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"Kundenspezifikationen"
Drucksache 573/12
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Freisetzung des Cloud-Computing-Potenzials in Europa - COM(2012) 529 final
... 26. Die vorgeschlagene Verordnung über ein gemeinsames europäisches Kaufrecht gilt auch für bestimmte Verträge über die Bereitstellung digitaler Inhalte, d.h. von "Daten, die - gegebenenfalls auch nach Kundenspezifikationen - in digitaler Form hergestellt und bereitgestellt werden, darunter Video-, Audio-, Bild- oder schriftliche Inhalte, digitale Spiele, Software und digitale Inhalte, die eine Personalisierung bestehender Hardware oder Software ermöglichen", jedoch ausgenommen "elektronische Kommunikationsdienste und -netze mit den dazugehörigen Einrichtungen und Diensten" sowie "die Erstellung neuer digitaler Inhalte oder die Veränderung vorhandener digitaler Inhalte".
1. Einleitung
2. Merkmale Vorteile des CLOUD-Computing
3. Weitere Schritte
3.1. Cloud-Computing und Digitale Agenda Digitaler Binnenmarkt
3.2. Besondere Schlüsselaktionen zum Cloud-Computing
3.3. Schlüsselaktion 1- Lichten des Normendschungels
3.4. Schlüsselaktion 2 - Sichere und faire Vertragsbedingungen
3.5. Schlüsselaktion 3 - Förderung einer gemeinsamen Führungsrolle des öffentlichen Sektors durch eine europäische Cloud-Partnerschaft
4. Zusätzliche politische Schritte
4.1. Stimulierungsmaßnahmen
4.2. Internationaler Dialog
5. Fazit
Drucksache 590/07
Verordnungsantrag des Landes Nordrhein-Westfalen
Entwurf einer Verordnung zur Änderung der 31. Verordnung zur Durchführung des Bundes -Immissionsschutzgesetzes - Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen bei der Verwendung organischer Lösemittel in bestimmten Anlagen - 31. BlmSchV
... (in Einklang mit der Entscheidung der Bundesregierung) ist weiterhin jedoch mit einem zukünftigen Schwellenwert ab 0,5 t/a Lösemittelverbrauch (also oberhalb der Anwendung von Kleinstmengen) geboten, da die Verordnung den Anteil der Spezialprodukte an den gesamten Beschichtungsstoffen auf maximal 10% der Produkte einer Anlage begrenzt (Anhang IV Teil C Nr. 4 Fußnote 4). Ohne diese Begrenzung könnte ein Betreiber aufgrund von Kundenspezifikationen beliebig viele "
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Kosten
E. Zuständigkeit
F. Auswirkungen auf die Selbstverwaltung und die Finanzlage der Gemeinden
G. Finanzielle Auswirkungen auf die Unternehmen und die privaten Haushalte
Verordnung
Anlage Entwurf einer Verordnung zur Änderung der 31. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes - Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen bei der Verwendung organischer Lösemittel in bestimmten Anlagen - 31. BImSchV
Artikel 1 Änderung der 31. BImSchV
Artikel 2 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
B. Besonderer Teil
Drucksache 590/07 (Beschluss)
Verordnungsentwurf des Bundesrates
Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen bei der Verwendung organischer Lösemittel in bestimmten Anlagen
... (in Einklang mit der Entscheidung der Bundesregierung) ist weiterhin, jedoch mit einem zukünftigen Schwellenwert ab 0,5 t/a Lösemittelverbrauch (also oberhalb der Anwendung von Kleinstmengen), geboten, da die Verordnung den Anteil der Spezialprodukte an den gesamten Beschichtungsstoffen auf maximal 10 Prozent der Produkte einer Anlage begrenzt (Anhang IV Teil C Nr. 4 Fußnote 4). Ohne diese Begrenzung könnte ein Betreiber auf Grund von Kundenspezifikationen beliebig viele "
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen und sonstige Kosten
Verordnung
Anlage Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen bei der Verwendung organischer Lösemittel in bestimmten Anlagen
Artikel 1 Änderung der Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen bei der Verwendung organischer Lösemittel in bestimmten Anlagen
Artikel 2 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
B. Besonderer Teil
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