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0743/06
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0306/06
0624/06
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0513/05
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0399/05
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0621/04
0269/04
0525/04
0994/04
0662/04
0267/04
0877/04
0727/1/04
0683/2/04
0919/04
0413/04B
0883/04
0917/04
0361/04
0683/3/04
0950/04
0596/04
0678/04
0487/04B
0336/04
0983/04
0738/3/04
0610/04
0683/1/04
0466/04
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0707/1/04
0622/04
0903/04
0879/04
0730/1/04
1002/04
0720/04
0270/04
0438/04
0871/04
0891/04
0738/2/04
0860/04
0280/04
0586/04
0730/04B
0466/04B
0726/04
0945/04
0327/04
0722/04
0905/04
0919/1/04
0438/04B
0595/04
0241/04B
0924/04
0458/04B
0429/04
0128/04B
0301/04
0668/04
0664/04
0870/04
0105/04
0732/04
0065/04B
0438/1/04
0808/04
0994/1/04
0682/04
0487/1/04
0455/04B
0994/04B
0725/04
0945/04B
0709/04
0666/04
0283/04
0140/04
0613/04
0441/04
0850/04
0707/04
0667/04
0591/04
0915/04
0300/03B
0774/03
0049/03
0774/03B
0574/03B
0722/03B
0450/03
0595/03
0504/03
0325/03B
0661/03B
0830/03B
0485/2/03
0120/1/03
0560/03B
0595/03B
0560/1/03
0120/03B
Drucksache 642/17

... Mit der vorgeschlagenen Ergänzung des § 2 Absatz 1 StrRehaG um einen neuen Satz 3 wird es betroffenen ehemaligen Heimkindern in der DDR leichter ermöglicht, unter Berufung auf die Vollstreckung freiheitsentziehender Maßnahmen gegenüber ihren Eltern aufgrund politischer Verfolgung ihre eigene Rehabilitierung zu erwirken. Hierzu soll widerlegbar vermutet werden, dass die Anordnung der Unterbringung in einem Heim für Kinder und Jugendliche der politischen Verfolgung diente, soweit gleichzeitig mit der Unterbringung freiheitsentziehende Maßnahmen gegenüber den Eltern bzw. Elternteilen vollstreckt wurden. Es besteht zwar für das Gericht die Möglichkeit, mit Hilfe von Zeugenaussagen, Urkunden oder anderen Beweismittel im Verfahren festzustellen, dass die Heimunterbringung (auch) aus anderen Gründen, etwa aus Fürsorgegesichtspunkten, erfolgt ist und damit die Vermutung widerlegt ist. Für die Betroffenen hat die geplante Neuregelung aber den Vorteil, dass der Nachweis des Verfolgungszwecks der Unterbringungsanordnung künftig nicht mehr erforderlich ist und sie damit nicht mehr vor den beschriebenen Beweisschwierigkeiten stehen. Es soll nunmehr der Nachweis genügen, dass gegen die Eltern - aufgrund von für rechtsstaatswidrig erklärten und aufgehobenen Entscheidungen - freiheitsentziehende Maßnahmen vollstreckt wurden und die Kinder oder Jugendlichen gleichzeitig in einem Heim untergebracht waren.



Drucksache 777/17

... (21) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit einem größtenteils variablen Arbeitszeitplan sollten über ein Mindestmaß an Planungssicherheit bezüglich der Arbeit verfügen, wenn der Arbeitszeitplan hauptsächlich entweder direkt, - zum Beispiel durch die Erteilung von Arbeitsaufträgen - oder indirekt - zum Beispiel durch die Aufforderung an die Arbeitnehmerin oder den Arbeitnehmer, auf Kundenwünsche zu reagieren, - vom Arbeitgeber bestimmt wird.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 777/17




Vorschlag

Begründung

1. Kontext des Vorschlags

- Kohärenz mit den in diesem Politikbereich bestehenden Bestimmungen

- Kohärenz mit den Strategien der Union in anderen Bereichen

2. Rechtsgrundlage, Subsidiarität und Verhältnismässigkeit

- Rechtsgrundlage

- Subsidiarität

- Verhältnismäßigkeit

- Wahl des Instruments

3. Ergebnisse der EX-POST-BEWERTUNG, der Konsultation der Interessenträger und der Folgenabschätzung

- Ex-post-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften

- Konsultation der Interessenträger

- Einholung und Nutzung von Expertenwissen

- Folgenabschätzung

- Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung

- Grundrechte

4. Auswirkungen auf den Haushalt

5. Weitere Angaben

- Monitoring-, Evaluierungs- und Berichterstattungsmodalitäten

- Ausführliche Erläuterung der einzelnen Bestimmungen des Vorschlags

Kapitel I
- Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1
Zweck, Gegenstand und Geltungsbereich

Artikel 2
Begriffsbestimmungen

Kapitel II
- Unterrichtung über das Beschäftigungsverhältnis)

Artikel 3
Pflicht zur Unterrichtung

Artikel 4
Zeitpunkt und Form der Unterrichtung

Artikel 5
Änderungen des Beschäftigungsverhältnisses

Artikel 6
Zusätzliche Informationen für ins Ausland entsandte oder geschickte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer

Kapitel III
- Mindestanforderungen an die Arbeitsbedingungen)

Artikel 7
Höchstdauer einer Probezeit

Artikel 8
Mehrfachbeschäftigung

Artikel 9
Mindestplanbarkeit der Arbeit

Artikel 10
Übergang zu einer anderen Beschäftigungsform

Artikel 11
Fortbildung

Kapitel IV
- Tarifverträge

Artikel 12
Tarifverträge

Kapitel V
- Horizontale Bestimmungen

Artikel 13
Einhaltung der Vorschriften

Artikel 14
Rechtsvermutung und Verfahren für eine frühzeitige Streitbeilegung

Artikel 15
Anspruch auf Rechtsbehelfe

Artikel 16
Schutz vor Benachteiligung oder negativen Konsequenzen

Artikel 17
Kündigungsschutz und Beweislast

Artikel 18
Sanktionen

Kapitel VI
- Schlussbestimmungen

Artikel 19
Günstigere Bestimmungen

Artikel 20
Umsetzung

Artikel 21
Übergangsbestimmungen

Artikel 22
Überprüfung durch die Kommission

Artikel 23
Aufhebung

Artikel 24
Inkrafttreten und Artikel 25 - Adressaten

Vorschlag

Kapitel I
Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1
Zweck, Gegenstand und Geltungsbereich

Artikel 2
Begriffsbestimmungen

Kapitel II
Unterrichtung über das Beschäftigungsverhältnis

Artikel 3
Pflicht zur Unterrichtung

Artikel 4
Zeitpunkt und Form der Unterrichtung

Artikel 5
Änderungen des Beschäftigungsverhältnisses

Artikel 6
Zusätzliche Informationen für ins Ausland entsandte oder geschickte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer

Kapitel III
Mindestanforderungen an die Arbeitsbedingungen

Artikel 7
Höchstdauer einer Probezeit

Artikel 8
Mehrfachbeschäftigung

Artikel 9
Mindestplanbarkeit der Arbeit

Artikel 10
Übergang zu einer anderen Beschäftigungsform

Artikel 11
Fortbildung

Kapitel IV
Tarifverträge

Artikel 12
Tarifverträge

Kapitel V
Horizontale Bestimmungen

Artikel 13
Einhaltung der Vorschriften

Artikel 14
Rechtsvermutung und Verfahren für eine frühzeitige Streitbeilegung

Artikel 15
Anspruch auf Rechtsbehelfe

Artikel 16
Schutz vor Benachteiligung oder negativen Konsequenzen

Artikel 17
Kündigungsschutz und Beweislast

Artikel 18
Sanktionen

Kapitel VI
Schlussbestimmungen

Artikel 19
Günstigere Bestimmungen

Artikel 20
Umsetzung

Artikel 21
Übergangsbestimmungen

Artikel 22
Überprüfung durch die Kommission

Artikel 23
Aufhebung

Artikel 24
Inkrafttreten

Artikel 25
Adressaten


 
 
 


Drucksache 390/17

... (1) Wird der Ausländerbehörde von einer beurkundenden Behörde oder einer Urkundsperson mitgeteilt, dass konkrete Anhaltspunkte für eine missbräuchliche Anerkennung der Vaterschaft im Sinne von § 1597a Absatz 1 des



Drucksache 546/17

... | an, in dem vier bestehende Telekommunikationsrichtlinien zusammengefasst werden (Rahmen-, Genehmigungs-, Zugangs- und Universaldienstrichtlinie). Zum Schutz der Interessen der Endnutzer sieht der im Entwurf vorliegende Kodex vor, dass für neue Anbieter von Over-the-top-Deinsten, die Kommunikationsdienste erbringen, die denen der herkömmlichen Telekommunikationsbetreiber gleichwertig sind, auch ähnliche Vorschriften gelten. Der im Entwurf vorliegende Kodex stellt klar, dass Anbieter von Over-the-top-Diensten, deren Dienste herkömmlichen Telefondiensten (oder SMS-Diensten) sehr ähnlich sind, ihren Kunden Vertragsinformationen geben müssen und den Vorschriften für Anbieterwechsel und Notrufe unterliegen würden. Over-the-top-Dienste, die keine öffentlich zugeteilten Nummern nutzen (z.B. WhatsApp), könnten gezielteren Verpflichtungen in Bezug auf Sicherheit, Notrufnummern und den Zugang für Menschen mit Behinderungen unterliegen.



Drucksache 69/17 (Beschluss)

... b) Es fehlt an einer eindeutigen Definition, wann genau die Übernahme der Fahrzeugsteuerung erfolgen muss und in welcher Weise die Übernahmeaufforderung erfolgt. Die Begriffe "unverzüglich" oder "rechtzeitig" sind zu weich definiert. Mindestmaß müsste hier die Adaptionsgeschwindigkeit oder Reaktionsgeschwindigkeit des Menschen sein, die mit 1,5 bis 2 Sekunden (zuzüglich eines Sicherheitszuschlages) anzusetzen ist.



Drucksache 418/1/17

... Grundsätzlich gelten die Anforderungen des Mess- und Eichrechts für alle Messgeräte, sofern sie unter den Anwendungsbereich des Mess- und Eichrechts fallen. Aus Gründen des Kunden- und Verbraucherschutzes ist vorgesehen, dass ein Messgerät das Messergebnis und die Angaben, die zur Bestimmung eines bestimmten Geschäftsvorgangs erforderlich sind, dauerhaft aufzeichnen muss, wenn die Messung nicht wiederholbar ist und das Messgerät normalerweise dazu bestimmt ist, in Abwesenheit einer der Parteien benutzt zu werden. Darüber hinaus muss bei Abschluss der Messung auf Anfrage ein dauerhafter Nachweis des Messergebnisses und der Angaben, die zur Bestimmung eines bestimmten Geschäftsvorgangs erforderlich sind, zur Verfügung stehen (Anlage 2 Nummer 10

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Drucksache 418/1/17




1. Zu Artikel 1 Nummer 14 § 26 Absatz 2 Satz 2

2. Hilfsempfehlung zu Ziffer 1

Zu Artikel 1 Nummer 14

3. Zu Artikel 1 Nummer 20 Buchstabe b Anlage 1 Nummer 5 Buchstabe c Doppelbuchstabe ee - neu -

Zu Doppelbuchstabe dd

Zu Doppelbuchstabe ee

4. Zu Artikel 1 Nummer 25 Buchstabe

5. Zu Artikel 1 Nummer 25 Buchstabe c1 - neu - Anlage 7 Tabelle 1 *


 
 
 


Drucksache 441/17 (Beschluss)

... Für die Unternehmen, die bislang dem allgemeinen Gewerberecht unterliegen, wird ein völlig neues Erlaubnisverfahren eingeführt. Dies verursacht einen zusätzlichen Erfüllungsaufwand bei den Unternehmen. Neben den neuen Erlaubnisverfahren wird von den Unternehmen ein Nachweis über eine in der vorgeschlagenen Verordnung näher bezeichnete finanzielle Leistungsfähigkeit abverlangt, die Eigenkapital des Unternehmens bindet. Darauf hinzuweisen ist, dass sich in diesem Sektor viele kleine Unternehmen engagieren. Der Nutzen dieser Maßnahme ist nicht erkennbar. Zwar stellt die Kommission im Erwägungsgrund Nummer 2 heraus, dass ein Mindestmaß an Professionalisierung in diesem Sektor gewährleistet werden soll, gleichzeitig sollen aber gerade die Vorschriften über die Zuverlässigkeit und die Fachkunde, mit denen die gewünschte Qualität hergestellt und gesichert werden kann, keine Anwendung finden.



Drucksache 293/17

Gesetz zur Neuordnung der Aufbewahrung von Notariatsunterlagen und zur Einrichtung des Elektronischen Urkundenarchivs bei der Bundesnotarkammer sowie zur Änderung weiterer Gesetze



Drucksache 145/17 (Beschluss)

... d) Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, zumindest darauf hinzuwirken, dass bereits auf EU-Ebene erkannte Handlungserfordernisse, wie die Bereitstellung effektiver örtlicher Ansprechpartner der Sicherheitsbehörden oder andere Mitwirkungspflichten der Kommunikationsdiensteanbieter, in das vorliegende Rechtsetzungsverfahren einbezogen und auch im weiteren Evaluationsprozess (Artikel 28 des Verordnungsvorschlags) weiterverfolgt werden. Diese Ansprechpartner sollten von allen Anbietern mit erheblichen Kundenzahlen umfassend zur Auskunftserteilung bevollmächtigt und zur unverzüglichen Beantwortung sicherheitsbehördlicher Auskunftsersuchen verpflichtet werden.

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Drucksache 145/17 (Beschluss)




2 Grundsätzliches

Rechtssichere Abgrenzung zum Anwendungsbereich der Datenschutz-Grundverordnung

Ausgleich zwischen dem Schutz der Kommunikation und Sicherheitsbelangen

Ausgestaltung des Aufsichtsregimes

Prüfvorbehalte für das weitere Verfahren

Zu Einzelfragen

Zum Verhältnis zur Datenschutz-Grundverordnung

2 Anwendungsbereich

Vertraulichkeit von Telekommunikationsdaten, Schutz von Endeinrichtungen

Verpflichtungen zur Anpassung von Kommunikationsnetze-Software

2 Beschränkungsbefugnisse

Anwendung auf öffentliche Stellen und Gerichte

Unerbetene Kommunikation

Informationspflichten bei Störungen

Zuständigkeit der Aufsichtsbehörden

Beschwerde und Rechtsschutz

2 Sanktionen

2 Sonstiges

Direktzuleitung der Stellungnahme


 
 
 


Drucksache 315/1/17

... 4. Soziale Netzwerke werden von Einzelnen als rechtsfreier Raum verstanden, um dort etwa schwerwiegende Beleidigungen oder Volksverhetzungen zu begehen. Die Funktionsweise des Internets, wobei es nur eines Klicks bedarf, um innerhalb von Sekunden einen Beitrag mit zahlreichen anderen zu teilen, schadet den Betroffenen umso mehr, indem sich die rechtswidrigen Eingriffe in ihre geschützten Rechte entsprechend perpetuieren. Auch hat sich gezeigt, dass freiwillige Selbstverpflichtungen sozialer Netzwerke, konsequenter gegen strafbare Inhalte vorzugehen, keine ausreichende Wirkung erzielt haben. Der Bundesrat begrüßt deshalb, dass mit dem NetzDG-E regulatorische Maßnahmen ergriffen werden sollen, um bestimmte strafbare Inhalte zeitnah aus sozialen Netzwerken zu entfernen und deren Perpetuierungswirkung entgegenzuwirken.



Drucksache 184/2/17

... 1. Greifvogelkunde, insbesondere Kenntnisse über die in Mitteleuropa heimischen Greifvögel und die dort eingesetzten Beizvögel, ihre Lebensverhältnisse und -bedingungen einschließlich ihrer Gefährdung und der Gefährdungsursachen, sowie Kenntnisse im praktischen Greifvogelschutz,



Drucksache 182/17 (Beschluss)

... Der Verweis auf § 1 Absatz 3 KWG führt zu keinen sinnvollen, dem Geldwäscherisiko der betreffenden Tätigkeiten angemessenen Ergebnis. So ist es beispielsweise nicht nachvollziehbar, warum reine Industrie-Holdinggesellschaften als Finanzunternehmen nach § 1 Absatz 3 Nummer 1 KWG oder Leasing-Objektgesellschaften nach § 1 Absatz 3 Nummer 3 KWG als "Finanzunternehmen" den geldwäscherechtlichen Kundensorgfaltspflichten unterworfen werden: Leasing-Objektgesellschaften verwalten lediglich ein einziges Leasing-Objekt im Auftrag - und in der Regel mit dem Personal - der führenden Leasing-Gesellschaft. Industrie-Holdinggesellschaften betreiben kein operatives Geschäft, als identifizierungsfähige und -pflichtige Kunden bleiben lediglich die eigenen Tochtergesellschaften.

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Drucksache 182/17 (Beschluss)




1. Zu Artikel 1 Kurzbezeichnung - neu - GwG

2. Zu Artikel 1 § 1 Absatz 8 GwG

3. Zu Artikel 1 § 1 Absatz 9 GwG

4. Zu Artikel 1 § 1 Absatz 11 GwG

5. Zu Artikel 1 § 1 Absatz 16 i.V.m. § 9 GwG

6. Zu Artikel 1 § 1 Absatz 20, Eingangssatz und Nummer 1 GwG

7. Zu Artikel 1 § 2 Absatz 1 Nummer 6 GwG

8. Zu Artikel 1 § 2 Absatz 1 Nummer 6 GwG

9. Zu Artikel 1 § 2 Absatz 1 Nummer 15 Buchstabe a GwG

10. Zu Artikel 1 § 2 Absatz 1 Nummer 15 Buchstabe b GwG

11. Zu Artikel 1 § 2 Absatz 2, § 12 Absatz 3, § 13 Absatz 2, § 14 Absatz 4, § 15 Absatz 10, § 45 Absatz 4 GwG

12. Zu Artikel 1 § 6 Absatz 4 Satz 3 - neu - GwG

13. Zu Artikel 1 § 6 Absatz 7 Satz 1 und 2 GwG

14. Zu Artikel 1 § 7 Absatz 3 Satz 2 GwG

15. Zu Artikel 1 § 7 Absatz 3 GwG

16. Zu Artikel 1 § 10 Absatz 1 Nummer 4 GwG

17. Zu Artikel 1 § 11 Absatz 2 GwG

18. Zu Artikel 1 § 14 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 GwG

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

19. Zu Artikel 1 § 16 Absatz 4 Satz 2 - neu - GwG

20. Zu Artikel 1 § 16 Absatz 6 Satz 2 - neu - GwG

21. Zu Artikel 1 § 17 Absatz 1 Satz 1 GwG

22. Zu Artikel 1 § 18 GwG

23. Zu Artikel 1 § 23 Absatz 1 und 5 und § 56 Absatz 1 GWG-E

24. Zu Artikel 1 §§ 27 bis 42 GwG

25. Zu Artikel 1 § 32 GwG

26. Zu Artikel 1 § 32 Absatz 1, 2 Satz 3 GwG

27. Zu Artikel 1 § 32 Absatz 3 Satz 1, Absatz 4 Satz 1 GwG

28. Zu Artikel 1 § 41 Überschrift und Absatz 2 Satz 4 - neu - GwG

29. Zu Artikel 1 § 48 Absatz 1 GwG

30. Zu Artikel 1 § 50 Nummer 1 Buchstabe In Artikel 1 ist dem § 50 Nummer 1 folgender Buchstabe anzufügen: j Finanzunternehmen nach § 1 Absatz 3 des Kreditwesengesetzes,.

31. Zu Artikel 1 § 51 Absatz 4 GwG

32. Zu Artikel 1 § 51 Absatz 5 Satz 1 GwG

33. Zu Artikel 1 § 51 Absatz 9 - neu - GWG-E

34. Zu Artikel 1 § 53 Absatz 1 GwG

35. Zu Artikel 1 § 56 GwG

36. Zu Artikel 14 Nummer 3 Buchstabe c § 40 Absatz 4 GmbHG Artikel 14 Nummer 3 Buchstabe c ist wie folgt zu fassen:

37. Zu Artikel 14 Nummer 3 Buchstabe c § 40 Absatz 5 GmbHG Artikel 14 Nummer 3 Buchstabe c ist wie folgt zu fassen:


 
 
 


Drucksache 162/1/17

... Zudem wird klargestellt, dass es sich auch bei drucktechnisch gesiegelten Ausfertigungen gerichtlicher Entscheidungen um öffentliche Urkunden nach § 415 Absatz 1 ZPO handelt, da diese unzweifelhaft "in der vorgeschriebenen Form" erstellt worden sind. Im allgemeinen Rechtsverkehr entfalten sie daher die gleiche, volle Beweiskraft wie händisch gesiegelte Ausfertigungen.



Drucksache 441/1/17

... Für die Unternehmen, die bislang dem allgemeinen Gewerberecht unterliegen, wird ein völlig neues Erlaubnisverfahren eingeführt. Dies versursacht einen zusätzlichen Erfüllungsaufwand bei den Unternehmen. Neben den neuen Erlaubnisverfahren wird von den Unternehmen ein Nachweis über eine in der vorgeschlagenen Verordnung näher bezeichnete finanzielle Leistungsfähigkeit abverlangt, die Eigenkapital des Unternehmens bindet. Darauf hinzuweisen ist, dass sich in diesem Sektor viele kleine Unternehmen engagieren. Der Nutzen dieser Maßnahme ist nicht erkennbar. Zwar stellt die Kommission im Erwägungsgrund Nummer 2 heraus, dass ein Mindestmaß an Professionalisierung in diesem Sektor gewährleistet werden soll, gleichzeitig sollen aber gerade die Vorschriften über die Zuverlässigkeit und die Fachkunde, mit denen die gewünschte Qualität hergestellt und gesichert werden kann, keine Anwendung finden.



Drucksache 158/17 (Beschluss)

... Wie eine Befragung des Deutschen Industrie- und Handelskammertags (DIHK) vom 4. Januar 2017 zeigt, haben regionale Gutscheinsysteme im Durchschnitt rund 100 Annahmestellen und der Gesamtwert der verkauften Gutscheine liegt im Durchschnitt bei knapp 200.000 Euro. Die Sicherheit der Kundengelder wird durch Treuhandkonten und die Vielzahl der regionalen Träger gewährleistet. Die Qualifizierung dieser Gutscheinsysteme als Zahlungsdienste würde ihre Verwaltungskosten deutlich erhöhen und sie damit letztendlich unwirtschaftlich machen.

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Drucksache 158/17 (Beschluss)




1. Zum Gesetzentwurf allgemein

2. Zu Artikel 1 § 2 Absatz 1 Nummer 10 ZAG

3. Zu Artikel 1 §§ 48 und 49 ZAG

4. Zu Artikel 3 Nummer 2 § 270a BGB

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

5. Zu Artikel 3 Nummer 2 § 270a Satz 2 BGB

6. Zu Artikel 3 Nummer 2 § 270a Satz 3 - neu - BGB

7. Zu Artikel 3 Nummer 4 § 675f BGB

8. Zu Artikel 3 Nummer 10 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc § 675 Absatz 1 Satz 3 BGB

9. Zu Artikel 3 § 675n Absatz 1 Satz 3 BGB

10. Zu Artikel 3 Nummer 17 Buchstabe a § 675t Überschrift BGB , Buchstabe d Absatz 4 Satz 1 und 2 BGB

11. Zu Artikel 3 Nummer 20 Buchstabe c § 675w Satz 4 BGB

12. Zu Artikel 4 Nummer 1 Artikel 229 § ... Absatz 6 - neu - EGBGB

13. Zu Artikel 4 Nummer 3 Buchstabe p Artikel 248 § 17a EGBGB

14. Zu Artikel 4 Nummer 3 Buchstabe p Artikel 248 § 17a EGBGB


 
 
 


Drucksache 533/17 (Beschluss)

... Mit dem Gesetz wird eine verpflichtende Weiterbildung von 15 Stunden pro Jahr für alle Personen eingeführt, die unmittelbar Versicherungen vermitteln. Die bereits geltende Weiterbildungsverpflichtung wird in sinnvoller Weise ergänzt. Eine ausreichende Sachkunde muss nun vor der Tätigkeit als Versicherungsvermittler in der Kundenberatung und Versicherungsvermittlung nachgewiesen werden. Eine Weiterbildungspflicht von 15 Stunden pro Jahr für alle Versicherungen beratenden und vermittelnden Personen ist darüber hinaus sinnvoll.



Drucksache 454/17

... (3) Beantragt eine Person im Sinne des Absatzes 1 Auskunft, hat sie dem Deutschen Institut für Medizinische Dokumentation und Information bei Antragstellung ihre Geburtsurkunde sowie eine Kopie ihres Personalausweises vorzulegen. Machen die Eltern als gesetzliche Vertreter den Anspruch auf Auskunft für ihr Kind geltend, das das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, haben sie die Geburtsurkunde dieses Kindes und Kopien ihrer Personalausweise vorzulegen. Machen andere Personen den Anspruch als gesetzliche Vertreter geltend, haben sie zusätzlich einen Nachweis über die gesetzliche Vertretungsbefugnis vorzulegen.



Drucksache 214/17

... Infolge der Anbindung der Strafe an die persönliche Schuld und das daraus für die Strafzumessung folgende "Individualisierungsgebot" ist - auch vor dem Hintergrund der Vielfalt der im Einzelfall zu berücksichtigenden Gesichtspunkte - eine detaillierte Regelung, die den Gerichten die Strafzumessung in Fällen kulturell geprägter Täter und Taten gleichsam vorgibt, zwar nicht möglich und auch nicht anzustreben. Gleichwohl besteht ein gesetzgeberischer Handlungsspielraum wie auch -bedarf, soweit es darum geht, Eckpfeiler für die Bewertung im Rahmen der Vorschrift zur Strafzumessung (§ 46 StGB) zu statuieren und dadurch eine wünschenswerte Klarstellung und Systematisierung bei der Beurteilung (fremder) kultureller oder religiöser Prägungen zu erreichen. Dabei geht es auch darum klarzustellen, dass insoweit nicht auf einer psychologischen Betrachtungsweise verharrt werden darf. Geboten ist zugleich eine normative Würdigung (vgl. auch BVerfGE 50, 5, 12 u. 14 zur notwendigen Gesamtwürdigung bei Beurteilung des Maßes der Schuld). Andernfalls bestünde insbesondere die Gefahr, dass Strafmilderungen auf das Bekunden von Verständnis für Handlungen hinauslaufen, die in eklatanter Weise Verfassungswerten widersprechen (Hörnle, Gutachten C zum 70. Deutschen Juristentag 2014, C 35).



Drucksache 379/1/17

... "Der mündliche Teil der Fachkundeprüfung wird vor dem gesamten Prüfungsausschuss mit vier Mitgliedern (§ 2 Absatz 2 Satz 1) durchgeführt."



Drucksache 379/17 (Beschluss)

... "Der mündliche Teil der Fachkundeprüfung wird vor dem gesamten Prüfungsausschuss mit vier Mitgliedern (§ 2 Absatz 2 Satz 1) durchgeführt."



Drucksache 1/2/17

... 13. Der Bundesrat ist der Auffassung, dass der Anwendungsbereich des Restrukturierungsrahmens auf die Finanzgläubiger eines Unternehmens beschränkt werden sollte. Weist ein Unternehmen einen defizitären operativen Geschäftsbetrieb auf, erscheint fraglich, ob das auf Verschaffen von Verhandlungsspielraum gerichtete präventive Restrukturierungsverfahren zur nachhaltigen Unternehmenssanierung geeignet ist. So besteht bei einer Restrukturierung von Verbindlichkeiten gegenüber Gläubigern aus dem operativen Geschäftsbetrieb (insbesondere Lieferanten und Kunden) das Risiko, dass lediglich die Symptome der Unternehmenskrise zeitweise gelindert werden, ohne die zu Grunde liegende Krisenursache dauerhaft zu beseitigen. Geht man davon aus, dass nur tragfähige Unternehmen in den Genuss des Restrukturierungsrahmens kommen sollen, reicht eine Beschränkung der im Richtlinienvorschlag vorgesehenen Eingriffsinstrumente auf die Finanzverbindlichkeiten aus. Denn ein tragfähiges Unternehmen wird über einen ausreichenden operativen Cash-Flow verfügen, um die Gläubiger aus der laufenden Geschäftstätigkeit zu befriedigen. Ist nicht einmal die Tragfähigkeit für den laufenden Geschäftsbetrieb gewährleistet, sollte ein Insolvenzverfahren durchgeführt werden, wenn eine einvernehmliche Sanierung scheitert. Insbesondere ist aus Sicht des Bundesrates zu kritisieren, dass das Restrukturierungsverfahren grundsätzlich auch auf offene Forderungen von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern erstreckt werden könnte. Neben Lohnforderungen könnte dies beispielsweise auch Gewinnbeteiligungen oder Pensionsansprüche betreffen. Ein Regelungsbedürfnis für derart weit gehende Eingriffe in wohlerworbene Arbeitnehmerrechte ist nicht ersichtlich.



Drucksache 698/17

... 37. ‚Geschäftsleitung‘ die natürlichen Personen, die in einer Wertpapierfirma oder einem Marktbetreiber Geschäftsführungsaufgaben wahrnehmen und für das Tagesgeschäft des Unternehmens verantwortlich und gegenüber dem Leitungsorgan rechenschaftspflichtig sind, einschließlich der Umsetzung der Firmenstrategie hinsichtlich des Vertriebs von Produkten und Dienstleistungen durch die Firma und ihr Personal an die Kunden;";

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Drucksache 698/17




Vorschlag

Begründung

1. Kontext des Vorschlags

- Gründe und Ziele des Vorschlags

- Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich

- Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen

2. Rechtsgrundlage, Subsidiarität und Verhältnismässigkeit

- Rechtsgrundlage

- Subsidiarität bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit

4 Verhältnismäßigkeit

- Wahl des Instruments

3. Ergebnisse der EX-POST-BEWERTUNG, der Konsultation der Interessenträger und der Folgenabschätzung

- Folgenabschätzung

- Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung

- Grundrechte

4. Auswirkungen auf den Haushalt

5. Sonstige Elemente

- Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags

Vorschlag

Artikel 1
Änderung der Richtlinie 2014/65/EU /EU

Artikel 2
Änderung der Richtlinie 2009/138/EG /EG

Artikel 231a
Aufsichtliche Genehmigung hinsichtlich interner Modelle

Artikel 231b
Überprüfung

Artikel 3
Umsetzung

Artikel 4
Inkrafttreten

Artikel 5
Adressaten


 
 
 


Drucksache 49/17

... ). Eine Einzelvermessung ist vielfach aus tatsächlichen Gründen keine realistische Alternative für die betroffenen Eigentümer. Im Rahmen der Trennvermessung müsste eine Vereinbarung aller Eigentümer von Anteilen an dem jeweiligen ungetrennten Hofraum herbeigeführt werden, weil Größe und Lage der einzelnen Grundstücke nicht hinreichend feststehen. Diese müsste notariell beurkundet werden, weil die Festlegung der Grundstücksgrenzen für jeden Eigentümer eine Verpflichtung zur Verfügung über mögliches Eigentum an (weiteren) Teilen des Hofraumgrundstückes beinhaltet. Insbesondere bei großen Hofräumen mit einer Vielzahl von zu beteiligenden Grundstückseigentümern - sofern diese nach eventuell eingetretenen Erbfällen überhaupt sicher feststehen - sind damit hohe Kosten verbunden. Den an einer zeitnahen Lösung interessierten Eigentümern wird es daher vielfach kaum gelingen, durch Einzelvermessung schneller ein Ergebnis zu erzielen als auf den Abschluss des Flurbereinigungsverfahrens zu warten.



Drucksache 470/17

... "(5) Das Bundeskartellamt kann von jedem beteiligten Unternehmen Auskunft über Marktanteile einschließlich der Grundlagen für die Berechnung oder Schätzung sowie über den Umsatzerlös bei einer bestimmten Art von Waren oder gewerblichen Leistungen, den das Unternehmen im letzten Geschäftsjahr vor dem Zusammenschluss erzielt hat, sowie über die Tätigkeit eines Unternehmens im Inland einschließlich von Angaben zu Zahlen und Standorten seiner Kunden sowie der Orte, an denen seine Angebote erbracht und bestimmungsgemäß genutzt werden, verlangen." `



Drucksache 719/17

... . Zwar betrifft die einheitliche Stromgebotszone unmittelbar nur die Gestaltung und den geografischen Zuschnitt des Strommarktes. Die dafür wesentlichen rechtlichen und netztechnischen Grundlagen werden jedoch durch die Gewährung uneingeschränkten Netzzugangs geschaffen. So setzt eine einheitliche Stromgebotszone voraus, dass Strom unabhängig vom Ort seiner Erzeugung zu Kunden im gesamten Bundesgebiet transportiert werden kann. Deshalb müssen die Betreiber von Übertragungsnetzen auf technischem Wege dafür Sorge tragen, dass für Handelstransaktionen auf dem Strommarkt jederzeit ausreichende Kapazitäten zur Verfügung stehen. Um dies sicherzustellen, wird Betreibern von Übertragungsnetzen durch die Verordnung untersagt, den Netzzugang an die Bedingung zu knüpfen, dass eine Kapazitätsvergabe durchgeführt wird.

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Drucksache 719/17




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Verordnung

Verordnung

Artikel 1
Änderung der Stromnetzzugangsverordnung

§ 3a
Gewährleistung des Netzzugangs in der einheitlichen Stromgebotszone

Artikel 2
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

III. Alternativen

IV. Regelungskompetenz

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

5. Weitere Kosten

6. Weitere Verordnungsfolgen

VII. Befristung; Evaluierung

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Artikel 2


 
 
 


Drucksache 645/17

... über die Beweismittel in das Gerichtsverfahren eingeführt werden. Etwas anderes gilt allerdings, wenn es um die elektronische Übermittlung von Beweismitteln als Anlage zu einem Schriftsatz geht. Seit 1. Juli 2014 dürfen gemäß § 131 Absatz 1 ZPO nur noch Abschriften von Urkunden (und nicht das Originalbeweismittel) beigefügt zu werden. Sollen diese Abschriften als elektronisches Dokument übermittelt werden, findet darauf diese Verordnung Anwendung. Im Übrigen soll die Verordnung jedoch in allen Verfahren der Zivil- und Fachgerichte einheitliche technische Rahmenbedingungen für den elektronischen Rechtsverkehr schaffen.



Drucksache 383/17

... - öffentlich zugänglichen Einzelarbeitsplätzen oder Einzelarbeitsplätzen vor Ort beim Kunden oder Klienten sind vom öffentlichen oder privaten Arbeitgeber spezifische Maßnahmen des Arbeitsschutzes im Sinne der Gewaltprävention umzusetzen. Solche Maßnahmen betreffen sowohl die Prävention von Gewalttaten als auch die Hilfeleistung für betroffene Beschäftigte bei eingetretenen Gewaltfällen.



Drucksache 775/17 (Beschluss)

... 6. Ungeachtet dessen hat er Bedenken, ob die Ermittlung des erforderlichen Eigenkapitals gerade für kleine Wertpapierfirmen in der Klasse 2 handhabbar ist. Denn zur Ermittlung des erforderlichen Eigenkapitals sieht der Verordnungsvorschlag eine Vergleichsrechnung zwischen Mindesteigenmitteln, Eigenmitteln auf Basis der fixen Kosten und Eigenmitteln auf Basis von "K-Faktoren" vor. Diese K-Faktoren sind Kriterien zur Ermittlung der Risiken einer Wertpapierfirma hinsichtlich Markt, Kunden und Unternehmen. Hinzu kommt eine Vergleichsrechnung innerhalb der K-Faktoren zum Marktrisiko. Der Bundesrat bittet daher die Bundesregierung darauf einzuwirken, dass diese komplexen Vergleichsberechnungen unter dem Aspekt der Proportionalität im Hinblick auf das Erreichen des aufsichtlichen Ziels geprüft werden.



Drucksache 63/17 (Beschluss)

... Der Aufwand der Bearbeitung dieser Fälle, die bisher an einer Stelle gebündelt waren, werden auf eine Vielzahl zum Teil sehr kleiner Organisationseinheiten verteilt. Das ist wirtschaftlich nicht nachvollziehbar, zumal die Anzahl der zu beurkundenden Fälle begrenzt ist (nach Angaben des BMI etwa 30 000 Fälle bundesweit im Jahr) und es sich um sehr spezielle Fallkonstellationen handelt, die einen entsprechenden Ausbildungsstand voraussetzen, der in vielen kleinen Standesämtern nicht vorhanden ist. Das notwendige Fachwissen sollte wie bisher an einer Stelle gebündelt bleiben und die Aufgabe weiterhin bei Standesamt I in Berlin erledigt werden.



Drucksache 680/1/17

... 17. Im vorliegenden Verordnungsvorschlag sind die Sicherheitsziele der Zertifizierung auf das gefahrlose Erreichen des von den Nutzerinnen und Nutzer eines IKT-Produkts oder einer Dienstleistung verfolgten Nutzungszwecks ausgerichtet. Mit der Einführung von Vertrauenswürdigkeitsstufen richtet die Kommission das Niveau der IT-Sicherheit an deren Sicherheitsbedürfnis aus. Verarbeitet ein IKT-Produkt keine personenbezogenen Daten oder hat es keinen Einfluss auf Prozesse, deren Störung nach Einschätzung von Käuferinnen und Käufern oder Dienstleistungsnehmerinnen und -nehmern zu einem Schaden führen kann, werden viele Kundinnen und Kunden kein großes Sicherheitsbedürfnis entwickeln.



Drucksache 157/17 (Beschluss)

... Sie reduziert nicht nur deren wirtschaftlichen Schaden bei einer Insolvenz von Kunden sondern auch deren Aufwand für Versicherungen. In der Regel müssen mittelständische Tankstellenbetreiber sich zu Gunsten ihrer Vorlieferanten gegen einen Zahlungsausfall versichern. Seit der Einführung von § 60

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 157/17 (Beschluss)




1. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe d und Nummer 32 Inhaltsübersicht und § 60 EnergieStG

2. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 2 Absatz 2 EnergieStG

3. Zu Artikel 1 Nummer 12 § 26 Absatz 1 Nummer 1 und 2 sowie Absatz 3 EnergieStG

4. Zu Artikel 1 Nummer 20 § 46 Absatz 1 Satz 1 Nummer 01 - neu - und Absatz 2 EnergieStG

5. Zu Artikel 1 Nummer 26 § 53a EnergieStG , Artikel 2 Nummer 5 § 53a EnergieStG

6. Zu Artikel 3 Nummer 7 § 9a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Satz 2 - neu - StromStG

7. Zu Artikel 3 Nummer 8 Buchstabe b,

8. Zu Artikel 4 Nummer 2 § 9c Absatz 1 Satz 1 StromStG

9. Zu Artikel 4 Nummer 2 § 9c Absatz 2 StromStG


 
 
 


Drucksache 1/1/17

... 5. Der Bundesrat ist der Auffassung, dass ein vorinsolvenzliches Sanierungsverfahren zu einer Verbesserung der Restrukturierungskultur in Europa führen kann. Die Vermeidung eines Insolvenzverfahrens durch eine präventive Restrukturierung kann wesentlich dazu beitragen, den in einem überlebensfähigen Unternehmen verkörperten Wert zu erhalten. Dies dient nicht nur dem Interesse von Investoren und Finanzgläubigern, sondern hilft insbesondere auch den Lieferanten, Kunden sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern des Unternehmens. Gemäß dem Leitbild der Verordnung (EU) Nr. 848/2015 des Europäischen Parlaments und des Rates über Insolvenzverfahren vom 20. Mai 2015 sollten die Zwecke der Rettung, der Schuldenanpassung und der Reorganisation gefördert werden, um - soweit dies wirtschaftlich möglich und sinnvoll ist - eine Zerschlagung von Unternehmen zu regelmäßig geringeren Liquidationswerten zu vermeiden.

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Drucksache 1/1/17




2 Allgemeines

Zur Rechtsgrundlage

Zum Richtlinienvorschlag im Allgemeinen

Zur Einführung eines Rahmens für frühzeitige Umstrukturierungen

Zur zweiten Chance für Unternehmer

Zur Effizienz insolvenzrechtlicher Verfahren

Direktzuleitung an die Kommission


 
 
 


Drucksache 108/17

... 3. Nach Ansicht des Bundesrates sollte die Verordnung eine Vielzahl von Betreibermodellen (z.B. durch Vermieter, Wohnungsbauunternehmen, Wohnungseigentümergemeinschaften, Contractoren, Genossenschaften, Stadtwerke/ Energieversorgungsunternehmen) zulassen und ggf. benachbarte Wohngebäude einbezogen werden können. Damit die Mieterinnen und Mieter an den Mieterstrommodellen auch finanziell teilhaben können, müssen Mieterstrommodelle für die Endkunden ein wirtschaftlich attraktives Angebot darstellen. Mieterinnen und Mieter sollen ihren Stromanbieter weiterhin frei wählen können.



Drucksache 732/17

... (1) der Eigentümer vor Klageerhebung den angeblichen Verletzer zunächst von der beanstandeten Verletzung unter Angabe des Patents und der genauen Art und Weise, in welcher es verletzt worden ist, in Kenntnis gesetzt hat und zweitens dem angeblichen Verletzer, nachdem dieser seine Bereitschaft zum Abschluss einer Lizenzvereinbarung zu FRAND-Bedingungen bekundet hat, ein konkretes, schriftliches Angebot für eine Lizenz zu diesen Bedingungen vorgelegt hat, das insbesondere Angaben zur Gebühr und der Gebührenberechnung beinhaltet; und



Drucksache 316/17 (Beschluss)

Entwurf eines Gesetzes zu der am 19. Juni 1997 beschlossenen Urkunde zur Abänderung der Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation



Drucksache 74/17 (Beschluss)

... Mit der Einfügung des Wortes "vermittelnde" wird klargestellt, dass der Versicherungsvermittler nur für seine vermittelnde Tätigkeit vom Kunden kein Honorar erhalten darf. Bei dieser Änderung handelt es sich um ein notwendiges Korrektiv des Eingriffs in die Vertragsfreiheit der Versicherungsvermittler. Es soll nach dem Willen der Bundesregierung ausgeschlossen werden, dass der Verbraucher von einer in Wirklichkeit nicht vorliegenden Neutralität des Versicherungsvermittlers ausgeht, wenn er ihm ein Honorar für die Vermittlung eines Versicherungsvertrages bezahlt. Dies darf aber nicht dazu führen, dass ein Versicherungsvermittler für andere, erlaubnisfreie Tätigkeiten vom Verbraucher kein Entgelt verlangen darf. In der jetzigen Fassung müsste das Gesetz möglicherweise verfassungskonform dahingehend ausgelegt werden, dass mit den in § 34d Absatz 1 Satz 6 GewO-E genannten Tätigkeiten nur erlaubnispflichtige Tätigkeiten im Sinne von § 34d Absatz 1 GewO-E gemeint sein können. Es erscheint daher geboten, das Honorarverbot durch Verbraucher ausdrücklich auf vermittelnde Tätigkeiten zu beschränken.

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Drucksache 74/17 (Beschluss)




1. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 34d GewO

2. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 34d Absatz 1 Satz 6 GewO

3. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 34d Absatz 1 Satz 6, Satz 9 und 10 GewO

4. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 34d Absatz 2 GewO

5. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 34d Absatz 8 Nummer 1 GewO , Artikel 3 Nummer 8 § 66 Satz 1 VVG

6. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 34d Absatz 9 Satz 2 GewO-E

7. Zu Artikel 2 Nummer 6 Buchstabe c § 48 Absatz 2 Satz 5 VAG

8. Zu Artikel 2 Nummer 7 § 48a Absatz 4, 6 VAG

9. Zu Artikel 2 Nummer 7 § 48c VAG

10. Zu Artikel 3 Nummer 3 Buchstabe d § 6 Absatz 6 VVG

11. Zu Artikel 3 Nummer 6 § 7b Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 VVG

12. Zu Artikel 3 Nummer 6 § 7b Absatz 2 VVG

13. Zu Artikel 3 Nummer 7


 
 
 


Drucksache 708/17

... Die Verwirklichung eines integrierten Gasmarktes ist ein Eckpfeiler des EU-Projekts zur Schaffung einer Energieunion. Von einem guten Funktionieren des Gasbinnenmarktes wird ausgegangen, wenn das Gas ungehindert und zu einem fairen Preis zwischen den Mitgliedstaaten dorthin fließen kann, wo es am dringendsten benötigt wird. Ein funktionierender Gasmarkt ist eine Voraussetzung für die Verbesserung der Gasversorgungssicherheit in der Europäischen Union. Da Gas hauptsächlich durch Rohrleitungen transportiert wird, bilden vor allem die Verbindung zwischen den Gasnetzen der Mitgliedstaaten und der diskriminierungsfreie Zugang zu diesen Netzen die Grundlage für ein effizientes Funktionieren des Marktes. Sie sind auch eine Voraussetzung dafür, dass in Notsituationen Gas sowohl zwischen den Mitgliedstaaten als auch zu benachbarten Drittländern geliefert wird. Die EU ist in hohem Maße von Gaseinfuhren aus Drittländern abhängig, und es ist im besten Interesse der EU und der Gaskunden, dass ein möglichst hoher Grad an Transparenz und Wettbewerbsfähigkeit auch hinsichtlich der Rohrleitungen aus diesen Ländern herrscht.



Drucksache 690/17

... Da diese Fragen durch das GDEW gesetzlich entschieden worden sind, gibt es diesbezüglich keinen neuen Sachstand zu berichten. Dem Infrastrukturansatz des GDEW entsprechend, sieht das Gesetz einen gestuften Rollout vor, der nicht in die Disposition des betroffenen Anlagenbetreibers bzw. Endkunden gestellt ist. Im Interesse der Kunden gelten jedoch strikte Preisobergrenzen, die die wirtschaftlichen Interessen der Kunden schützen. Das Gesetz enthält zudem klare Regelungen zur Erhebung von Daten und deren Verwendung sowie zur Datensicherheit. Das GDEW hat die von dem Bundesrat angesprochenen Aspekte also bedacht und regulatorische Vorkehrungen getroffen. Die praktische Umsetzung des Gesetzes im Bereich der Haushaltskunden steht noch bevor.

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Drucksache 690/17




Antwort der Bundesregierung zur Entschließung des Bundesrates zum Gesetz zur Digitalisierung der Energiewende GDEW vom 8. Juli 2016 349/16 B


 
 
 


Drucksache 412/17

... Ändert sich die Höhe der Grundzulage nach § 84 Satz 1 EStG, soll sich die Regelung des § 14 Absatz 1 AltvPIBV zur monatlichen Beitragshöhe oder Tilgungsleistung dem anpassen, ohne dass es einer weiteren Verordnungsänderung bedarf. Aus diesem Grund wird in der AltvPIBV nicht mehr der konkrete Betrag der Grundzulage genannt, sondern nur noch allgemein auf die Grundzulage verwiesen. Die für den Musterkunden eines Altersvorsorgevertrags zu berücksichtigende monatliche Beitragszahlung oder Tilgungsleistung ergibt sich nach Berücksichtigung der jährlichen Grundzulage, so dass -vergleichbar zu den Basisrentenverträgen - eine jährliche Einzahlung in Höhe von insgesamt 1 200 Euro resultiert.



Drucksache 419/1/17

... Die Einführung untertägiger Kapazitäten auch an Nichtkopplungspunkten kann zu einem geänderten Buchungsverhalten führen. Sofern wirtschaftlich von Vorteil und technisch möglich, wird der jeweilige Transportkunde von lang-auf kurzfristige Kapazitätsbuchungen umstellen und zunehmend eine strukturierte Beschaffung vornehmen. Daraus können Netzentgelterhöhungen für die Kunden resultieren, die weiterhin auf langfristige Kapazitätsbuchungen angewiesen sind. Damit es nicht zu einer nachhaltigen, nicht verursachungsgerechten Umverteilung der Transportkosten kommt, erfolgt eine Evaluierung durch die Fernleitungsnetzbetreiber nach § 11 Absatz 3

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Drucksache 419/1/17




1. Zu Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe b § 11 Absatz 3 Satz 1 GasNZV

2. Zu Artikel 1 Nummer 12 § 21 Absatz 1, 2 Satz 1, 3 GasNZV


 
 
 


Drucksache 189/1/17

... 25. Der Bundesrat begrüßt die europäische Zielsetzung, den diskriminierungsfreien Zugang zu Fernwärme- und Kältesystemen aus erneuerbaren Quellen für Dritte zu eröffnen. Dies entspricht § 19 Absatz 1 in Verbindung mit 2 Nummer 4 Kartellgesetz, der auf einfachgesetzlicher Ebene bereits einen wettbewerbsrechtlichen Anspruch Dritter auf Mitbenutzung der Netze zur Belieferung eigener Kunden vorsieht. Die Durchleitungsrechte Dritter sollten dabei unter dem Vorbehalt der technischen Machbarkeit, der energetischen Effizienz und der wirtschaftlichen Zumutbarkeit sowohl für den Netzbetreiber als auch für die Energieverbraucher stehen.



Drucksache 419/17 (Beschluss)

... Die Einführung untertägiger Kapazitäten auch an Nichtkopplungspunkten kann zu einem geänderten Buchungsverhalten führen. Sofern wirtschaftlich von Vorteil und technisch möglich, wird der jeweilige Transportkunde von lang-auf kurzfristige Kapazitätsbuchungen umstellen und zunehmend eine strukturierte Beschaffung vornehmen. Daraus können Netzentgelterhöhungen für die Kunden resultieren, die weiterhin auf langfristige Kapazitätsbuchungen angewiesen sind. Damit es nicht zu einer nachhaltigen, nicht verursachungsgerechten Umverteilung der Transportkosten kommt, erfolgt eine Evaluierung durch die Fernleitungsnetzbetreiber nach § 11 Absatz 3

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Drucksache 419/17 (Beschluss)




Zu Artikel 1 Nummer 6


 
 
 


Drucksache 135/17

... 3. ihre Tätigkeit nicht als selbständige Heilkunde ausüben.

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Drucksache 135/17




Gesetz

Artikel 1
Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch

§ 64d
Modellvorhaben zur Heilmittelversorgung

Artikel 1a
Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch

§ 118
Übergangsregelung für Tätigkeiten als Notärztin oder Notarzt im Rettungsdienst

Artikel 1b
Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch

Artikel 1c
Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch

Artikel ld
Änderung der Risikostruktur-Ausgleichsverordnung

Artikel le
Weitere Änderung der Risikostruktur-Ausgleichsverordnung

§ 33a
Folgegutachten zu Zuweisungen zur Deckung der Aufwendungen für Krankengeld und Auslandsversicherte

Artikel 1f
Änderung des Krankenpf~egegesetzes

Artikel 1g
Änderung der Bundes-Apothekerordnung

Artikel 1h
Änderung des Notfallsanitätergesetzes

Artikel 1i
Änderung des Versicherungsvertragsgesetzes

Artikel 1j
Änderung der Krankenversicherungsaufsichtsverordnung

Artikel 1k
Änderung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes

Artikel 2
Änderung des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte

Artikel 3
Inkrafttreten


 
 
 


Drucksache 538/17

... "(7) Im Fall der Belieferung von Letztverbrauchern mit Mieterstrom nach § 21 Absatz 3 sind die Absätze 1 bis 5 nur für den Teil des gelieferten Stroms anzuwenden, der nicht Mieterstrom nach § 21 Absatz 3 ist. Der in einem Kalenderjahr verbrauchte Mieterstrom nach § 21 Absatz 3 ist zu Zwecken der Stromkennzeichnung auf die jeweiligen Mieterstromkunden nach dem Verhältnis ihrer Jahresverbräuche zu verteilen und den Mieterstromkunden entsprechend auszuweisen. Mieterstrom nach § 21 Absatz 3 ist als "Mieterstrom, finanziert aus der EEG-Umlage" zu kennzeichnen."

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Drucksache 538/17




Gesetz

Artikel 1
Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes

§ 21
Einspeisevergütung und Mieterstromzuschlag.

§ 23b
Besondere Bestimmung zum Mieterstromzuschlag

§ 53
Verringerung der Einspeisevergütung und des Mieterstromzuschlags.

§ 61f
Rechtsnachfolge bei Bestandsanlagen

§ 99
Mieterstrombericht

Artikel 2
Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes

§ 42a
Mieterstromverträge

Artikel 3
Änderung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes

Artikel 4
Änderung des Windenergie\-auf-See-Gesetzes

Artikel 5
Änderung der Marktstammdatenregisterverordnung

Artikel 6
Inkrafttreten


 
 
 


Drucksache 342/17

... 2. gewährleistet ist, dass die technische Durchführung durch eine Person erfolgt, die die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz besitzt und die nach der Rechtsverordnung nach § 86 Satz 2 Nummer 6 zur technischen Durchführung der Untersuchung in der Teleradiologie berechtigt ist,



Drucksache 418/17 (Beschluss)

... Grundsätzlich gelten die Anforderungen des Mess- und Eichrechts für alle Messgeräte, sofern sie unter den Anwendungsbereich des Mess- und Eichrechts fallen. Aus Gründen des Kunden- und Verbraucherschutzes ist vorgesehen, dass ein Messgerät das Messergebnis und die Angaben, die zur Bestimmung eines bestimmten Geschäftsvorgangs erforderlich sind, dauerhaft aufzeichnen muss, wenn die Messung nicht wiederholbar ist und das Messgerät normalerweise dazu bestimmt ist, in Abwesenheit einer der Parteien benutzt zu werden. Darüber hinaus muss bei Abschluss der Messung auf Anfrage ein dauerhafter Nachweis des Messergebnisses und der Angaben, die zur Bestimmung eines bestimmten Geschäftsvorgangs erforderlich sind, zur Verfügung stehen (Anlage 2 Nummer 10

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Drucksache 418/17 (Beschluss)




1. Zu Artikel 1 Nummer 14 § 26 Absatz 2 Satz 2

2. Zu Artikel 1 Nummer 20 Buchstabe b Anlage 1 Nummer 5 Buchstabe c Doppelbuchstabe ee - neu -

Zu Doppelbuchstabe dd

Zu Doppelbuchstabe ee

3. Zu Artikel 1 Nummer 25 Buchstaben b - neu -,

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b


 
 
 


Drucksache 144/17

... - Ausarbeitung von Empfehlungen für Vertragsklauseln, um den Anbieterwechsel zu vereinfachen: Da sich die Übertragbarkeit von Daten und der Wechsel des Datendiensteanbieters gegenseitig bedingen, könnte die Ausarbeitung von Standardvertragsklauseln geprüft werden, die den Diensteanbieter verpflichten, für die Übertragbarkeit von Kundendaten zu sorgen. - Weiterentwicklung der Rechte auf Datenübertragbarkeit: Ausgehend von dem in der DS-GVO festgelegten Recht auf Datenübertragbarkeit und den vorgeschlagenen Vertragsklauseln für die Bereitstellung digitaler Inhalte, könnte ein weitergehendes Recht auf Übertragbarkeit nicht personenbezogener Daten insbesondere im Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen eingeführt werden, wobei dem Ergebnis der laufenden Beurteilung zentraler Teile des EU-Marketing- und Verbraucherrechts gebührend Rechnung zu tragen wäre36.

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Drucksache 144/17




Mitteilung

1. Einleitung

2. FREIER DATENVERKEHR

3. DATENZUGANG und -ÜBERTRAGUNG

3.1. Art der in Frage kommenden Daten

3.2. Einschränkung des Datenzugangs

3.3. Von Maschinen erzeugte Rohdaten: Rechtslage in der EU und auf nationaler Ebene

3.4. Die Situation in der Praxis

3.5. Ein künftiger EU-Rahmen für den Datenzugang

4. Haftung

4.1. EU-Haftungsregelungen

4.2. Mögliche Ansätze für die Zukunft

5. DATENÜBERTRAGBARKEIT, Interoperabilität und NORMEN

5.1. Übertragbarkeit von nicht personenbezogenen Daten

5.2. Interoperabilität

5.3. Normen

5.4. Mögliche Ansätze für die Zukunft

6. ERPROBUNGEN und TESTS

7. Schlussfolgerung


 
 
 


Drucksache 747/17

... (5) Um die Grundlagen zu stärken, die über den gesamten Konjunkturzyklus hinweg für Haushaltsdisziplin sorgen, haben 25 Mitgliedstaaten am 2. März 2012 den zwischenstaatlichen Vertrag über Stabilität, Koordinierung und Steuerung im Rahmen der Wirtschafts- und Währungsunion (SKS-Vertrag) unterzeichnet und ratifiziert. Titel III des SKS-Vertrags ("Fiskalpolitischer Pakt") ist für die Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, sowie auf freiwilliger Basis für Bulgarien, Dänemark und Rumänien verbindlich (im Folgenden "Vertragsparteien") und verpflichtet dazu, die Auflage eines strukturell ausgeglichenen Haushalts sowie eines bei einer erheblichen Abweichung automatisch ausgelösten und durch unabhängige Institutionen überwachten Korrekturmechanismus in der jeweiligen nationalen Rechtsordnung der Vertragsparteien zu verankern. Die Vertragsparteien haben ihren Willen bekundet, dieses zwischenstaatliche Instrument als vorübergehendes Instrument zu nutzen. Dieser Wille findet in Artikel 16 des SKS-Vertrags Ausdruck, in dem steht, dass binnen höchstens fünf Jahren ab dem Inkrafttreten des Vertrags die notwendigen Schritte mit dem Ziel unternommen werden, den Inhalt des Vertrags in den Rechtsrahmen der Union zu überführen. Daher sollten Bestimmungen in den Rechtsrahmen der Union aufgenommen werden, die ein Inkrafttreten des Inhalts des SKS-Vertrags ermöglichen.



Drucksache 420/1/17

... 5. Der Bundesrat begrüßt die Überlegungen der Kommission zur Stärkung des Zugangs zum zentralen Clearing für Endkunden (Artikel 4 Absatz 3a des Verordnungsvorschlags). Die vorgesehene Öffnung des Zugangs zu einem indirekten Clearing über ein faires und diskriminierungsfreies Marktumfeld ist ein positiver erster Schritt.



Drucksache 49/17 (Beschluss)

... es). Eine Einzelvermessung ist vielfach aus tatsächlichen Gründen keine realistische Alternative für die betroffenen Eigentümer. Im Rahmen der Trennvermessung müsste eine Vereinbarung aller Eigentümer von Anteilen an dem jeweiligen ungetrennten Hofraum herbeigeführt werden, weil Größe und Lage der einzelnen Grundstücke nicht hinreichend feststehen. Diese müsste notariell beurkundet werden, weil die Festlegung der Grundstücksgrenzen für jeden Eigentümer eine Verpflichtung zur Verfügung über mögliches Eigentum an (weiteren) Teilen des Hofraumgrundstückes beinhaltet. Insbesondere bei großen Hofräumen mit einer Vielzahl von zu beteiligenden Grundstückseigentümern - sofern diese nach eventuell eingetretenen Erbfällen überhaupt sicher feststehen - sind damit hohe Kosten verbunden. Den an einer zeitnahen Lösung interessierten Eigentümern wird es daher vielfach kaum gelingen, durch Einzelvermessung schneller ein Ergebnis zu erzielen als auf den Abschluss des Flurbereinigungsverfahrens zu warten.



Drucksache 262/17 (Beschluss)

... Mit dem Gesetzentwurf wird den Betroffenen der Makel genommen, mit dem sie bisher wegen einer Verurteilung allein aufgrund ihrer sexuellen Orientierung leben mussten. Jenseits von Urteilsaufhebung und Entschädigungsleistungen wird öffentlich bekundet, dass der Gesetzgeber die Bereitschaft zur Korrektur aufbringt. Dies ist ein positives Signal nicht nur für die Betroffenen, sondern auch für die Mehrheitsgesellschaft. Es wird damit aber auch über nationale Grenzen hinaus ein Zeichen gesetzt. Deutschland bezieht Position gegen Diskriminierung und Ausgrenzung in Zeiten, in denen Homosexualität in mehreren Ländern immer noch stark geächtet wird.



Drucksache 533/17

... 4. der Antragsteller nicht durch eine vor der Industrie- und Handelskammer erfolgreich abgelegte Prüfung nachweist, dass er die für die Versicherungsvermittlung oder Versicherungsberatung notwendige Sachkunde über die versicherungsfachlichen, insbesondere hinsichtlich Bedarf, Angebotsformen und Leistungsumfang, und die rechtlichen Grundlagen sowie die Kundenberatung besitzt.

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Drucksache 533/17




Artikel 1
Änderung der Gewerbeordnung

§ 34d
Versicherungsvermittler, Versicherungsberater

§ 34e
Verordnungsermächtigung

§ 147c
Verstoß gegen Wohlverhaltenspflichten bei der Vermittlung von Versicherungsanlageprodukten

§ 156
Übergangsregelungen zu den §§ 34d und 34e

Artikel 2
Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes

§ 48
Anforderungen an den Versicherungsvertrieb.

§ 48a
Vertriebsvergütung und Vermeidung von Interessenkonflikten

§ 48b
Sondervergütungs- und Provisionsabgabeverbot

§ 48c
Durchleitungsgebot

Artikel 3
Änderung des Versicherungsvertragsgesetzes

§ 1a
Vertriebstätigkeit des Versicherers

§ 6a
Einzelheiten der Auskunftserteilung

§ 7a
Querverkäufe

§ 7b
Information bei Versicherungsanlageprodukten

§ 7c
Beurteilung von Versicherungsanlageprodukten; Berichtspflicht

§ 7d
Beratung, Information und Widerruf bei bestimmten Gruppenversicherungen

§ 66
Sonstige Ausnahmen

§ 155
Standmitteilung

Artikel 4
Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes

Artikel 5
Änderung des Gesetzes zur Einrichtung einer Abschlussprüferaufsichtsstelle beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle

Artikel 6
Inkrafttreten


 
 
 


Drucksache 519/17

Gesetz zu der am 19. Juni 1997 beschlossenen Urkunde zur Abänderung der Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation



Drucksache 186/2/17

... 43. Einerseits bestehen auch hier Bedenken aus Sicht des Demokratieprinzips. Andererseits sind die in Artikel 51 des Verordnungsvorschlags vorgesehenen Aufgaben der Europäischen Organisation der Verteilernetzbetreiber (EUVNB) sehr unbestimmt und sehr weit definiert und gehen über das erklärte Ziel - stärkere Beteiligung der Verteilernetzbetreiber bei der Entwicklung des europäischen Strombinnenmarktes - erheblich hinaus. Darüber hinaus benachteiligt die geplante Ausgestaltung der EU-VNB in ganz erheblichem Maße kleinere und kleinste Verteilernetzbetreiber sowie klassische Stadtwerke. Nach dem Vorschlag können diese regelmäßig nicht Mitglied der EU-VNB werden, da sie in der Regel Teil eines vertikal integrierten Unternehmens bzw. (da sie die sogenannte De-MinimisAusnahme für Netzbetreiber mit weniger als 100.000 Kunden nutzen) nicht entflochten im Sinne der Verordnung sind. Aus Sicht des Bundesrates sollte es den einzelnen Netzbetreibern überlassen bleiben, ob sie sich für eine Teilnahme an der EU-VNB entscheiden wollen.



Drucksache 588/1/17

... 24. Nach Auffassung des Bundesrates sollte Artikel 21 des Verordnungsvorschlags dahingehend geändert werden, dass beim Vertrieb von PEPP außerhalb des Fernabsatzes den Kundinnen und Kunden die Unterlagen und Informationen sowohl in Papierform als auch in elektronischer Form auf einem dauerhaften Datenträger angeboten werden. Dies gilt insbesondere für das Basisinformationsblatt, das die Kundinnen und Kunden beim Beratungsgespräch leicht und ohne technische Hilfsmittel einsehen können sollen.

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Drucksache 588/1/17




Zur Vorlage allgemein

Zu einzelnen Vorschriften

Zu Produkten der Altersvorsorge


 
 
 


Drucksache 340/17

... informiert der Verwalter des Hauptinsolvenzverfahrens die lokalen Gläubiger, welche Fernkommunikationsmittel bei der Abstimmung zulässig sind und welche Gruppen für die Abstimmung gebildet wurden. Er hat ferner darauf hinzuweisen, dass diese Gläubiger bei der Anmeldung ihrer Forderungen Urkunden beifügen sollen, aus denen sich ergibt, dass sie lokale Gläubiger im Sinne von Artikel 2 Nummer 11 der Verordnung (EU) Nr.



Drucksache 4/17

... Ziel der vorgeschlagenen Verordnung ist es, für eine ausreichende Krisenvorsorge in ganz Europa zu sorgen, Vertrauen und Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten zu stärken und die Auswirkungen solcher Krisen auf die Kunden zu mindern. Dazu sind gemeinsame verbindliche Bestimmungen und Grundsätze sowie Mechanismen für die grenzübergreifende Zusammenarbeit vorgesehen.

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Drucksache 4/17




Vorschlag

Begründung

1. Kontext des Vorschlags

- Gründe und Ziele des Vorschlags

- Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich

- Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen

2. Rechtsgrundlage, Subsidiarität und Verhältnismässigkeit

- Rechtsgrundlage

- Subsidiarität bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit

- Verhältnismäßigkeit

- Wahl des Instruments

3. Ergebnisse der EX-POST-BEWERTUNG, der Konsultation der Interessenträger und der Folgenabschätzung

- Ex-post-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften

- Konsultation der Interessenträger

- Einholung und Nutzung von Expertenwissen

- Folgenabschätzung

1. Wirtschaftliche Auswirkungen

2. Wer ist auf welche Weise betroffen?

- Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung

4. Auswirkungen auf den Haushalt

5. Sonstige Elemente

- Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten

- Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags

Vorschlag

Kapitel I
Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1
Gegenstand

Artikel 2
Begriffsbestimmungen

Artikel 3
Zuständige Behörde

Kapitel II
Risikobewertung

Artikel 4
Bewertung der Versorgungssicherheit

Artikel 5
Methode zur Bestimmung von Szenarien für Stromversorgungskrisen auf regionaler Ebene

Artikel 6
Bestimmung von Szenarien für Stromversorgungskrisen auf regionaler Ebene

Artikel 7
Bestimmung von Szenarien für Stromversorgungskrisen auf nationaler Ebene

Artikel 8
Methode für kurzfristige Abschätzungen der Leistungsbilanz

Artikel 9
Kurzfristige Abschätzungen der Leistungsbilanz

Kapitel III
Risikovorsorgeplan

Artikel 10
Erstellung der Risikovorsorgepläne

Artikel 11
Inhalt der Risikovorsorgepläne - nationale Maßnahmen

Artikel 12
Inhalt der Risikovorsorgepläne - regional abgestimmte Maßnahmen

Kapitel IV
Bewältigung von Stromversorgungskrisen

Artikel 13
Frühwarnung und Erklärung des Eintritts einer Krise

Artikel 14
Zusammenarbeit und Unterstützung

Artikel 15
Einhaltung von Marktvorschriften

Kapitel V
Bewertung und Überwachung

Artikel 16
Nachträgliche Analyse

Artikel 17
Überwachung durch die Koordinierungsgruppe Strom

Kapitel VI
Schlussbestimmungen

Artikel 18
Zusammenarbeit mit den Vertragsparteien der Energiegemeinschaft

Artikel 19
Befugnisübertragung

Artikel 20
Aufhebung

Artikel 21
Inkrafttreten

ANNEX 1 Anhang der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Risikovorsorge im Elektrizitätssektor und zur Aufhebung der Richtlinie2005/89/EG

Anhang
Muster für den Risikovorsorgeplan

Allgemeine Informationen

1. Zusammenfassung der SZENARIEN für STROMVERSORGUNGSKRISEN

2. AUFGABEN und ZUSTÄNDIGKEITEN der zuständigen BEHÖRDE

3. Verfahren und Massnahmen in einer STROMVERSORGUNGSKRISE

3.1. Nationale Verfahren und Maßnahmen

3.2. Regionale Verfahren und Maßnahmen

4. KRISENMANAGER ODER KRISENMANAGEMENTTEAM

5. Konsultation der Interessenträger

6. NOTFALLTESTS


 
 
 


Drucksache 680/17 (Beschluss)

... 15. Im vorliegenden Verordnungsvorschlag sind die Sicherheitsziele der Zertifizierung auf das gefahrlose Erreichen des von den Nutzerinnen und Nutzer eines IKT-Produkts oder einer Dienstleistung verfolgten Nutzungszwecks ausgerichtet. Mit der Einführung von Vertrauenswürdigkeitsstufen richtet die Kommission das Niveau der IT-Sicherheit an deren Sicherheitsbedürfnis aus. Verarbeitet ein IKT-Produkt keine personenbezogenen Daten oder hat es keinen Einfluss auf Prozesse, deren Störung nach Einschätzung von Käuferinnen und Käufern oder Dienstleistungsnehmerinnen und -nehmern zu einem Schaden führen kann, werden viele Kundinnen und Kunden kein großes Sicherheitsbedürfnis entwickeln.



Drucksache 347/17 (Beschluss)

... c) Der Bundesrat hat jedoch Bedenken, dass die Eingrenzung des Förderanspruchs nach § 21 Absatz 3 EEG die Potenziale von PV-Mieterstrom unzureichend ausschöpft und die Akzeptanz gefährdet. Es wäre vielmehr notwendig, sich flexibel auf lokale Gegebenheiten einstellen zu können und auch Gebäude im räumlichen Zusammenhang, z.B. innerhalb einer Kundenanlage oder in einem Wohnquartier, auch in Kombination mit weiteren Erzeugungs- und Speicheranlagen versorgen zu können. Somit können auch Mieter in Gebäuden an solchen lokalen Modellen partizipieren, denen ansonsten aufgrund einer ungünstigen Dachausrichtung eine Versorgung aus einer PV-Anlage verwehrt bliebe.

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Drucksache 347/17 (Beschluss)




1. Zum Gesetzentwurf allgemein

Zu Buchstabe n

2. Zu Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe b § 21 Absatz 3 Satz 1 EEG 2017

3. Zu Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe b § 21 Absatz 3 Satz 1 EEG 2017 und Nummer 19 Buchstabe b § 79 Absatz 8 EEG 2017

4. Zu Artikel 1 Nummer 7 § 23b Absatz 3 und 4 EEG 2017

5. Zu Artikel 1 Nummer 9 Buchstabe b § 24 Absatz 2 EEG

6. Zu Artikel 1 Nummer 14 Buchstabe b und Buchstaben c und d - neu - EEG 2017

7. Zu Artikel 2 Nummer 4 § 42a Absatz 2 Satz 1 EnWG

8. Zu Artikel 2 Nummer 4 § 42a Absatz 2 Satz 1 EnWG

9. Zu Artikel 2 Nummer 4 § 42a Absatz 2 Satz 2 EnWG

10. Zu Artikel 2 Nummer 4 § 42a Absatz 3 Satz 1 EnWG

11. Zum Gesetzentwurf allgemein


 
 
 


Drucksache 464/17

... b) in allen anderen Fällen: Name des Kundengeldabsicherers (§ 651r Absatz 3 des

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Drucksache 464/17




,Artikel 6 Änderung des Kapitalanlagegesetzbuchs

,Anlage 11 zu Artikel 250 § 2 Absatz 1 Muster für das Formblatt zur Unterrichtung des Reisenden bei einer Pauschalreise nach § 651a des Bürgerlichen Gesetzbuchs


 
 
 


>> Weitere Fundstellen >>

Suchbeispiele:


Informationssystem - umwelt-online
Internet

Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen: Abfall, Allgemeines, Anlagentechnik, Bau, Biotechnologie, Energienutzung, Gefahrgut, Immissionsschutz, Lebensmittel & Bedarfsgegenstände, Natur-, Pflanzen-, Tierschutz, Boden/Altlasten, Störfallprävention&Katastrophenschutz, Chemikalien, Umweltmanagement sowie Arbeitsschutz einschließlich des zugehörigen EU-Regelwerkes. Das Informationssystem wird kontinierlich entsprechend den Veröffentlichungen des Gesetzgebers aktualisiert.

Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009, des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.