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"Kundenbasis"


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Drucksache 703/08

... Die Anlageverwaltung wird für eine Gemeinschaft aus mindestens zwei Anlegern, deren Vermögen gebündelt investiert wird, erbracht. Demgegenüber umfasst die Finanzportfolioverwaltung Dienstleistungen in offener und verdeckter Stellvertretung auf Einzelkundenbasis.



Drucksache 674/07

... Die beiden Optionen gelten gleichermaßen für den Elektrizitätssektor und für den Erdgassektor. Auch wenn die Kommission anerkennt, dass die eigentumsrechtliche Entflechtung generell im Elektrizitätssektor der EU besser vorankommt, kann sie kein überzeugendes Argument anführen, das eine unterschiedliche Behandlung der beiden Sektoren rechtfertigen würde. Vor allem existiert der grundlegende Interessenkonflikt zwischen Versorgungs- und Erzeugungstätigkeiten einerseits und Netzbetrieb und -entwicklung andererseits in beiden Sektoren. Auch liegt der Schlüssel zum Abschluss langfristiger Lieferverträge mit vorgelagerten Gasproduzenten nicht im Eigentum am Netz, sondern in der Existenz einer starken Kundenbasis. Die EU wird daher zweifelsohne ein äußerst attraktiver Gasversorgungsmarkt bleiben – unabhängig von der Eigentümerstruktur der Abnehmerunternehmen, die – sobald eine effektive Entflechtung erfolgt ist – in der Lage sein werden, sich unter gleichen Bedingungen am Wettbewerb auf dem Gasmarkt zu beteiligen. Die Kommission ist sich jedoch darüber im Klaren, dass der Gastransport im Gegensatz zur Stromübertragung, die physikalische Bewegung von Gasmolekülen durch

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 674/07




Begründung

1. Wirksame Trennung der Versorgung und Erzeugung vom Betrieb der Netze

1.1. Die bestehenden Entflechtungsvorschriften gewährleisten kein reibungsloses Funktionieren des Marktes

1.2. Daher ist eine wirksamere Entflechtung der Übertragungs-/Fernleitungsnetzbetreiber unbedingt erforderlich

1.3. Aspekte betreffend Drittländer

2. Stärkung der Befugnisse und der Unabhängigkeit der Nationalen Regulierungsbehörden

2.1. Starke nationale Regulierungsbehörden, die das Funktionieren der Elektrizitäts- und Gasmärkte überwachen

2.2. Mehr Marktvertrauen durch nachweisliche Unabhängigkeit der Regulierungsbehörden

3. Ein unabhängiger Mechanismus für die Zusammenarbeit der Nationalen Regulierungsbehörden und ihre Entscheidungsprozesse: Die Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden

3.1. Die positiven Erfahrungen mit der ERGEG müssen in die Schaffung einer offiziellen Kooperationsstruktur einmünden

3.2. Hauptaufgaben der vorgeschlagenen Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden

3.3. Verwaltung der vorgeschlagenen Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden

3.4. Finanzielle Aspekte

3.5. Rolle der Kommission

4. Effiziente Zusammenarbeit zwischen den Übertragungs- und Fernleitungsnetzbetreibern

4.1. Eine intensive Zusammenarbeit zwischen Übertragungs-/Fernleitungsnetzbetreibern ist für eine Integration der Elektrizitäts- und Gasmärkte unverzichtbar

4.2. Ein optimierter Kooperationsmechanismus

5. Verbesserung des Funktionierens des Marktes

5.1. Ausnahmeregelung

5.2. Transparenz

5.3. Zugang zu Speicheranlagen

5.4. Zugang zu LNG-Terminals

5.5. Langfristige Liefervereinbarungen

5.6. Ein Rahmen für die schrittweise Schaffung eines europäischen Endkundenmarktes

6. Zusammenarbeit für eine bessere Versorgungssicherheit

6.1. Überwachung der Versorgungssicherheit durch die Übertragungs-/Fernleitungsnetzbetreiber

6.2. Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten

Artikel 1
Änderung der Richtlinie 2003/55/EG

Artikel 2
Umsetzung

Artikel 3
Inkrafttreten

Artikel 4


 
 
 


Drucksache 675/07

... Die beiden Optionen gelten gleichermaßen für den Elektrizitätssektor und für den Erdgassektor. Auch wenn die Kommission anerkennt, dass die eigentumsrechtliche Entflechtung generell im Elektrizitätssektor der EU besser vorankommt, kann sie kein überzeugendes Argument anführen, das eine unterschiedliche Behandlung der beiden Sektoren rechtfertigen würde. Vor allem existiert der grundlegende Interessenkonflikt zwischen Versorgungs- und Erzeugungstätigkeiten einerseits und Netzbetrieb und -entwicklung andererseits in beiden Sektoren. Auch liegt der Schlüssel zum Abschluss langfristiger Lieferverträge mit vorgelagerten Gasproduzenten nicht im Eigentum am Netz, sondern in der Existenz einer starken Kundenbasis. Die EU wird daher zweifelsohne ein äußerst attraktiver Gasversorgungsmarkt bleiben – unabhängig von der Eigentümerstruktur der Abnehmerunternehmen, die – sobald eine effektive Entflechtung erfolgt ist – in der Lage sein werden, sich unter gleichen Bedingungen am Wettbewerb auf dem Gasmarkt zu beteiligen. Die Kommission ist sich jedoch darüber im Klaren, dass der Gastransport im Gegensatz zur Stromübertragung, die physikalische Bewegung von Gasmolekülen durch

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Drucksache 675/07




Begründung

1. Wirksame Trennung der Versorgung und Erzeugung vom Betrieb der Netze

1.1. Die bestehenden Entflechtungsvorschriften gewährleisten kein reibungsloses Funktionieren des Marktes

1.2. Daher ist eine wirksamere Entflechtung der Übertragungs-/Fernleitungsnetzbetreiber unbedingt erforderlich

1.3. Aspekte betreffend Drittländer

2. Stärkung der Befugnisse und der Unabhängigkeit der Nationalen Regulierungsbehörden

2.1. Starke nationale Regulierungsbehörden, die das Funktionieren der Elektrizitäts- und Gasmärkte überwachen

2.2. Mehr Marktvertrauen durch nachweisliche Unabhängigkeit der Regulierungsbehörden

3. Ein unabhängiger Mechanismus für die Zusammenarbeit der Nationalen Regulierungsbehörden und ihre Entscheidungsprozesse: Die Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden

3.1. Die positiven Erfahrungen mit der ERGEG müssen in die Schaffung einer offiziellen Kooperationsstruktur einmünden

3.2. Hauptaufgaben der vorgeschlagenen Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden

3.2. Verwaltung der vorgeschlagenen Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden

3.3. Finanzielle Aspekte

3.4. Rolle der Kommission

4. Effiziente Zusammenarbeit zwischen den Übertragungs- und Fernleitungsnetzbetreibern

4.1. Eine intensive Zusammenarbeit zwischen Übertragungs-/Fernleitungsnetzbetreibern ist für eine Integration der Elektrizitäts- und Gasmärkte unverzichtbar

4.2. Ein optimierter Kooperationsmechanismus

5. Verbessern des Funktionierens des Marktes

5.1. Ausnahmeregelung

5.2. Transparenz

5.3. Zugang zu Speicheranlagen

5.4. Zugang zu LNG-Terminals

5.5. Langfristige Liefervereinbarungen

5.6. Ein Rahmen für die schrittweise Schaffung eines europäischen Endkundenmarktes

6. Zusammenarbeit für eine bessere Versorgungssicherheit

6.1. Überwachung der Versorgungssicherheit durch die Übertragungs-/Fernleitungsnetzbetreiber

6.2. Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten

Artikel 1

Artikel 2


 
 
 


Drucksache 678/07

... Die beiden Optionen gelten gleichermaßen für den Elektrizitätssektor und für den Erdgassektor. Auch wenn die Kommission anerkennt, dass die eigentumsrechtliche Entflechtung generell im Elektrizitätssektor der EU besser vorankommt, kann sie kein überzeugendes Argument anführen, das eine unterschiedliche Behandlung der beiden Sektoren rechtfertigen würde. Vor allem existiert der grundlegende Interessenkonflikt zwischen Versorgungs- und Erzeugungstätigkeiten einerseits und Netzbetrieb und -entwicklung andererseits in beiden Sektoren. Auch liegt der Schlüssel zum Abschluss langfristiger Lieferverträge mit vorgelagerten Gasproduzenten nicht im Eigentum am Netz, sondern in der Existenz einer starken Kundenbasis. Die EU wird daher zweifelsohne ein äußerst attraktiver Gasversorgungsmarkt bleiben – unabhängig von der Eigentümerstruktur der Abnehmerunternehmen, die – sobald eine effektive Entflechtung erfolgt ist – in der Lage sein werden, sich unter gleichen Bedingungen am Wettbewerb auf dem Gasmarkt zu beteiligen. Die Kommission ist sich jedoch darüber im Klaren, dass der Gastransport im Gegensatz zur Stromübertragung, die physikalische Bewegung von Gasmolekülen durch

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Drucksache 678/07




Begründung

1. Wirksame Trennung der Versorgung und Erzeugung vom Betrieb der Netze

1.1. Die bestehenden Entflechtungsvorschriften gewährleisten kein reibungsloses Funktionieren des Marktes

1.2. Daher ist eine wirksamere Entflechtung der Übertragungs-/Fernleitungsnetzbetreiber unbedingt erforderlich

1.3. Aspekte betreffend Drittländer

2. Stärkung der Befugnisse und der Abhängigkeit der Nationalen Regulierungsbehörden

2.1. Starke nationale Regulierungsbehörden, die das Funktionieren der Elektrizitäts- und Gasmärkte überwachen

2.2. Mehr Marktvertrauen durch nachweisliche Unabhängigkeit der Regulierungsbehörden

3. Ein unabhängiger Mechanismus für die Zusammenarbeit der Nationalen Regulierungsbehörden und ihre Entscheidungsprozesse: Die Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden

3.1. Die positiven Erfahrungen mit der ERGEG müssen in die Schaffung einer offiziellen Kooperationsstruktur einmünden

3.2. Hauptaufgaben der vorgeschlagenen Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden

3.3. Verwaltung der vorgeschlagenen Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden

3.4. Finanzielle Aspekte

3.5. Rolle der Kommission

4. Effiziente Zusammenarbeit zwischen den Übertragungs- und Fernleitungsnetzbetreibern

4.1. Eine intensive Zusammenarbeit zwischen Übertragungs-/Fernleitungsnetzbetreibern ist für eine Integration der Elektrizitäts- und Gasmärkte unverzichtbar

4.2. Ein optimierter Kooperationsmechanismus

5. Verbesserung des Funktionierens des Marktes

5.1. Ausnahmeregelung

5.2. Transparenz

5.3. Zugang zu Speicheranlagen

5.4. Zugang zu LNG-Terminals

5.5. Langfristige Liefervereinbarungen

5.6. Ein Rahmen für die schrittweise Schaffung eines europäischen Endkundenmarktes

6. Zusammenarbeit für eine bessere Versorgungssicherheit

6.1. Überwachung der Versorgungssicherheit durch die Übertragungs-/Fernleitungsnetzbetreiber

6.2. Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten

Artikel 1
Gründung der Agentur

Artikel 2
Rechtsstellung und Sitz

Artikel 3
Zusammensetzung

Artikel 4
Tätigkeiten der Agentur

Artikel 5
Allgemeine Aufgaben

Artikel 6
Aufgaben im Zusammenhang mit der Zusammenarbeit zwischen den Übertragungs-/Fernleitungsnetzbetreibern

Artikel 7
Aufgaben im Zusammenhang mit den nationalen Regulierungsbehörden

Artikel 8
Sonstige Aufgaben

Artikel 9
Verwaltungsrat

Artikel 10
Aufgaben des Verwaltungsrates

Artikel 11
Regulierungsrat

Artikel 12
Aufgaben des Regulierungsrates

Artikel 13
Direktor

Artikel 14
Aufgaben des Direktors

Artikel 15
Beschwerdeausschuss

Artikel 16
Beschwerden

Artikel 17
Klagen vor dem Gericht erster Instanz und vor dem Gerichtshof

Artikel 18
Haushaltsplan der Agentur

Artikel 19
Gebühren

Artikel 20
Aufstellung des Haushaltsplans

Artikel 21
Ausführung und Kontrolle des Finanzplans

Artikel 22
Finanzregelung

Artikel 23
Betrugsbekämpfungsmaßnahmen

Artikel 24
Vorrechte und Befreiungen

Artikel 25
Personal

Artikel 26
Haftung der Agentur

Artikel 27
Zugang zu Dokumenten

Artikel 28
Beteiligung von Drittländern

Artikel 29
Sprachenregelung

Artikel 30
Bewertung

Artikel 31
Inkrafttreten und Übergangsmaßnahmen


 
 
 


Drucksache 679/07

... Die beiden Optionen gelten gleichermaßen für den Elektrizitätssektor und für den Erdgassektor. Auch wenn die Kommission anerkennt, dass die eigentumsrechtliche Entflechtung generell im Elektrizitätssektor der EU besser vorankommt, kann sie kein überzeugendes Argument anführen, das eine unterschiedliche Behandlung der beiden Sektoren rechtfertigen würde. Vor allem existiert der grundlegende Interessenkonflikt zwischen Versorgungs- und Erzeugungstätigkeiten einerseits und Netzbetrieb und -entwicklung andererseits in beiden Sektoren. Auch liegt der Schlüssel zum Abschluss langfristiger Lieferverträge mit vorgelagerten Gasproduzenten nicht im Eigentum am Netz, sondern in der Existenz einer starken Kundenbasis. Die EU wird daher zweifelsohne ein äußerst attraktiver Gasversorgungsmarkt bleiben – unabhängig von der Eigentümerstruktur der Abnehmerunternehmen, die – sobald eine effektive Entflechtung erfolgt ist – in der Lage sein werden, sich unter gleichen Bedingungen am Wettbewerb auf dem Gasmarkt zu beteiligen. Die Kommission ist sich jedoch darüber im Klaren, dass der Gastransport im Gegensatz zur Stromübertragung, die physikalische Bewegung von Gasmolekülen durch

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 679/07




Begründung

1. Wirksame Trennung der Versorgung und Erzeugung vom Betrieb der Netze

1.1. Die bestehenden Entflechtungsvorschriften gewährleisten kein reibungsloses Funktionieren des Marktes

1.2. Daher ist eine wirksamere Entflechtung der Übertragungs-/Fernleitungsnetzbetreiber unbedingt erforderlich

1.3. Aspekte betreffend Drittländer

2. Stärkung der Befugnisse und der Unabhängigkeit der Nationalen Regulierungsbehörden

2.1. Starke nationale Regulierungsbehörden, die das Funktionieren der Elektrizitäts- und Gasmärkte überwachen

2.2. Mehr Marktvertrauen durch nachweisliche Unabhängigkeit der Regulierungsbehörden

3. Ein unabhängiger Mechanismus für die Zusammenarbeit der Nationalen Regulierungsbehörden und ihre Entscheidungsprozesse: Die Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden

3.1. Die positiven Erfahrungen mit der ERGEG müssen in die Schaffung einer offiziellen Kooperationsstruktur einmünden

3.2. Hauptaufgaben der vorgeschlagenen Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden

3.3. Verwaltung der vorgeschlagenen Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden

3.4. Finanzielle Aspekte

3.5. Rolle der Kommission

4. Effiziente Zusammenarbeit zwischen den Übertragungs- und Fernleitungsnetzbetreibern

4.1. Eine intensive Zusammenarbeit zwischen Übertragungs-/Fernleitungsnetzbetreibern ist für eine Integration der Elektrizitäts- und Gasmärkte unverzichtbar

4.2. Ein optimierter Kooperationsmechanismus

5. Verbesserung des funktionierens des Marktes

5.1. Ausnahmeregelung

5.2. Transparenz

5.3. Zugang zu Speicheranlagen

5.4. Zugang zu LNG-Terminals

5.5. Langfristige Liefervereinbarungen

5.6. Ein Rahmen für die schrittweise Schaffung eines europäischen Endkundenmarktes

6. Zusammenarbeit für eine bessere Versorgungssicherheit

6.1. Überwachung der Versorgungssicherheit durch die Übertragungs-/Fernleitungsnetzbetreiber

6.2. Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten

Vorschlag

Artikel 1

Artikel 2


 
 
 


Drucksache 673/07

... Die beiden Optionen gelten gleichermaßen für den Elektrizitätssektor und für den Erdgassektor. Auch wenn die Kommission anerkennt, dass die eigentumsrechtliche Entflechtung generell im Elektrizitätssektor der EU besser vorankommt, kann sie kein überzeugendes Argument anführen, das eine unterschiedliche Behandlung der beiden Sektoren rechtfertigen würde. Vor allem existiert der grundlegende Interessenkonflikt zwischen Versorgungs- und Erzeugungstätigkeiten einerseits und Netzbetrieb und -entwicklung andererseits in beiden Sektoren. Auch liegt der Schlüssel zum Abschluss langfristiger Lieferverträge mit vorgelagerten Gasproduzenten nicht im Eigentum am Netz, sondern in der Existenz einer starken Kundenbasis. Die EU wird daher zweifelsohne ein äußerst attraktiver Gasversorgungsmarkt bleiben – unabhängig von der Eigentümerstruktur der Abnehmerunternehmen, die – sobald eine effektive Entflechtung erfolgt ist – in der Lage sein werden, sich unter gleichen Bedingungen am Wettbewerb auf dem Gasmarkt zu beteiligen. Die Kommission ist sich jedoch darüber im Klaren, dass der Gastransport im Gegensatz zur Stromübertragung, die physikalische Bewegung von Gasmolekülen durch

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 673/07




Begründung

1. Wirksame Trennung der Versorgung und Erzeugung vom Betrieb der Netze

1.1. Die bestehenden Entflechtungsvorschriften gewährleisten kein reibungsloses Funktionieren des Marktes.

1.2. Daher ist eine wirksamere Entflechtung der Übertragungs-/Fernleitungsnetzbetreiber unbedingt erforderlich

1.3. Aspekte betreffend Drittländer

2. Stärkung der Befugnisse und der Unabhängigkeit der Nationalen Regulierungsbehörden

2.1. Starke nationale Regulierungsbehörden, die das Funktionieren der Elektrizitäts- und Gasmärkte überwachen

2.2. Mehr Marktvertrauen durch nachweisliche Unabhängigkeit der Regulierungsbehörden

3. Ein unabhängiger Mechanismus für die Zusammenarbeit der Nationalen Regulierungsbehörden und ihre Entscheidungsprozesse: Die Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden

3.1. Die positiven Erfahrungen mit der ERGEG müssen in die Schaffung einer offiziellen Kooperationsstruktur einmünden

3.2. Hauptaufgaben der vorgeschlagenen Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden

3.3. Verwaltung der vorgeschlagenen Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden

3.4. Finanzielle Aspekte

3.5. Rolle der Kommission

4. Effiziente Zusammenarbeit zwischen den Übertragungs- und Fernleitungsnetzbetreibern

4.1. Eine intensive Zusammenarbeit zwischen Übertragungs-/Fernleitungsnetzbetreibern ist für eine Integration der Elektrizitäts- und Gasmärkte unverzichtbar

4.2. Ein optimierter Kooperationsmechanismus

5. Verbesserung des Funktionierens des Marktes

5.1. Ausnahmeregelung

5.2. Transparenz

5.3. Zugang zu Speicheranlagen

5.4. Zugang zu LNG-Terminals

5.5. Langfristige Liefervereinbarungen

5.6. Ein Rahmen für die schrittweise Schaffung eines europäischen Endkundenmarktes

6. Zusammenarbeit für eine bessere Versorgungssicherheit

6.1. Überwachung der Versorgungssicherheit durch die Übertragungs-/Fernleitungsnetzbetreiber

6.2. Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten

Artikel 1
Änderung der Richtlinie 2003/54/EG

Artikel 2
Umsetzung

Artikel 3
Inkrafttreten

Artikel 4


 
 
 


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