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"Kunde"
Drucksache 642/17
Gesetzesantrag der Freistaaten Sachsen, Thüringen
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes - Verbesserung der Lage von Heimkindern
... Mit der vorgeschlagenen Ergänzung des § 2 Absatz 1 StrRehaG um einen neuen Satz 3 wird es betroffenen ehemaligen Heimkindern in der DDR leichter ermöglicht, unter Berufung auf die Vollstreckung freiheitsentziehender Maßnahmen gegenüber ihren Eltern aufgrund politischer Verfolgung ihre eigene Rehabilitierung zu erwirken. Hierzu soll widerlegbar vermutet werden, dass die Anordnung der Unterbringung in einem Heim für Kinder und Jugendliche der politischen Verfolgung diente, soweit gleichzeitig mit der Unterbringung freiheitsentziehende Maßnahmen gegenüber den Eltern bzw. Elternteilen vollstreckt wurden. Es besteht zwar für das Gericht die Möglichkeit, mit Hilfe von Zeugenaussagen, Urkunden oder anderen Beweismittel im Verfahren festzustellen, dass die Heimunterbringung (auch) aus anderen Gründen, etwa aus Fürsorgegesichtspunkten, erfolgt ist und damit die Vermutung widerlegt ist. Für die Betroffenen hat die geplante Neuregelung aber den Vorteil, dass der Nachweis des Verfolgungszwecks der Unterbringungsanordnung künftig nicht mehr erforderlich ist und sie damit nicht mehr vor den beschriebenen Beweisschwierigkeiten stehen. Es soll nunmehr der Nachweis genügen, dass gegen die Eltern - aufgrund von für rechtsstaatswidrig erklärten und aufgehobenen Entscheidungen - freiheitsentziehende Maßnahmen vollstreckt wurden und die Kinder oder Jugendlichen gleichzeitig in einem Heim untergebracht waren.
Drucksache 777/17
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über transparente und verlässliche Arbeitsbedingungen in der Europäischen Union - COM(2017) 797 final
... (21) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit einem größtenteils variablen Arbeitszeitplan sollten über ein Mindestmaß an Planungssicherheit bezüglich der Arbeit verfügen, wenn der Arbeitszeitplan hauptsächlich entweder direkt, - zum Beispiel durch die Erteilung von Arbeitsaufträgen - oder indirekt - zum Beispiel durch die Aufforderung an die Arbeitnehmerin oder den Arbeitnehmer, auf Kundenwünsche zu reagieren, - vom Arbeitgeber bestimmt wird.
Vorschlag
Begründung
1. Kontext des Vorschlags
- Kohärenz mit den in diesem Politikbereich bestehenden Bestimmungen
- Kohärenz mit den Strategien der Union in anderen Bereichen
2. Rechtsgrundlage, Subsidiarität und Verhältnismässigkeit
- Rechtsgrundlage
- Subsidiarität
- Verhältnismäßigkeit
- Wahl des Instruments
3. Ergebnisse der EX-POST-BEWERTUNG, der Konsultation der Interessenträger und der Folgenabschätzung
- Ex-post-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften
- Konsultation der Interessenträger
- Einholung und Nutzung von Expertenwissen
- Folgenabschätzung
- Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung
- Grundrechte
4. Auswirkungen auf den Haushalt
5. Weitere Angaben
- Monitoring-, Evaluierungs- und Berichterstattungsmodalitäten
- Ausführliche Erläuterung der einzelnen Bestimmungen des Vorschlags
Kapitel I - Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1 Zweck, Gegenstand und Geltungsbereich
Artikel 2 Begriffsbestimmungen
Kapitel II - Unterrichtung über das Beschäftigungsverhältnis)
Artikel 3 Pflicht zur Unterrichtung
Artikel 4 Zeitpunkt und Form der Unterrichtung
Artikel 5 Änderungen des Beschäftigungsverhältnisses
Artikel 6 Zusätzliche Informationen für ins Ausland entsandte oder geschickte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
Kapitel III - Mindestanforderungen an die Arbeitsbedingungen)
Artikel 7 Höchstdauer einer Probezeit
Artikel 8 Mehrfachbeschäftigung
Artikel 9 Mindestplanbarkeit der Arbeit
Artikel 10 Übergang zu einer anderen Beschäftigungsform
Artikel 11 Fortbildung
Kapitel IV - Tarifverträge
Artikel 12 Tarifverträge
Kapitel V - Horizontale Bestimmungen
Artikel 13 Einhaltung der Vorschriften
Artikel 14 Rechtsvermutung und Verfahren für eine frühzeitige Streitbeilegung
Artikel 15 Anspruch auf Rechtsbehelfe
Artikel 16 Schutz vor Benachteiligung oder negativen Konsequenzen
Artikel 17 Kündigungsschutz und Beweislast
Artikel 18 Sanktionen
Kapitel VI - Schlussbestimmungen
Artikel 19 Günstigere Bestimmungen
Artikel 20 Umsetzung
Artikel 21 Übergangsbestimmungen
Artikel 22 Überprüfung durch die Kommission
Artikel 23 Aufhebung
Artikel 24 Inkrafttreten und Artikel 25 - Adressaten
Vorschlag
Kapitel I Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1 Zweck, Gegenstand und Geltungsbereich
Artikel 2 Begriffsbestimmungen
Kapitel II Unterrichtung über das Beschäftigungsverhältnis
Artikel 3 Pflicht zur Unterrichtung
Artikel 4 Zeitpunkt und Form der Unterrichtung
Artikel 5 Änderungen des Beschäftigungsverhältnisses
Artikel 6 Zusätzliche Informationen für ins Ausland entsandte oder geschickte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
Kapitel III Mindestanforderungen an die Arbeitsbedingungen
Artikel 7 Höchstdauer einer Probezeit
Artikel 8 Mehrfachbeschäftigung
Artikel 9 Mindestplanbarkeit der Arbeit
Artikel 10 Übergang zu einer anderen Beschäftigungsform
Artikel 11 Fortbildung
Kapitel IV Tarifverträge
Artikel 12 Tarifverträge
Kapitel V Horizontale Bestimmungen
Artikel 13 Einhaltung der Vorschriften
Artikel 14 Rechtsvermutung und Verfahren für eine frühzeitige Streitbeilegung
Artikel 15 Anspruch auf Rechtsbehelfe
Artikel 16 Schutz vor Benachteiligung oder negativen Konsequenzen
Artikel 17 Kündigungsschutz und Beweislast
Artikel 18 Sanktionen
Kapitel VI Schlussbestimmungen
Artikel 19 Günstigere Bestimmungen
Artikel 20 Umsetzung
Artikel 21 Übergangsbestimmungen
Artikel 22 Überprüfung durch die Kommission
Artikel 23 Aufhebung
Artikel 24 Inkrafttreten
Artikel 25 Adressaten
Drucksache 390/17
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht
... (1) Wird der Ausländerbehörde von einer beurkundenden Behörde oder einer Urkundsperson mitgeteilt, dass konkrete Anhaltspunkte für eine missbräuchliche Anerkennung der Vaterschaft im Sinne von § 1597a Absatz 1 des
Drucksache 546/17
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Stellungnahme der Europäischen Kommission zu dem Beschluss des Bundesrates zur Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Online-Plattformen im digitalen Binnenmarkt - Chancen und Herausforderungen für Europa
... | an, in dem vier bestehende Telekommunikationsrichtlinien zusammengefasst werden (Rahmen-, Genehmigungs-, Zugangs- und Universaldienstrichtlinie). Zum Schutz der Interessen der Endnutzer sieht der im Entwurf vorliegende Kodex vor, dass für neue Anbieter von Over-the-top-Deinsten, die Kommunikationsdienste erbringen, die denen der herkömmlichen Telekommunikationsbetreiber gleichwertig sind, auch ähnliche Vorschriften gelten. Der im Entwurf vorliegende Kodex stellt klar, dass Anbieter von Over-the-top-Diensten, deren Dienste herkömmlichen Telefondiensten (oder SMS-Diensten) sehr ähnlich sind, ihren Kunden Vertragsinformationen geben müssen und den Vorschriften für Anbieterwechsel und Notrufe unterliegen würden. Over-the-top-Dienste, die keine öffentlich zugeteilten Nummern nutzen (z.B. WhatsApp), könnten gezielteren Verpflichtungen in Bezug auf Sicherheit, Notrufnummern und den Zugang für Menschen mit Behinderungen unterliegen.
Drucksache 69/17 (Beschluss)
... b) Es fehlt an einer eindeutigen Definition, wann genau die Übernahme der Fahrzeugsteuerung erfolgen muss und in welcher Weise die Übernahmeaufforderung erfolgt. Die Begriffe "unverzüglich" oder "rechtzeitig" sind zu weich definiert. Mindestmaß müsste hier die Adaptionsgeschwindigkeit oder Reaktionsgeschwindigkeit des Menschen sein, die mit 1,5 bis 2 Sekunden (zuzüglich eines Sicherheitszuschlages) anzusetzen ist.
Drucksache 418/1/17
Empfehlungen der Ausschüsse
Zweite Verordnung zur Änderung der Mess - und Eichverordnung
... Grundsätzlich gelten die Anforderungen des Mess- und Eichrechts für alle Messgeräte, sofern sie unter den Anwendungsbereich des Mess- und Eichrechts fallen. Aus Gründen des Kunden- und Verbraucherschutzes ist vorgesehen, dass ein Messgerät das Messergebnis und die Angaben, die zur Bestimmung eines bestimmten Geschäftsvorgangs erforderlich sind, dauerhaft aufzeichnen muss, wenn die Messung nicht wiederholbar ist und das Messgerät normalerweise dazu bestimmt ist, in Abwesenheit einer der Parteien benutzt zu werden. Darüber hinaus muss bei Abschluss der Messung auf Anfrage ein dauerhafter Nachweis des Messergebnisses und der Angaben, die zur Bestimmung eines bestimmten Geschäftsvorgangs erforderlich sind, zur Verfügung stehen (Anlage 2 Nummer 10
1. Zu Artikel 1 Nummer 14 § 26 Absatz 2 Satz 2
2. Hilfsempfehlung zu Ziffer 1
Zu Artikel 1 Nummer 14
3. Zu Artikel 1 Nummer 20 Buchstabe b Anlage 1 Nummer 5 Buchstabe c Doppelbuchstabe ee - neu -
Zu Doppelbuchstabe dd
Zu Doppelbuchstabe ee
4. Zu Artikel 1 Nummer 25 Buchstabe
5. Zu Artikel 1 Nummer 25 Buchstabe c1 - neu - Anlage 7 Tabelle 1 *
Drucksache 441/17 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 und der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 im Hinblick auf ihre Anpassung an die Entwicklungen im Kraftverkehrssektor - COM(2017) 281 final; Ratsdok. 9668/17
... Für die Unternehmen, die bislang dem allgemeinen Gewerberecht unterliegen, wird ein völlig neues Erlaubnisverfahren eingeführt. Dies verursacht einen zusätzlichen Erfüllungsaufwand bei den Unternehmen. Neben den neuen Erlaubnisverfahren wird von den Unternehmen ein Nachweis über eine in der vorgeschlagenen Verordnung näher bezeichnete finanzielle Leistungsfähigkeit abverlangt, die Eigenkapital des Unternehmens bindet. Darauf hinzuweisen ist, dass sich in diesem Sektor viele kleine Unternehmen engagieren. Der Nutzen dieser Maßnahme ist nicht erkennbar. Zwar stellt die Kommission im Erwägungsgrund Nummer 2 heraus, dass ein Mindestmaß an Professionalisierung in diesem Sektor gewährleistet werden soll, gleichzeitig sollen aber gerade die Vorschriften über die Zuverlässigkeit und die Fachkunde, mit denen die gewünschte Qualität hergestellt und gesichert werden kann, keine Anwendung finden.
Drucksache 293/17
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Neuordnung der Aufbewahrung von Notariatsunterlagen und zur Einrichtung des Elektronischen Urkundenarchivs bei der Bundesnotarkammer sowie zur Änderung weiterer Gesetze
Gesetz zur Neuordnung der Aufbewahrung von Notariatsunterlagen und zur Einrichtung des Elektronischen Urkundenarchivs bei der Bundesnotarkammer sowie zur Änderung weiterer Gesetze
Drucksache 145/17 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Achtung des Privatlebens und den Schutz personenbezogener Daten in der elektronischen Kommunikation und zur Aufhebung der Richtlinie 2002/58 /EG (Verordnung über Privatsphäre und elektronische Kommunikation | ) - COM(2017) 10 final; Ratsdok. 5358/17
... d) Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, zumindest darauf hinzuwirken, dass bereits auf EU-Ebene erkannte Handlungserfordernisse, wie die Bereitstellung effektiver örtlicher Ansprechpartner der Sicherheitsbehörden oder andere Mitwirkungspflichten der Kommunikationsdiensteanbieter, in das vorliegende Rechtsetzungsverfahren einbezogen und auch im weiteren Evaluationsprozess (Artikel 28 des Verordnungsvorschlags) weiterverfolgt werden. Diese Ansprechpartner sollten von allen Anbietern mit erheblichen Kundenzahlen umfassend zur Auskunftserteilung bevollmächtigt und zur unverzüglichen Beantwortung sicherheitsbehördlicher Auskunftsersuchen verpflichtet werden.
Drucksache 315/1/17
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Rechtsdurchsetzung in sozialen Netzwerken (Netzwerkdurchsetzungsgesetz - NetzDG )
... 4. Soziale Netzwerke werden von Einzelnen als rechtsfreier Raum verstanden, um dort etwa schwerwiegende Beleidigungen oder Volksverhetzungen zu begehen. Die Funktionsweise des Internets, wobei es nur eines Klicks bedarf, um innerhalb von Sekunden einen Beitrag mit zahlreichen anderen zu teilen, schadet den Betroffenen umso mehr, indem sich die rechtswidrigen Eingriffe in ihre geschützten Rechte entsprechend perpetuieren. Auch hat sich gezeigt, dass freiwillige Selbstverpflichtungen sozialer Netzwerke, konsequenter gegen strafbare Inhalte vorzugehen, keine ausreichende Wirkung erzielt haben. Der Bundesrat begrüßt deshalb, dass mit dem NetzDG-E regulatorische Maßnahmen ergriffen werden sollen, um bestimmte strafbare Inhalte zeitnah aus sozialen Netzwerken zu entfernen und deren Perpetuierungswirkung entgegenzuwirken.
Drucksache 184/2/17
Antrag des Freistaates Bayern
Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 über die Prävention und das Management der Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten
... 1. Greifvogelkunde, insbesondere Kenntnisse über die in Mitteleuropa heimischen Greifvögel und die dort eingesetzten Beizvögel, ihre Lebensverhältnisse und -bedingungen einschließlich ihrer Gefährdung und der Gefährdungsursachen, sowie Kenntnisse im praktischen Greifvogelschutz,
Drucksache 182/17 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Vierten EU-Geldwäscherichtlinie, zur Ausführung der EU-Geldtransferverordnung und zur Neuorganisation der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen
... Der Verweis auf § 1 Absatz 3 KWG führt zu keinen sinnvollen, dem Geldwäscherisiko der betreffenden Tätigkeiten angemessenen Ergebnis. So ist es beispielsweise nicht nachvollziehbar, warum reine Industrie-Holdinggesellschaften als Finanzunternehmen nach § 1 Absatz 3 Nummer 1 KWG oder Leasing-Objektgesellschaften nach § 1 Absatz 3 Nummer 3 KWG als "Finanzunternehmen" den geldwäscherechtlichen Kundensorgfaltspflichten unterworfen werden: Leasing-Objektgesellschaften verwalten lediglich ein einziges Leasing-Objekt im Auftrag - und in der Regel mit dem Personal - der führenden Leasing-Gesellschaft. Industrie-Holdinggesellschaften betreiben kein operatives Geschäft, als identifizierungsfähige und -pflichtige Kunden bleiben lediglich die eigenen Tochtergesellschaften.
1. Zu Artikel 1 Kurzbezeichnung - neu - GwG
2. Zu Artikel 1 § 1 Absatz 8 GwG
3. Zu Artikel 1 § 1 Absatz 9 GwG
4. Zu Artikel 1 § 1 Absatz 11 GwG
5. Zu Artikel 1 § 1 Absatz 16 i.V.m. § 9 GwG
6. Zu Artikel 1 § 1 Absatz 20, Eingangssatz und Nummer 1 GwG
7. Zu Artikel 1 § 2 Absatz 1 Nummer 6 GwG
8. Zu Artikel 1 § 2 Absatz 1 Nummer 6 GwG
9. Zu Artikel 1 § 2 Absatz 1 Nummer 15 Buchstabe a GwG
10. Zu Artikel 1 § 2 Absatz 1 Nummer 15 Buchstabe b GwG
11. Zu Artikel 1 § 2 Absatz 2, § 12 Absatz 3, § 13 Absatz 2, § 14 Absatz 4, § 15 Absatz 10, § 45 Absatz 4 GwG
12. Zu Artikel 1 § 6 Absatz 4 Satz 3 - neu - GwG
13. Zu Artikel 1 § 6 Absatz 7 Satz 1 und 2 GwG
14. Zu Artikel 1 § 7 Absatz 3 Satz 2 GwG
15. Zu Artikel 1 § 7 Absatz 3 GwG
16. Zu Artikel 1 § 10 Absatz 1 Nummer 4 GwG
17. Zu Artikel 1 § 11 Absatz 2 GwG
18. Zu Artikel 1 § 14 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 GwG
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
19. Zu Artikel 1 § 16 Absatz 4 Satz 2 - neu - GwG
20. Zu Artikel 1 § 16 Absatz 6 Satz 2 - neu - GwG
21. Zu Artikel 1 § 17 Absatz 1 Satz 1 GwG
22. Zu Artikel 1 § 18 GwG
23. Zu Artikel 1 § 23 Absatz 1 und 5 und § 56 Absatz 1 GWG-E
24. Zu Artikel 1 §§ 27 bis 42 GwG
25. Zu Artikel 1 § 32 GwG
26. Zu Artikel 1 § 32 Absatz 1, 2 Satz 3 GwG
27. Zu Artikel 1 § 32 Absatz 3 Satz 1, Absatz 4 Satz 1 GwG
28. Zu Artikel 1 § 41 Überschrift und Absatz 2 Satz 4 - neu - GwG
29. Zu Artikel 1 § 48 Absatz 1 GwG
30. Zu Artikel 1 § 50 Nummer 1 Buchstabe In Artikel 1 ist dem § 50 Nummer 1 folgender Buchstabe anzufügen: j Finanzunternehmen nach § 1 Absatz 3 des Kreditwesengesetzes,.
31. Zu Artikel 1 § 51 Absatz 4 GwG
32. Zu Artikel 1 § 51 Absatz 5 Satz 1 GwG
33. Zu Artikel 1 § 51 Absatz 9 - neu - GWG-E
34. Zu Artikel 1 § 53 Absatz 1 GwG
35. Zu Artikel 1 § 56 GwG
36. Zu Artikel 14 Nummer 3 Buchstabe c § 40 Absatz 4 GmbHG Artikel 14 Nummer 3 Buchstabe c ist wie folgt zu fassen:
37. Zu Artikel 14 Nummer 3 Buchstabe c § 40 Absatz 5 GmbHG Artikel 14 Nummer 3 Buchstabe c ist wie folgt zu fassen:
Drucksache 162/1/17
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Erleichterung unternehmerischer Initiativen aus bürgerschaftlichem Engagement und zum Bürokratieabbau bei Genossenschaften
... Zudem wird klargestellt, dass es sich auch bei drucktechnisch gesiegelten Ausfertigungen gerichtlicher Entscheidungen um öffentliche Urkunden nach § 415 Absatz 1 ZPO handelt, da diese unzweifelhaft "in der vorgeschriebenen Form" erstellt worden sind. Im allgemeinen Rechtsverkehr entfalten sie daher die gleiche, volle Beweiskraft wie händisch gesiegelte Ausfertigungen.
Drucksache 441/1/17
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 und der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 im Hinblick auf ihre Anpassung an die Entwicklungen im Kraftverkehrssektor
... Für die Unternehmen, die bislang dem allgemeinen Gewerberecht unterliegen, wird ein völlig neues Erlaubnisverfahren eingeführt. Dies versursacht einen zusätzlichen Erfüllungsaufwand bei den Unternehmen. Neben den neuen Erlaubnisverfahren wird von den Unternehmen ein Nachweis über eine in der vorgeschlagenen Verordnung näher bezeichnete finanzielle Leistungsfähigkeit abverlangt, die Eigenkapital des Unternehmens bindet. Darauf hinzuweisen ist, dass sich in diesem Sektor viele kleine Unternehmen engagieren. Der Nutzen dieser Maßnahme ist nicht erkennbar. Zwar stellt die Kommission im Erwägungsgrund Nummer 2 heraus, dass ein Mindestmaß an Professionalisierung in diesem Sektor gewährleistet werden soll, gleichzeitig sollen aber gerade die Vorschriften über die Zuverlässigkeit und die Fachkunde, mit denen die gewünschte Qualität hergestellt und gesichert werden kann, keine Anwendung finden.
Drucksache 158/17 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Zweiten Zahlungsdiensterichtlinie
... Wie eine Befragung des Deutschen Industrie- und Handelskammertags (DIHK) vom 4. Januar 2017 zeigt, haben regionale Gutscheinsysteme im Durchschnitt rund 100 Annahmestellen und der Gesamtwert der verkauften Gutscheine liegt im Durchschnitt bei knapp 200.000 Euro. Die Sicherheit der Kundengelder wird durch Treuhandkonten und die Vielzahl der regionalen Träger gewährleistet. Die Qualifizierung dieser Gutscheinsysteme als Zahlungsdienste würde ihre Verwaltungskosten deutlich erhöhen und sie damit letztendlich unwirtschaftlich machen.
1. Zum Gesetzentwurf allgemein
2. Zu Artikel 1 § 2 Absatz 1 Nummer 10 ZAG
3. Zu Artikel 1 §§ 48 und 49 ZAG
4. Zu Artikel 3 Nummer 2 § 270a BGB
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
5. Zu Artikel 3 Nummer 2 § 270a Satz 2 BGB
6. Zu Artikel 3 Nummer 2 § 270a Satz 3 - neu - BGB
7. Zu Artikel 3 Nummer 4 § 675f BGB
8. Zu Artikel 3 Nummer 10 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc § 675 Absatz 1 Satz 3 BGB
9. Zu Artikel 3 § 675n Absatz 1 Satz 3 BGB
10. Zu Artikel 3 Nummer 17 Buchstabe a § 675t Überschrift BGB , Buchstabe d Absatz 4 Satz 1 und 2 BGB
11. Zu Artikel 3 Nummer 20 Buchstabe c § 675w Satz 4 BGB
12. Zu Artikel 4 Nummer 1 Artikel 229 § ... Absatz 6 - neu - EGBGB
13. Zu Artikel 4 Nummer 3 Buchstabe p Artikel 248 § 17a EGBGB
14. Zu Artikel 4 Nummer 3 Buchstabe p Artikel 248 § 17a EGBGB
Drucksache 533/17 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) Nr. 2016/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Januar 2016 über Versicherungsvertrieb und zur Änderung weiterer Gesetze
... Mit dem Gesetz wird eine verpflichtende Weiterbildung von 15 Stunden pro Jahr für alle Personen eingeführt, die unmittelbar Versicherungen vermitteln. Die bereits geltende Weiterbildungsverpflichtung wird in sinnvoller Weise ergänzt. Eine ausreichende Sachkunde muss nun vor der Tätigkeit als Versicherungsvermittler in der Kundenberatung und Versicherungsvermittlung nachgewiesen werden. Eine Weiterbildungspflicht von 15 Stunden pro Jahr für alle Versicherungen beratenden und vermittelnden Personen ist darüber hinaus sinnvoll.
Drucksache 454/17
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Regelung des Rechts auf Kenntnis der Abstammung bei heterologer Verwendung von Samen
... (3) Beantragt eine Person im Sinne des Absatzes 1 Auskunft, hat sie dem Deutschen Institut für Medizinische Dokumentation und Information bei Antragstellung ihre Geburtsurkunde sowie eine Kopie ihres Personalausweises vorzulegen. Machen die Eltern als gesetzliche Vertreter den Anspruch auf Auskunft für ihr Kind geltend, das das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, haben sie die Geburtsurkunde dieses Kindes und Kopien ihrer Personalausweise vorzulegen. Machen andere Personen den Anspruch als gesetzliche Vertreter geltend, haben sie zusätzlich einen Nachweis über die gesetzliche Vertretungsbefugnis vorzulegen.
Drucksache 214/17
Gesetzesantrag des Freistaates Bayern
Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuch s - Strafzumessung bei kulturellen und religiösen Prägungen
... Infolge der Anbindung der Strafe an die persönliche Schuld und das daraus für die Strafzumessung folgende "Individualisierungsgebot" ist - auch vor dem Hintergrund der Vielfalt der im Einzelfall zu berücksichtigenden Gesichtspunkte - eine detaillierte Regelung, die den Gerichten die Strafzumessung in Fällen kulturell geprägter Täter und Taten gleichsam vorgibt, zwar nicht möglich und auch nicht anzustreben. Gleichwohl besteht ein gesetzgeberischer Handlungsspielraum wie auch -bedarf, soweit es darum geht, Eckpfeiler für die Bewertung im Rahmen der Vorschrift zur Strafzumessung (§ 46 StGB) zu statuieren und dadurch eine wünschenswerte Klarstellung und Systematisierung bei der Beurteilung (fremder) kultureller oder religiöser Prägungen zu erreichen. Dabei geht es auch darum klarzustellen, dass insoweit nicht auf einer psychologischen Betrachtungsweise verharrt werden darf. Geboten ist zugleich eine normative Würdigung (vgl. auch BVerfGE 50, 5, 12 u. 14 zur notwendigen Gesamtwürdigung bei Beurteilung des Maßes der Schuld). Andernfalls bestünde insbesondere die Gefahr, dass Strafmilderungen auf das Bekunden von Verständnis für Handlungen hinauslaufen, die in eklatanter Weise Verfassungswerten widersprechen (Hörnle, Gutachten C zum 70. Deutschen Juristentag 2014, C 35).
Drucksache 379/1/17
Empfehlungen der Ausschüsse
Verordnung zur Neufassung fahrlehrrechtlicher Vorschriften und zur Änderung anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
... "Der mündliche Teil der Fachkundeprüfung wird vor dem gesamten Prüfungsausschuss mit vier Mitgliedern (§ 2 Absatz 2 Satz 1) durchgeführt."
Drucksache 379/17 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Verordnung zur Neufassung fahrlehrrechtlicher Vorschriften und zur Änderung anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
... "Der mündliche Teil der Fachkundeprüfung wird vor dem gesamten Prüfungsausschuss mit vier Mitgliedern (§ 2 Absatz 2 Satz 1) durchgeführt."
Drucksache 1/2/17
Antrag des Landes Baden-Württemberg
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über präventive Restrukturierungsrahmen, die zweite Chance und Maßnahmen zur Steigerung der Effizienz von Restrukturierungs-, Insolvenz- und Entschuldungsverfahren und zur Änderung der Richtlinie 2012/30 /EU
/EU - COM(2016) 723 final; Ratsdok. 14875/16
... 13. Der Bundesrat ist der Auffassung, dass der Anwendungsbereich des Restrukturierungsrahmens auf die Finanzgläubiger eines Unternehmens beschränkt werden sollte. Weist ein Unternehmen einen defizitären operativen Geschäftsbetrieb auf, erscheint fraglich, ob das auf Verschaffen von Verhandlungsspielraum gerichtete präventive Restrukturierungsverfahren zur nachhaltigen Unternehmenssanierung geeignet ist. So besteht bei einer Restrukturierung von Verbindlichkeiten gegenüber Gläubigern aus dem operativen Geschäftsbetrieb (insbesondere Lieferanten und Kunden) das Risiko, dass lediglich die Symptome der Unternehmenskrise zeitweise gelindert werden, ohne die zu Grunde liegende Krisenursache dauerhaft zu beseitigen. Geht man davon aus, dass nur tragfähige Unternehmen in den Genuss des Restrukturierungsrahmens kommen sollen, reicht eine Beschränkung der im Richtlinienvorschlag vorgesehenen Eingriffsinstrumente auf die Finanzverbindlichkeiten aus. Denn ein tragfähiges Unternehmen wird über einen ausreichenden operativen Cash-Flow verfügen, um die Gläubiger aus der laufenden Geschäftstätigkeit zu befriedigen. Ist nicht einmal die Tragfähigkeit für den laufenden Geschäftsbetrieb gewährleistet, sollte ein Insolvenzverfahren durchgeführt werden, wenn eine einvernehmliche Sanierung scheitert. Insbesondere ist aus Sicht des Bundesrates zu kritisieren, dass das Restrukturierungsverfahren grundsätzlich auch auf offene Forderungen von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern erstreckt werden könnte. Neben Lohnforderungen könnte dies beispielsweise auch Gewinnbeteiligungen oder Pensionsansprüche betreffen. Ein Regelungsbedürfnis für derart weit gehende Eingriffe in wohlerworbene Arbeitnehmerrechte ist nicht ersichtlich.
Drucksache 698/17
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2014/65 /EU
/EU über Märkte für Finanzinstrumente und der Richtlinie 2009/138 /EG
/EG betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) - COM(2017) 537 final
... 37. ‚Geschäftsleitung‘ die natürlichen Personen, die in einer Wertpapierfirma oder einem Marktbetreiber Geschäftsführungsaufgaben wahrnehmen und für das Tagesgeschäft des Unternehmens verantwortlich und gegenüber dem Leitungsorgan rechenschaftspflichtig sind, einschließlich der Umsetzung der Firmenstrategie hinsichtlich des Vertriebs von Produkten und Dienstleistungen durch die Firma und ihr Personal an die Kunden;";
Vorschlag
Begründung
1. Kontext des Vorschlags
- Gründe und Ziele des Vorschlags
- Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich
- Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen
2. Rechtsgrundlage, Subsidiarität und Verhältnismässigkeit
- Rechtsgrundlage
- Subsidiarität bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit
4 Verhältnismäßigkeit
- Wahl des Instruments
3. Ergebnisse der EX-POST-BEWERTUNG, der Konsultation der Interessenträger und der Folgenabschätzung
- Folgenabschätzung
- Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung
- Grundrechte
4. Auswirkungen auf den Haushalt
5. Sonstige Elemente
- Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags
Vorschlag
Artikel 1 Änderung der Richtlinie 2014/65/EU /EU
Artikel 2 Änderung der Richtlinie 2009/138/EG /EG
Artikel 231a Aufsichtliche Genehmigung hinsichtlich interner Modelle
Artikel 231b Überprüfung
Artikel 3 Umsetzung
Artikel 4 Inkrafttreten
Artikel 5 Adressaten
Drucksache 49/17
Verordnungsantrag des Freistaates Sachsen
Entwurf einer Verordnung über die grundbuchmäßige Behandlung von Anteilen an ungetrennten Hofräumen (Hofraumverordnung - HofV )
... ). Eine Einzelvermessung ist vielfach aus tatsächlichen Gründen keine realistische Alternative für die betroffenen Eigentümer. Im Rahmen der Trennvermessung müsste eine Vereinbarung aller Eigentümer von Anteilen an dem jeweiligen ungetrennten Hofraum herbeigeführt werden, weil Größe und Lage der einzelnen Grundstücke nicht hinreichend feststehen. Diese müsste notariell beurkundet werden, weil die Festlegung der Grundstücksgrenzen für jeden Eigentümer eine Verpflichtung zur Verfügung über mögliches Eigentum an (weiteren) Teilen des Hofraumgrundstückes beinhaltet. Insbesondere bei großen Hofräumen mit einer Vielzahl von zu beteiligenden Grundstückseigentümern - sofern diese nach eventuell eingetretenen Erbfällen überhaupt sicher feststehen - sind damit hohe Kosten verbunden. Den an einer zeitnahen Lösung interessierten Eigentümern wird es daher vielfach kaum gelingen, durch Einzelvermessung schneller ein Ergebnis zu erzielen als auf den Abschluss des Flurbereinigungsverfahrens zu warten.
Drucksache 470/17
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Einführung eines Wettbewerbsregisters und zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
... "(5) Das Bundeskartellamt kann von jedem beteiligten Unternehmen Auskunft über Marktanteile einschließlich der Grundlagen für die Berechnung oder Schätzung sowie über den Umsatzerlös bei einer bestimmten Art von Waren oder gewerblichen Leistungen, den das Unternehmen im letzten Geschäftsjahr vor dem Zusammenschluss erzielt hat, sowie über die Tätigkeit eines Unternehmens im Inland einschließlich von Angaben zu Zahlen und Standorten seiner Kunden sowie der Orte, an denen seine Angebote erbracht und bestimmungsgemäß genutzt werden, verlangen." `
Drucksache 719/17
... . Zwar betrifft die einheitliche Stromgebotszone unmittelbar nur die Gestaltung und den geografischen Zuschnitt des Strommarktes. Die dafür wesentlichen rechtlichen und netztechnischen Grundlagen werden jedoch durch die Gewährung uneingeschränkten Netzzugangs geschaffen. So setzt eine einheitliche Stromgebotszone voraus, dass Strom unabhängig vom Ort seiner Erzeugung zu Kunden im gesamten Bundesgebiet transportiert werden kann. Deshalb müssen die Betreiber von Übertragungsnetzen auf technischem Wege dafür Sorge tragen, dass für Handelstransaktionen auf dem Strommarkt jederzeit ausreichende Kapazitäten zur Verfügung stehen. Um dies sicherzustellen, wird Betreibern von Übertragungsnetzen durch die Verordnung untersagt, den Netzzugang an die Bedingung zu knüpfen, dass eine Kapazitätsvergabe durchgeführt wird.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Verordnung
Verordnung
Artikel 1 Änderung der Stromnetzzugangsverordnung
§ 3a Gewährleistung des Netzzugangs in der einheitlichen Stromgebotszone
Artikel 2 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
III. Alternativen
IV. Regelungskompetenz
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
5. Weitere Kosten
6. Weitere Verordnungsfolgen
VII. Befristung; Evaluierung
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Artikel 2
Drucksache 645/17
Verordnung der Bundesregierung
Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV )
... über die Beweismittel in das Gerichtsverfahren eingeführt werden. Etwas anderes gilt allerdings, wenn es um die elektronische Übermittlung von Beweismitteln als Anlage zu einem Schriftsatz geht. Seit 1. Juli 2014 dürfen gemäß § 131 Absatz 1 ZPO nur noch Abschriften von Urkunden (und nicht das Originalbeweismittel) beigefügt zu werden. Sollen diese Abschriften als elektronisches Dokument übermittelt werden, findet darauf diese Verordnung Anwendung. Im Übrigen soll die Verordnung jedoch in allen Verfahren der Zivil- und Fachgerichte einheitliche technische Rahmenbedingungen für den elektronischen Rechtsverkehr schaffen.
Drucksache 383/17
Antrag des Landes Brandenburg
Entschließung des Bundesrates zur "Gewaltprävention für gefährdete Beschäftigte in Dienstleistungsberufen"
... - öffentlich zugänglichen Einzelarbeitsplätzen oder Einzelarbeitsplätzen vor Ort beim Kunden oder Klienten sind vom öffentlichen oder privaten Arbeitgeber spezifische Maßnahmen des Arbeitsschutzes im Sinne der Gewaltprävention umzusetzen. Solche Maßnahmen betreffen sowohl die Prävention von Gewalttaten als auch die Hilfeleistung für betroffene Beschäftigte bei eingetretenen Gewaltfällen.
Drucksache 775/17 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Aufsichtsanforderungen an Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 575/2013
, (EU) Nr. 600/2014
und (EU) Nr. 1093/2010 - COM(2017) 790 final; Ratsdok. 16017/17
... 6. Ungeachtet dessen hat er Bedenken, ob die Ermittlung des erforderlichen Eigenkapitals gerade für kleine Wertpapierfirmen in der Klasse 2 handhabbar ist. Denn zur Ermittlung des erforderlichen Eigenkapitals sieht der Verordnungsvorschlag eine Vergleichsrechnung zwischen Mindesteigenmitteln, Eigenmitteln auf Basis der fixen Kosten und Eigenmitteln auf Basis von "K-Faktoren" vor. Diese K-Faktoren sind Kriterien zur Ermittlung der Risiken einer Wertpapierfirma hinsichtlich Markt, Kunden und Unternehmen. Hinzu kommt eine Vergleichsrechnung innerhalb der K-Faktoren zum Marktrisiko. Der Bundesrat bittet daher die Bundesregierung darauf einzuwirken, dass diese komplexen Vergleichsberechnungen unter dem Aspekt der Proportionalität im Hinblick auf das Erreichen des aufsichtlichen Ziels geprüft werden.
Drucksache 63/17 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung personenstandsrechtlicher Vorschriften (2. Personenstandsrechts- Änderungsgesetz - 2. PStRÄndG)
... Der Aufwand der Bearbeitung dieser Fälle, die bisher an einer Stelle gebündelt waren, werden auf eine Vielzahl zum Teil sehr kleiner Organisationseinheiten verteilt. Das ist wirtschaftlich nicht nachvollziehbar, zumal die Anzahl der zu beurkundenden Fälle begrenzt ist (nach Angaben des BMI etwa 30 000 Fälle bundesweit im Jahr) und es sich um sehr spezielle Fallkonstellationen handelt, die einen entsprechenden Ausbildungsstand voraussetzen, der in vielen kleinen Standesämtern nicht vorhanden ist. Das notwendige Fachwissen sollte wie bisher an einer Stelle gebündelt bleiben und die Aufgabe weiterhin bei Standesamt I in Berlin erledigt werden.
Drucksache 680/1/17
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die "EU-Cybersicherheitsagentur" (ENISA) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 526/2013 sowie über die Zertifizierung der Cybersicherheit von Informations- und Kommunikationstechnik ("Rechtsakt zur Cybersicherheit") - COM(2017) 477 final; Ratsdok. 12183/17
... 17. Im vorliegenden Verordnungsvorschlag sind die Sicherheitsziele der Zertifizierung auf das gefahrlose Erreichen des von den Nutzerinnen und Nutzer eines IKT-Produkts oder einer Dienstleistung verfolgten Nutzungszwecks ausgerichtet. Mit der Einführung von Vertrauenswürdigkeitsstufen richtet die Kommission das Niveau der IT-Sicherheit an deren Sicherheitsbedürfnis aus. Verarbeitet ein IKT-Produkt keine personenbezogenen Daten oder hat es keinen Einfluss auf Prozesse, deren Störung nach Einschätzung von Käuferinnen und Käufern oder Dienstleistungsnehmerinnen und -nehmern zu einem Schaden führen kann, werden viele Kundinnen und Kunden kein großes Sicherheitsbedürfnis entwickeln.
Drucksache 157/17 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Energiesteuer-und des Stromsteuergesetz es
... Sie reduziert nicht nur deren wirtschaftlichen Schaden bei einer Insolvenz von Kunden sondern auch deren Aufwand für Versicherungen. In der Regel müssen mittelständische Tankstellenbetreiber sich zu Gunsten ihrer Vorlieferanten gegen einen Zahlungsausfall versichern. Seit der Einführung von § 60
1. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe d und Nummer 32 Inhaltsübersicht und § 60 EnergieStG
2. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 2 Absatz 2 EnergieStG
3. Zu Artikel 1 Nummer 12 § 26 Absatz 1 Nummer 1 und 2 sowie Absatz 3 EnergieStG
4. Zu Artikel 1 Nummer 20 § 46 Absatz 1 Satz 1 Nummer 01 - neu - und Absatz 2 EnergieStG
5. Zu Artikel 1 Nummer 26 § 53a EnergieStG , Artikel 2 Nummer 5 § 53a EnergieStG
6. Zu Artikel 3 Nummer 7 § 9a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Satz 2 - neu - StromStG
7. Zu Artikel 3 Nummer 8 Buchstabe b,
8. Zu Artikel 4 Nummer 2 § 9c Absatz 1 Satz 1 StromStG
9. Zu Artikel 4 Nummer 2 § 9c Absatz 2 StromStG
Drucksache 1/1/17
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über präventive Restrukturierungsrahmen, die zweite Chance und Maßnahmen zur Steigerung der Effizienz von Restrukturierungs-, Insolvenz- und Entschuldungsverfahren und zur Änderung der Richtlinie 2012/30 /EU
/EU - COM(2016) 723 final; Ratsdok. 14875/16
... 5. Der Bundesrat ist der Auffassung, dass ein vorinsolvenzliches Sanierungsverfahren zu einer Verbesserung der Restrukturierungskultur in Europa führen kann. Die Vermeidung eines Insolvenzverfahrens durch eine präventive Restrukturierung kann wesentlich dazu beitragen, den in einem überlebensfähigen Unternehmen verkörperten Wert zu erhalten. Dies dient nicht nur dem Interesse von Investoren und Finanzgläubigern, sondern hilft insbesondere auch den Lieferanten, Kunden sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern des Unternehmens. Gemäß dem Leitbild der Verordnung (EU) Nr. 848/2015 des Europäischen Parlaments und des Rates über Insolvenzverfahren vom 20. Mai 2015 sollten die Zwecke der Rettung, der Schuldenanpassung und der Reorganisation gefördert werden, um - soweit dies wirtschaftlich möglich und sinnvoll ist - eine Zerschlagung von Unternehmen zu regelmäßig geringeren Liquidationswerten zu vermeiden.
2 Allgemeines
Zur Rechtsgrundlage
Zum Richtlinienvorschlag im Allgemeinen
Zur Einführung eines Rahmens für frühzeitige Umstrukturierungen
Zur zweiten Chance für Unternehmer
Zur Effizienz insolvenzrechtlicher Verfahren
Direktzuleitung an die Kommission
Drucksache 108/17
Antrag des Landes Nordrhein-Westfalen
Entschließung des Bundesrates zur Unterstützung von Mieterstrommodellen
... 3. Nach Ansicht des Bundesrates sollte die Verordnung eine Vielzahl von Betreibermodellen (z.B. durch Vermieter, Wohnungsbauunternehmen, Wohnungseigentümergemeinschaften, Contractoren, Genossenschaften, Stadtwerke/ Energieversorgungsunternehmen) zulassen und ggf. benachbarte Wohngebäude einbezogen werden können. Damit die Mieterinnen und Mieter an den Mieterstrommodellen auch finanziell teilhaben können, müssen Mieterstrommodelle für die Endkunden ein wirtschaftlich attraktives Angebot darstellen. Mieterinnen und Mieter sollen ihren Stromanbieter weiterhin frei wählen können.
Drucksache 732/17
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat und den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss über den Umgang der EU mit standardessenziellen Patenten COM(2017) 712 final
... (1) der Eigentümer vor Klageerhebung den angeblichen Verletzer zunächst von der beanstandeten Verletzung unter Angabe des Patents und der genauen Art und Weise, in welcher es verletzt worden ist, in Kenntnis gesetzt hat und zweitens dem angeblichen Verletzer, nachdem dieser seine Bereitschaft zum Abschluss einer Lizenzvereinbarung zu FRAND-Bedingungen bekundet hat, ein konkretes, schriftliches Angebot für eine Lizenz zu diesen Bedingungen vorgelegt hat, das insbesondere Angaben zur Gebühr und der Gebührenberechnung beinhaltet; und
Drucksache 316/17 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zu der am 19. Juni 1997 beschlossenen Urkunde zur Abänderung der Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation
Entwurf eines Gesetzes zu der am 19. Juni 1997 beschlossenen Urkunde zur Abänderung der Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation
Drucksache 74/17 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) Nr. 2016/97
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Januar 2016 über Versicherungsvertrieb und zur Änderung des Außenwirtschaftsgesetz es
... Mit der Einfügung des Wortes "vermittelnde" wird klargestellt, dass der Versicherungsvermittler nur für seine vermittelnde Tätigkeit vom Kunden kein Honorar erhalten darf. Bei dieser Änderung handelt es sich um ein notwendiges Korrektiv des Eingriffs in die Vertragsfreiheit der Versicherungsvermittler. Es soll nach dem Willen der Bundesregierung ausgeschlossen werden, dass der Verbraucher von einer in Wirklichkeit nicht vorliegenden Neutralität des Versicherungsvermittlers ausgeht, wenn er ihm ein Honorar für die Vermittlung eines Versicherungsvertrages bezahlt. Dies darf aber nicht dazu führen, dass ein Versicherungsvermittler für andere, erlaubnisfreie Tätigkeiten vom Verbraucher kein Entgelt verlangen darf. In der jetzigen Fassung müsste das Gesetz möglicherweise verfassungskonform dahingehend ausgelegt werden, dass mit den in § 34d Absatz 1 Satz 6 GewO-E genannten Tätigkeiten nur erlaubnispflichtige Tätigkeiten im Sinne von § 34d Absatz 1 GewO-E gemeint sein können. Es erscheint daher geboten, das Honorarverbot durch Verbraucher ausdrücklich auf vermittelnde Tätigkeiten zu beschränken.
1. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 34d GewO
2. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 34d Absatz 1 Satz 6 GewO
3. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 34d Absatz 1 Satz 6, Satz 9 und 10 GewO
4. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 34d Absatz 2 GewO
5. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 34d Absatz 8 Nummer 1 GewO , Artikel 3 Nummer 8 § 66 Satz 1 VVG
6. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 34d Absatz 9 Satz 2 GewO-E
7. Zu Artikel 2 Nummer 6 Buchstabe c § 48 Absatz 2 Satz 5 VAG
8. Zu Artikel 2 Nummer 7 § 48a Absatz 4, 6 VAG
9. Zu Artikel 2 Nummer 7 § 48c VAG
10. Zu Artikel 3 Nummer 3 Buchstabe d § 6 Absatz 6 VVG
11. Zu Artikel 3 Nummer 6 § 7b Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 VVG
12. Zu Artikel 3 Nummer 6 § 7b Absatz 2 VVG
13. Zu Artikel 3 Nummer 7
Drucksache 708/17
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2009/73 /EG über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt COM(2017) 660 final
... Die Verwirklichung eines integrierten Gasmarktes ist ein Eckpfeiler des EU-Projekts zur Schaffung einer Energieunion. Von einem guten Funktionieren des Gasbinnenmarktes wird ausgegangen, wenn das Gas ungehindert und zu einem fairen Preis zwischen den Mitgliedstaaten dorthin fließen kann, wo es am dringendsten benötigt wird. Ein funktionierender Gasmarkt ist eine Voraussetzung für die Verbesserung der Gasversorgungssicherheit in der Europäischen Union. Da Gas hauptsächlich durch Rohrleitungen transportiert wird, bilden vor allem die Verbindung zwischen den Gasnetzen der Mitgliedstaaten und der diskriminierungsfreie Zugang zu diesen Netzen die Grundlage für ein effizientes Funktionieren des Marktes. Sie sind auch eine Voraussetzung dafür, dass in Notsituationen Gas sowohl zwischen den Mitgliedstaaten als auch zu benachbarten Drittländern geliefert wird. Die EU ist in hohem Maße von Gaseinfuhren aus Drittländern abhängig, und es ist im besten Interesse der EU und der Gaskunden, dass ein möglichst hoher Grad an Transparenz und Wettbewerbsfähigkeit auch hinsichtlich der Rohrleitungen aus diesen Ländern herrscht.
Drucksache 690/17
Unterrichtung durch die Bundesregierung
Stellungnahme der Bundesregierung zu der Entschließung des Bundesrates zum Gesetz zur Digitalisierung der Energiewende
... Da diese Fragen durch das GDEW gesetzlich entschieden worden sind, gibt es diesbezüglich keinen neuen Sachstand zu berichten. Dem Infrastrukturansatz des GDEW entsprechend, sieht das Gesetz einen gestuften Rollout vor, der nicht in die Disposition des betroffenen Anlagenbetreibers bzw. Endkunden gestellt ist. Im Interesse der Kunden gelten jedoch strikte Preisobergrenzen, die die wirtschaftlichen Interessen der Kunden schützen. Das Gesetz enthält zudem klare Regelungen zur Erhebung von Daten und deren Verwendung sowie zur Datensicherheit. Das GDEW hat die von dem Bundesrat angesprochenen Aspekte also bedacht und regulatorische Vorkehrungen getroffen. Die praktische Umsetzung des Gesetzes im Bereich der Haushaltskunden steht noch bevor.
Antwort der Bundesregierung zur Entschließung des Bundesrates zum Gesetz zur Digitalisierung der Energiewende GDEW vom 8. Juli 2016 349/16 B
Drucksache 412/17
Verordnung der Bundesregierung
Vierte Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen
... Ändert sich die Höhe der Grundzulage nach § 84 Satz 1 EStG, soll sich die Regelung des § 14 Absatz 1 AltvPIBV zur monatlichen Beitragshöhe oder Tilgungsleistung dem anpassen, ohne dass es einer weiteren Verordnungsänderung bedarf. Aus diesem Grund wird in der AltvPIBV nicht mehr der konkrete Betrag der Grundzulage genannt, sondern nur noch allgemein auf die Grundzulage verwiesen. Die für den Musterkunden eines Altersvorsorgevertrags zu berücksichtigende monatliche Beitragszahlung oder Tilgungsleistung ergibt sich nach Berücksichtigung der jährlichen Grundzulage, so dass -vergleichbar zu den Basisrentenverträgen - eine jährliche Einzahlung in Höhe von insgesamt 1 200 Euro resultiert.
Drucksache 419/1/17
... Die Einführung untertägiger Kapazitäten auch an Nichtkopplungspunkten kann zu einem geänderten Buchungsverhalten führen. Sofern wirtschaftlich von Vorteil und technisch möglich, wird der jeweilige Transportkunde von lang-auf kurzfristige Kapazitätsbuchungen umstellen und zunehmend eine strukturierte Beschaffung vornehmen. Daraus können Netzentgelterhöhungen für die Kunden resultieren, die weiterhin auf langfristige Kapazitätsbuchungen angewiesen sind. Damit es nicht zu einer nachhaltigen, nicht verursachungsgerechten Umverteilung der Transportkosten kommt, erfolgt eine Evaluierung durch die Fernleitungsnetzbetreiber nach § 11 Absatz 3
1. Zu Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe b § 11 Absatz 3 Satz 1 GasNZV
2. Zu Artikel 1 Nummer 12 § 21 Absatz 1, 2 Satz 1, 3 GasNZV
Drucksache 189/1/17
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (Neufassung) - COM(2016) 767 final, Ratsdok. 15120/16
... 25. Der Bundesrat begrüßt die europäische Zielsetzung, den diskriminierungsfreien Zugang zu Fernwärme- und Kältesystemen aus erneuerbaren Quellen für Dritte zu eröffnen. Dies entspricht § 19 Absatz 1 in Verbindung mit 2 Nummer 4 Kartellgesetz, der auf einfachgesetzlicher Ebene bereits einen wettbewerbsrechtlichen Anspruch Dritter auf Mitbenutzung der Netze zur Belieferung eigener Kunden vorsieht. Die Durchleitungsrechte Dritter sollten dabei unter dem Vorbehalt der technischen Machbarkeit, der energetischen Effizienz und der wirtschaftlichen Zumutbarkeit sowohl für den Netzbetreiber als auch für die Energieverbraucher stehen.
Drucksache 419/17 (Beschluss)
... Die Einführung untertägiger Kapazitäten auch an Nichtkopplungspunkten kann zu einem geänderten Buchungsverhalten führen. Sofern wirtschaftlich von Vorteil und technisch möglich, wird der jeweilige Transportkunde von lang-auf kurzfristige Kapazitätsbuchungen umstellen und zunehmend eine strukturierte Beschaffung vornehmen. Daraus können Netzentgelterhöhungen für die Kunden resultieren, die weiterhin auf langfristige Kapazitätsbuchungen angewiesen sind. Damit es nicht zu einer nachhaltigen, nicht verursachungsgerechten Umverteilung der Transportkosten kommt, erfolgt eine Evaluierung durch die Fernleitungsnetzbetreiber nach § 11 Absatz 3
Drucksache 135/17
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Stärkung der Heil- und Hilfsmittelversorgung (Heil- und Hilfsmittelversorgungsgesetz - HHVG )
... 3. ihre Tätigkeit nicht als selbständige Heilkunde ausüben.
Gesetz
Artikel 1 Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
§ 64d Modellvorhaben zur Heilmittelversorgung
Artikel 1a Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
§ 118 Übergangsregelung für Tätigkeiten als Notärztin oder Notarzt im Rettungsdienst
Artikel 1b Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 1c Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch
Artikel ld Änderung der Risikostruktur-Ausgleichsverordnung
Artikel le Weitere Änderung der Risikostruktur-Ausgleichsverordnung
§ 33a Folgegutachten zu Zuweisungen zur Deckung der Aufwendungen für Krankengeld und Auslandsversicherte
Artikel 1f Änderung des Krankenpf~egegesetzes
Artikel 1g Änderung der Bundes-Apothekerordnung
Artikel 1h Änderung des Notfallsanitätergesetzes
Artikel 1i Änderung des Versicherungsvertragsgesetzes
Artikel 1j Änderung der Krankenversicherungsaufsichtsverordnung
Artikel 1k Änderung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes
Artikel 2 Änderung des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte
Artikel 3 Inkrafttreten
Drucksache 538/17
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Förderung von Mieterstrom und zur Änderung weiterer Vorschriften des Erneuerbare -Energien-Gesetzes
... "(7) Im Fall der Belieferung von Letztverbrauchern mit Mieterstrom nach § 21 Absatz 3 sind die Absätze 1 bis 5 nur für den Teil des gelieferten Stroms anzuwenden, der nicht Mieterstrom nach § 21 Absatz 3 ist. Der in einem Kalenderjahr verbrauchte Mieterstrom nach § 21 Absatz 3 ist zu Zwecken der Stromkennzeichnung auf die jeweiligen Mieterstromkunden nach dem Verhältnis ihrer Jahresverbräuche zu verteilen und den Mieterstromkunden entsprechend auszuweisen. Mieterstrom nach § 21 Absatz 3 ist als "Mieterstrom, finanziert aus der EEG-Umlage" zu kennzeichnen."
Gesetz
Artikel 1 Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
§ 21 Einspeisevergütung und Mieterstromzuschlag.
§ 23b Besondere Bestimmung zum Mieterstromzuschlag
§ 53 Verringerung der Einspeisevergütung und des Mieterstromzuschlags.
§ 61f Rechtsnachfolge bei Bestandsanlagen
§ 99 Mieterstrombericht
Artikel 2 Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes
§ 42a Mieterstromverträge
Artikel 3 Änderung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes
Artikel 4 Änderung des Windenergie\-auf-See-Gesetzes
Artikel 5 Änderung der Marktstammdatenregisterverordnung
Artikel 6 Inkrafttreten
Drucksache 342/17
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Neuordnung des Rechts zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung
... 2. gewährleistet ist, dass die technische Durchführung durch eine Person erfolgt, die die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz besitzt und die nach der Rechtsverordnung nach § 86 Satz 2 Nummer 6 zur technischen Durchführung der Untersuchung in der Teleradiologie berechtigt ist,
Drucksache 418/17 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Zweite Verordnung zur Änderung der Mess - und Eichverordnung
... Grundsätzlich gelten die Anforderungen des Mess- und Eichrechts für alle Messgeräte, sofern sie unter den Anwendungsbereich des Mess- und Eichrechts fallen. Aus Gründen des Kunden- und Verbraucherschutzes ist vorgesehen, dass ein Messgerät das Messergebnis und die Angaben, die zur Bestimmung eines bestimmten Geschäftsvorgangs erforderlich sind, dauerhaft aufzeichnen muss, wenn die Messung nicht wiederholbar ist und das Messgerät normalerweise dazu bestimmt ist, in Abwesenheit einer der Parteien benutzt zu werden. Darüber hinaus muss bei Abschluss der Messung auf Anfrage ein dauerhafter Nachweis des Messergebnisses und der Angaben, die zur Bestimmung eines bestimmten Geschäftsvorgangs erforderlich sind, zur Verfügung stehen (Anlage 2 Nummer 10
1. Zu Artikel 1 Nummer 14 § 26 Absatz 2 Satz 2
2. Zu Artikel 1 Nummer 20 Buchstabe b Anlage 1 Nummer 5 Buchstabe c Doppelbuchstabe ee - neu -
Zu Doppelbuchstabe dd
Zu Doppelbuchstabe ee
3. Zu Artikel 1 Nummer 25 Buchstaben b - neu -,
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Drucksache 144/17
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen:
... - Ausarbeitung von Empfehlungen für Vertragsklauseln, um den Anbieterwechsel zu vereinfachen: Da sich die Übertragbarkeit von Daten und der Wechsel des Datendiensteanbieters gegenseitig bedingen, könnte die Ausarbeitung von Standardvertragsklauseln geprüft werden, die den Diensteanbieter verpflichten, für die Übertragbarkeit von Kundendaten zu sorgen. - Weiterentwicklung der Rechte auf Datenübertragbarkeit: Ausgehend von dem in der DS-GVO festgelegten Recht auf Datenübertragbarkeit und den vorgeschlagenen Vertragsklauseln für die Bereitstellung digitaler Inhalte, könnte ein weitergehendes Recht auf Übertragbarkeit nicht personenbezogener Daten insbesondere im Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen eingeführt werden, wobei dem Ergebnis der laufenden Beurteilung zentraler Teile des EU-Marketing- und Verbraucherrechts gebührend Rechnung zu tragen wäre36.
Mitteilung
1. Einleitung
2. FREIER DATENVERKEHR
3. DATENZUGANG und -ÜBERTRAGUNG
3.1. Art der in Frage kommenden Daten
3.2. Einschränkung des Datenzugangs
3.3. Von Maschinen erzeugte Rohdaten: Rechtslage in der EU und auf nationaler Ebene
3.4. Die Situation in der Praxis
3.5. Ein künftiger EU-Rahmen für den Datenzugang
4. Haftung
4.1. EU-Haftungsregelungen
4.2. Mögliche Ansätze für die Zukunft
5. DATENÜBERTRAGBARKEIT, Interoperabilität und NORMEN
5.1. Übertragbarkeit von nicht personenbezogenen Daten
5.2. Interoperabilität
5.3. Normen
5.4. Mögliche Ansätze für die Zukunft
6. ERPROBUNGEN und TESTS
7. Schlussfolgerung
Drucksache 747/17
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Festlegung von Bestimmungen zur Stärkung der haushaltspolitischen Verantwortung und der mittelfristigen Ausrichtung der Haushalte in den Mitgliedstaaten - COM(2017) 824 final
... (5) Um die Grundlagen zu stärken, die über den gesamten Konjunkturzyklus hinweg für Haushaltsdisziplin sorgen, haben 25 Mitgliedstaaten am 2. März 2012 den zwischenstaatlichen Vertrag über Stabilität, Koordinierung und Steuerung im Rahmen der Wirtschafts- und Währungsunion (SKS-Vertrag) unterzeichnet und ratifiziert. Titel III des SKS-Vertrags ("Fiskalpolitischer Pakt") ist für die Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, sowie auf freiwilliger Basis für Bulgarien, Dänemark und Rumänien verbindlich (im Folgenden "Vertragsparteien") und verpflichtet dazu, die Auflage eines strukturell ausgeglichenen Haushalts sowie eines bei einer erheblichen Abweichung automatisch ausgelösten und durch unabhängige Institutionen überwachten Korrekturmechanismus in der jeweiligen nationalen Rechtsordnung der Vertragsparteien zu verankern. Die Vertragsparteien haben ihren Willen bekundet, dieses zwischenstaatliche Instrument als vorübergehendes Instrument zu nutzen. Dieser Wille findet in Artikel 16 des SKS-Vertrags Ausdruck, in dem steht, dass binnen höchstens fünf Jahren ab dem Inkrafttreten des Vertrags die notwendigen Schritte mit dem Ziel unternommen werden, den Inhalt des Vertrags in den Rechtsrahmen der Union zu überführen. Daher sollten Bestimmungen in den Rechtsrahmen der Union aufgenommen werden, die ein Inkrafttreten des Inhalts des SKS-Vertrags ermöglichen.
Drucksache 420/1/17
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 in Bezug auf die Clearingpflicht, die Aussetzung der Clearingpflicht, die Meldepflichten, die Risikominderungstechniken für nicht durch eine zentrale Gegenpartei geclearte OTC-Derivatenkontrakte, die Registrierung und Beaufsichtigung von Transaktionsregistern und die Anforderungen an Transaktionsregister - COM(2017) 208 final
... 5. Der Bundesrat begrüßt die Überlegungen der Kommission zur Stärkung des Zugangs zum zentralen Clearing für Endkunden (Artikel 4 Absatz 3a des Verordnungsvorschlags). Die vorgesehene Öffnung des Zugangs zu einem indirekten Clearing über ein faires und diskriminierungsfreies Marktumfeld ist ein positiver erster Schritt.
Drucksache 49/17 (Beschluss)
Verordnungsentwurf des Bundesrates
Entwurf einer Verordnung über die grundbuchmäßige Behandlung von Anteilen an ungetrennten Hofräumen (Hofraumverordnung - HofV )
... es). Eine Einzelvermessung ist vielfach aus tatsächlichen Gründen keine realistische Alternative für die betroffenen Eigentümer. Im Rahmen der Trennvermessung müsste eine Vereinbarung aller Eigentümer von Anteilen an dem jeweiligen ungetrennten Hofraum herbeigeführt werden, weil Größe und Lage der einzelnen Grundstücke nicht hinreichend feststehen. Diese müsste notariell beurkundet werden, weil die Festlegung der Grundstücksgrenzen für jeden Eigentümer eine Verpflichtung zur Verfügung über mögliches Eigentum an (weiteren) Teilen des Hofraumgrundstückes beinhaltet. Insbesondere bei großen Hofräumen mit einer Vielzahl von zu beteiligenden Grundstückseigentümern - sofern diese nach eventuell eingetretenen Erbfällen überhaupt sicher feststehen - sind damit hohe Kosten verbunden. Den an einer zeitnahen Lösung interessierten Eigentümern wird es daher vielfach kaum gelingen, durch Einzelvermessung schneller ein Ergebnis zu erzielen als auf den Abschluss des Flurbereinigungsverfahrens zu warten.
Drucksache 262/17 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur strafrechtlichen Rehabilitierung der nach dem 8. Mai 1945 wegen einvernehmlicher homosexueller Handlungen verurteilten Personen und zur Änderung des Einkommensteuergesetz es
... Mit dem Gesetzentwurf wird den Betroffenen der Makel genommen, mit dem sie bisher wegen einer Verurteilung allein aufgrund ihrer sexuellen Orientierung leben mussten. Jenseits von Urteilsaufhebung und Entschädigungsleistungen wird öffentlich bekundet, dass der Gesetzgeber die Bereitschaft zur Korrektur aufbringt. Dies ist ein positives Signal nicht nur für die Betroffenen, sondern auch für die Mehrheitsgesellschaft. Es wird damit aber auch über nationale Grenzen hinaus ein Zeichen gesetzt. Deutschland bezieht Position gegen Diskriminierung und Ausgrenzung in Zeiten, in denen Homosexualität in mehreren Ländern immer noch stark geächtet wird.
Drucksache 533/17
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) Nr. 2016/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Januar 2016 über Versicherungsvertrieb und zur Änderung weiterer Gesetze
... 4. der Antragsteller nicht durch eine vor der Industrie- und Handelskammer erfolgreich abgelegte Prüfung nachweist, dass er die für die Versicherungsvermittlung oder Versicherungsberatung notwendige Sachkunde über die versicherungsfachlichen, insbesondere hinsichtlich Bedarf, Angebotsformen und Leistungsumfang, und die rechtlichen Grundlagen sowie die Kundenberatung besitzt.
Artikel 1 Änderung der Gewerbeordnung
§ 34d Versicherungsvermittler, Versicherungsberater
§ 34e Verordnungsermächtigung
§ 147c Verstoß gegen Wohlverhaltenspflichten bei der Vermittlung von Versicherungsanlageprodukten
§ 156 Übergangsregelungen zu den §§ 34d und 34e
Artikel 2 Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes
§ 48 Anforderungen an den Versicherungsvertrieb.
§ 48a Vertriebsvergütung und Vermeidung von Interessenkonflikten
§ 48b Sondervergütungs- und Provisionsabgabeverbot
§ 48c Durchleitungsgebot
Artikel 3 Änderung des Versicherungsvertragsgesetzes
§ 1a Vertriebstätigkeit des Versicherers
§ 6a Einzelheiten der Auskunftserteilung
§ 7a Querverkäufe
§ 7b Information bei Versicherungsanlageprodukten
§ 7c Beurteilung von Versicherungsanlageprodukten; Berichtspflicht
§ 7d Beratung, Information und Widerruf bei bestimmten Gruppenversicherungen
§ 66 Sonstige Ausnahmen
§ 155 Standmitteilung
Artikel 4 Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes
Artikel 5 Änderung des Gesetzes zur Einrichtung einer Abschlussprüferaufsichtsstelle beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
Artikel 6 Inkrafttreten
Drucksache 519/17
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zu der am 19. Juni 1997 beschlossenen Urkunde zur Abänderung der Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation
Gesetz zu der am 19. Juni 1997 beschlossenen Urkunde zur Abänderung der Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation
Drucksache 186/2/17
Empfehlungen der Ausschüsse 957. Sitzung des Bundesrates am 12. Mai 2017
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über den Elektrizitätsbinnenmarkt (Neufassung) - COM(2016) 861 final; Ratsdok. 15135/16
... 43. Einerseits bestehen auch hier Bedenken aus Sicht des Demokratieprinzips. Andererseits sind die in Artikel 51 des Verordnungsvorschlags vorgesehenen Aufgaben der Europäischen Organisation der Verteilernetzbetreiber (EUVNB) sehr unbestimmt und sehr weit definiert und gehen über das erklärte Ziel - stärkere Beteiligung der Verteilernetzbetreiber bei der Entwicklung des europäischen Strombinnenmarktes - erheblich hinaus. Darüber hinaus benachteiligt die geplante Ausgestaltung der EU-VNB in ganz erheblichem Maße kleinere und kleinste Verteilernetzbetreiber sowie klassische Stadtwerke. Nach dem Vorschlag können diese regelmäßig nicht Mitglied der EU-VNB werden, da sie in der Regel Teil eines vertikal integrierten Unternehmens bzw. (da sie die sogenannte De-MinimisAusnahme für Netzbetreiber mit weniger als 100.000 Kunden nutzen) nicht entflochten im Sinne der Verordnung sind. Aus Sicht des Bundesrates sollte es den einzelnen Netzbetreibern überlassen bleiben, ob sie sich für eine Teilnahme an der EU-VNB entscheiden wollen.
Drucksache 588/1/17
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über ein europaweites privates Altersvorsorgeprodukt (PEPP) - COM(2017) 343 final
... 24. Nach Auffassung des Bundesrates sollte Artikel 21 des Verordnungsvorschlags dahingehend geändert werden, dass beim Vertrieb von PEPP außerhalb des Fernabsatzes den Kundinnen und Kunden die Unterlagen und Informationen sowohl in Papierform als auch in elektronischer Form auf einem dauerhaften Datenträger angeboten werden. Dies gilt insbesondere für das Basisinformationsblatt, das die Kundinnen und Kunden beim Beratungsgespräch leicht und ohne technische Hilfsmittel einsehen können sollen.
Zur Vorlage allgemein
Zu einzelnen Vorschriften
Zu Produkten der Altersvorsorge
Drucksache 340/17
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 2015/848 über Insolvenzverfahren
... informiert der Verwalter des Hauptinsolvenzverfahrens die lokalen Gläubiger, welche Fernkommunikationsmittel bei der Abstimmung zulässig sind und welche Gruppen für die Abstimmung gebildet wurden. Er hat ferner darauf hinzuweisen, dass diese Gläubiger bei der Anmeldung ihrer Forderungen Urkunden beifügen sollen, aus denen sich ergibt, dass sie lokale Gläubiger im Sinne von Artikel 2 Nummer 11 der Verordnung (EU) Nr.
Drucksache 4/17
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Risikovorsorge im Elektrizitätssektor und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/89 /EG
/EG COM(2016) 862 final; Ratsdok. 15151/16
... Ziel der vorgeschlagenen Verordnung ist es, für eine ausreichende Krisenvorsorge in ganz Europa zu sorgen, Vertrauen und Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten zu stärken und die Auswirkungen solcher Krisen auf die Kunden zu mindern. Dazu sind gemeinsame verbindliche Bestimmungen und Grundsätze sowie Mechanismen für die grenzübergreifende Zusammenarbeit vorgesehen.
Vorschlag
Begründung
1. Kontext des Vorschlags
- Gründe und Ziele des Vorschlags
- Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich
- Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen
2. Rechtsgrundlage, Subsidiarität und Verhältnismässigkeit
- Rechtsgrundlage
- Subsidiarität bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit
- Verhältnismäßigkeit
- Wahl des Instruments
3. Ergebnisse der EX-POST-BEWERTUNG, der Konsultation der Interessenträger und der Folgenabschätzung
- Ex-post-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften
- Konsultation der Interessenträger
- Einholung und Nutzung von Expertenwissen
- Folgenabschätzung
1. Wirtschaftliche Auswirkungen
2. Wer ist auf welche Weise betroffen?
- Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung
4. Auswirkungen auf den Haushalt
5. Sonstige Elemente
- Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten
- Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags
Vorschlag
Kapitel I Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1 Gegenstand
Artikel 2 Begriffsbestimmungen
Artikel 3 Zuständige Behörde
Kapitel II Risikobewertung
Artikel 4 Bewertung der Versorgungssicherheit
Artikel 5 Methode zur Bestimmung von Szenarien für Stromversorgungskrisen auf regionaler Ebene
Artikel 6 Bestimmung von Szenarien für Stromversorgungskrisen auf regionaler Ebene
Artikel 7 Bestimmung von Szenarien für Stromversorgungskrisen auf nationaler Ebene
Artikel 8 Methode für kurzfristige Abschätzungen der Leistungsbilanz
Artikel 9 Kurzfristige Abschätzungen der Leistungsbilanz
Kapitel III Risikovorsorgeplan
Artikel 10 Erstellung der Risikovorsorgepläne
Artikel 11 Inhalt der Risikovorsorgepläne - nationale Maßnahmen
Artikel 12 Inhalt der Risikovorsorgepläne - regional abgestimmte Maßnahmen
Kapitel IV Bewältigung von Stromversorgungskrisen
Artikel 13 Frühwarnung und Erklärung des Eintritts einer Krise
Artikel 14 Zusammenarbeit und Unterstützung
Artikel 15 Einhaltung von Marktvorschriften
Kapitel V Bewertung und Überwachung
Artikel 16 Nachträgliche Analyse
Artikel 17 Überwachung durch die Koordinierungsgruppe Strom
Kapitel VI Schlussbestimmungen
Artikel 18 Zusammenarbeit mit den Vertragsparteien der Energiegemeinschaft
Artikel 19 Befugnisübertragung
Artikel 20 Aufhebung
Artikel 21 Inkrafttreten
ANNEX 1 Anhang der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Risikovorsorge im Elektrizitätssektor und zur Aufhebung der Richtlinie2005/89/EG
Anhang Muster für den Risikovorsorgeplan
Allgemeine Informationen
1. Zusammenfassung der SZENARIEN für STROMVERSORGUNGSKRISEN
2. AUFGABEN und ZUSTÄNDIGKEITEN der zuständigen BEHÖRDE
3. Verfahren und Massnahmen in einer STROMVERSORGUNGSKRISE
3.1. Nationale Verfahren und Maßnahmen
3.2. Regionale Verfahren und Maßnahmen
4. KRISENMANAGER ODER KRISENMANAGEMENTTEAM
5. Konsultation der Interessenträger
6. NOTFALLTESTS
Drucksache 680/17 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die "EU-Cybersicherheitsagentur" (ENISA) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 526/2013 sowie über die Zertifizierung der Cybersicherheit von Informations- und Kommunikationstechnik ("Rechtsakt zur Cybersicherheit") - COM(2017) 477 final; Ratsdok. 12183/17
... 15. Im vorliegenden Verordnungsvorschlag sind die Sicherheitsziele der Zertifizierung auf das gefahrlose Erreichen des von den Nutzerinnen und Nutzer eines IKT-Produkts oder einer Dienstleistung verfolgten Nutzungszwecks ausgerichtet. Mit der Einführung von Vertrauenswürdigkeitsstufen richtet die Kommission das Niveau der IT-Sicherheit an deren Sicherheitsbedürfnis aus. Verarbeitet ein IKT-Produkt keine personenbezogenen Daten oder hat es keinen Einfluss auf Prozesse, deren Störung nach Einschätzung von Käuferinnen und Käufern oder Dienstleistungsnehmerinnen und -nehmern zu einem Schaden führen kann, werden viele Kundinnen und Kunden kein großes Sicherheitsbedürfnis entwickeln.
Drucksache 347/17 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Förderung von Mieterstrom und zur Änderung weiterer Vorschriften des Erneuerbare-EnergienGesetzes
... c) Der Bundesrat hat jedoch Bedenken, dass die Eingrenzung des Förderanspruchs nach § 21 Absatz 3 EEG die Potenziale von PV-Mieterstrom unzureichend ausschöpft und die Akzeptanz gefährdet. Es wäre vielmehr notwendig, sich flexibel auf lokale Gegebenheiten einstellen zu können und auch Gebäude im räumlichen Zusammenhang, z.B. innerhalb einer Kundenanlage oder in einem Wohnquartier, auch in Kombination mit weiteren Erzeugungs- und Speicheranlagen versorgen zu können. Somit können auch Mieter in Gebäuden an solchen lokalen Modellen partizipieren, denen ansonsten aufgrund einer ungünstigen Dachausrichtung eine Versorgung aus einer PV-Anlage verwehrt bliebe.
1. Zum Gesetzentwurf allgemein
Zu Buchstabe n
2. Zu Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe b § 21 Absatz 3 Satz 1 EEG 2017
3. Zu Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe b § 21 Absatz 3 Satz 1 EEG 2017 und Nummer 19 Buchstabe b § 79 Absatz 8 EEG 2017
4. Zu Artikel 1 Nummer 7 § 23b Absatz 3 und 4 EEG 2017
5. Zu Artikel 1 Nummer 9 Buchstabe b § 24 Absatz 2 EEG
6. Zu Artikel 1 Nummer 14 Buchstabe b und Buchstaben c und d - neu - EEG 2017
7. Zu Artikel 2 Nummer 4 § 42a Absatz 2 Satz 1 EnWG
8. Zu Artikel 2 Nummer 4 § 42a Absatz 2 Satz 1 EnWG
9. Zu Artikel 2 Nummer 4 § 42a Absatz 2 Satz 2 EnWG
10. Zu Artikel 2 Nummer 4 § 42a Absatz 3 Satz 1 EnWG
11. Zum Gesetzentwurf allgemein
Drucksache 464/17
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Drittes Gesetz zur Änderung reiserechtlicher Vorschriften
... b) in allen anderen Fällen: Name des Kundengeldabsicherers (§ 651r Absatz 3 des
,Artikel 6 Änderung des Kapitalanlagegesetzbuchs
,Anlage 11 zu Artikel 250 § 2 Absatz 1 Muster für das Formblatt zur Unterrichtung des Reisenden bei einer Pauschalreise nach § 651a des Bürgerlichen Gesetzbuchs
>> Weitere Fundstellen >>
Suchbeispiele:
Informationssystem - umwelt-online Internet
Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen:
Abfall ,
Allgemeines ,
Anlagentechnik ,
Bau ,
Biotechnologie ,
Energienutzung ,
Gefahrgut ,
Immissionsschutz ,
Lebensmittel & Bedarfsgegenstände,
Natur -,
Pflanzen -,
Tierschutz ,
Boden/Altlasten ,
Störfallprävention&Katastrophenschutz ,
Chemikalien ,
Umweltmanagement sowie
Arbeitsschutz
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