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216 gefundene Dokumente zum Suchbegriff

"Land- und forstwirtschaftliche"


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0135/20B
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0661/07
0604/07
0597/07
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0469/07
0084/1/07
0568/07
0544/6/07
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0414/06
0247/06
0622/06B
0651/06
0206/06
0111/1/06
0539/06
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0142/1/06
0162/1/06
0111/06B
0162/06
0142/06
0778/1/06
0260/06
0178/06
0141/06
0162/06B
0629/06
0362/06
0696/06
0194/1/05
0552/05B
0325/05B
0341/05
0194/05
0552/05
0325/2/05
0329/05
0194/05B
0836/05
0552/1/05
0569/05
0914/05
0322/05
0197/05
0341/05B
0234/05
0710/04B
0565/04
0667/04
0872/04
0325/03B
Drucksache 135/20 (Beschluss)

... 7. Für eine dauerhafte, effiziente und verantwortungsvolle Ressourcennutzung sind der Erhalt der Freiräume für die land- und forstwirtschaftliche Nutzung, der Erhalt von Naturräumen sowie ein deutlich reduzierter Flächenverbrauch besonders wichtig. Das im Rahmen der geplanten neuen Strategie der Kommission für "eine nachhaltige bauliche Umwelt" angekündigte Ziel, "netto" kein Land mehr neu in Anspruch zu nehmen, muss weiterverfolgt und durch entsprechende Maßnahmen begleitet werden. Die Bundesregierung wird aufgefordert, sich für eine ambitionierte Umsetzung der anspruchsvollen Ziele bei der Reduzierung des Flächenverbrauchs einzusetzen. Für die neue Förderperiode ist die Förderpolitik der EU zu überprüfen und auf die Vermeidung von bodenbelastenden und flächenverbrauchenden Förderungen sowie die Unterstützung des Flächenrecyclings und der Altlastensanierung auszurichten.



Drucksache 193/1/20

... In Artikel 1 Nummer 2 sind in § 52 Absatz 1 Satz 1 nach den Wörtern "oder juristischen Person" die Wörter "im Rahmen ihres land- und forstwirtschaftlichen Betriebs" einzufügen.



Drucksache 135/1/20

... 14. Für eine dauerhafte, effiziente und verantwortungsvolle Ressourcennutzung sind der Erhalt der Freiräume für die land- und forstwirtschaftliche Nutzung, der Erhalt von Naturräumen sowie ein deutlich reduzierter Flächenverbrauch besonders wichtig. Das im Rahmen der geplanten neuen Strategie der Kommission für "eine nachhaltige bauliche Umwelt" angekündigte Ziel, "netto" kein Land mehr neu in Anspruch zu nehmen, muss weiterverfolgt und durch entsprechende Maßnahmen begleitet werden. Die Bundesregierung wird aufgefordert, sich für eine ambitionierte Umsetzung der anspruchsvollen Ziele bei der Reduzierung des Flächenverbrauchs einzusetzen. Für die neue Förderperiode ist die Förderpolitik der EU zu überprüfen und auf die Vermeidung von bodenbelastenden und flächenverbrauchenden Förderungen sowie die Unterstützung des Flächenrecyclings und der Altlastensanierung auszurichten.



Drucksache 521/19

... b. Quellkategorie CRF 1.A.4.c "Verbrennung von Brennstoffen in Land- und Forstwirtschaft und Fischerei": Hier werden insbesondere die Emissionen aus der Verbrennung von Brennstoffen in Feuerungsanlagen von Betrieben der Landwirtschaft, Forstwirtschaft und Fischerei berichtet. Emissionen aus den Motoren land- und forstwirtschaftlicher Maschinen sowie von Fischereibooten werden mit einbezogen.



Drucksache 491/19

... 1. hinsichtlich der Merkmale nach den Absätzen 14, 15 und 16 der Regelung Nr. 132 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE) - Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung emissionsmindernder Einrichtungen zur Nachrüstung (REC) für mit Selbstzündungsmotoren ausgerüstete schwere Nutzfahrzeuge, land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen und nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte, Änderungsserie 01 (ABl. L 109 vom 27.4.2018, S. 100) nicht von dem nach Nummer 7 geprüften System abweichen und



Drucksache 263/19

Entschließung des Bundesrates: Verbesserung des Risikomanagements in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben durch Anpassung der Versicherungssteuer und Förderung der Mehrgefahrenversicherung



Drucksache 96/19

... Strukturerhebungen in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben



Drucksache 608/19

... und den dort belegenen Grundbesitz als besondere Grundstücksgruppe bestimmen und abweichend von Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 und 2 für diese Grundstücksgruppe gesonderte Hebesätze festsetzen. Die genaue Bezeichnung der land- und forstwirtschaftlichen Flächen sowie des Grundvermögens und deren Lage im Gebiet für



Drucksache 591/19 (Beschluss)

... Der Anwendungsbereich des Zeichens 295 soll auch die Kennzeichnung des Verlaufs von Sonderwegen umfassen. Dies ist insbesondere für Bereiche außerhalb geschlossener Ortschaften, in denen Sonderwege in der Regel ohne eigene Straßenbeleuchtung geführt werden, zweckmäßig. Neue Verbote für die Zufahrt zu land- und forstwirtschaftlichen Flächen sind mit Aufbringen der Kennzeichnung nicht verbunden, weil das Überfahren der Kennzeichnung für alle Arten von Grundstückszufahrten und somit zum Beispiel auch für Feldzufahrten erlaubt ist. Auch für überbreite land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge ergeben sich beim Befahren entsprechender Sonderwege insoweit keine Einschränkungen, wenn sie sich auf solchen nicht innerhalb der Begrenzungslinien bewegen können, da insoweit nur der Verlauf des für den Radverkehr bestimmten Teils gekennzeichnet wird (vergleiche Erläuterung) und sie insoweit nicht Adressat der Begrenzung sind.



Drucksache 263/1/19

Entschließung des Bundesrates: Verbesserung des Risikomanagements in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben durch Anpassung der Versicherungssteuer und Förderung der Mehrgefahrenversicherung - Antrag des Landes Rheinland-Pfalz -



Drucksache 514/19

... und den dort belegenden Grundbesitz als besondere Grundstücksgruppe bestimmen und abweichend von Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 und 2 für diese Grundstücksgruppe gesonderte Hebesätze festsetzen. Die genaue Bezeichnung der land- und forstwirtschaftlichen Flächen sowie des Grundvermögens und deren Lage im Gebiet für



Drucksache 257/18

... Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes ergibt sich aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 17 (Förderung der land- und forstwirtschaftlicher Erzeugung), Nummer 19 des



Drucksache 347/18

... Land- und forstwirtschaftliche Kraftfahrzeuge, zwei- oder dreirädrige und vierrädrige Fahrzeuge, nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 347/18




Mitteilung

Tagung des Europäischen Rates Artikel 50 , 29. April 20171

Tagung des Europäischen Rates Artikel 50 , 29. März 20182

Tagung des Europäischen Rates Artikel 50 , 29. Juni 20183

4 Zusammenfassung:

1. Hintergrund

2. Der Unterschied zwischen Vorbereitung und Notfallvorsorge

a Vorbereitungsmaßnahmen

b Notfallmaßnahmen

3. Wer sollte sich vorbereiten?

a Änderungen von Rechtsvorschriften und sonstige Instrumente

b Hinweise der Kommissionsdienststellen zur Vorbereitung auf den Austritt des Vereinigten Königreichs

c Die Verlegung von EU-Agenturen und -Einrichtungen

d Sonstige Arbeitsbereiche

4. Schlussfolgerung

ANNEX Anhang der Mitteilung der Kommission an Das Europäische Parlament, den Europäischen Rat, den Rat, die Europäische Zentralbank, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss, den Ausschuss der Regionen und die Europäische INVESTITIONSBANK: Vorbereitung auf den Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union am 30. März 2019


 
 
 


Drucksache 13/18 (Beschluss)

... 3. Der Bundesrat betont, dass der Ersatz herkömmlicher Kunststoffe auf der Basis fossiler Rohstoffe durch alternative Kunststoffe auf der Basis land- und forstwirtschaftlicher Rohstoffe, vorrangig durch die Nutzung von Rest- und Abfallstoffen, wesentlich zur Stärkung des ländlichen Raums beitragen kann.



Drucksache 618/18 (Beschluss)

... 8. Der Bundesrat sieht - wie bei Schwertransporten - bislang wenig Alternativen, land- und forstwirtschaftliche Zugleistung durch Elektrifizierung zu dekarbonisieren. Im Sinne der auch in der Mitteilung verfolgten regionalen Kreislaufwirtschaft hält er den Einsatz von



Drucksache 618/1/18

... 10. Der Bundesrat sieht - wie bei Schwertransporten - bislang wenig Alternativen, land- und forstwirtschaftliche Zugleistung durch Elektrifizierung zu dekarbonisieren. Im Sinne der auch in der Mitteilung verfolgten regionalen Kreislaufwirtschaft hält er den Einsatz von



Drucksache 44/18

... Zuteilungsfähig war, wer bei Ablauf des 15. März 1990 in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet in der Land-, Forst- oder Nahrungsgüterwirtschaft tätig war oder wer vor Ablauf des 15. März 1990 in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet in der Land-, Forst- oder Nahrungsgüterwirtschaft insgesamt mindestens zehn Jahre lang tätig war und im Anschluss an diese Tätigkeit keiner anderen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist und einer solchen voraussichtlich auf Dauer nicht nachgehen wird. Zur Übertragung von landwirtschaftlich genutzten Grundstücken von Begünstigten aus der Bodenreform auf ihre Erben bedurfte es in pauschaler Nachzeichnung der Zuteilungsgrundsätze der Besitzwechselverordnung nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs über die Tätigkeit in einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb hinaus der Mitgliedschaft der Erbinnen und Erben in einer landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaft. Vor dieser Rechtslage scheiterte eine Vielzahl der 1990 und später im Grundbuch eingetragenen Bodenreformerbinnen und Bodenreformerben, welche die Voraussetzungen nicht erfüllten, da sie nicht Mitglied in einer landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaft waren oder diese Mitgliedschaft aufgrund mangelhafter Aktenlage der DDR-Behörden nicht mehr nachweisen konnten. Diese Bodenreformerbinnen und Bodenreformerben unterlagen vielfach entweder in einem gerichtlichen Verfahren oder akzeptierten in einen gerichtlichen Vergleich die "freiwillige" Auflassung der Bodenreformflächen an den Fiskus als Besserberechtigten. Eine Schätzung geht von ca. 70.000 Fällen in den ostdeutschen Bundesländern aus.



Drucksache 13/1/18

... 6. Der Bundesrat betont, dass der Ersatz herkömmlicher Kunststoffe auf der Basis fossiler Rohstoffe durch alternative Kunststoffe auf der Basis land- und forstwirtschaftlicher Rohstoffe, vorrangig durch die Nutzung von Rest- und Abfallstoffen, wesentlich zur Stärkung des ländlichen Raums beitragen kann.



Drucksache 207/2/18

... Der Bundesrat fordert, für land- und fortwirtschaftliche Fahrzeuge im Güterkraft-verkehr mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von maximal 40 km/h sowie land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 7



Drucksache 207/1/18

... "land- oder fortwirtschaftliche Fahrzeuge im Güterkraftverkehr mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von maximal 40 km/h sowie land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 7



Drucksache 422/18

... 2. Nicht nur die Zunahme der saisonalen Witterungsunterschiede und das häufigere Auftreten von Extremwetterereignissen, wie Starkregen oder Hagel, gefährden die land- und forstwirtschaftliche Planungs- und Ertragssicherheit, sondern auch die branchenspezifischen Marktrisiken. Regelmäßig wiederkehrende Absatzkrisen in Europa sowie die unsichere politische Lage in vielen Regionen der Erde erschüttern immer wieder die Markpreise für landwirtschaftliche Produkte und bedrohen somit die Existenz vieler bäuerlicher Unternehmen in Deutschland.



Drucksache 224/1/18

... Der Ersatz herkömmlicher Kunststoffe durch alternative Biokunststoffe auf der Basis land- und forstwirtschaftlicher Rohstoffe, vorrangig durch die Nutzung von Rest- und Abfallstoffen, kann zudem wesentlich zur Stärkung des ländlichen Raums beitragen.



Drucksache 207/18 (Beschluss)

... "land- oder fortwirtschaftliche Fahrzeuge im Güterkraftverkehr mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von maximal 40 km/h sowie land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 7



Drucksache 529/18

... "c) mit land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von bis zu 40 km/h,".



Drucksache 110/1/18

... Verkehrsunfälle unter Beteiligung von Nutzfahrzeugen zum Nachteil so genannter schwächerer Verkehrsteilnehmer, insbesondere von Radfahrenden und Zu-Fuß-Gehenden, sind zahlenmäßig seltene, in ihren Folgen aber häufig sehr schwerwiegende Unfälle. Hauptursachen hierfür sind menschliches Fehlverhalten sowie das eingeschränkte Sichtfeld der Fahrerin oder des Fahrers auf den unmittelbar vor und neben dem Fahrzeug befindlichen Bereich. Es ist erforderlich, alle rechtlichen, technischen, baulichen und sonstigen Möglichkeiten auszuschöpfen, um diese Gefahrensituationen zu reduzieren. Dies gilt gleichermaßen für größere und auch für kleinere Nutzfahrzeuge unter 7,5 t zulässigem Gesamtgewicht (zGG). Die zuständigen Fachressorts der Länder haben die Bundesregierung deshalb bereits im vergangenen Jahr gebeten, ihre Aktivitäten zu intensivieren, um durch Aufnahme in die Typgenehmigungsvorschriften EU-weit Abbiegeassistenzsysteme für Nutzfahrzeuge der EG-Fahrzeugklassen N2 und N3 verpflichtend vorzuschreiben - damit also für Nutzfahrzeuge mit einem zGG ab 3,5t. Diese Initiative der Länder geht damit über die Forderung aus dem Entschließungsantrag hinaus, bei der Nutzfahrzeuge erst ab einem zGG von 7,5 t verpflichtend ausgerüstet werden sollen. Von Fahrzeugen ab 7,5 t zGG gehen zweifelsfrei größere Gefahren aus, als von kleineren Nutzfahrzeugen. Dennoch ist nicht anzunehmen, dass eine verpflichtende Ausrüstung von Nutzfahrzeugen ab 7,5 t zGG EU-weit schneller umgesetzt werden würde, als eine Vorschrift, die auch Nutzfahrzeuge mit einem zGG ab 3,5 t einbezieht und damit auf die für die Typgenehmigungsvorschriften relevanten EG-Fahrzeugklassen abstellt. Auch vor dem Hintergrund der im Jahr 2018 von den Fachressorts der Länder ergänzend gefassten Bitte an die Bundesregierung auch land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge in die Betrachtung zu Abbie-geunfällen einzubeziehen und diese Gefahrenquelle zu untersuchen, sollte der Fokus bei der EU-weit verpflichtenden Ausstattung und der Nachrüstung solcher Systeme nicht durch den Entschließungsantrag auf Nutzfahrzeuge ab 7,5 t zGG reduziert werden. Da sich die für Nutzfahrzeuge beschriebene Sichtproblematik auch für schwere, für die Personenbeförderung ausgelegte und gebaute Kraftfahrzeuge ergibt, bezieht der Antrag neben Nutzfahrzeugen auch Fahrzeuge der Klasse M3 mit ein.



Drucksache 278/18

... − Im Rahmen der Reform der Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen für kleine land- und forstwirtschaftliche Betriebe wurde u.a. der Freibetrag von 1.534 Euro abgeschafft, der für Gewinne aus forstwirtschaftlicher Nutzung und bestimmte Sondergewinne gewährt wurde. Dadurch müssen auch geringfügige Gewinne - etwa aus der Eigennutzung von Brennholz - ermittelt und versteuert werden. Dies führt zu einem unverhältnismäßigen bürokratischen Aufwand. Der Freibetrag sollte daher insbesondere für Gewinne aus forstwirtschaftlicher Nutzung unter Anhebung auf 1.800 Euro wiedereingeführt werden.



Drucksache 273/17

... - die herkömmliche gartenbauliche und land- und forstwirtschaftliche Zuchttätigkeit nicht durch Patentansprüche beeinträchtigt wird; siehe Drucksache 297/15(B)



Drucksache 569/17

... /EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Maßnahmen zur Bekämpfung der Emission gasförmiger Schadstoffe und luftverunreinigender Partikel aus Motoren, die für den Antrieb von land- und forstwirtschaftlichen Zugmaschinen bestimmt sind (ABl. L 82 vom 20.3.2014, S. 12)."



Drucksache 731/17

... Temperaturschwankungen, schwerwiegendere und häufigere extreme Klimaereignisse, Auftreten und Persistenz von (neuen) Schädlingen und Krankheiten sowie erhöhte Brandgefahr stellen bereits heute große Herausforderungen für die derzeitigen land- und forstwirtschaftlichen Verfahren und Erzeugungsmethoden dar. Doch Land- und Forstwirte sind nicht nur Nutzer natürlicher Ressourcen, sondern auch wichtige Manager von Ökosystemen, Lebensräumen und Landschaften. Eine neue GAP sollte bei Ressourceneffizienz, Umweltpflege und Klimaschutz in jedem Fall ehrgeizigere Ziele verfolgen und stärker ergebnisorientiert sein.



Drucksache 344/16

... 2. das land- und forstwirtschaftliche Vermögen im Sinne des § 168 Absatz 1 Nummer 1 des Bewertungsgesetzes und selbst bewirtschaftete Grundstücke im Sinne des § 159 des Bewertungsgesetzes veräußert. Gleiches gilt, wenn das land- und forstwirtschaftliche Vermögen einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft nicht mehr dauernd zu dienen bestimmt ist oder wenn der bisherige Betrieb innerhalb der Behaltensfrist als Stückländerei zu qualifizieren wäre oder Grundstücke im Sinne des § 159 des Bewertungsgesetzes nicht mehr selbst bewirtschaftet werden;



Drucksache 118/16

... Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes ergibt sich aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 1 (Strafrecht), Nummer 11 (Recht der Wirtschaft), Nummer 17 (Förderung der land- und forstwirtschaftlichen Erzeugung) und Nummer 19 (Maßnahmen gegen gemeingefährliche und übertragbare Krankheiten der Tiere und Menschen) des



Drucksache 404/16

... es (Förderung der land- und forstwirtschaftlichen Erzeugung). Eines der Hauptziele der Zusammenlegung der bisherigen Programme besteht darin, den Rückgang des Obst-, Gemüse- und Milchverbrauchs umzukehren. Dies soll mit dem Schulprogramm dadurch geschehen, dass durch die Abgabe von Obst und Gemüse sowie Milch junge Verbraucherinnen und Verbraucher Geschmack an Obst, Gemüse und Milch finden und dadurch zukünftig der Verbrauch dieser Produkte gesteigert werden soll.



Drucksache 515/1/16

... Nach einer ersten, nur an wenigen Einzelbetrieben in Baden-Württemberg durchgeführten Verprobung der Bewertungsansätze lässt sich feststellen, dass die neuen Bewertungsansätze im Einzelfall deutliche Auswirkungen auf die Höhe der Grundsteuerwerte haben können. Vor diesem Hintergrund und dem Ziel einer aufkommensneutralen Grundsteuerreform kommt der Festlegung der Steuermesszahlen, die künftig auf Länderebene erfolgen kann, eine entscheidende Bedeutung für die künftige Höhe der Grundsteuer für land- und forstwirtschaftliche Betriebe zu. In der Begründung zum Gesetzentwurf wird hierzu ausgeführt, dass "ein Festlegen der Steuermesszahlen erst möglich ist, wenn eine statistisch valide Kenntnis der neuen Grundsteuerwerte gegeben ist".



Drucksache 552/16

... 4) Bei Hauptuntersuchungen an land- und forstwirtschaftlichen Zugmaschinen ist nicht die zulässige Gesamtmasse, sondern die Masse der von den gebremsten Achsen auf den Boden übertragenen zulässigen Last oder die durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit maßgeblich; beträgt die durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit von land- und forstwirtschaftlichen Zugmaschinen nicht mehr als 40 km/h, gilt für die Hauptuntersuchung die Gebührennummer 413.4.1.



Drucksache 715/16

... § 32c ist letztmalig für den Veranlagungszeitraum 2022 anzuwenden. Hat ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb im gesamten Jahr 2014 noch nicht bestanden, beginnt für diesen Betrieb der erste Betrachtungszeitraum im Sinne des § 32c Absatz 1 Satz 1 abweichend von den Sätzen 1 und 2 mit dem Veranlagungszeitraum, in dem erstmals Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft aus diesem Betrieb der Besteuerung zugrunde gelegt werden. Satz 4 findet auch in den Fällen des Satzes 5 Anwendung. Für den letzten Betrachtungszeitraum gilt in den Fällen des Satzes 5 § 32c Absatz 5 Satz 1 entsprechend."



Drucksache 515/3/16

... Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren und bei der Festlegung der Grundsteuermesszahl die besonderen Belange der Land- und Forstwirtschaft angemessen zu berücksichtigen. Es muss dabei sichergestellt werden, dass es für land- und forstwirtschaftliche Betriebe in ihrer Gesamtheit zu keiner grundsteuerlichen Mehrbelastung durch die Reform kommt. Hierzu darf das Grundsteuervolumen aus der Besteuerung land- und forstwirtschaftlicher Flächen und der Hofstellen (einschließlich der Betriebsleiter- und Altenteilerwohnungen) insgesamt nicht erhöht werden.



Drucksache 655/1/16

... "3. die Lagerung und Ablagerung von wassergefährdenden Stoffen, ausgenommen die Lagerung von wassergefährdenden Stoffen in ortsfesten Anlagen auf bestehenden land- und forstwirtschaftlichen Hofstellen im Rahmen einer ordnungsgemäßen Land- und Forstwirtschaft,"



Drucksache 228/16

... Das bisherige, weitgehend unmittelbar land- und forstwirtschaftlichen Betrieben zu Gute kommende Maßnahmenspektrum der GAK reicht nicht mehr aus, die in Artikel 91a des



Drucksache 121/2/15

... an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften wurde die Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen für kleine land- und forstwirtschaftliche Betriebe weiterentwickelt, um den vom Bundesrechnungshof festgestellten strukturellen Defiziten bei Erfassung der verschiedenen Ertragsquellen zu begegnen. Dadurch wurde diese pauschale Gewinnermittlungsmethode für Land- und Forstwirte, die sich über die Jahrzehnte hinweg bewährt hat, langfristig als vereinfachende Alternative zur Einnahmenüberschussrechnung bzw. Bilanzierung erhalten.



Drucksache 353/15 (Beschluss)

... e) Grundstücke, Grundstücksteile, grundstücksgleiche Rechte und Bauten an Dritte zur land- und forstwirtschaftlichen Nutzung überlassen werden;



Drucksache 528/15

... Die Verordnungsgebungskompetenz des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft ergibt sich aus den in der Eingangsformel genannten Verordnungsermächtigungen des Weingesetzes, die auf Artikel 74 Absatz 1 Nummer 17 (Förderung der land- und forstwirtschaftlichen Erzeugung) des



Drucksache 546/15

... für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe auch weiterhin notwendig ist.



Drucksache 297/15 (Beschluss)

... - keine Beeinträchtigung der herkömmlichen gartenbaulichen und land- und forstwirtschaftlichen Zuchttätigkeit durch Patentansprüche;



Drucksache 432/14

... 5. den Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung von Wirtschaftsgütern des land- und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögens,



Drucksache 592/14

... 5. den Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung von Wirtschaftsgütern des land- und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögens,



Drucksache 29/13

... Regelungsgegenstand des Staatsvertrages ist ausschließlich das vom Bund treuhänderisch verwaltete Finanzvermögen im Sinne des Artikels 22 Absatz 1 Satz 1 des Einigungsvertrages; nicht von den Regelungen des Staatsvertrages erfasst wird das (unter anderem land- und forstwirtschaftliche) Restitutionsvermögen gemäß Artikel 22 Absatz 1 Satz 7 in Verbindung mit Artikel 21 Absatz 3 des Einigungsvertrages. Für das ehemalige Preußenvermögen gelten die zwischen Bund und Land jeweils geschlossenen Vereinbarungen beziehungsweise Vergleiche.



Drucksache 589/13 (Beschluss)

... 7. Der Bundesrat begrüßt, dass die Kommission den Schwerpunkt auf die Umwandlung nicht essbarer Reststoffe aus land- und forstwirtschaftlichen Abfällen oder aus organischen Abfallstoffen legen will.



Drucksache 660/13

... Die Verordnungsgebungskompetenz des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz ergibt sich aus den in der Eingangsformel genannten Verordnungsermächtigungen des Weingesetzes, die auf Artikel 74 Absatz 1 Nummer 17 (Förderung der land- und forstwirtschaftlichen Erzeugung), Artikel 73 Absatz 1 Nummer 9 (gewerblicher Rechtsschutz, Urheberrecht) und Artikel 87 Absatz 3 Satz 1 (Aufgabenübertragung auf die Bundesanstalt für Ernährung und Landwirtschaft) des



Drucksache 18/13

... es (Förderung der land- und forstwirtschaftlichen Erzeugung, Ein- und Ausfuhr landwirtschaftlicher Erzeugnisse), Artikel 74 Absatz 1 Nummer 11 des



Drucksache 18/13 (Beschluss)

... es (Förderung der land- und forstwirtschaftlichen Erzeugung, Ein- und Ausfuhr landwirtschaftlicher Erzeugnisse), Artikel 74 Absatz 1 Nummer 11 des



Drucksache 589/1/13

... 7. Der Bundesrat begrüßt, dass die Kommission den Schwerpunkt auf die Umwandlung nicht essbarer Reststoffe aus land- und forstwirtschaftlichen Abfällen oder aus organischen Abfallstoffen legen will.



Drucksache 647/13

... 3. ein Berechtigter hat im Verhältnis zum Umfang der ihm enteigneten land- und forstwirtschaftlichen Flächen weniger forstwirtschaftliche Flächen als der oder die Mitbewerber begünstigt erworben;



Drucksache 484/13

... , weil die objektivierende Betrachtungsweise, die seiner Ermittlung zugrunde liegt, Gewähr für den gerechten Ausgleich der unterschiedlichen Interessenslagen bietet. Gegenstand der Wertermittlung ist das jeweilige Grundstück mit Einfamilienhaus, Zwei- oder Mehrfamilienhaus oder die Eigentumswohnung. Die Außenwohnbereichsentschädigung knüpft an Einbußen der Wohnqualität an und setzt Wohnen oder eine wohnähnliche Situation voraus. Daher wird nur der Anteil des Verkehrswertes berücksichtigt, der auf die Wohnnutzung entfällt. Teile eines Grundstücks, die gewerblich genutzt werden oder die land- und forstwirtschaftlichen Zwecken dienen, bleiben bei der Bemessung der Höhe der Außenwohnbereichsentschädigung unberücksichtigt. Entsprechendes gilt für gewerblich genutzte, nicht Wohnzwecken dienende Teile einer Eigentumswohnung.



Drucksache 197/12

... /EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge5 sowie der Richtlinie 2002/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. März 2002 über die Typgenehmigung für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge und zur Aufhebung der Richtlinie 92/61/EWG des Rates6 unterliegen, nicht aber für land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen. Allerdings ist durch die Richtlinie 1999/37/EG nach einem kürzlich ergangenen Urteil des Gerichtshofs7 keine abschließende Harmonisierung erfolgt.



Drucksache 556/12

... Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes ergibt sich aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 17 GG (Förderung der land- und forstwirtschaftlichen Erzeugung), Artikel 74 Absatz 1 Nummer 16 GG (Kartellrecht), Artikel 84 Absatz 1 Satz 2 GG (Verwaltungsverfahren) und Artikel 87 Absatz 3 Satz 1 GG (Aufgabenübertragung auf die Bundesanstalt für Ernährung und Landwirtschaft).



Drucksache 745/12

... gekoppelt sind40. Die Ökologisierung der GAP wird auch umweltschonende Bewirtschaftungspraktiken wie die Anbaudiversifizierung, den Schutz von Dauergrünland und die Erschließung/Unterhaltung land- und forstwirtschaftlicher ökologisch wertvoller Nutzflächen begünstigen.



Drucksache 557/12

... In welcher Weise der Raumbezug von Einzeldatensätzen fachstatistischer Erhebungen dauerhaft gespeichert sowie für Auswertungen, Darstellungen und Veröffentlichungen der amtlichen Statistik genutzt werden darf, ist in § 10 Absatz 2 BStatG geregelt. Danach dürfen der Name der Gemeinde und die Blockseite für die regionale Zuordnung der Erhebungsmerkmale genutzt werden. Die Speicherung statistischer Daten auf von den Blockseiten abweichende räumliche Bausteine ist derzeit rechtlich nicht zulässig. Eine Ausnahme gilt für sog. Strukturerhebungen in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben. Hier dürfen gemäß § 24 Absatz 4 des Agrarstatistikgesetzes statistische Ergebnisse Gebietseinheiten zugeordnet werden, die bezogen auf eine vorgegebene Kartenprojektion rechtwinklig, in der Regel quadratisch und mindestens 100 Hektar groß sind. Diese Spezialregelung bleibt von einer Änderung des § 10 Absatz 2 BStatG unberührt.



Drucksache 517/1/12

... Mit § 46 Absatz 3 Satz 2 GNotKG-E soll zwar künftig ein verstärkter Rückgriff auf Steuerwerte möglich sein, da die Befreiung vom Steuergeheimnis nun für sämtliche relevanten Steuerwerte gelten wird. Jedoch gilt dies nur bei der Bestimmung des Verkehrswerts eines Grundstücks, ggf. auch im Rahmen der Ermittlung des Wertes land- und forstwirtschaftlichen Vermögens (§ 48 Absatz 1 Satz 2 GNotKG-E). Die für die Wertbestimmung von Grundstücken geltende Regelung ist jedoch auch für die Ermittlung der Höhe und der Zusammensetzung des Nachlasses erforderlich und sachgerecht.



Drucksache 371/1/12

... In § 2 der FZV (= Begriffsbestimmungen) wird der Begriff "Anbaugerät" - anders als der Begriff der land- oder forstwirtschaftlichen Arbeitsgeräte - auch nicht weiter erläutert. Es ist aber davon auszugehen, dass hierunter auch land- und forstwirtschaftliche Anbaugeräte fallen.



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Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009, des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.