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"Kulturart"
Drucksache 96/19
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Agrarstatistikgesetzes
... b) die Anbauflächen nach Kulturarten, Kulturformen, Pflanzengruppen, Pflanzenarten und Nutzungszweck,
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1
Abschnitt 4 Strukturerhebungen in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben
Unterabschnitt 1 Allgemeine Vorschrift
§ 24 Einzelerhebungen
Unterabschnitt 2 Agrarstrukturerhebung
§ 25 Erhebungseinheiten
§ 26 Erhebungszeitraum
§ 27 Erhebungsart und Erhebungsmerkmale
§ 28 Berichtszeit
Unterabschnitt 3 Strukturerhebung der Forstbetriebe
§ 29 Erhebungseinheiten
§ 30 Periodizität
§ 31 Erhebungsart und Erhebungsmerkmale
§ 32 Berichtszeitpunkt
§ 33 Besondere Vorschrift zur Verwendung von Verwaltungsdaten
Artikel 2
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
III. Alternativen
IV. Gesetzgebungskompetenz
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
4.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
4.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
4.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
5. Weitere Kosten
6. Weitere Gesetzesfolgen
VII. Befristung; Evaluierung
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu § 24
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu § 25
Zu § 26
Zu § 27
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu § 28
Zu § 29
Zu § 30
Zu § 31
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu § 32
Zu § 33
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Buchstabe e
Zu Buchstabe f
Zu Nummer 10
Zu Nummer 11
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 12
Zu Artikel 2
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Absatz 1 NKRG: NKR-Nr. 4672, BMEL: Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Agrarstatistikgesetzes
I. Zusammenfassung
II. Im Einzelnen
II.1. Erfüllungsaufwand
II.2. Umsetzung von EU-Recht
II.3. ‚One in one out‘-Regel
III. Ergebnis
Drucksache 681/12
Allgemeine Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Einkommensteuer-Richtlinien 2008 (Einkommensteuer- Änderungsrichtlinien 2012 - EStÄR 2012)
... (2) 1Das Feldinventar/die stehende Ernte einer abgrenzbaren landwirtschaftlichen Nutzfläche ist jeweils als selbständiges Wirtschaftsgut des Umlaufvermögens anzusehen. 2Feldinventar ist die aufgrund einer Feldbestellung auf einer landwirtschaftlichen Nutzfläche vorhandene Kultur mit einer Kulturdauer von bis zu einem Jahr. 3Stehende Ernte ist der auf einer landwirtschaftlichen Nutzfläche vorhandene Bestand an erntereifem Feldinventar. 4Befinden sich auf einer abgrenzbaren landwirtschaftlichen Nutzfläche verschiedene Kulturarten, liegen entsprechend verschiedene selbständige Wirtschaftsgüter vor. 5Die Wirtschaftsgüter Feldinventar/stehende Ernte werden mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten einzeln bewertet (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 EStG). 6Anstelle der tatsächlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten kann bei einer Einzelbewertung unter den Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG auch der niedrigere Teilwert zum Ansatz kommen (>R 6.8 Abs. 1 Satz 2). 7Für einzelne Wirtschaftsgüter jeweils einer Kulturart kann bei der Inventur und der Bewertung eine Gruppe gebildet werden (>R 6.8 Abs. 4). 8Für die Bewertung können entweder betriebsindividuelle Durchschnittswerte oder standardisierte Werte (z.B. BMELV-Jahresabschluss) zugrunde gelegt werden.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Allgemeine Verwaltungsvorschrift
Entwurf
Artikel 1 Einkommensteuer-Änderungsrichtlinien 2012 (EStÄR 2012)
Artikel 2 Anwendung der Einkommensteuer-Richtlinien 2005
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 2172: Entwurf einer Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Einkommensteuer-Richtlinien 2008
1. Zusammenfassung
2. Im Einzelnen
Anlage 2 Stellungnahme der Bundesregierung zu der Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrats vom 19. Oktober 2012 zum Entwurf einer Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Einkommensteuer-Richtlinie 2008 (Einkommensteuer-Änderungsrichtlinien 2012 - EStÄR 2012)
Drucksache 632/11 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik KOM (2011) 625 endg.; Ratsdok. 15396/11 Drucksache: 632/11 und zu632/11
... a) In den Betrieben sind auf den Ackerflächen zur Erhaltung der Biodiversität und der Verbesserung des Bodenschutzes mindestens drei Hauptkulturarten, von denen keine überwiegen darf, anzubauen, bzw. ist eine dreigliedrige Fruchtfolge im dreijährigen Rhythmus vorzunehmen.
Drucksache 632/1/11
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik
... a) In den Betrieben sind auf den Ackerflächen zur Erhaltung der Biodiversität und der Verbesserung des Bodenschutzes mindestens drei Hauptkulturarten, von denen keine überwiegen darf, anzubauen, bzw. ist eine dreigliedrige Fruchtfolge im dreijährigen Rhythmus vorzunehmen.
Drucksache 336/10
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zu europäischen Statistiken über Dauerkulturen KOM (2010) 249 endg., Ratsdok. 10229/10
... (2) Die Kommission benötigt zur Erfüllung der Aufgaben, die ihr durch den Vertrag und durch die gesetzlichen Vorschriften der Union über die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte übertragen worden sind, genaue Angaben über das Produktionspotenzial der Anlagen bestimmter Dauerkulturarten in der Union. Um sicherzustellen, dass die Gemeinsame Agrarpolitik ordnungsgemäß verwaltet wird, ist die Kommission darauf angewiesen, dass regelmäßig alle fünf Jahre Daten über Dauerkulturen übermittelt werden.
Drucksache 503/10
Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Verordnung zur Erhebung agrarstatistischer Daten für die Emissionsberichterstattung (Agrarstatistik-Emissionsberichterstattungsverordnung 2011 - AgrStatEBV 2011)
... b) nach Kulturarten, bei Ackerland zusätzlich nach bestellter oder unbestellter Fläche,
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
2. Vollzugsaufwand
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
Verordnung
§ 1 Bodennutzungshaupterhebung
§ 2 Erhebung über die Viehbestände
§ 3 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
A. Allgemeiner Teil
1. Ausgangslage, Ausgestaltung der Verordnung
2. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
2.1 Kosten ohne Vollzugsaufwand
2.2 Vollzugsaufwand
2.2.1 Statistisches Bundesamt
2.2.2 Statistische Ämter der Länder
2.2.3 Einmalige Kosten der Verbundprogrammierung
3. Sonstige Kosten
4. Bürokratiekosten
5. Gleichstellungspolitische Gesetzesfolgenabschätzung
B. Besonderer Teil
Zu § 1
Zu § 2
Zu § 3
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 1334: Entwurf einer Verordnung zur Erhebung agrarstatistischer Daten für die Emissionsberichterstattung
Drucksache 152/10 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze
... Auf Grund dieser Meldung stellen die LSV-Träger dann fest, ob überhaupt eine Versicherungspflicht besteht. Eine Versicherungspflicht zur Landwirtschaftlichen Alterskasse ist insbesondere davon abhängig, dass der Betrieb von seinem Bewirtschaftungsumfang die Mindestgröße erreicht. Gerade die Bewirtschafter kleinerer Betriebe mit unterschiedlichen Kulturarten sind grundsätzlich nicht in der Lage, die Mindestgröße festzustellen, sondern sind auf die Feststellung der Landwirtschaftlichen Alterskasse angewiesen. Noch viel weniger kann somit dessen Ehegatte beurteilen, ob er der Versicherungspflicht zur Landwirtschaftlichen Alterskasse unterliegt.
1. Zu Artikel 1 Nummer 10 § 28b Absatz 6 Satz 1 SGB IV
2. Zu Artikel 1 Nummer 14 Buchstabe a § 28q Absatz 1a Satz 3a - neu - SGB IV
3. Zu Artikel 3 Nummer 13 § 129 Absatz 1 Nummer 5 SGB VII
4. Zu Artikel 3 Nummer 14 § 131 Absatz 1 SGB VII
5. Zu Artikel 3 Nummer 18a - neu - § 218d Absatz 1 SGB VII
6. Zu Artikel 3 Nummer 19 § 225 Absatz 1 Satz 1 und 2, Absatz 2 Satz 1 und 2 SGB VII
7. Zu Artikel 5 Nummer 5 § 83a SGB X
8. Zu Artikel 5 Nummer 6 Buchstabe c Doppelbuchstabe bb § 85 Absatz 3 Satz 2 und 3 SGB X
9. Zu Artikel 6 § 172 Absatz 3 Nummer 1 SGG
10. Zu Artikel 7 Nummer 1 Buchstabe a § 3 Absatz 2 Satz 4 ALG
11. Zu Artikel 7a - neu - Änderung des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes
Artikel 7a Änderung des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes
12. Zu Artikel 8a - neu - § 24 Absatz 1 Satz 3 - neu - KSVG
Artikel 8a Änderung des Gesetzes über die Sozialversicherung der selbständigen Künstler und Publizisten (Künstlersozialversicherungsgesetz)
Drucksache 152/1/10
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze
... Auf Grund dieser Meldung stellen die LSV-Träger dann fest, ob überhaupt eine Versicherungspflicht besteht. Eine Versicherungspflicht zur Landwirtschaftlichen Alterskasse ist insbesondere davon abhängig, dass der Betrieb von seinem Bewirtschaftungsumfang die Mindestgröße erreicht. Gerade die Bewirtschafter kleinerer Betriebe mit unterschiedlichen Kulturarten sind grundsätzlich nicht in der Lage, die Mindestgröße festzustellen, sondern sind auf die Feststellung der Landwirtschaftlichen Alterskasse angewiesen. Noch viel weniger kann somit dessen Ehegatte beurteilen, ob er der Versicherungspflicht zur Landwirtschaftlichen Alterskasse unterliegt.
1. Zu Artikel 1 Nummer 10 § 28b Absatz 6 Satz 1 SGB IV
2. Zu Artikel 1 Nummer 14 Buchstabe a § 28q Absatz 1a Satz 3a - neu - SGB IV
3. Zu Artikel 3 Nummer 13 § 129 Absatz 1 Nummer 5 SGB VII
4. Zu Artikel 3 Nummer 14 § 131 Absatz 1 SGB VII
5. Zu Artikel 3 Nummer 18a - neu - § 218d Absatz 1 SGB VII
6. Zu Artikel 3 Nummer 19 § 225 Absatz 1 Satz 1 und 2, Absatz 2 Satz 1 und 2 SGB VII
7. Zu Artikel 5 Nummer 5 § 83a SGB X
8. Zu Artikel 5 Nummer 6 Buchstabe c Doppelbuchstabe bb § 85 Absatz 3 Satz 2 und 3 SGB X
9. Zu Artikel 6 § 172 Absatz 3 Nummer 1 SGG
10. Zu Artikel 7 Nummer 1 Buchstabe a § 3 Absatz 2 Satz 4 ALG
11. Zu Artikel 7 Nummer 1 Buchstabe a § 3 Absatz 2 Satz 4 ALG
12. Zu Artikel 7a - neu - Änderung des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes
Artikel 7a Änderung des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes
13. Zu Artikel 8a - neu - § 24 Absatz 1 Satz 3 - neu - KSVG
Artikel 8a Änderung des Gesetzes über die Sozialversicherung der selbständigen Künstler und Publizisten (Künstlersozialversicherungsgesetz)
Drucksache 84/10
... " insoweit genauer gefasst, als statt auf zusammenhängende landwirtschaftliche Flächen, die mit einer Kulturart bestellt sind, auf zusammenhängende landwirtschaftliche Flächen abgestellt wird, die mit einem bestimmten Nutzungscode beantragt werden. Dies stellt ebenfalls keine Änderung des bestehenden Referenzsystems "
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
2. Vollzugsaufwand
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
Verordnung
Zweite Verordnung
Artikel 1 Änderung der Betriebsprämiendurchführungsverordnung
§ 2 Regionaler Durchschnitt
§ 3a Niederwald mit Kurzumtrieb
§ 20 Zuständige Verwaltungsbehörde
§ 21 Übergangsregelung
Artikel 2 Änderung der InVeKoS-Verordnung
§ 2a Mindestfläche für den Bezug von Direktzahlungen
§ 4 Begriff der landwirtschaftlichen Parzelle
Abschnitt 9 Milch-Sonderprogramm
§ 28 Verspätete Antragstellung
§ 28a Höhere Gewalt und sonstige außergewöhnliche Umstände
§ 33 Zuständige Verwaltungsbehörde
Artikel 3 Neubekanntmachung
Artikel 4 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Sachverhalt und Zielsetzung
II. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
Zu Nummer 11
Zu Nummer 12
Zu Nummer 13
Zu Artikel 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
Zu Nummer 11
Zu Nummer 12
Zu Nummer 13
Zu Nummer 14
Zu Nummer 15
Zu Nummer 16
Zu Nummer 17
Zu Nummer 18
Zu Nummer 19
Zu Nummer 20
Zu Nummer 21
Zu Nummer 22
Zu Nummer 23
Zu Nummer 24
Zu Nummer 25
Zu Nummer 26
Zu Nummer 27
Zu Nummer 28
Zu Nummer 29
Zu Artikel 3
Zu Artikel 4
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 1180: Zweite Verordnung zur Änderung der Betriebsprämienverordnung und der InVeKoS-Verordnung
Drucksache 808/09 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Dritte Verordnung zur Änderung der Direktzahlungen -Verpflichtungenverordnung
... Die mit den Klammerzusätzen vorgenommenen Konkretisierungen stellen eine nicht notwendige Einschränkung der möglichen Kulturarten dar. So fehlen z.B. unter Nummer 1 die sonstigen Hülsenfrüchte (z.B. Linsen), unter Nummer 2 Sojabohnen, Öllein und die sonstigen Ölfrüchte (z.B. Körnersenf) und unter Nummer 5 insbesondere die Kulturen Wechselgrünland und Grünlandeinsaaten (soweit sie auf Grund der fehlenden Fünfjährigkeit noch nicht dem Dauergrünland zuzurechnen sind). Daher ist klarzustellen, dass die Aufzählung der in den Klammerzusätzen genannten Früchte nicht abschließend ist.
1. Zu Artikel 1 Nummer 1 § 3 Absatz 3
2. Zu Artikel 1 Nummer 3 Anlage 4 Nummer 1, 2 und 5
Zu Buchstabe n
Zu Buchstabe c
3. Zu Artikel 2 Inkrafttretensregelung
Drucksache 338/09
Unterrichtung durch die Bundesregierung
Mitteilung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften an das Europäische Parlament und den Rat: Auf dem Weg zu einer nachhaltigen Zukunft für die Aquakultur - Neuer Schwung für die Strategie für die nachhaltige Entwicklung der europäischen Aquakultur KOM (2009) 162 endg.; Ratsdok. 8677/09
... Problematisch für die Entwicklung der Aquakultur ist weiterhin die Verfügbarkeit von erschwinglichem und leicht zugänglichem Fischfutter. Der europäische Markt verlangt in erster Linie nach Fleisch fressenden Aquakulturarten, für deren Futter immer noch überwiegend Fischmehl und Fischöl benötigt werden. Die Abhängigkeit des Sektors von Fischmehl und Fischöl als Hauptbestandteilen des Fischfutters könnte Zweifel an der wirtschaftlichen und ökologischen Nachhaltigkeit des Sektors aufkommen lassen. Einerseits kann die Erzeugung von Fischmehl/Fischöl kaum mit der steigenden Nachfrage Schritt halten, was zu einem Preisanstieg für diese Produkte führt. Andererseits kann durch die Verwendung von Fischmehl/Fischöl, das aus der industriellen Fischerei stammt, die Nachhaltigkeit des Sektors in Frage gestellt werden, was wiederum seinem Image schadet. Gleichzeitig sind bei der Suche nach geeigneten Alternativen verschiedene Aspekte zu berücksichtigen, die vom Verbraucherschutz bis zum Wohlergehen der Tiere reichen. Bei der Festlegung von Gemeinschaftsvorschriften und Normen für Fischfutter muss sorgfältig zwischen den Vorteilen eines hohen Verbraucherschutzes und den Einschränkungen für die Wettbewerbsfähigkeit des Sektors abgewogen werden.
Drucksache 808/1/09
Empfehlungen der Ausschüsse
Dritte Verordnung zur Änderung der Direktzahlungen -Verpflichtungenverordnung
... Die mit den Klammerzusätzen vorgenommenen Konkretisierungen stellen eine nicht notwendige Einschränkung der möglichen Kulturarten dar. So fehlen z.B. unter Nummer 1 die sonstigen Hülsenfrüchte (z.B. Linsen), unter Nummer 2 Sojabohnen, Öllein und die sonstigen Ölfrüchte (z.B. Körnersenf) und unter Nummer 5 insbesondere die Kulturen Wechselgrünland und Grünlandeinsaaten (soweit sie auf Grund der fehlenden Fünfjährigkeit noch nicht dem Dauergrünland zuzurechnen sind). Daher ist klarzustellen, dass die Aufzählung der in den Klammerzusätzen genannten Früchte nicht abschließend ist.
1. Zu Artikel 1 Nummer 1 § 3 Absatz 3
2. Zu Artikel 1 Nummer 3 Anlage 4 Nummer 1, 2 und 5
Zu Buchstabe n
Zu Buchstabe c
Zu Artikel 2
Drucksache 293/1/08
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Statistik der pflanzlichen Erzeugung KOM (2008) 210 endg.; Ratsdok. 8823/08
... - dass auf Grund der Pflicht zur Lieferung von Summenpositionen zu Anbauflächen und geschätzten Erntemengen über alle Kulturarten auch für Kulturen, die in Deutschland keine Bedeutung haben und auf nicht signifikant gesetzt wurden, Anbaufläche ermittelt und Erntemenge geschätzt werden müssen. Die Einzelwerte dieser Kulturen sind auch nicht an Eurostat zu liefern;
Drucksache 293/08 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Statistik der pflanzlichen Erzeugung KOM (2008) 210 endg.; Ratsdok. 8823/08
... - dass auf Grund der Pflicht zur Lieferung von Summenpositionen zu Anbauflächen und geschätzten Erntemengen über alle Kulturarten auch für Kulturen, die in Deutschland keine Bedeutung haben und auf nicht signifikant gesetzt wurden, Anbaufläche ermittelt und Erntemenge geschätzt werden müssen. Die Einzelwerte dieser Kulturen sind auch nicht an Eurostat zu liefern;
Drucksache 694/08
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Agrarstatistikgesetzes und des Rinderregistrierungsdurchführungsgesetzes
... (1) Erhebungsmerkmale der Bodennutzungshaupterhebung sind die Nutzung der Flächen nach Hauptnutzungsarten und Nutzungszweck, Kulturarten, Pflanzengruppen, Pflanzenarten und Kulturformen, auch nach Züchtungsmethode, sowie der Zwischenfruchtanbau nach der Pflanzengruppe und dem Nutzungszweck jeweils nach der Fläche.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Agrarstatistikgesetzes
Unterabschnitt 3 Bodennutzungshaupterhebung
§ 6 Erhebungseinheiten
§ 7 Erhebungsart, Periodizität, Erhebungszeitraum, Merkmale
§ 8 Erhebungsmerkmale und Berichtszeit
§ 11 Erhebungsmerkmale und Berichtszeitraum
Abschnitt 4 Strukturerhebungen in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben
Unterabschnitt 1 Allgemeine Vorschrift
§ 24 Einzelerhebungen und Periodizität
Unterabschnitt 2 Agrarstrukturerhebung
§ 25 Erhebungseinheiten
§ 26 Erhebungsart und Erhebungsprogramm
§ 27 Erhebungsmerkmale und Berichtszeit
Unterabschnitt 3 Haupterhebung der Landwirtschaftszählung
§ 28 Erhebungseinheiten
§ 29 Erhebungsart
§ 30 Erhebungsmerkmale und Berichtszeit
Unterabschnitt 4 Erhebung über landwirtschaftliche Produktionsmethoden
§ 31 Erhebungseinheiten
§ 32 Erhebungsart, Periodizität, Erhebungsmerkmale, Berichtszeit
Unterabschnitt 2 Rebflächenerhebung
§ 70 Erhebungsart und Periodizität
§ 71 Erhebungsmerkmale und Berichtszeit
§ 92 Hilfsmerkmale
§ 93 Auskunftspflicht
§ 97 Betriebsregister
§ 97a Feststellung der Grundgesamtheit
§ 99 Übergangsvorschriften
Artikel 2 Weitere Änderung des Agrarstatistikgesetzes
§ 4 Erhebungsart, Periodizität, Berichtszeitpunkt, Erhebungsmerkmale
Abschnitt 2 Erhebung über die Viehbestände
§ 18 Erhebungseinheiten
§ 19 Erhebungsart, Periodizität, Berichtszeitpunkt, Merkmale
§ 20 Erhebungsmerkmale
§ 20a Besondere Vorschriften zur Erhebung der Rinderbestände
Artikel 3 Änderung des Rinderregistrierungsdurchführungsgesetzes
Artikel 4 Änderung der Ersten Agrarstatistikverordnung
Artikel 5 Neufassung des Agrarstatistikgesetzes
Artikel 6 Inkrafttreten
A. Allgemeiner Teil
1. Allgemeines Ausgangslage, Zielsetzung des Gesetzentwurfs
Weitere Zielsetzungen des Gesetzentwurfs sind:
Aufbau des Gesetzentwurfs
Wesentliche Inhalte des Gesetzentwurfs
4 Gesetzesfolgen
2. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
2.1 Kosten ohne Vollzugsaufwand
2.2 Vollzugsaufwand in Bund und Ländern
a Kosten für den Bundeshaushalt
b Kosten für die Länder
3. Sonstige Kosten
4. Bürokratiekosten
Bürokratiekosten der Wirtschaft
a Bodennutzungshaupterhebung
b Erhebung über die Viehbestände
c Strukturerhebungen in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben
d Weitere Informationspflichten
5. Gleichstellungspolitische Gesetzesfolgenabschätzung
6. Befristungsmöglichkeit
7. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu den Nummer n
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu § 24
Zu Absatz 4
Zu § 25
Zu §§ 26
Zu den §§ 28
Zu den §§ 31
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
Zu den Nummer n
Zu den Nummer n
Zu Nummer 15
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4a
Zu Absatz 5
Zu Absatz 6
Zu Nummer 16
Zu Nummer 17
Zu Absatz 1
Zu den Absätzen 2 und 3
Zu Absatz 5
Zu Absatz 6
Zu Absatz 7
Zu Absatz 11
Zu Nummer 18
Zu Nummer 19
Zu Nummer 20
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu Absatz 6
Zu Absatz 7
Zu Nummer 21
Zu Nummer 22
Zu Absatz 2
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu Nummer 23
Zu Artikel 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Nummer 11
Zu Nummer 12
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Nummer 13
Zu Nummer 14
Zu Artikel 3
Zu Artikel 4
Zu Artikel 5
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 624: Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Agrarstatistikgesetzes und des Rinderregistrierungsdurchführungsgesetzes
Drucksache 840/1/08
... Viele Gartenbau- und Sonderkulturbetriebe bauen entweder mehrere Kulturarten nacheinander bzw. in zeitlich gestaffelten Kulturfolgen an und benötigen dadurch bis zu neun Monate im Jahr Erntehelfer. Saisonarbeitskräfte, die in kleineren oder Spezialbetrieben zum Einsatz kommen, welche ausschließlich z.B. Spargel oder Erdbeeren mit kurzen Erntephasen anbauen, hätten bei einer Verlängerung der Beschäftigungsdauer auf neun Monate die Möglichkeit, den Betrieb zu wechseln und wesentlich länger in der hiesigen Landwirtschaft zu arbeiten.
1. Zu Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe c § 2 Abs. 4 - neu - BeschV
2. Zu Artikel 1 Nr. 4 § 18 Satz 1 bis 3 BeschV
3*. Zu Artikel 1 Nr. 5 § 27 Abs. 1 und 2 - neu - BeschV
4. Zu Artikel 1 Nr. 5 § 27 Satz 2 BeschV
5. Zu Artikel 1 Nr. 5 § 27 Satz 4 - neu - BeschV
Zu Artikel 1
Drucksache 535/07
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Gentechnikgesetz es
... Durch geeignete Maßnahmen sollen Einträge in andere Grundstücke verhindert und Auskreuzungen in andere Kulturen benachbarter Flächen vermieden werden. Solche Einträge und Auskreuzungen können in Abhängigkeit von der Kulturart auch dadurch eintreten, dass gentechnisch veränderte Pflanzen in benachbarte Wildpflanzen einkreuzen und diese Wildpflanzen durch Samenverlust oder Pollenbildung in der folgenden Vegetationsperiode in gentechnikfreien Kulturen zur Ausbildung gentechnisch veränderter Pflanzen führen. Deshalb soll auch die Weiterverbreitung durch Wildpflanzen vermieden werden. Im Übrigen erwähnt die Vorschrift wie bisher die Haltung gentechnisch veränderter Tiere sowie die Beförderung, Lagerung und Weiterverarbeitung gentechnisch veränderter Organismen. Die nähere Ausgestaltung bleibt der entsprechenden Rechtsverordnung überlassen, die dem Bundesrat gleichzeitig mit diesem Gesetzentwurf zur Billigung vorgelegt wird.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1
Artikel 2
Artikel 3
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung, Gegenstand und wesentliche Regelungen
Anzeigepflicht für bestimmte gentechnische Anlagen
Ausnahmen für bestimmte GVO in gentechnischen Anlagen
Entsorgung von nicht zugelassenen GVO
Zentrale Kommission für die Biologische Sicherheit
II. Gesetzgebungskompetenz
III. Finanzielle Auswirkungen, Kosten für die Wirtschaft
1. Kosten für die öffentlichen Haushalte
2. Sonstige Kosten
IV. Bürokratiekosten
1. Bürokratiekosten der Wirtschaft
2. Bürokratiekosten der Bürgerinnen und Bürger
3. Bürokratiekosten der Verwaltung
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
Zu Nummer 11
Zu Nummer 12
Zu Nummer 13
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Buchstabe e
Zu Buchstabe f
Zu Buchstabe g
Zu Buchstabe h
Zu Buchstabe i
Zu Buchstabe j
Zu Nummer 14
Zu Nummer 15
Zu Nummer 16
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Buchstabe e
Zu Buchstabe f
Zu Nummer 17
Zu Nummer 18
Zu Nummer 19
Zu Nummer 20
Zu Nummer 21
Zu Nummer 22
Zu Nummer 23
Zu Nummer 24
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe d
Zu Nummer 25
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 26
Zu Nummer 27
Zu Nummer 28
Zu Nummer 29
Zu Nummer 30
Zu Nummer 31
Zu Nummer 32
Zu Nummer 33
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
Drucksache 288/06
Verordnung der Bundesregierung
Erste Verordnung zur Änderung der Direktzahlungen -Verpflichtungenverordnung
... Durch die Ergänzung des Absatzes 2 wird die Möglichkeit geschaffen, im Fall von vier angebauten Kulturarten, in geringem Umfang angebaute Kulturen (<15 %) auch mehreren anderen Kulturartenanteilen zurechnen zu können. Dies fördert die Kulturartenvielfalt, da Betriebe auf Einzelflächen "
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen
E. Sonstige Kosten
Verordnung
Erste Verordnung
Artikel 1 Änderung der Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung
Artikel 2 Inkrafttreten
A. Allgemeiner Teil
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu § 2
Zu § 3
Zu § 4
Zu § 5
Zu Nummer 2
Zu Tabelle 3 der Anlage Richtwerte für das Verhältnis von Haupternteprodukten zu Nebenernteprodukten
Zu Artikel 2
Ergänzende Texte:
§ 1 des Pflanzenschutzgesetzes
§ 59 des Bundesnaturschutzgesetzes
§ 60 des Bundesnaturschutzgesetzes
Drucksache 194/1/05
Empfehlungen der Ausschüsse zu Punkt der 810. Sitzung des Bundesrates am 29. April 2005
Entwurf eines Gesetzes zur Straffung der Umweltstatistik
... Die Norm dient also dazu, dem Bund statistische Daten für einen Bereich zu verschaffen, in dem er im Verwaltungsvollzug nicht zuständig ist. Dazu besteht keine Veranlassung. Der Bund ist in diesem Bereich nur zu einer Rahmengesetzgebung befugt. Die vorliegende Regelung des § 13 geht über diese Kompetenz hinaus. Im Übrigen ist eine Bilanzierung der land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen nach Hauptnutzungs- und Kulturarten unter ökonomischen Aspekten nicht leistbar und hätte ohne Relation zu den Schutzgründen auch keine Aussagekraft.
1. Zum Gesetzentwurf allgemein
2. Zur Überschrift des Gesetzentwurfs
3. Zur Überschrift des Gesetzentwurfs
4. Zu Artikel 1 § 3 Abs. 1
5. Zu Artikel 1 § 3 Abs. 1
6. Zu Artikel 1 § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a
7. Zu Artikel 1 § 3 Abs. 3
8. Hilfsempfehlung zu Ziffer 7
9. Zu Artikel 1 § 5 Abs. 1 Satz l
10. Zu Artikel 1 § 5 Abs. 3, § 18 Abs. 3 Satz 3 - neu -
11. Zu Artikel 1 § 7 Abs. 1 Nr. 1
12. Zu Artikel 1 § 7 Abs. 2 Satz l
13. Zu Artikel 1 § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2
14. Zu Artikel 1 § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5
15. Zu Artikel 1 § 7 Abs. 3 Nr. 3
16. Zu Artikel 1 § 8 Abs. 1
17. Zu Artikel 1 § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b
18. Zu Artikel 1 § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe c,
19. Zu Artikel 1 § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe c
20. Zu Artikel 1 § 8 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2
21. Zu Artikel 1 § 8 Abs. 2
22. Zu Artikel 1 § 9 Abs. 4 Nr. 2
23. Zu Artikel 1 § 10
24. Zu Artikel 1 § 11 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Nr. 2
25. Zu Artikel 1 § 11 Abs. 3 und 5 UStatG
26. Zu Artikel 1 § 12
27. Zu Artikel 1 § 12 Abs. 2 Satz l
28. Zu Artikel 1 § 13
29. Zu Artikel 1 § 13 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2
30. Zu Artikel 1 § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 12 bis 14
31. Zu Artikel 1 § 13 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 - neu - und Satz 2
32. Zu Artikel 1 § 13 Abs. 2 Satz 2 - neu -
33. Zu Artikel 1 § 14 Satz 1 und 2
34. Zu Artikel 1 § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2
35. Zu Artikel 1 § 15 Abs. 1 Nr. 1 und 2
36. Zu Artikel 1 § 15 Abs. 1
37. Zu Artikel 1 § 15 Abs. 2 Satz 1 und 3
38. Zu Artikel 1 § 16
39. Zu Artikel 1 § 16 Buchstabe a
40. Zu Artikel 1 § 16 Buchstabe a
41. Zu Artikel 1 § 16 Nr. 1
42. Zu Artikel 1 § 16 Nr. 2
43. Zu Artikel 1 § 20 Abs. 1
44. Zu Artikel 1 § 20 Abs. 4
45. Zu Artikel 1 § 21 Nr. 2
Drucksache 93/05 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Verordnung über die Beobachtung von Produkten, die aus gentechnisch veränderten Organismen bestehen oder solche enthalten (Gentechnik-Beobachtungsverordnung - GenTBeobV )
... Die Sortenvielfalt von Kulturpflanzen und damit die Erhaltung pflanzengenetischer Ressourcen stellt an sich ein wichtiges Schutzziel dar. Sie ist aber weder eine direkte noch ein indirekte Folge der gentechnischen Veränderung einzelner Sorten. Die Sortenvielfalt der in der Landwirtschaft angebauten Kulturarten hängt vielmehr in erster Linie von agronomischen Eigenschaften ab (z.B. Krankheitsresistenz, Qualitätseigenschaften, Vermarktungsmöglichkeiten).
Drucksache 194/05
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Straffung der Umweltstatistik
... 12. Größe der Schutzgebiete nach Naturschutzrecht und die darin liegende Fläche der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung nach Hautnutzungs- und Kulturarten,
A. Zielsetzung
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen
E. Sonstige Kosten
F. Gender Mainstreaming
Entwurf
Artikel 1 Umweltstatistikgesetz - UStatG
§ 1 Zwecke der Umweltstatistik, Anordnung als Bundesstatistik
§ 2 Erhebungen, Berichtsjahr
§ 3 Erhebung der Abfallentsorgung
§ 4 Erhebung der Abfälle, über die Nachweise zu führen sind
§ 5 Erhebung der Entsorgung bestimmter Abfälle
§ 6 Aufbereitung und Veröffentlichung der abfallstatistischen Erhebungen
§ 7 Erhebung der öffentlichen Wasserversorgung und der öffentlichen Abwasserbeseitigung
§ 8 Erhebung der nichtöffentlichen Wasserversorgung und der nichtöffentlichen Abwasserbeseitigung
§ 9 Erhebungen der Unfälle beim Umgang mit und bei der Beförderung von sowie der Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen
§ 10 Erhebung der Luftverunreinigungen
§ 11 Erhebung bestimmter ozonschichtschädigender und klimawirksamer Stoffe
§ 12 Erhebung der Arten und Lebensräumen von gemeinschaftlicher Bedeutung
§ 13 Erhebung der Landschaftsprogramme, Landschaftsrahmenpläne und Landschaftspläne sowie bestimmter naturschutzrelevanter Flächenkategorien
§ 14 Erhebungen der Umweltschäden und Haftungsfälle
§ 15 Erhebung der Aufwendungen für den Umweltschutz.
§ 16 Erhebung der Waren und Dienstleistungen für den Umweltschutz
§ 17 Hilfsmerkmale
§ 18 . Auskunftspflicht
§ 19 Anschriftenübermittlung
§ 20 Übermittlung
§ 21 Verordnungsermächtigung
Artikel 2 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
B. Besonderer Teil
Zu § 1
Zu § 2
Zu § 3
Zu § 5
Zu § 6
Zu § 7
Zu § 9
Zu § 10
Zu § 11
Zu § 12
Zu § 13
Zu § 14
Zu § 15
Zu § 16
Zu § 17
Zu § 18
Zu § 19
Zu § 20
Zu § 21
Drucksache 703/05 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Verordnung über die Anwendung von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln nach den Grundsätzen der guten fachlichen Praxis beim Düngen (Düngeverordnung - DüV )
... 5. der Anbaubedingungen, welche die Nährstoffverfügbarkeit beeinflussen, besonders Kulturart, Vorfrucht, Bodenbearbeitung und Bewässerung.
Anlage
Verordnung
Verordnung
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Begriffsbestimmungen
§ 3 Grundsätze für die Anwendung
§ 4 Zusätzliche Vorgaben für die Anwendung von bestimmten Düngemitteln,
§ 5 Nährstoffvergleich
§ 6 Bewertung des betrieblichen Nährstoffvergleiches
§ 7 Aufzeichnungen
§ 8 Anwendungsbeschränkungen und Anwendungsverbote
§ 9 Besondere Anforderungen an Genehmigungen durch die zuständigen Stellen
§ 10 Ordnungswidrigkeiten
§ 11 Übergangsbestimmungen
§ 12 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Anlage 1 : (zu § 3 Abs. 10)
Anlage 2 : (zu § 4 Abs. 3, § 5 Abs. 1, 2 und 3, Anlagen 3 und 4)
Anlage 3 : (zu § 5 Abs. 1, § 7 Abs. 1 Nr. 3)
Anlage 4 : (zu § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1, § 7 Abs. 1 Nr. 3)
Drucksache 194/05 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates:
Entwurf eines Gesetzes zur Straffung der Umweltstatistik
... Die Norm dient also dazu, dem Bund statistische Daten für einen Bereich zu verschaffen, in dem er im Verwaltungsvollzug nicht zuständig ist. Dazu besteht keine Veranlassung. Der Bund ist in diesem Bereich nur zu einer Rahmengesetzgebung befugt. Die vorliegende Regelung des § 13 geht über diese Kompetenz hinaus. Im Übrigen ist eine Bilanzierung der land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen nach Hauptnutzungs- und Kulturarten unter ökonomischen Aspekten nicht leistbar und hätte ohne Relation zu den Schutzgründen auch keine Aussagekraft.
1. Zum Gesetzentwurf allgemein
2. Zur Überschrift des Gesetzentwurfs
3. Zu Artikel 1 § 3 Abs. 1
4. Zu Artikel 1 § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a
5. Zu Artikel 1 § 3 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b
6. Zu Artikel 1 § 3 Abs. 3
7. Zu Artikel 1 § 5 Abs. 1 Satz 1
8. Zu Artikel 1 § 5 Abs. 3, § 18 Abs. 3 Satz 3 - neu -
9. Zu Artikel 1 § 7 Abs. 2 Satz 1
10. Zu Artikel 1 § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2
11. Zu Artikel 1 § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5
12. Zu Artikel 1 § 7 Abs. 3 Nr. 3
13. Zu Artikel 1 § 8 Abs. 1 und 2
14. Zu Artikel 1 § 9 Abs. 4 Nr. 2
15. Zu Artikel 1 § 10
16. Zu Artikel 1 § 11 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Nr. 2
17. Zu Artikel 1 § 11 Abs. 3 und 5 UStatG
18. Zu Artikel 1 § 12
19. Zu Artikel 1 § 13
20. Zu Artikel 1 § 14 Satz 1 und 2
21. Zu Artikel 1 § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2
22. Zu Artikel 1 § 15 Abs. 1
23. Zu Artikel 1 § 15 Abs. 2 Satz 1 und 3
24. Zu Artikel 1 § 16
25. Zu Artikel 1 § 16 Buchstabe a
26. Zu Artikel 1 § 16 Nr. 1
27. Zu Artikel 1 § 16 Nr. 2
28. Zu Artikel 1 § 20 Abs. 1
29. Zu Artikel 1 § 20 Abs. 4
30. Zu Artikel 1 § 21 Nr. 2
Drucksache 908/1/05
Empfehlungen der Ausschüsse - 820. Sitzung des Bundesrates am 10. März 2006
Entwurf einer ... Verordnung zur Änderung der Direktzahlungen -Verpflichtungenverordnung - Antrag der Länder Hessen, Baden-Württemberg -
... Durch die Ergänzung des Absatzes 2 wird die Möglichkeit geschaffen, im Fall von vier angebauten Kulturarten, in geringem Umfang angebaute Kulturen (<15 %) auch mehreren anderen Kulturartenanteilen zurechnen zu können. Dies fördert die Kulturartenvielfalt, da Betreibe auf Einzelflächen "
1. Zur Verordnung insgesamt*
Artikel 1 Änderung der Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung
Artikel 2 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
C. Zu den einzelnen Vorschriften
Zu § 2
Zu § 3
Zu § 4
Zu Nummer 2
Zu Tabelle 3 der Anlage Richtwerte für das Verhältnis von Haupternteprodukten zu Nebenernteprodukten
Zu Artikel 2
2. Zu Artikel 1 Nr. 1 § 2 Abs. 6 - neu -
3. Zu Artikel 1 Nr. 2 Buchstabe c § 3 Abs. 3
4. Zu Artikel 1 Nr. 3 Buchstabe a § 4 Abs. 3
Drucksache 908/05 (Beschluss)
Verordnungsentwurf des Bundesrates
Entwurf einer Ersten Verordnung zur Änderung der Direktzahlungen -Verpflichtungenverordnung
... Durch die Ergänzung des Absatzes 2 wird die Möglichkeit geschaffen, im Fall von vier angebauten Kulturarten, in geringem Umfang angebaute Kulturen (<15 %) auch mehreren anderen Kulturartenanteilen zurechnen zu können. Dies fördert die Kulturartenvielfalt, da Betriebe auf Einzelflächen "
A. Zielsetzung
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen
E. Sonstige Kosten
Verordnung
Anlage Erste Verordnung zur Änderung der Direktzahlungen- Verpflichtungenverordnung
Artikel 1 Änderung der Direktzahlungen- Verpflichtungenverordnung
Tabelle
Artikel 2 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu § 2
Zu § 3
Zu § 4
Zu § 5
Zu Nummer 2
Zu Tabelle 3 der Anlage Richtwerte für das Verhältnis von Haupternteprodukten zu Nebenernteprodukten
Zu Artikel 2
Drucksache 93/1/05
Empfehlungen der Ausschüsse A - Fz - G - K - U 809. Sitzung des Bundesrates am 18. März 2005
Verordnung über die Beobachtung von Produkten, die aus gentechnisch veränderten Organismen bestehen oder solche enthalten (Gentechnik-Beobachtungsverordnung - GenTBeobV )
... Die Sortenvielfalt von Kulturpflanzen und damit die Erhaltung pflanzengenetischer Ressourcen stellt an sich ein wichtiges Schutzziel dar. Sie ist aber weder eine direkte noch ein indirekte Folge der gentechnischen Veränderung einzelner Sorten. Die Sortenvielfalt der in der Landwirtschaft angebauten Kulturarten hängt vielmehr in erster Linie von agronomischen Eigenschaften ab (z.B. Krankheitsresistenz, Qualitätseigenschaften, Vermarktungsmöglichkeiten).
Drucksache 842/05
Verordnung der Bundesregierung
Verordnung zur Änderung der InVeKoS-Verordnung und der Hauptzollamtszuständigkeitsverordnung
... Die Aufhebung des § 2a ist erforderlich, nachdem im Verwaltungsausschuss Direktzahlungen am 09.11.2005 die Aufnahme einer Legaldefinition der landwirtschaftlichen Parzelle in die Verordnung (EG) Nr. 796/2004 verabschiedet worden ist. Mit der Aufhebung der Vorschrift sowie der Änderung in § 3 Nr. 2 wird nicht ausgeschlossen, dass die Länder z.B. bei Maßnahmen des ländlichen Raums eine Parzellenbildung auf der Basis von spezifisch geförderten Teilflächen bzw. Kulturarten vornehmen; § 7 Abs. 2 InVeKoSV ermöglicht es den Ländern, im Antragsverfahren spezifische flächen- bzw. nutzungsrelevante Informationen von den Antragstellern im Sammelantrag abzufragen, und zwar nicht auf landwirtschaftliche Parzellen, sondern auf „landwirtschaftliche Flächen“ bezogen, d.h. erforderlichenfalls auch für Teilflächen bzw. bestimmte Kulturarten.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte von Bund, Ländern und Kommunen
E. Sonstige Kosten
Verordnung
Verordnung
Artikel 1 Änderung der InVeKoS-Verordnung
§ 26a Meldung über Hopfenflächen
§ 27a Zulassung von Erstverarbeitungsunternehmen
§ 27b Pflichten der Erstverarbeitungsunternehmen
§ 27c Anerkennung von Erzeugergemeinschaften
§ 27d Pflichten der Erzeugergemeinschaften
§ 27e Anbauvertrag
§ 27f Pflichten des Betriebsinhabers
§ 27g Amtliche Verwiegung
§ 27h Vorschuss
§ 27i Anlieferungsschluss
§ 27j Gewährung der Tabakbeihilfe
§ 27k Kürzung der Tabakbeihilfe bei Nichteinhaltung der anderweitigen Verpflichtungen
Artikel 2 Änderung der Hauptzollamtszuständigkeitsverordnung
Artikel 3 Inkrafttreten
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
Zu Nummer 11
Zu Nummer 12
Zu Nummer 13
Zu Nummer 14
Zu Nummer 15
Zu Nummer 16
Zu Nummer 17
Zu Nummer 18
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Drucksache 703/1/05
Empfehlungen der Ausschüsse 817. Sitzung des Bundesrates am 25. November 2005
Verordnung über die Anwendung von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln nach den Grundsätzen der guten fachlichen Praxis beim Düngen (Düngeverordnung - DüV )
... 5. der Anbaubedingungen, welche die Nährstoffverfügbarkeit beeinflussen, besonders Kulturart, Vorfrucht, Bodenbearbeitung und Bewässerung.
I. Zur Verordnung insgesamt
Verordnung
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieser Verordnung sind:
§ 3 Grundsätze für die Anwendung
§ 4 Zusätzliche Vorgaben für die Anwendung von bestimmten Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten oder Pflanzenhilfsmitteln
§ 5 Nährstoffvergleich
§ 6 Bewertung des betrieblichen Nährstoffvergleiches
§ 7 Aufzeichnungen
§ 8 Anwendungsbeschränkungen und Anwendungsverbote
§ 9 Besondere Anforderungen an Genehmigungen durch die zuständigen Stellen
§ 10 Ordnungswidrigkeiten
§ 11 Übergangsbestimmungen
§ 12 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Anlage 1 : (zu § 3 Abs. 9)
Anlage 2 : (zu § 4 Abs. 3, § 5 Abs. 1, 2 und 3, Anlagen 3 bis 7)
Anlage 3 : (zu § 5 Abs. 1, § 7 Abs. 1 Nr. 3)
Anlage 4 : (zu § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1, § 7 Abs. 1 Nr. 3)
Anlage 5 : (zu § 5 Abs. 1, § 7 Abs. 1 Nr. 3)
Anlage 5 : (zu § 5 Abs. 1, § 7 Abs. 1 Nr. 3)
Anlage 6 : (zu § 5 Abs. 1, § 7 Abs. 1 Nr. 3)
Anlage 7 : (zu § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1 Nr. 1, § 7 Abs. 1 Nr. 3)
Anlage 8 : (zu § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1 Nr. 2, § 7 Abs. 1 Nr. 3)
Begründung
Drucksache 703/05
Verordnung des Bundesministeriums für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft
Verordnung über die Anwendung von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln nach den Grundsätzen der guten fachlichen Praxis beim Düngen (Düngeverordnung - DüV )
... 5. die Anbaubedingungen, welche die Nährstoffverfügbarkeit beeinflussen, besonders Kulturart, Vorfrucht, Bodenbearbeitung und Bewässerung.
A. Problem und Ziel:
B. Lösung:
C. Alternativen:
D. Finanzielle Auswirkungen:
E. Sonstige Kosten:
Verordnung
Verordnung
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Begriffsbestimmungen
§ 3 Grundsätze für die Anwendung
§ 4 Zusätzliche Vorgaben für die Anwendung von bestimmten Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten oder Pflanzenhilfsmitteln
§ 5 Nährstoffvergleich
§ 6 Bewertung des betrieblichen Nährstoffvergleiches
§ 7 Aufzeichnungen
§ 8 Anwendungsbeschränkungen und Anwendungsverbote
§ 9 Besondere Anforderungen an Genehmigungen durch die zuständigen Stellen
§ 10 Ordnungswidrigkeiten
§ 11 Anwendungsbestimmungen
§ 12 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Anlage 2 : (zu § 4 Abs. 3, § 5 Abs. 1, 2, Anlage 4 Fußnote 2, )
Anlage 3 : (zu § 5 Abs. 1, § 7 Abs. 1 Nr. 2)
Anlage 4 : (zu § 5 Absatz 1, § 7 Abs. 1 Nr. 2)
Anlage 5 : (zu § 5 Abs. 4, § 6 Abs. 1, ) Betrieblicher Nährstoffvergleich für Stickstoff für das Düngejahr ....(Einbezug der Jahre ....bis.... für das gleitende Mittel von drei Jahren)
Anlage 6 : (zu § 5 Abs. 4, § 6 Abs. 1 Nr. 2,)
Drucksache 729/04 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Verordnung über die Durchführung von Stützungsregelungen und gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen nach der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 im Rahmen des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems sowie zur Änderung der Kartoffelstärkeprämienverordnung
... Landwirtschaftliche Parzelle (Schlag)" im Sinne dieser Verordnung ist eine zusammenhängende landwirtschaftlich genutzte Fläche eines Betriebsinhabers, die mit einer Kulturart bestellt, stillgelegt oder aus der Produktion genommen ist.
Anlage Änderungen zur Verordnung über die Durchführung von Stützungsregelungen und gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen nach der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 im Rahmen des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems sowie zur Änderung der Kartoffelstärkeprämienverordnung
1. Zu Artikel 1 § 2a - neu - In Ve Ko SV
2. Zu Artikel 1 § 5 Abs. 2 In Ve Ko SV
3. Zu Artikel 1 § 6 Satz 2 - neu - In Ve Ko SV
4. Zu Artikel 1 § 7 Abs. 3 Nr. 1 In Ve Ko SV
5. Zu Artikel 1 § 7 Abs. 3 Nr. 4 In Ve Ko SV
6. Zu Artikel 1 § 7 Abs. 3 Nr. 5 - neu - In Ve Ko SV
7. Zu Artikel 1 § 7 Abs. 6 In Ve Ko SV
8. Zu Artikel 1 § 7 Abs. 7 Satz 4 In Ve Ko SV
9. Zu Artikel 1 § 11 Abs. 1 Satz 2 In Ve Ko SV
10. Zu Artikel 1 § 12 Satz 2 In Ve Ko SV
11. Zu Artikel 1 § 13 Abs. 5 In Ve Ko SV
12. Zu Artikel 1 § 16 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 5 In Ve Ko SV
13. Zu Artikel 1 § 16 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 In Ve Ko SV
14. Zu Artikel 1 § 19 Abs. 1 Satz 2 In Ve Ko SV
15. Zu Artikel 1 § 22 Abs. 2 In Ve Ko SV
16. Zu Artikel 1 § 27 Abs. 1 In Ve Ko SV
17. Zu Artikel 1 § 31 Abs. 3 In Ve Ko SV
18. Zu Artikel 1 § 31 Abs. 7a - neu - In Ve Ko SV
19. Zu § 33
20. Zu Artikel 2 Nr. 4, 5 und 6 - neu - §§ 12 und 13 Kartoffelstärkeprämienverordnung
Drucksache 729/1/04
Empfehlungen der Ausschüsse 805. Sitzung des Bundesrates am 5. November 2004
Verordnung über die Durchführung von Stützungsregelungen und gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen nach der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 im Rahmen des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems sowie zur Änderung der Kartoffelstärkeprämienverordnung
... Landwirtschaftliche Parzelle (Schlag)" im Sinne dieser Verordnung ist eine zusammenhängende landwirtschaftlich genutzte Fläche eines Betriebsinhabers, die mit einer Kulturart bestellt, stillgelegt oder aus der Produktion genommen ist.
1. Zu Artikel 1 § 2a - neu - InVeKoSV
2. Zu Artikel 1 § 5 Abs. 2 InVeKoSV
3. Zu Artikel 1 § 6 Satz 2 - neu - InVeKoSV
4. Zu Artikel 1 § 7 Abs. 3 Nr. 1 InVeKoSV
5. Zu Artikel 1 § 7 Abs. 3 Nr. 4 InVeKoSV
6. Zu Artikel 1 § 7 Abs. 3 Nr. 5 - neu - InVeKoSV
7. Zu Artikel 1 § 7 Abs. 3 Satz 2 - neu - InVeKoSV
8. Zu Artikel 1 § 7 Abs. 6 InVeKoSV
9. Zu Artikel 1 § 7 Abs. 7 Satz 4 InVeKoSV
10. Zu Artikel 1 § 7 Abs. 9 InVeKoSV
11. Hauptempfehlung
Zu Artikel 1
12. Hilfsempfehlung zu Ziffer 11
Zu Artikel 1
13. Zu Artikel 1 § 13 Abs. 5 InVeKoSV
14. Zu Artikel 1 § 16 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 5 InVeKoSV
15. Zu Artikel 1 § 16 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 InVeKoSV
16. Zu Artikel 1 § 19 Abs. 1 Satz 2 InVeKoSV
17. Zu Artikel 1 § 22 Abs. 2 InVeKoSV
18. Zu Artikel 1 § 27 Abs. 1 InVeKoSV
19. Zu Artikel 1 § 31 Abs. 3 InVeKoSV
20. Zu Artikel 1 § 31 Abs. 7a - neu - InVeKoSV
21. Zu Artikel 1 § 32 InVeKoSV
22. Zu Artikel 2 Nr. 4, 5 und 6 - neu - §§ 12 und 13 Kartoffelstärkeprämienverordnung
Drucksache 728/2/04
Antrag des Landes Rheinland-Pfalz
Verordnung zur Durchführung der einheitlichen Betriebsprämie (Betriebsprämiendurchführungsverordnung - BetrPrämDurchfV ) Punkt 35 der 805. Sitzung des Bundesrates am 5. November 2004
... Wird diese Option nicht angewandt, hat dies aufgrund der o.a. Codierungsgewohnheiten" im Übrigen auch zur Folge, dass es von der gewählten Angabe des Landwirts im Flächennachweis 2003 abhängt, ob ein Härtefall gemäß § 13 der vorliegenden Verordnung begründet wird oder nicht. Dies hat zur Folge, dass bei völlig identischen Sachverhalten (z.B. Teilnahme mit 1 ha Ackerfläche an einem Agrarumweltprogramm mit Umwandlung von Ackerflächen in extensiv zu nutzen des Dauergrünland) in Abhängigkeit der Codierung in 2003 völlig voneinander abweichende Verwaltungsverfahren mit entsprechend abweichenden Ergebnissen in Gang gesetzt werden müssen. Hat nämlich ein Landwirt in 2003 die Kulturart Wiese" für die umgewandelte Fläche gewählt, muss er einen Antrag auf Härtefall" stellen und der Verrechnung gemäß § 13 Abs. 1 zustimmen. Hat er dagegen Wechselgrünland" gewählt, erhält er automatisch" einen Zahlungsanspruch für Ackerland und kann die Prämie aus der Agrarumweltmaßnahme weiterhin ungeschmälert erhalten.
Drucksache 148/17
Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft
Verordnung zur Neuordnung der guten fachlichen Praxis beim Düngen
Drucksache 412/18
Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft
Verordnung über das Inverkehrbringen von Anbaumaterial von Gemüse-, Obst- und Zierpflanzenarten (Anbaumaterialverordnung - AGOZV )
Suchbeispiele:
Informationssystem - umwelt-online Internet
Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen:
Abfall ,
Allgemeines ,
Anlagentechnik ,
Bau ,
Biotechnologie ,
Energienutzung ,
Gefahrgut ,
Immissionsschutz ,
Lebensmittel & Bedarfsgegenstände,
Natur -,
Pflanzen -,
Tierschutz ,
Boden/Altlasten ,
Störfallprävention&Katastrophenschutz ,
Chemikalien ,
Umweltmanagement sowie
Arbeitsschutz
einschließlich des zugehörigen EU -Regelwerkes. Das Informationssystem wird kontinierlich entsprechend den Veröffentlichungen des Gesetzgebers aktualisiert.
Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009 , des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.