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"Kreditaufnahmebegrenzung"
Drucksache 604/10 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Vorschlag für eine Richtlinie des Rates über die Anforderungen an die haushaltspolitischen Rahmen der Mitgliedstaaten KOM (2010) 523 endg.
... - Elemente numerischer Haushaltsregeln im Sinne des Richtlinienvorschlags liegen im kommunalen Haushaltsrecht sowohl bei kameralen als auch bei doppischen Rechnungswesen zwar bereits grundsätzlich vor, wären jedoch wohl noch weiter zu qualifizieren, insbesondere hinsichtlich der Vorbehaltsklauseln. Dies gilt allerdings nur für das Haushaltsdefizit und nicht für den relativen Schuldenstand. Eine bundes- oder landesweit einheitliche Schuldenobergrenze kann im Gemeindehaushaltsrecht nicht unmittelbar vorgegeben werden, da die Einnahmen- und Ausgabensituation bei den kommunalen Gebietskörperschaften selbst innerhalb eines Landes sehr unterschiedlich ist. Angesichts der hohen Anzahl von kommunalen Selbstverwaltungskörperschaften und einer gestuften Rechtsaufsicht (untere, obere und oberste Rechtsaufsichtsbehörde) ist kaum vorstellbar, eine für die kommunale Ebene insgesamt geltende Verschuldungsobergrenze kohärent, einzelfallgerecht und rechtssicher auf die einzelnen Gebietskörperschaften "herunterzubrechen". Fraglich ist, ob eine zusätzliche numerische Regel für die Schuldenstandsquote überhaupt zielführend ist, da der Schuldenstand lediglich über die Kreditaufnahme gesteuert werden kann. Eine numerische Regel zur Kreditaufnahmebegrenzung bestimmt daher maßgeblich die Entwicklung der Schuldenstandsquote.
Drucksache 604/1/10
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Richtlinie des Rates über die Anforderungen an die haushaltspolitischen Rahmen der Mitgliedstaaten KOM (2010) 523 endg.
... - Elemente numerischer Haushaltsregeln im Sinne des Richtlinienvorschlags liegen im kommunalen Haushaltsrecht sowohl bei kameralen als auch bei doppischen Rechnungswesen zwar bereits grundsätzlich vor, wären jedoch wohl noch weiter zu qualifizieren, insbesondere hinsichtlich der Vorbehaltsklauseln. Dies gilt allerdings nur für das Haushaltsdefizit und nicht für den relativen Schuldenstand. Eine bundes- oder landesweit einheitliche Schuldenobergrenze kann im Gemeindehaushaltsrecht nicht unmittelbar vorgegeben werden, da die Einnahmen- und Ausgabensituation bei den kommunalen Gebietskörperschaften selbst innerhalb eines Landes sehr unterschiedlich ist. Angesichts der hohen Anzahl von kommunalen Selbstverwaltungskörperschaften und einer gestuften Rechtsaufsicht (untere, obere und oberste Rechtsaufsichtsbehörde) ist kaum vorstellbar, eine für die kommunale Ebene insgesamt geltende Verschuldungsobergrenze kohärent, einzelfallgerecht und rechtssicher auf die einzelnen Gebietskörperschaften "herunterzubrechen". Fraglich ist, ob eine zusätzliche numerische Regel für die Schuldenstandsquote überhaupt zielführend ist, da der Schuldenstand lediglich über die Kreditaufnahme gesteuert werden kann. Eine numerische Regel zur Kreditaufnahmebegrenzung bestimmt daher maßgeblich die Entwicklung der Schuldenstandsquote.
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