Drucksache 696/3/06
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für den Bodenschutz und zur Änderung der Richtlinie 2004/35 /EG KOM (2006) 232 endg.; Ratsdok. 13388/06
... 3. Mit dem Vorschlag der Kommission für eine Bodenrahmenrichtlinie würden, ähnlich wie bei den Umweltmedien Luft und Wasser, weite Teile der nationalen Gesetzgebungsbefugnis den EU-Regelungen unterstellt. Das betrifft neben der Altlastensanierung vor allem auch die Vorsorge gegen Bodenverschlechterungen und die Risikovermeidung und -minderung sowie die Wiederherstellung von Bodenfunktionen bei der Verschlechterung der Bodenqualität durch Erosion, Verlust organischer Substanz, Bodenverdichtung, Versalzung und Erdrutsche. Damit würde die EU in weiten Teilen den Rechtsrahmen für die wesentlichen Risiken der Bodennutzung in Deutschland etwa in den Bereichen Land- und Forstwirtschaft, Rohstoffgewinnung, Industrie, Bauwesen, Verkehr und Tourismus regeln. Diese Übertragung von Befugnissen wird abgelehnt, weil Bodenschutz im Gegensatz zur Luftreinhaltung und dem Gewässerschutz in erster Linie eine lokale und regionale Angelegenheit ist und daher die EU-Bodenrahmenrichtlinie nicht mit dem Subsidiaritätsprinzip vereinbar ist. Stattdessen können notwendige Maßnahmen auf EU-Ebene im Rahmen einer Bodenschutzstrategie, mit der der Bodenschutz in andere Politik- und Rechtsbereiche besser integriert wird, in ausreichendem Umfang getroffen werden.
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