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"Kreditanfragen"


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Drucksache 548/08

... Daneben wird klargestellt, dass Daten über Verhaltensweisen des Betroffenen, die der Herstellung von Markttransparenz dienen, (auch mit Einwilligung des Betroffenen) nicht zur zukünftigen Übermittlung an Auskunfteien übermittelt werden dürfen (Satz 4). In der Vergangenheit wurden nämlich z.B. Anfragen von Betroffenen nach Kreditkonditionen bei verschiedenen Banken zur Informationsgewinnung gleichgesetzt mit mehrmaligen, auf einen konkreten Vertragsabschluss gerichteten Kreditanfragen, bei Auskunfteien eingemeldet und von diesen negativ bei der sog. Scorewertberechnung berücksichtigt. Diese Wertung widerspricht der Forderung nach Markttransparenz und dem Leitbild eines verantwortungsbewussten Kunden, der sich auf der Grundlage mehrerer vergleichbarer Angebote für oder gegen einen Vertrag entscheidet. Nach der vorgeschlagenen Neuregelung ist die Übermittlung von Daten über Anfragen nach Kreditkonditionen zur Informationsgewinnung in den Datenbestand einer Auskunftei unzulässig. Zulässig bleibt die Übermittlung der Anfragedaten an die Auskunftei, um auf die Kreditkonditionenanfrage des Kunden eine individuelle Auskunft erteilen zu können, da sie nicht zur zukünftigen Übermittlung übermittelt werden. Die Übermittlung von Angaben, die gerichtet auf den Abschluss eines konkreten Kreditvertrages gemacht wurden, ist nach den Voraussetzungen des neuen Satzes 1 dagegen zulässig, sofern die Angaben nicht nur zur - auf anderem Wege nicht möglichen - Konditionenanfrage gemacht worden sind. Soweit Kreditinstitute Konditionen nur nach Stellung eines vollständigen Kreditantrages mitteilen, der Kunde also die für ihn geltenden Konditionen nur erfahren kann, wenn er einen Kreditantrag stellt dürfen auch die im Rahmen eines solchen Kreditantrags erhobenen Angaben erst dann in den Auskunftsbestand einer Auskunftei eingemeldet werden, wenn der Kunde die ihm genannten Konditionen akzeptiert und ein Kreditvertrag zustande kommt. Die vorgeschlagene Regelung betrifft allein die Zulässigkeit der Übermittlung von Angaben in den Auskunftsbestand einer Auskunftei, die Zulässigkeit von Übermittlungen von Angaben zur Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses am Abruf von Daten aus dem Auskunftsbestand einer Auskunftei bleibt von der Regelung unberührt.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 548/08




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1

§ 28a
Datenübermittlung an Auskunfteien

§ 28b
Scoring

§ 34
Auskunft an den Betroffenen

Artikel 2

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Ziel des Entwurfs

II. Lösung

III. Gesetzgebungskompetenz

IV. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 6

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

V. Bürokratiekosten

1. Informationspflichten für Unternehmen

a. Bürokratiekosten geänderter Informationspflichten

b. Bürokratiekosten neuer Informationspflichten

2. Informationspflichten für Bürgerinnen und Bürger

VI. Sonstige Kosten

VII. Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu § 28a

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 28b

Zu Nummer 7

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Nummer 8

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Absatz 6

Zu Absatz 7

Zu Absatz 8

Zu Nummer 9

Zu Nummer 10

Zu Artikel 2

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 207: Gesetz zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes

Anlage 2
Stellungnahme der Bundesregierung zur Stellungnahme vom 23. Juli 2008 des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 207: Gesetz zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes


 
 
 


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