

10. Zu Artikel 2 Nummer 3 § 608 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 ZPO

11. Zu Artikel 2 Nummer 3 § 610 Absatz 1 Satz 1 ZPO

12. Zu Artikel 2 Nummer 3 § 611 ZPO

13. Zu Artikel 6 § 204 Absatz 1 Nummer 1a BGB

14. Zu Artikel 11

15. Zum Gesetzentwurf im Übrigen


 
 
 


Drucksache 53/18 (Beschluss)

... "(3) Die Landesregierungen können die Ermächtigung nach den Absätzen 1 und 2 auf die Landesjustizverwaltungen übertragen."

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 53/18 (Beschluss)




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

1. Bund

a Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

b Vollzugsaufwand

2. Länder

a Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

b Vollzugsaufwand

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Gesetzentwurf

Anlage
Entwurf eines Gesetzes zur Einführung von Kammern für internationale Handelssachen (KfiHG)

Artikel 1
Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes

§ 114a

§ 114b

§ 114c

Artikel 2
Änderung der Zivilprozessordnung

Artikel 3
Änderung des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung

§ 37b
Auf Verfahren, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes über die Einführung von Kammern für internationale Handelssachen vom ... (BGBl. I S. ...) anhängig sind, finden die bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Vorschriften Anwendung.

Artikel 4
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Ausgangslage

II. Zielsetzung und wesentlicher Inhalt des Gesetzentwurfs

III. Auswirkungen des Gesetzentwurfs

1. Auswirkungen auf die Haushalte der Länder

2. Auswirkungen auf die Wirtschaft und das allgemeine Preisniveau

3. Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung

IV. Gesetzgebungskompetenz

V. Zustimmungsbedürftigkeit

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu den Nummer n

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu § 114a

Zu § 114b

Zu § 114c

Zu Nummer 5

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 3

Zu Artikel 4


 
 
 


Drucksache 176/1/18

... im ersten Rechtszug. Ein Land, in dem mehrere Oberlandesgerichte errichtet sind, kann durch Rechtsverordnung der Landesregierung einem Oberlandesgericht die Entscheidung und Verhandlung für die Bezirke mehrerer Oberlandesgerichte oder dem Obersten Landgericht zuweisen, sofern die Zuweisung für eine sachdienliche Förderung oder schnellere Erledigung der Verfahren zweckmäßig ist. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen." ‘

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 176/1/18




1. Zum Gesetzentwurf allgemein

2. Zu Artikel 1 § 119 Absatz 3 GVG , Artikel 2 Nummer 3 § 610 Absatz 3 Satz 2 - neu -, § 614 - neu - ZPO

‚Artikel 1 Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes

§ 614
Rechtsmittel

3. Zu Artikel 2 Nummer 2a - neu - § 32c - neu - ZPO

§ 32c
Ausschließlicher Gerichtsstand bei Musterfeststellungsverfahren

4. Zu Artikel 2 Nummer 2a - neu - § 148 ZPO

5. Zu Artikel 2 Nummer 3 § 606 Absatz 1 ZPO

6. Zu Artikel 2 Nummer 3 § 606 Absatz 1 ZPO

7. Zu Artikel 2 Nummer 3 § 606 Absatz 3 Nummer 3 ZPO

8. Zu Artikel 2 Nummer 3 § 606 Absatz 3 Nummer 3 ZPO

9. Zu Artikel 2 Nummer 3 Evaluierung der §§ 606 ff. ZPO

10. Zu Artikel 2 Nummer 3 § 607 Absatz 1 ZPO

11. Zu Artikel 2 Nummer 3 § 607 ZPO

12. Zu Artikel 2 Nummer 3 § 607 Absatz 3 Satz 3 - neu - ZPO

13. Zu Artikel 2 Nummer 3 § 608 Absatz 1 und 3 ZPO

14. Zu Artikel 2 Nummer 3 § 608 Absatz 1 und 3 ZPO

15. Zu Artikel 2 Nummer 3 § 608 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 ZPO

Zu Artikel 2 Nummer 3

18. Zu Artikel 2 Nummer 3 § 608 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 ZPO

19. Zu Artikel 2 Nummer 3 § 610 Absatz 1 Satz 1 ZPO

20. Zu Artikel 2 Nummer 3 § 611 ZPO

21. Zu Artikel 6 § 204 Absatz 1 Nummer 1a BGB

22. Zu Artikel 11

23. Zum Gesetzentwurf im Übrigen

24. Zum Gesetzentwurf im Übrigen


 
 
 


Drucksache 383/18 (Beschluss)

... Es handelt sich um einen überschaubaren Kreis von Staaten, von denen die Mehrzahl in der Regel unproblematisch Ehefähigkeitszeugnisse ausstellt (Ehe-fähigkeitszeugnisse stellen aus: Bulgarien (außer bei der Eheschließung zweier bulgarischer Staatsangehöriger im Ausland), Dänemark, Estland, Finnland, Griechenland, Großbritannien (außer bei fehlendem Domizil des britischen Staatsangehörigen in Großbritannien), Irland, Italien, Kroatien, Liechtenstein, Luxemburg, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Schweden, Schweiz, Spanien, Tschechische Republik). Das jeweilige Heimatrecht mit grundsätzlich vertrauten Rechtssystemen ist von dem für die Entscheidung über das Vorliegen der Ehevoraussetzungen bereits zuständigen Standesamt auch bei den Staaten aus dem genannten Kreis, die kein Ehefähigkeitszeugnis ausstellen, in der Regel unkompliziert zu ermitteln bzw. zu prüfen. Das Erfordernis einer für den Bürger zeit- und kostenaufwändigen (Gebühren) Doppelprüfung durch Standesamt und Landesjustizverwaltung ist in diesen Fällen regelmäßig nicht begründbar.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 383/18 (Beschluss)




1. Zu Artikel 5 Nummer 4a - neu - § 9 Absatz 2 Satz 1a - neu - IntFamRVG

2. Zu Artikel 5 Nummer 6 § 50 Satz 2 - neu - IntFamRVG

3. Zu Artikel 7 Nummer 2 - neu - § 1309 Absatz 2 Satz 1a - neu - BGB

‚Artikel 7 Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs

4. Zu Artikel 8 Nummer 1 Buchstabe b - neu - § 2a Absatz 3 Satz 2 - neu - AdVermiG

5. Zu Artikel 8 Nummer 2 § 2a Absatz 4 Satz 1 AdVermiG

6. Zu Artikel 8 Nummer 3 § 2a Absatz 5 Satz 1 und Satz 2 AdVermiG Artikel 8 Nummer 3 ist wie folgt zu fassen:

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

7. Zu den Verwaltungskosten


 
 
 


Drucksache 176/2/18

... von der Landesregierung durch Rechtsverordnung einem der Oberlandesgerichte oder dem Obersten Landesgericht zugewiesen werden. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltung übertragen." ‘

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 176/2/18




‚Artikel 1 Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes


 
 
 


Drucksache 53/18

... "(3) Die Landesregierungen können die Ermächtigung nach den Absätzen 1 und 2 auf die Landesjustizverwaltungen übertragen."

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 53/18




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

1. Bund

a Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

b Vollzugsaufwand

2. Länder

a Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

b Vollzugsaufwand

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Gesetzesantrag

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes

§ 114a
Ist bei einem Landgericht eine Kammer für internationale Handelssachen eingerichtet, so tritt für internationale Handelssachen diese Kammer an die Stelle der Kammern für Handelssachen nach Maßgabe der folgenden Vorschriften.

§ 114b

§ 114c

Artikel 2
Änderung der Zivilprozessordnung

Artikel 3
Änderung des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung

§ 37b
Auf Verfahren, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes über die Einführung von Kammern für internationale Handelssachen vom ... (BGBl. I S. ...) anhängig sind, finden die bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Vorschriften Anwendung.

Artikel 4
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Ausgangslage

II. Zielsetzung und wesentlicher Inhalt des Gesetzentwurfs

III. Auswirkungen des Gesetzentwurfs

1. Auswirkungen auf die Haushalte der Länder

2. Auswirkungen auf die Wirtschaft und das allgemeine Preisniveau

3. Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung

IV. Gesetzgebungskompetenz

V. Zustimmungsbedürftigkeit

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu § 114a

Zu § 114b

Zu § 114c

Zu Nummer 5

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 3

Zu Artikel 4


 
 
 


Drucksache 383/1/18

... Es handelt sich um einen überschaubaren Kreis von Staaten, von denen die Mehrzahl in der Regel unproblematisch Ehefähigkeitszeugnisse ausstellt (Ehe-fähigkeitszeugnisse stellen aus: Bulgarien (außer bei der Eheschließung zweier bulgarischer Staatsangehöriger im Ausland), Dänemark, Estland, Finnland, Griechenland, Großbritannien (außer bei fehlendem Domizil des britischen Staatsangehörigen in Großbritannien), Irland, Italien, Kroatien, Liechtenstein, Luxemburg, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Schweden, Schweiz, Spanien, Tschechische Republik). Das jeweilige Heimatrecht mit grundsätzlich vertrauten Rechtssystemen ist von dem für die Entscheidung über das Vorliegen der Ehevoraussetzungen bereits zuständigen Standesamt auch bei den Staaten aus dem genannten Kreis, die kein Ehefähigkeitszeugnis ausstellen, in der Regel unkompliziert zu ermitteln bzw. zu prüfen. Das Erfordernis einer für den Bürger zeit- und kostenaufwändigen (Gebühren) Doppelprüfung durch Standesamt und Landesjustizverwaltung ist in diesen Fällen regelmäßig nicht begründbar.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 383/1/18




1. Zu Artikel 5 Nummer 4 Buchstabe b § 3 Absatz 1 Satz 2 IntFamRVG

2. Zu Artikel 5 Nummer 4a - neu - § 9 Absatz 2 Satz 1a - neu - IntFamRVG

3. Zu Artikel 5 Nummer 6 § 50 Satz 2 - neu - IntFamRVG

4. Zu Artikel 7 Nummer 2 - neu - § 1309 Absatz 2 Satz 1a - neu - BGB

‚Artikel 7 Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs

5. Zu Artikel 8 Nummer 1 § 2a Absatz 3 Satz 2 - neu - AdVermiG

6. Zu Artikel 8 Nummer 2 § 2a Absatz 4 Satz 1 AdVermiG

7. Zu Artikel 8 Nummer 3 § 2a Absatz 5 Satz 1 und Satz 2 AdVermiG

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

8. Zu den Verwaltungskosten


 
 
 


Drucksache 293/17

... (4) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass Notare neben den elektronischen Anmeldungen bestimmte darin enthaltene Angaben in strukturierter maschinenlesbarer Form zu übermitteln haben, soweit nicht durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz nach § 387 Absatz 2 entsprechende Vorschriften erlassen werden. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen."

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 293/17




,Artikel 3 Änderung des Rechtspflegergesetzes

Artikel 4
Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

§ 378
Vertretung; notarielle Zuständigkeit; Verordnungsermächtigung.

Artikel 5
Anderung der Grundbuchordnung

§ 151
Für Erklärungen, die bis einschließlich ... [einsetzen: Datum des Tages vor dem Inkrafttreten nach Artikel 11 Absatz 2 dieses Gesetzes] beurkundet oder beglaubigt wurden, findet § 15 Absatz 3 keine Anwendung. `

,Artikel 8 Änderung des Gesetzes zur Änderung der Bundesnotarordnung und anderer Gesetze

Artikel 9
Änderung des Gesetzes zur Regelung der betreuungsrechtlichen Einwilligung in eine ärztliche Zwangsmaßnahme

Artikel 10
Änderung des Justizverwaltungskostengesetzes


 
 
 


Drucksache 215/17

... Nachdem immer mehr Kommunikation verschlüsselt geführt wird und die Strafverfolgungsbehörden hierauf selbst bei schweren und schwersten Straftaten nicht zugreifen können, muss zeitnah eine Rechtsgrundlage für die Überwachung der über Voice-Over-IP-Dienste geführten Kommunikation geschaffen werden. Dies wurde im Koalitionsvertrag der aktuellen Bundesregierung aus dem Jahr 2013 festgeschrieben, sowohl von der "Expertenkommission zur effektiveren und praxistauglicheren Ausgestaltung des allgemeinen Strafverfahrens und des jugendgerichtlichen Verfahrens* als auch von den Landesjustizministern im Rahmen der Justizministerkonferenz am 1./2. Juni 2016 einstimmig befürwortet und zuletzt auch von den Generalstaatsanwältinnen und Generalstaatsanwälten der Länder sowie dem Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof in ihrem anlässlich der Arbeitstagung in Leipzig gefassten Beschluss vom 9. November 2016 als "dringend erforderlich" erachtet. Gerade in Zeiten erhöhter Terrorgefahr sind Lücken bei den möglichen Ermittlungsmaßnahmen nicht hinnehmbar.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 215/17




Entschließung

Begründung

zu 1a

zu 1b

zu 1c

zu 1d

zu 1e

zu 1f

zu 2


 
 
 


Drucksache 403/17 (Beschluss)

Verordnung über die Übermittlung von Indexdaten der Landesjustizverwaltungen an das Transparenzregister (Indexdatenübermittlungsverordnung -



Drucksache 403/1/17

Verordnung über die Übermittlung von Indexdaten der Landesjustizverwaltungen an das Transparenzregister (Indexdatenübermittlungsverordnung -



Drucksache 199/1/17

... b) Allerdings mahnt der Bundesrat ein an den Usancen ausgerichtetes Gesetzgebungsverfahren an, das - gerade bei derartigen Eingriffen in das Gerichtsorganisations- und Verfahrensrecht - eine adäquate Einbeziehung der gerichtlichen Praxis des Geschäftsbereichs ermöglicht. Ein Grund für ein derart abgekürztes Verfahren über parlamentarische Änderungsanträge ist nicht ersichtlich. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung daher, zukünftig dafür Sorge zu tragen, dass die Landesjustizverwaltungen in derartigen Gesetzesvorhaben so frühzeitig einbezogen werden, dass eine Beteiligung des Geschäftsbereichs erfolgen kann.



Drucksache 340/17

... werden die Landesregierungen ermächtigt, diese Verfahren durch Rechtsverordnung für die Bezirke mehrerer Insolvenzgerichte einem von diesen zuzuweisen. Die Landesregierungen können die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 340/17




Artikel 1
Änderung des Rechtspflegergesetzes

Artikel 2
Änderung der Insolvenzordnung

Artikel 3
Änderung des Einführungsgesetzes zur Insolvenzordnung

Artikel 102c
Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 2015/848 über Insolvenzverfahren

Teil 1
Allgemeine Bestimmungen

§ 1
Örtliche Zuständigkeit; Verordnungsermächtigung

§ 2
Vermeidung von Kompetenzkonflikten

§ 3
Einstellung des Insolvenzverfahrens zugunsten eines anderen Mitgliedstaats

§ 4
Rechtsmittel nach Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 2015/848

§ 5
Zusätzliche Angaben im Eröffnungsantrag des Schuldners

§ 6
Örtliche Zuständigkeit für Annexklagen

§ 7
Öffentliche Bekanntmachung

§ 8
Eintragung in öffentliche Bücher und Register

§ 9
Rechtsmittel gegen eine Entscheidung nach § 7 oder § 8

§ 10
Vollstreckung aus der Eröffnungsentscheidung

Teil 2
Sekundärinsolvenzverfahren

Abschnitt 1
Hauptinsolvenzverfahren in der Bundesrepublik Deutschland

§ 11
Voraussetzungen für die Abgabe der Zusicherung

§ 12
Öffentliche Bekanntmachung der Zusicherung

§ 13
Benachrichtigung über die beabsichtigte Verteilung

§ 14
Haftung des Insolvenzverwalters bei einer Zusicherung

Abschnitt 2
Hauptinsolvenzverfahren in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union

§ 15
Insolvenzplan

§ 16
Aussetzung der Verwertung

§ 17
Abstimmung über die Zusicherung

§ 18
Stimmrecht bei der Abstimmung über die Zusicherung

§ 19
Unterrichtung über das Ergebnis der Abstimmung

§ 20
Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen über die Eröffnung eines Sekundärinsolvenzverfahrens

Abschnitt 3
Maßnahmen zur Einhaltung einer Zusicherung

§ 21
Rechtsbehelfe und Anträge nach Artikel 36 der Verordnung (EU) Nr. 2015/848

Teil 3
Insolvenzverfahren über das Vermögen von Mitgliedern einer Unternehmensgruppe

§ 22
Eingeschränkte Anwendbarkeit des § 56b und der §§ 269a bis 269i der Insolvenzordnung

§ 23
Beteiligung der Gläubiger

§ 24
Aussetzung der Verwertung

§ 25
Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nach Artikel 69 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 2015/848

§ 26
Rechtsmittel gegen die Kostenentscheidung nach Artikel 77 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 2015/848

Artikel 4
Änderung des Gerichtskostengesetzes

Artikel 5
Änderung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes

Artikel 6
Weitere Änderung des Gerichtskostengesetzes

Artikel 7
Änderung des SCE-Ausführungsgesetzes

Artikel 8
Änderung des Gesetzes zur Erleichterung der Bewältigung von Konzerninsolvenzen

Artikel 9
Inkrafttreten


 
 
 


Drucksache 238/17

... "(2) Die Landesregierung wird ermächtigt, die der Landesjustizverwaltung nach Absatz 1 zustehenden Befugnisse durch Rechtsverordnung auf der Landesjustizverwaltung nachgeordnete Behörden zu übertragen. Die Landesregierung kann die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltung übertragen." `



Drucksache 199/17 (Beschluss)

... b) Allerdings mahnt der Bundesrat ein an den Usancen ausgerichtetes Gesetzgebungsverfahren an, das - gerade bei derartigen Eingriffen in das Gerichts-organisations- und Verfahrensrecht - eine adäquate Einbeziehung der gerichtlichen Praxis des Geschäftsbereichs ermöglicht. Ein Grund für ein derart abgekürztes Verfahren über parlamentarische Änderungsanträge ist nicht ersichtlich. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung daher, zukünftig dafür Sorge zu tragen, dass die Landesjustizverwaltungen in derartigen Gesetzesvorhaben so frühzeitig einbezogen werden, dass eine Beteiligung des Geschäftsbereichs erfolgen kann.



Drucksache 294/17

... "Die Landesregierungen werden ermächtigt, diese Zuständigkeit durch Rechtsverordnung einem anderen Amtsgericht des Oberlandesgerichtsbezirks oder, wenn in einem Land mehrere Oberlandesgerichte errichtet sind, einem Amtsgerichtsbezirk für die Bezirke aller oder mehrerer Oberlandesgerichte zuzuweisen. Die Zuweisung kann auch nur für einzelne Arten der Beweisaufnahme erfolgen. Die Landesregierungen können diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen." `

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 294/17




,Artikel 3 Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Haager Übereinkommens vom 15. November 1965 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- oder Handelssachen und des Haager Übereinkommens vom 18. März 1970 über die Beweisaufnahme im Ausland in Zivil- oder Handelssachen


 
 
 


Drucksache 403/17

Verordnung über die Übermittlung von Indexdaten der Landesjustizverwaltungen an das Transparenzregister (Indexdatenübermittlungsverordnung -

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 403/17




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Verordnung

Verordnung

§ 1
Übermittlung von Indexdaten zu Eintragungen Im Handels-, Partnerschafts-, Genossenschafts-, und Vereinsregister

§ 2
Übermittlung von Indexdaten zu Bekanntmachungen aus dem Handels-, Partnerschafts-, Genossenschafts-, und Vereinsregister

§ 3
Art der Datenübermittlung

§ 4
Form der Indexdaten

§ 5
Änderung und Aktualisierung der Daten

§ 6
Sicherheit

§ 7
Übergangsregelung

§ 8
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Wesentlicher Inhalt der Verordnung

II. Alternativen

III. Gesetzesfolgen

1. Haushaltsausgaben Ohne Erfüllungsaufwand

2. Erfüllungsaufwand

3. Weitere Kosten

4. Weitere Gesetzesfolgen

B. Besonderer Teil

Zu § 1

Zu § 2

Zu § 3

Zu § 4

Zu § 5

Zu § 6

Zu § 7

Zu § 8


 
 
 


Drucksache 460/17

... 1. für Ersuchen eines Betreuungsgerichts oder eines Landgerichts als Beschwerdegericht mit der jeweiligen Landesjustizverwaltung und

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 460/17




§ 1358
Beistand unter Ehegatten in Angelegenheiten der Gesundheitssorge

,Artikel 3 Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche

Artikel 4
Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

Artikel 5
Änderung der Bundesnotarordnung

Artikel 6
Änderung des Betreuungsbehördengesetzes

Artikel 7
Änderung des Vormünder- und Betreuervergütungsgesetzes

Artikel 8
Änderung der Vorsorgeregister-Verordnung

§ 6
Auskunft an Betreuungsgerichte, Landgerichte als Beschwerdegerichte und Ärzte.

Artikel 9
Inkrafttreten


 
 
 


Drucksache 602/1/16

... "(3) Anmeldungen in Registerverfahren sind vor ihrer Einreichung für das Registergericht von einem Notar auf Eintragungsfähigkeit zu prüfen. In Registerverfahren nach § 374 Nummer 1 bis 3 sind sie zudem bei einem Notar zur Weiterleitung an die für die Eintragung zuständige Stelle einzureichen. Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass Notare neben den Anmeldungen bestimmte darin enthaltene Angaben in strukturierter maschinenlesbarer Form zu übermitteln haben, soweit nicht durch das Bundesministerium der Justiz nach § 387 Absatz 2 entsprechende Vorschriften erlassen werden. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen."

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 602/1/16




1. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 33 Absatz 1 Satz 1 BNotO

2. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 36 Absatz 2 Satz 2 BNotO

3. Zu Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe a § 55 Absatz 1 Satz 3 BNotO

4. Zu Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc § 67 Absatz 3 Nummer 5 BNotO

5. Zu Artikel 1 Nummer 16 Buchstabe c § 93 Absatz 4 Satz 2 BNotO

6. Zu Artikel 2 Nummer 5 Buchstabe a und b § 39a Absatz 1 Satz 3 BeurkG , Nummer 15 § 56 Absatz 1 Satz 4, 5 BeurkG

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

7. Zu Artikel 2 Nummer 19 § 59 und § 59a BeurkG

8. Zu Artikel 5a - neu - § 378 Absatz 3 -neu-, § 486 Absatz 3 - neu - FamFG , Artikel 5b - neu - § 15 Absatz 3 -neu-, § 143 Absatz 4 - neu - GBO , Artikel 5c - neu - Vorbemerkung 2.2 Absatz 1 und 2, Anmerkung 22122 Absatz 2 - neu - KV GKNotG , Artikel 6 Absatz 2 Nummer 6 - neu - Inkrafttreten

'Artikel 5a Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

Artikel 5b
Änderung der Grundbuchordnung

Artikel 5c
Änderung des Gerichts- und Notarkostengesetzes

A. Zielsetzung, wesentlicher Inhalt und Auswirkungen der vorgeschlagenen Regelungen

I. Zielsetzung

1 Filter- und Entlastungsfunktion

2 Medienbruchstelle und Lieferung von strukturierten XML-Daten

II. Wesentlicher Inhalt

III. Auswirkungen der vorgeschlagenen Regelungen

B. Die Regelungsvorschläge im Einzelnen

I. Artikel 5a Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

II. Artikel 5b - neu - Änderung der Grundbuchordnung

III. Artikel 5c - neu - Änderung des Gerichts- und Notarkostengesetzes

1. Nummer 1 Vorbemerkung 2.2 KV

a Buchstabe a Vorbemerkung 2.2 Absatz 1 KV

b Buchstabe b Vorbemerkung 2.2 Absatz 2 KV

2. Nummer 2 Nummer 22122 KV

IV. Artikel 6 Absatz 2 Nummer 6 - neu - Inkrafttreten


 
 
 


Drucksache 101/16

... Bereits heute unterscheiden sich die Länder hinsichtlich der Personalausstattung der Justiz, der Gerichtsstruktur und des Ausbildungsstands des in der Justiz eingesetzten Personals. Mit Blick auf die Entwicklungen, die mit dem technischen Fortschritt im EDV-Bereich einhergehen, werden die Landesjustizverwaltungen deshalb in noch größerem Ausmaß darauf angewiesen sein, auf personalwirtschaftliche Gegebenheiten möglichst flexibel reagieren zu können. Diesen Bedürfnissen soll mit dem Entwurf Rechnung getragen werden. Er soll den Ländern im Rahmen des verfassungsrechtlich Zulässigen qualitätsorientiert eine flexible Verteilung von richterlichen Aufgaben, Rechtspflegeraufgaben und Aufgaben des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle ermöglichen. Die aus ablauforganisatorischer und personalwirtschaftlicher Sicht optimale qualitätsorientierte Verteilung dieser Aufgaben zwischen den verschiedenen zur Aufgabenwahrnehmung berufenen Personen ist zur Optimierung der Funktionsfähigkeit der Rechtspflege erforderlich. Zugleich kann die Übertragung von anspruchsvollen Tätigkeiten zu einer Aufwertung und Stärkung der Laufbahnen der Rechtspfleger, der Beamten des mittleren Dienstes sowie der Justizfach- und Justizangestellten führen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 101/16




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

F. Weitere Kosten

Gesetzesantrag

Artikel 1
Änderung des Rechtspflegergesetzes

Artikel 2
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

III. Alternativen

IV. Gesetzgebungskompetenz

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VI. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

a Erfüllungsaufwand für die Bürgerinnen und Bürger

b Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

c Erfüllungsaufwand der Verwaltung

5. Weitere Kosten

6. Weitere Gesetzesfolgen

VII. Befristung; Evaluation

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu Artikel 2


 
 
 


Drucksache 601/1/16

... Gleichwohl kommt es in der Praxis zu Schwierigkeiten. Pharmazeutische Unternehmen gewähren den Vertragsapotheken der Landesjustizverwaltungen die Abgabepreise nach § 78 Absatz 3a Satz 1 oder Satz 2 AMG in der Regel nicht.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 601/1/16




Zum Gesetzentwurf allgemein

5. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 35a SGB V

6. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a § 35a Absatz 3 Satz 5 und Satz 6 SGB V

7. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe b § 35a Absatz 3a Satz 2

8. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe b § 35a Absatz 3a SGB V und Nummer 4 Buchstabe d § 73 Absatz 9 SGB V

9. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe d § 35a Absatz 6 Satz 1 und Satz 2 SGB V

10. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe d § 35a Absatz 6 SGB V

11. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 87 Absatz 2a und Absatz 5b Satz 5, Satz 6 und Satz 7 SGB V

12. Zu Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe a Doppelbuchstabe 0aa - neu - § 129 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 SGB V

13. Zu Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe b § 129 Absatz 5 Satz 3 SGB V

14. Zu Artikel 1 Nummer 9 Buchstabe c Doppelbuchstabe aa § 130a Absatz 3a Satz 1 SGB V

15. Zu Artikel 1 Nummer 9 Buchstabe e1 - neu - § 130a Absatz 8 Satz 7 SGB V

16. Zu Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe a § 130b Überschrift SGB V und Buchstabe b § 130b Absatz 1b SGB V

Zu Artikel 1 Nummer 10

Zu Artikel 1 Nummer 10

19. Zu Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe b § 130b Absatz 1b SGB V

20. Zu Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe d Doppelbuchstabe aa und Doppelbuchstabe bb § 130b Absatz 3 Satz 1 und Satz 2 SGB V

21. Zu Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe e § 130b Absatz 3b SGB V

22. Zu Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe e § 130b Absatz 3b SGB V

23. Zu Artikel 1 Nummer 12 - neu - § 132b Absatz 1, Absatz 2 - neu - und Absatz 3 - neu - SGB V

§ 132b
Versorgung mit Soziotherapie

24. Zu Artikel 1 Nummer 12 - neu -* § 295 Absatz 3 Satz 2 - neu - und Satz 3 - neu - SGB V

25. Zu Artikel 5 Nummer 1 Buchstabe b § 15 Absatz 6 AMG

26. Zu Artikel 5 Nummer 2a - neu - § 43 Absatz 1 Satz 1, Satz 1a - neu - und Satz 1b - neu - AMG und Nummer 3 Buchstabe a - neu - § 73 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a und Satz 3 AMG und Artikel 6a - neu - § 11a Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b und Satz 2 ApoG

'Artikel 6a Änderung des Apothekengesetzes

Zur Festlegung einheitlicher Abgabepreise für verschreibungspflichtige Arzneimittel

Zur Festlegung einheitlicher Abgabepreise für verschreibungspflichtige Arzneimittel

29. Zu Artikel 5 Nummer 4 § 78 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3a Satz 3 AMG

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b


 
 
 


Drucksache 505/16 (Beschluss)

... Vorzüge sollte auch in den im Zuge einer Gesetzesänderung anzupassenden Broschüren des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz und der Landesjustizverwaltungen nachdrücklich hingewiesen werden. Die Bevölkerungskreise, die bislang durch die Werbung für die Vorsorgevollmacht erreicht werden können, werden mithin bei unverminderter Werbung und Information auch weiterhin erreicht werden können, insbesondere wenn sie darüber aufgeklärt werden, dass sich eine Vorsorgevollmacht wegen der begrenzten Reichweite der gesetzlichen Annahme der Bevollmächtigung unter Ehegatten und Lebenspartnern nach wie vor als vorrangiges Mittel zur Verwirklichung des Selbstbestimmungsrechts empfiehlt.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 505/16 (Beschluss)




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Anlage
Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Beistandsmöglichkeiten unter Ehegatten und Lebenspartnern in Angelegenheiten der Gesundheitssorge und in Fürsorgeangelegenheiten

Artikel 1
Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs

§ 1358
Beistand unter Ehegatten in Angelegenheiten der Gesundheitssorge und in der Fürsorge dienenden Angelegenheiten

Artikel 2
Änderung des Lebenspartnerschaftsgesetzes

Artikel 3
Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche

Artikel 4
Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

Artikel 5
Änderung der Bundesnotarordnung

Artikel 6
Änderung des Gesetzes über die Wahrnehmung behördlicher Aufgaben bei der Betreuung Volljähriger

Artikel 7
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelung

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

III. Alternativen

IV. Gesetzgebungskompetenz

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VI. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

5. Weitere Kosten

6. Weitere Gesetzesfolgen

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Absatz 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 4

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 5

Zu Artikel 6

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 7


 
 
 


Drucksache 236/1/16

... Der Bundesrat weist ergänzend darauf hin, dass sich aus dem in § 32f Absatz 1 Satz 1 StPO-E beschriebenen Regelfall der Gewährung der Einsicht in die elektronische Akte durch Bereitstellen des Inhalts der Akte auf Abruf aus seiner Sicht keine Verpflichtung der Länder ergibt, Gefangenen den unmittelbaren Abruf der elektronischen Akte über ein öffentliches Telekommunikationsnetz (insbesondere das Internet) zu ermöglichen. Dem Akteneinsichtsrecht von Gefangenen wird aus Sicht des Bundesrates auch dadurch genügt, dass der Abruf durch Vermittlung der Anstalt erfolgt und die Daten den Gefangenen nach Maßgabe der rechtlichen Rahmenbedingungen der Landesjustizvollzugsgesetze in geeigneter Form zur Verfügung gestellt werden.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 236/1/16




1. Zum Gesetzentwurf allgemein

2. Zum Gesetzentwurf insgesamt

3. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 32a Absatz 2 Satz 3 - neu - StPO

4. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 32b Absatz 1 Satz 2 StPO

5. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 32b Absatz 5 Satz 3 - neu - StPO

6. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 32d Satz 2 StPO

7. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 32f Absatz 1 Satz 1 bis 3 StPO

Zu Artikel 1 Nummer 15

9. Zu Artikel 1 Nummer 40 § 474 Absatz 2 Satz 2 -neuStPO

10. Zu Artikel 1 Nummer 46 § 498 Absatz 2 StPO

11. Zu Artikel 8 Nummer 2 Buchstabe a § 49 Absatz 1 Satz 2 OWiG

12. Zu Artikel 11 Nummer 01 - neu - § 130a Absatz 2 Satz 1a - neu - ZPO , Artikel 21 Absatz 2 Inkrafttreten

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

13. Zu Artikel 11 Nummer 1 § 299 Absatz 3 ZPO

14. Zu Artikel 11a - neu - § 130a Absatz 2 Satz 3 - neu - ZPO , Artikel 21 Absatz 2a - neu - Inkrafttreten

'Artikel 11a Weitere Änderung der Zivilprozessordnung zum 1. Januar 2018

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

15. Zu Artikel 13 Nummer 1a - neu - § 14 Absatz 4 Satz 2a - neu - FamFG , Artikel 21 Absatz 2 und Absatz 7 - neu - Inkrafttreten

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe b

16. Zu Artikel 16 Anmerkung zu Nummer 9000 Absatz 4 KV GKG , Zu Artikel 17 Anmerkung zu Nummer 2000 Absatz 4 KV FamGKG , Zu Artikel 18 Anmerkung zu Nummer 31000 Absatz 5 KV GNotKG und Zu Artikel 19 Anmerkung zu Nummer 2000 Absatz 4 KV JVKostG

17. Zu Artikel 20a - neu - § 17c -neuGVG *

'Artikel 20a Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes

§ 17cs

18. Zu Artikel 20a - neu - § 38 Absatz 3 - neu - GVG * Nach Artikel 20 ist folgender Artikel 20a einzufügen:

'Artikel 20a Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes


 
 
 


Drucksache 601/16 (Beschluss)

... Gleichwohl kommt es in der Praxis zu Schwierigkeiten. Pharmazeutische Unternehmen gewähren den Vertragsapotheken der Landesjustizverwaltungen die Abgabepreise nach § 78 Absatz 3a Satz 1 oder Satz 2

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 601/16 (Beschluss)




1. Zum Gesetzentwurf allgemein

2. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 35a SGB V

3. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a § 35a Absatz 3 Satz 5 und Satz 6 SGB V

4. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe b § 35a Absatz 3a Satz 2

5. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe b § 35a Absatz 3a SGB V und Nummer 4 Buchstabe d § 73 Absatz 9 SGB V

6. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe d § 35a Absatz 6 Satz 1 und Satz 2 SGB V

7. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe d § 35a Absatz 6 SGB V

8. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 87 Absatz 2a und Absatz 5b Satz 5, Satz 6 und Satz 7 SGB V

9. Zu Artikel 1 Nummer 9 Buchstabe c Doppelbuchstabe aa § 130a Absatz 3a Satz 1 SGB V

10. Zu Artikel 1 Nummer 9 Buchstabe e1 - neu - § 130a Absatz 8 Satz 7 SGB V

11. Zu Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe b § 130b Absatz 1b SGB V

12. Zu Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe b § 130b Absatz 1b SGB V

13. Zu Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe d Doppelbuchstabe aa und Doppelbuchstabe bb § 130b Absatz 3 Satz 1 und Satz 2 SGB V

14. Zu Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe e § 130b Absatz 3b SGB V

15. Zu Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe e § 130b Absatz 3b SGB V

16. Zu Artikel 1 Nummer 12 - neu - § 132b Absatz 1, Absatz 2 - neu - und Absatz 3 - neu - SGB V

§ 132b
Versorgung mit Soziotherapie

17. Zu Artikel 1 Nummer 13 - neu - § 295 Absatz 3 Satz 2 - neu - und Satz 3 - neu - SGB V

18. Zu Artikel 5 Nummer 2a - neu - § 43 Absatz 1 Satz 1, Satz 1a - neu - und Satz 1b - neu - AMG und Nummer 3 Buchstabe a - neu - § 73 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a und Satz 3 AMG und Artikel 6a - neu - § 11a Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b und Satz 2 ApoG

'Artikel 6a Änderung des Apothekengesetzes

19. Zu Artikel 5 Nummer 4 § 78 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3a Satz 3 AMG

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b


 
 
 


Drucksache 184/16 (Beschluss)

... Die Änderungen leisten einen Beitrag, die Arbeit der Gerichte zu erleichtern und zu effektivieren. Bereits im Jahr 2012 hat eine Arbeitsgruppe verschiedener Landesjustizverwaltungen Vorschläge zur Entlastung der Sozialgerichte vorgelegt, die nur teilweise umgesetzt wurden. Das Gesetz greift bislang noch nicht umgesetzte Vorschläge dieser Arbeitsgruppe insbesondere zur Vereinfachung des gerichtlichen Verfahrens auf.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 184/16 (Beschluss)




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

Gesetzentwurf

Anlage
Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes

Artikel 1
Änderung des Sozialgerichtsgesetzes

Artikel 2
Inkrafttreten

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung

II. Wesentlicher Inhalt

1. Konsentierter Einzelrichter

2. Beschränkung der gerichtlichen Überprüfungspflicht

3. Änderungen im Recht der Berufung

III. Gesetzgebungskompetenz des Bundes

B. Besonderer Teil

I. Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

II. Zu Artikel 2 Inkrafttreten


 
 
 


Drucksache 236/16 (Beschluss)

... Der Bundesrat weist ergänzend darauf hin, dass sich aus dem in § 32f Absatz 1 Satz 1 StPO-E beschriebenen Regelfall der Gewährung der Einsicht in die elektronische Akte durch Bereitstellen des Inhalts der Akte auf Abruf aus seiner Sicht keine Verpflichtung der Länder ergibt, Gefangenen den unmittelbaren Abruf der elektronischen Akte über ein öffentliches Telekommunikationsnetz (insbesondere das Internet) zu ermöglichen. Dem Akteneinsichtsrecht von Gefangenen wird aus Sicht des Bundesrates auch dadurch genügt, dass der Abruf durch Vermittlung der Anstalt erfolgt und die Daten den Gefangenen nach Maßgabe der rechtlichen Rahmenbedingungen der Landesjustizvollzugsgesetze in geeigneter Form zur Verfügung gestellt werden.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 236/16 (Beschluss)




1. Zum Gesetzentwurf allgemein

2. Zum Gesetzentwurf insgesamt

3. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 32a Absatz 2 Satz 3 - neu - StPO

4. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 32b Absatz 1 Satz 2 StPO

5. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 32b Absatz 5 Satz 3 - neu - StPO

6. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 32d Satz 2 StPO

7. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 32f Absatz 1 Satz 1 bis 3 StPO

Zu Artikel 1 Nummer 15

9. Zu Artikel 1 Nummer 40 § 474 Absatz 2 Satz 2 - neu - StPO

10. Zu Artikel 1 Nummer 46 § 498 Absatz 2 StPO

11. Zu Artikel 11 Nummer 01 - neu - § 130a Absatz 2 Satz 1a - neu - ZPO , Artikel 21 Absatz 2 Inkrafttreten

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

12. Zu Artikel 11 Nummer 1 § 299 Absatz 3 ZPO

13. Zu Artikel 11a - neu - § 130a Absatz 2 Satz 3 - neu - ZPO , Artikel 21 Absatz 2a - neu - Inkrafttreten

'Artikel 11a Weitere Änderung der Zivilprozessordnung zum 1. Januar 2018

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

14. Zu Artikel 13 Nummer 1a - neu - § 14 Absatz 4 Satz 2a - neu - FamFG , Artikel 21 Absatz 2 und Absatz 7 - neu - Inkrafttreten

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe b

15. Zu Artikel 16 Anmerkung zu Nummer 9000 Absatz 4 KV GKG , Zu Artikel 17 Anmerkung zu Nummer 2000 Absatz 4 KV FamGKG , Zu Artikel 18 Anmerkung zu Nummer 31000 Absatz 5 KV GNotKG und Zu Artikel 19 Anmerkung zu Nummer 2000 Absatz 4 KV JVKostG

16. Zu Artikel 20a - neu - § 17c - neu - GVG

'Artikel 20a Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes

§ 17c

17. Zu Artikel 20a - neu - § 38 Absatz 3 - neu - GVG

'Artikel 20a Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes


 
 
 


>> Weitere Fundstellen >>

Suchbeispiele:


Informationssystem - umwelt-online
Internet

Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen: Abfall, Allgemeines, Anlagentechnik, Bau, Biotechnologie, Energienutzung, Gefahrgut, Immissionsschutz, Lebensmittel & Bedarfsgegenstände, Natur-, Pflanzen-, Tierschutz, Boden/Altlasten, Störfallprävention&Katastrophenschutz, Chemikalien, Umweltmanagement sowie Arbeitsschutz einschließlich des zugehörigen EU-Regelwerkes. Das Informationssystem wird kontinierlich entsprechend den Veröffentlichungen des Gesetzgebers aktualisiert.

Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009, des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.