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"Kundenbelange"


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Drucksache 635/1/12

... Soweit die Bundesregierung in ihrer Gegenäußerung zur Stellungnahme des Bundesrates vom 15. Juni 2012 sich darauf zurückzieht, dass aus rechtssystematischen Gründen in § 4 Absatz 1 Satz 1 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes (FinDAG) keine Aufgaben und Aufsichtsziele der Bundesanstalt geregelt werden sollen, stellt diese Argumentation das materielle Anliegen des Bundesrates der Sache nach nicht in Frage. Sofern rechtssystematisch vorzugswürdig, steht der Bundesrat einer gesetzlichen Verankerung der kollektiven Kundenbelange an anderer bzw. weiterer Stelle im vorliegenden Gesetz offen gegenüber. Eine solche Regelungsmöglichkeit stellt nach Auffassung des Bundesrates insbesondere eine (ggf. zusätzliche) Verankerung der "kollektiven Belange der Kunden" als Aufsichtsziel in § 4 Absatz 1

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 635/1/12




1. Zur nichtstaatlichen Finanzaufsicht

2. Zu Artikel 2 Nummer 2a - neu - § 4 Absatz 1 Satz 2 - neu - FinDAG

3. Zu Artikel 2 Nummer 3 § 4b Absatz 3 Satz 1, Absatz 3a - neu -, Absatz 4 FinDAG

4. Zu Artikel 2 Nummer 6 § 8a Absatz 1 Satz 3 - neu - FinDAG

5. Zu Artikel 2d - neu - § 3 Absatz 3 - neu - PreisAngG Artikel 2e - neu - § 6c - neu - PAngVO

Artikel 2d
Änderung des Preisangabengesetzes

Artikel 2e
Änderung der Preisangabenverordnung

§ 6c
Zuständigkeit der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht


 
 
 


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