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"Landeplatz"
Drucksache 39/17 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Verordnung zur Regelung des Betriebs von unbemannten Fluggeräten
... Zur Durchführung von medizinischen Hubschraubernoteinsätzen muss sowohl an Einsatzorten als auch an Krankenhäusern gestartet und gelandet werden. Rettungshubschrauber fliegen im Einsatzfall das medizinisch am besten geeignete Krankenhaus an. Die Krankenhäuser verfügen häufig aber nur über Hubschrauberlandestellen und nicht über behördlich genehmigte Hubschrauberlandeplätze, in deren Umgebung der Betrieb von unbemannten Luftfahrtsystemen nach der Verordnung (§ 21a Absatz 1 Nummer 4 LuftVO) untersagt ist. Aus Gründen der Flugsicherheit ist es aber ebenfalls geboten, ein entsprechendes Betriebsverbot auch im Umfeld von Hubschrauberlandestellen (Public Interest Sites, PIS) zu etablieren. Die Steuerer von Drohnen können jedoch nicht wissen, welches Krankenhaus über eine Hubschrauberlandestelle verfügt und welches nicht. Angesichts der Tatsache, dass mehr als 50 Prozent der deutschen Krankenhäuser über eine Landestelle oder sogar über einen genehmigten Hubschrauberlandeplatz verfügen (in Ballungszentren konvergiert dieser Anteil gegen 100 Prozent), ist es nicht schädlich, wenn die Regelung alle Krankenhäuser erfasst.
Drucksache 39/1/17
Empfehlungen der Ausschüsse
Verordnung zur Regelung des Betriebs von unbemannten Fluggeräten
... Zur Durchführung von medizinischen Hubschraubernoteinsätzen muss sowohl an Einsatzorten als auch an Krankenhäusern gestartet und gelandet werden. Rettungshubschrauber fliegen im Einsatzfall das medizinisch am besten geeignete Krankenhaus an. Die Krankenhäuser verfügen häufig aber nur über Hubschrauberlandestellen und nicht über behördlich genehmigte Hubschrauberlandeplätze, in deren Umgebung der Betrieb von unbemannten Luftfahrtsystemen nach der Verordnung (§ 21a Absatz 1 Nummer 4 LuftVO) untersagt ist. Aus Gründen der Flugsicherheit ist es aber ebenfalls geboten, ein entsprechendes Betriebsverbot auch im Umfeld von Hubschrauberlandestellen (Public Interest Sites, PIS) zu etablieren. Die Steuerer von Drohnen können jedoch nicht wissen, welches Krankenhaus über eine Hubschrauberlandestelle verfügt und welches nicht. Angesichts der Tatsache, dass mehr als 50 Prozent der deutschen Krankenhäuser über eine Landestelle oder sogar über einen genehmigten Hubschrauberlandeplatz verfügen (in Ballungszentren konvergiert dieser Anteil gegen 100 Prozent), ist es nicht schädlich, wenn die Regelung alle Krankenhäuser erfasst.
Drucksache 592/16
Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur
Verordnung zur Änderung luftrechtlicher Bestimmungen zur Berücksichtigung von aerodynamisch gesteuerten Ultraleichthubschraubern
... b) In den Nummern 5 und 6 Buchstaben b wird nach den Wörtern "eines Landeplatzes außer Buchstabe c" jeweils die Angabe "(§ 51 Absatz 2, § 41 Absatz 2
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand für Verwaltung
F. Weitere Kosten
Verordnung
Verordnung
Artikel 1 Änderung der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung
Artikel 2 Änderung der Verordnung über Luftfahrtpersonal
Artikel 3 Änderung der Verordnung über die Flugsicherungsausrüstung der Luftfahrzeuge
Artikel 4 Änderung der Verordnung zur Prüfung von Luftfahrtgerät
Artikel 5 Änderung der Verordnung zur Beauftragung von Luftsportverbänden
Artikel 6 Änderung der Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung
Artikel 7 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Inhalt
II. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
III. Erfüllungsaufwand
1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
2. Erfüllungsaufwand für Wirtschaft
3. Erfüllungsaufwand für Verwaltung
IV. Sonstige Auswirkungen
1. Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung
2. Nachhaltigkeit
B. Besonderer Teil - zu den Einzelvorschriften
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Artikel 3
Zu Artikel 4
Zu Artikel 5
Zu Artikel 6
Zu Artikel 7
Drucksache 182/16
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Fünfzehntes Gesetz zur Änderung des Luftverkehrsgesetz es
... In Artikel 4 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa wird in Nummer 4d das Wort "Landeplatzes" durch das Wort "Flugplatzes" ersetzt.
§ 4a
§ 65b Flugmedizinische Datenbank
§ 65c Flugmedizinische Sachverständige und flugmedizinische Zentren, Anerkennung und Aufsicht
‚Artikel 1a Änderung des Gesetzes über das Luftfahrt-Bundesamt
‚Artikel 3a Änderung der Verordnung über Luftfahrtpersonal
§ 21 Flugmedizinische Tauglichkeit
Artikel 5 Inkrafttreten
Drucksache 439/1/15
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Fünfzehnten Gesetzes zur Änderung des Luftverkehrsgesetz es
... Nach dem derzeitigen Wortlaut käme die entsprechende Geltung der in Absatz 6 angeführten Vorschriften erst dann zum Tragen, wenn ein Zeugnis tatsächlich erteilt worden ist. Die entsprechende Geltung des angeführten § 44 Absatz 1 Nummer 2 muss jedoch zeitlich früher ansetzen. In dieser Vorschrift ist geregelt, dass ein Flughafen (respektive Verkehrslandeplatz) ohne Erteilung eines Zeugnisses nicht in Betrieb genommen werden darf. Es kommt daher darauf an, ob für einen entsprechenden Verkehrslandeplatz die Erteilung eines Zeugnisses erforderlich ist.
1. Zu Artikel 1 Nummer 1a § 8 Absatz 1 Satz 3 LuftVG
2. Zu Artikel 1 Nummer 1a § 8 Absatz 1 Satz 4 - neu -, 5 - neu - LuftVG
3. Zu Artikel 1 Nummer 1a § 8 Absatz 1 Satz 6 und 7 LuftVG * In Artikel 1 Nummer 1a ist § 8 Absatz 1 wie folgt zu ändern:
4. Zu Artikel 1 Nummer 2a - neu - § 18a Absatz 1 Satz 3 und Absatz 1a Satz 1 LuftG Artikel 6 Inkrafttreten
Zu Buchstabe a
Zu § 18a
Zu § 18a
Zu Buchstabe b
5. Zu Artikel 1 Nummer 12 § 58 Absatz 1 und 2 LuftVG
6. Zu Artikel 2 Nummer 5 § 53 Absatz 6 LuftVZO
7. Zu Artikel 4 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa Abschnitt V Nummer 4d, Anlage Gebührenverzeichnis zu § 2 Absatz 1 LuftKostV
8. Zu Artikel 5 Anlage 5 zu § 3 Absatz 2 Bodenabfertigungsdienst-Verordnung
'Artikel 5 Änderung der Bodenabfertigungsdienst-Verordnung
9. Zu Artikel 5a - neu - § 2 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1, 2, 3, 4, Satz 6 - neu -, § 4 Absatz 2 Satz 2 - neu -, 3 - neu -, § 5 Absatz 3 Satz 3 - neu -, § 9 Absatz 1 Satz 2, 3, 4, Absatz 2 Satz 2, 3, Absatz 5 Satz 1, 2, 3 FlugLärmSchG
'Artikel 5a Änderung des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
10. Zu Artikel 5b - neu - § 5 Absatz 3 der 2. FlugLSV
'Artikel 5b Änderung der Zweiten Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm
11. Zu Artikel 5c - neu - § 2 Absatz 3 Nummer 4 - neu -, Anlage 1 Nummer 14.13 - neu - UVPG
'Artikel 5c Änderung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung
12. Zum Gesetzentwurf allgemein
15. Zur Systematik der nationalen Vorschriften
Drucksache 439/15 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Fünfzehnten Gesetzes zur Änderung des Luftverkehrsgesetz es
... Nach dem derzeitigen Wortlaut käme die entsprechende Geltung der in Absatz 6 angeführten Vorschriften erst dann zum Tragen, wenn ein Zeugnis tatsächlich erteilt worden ist. Die entsprechende Geltung des angeführten § 44 Absatz 1 Nummer 2 muss jedoch zeitlich früher ansetzen. In dieser Vorschrift ist geregelt, dass ein Flughafen (respektive Verkehrslandeplatz) ohne Erteilung eines Zeugnisses nicht in Betrieb genommen werden darf. Es kommt daher darauf an, ob für einen entsprechenden Verkehrslandeplatz die Erteilung eines Zeugnisses erforderlich ist.
1. Zu Artikel 1 Nummer 1a § 8 Absatz 1 Satz 6 und 7 LuftVG
2. Zu Artikel 1 Nummer 2a - neu - § 18a Absatz 1 Satz 3 und Absatz 1a Satz 1 LuftG Artikel 6 Inkrafttreten
'Artikel 6 Inkrafttreten
Zu Buchstabe a
Zu § 18a
Zu § 18a
Zu Buchstabe b
3. Zu Artikel 1 Nummer 12 § 58 Absatz 1 und 2 LuftVG
4. Zu Artikel 2 Nummer 5 § 53 Absatz 6 LuftVZO
5. Zu Artikel 4 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa Abschnitt V Nummer 4d, Anlage Gebührenverzeichnis zu § 2 Absatz 1 LuftKostV
6. Zu Artikel 5 Anlage 5 zu § 3 Absatz 2 Bodenabfertigungsdienst-Verordnung
'Artikel 5 Änderung der Bodenabfertigungsdienst-Verordnung
7. Zum Gesetzentwurf allgemein
9. Zur Systematik der nationalen Vorschriften
Drucksache 38/13
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik - COM(2013) 9 final
... Wiegen von Fischereierzeugnissen nach der Beförderung vom Anlandeplatz
Drucksache 326/13
Verordnung der Bundesregierung
Verordnung über die Arbeitszeit bei Offshore-Tätigkeiten (Offshore-Arbeitszeitverordnung - Offshore-ArbZV)
... Die Transportzeit beginnt an dem vom Arbeitgeber festgelegten Sammelpunkt (etwa Hafen, Helikopter-Landeplatz) zum festgelegten Sammelzeitpunkt unabhängig davon, ob sich der Transport aus Witterungs- oder Sicherheitsgründen verzögert. Beim Rücktransport endet die Transportzeit mit dem Eintreffen am Sammelpunkt.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
F. Weitere Kosten
Verordnung
Verordnung
Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich
Abschnitt 2 Vorschriften für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die Offshore-Tätigkeiten durchführen
§ 2 Anwendung des Arbeitszeitgesetzes
§ 3 Arbeitszeit
§ 4 Ruhepausen
§ 5 Sonntags- und Feiertagsbeschäftigung
§ 6 Zeitraum der Offshore-Tätigkeit
§ 7 Ausgleich von Mehrarbeit und für Sonntags- und Feiertagsbeschäftigung
§ 8 Arbeitszeitnachweise
§ 9 Transportzeiten
§ 10 Weitere Arbeitsschutzmaßnahmen
Abschnitt 3 Vorschriften für Besatzungsmitglieder von Schiffen, von denen aus Offshore-Tätigkeiten durchgeführt werden
§ 11 Anwendung des Seearbeitsgesetzes
§ 12 Arbeitszeit
§ 13 Ruhepausen
§ 14 Ausgleich von Mehrarbeit und für Sonntags- und Feiertagsbeschäftigung
§ 15 Weitere Arbeitsschutzmaßnahmen
Abschnitt 4 Schlussvorschriften
§ 16 Bewilligung durch die Aufsichtsbehörde
§ 17 Ordnungswidrigkeiten
§ 18 Hinweis auf Straf- und Bußgeldvorschriften des Seearbeitsgesetzes
§ 19 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt der Verordnung
III. Alternativen
IV. Ermächtigungsnorm
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
5. Weitere Kosten
VII. Befristung; Evaluation
B. Besonderer Teil
Zu Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
Zu § 1
Zu Abschnitt 2 Vorschriften für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die Offshore-Tätigkeiten durchführen
Zu § 2
Zu § 3
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu § 4
Zu § 5
Zu § 6
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu § 7
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu Absatz 6
Zu § 8
Zu § 9
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu § 10
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Abschnitt 3 Vorschriften für Besatzungsmitglieder von Schiffen, von denen aus Offshore-Tätigkeiten durchgeführt werden
Zu § 11
Zu § 12
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu § 13
Zu § 14
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu § 15
Zu Abschnitt 4 Schlussvorschriften
Zu § 16
Zu § 17
Zu § 18
Zu § 19
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 2485: Entwurf einer Verordnung über die Arbeitszeit bei Offshore-Tätigkeiten
I. Zusammenfassung
II. Im Einzelnen
Drucksache 571/1/11
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Vierzehnten Gesetzes zur Änderung des Luftverkehrsgesetz es
... § 19b Absatz 3 Nummer 4 LuftVG-E sieht vor, dass die Entscheidung der Genehmigungsbehörde innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Antrags auf Genehmigung der Entgeltordnung ergehen soll. Die Veröffentlichung der Genehmigungsentscheidung soll zudem grundsätzlich spätestens zwei Monate vor ihrem Inkrafttreten in den Nachrichten für Luftfahrer erfolgen. Sofern der Unternehmer eines Verkehrsflughafens oder Verkehrslandeplatzes seinen Antrag auf Genehmigung der Entgeltordnung wie nach § 19b Absatz 3 Nummer 2 Satz 1 LuftVG-E zulässig erst vier Monate vor dem Inkrafttreten der Entgeltordnung bei der Genehmigungsbehörde stellt, verbleibt der Behörde bei Einhaltung der Veröffentlichungsfrist und unter Berücksichtigung der Veröffentlichungstermine und der Redaktionsschlüsse des Büros der Nachrichten für Luftfahrer für die Prüfung des Antrags und die Entscheidung nur ein Zeitraum von ca. vier bis sechs Wochen. Dieser Zeitraum ist für die Durchführung des erforderlichen Verfahrens, das gegebenenfalls auch eine schriftliche Beteiligung der Flughafennutzer umfasst, zu kurz bemessen.
Drucksache 571/11
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Vierzehnten Gesetzes zur Änderung des Luftverkehrsgesetz es
... (1) Der Unternehmer eines Verkehrsflughafens oder Verkehrslandeplatzes trifft eine Regelung über die zu entrichtenden Entgelte für die Nutzung der Einrichtungen und Dienstleistungen, die mit der Beleuchtung, dem Starten, Landen und Abstellen von Luftfahrzeugen sowie mit der Abfertigung von Fluggästen und Fracht in Zusammenhang stehen (Entgeltordnung). Die Entgeltordnung ist der Genehmigungsbehörde zur Genehmigung vorzulegen. Die Genehmigung wird erteilt, wenn die Entgelte in der Entgeltordnung nach geeigneten, objektiven, transparenten und diskriminierungsfreien Kriterien geregelt sind. Insbesondere ist zu gewährleisten, dass
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
2. Vollzugsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
1. Bürgerinnen und Bürger
2. Wirtschaft
3. Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Luftverkehrsgesetzes
§ 19b
§ 20a
§ 23c
Artikel 2 Änderung der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung
Artikel 3 Änderung der Luftverkehrs-Ordnung
Artikel 4 Änderung der Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung
Artikel 5 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
1. Inhalt des Gesetzes
2. Gesetzgebungskompetenz des Bundes
3. Kosten
4. Erfüllungsaufwand
1. Bürgerinnen und Bürger
2. Wirtschaft
3. Verwaltung
5. Sonstige Auswirkungen
a Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung
b Nachhaltigkeit
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 11
Zu Nummer 12
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 13
Zu Nummer 14
Zu Nummer 15
Zu Nummer 16
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Zu Artikel 4
Zu Artikel 5
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 1387: Entwurf eines Vierzehnten Gesetzes zur Änderung des Luftverkehrsgesetzes
Drucksache 571/11 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Vierzehnten Gesetzes zur Änderung des Luftverkehrsgesetz es
... § 19b Absatz 3 Nummer 4 LuftVG-E sieht vor, dass die Entscheidung der Genehmigungsbehörde innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Antrags auf Genehmigung der Entgeltordnung ergehen soll. Die Veröffentlichung der Genehmigungsentscheidung soll zudem grundsätzlich spätestens zwei Monate vor ihrem Inkrafttreten in den Nachrichten für Luftfahrer erfolgen. Sofern der Unternehmer eines Verkehrsflughafens oder Verkehrslandeplatzes seinen Antrag auf Genehmigung der Entgeltordnung wie nach § 19b Absatz 3 Nummer 2 Satz 1 LuftVG-E zulässig erst vier Monate vor dem Inkrafttreten der Entgeltordnung bei der Genehmigungsbehörde stellt, verbleibt der Behörde bei Einhaltung der Veröffentlichungsfrist und unter Berücksichtigung der Veröffentlichungstermine und der Redaktionsschlüsse des Büros der Nachrichten für Luftfahrer für die Prüfung des Antrags und die Entscheidung nur ein Zeitraum von ca. vier bis sechs Wochen. Dieser Zeitraum ist für die Durchführung des erforderlichen Verfahrens, das gegebenenfalls auch eine schriftliche Beteiligung der Flughafennutzer umfasst, zu kurz bemessen.
Drucksache 680/10
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Haushaltsbegleitgesetz 2011 (HBeglG 2011)
... 1. Startort: ein Flughafen, Landeplatz oder Segelflugplatz nach § 6 Absatz 1 des
Artikel 1 Luftverkehrsteuergesetz (LuftVStG)
§ 1 Steuergegenstand
§ 2 Begriffsbestimmungen
§ 3 Sachlich und örtlich zuständige Behörde
§ 4 Entstehung der Steuer
§ 5 Steuerbefreiungen
§ 6 Steuerschuldner
§ 7 Registrierung
§ 8 Steuerliche Beauftragte
§ 9 Sicherheit
§ 10 Bemessungsgrundlage
§ 11 Steuersatz
§ 12 Steueranmeldung, Fälligkeit
§ 13 Aufzeichnungspflichten
§ 14 Steueraufsicht
§ 15 Geschäftsstatistik
§ 16 Bußgeldvorschriften
§ 17 Datenaustausch und Auskunftspflichten
§ 18 Ermächtigungen
§ 19 Anwendungsvorschriften und Übergangsvorschriften
Anlage 1
Anlage 2
Artikel 2 Änderung des Wohnraumförderungsgesetzes
Artikel 3 Änderung der Insolvenzordnung
Artikel 4 Änderung des Einführungsgesetzes zur Insolvenzordnung
Artikel 103 … [einsetzen: bei der Verkündung nächster freier Buchstabenzusatz] Überleitungsvorschrift zum Haushaltsbegleitgesetz 2011
Artikel 5 Änderung des Gerichtskostengesetzes
Artikel 6 Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes
Artikel 7 Änderung des Energiesteuergesetzes
Artikel 8 Änderung des Stromsteuergesetzes
§ 9b Steuerentlastung für Unternehmen
Artikel 9 Änderung der Stromsteuer-Durchführungsverordnung
Artikel 10 Änderung der Bundeshaushaltsordnung
Artikel 11 Änderung des Gesetzes über die Errichtung einer Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung
Artikel 12 Änderung des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte
Artikel 13 Änderung des Bundesversorgungsgesetzes
Artikel 14 Änderung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes
Artikel 15 Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 16 Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 17 Änderung der Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung
Artikel 18 Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
§ 221a Weitere Beteiligung des Bundes für das Jahr 2011
Artikel 19 Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 20 Änderung des RV-Altersgrenzenanpassungsgesetzes
Artikel 21 Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 22 Änderung des Wohngeldgesetzes
Artikel 23 Bekanntmachungserlaubnis
Artikel 24 Inkrafttreten
Drucksache 88/09 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Sechste Verordnung zur Änderung der Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung
... b) eines Landeplatzes (§ 52
1. Zum Anhang zu Artikel 1 Nummer 6 der Anlage zu § 2 Absatz 1 Abschnitt III Spalte Gebühr Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa, Buchstabe b Doppelbuchstabe aa, Nummer 5 Buchstabe a und Nummer 8 Buchstabe a LuftKostV
2. Zum Anhang zu Artikel 1 Nummer 6 der Anlage zu § 2 Absatz 1 Abschnitt III Nummern 20 bis 22 und 33 LuftKostV
3. Zum Anhang zu Artikel 1 Nummer 6 der Anlage zu § 2 Absatz 1 Abschnitt III Nummer 29 LuftKostV
4. Zum Anhang zu Artikel 1 Nummer 6 der Anlage zu § 2 Absatz 1 Abschnitt III Nummer 35 - neu - LuftKostV
5. Zum Anhang zu Artikel 1 Nummer 6 der Anlage zu § 2 Absatz 1 Abschnitt IV Nummer 16 LuftKostV
6. Zum Anhang zu Artikel 1 Nummer 6 der Anlage zu § 2 Absatz 1 Abschnitt IV Nummern 17 - neu - , 18 - neu - und 19 - neu - LuftKostV
7. Zum Anhang zu Artikel 1 Nummer 6 der Anlage zu § 2 Absatz 1 Abschnitt IV Nummer 20 - neu - LuftKostV
8. Zum Anhang zu Artikel 1 Nummer 6 der Anlage zu § 2 Absatz 1 Abschnitt V Nummer 1 Buchstabe c, Nummer 3 Buchstabe d, Nummer 4 Buchstabe d, Nummer 5 Buchstabe c und Nummer 7 Buchstabe c LuftKostV
9. Zum Anhang zu Artikel 1 Nummer 6 der Anlage zu § 2 Absatz 1 Abschnitt V Spalte Gebühr Nummer 2 Buchstabe a LuftKostV
10. Zum Anhang zu Artikel 1 Nummer 6 der Anlage zu § 2 Absatz 1 Abschnitt V Nummer 2 Buchstabe b LuftKostV
11. Zum Anhang zu Artikel 1 Nummer 6 der Anlage zu § 2 Absatz 1 Abschnitt V Spalte Gebühr Nummer 4 Buchstabe a LuftKostV
12. Zum Anhang zu Artikel 1 Nummer 6 der Anlage zu § 2 Absatz 1 Abschnitt V Spalte Gebühr Nummer 6 Buchstaben a bis d LuftKostV
13. Zum Anhang zu Artikel 1 Nummer 6 der Anlage zu § 2 Absatz 1 Abschnitt V Spalte Gebühr Nummer 7 Buchstabe a LuftKostV
14. Zum Anhang zu Artikel 1 Nummer 6 der Anlage zu § 2 Absatz 1 Abschnitt V Spalte Gebühr Nummer 10 Buchstabe a LuftKostV
15. Zum Anhang zu Artikel 1 Nummer 6 der Anlage zu § 2 Absatz 1 Abschnitt V Spalte Gebühr Nummer 16 Buchstabe a LuftKostV
16. Zum Anhang zu Artikel 1 Nummer 6 der Anlage zu § 2 Absatz 1 Abschnitt V Spalte Gebühr Nummer 17 Buchstabe a LuftKostV
17. Zum Anhang zu Artikel 1 Nummer 6 der Anlage zu § 2 Absatz 1 Abschnitt V Spalte Gebühr Nummer 21 Buchstabe b LuftKostV
18. Zum Anhang zu Artikel 1 Nummer 6 der Anlage zu § 2 Absatz 1 Abschnitt VI Spalte Gebühr Nummern 11 bis 14 LuftKostV
19. Zum Anhang zu Artikel 1 Nummer 6 der Anlage zu § 2 Absatz 1 Abschnitt VI Nummer 15a - neu - LuftKostV
20. Zum Anhang zu Artikel 1 Nummer 6 der Anlage zu § 2 Absatz 1 Abschnitt VI Nummer 16 LuftKostV
21. Zum Anhang zu Artikel 1 Nummer 6 der Anlage zu § 2 Absatz 1 Abschnitt VII Nummer 34a - neu - LuftKostV
22. Zu Artikel 2
Artikel 2
Drucksache 816/1/09
Empfehlungen der Ausschüsse
Verordnung zur Änderung der Luftverkehrs -Ordnung und anderer Vorschriften des Luftverkehrs
... Der Betrieb erfolgt außerhalb der Sichtweite des Steuerers, wenn das Luftfahrtgerät ohne besondere optische Hilfsmittel nicht mehr zu sehen oder eindeutig zu erkennen ist. Die zuständige Luftfahrtbehörde des Landes kann in Gebieten mit Flugbeschränkungen nach § 11 und für den Fall des Betriebes, der nicht über den Flugplatzverkehr eines Landeplatzes hinaus erfolgt, Ausnahmen von dem Verbot nach Satz 1 zulassen, wenn von der beantragten Nutzung des Luftraums keine Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgehen."
1. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe c § 15a Absatz 3 LuftVO
2. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe c § 15a Absatz 5 - neu - LuftVO und Nummer 3 Buchstabe d - neu - § 16a Absatz 3 - neu - LuftVO
3. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe b § 16a Absatz 1 Nummer 3 LuftVO
4. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe b § 16a Absatz 1 Nummer 4 LuftVO
5. Zu Artikel 7 Bekanntmachungserlaubnis
Drucksache 88/1/09
Empfehlungen der Ausschüsse
Sechste Verordnung zur Änderung der Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung
... b) eines Landeplatzes (§ 52
1. Zum Anhang zu Artikel 1 Nummer 6 der Anlage zu § 2 Absatz 1 Abschnitt III Spalte Gebühr Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa, Buchstabe b Doppelbuchstabe aa, Nummer 5 Buchstabe a und Nummer 8 Buchstabe a LuftKostV
2. Zum Anhang zu Artikel 1 Nummer 6 der Anlage zu § 2 Absatz 1 Abschnitt III Nummern 20 bis 22 und 33 LuftKostV
3. Zum Anhang zu Artikel 1 Nummer 6 der Anlage zu § 2 Absatz 1 Abschnitt III Nummer 29 LuftKostV
4. Zum Anhang zu Artikel 1 Nummer 6 der Anlage zu § 2 Absatz 1 Abschnitt III Nummer 35 - neu - LuftKostV
5. Zum Anhang zu Artikel 1 Nummer 6 der Anlage zu § 2 Absatz 1 Abschnitt IV Nummer 16 LuftKostV
6. Zum Anhang zu Artikel 1 Nummer 6 der Anlage zu § 2 Absatz 1 Abschnitt IV Nummern 17 - neu - , 18 - neu - und 19 - neu - LuftKostV
7. Zum Anhang zu Artikel 1 Nummer 6 der Anlage zu § 2 Absatz 1 Abschnitt IV Nummer 20 - neu - LuftKostV
8. Zum Anhang zu Artikel 1 Nummer 6 der Anlage zu § 2 Absatz 1 Abschnitt V Nummer 1 Buchstabe c, Nummer 3 Buchstabe d, Nummer 4 Buchstabe d, Nummer 5 Buchstabe c und Nummer 7 Buchstabe c LuftKostV
9. Zum Anhang zu Artikel 1 Nummer 6 der Anlage zu § 2 Absatz 1 Abschnitt V Spalte Gebühr Nummer 2 Buchstabe a LuftKostV
10. Zum Anhang zu Artikel 1 Nummer 6 der Anlage zu § 2 Absatz 1 Abschnitt V Nummer 2 Buchstabe b LuftKostV
11. Zum Anhang zu Artikel 1 Nummer 6 der Anlage zu § 2 Absatz 1 Abschnitt V Spalte Gebühr Nummer 4 Buchstabe a LuftKostV
12. Zum Anhang zu Artikel 1 Nummer 6 der Anlage zu § 2 Absatz 1 Abschnitt V Spalte Gebühr Nummer 6 Buchstaben a bis d LuftKostV
13. Zum Anhang zu Artikel 1 Nummer 6 der Anlage zu § 2 Absatz 1 Abschnitt V Spalte Gebühr Nummer 7 Buchstabe a LuftKostV
14. Zum Anhang zu Artikel 1 Nummer 6 der Anlage zu § 2 Absatz 1 Abschnitt V Spalte Gebühr Nummer 10 Buchstabe a LuftKostV
15. Zum Anhang zu Artikel 1 Nummer 6 der Anlage zu § 2 Absatz 1 Abschnitt V Spalte Gebühr Nummer 16 Buchstabe a LuftKostV
19. Zum Anhang zu Artikel 1 Nummer 6 der Anlage zu § 2 Absatz 1 Abschnitt V Spalte Gebühr Nummer 21 Buchstabe b LuftKostV
20. Zum Anhang zu Artikel 1 Nummer 6 der Anlage zu § 2 Absatz 1 Abschnitt VI Spalte Gebühr Nummern 11 bis 14 LuftKostV
21. Zum Anhang zu Artikel 1 Nummer 6 der Anlage zu § 2 Absatz 1 Abschnitt VI Nummer 15a - neu - LuftKostV
22. Zum Anhang zu Artikel 1 Nummer 6 der Anlage zu § 2 Absatz 1 Abschnitt VI Nummer 16 LuftKostV
23. Zum Anhang zu Artikel 1 Nummer 6 der Anlage zu § 2 Absatz 1 Abschnitt VII Nummer 34a - neu - LuftKostV
Drucksache 88/09
Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
Sechste Verordnung zur Änderung der Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung
... , § 4 Abs. 4 Landeplatz-LärmschutzV) je angefangene Tätigkeitsstunde einschließlich der An- und Abfahrtzeiten zu auswärtigen Dienststätten
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
Verordnung
Sechste Verordnung
Artikel 1
§ 9 Übergangsregelung
Artikel 2
Anhang zu Artikel 1 Nummer 6
Anlage (zu § 2 Absatz 1) Gebührenverzeichnis
3 Inhaltsverzeichnis
I. Anerkennungen, Genehmigungen und Ermächtigungen bei der Entwicklung, Herstellung oder Instandhaltung von Luftfahrtgerät
II. Zulassung von Luftfahrtgerät und Eintragung von Luftfahrzeugen
III. Prüfungen und Überprüfungen von Luftfahrt- und Flugsicherungspersonal für Erlaubnisse und Berechtigungen
IV. Lizenzen, Luftfahrerscheine, Erlaubnisse Registrierung und Berechtigungen für Luftfahrt- und Flugsicherungspersonal
V. Anlage und Betrieb von Flugplätzen
VI. Verwendung und Betrieb von Luftfahrtgerät
VII. Sonstige Amtshandlungen der Luftfahrtverwaltungen
Begründung
Allgemeiner Teil
Zu den einzelnen Vorschriften
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 6
Zu Nummer 6
Zu Nummer 6
Zu Nummer 6
Zu Nummer 6
Im Einzelnen:
Zu Nummer 6
Zu Nummer 6
Zu Artikel 2
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 601: Sechste Verordnung zur Änderung der Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung
Drucksache 816/09 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Verordnung zur Änderung der Luftverkehrs -Ordnung und anderer Vorschriften des Luftverkehrs
... Der Betrieb erfolgt außerhalb der Sichtweite des Steuerers, wenn das Luftfahrtgerät ohne besondere optische Hilfsmittel nicht mehr zu sehen oder eindeutig zu erkennen ist. Die zuständige Luftfahrtbehörde des Landes kann in Gebieten mit Flugbeschränkungen nach § 11 und für den Fall des Betriebes, der nicht über den Flugplatzverkehr eines Landeplatzes hinaus erfolgt, Ausnahmen von dem Verbot nach Satz 1 zulassen, wenn von der beantragten Nutzung des Luftraums keine Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgehen."
1. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe c § 15a Absatz 3 LuftVO
2. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe c § 15a Absatz 5 - neu - LuftVO und Nummer 3 Buchstabe d - neu - § 16a Absatz 3 - neu - LuftVO
3. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe b § 16a Absatz 1 Nummer 3 LuftVO
4. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe b § 16a Absatz 1 Nummer 4 LuftVO
5. Zu Artikel 7 Bekanntmachungserlaubnis
Drucksache 879/08
Unterrichtung durch die Bundesregierung
Vorschlag für eine Verordnung des Rates über die Durchführung einer Gemeinschaftsregelung zur Überwachung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik KOM (2008) 721 endg.; Ratsdok. 15694/08
... 1. Alle registrierten Käufer, die Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse erwerben, sorgen dafür dass alle Lose, die sie erhalten, auf Waagen, die von den zuständigen Behörden zugelassen sind, gewogen werden. Das Wiegen erfolgt, bevor der Fisch sortiert verarbeitet, gelagert und vom Anlandeplatz befördert oder wiederverkauft wird.
Drucksache 669/07
Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
Zwölfte Verordnung zur Änderung der Luftverkehrs -Zulassungs-Ordnung
... (4) Bei Landeplätzen mit Instrumentenflugbetrieb gelten § 43 Abs. 2, §§ 45a, 45b, 47 Abs. 1 Nr. 4 und 5 und Abs. 2 Satz 2 entsprechend. § 45c gilt mit der Maßgabe, dass der Flugleiter zum Beauftragten für das Sicherheitsmanagementsystem bestellt werden kann. Bei Landeplätzen ohne Instrumentenflugbetrieb finden die Sätze 1 und 2 Anwendung, wenn die zuständige Behörde auf Grund des Umfangs des Flugbetriebs oder der Erhöhung der Gefahrenlage die Einführung des Sicherheitsmanagementsystems gegenüber dem Landeplatzhalter anordnet.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
Verordnung
Zwölfte Verordnung zur Änderung der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung
Artikel 1 Änderung der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung
Artikel 2 Neubekanntmachung
Artikel 3 Inkrafttreten
Begründung
I. Allgemeiner Teil
II. Zu den einzelnen Vorschriften:
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummern 6 bis 20
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: Zwölfte Verordnung zur Änderung der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung
Drucksache 717/06
Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
Zehnte Verordnung. zur Änderung der Luftverkehrs -Zulassungs-Ordnung
... "(1) Für die Betriebsaufnahme und die Pflichten des Landeplatzhalters gelten § 41 Abs. 1, § 43 Abs. 1, § 43a Abs. 1, §§ 44 und 45 Abs. 1 bis 3 und § 46 Abs. 5, für die Aufsicht § 47 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und Abs. 2 Satz 1 und für die Rücknahme oder den Widerruf der Genehmigung § 48 entsprechend."
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen
E. Sonstige Kosten
Verordnung
Artikel 1 Die Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. März 1999 (BGBl. 1 S. 610), zuletzt geändert durch Artikel [1 der Verordnung vom 27. Juli 2005 (BGBl. 1 S. 2275)], wird wie folgt geändert:
1. § 41 wird wie folgt geändert:
2. § 43 wird durch folgende §§ 43 und 43a ersetzt:
§ 43 Flughafenbenutzungsordnung
§ 43a Entgelte
3. § 45 wird wie folgt gefasst:
§ 45 Erhaltungs- und Betriebspflicht
4. Nach § 45 werden folgende §§ 45a, 45b und 45c eingefügt:
§ 45a Flugplatzhandbuch
§ 45b Sicherheitsorganisation
§ 45c Beauftragter für die Sicherheitsorganisation
5. Dem § 46 wird folgender Absatz 5 angefügt:
6. § 47 wird wie folgt geändert:
8. § 53 wird wie folgt geändert:
9. § 58 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
11. § 108 Abs. 1 Nr. 7 wird wie folgt geändert:
12. Dem § 110 wird folgender Absatz 4 angefügt:
13. Dem § 110 wird folgender Absatz 5 angefügt:
Artikel 2
Begründung
I. Allgemeiner Teil
II. Zu den einzelnen Vorschriften
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Nummer 12
Zu Nummer 13
Zu Artikel 2
Drucksache 668/06
Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
Zweite Verordnung zur Änderung luftrechtlicher Vorschriften über Anforderungen an den Betrieb der Luftfahrzeuge
... (1) Für die Genehmigung des Landeplatzes gilt § 42 Abs. 1 entsprechend.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
E. Sonstige Kosten
Verordnung
Zweite Verordnung
Artikel 1 Änderung der Luftverkehrs-Ordnung
Artikel 2 Änderung der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung
Artikel 3 Änderung der Verordnung über Luftfahrtpersonal
Artikel 4 Änderung der Verordnung zur Prüfung von Luftfahrtgerät
Artikel 5 Änderung der Verordnung über die Betriebsdienste der Flugsicherung
Artikel 6 Änderung der Betriebsordnung für Luftfahrtgerät
Artikel 7 Aufhebung von Verordnungen
Artikel 8 In-Kraft-Treten
Begründung
I. Allgemeiner Teil
II. Zu den einzelnen Vorschriften
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 2
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4e
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
Zu Artikel 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
Zu Nummern 11 bis 17
Zu Nummer 14
Zu Nummer 18
Zu Nummer 19
Zu Nummer 20
Zu Nummer 21
Zu Nummer 22
Zu Nummer 23
Zu Nummer 24
Zu Nummer 25
Zu Nummer 25
Zu Artikel 3
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Artikel 4
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 5
Zu Nummer 1
Zu Artikel 6
Zu Artikel 7
Zu Artikel 8
Drucksache 593/05
Allgemeine
Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung
... c) verfügbare Landestrecke (LDAH
Drucksache 710/05
Verordnung der Bundesregierung
... Verordnung zur Durchführung des Bundes -Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über die Lärmkartierung - ... BImSchV )
... es erzeugt werden, so dass Bewegungen von Fesselballonen etc. nicht mitgezählt werden. Diese tragen nicht wesentlich zur Lärmbelastung eines Verkehrsflughafens/Verkehrslandeplatzes bei. Durch diese Begriffsdefinition wird gewährleistet, dass zum einen in Ballungsräumen lärmrelevante Flugplätze erfasst werden und zum anderen Flugplätze mit geringen Bewegungszahlen und mit Flugbewegungen von Luftfahrzeugen, die keine Flugzeuge sind, von der Kartierungspflicht ausgenommen werden.
Drucksache 19/05
Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen und des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit Achte Verordnung zur Änderung der Luftverkehrs -Zulassungs-Ordnung
... Der Ausschluss von technisch veraltetem Fluggerät vom Zugang zu einem Flughafen oder Landeplatz kann sich als Markteingriff auswirken. Es ist daher nicht auszuschließen, dass dies zu einer nicht quantifizierbaren Erhöhung von Einzelpreisen führen kann. Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind aber nicht zu erwarten.
A. Zielsetzung und Problem
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
E. Sonstige Kosten
Artikel 1 Änderung der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung
§ 48a Begriffsbestimmungen Im Sinne der §§ 48a bis 48g ist:
§ 48b Lärmbedingte Betriebsbeschränkungen an einem Flughafen
§ 48c Prüfung für die Einführung von lärmbedingten Betriebsbeschränkungen
§ 48d Fristen zur Einführung von lärmbedingten Betriebsbeschränkungen
§ 48e Verfahren zur Einführung von lärmbedingten Betriebsbeschränkungen
§ 48f Ausnahmegenehmigungen
§ 48g Weitere Möglichkeiten zur Lärmminderung
Artikel 2
Begründung
I. Allgemeines:
II. Zu den einzelnen Vorschriften:
1. Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu § 48a
Zu § 48b
Zu § 48c
Zu § 48d
Zu § 48e
Zu § 48f
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
2. Zu Artikel 2
Drucksache 401/05
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung des Schutzes vor Fluglärm in der Umgebung von Flugplätzen
... a) In Satz 1 werden die Wörter "Verkehrsflughafens, der dem Fluglinienverkehr angeschlossen ist" durch die Wörter "Flughafens oder eines Landeplatzes im Sinne von § 4 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm" sowie das Wort "Flughafen" durch die Wörter "Flughafen oder Landeplatz" ersetzt.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen
E. Sonstige Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm
1. Vor § 1 wird die Überschrift Erster Abschnitt gestrichen.
2. § 1 wird wie folgt gefasst:
3. § 2 wird wie folgt gefasst:
§ 2 Einrichtung von Lärmschutzbereichen
4. § 3 wird wie folgt geändert:
5. § 4 wird wie folgt geändert:
6. § 5 wird wie folgt geändert:
7. In § 6
8. § 7 wird wie folgt geändert:
9. § 8 wird wie folgt geändert:
10. § 9 wird wie folgt geändert:
11. § 11 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
12. § 12 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
13. Die bisherigen §§ 13 bis 18 werden durch die folgenden §§ 13 bis 15 ersetzt:
§ 13 Weitergehende planungs- und entschädigungsrechtliche Vorschriften
§ 14 Schutzziele für die Lärmminderungsplanung
§ 15 Anhörung beteiligter Kreise
14. Die Anlage zu § 3 wird wie folgt gefasst:
Artikel 2 Änderung des Luftverkehrsgesetzes
Artikel 3 Fortgeltung von Vorschriften
Artikel 4 Übergangsvorschrift
Artikel 5 Neufassung des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm
Artikel 6 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeines
I. Zielsetzung und wesentlicher Inhalt des Gesetzentwurfs
II. Gesetzgebungskompetenzen des Bundes
III. Gesetzesfolgen, Kosten
1. Ermittlungsverfahren und Resultate
2. Kosten für die öffentlichen Haushalte
3. Kosten für die Wirtschaft und Preiswirkungen
B. Zu den einzelnen Artikeln
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
Zu Nummer 11
Zu Nummer 12
Zu Nummer 13
Zu Nummer 14
Zu Artikel 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Artikel 3
Zu Artikel 4
Zu Artikel 5
Zu Artikel 6
Drucksache 924/05
Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
Zweite Verordnung zur Änderung luftrechtlicher Vorschriften über Anforderungen an den Betrieb der Luftfahrzeuge
... „(1) Die Genehmigung des Landeplatzes ist für seine Anlage und seinen Betrieb zu erteilen. § 42 Abs. 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend."
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen
E. Sonstige Kosten
Verordnung
Zweite Verordnung
Artikel 1 Änderung der Luftverkehrsordnung
1. § 6 wird wie folgt geändert:
2. § 11c wird wie folgt geändert:
3. Die §§ 15 und 16 werden durch die folgenden §§ 15, 15a und 16 ersetzt:
4. Dem § 22 Abs. 1 Nr. 8 werden die folgenden Halbsätze angefügt:
5. § 22a wird wie folgt geändert:
6. In § 43 wird nach Nummer 11 folgende Nummer 11 a eingefügt:
7. Die Anlage 2 zu § 21 LuftVO wird wie folgt geändert:
8. Die Anlage 5 zu § 4 Abs. 2 bis 4, § 26 Abs. 1, § 26a Abs. 2 und § 28 Abs. 1 und 2 LuftVO wird wie folgt geändert:
Artikel 2 Änderung der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung
1. In der Inhaltsübersicht
2. In § 3 Abs. 2 Nr. 2
3. In § 8 Abs. 2 wird Nummer 5 wie folgt gefasst:
4. Die §§ 9 und 10 werden wie folgt gefasst:
5. In § 12 Abs. 3
6. § 42 wird wie folgt geändert:
7. § 52 wird wie folgt geändert:
8. § 54 Abs. 2 Satz 3 wird aufgehoben.
9. § 57 wird wie folgt geändert:
10. Nach § 62 wird folgender neuer § 62a eingefügt:
11. § 75 wird wie folgt gefasst:
12. Die Überschrift des Unterabschnittes 9 des Vierten Abschnittes vor § 90 wird wie folgt gefasst:
13. In § 90
14. § 91 wird wie folgt geändert:
15. § 92 wird wie folgt geändert:
16. § 93 wird wie folgt geändert:
17. Nach § 93 wird folgender § 93a angefügt:
18. Die Überschrift des Unterabschnittes 10 des Vierten Abschnittes vor § 94 wird wie folgt gefasst:
19. § 94 wird wie folgt gefasst:
20. § 95 wird wie folgt gefasst:
21. § 96 wird wie folgt gefasst:
22. § 96a wird wie folgt geändert:
23. Nach § 96a wird folgender § 96b eingefügt:
24. § 97 wird wie folgt gefasst:
25. Nach § 100 wird folgender § 100a angefügt:
26. § 108 wird wie folgt geändert:
Artikel 3 Änderung der Verordnung über Luftfahrtpersonal
Artikel 4 Änderung der Verordnung zur Prüfung von Luftfahrtgerät
Artikel 5 Änderung der Verordnung über die Betriebsdienste der Flugsicherung
Artikel 6 Änderung der Betriebsordnung für Luftfahrtgerät
Artikel 7 Aufhebung von Verordnungen
Artikel 8 In-Kraft-Treten
Begründung
I. Allgemeiner Teil
II. Zu den einzelnen Vorschriften
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Artikel 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
Zu Nummer 11
Zu Nummern 12 bis 18
Zu Nummer 15
Zu Nummer 19
Zu Nummer 20
Zu Nummer 21
Zu Nummer 22
Zu Nummer 23
Zu Nummer 24
Zu Nummer 25
Zu Nummer 26
Zu Nummer 26
Zu Artikel 3
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Artikel 4
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 5
Zu Nummer 1
Zu Nummer 1
Zu Artikel 6
Zu Artikel 7
Zu Artikel 8
Drucksache 95/05
Verordnung der Bundesregierung
Verordnung zur Durchführung des Bundes -Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über die Strategische Lärmkartierung - ... BImSchV )
... es erzeugt werden, so dass Bewegungen von Fesselballonen etc. nicht mitgezählt werden. Diese tragen nicht wesentlich zur Lärmbelastung eines Verkehrsflughafens/Verkehrslandeplatzes bei. Durch diese Begriffsdefinition wird gewährleistet, dass zum einen in Ballungsräumen lärmrelevante Flugplätze erfasst werden und zum anderen Flugplätze mit geringen Bewegungszahlen und mit Flugbewegungen von Luftfahrzeugen, die keine Flugzeuge sind, von der Kartierungspflicht ausgenommen werden.
Drucksache 274/16
Verordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie
Änderungsverordnung zu bergrechtlichen Vorschriften im Bereich der Küstengewässer und des Festlandsockels
Drucksache 439/15
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Fünfzehnten Gesetzes zur Änderung des Luftverkehrsgesetz es
Suchbeispiele:
Informationssystem - umwelt-online Internet
Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen:
Abfall ,
Allgemeines ,
Anlagentechnik ,
Bau ,
Biotechnologie ,
Energienutzung ,
Gefahrgut ,
Immissionsschutz ,
Lebensmittel & Bedarfsgegenstände,
Natur -,
Pflanzen -,
Tierschutz ,
Boden/Altlasten ,
Störfallprävention&Katastrophenschutz ,
Chemikalien ,
Umweltmanagement sowie
Arbeitsschutz
einschließlich des zugehörigen EU -Regelwerkes. Das Informationssystem wird kontinierlich entsprechend den Veröffentlichungen des Gesetzgebers aktualisiert.
Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009 , des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.