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"Kostenrisiken"
Drucksache 160/1/20
... Die vorgesehene Änderung begegnet diesem Missstand, indem sie statt der Konzernbürgschaft nunmehr die Bankbürgschaft hervorhebt. Hierdurch wird es den Behörden ermöglicht, die Konzernbürgschaft abzulehnen und die öffentliche Hand so vor Kostenrisiken bewahrt. Die Bankbürgschaft hervorzuheben ist indes unschädlich, denn sie ist als eines der risikoärmsten Sicherungsmittel von behördlicher Seite grundsätzlich zu begrüßen. Sie ist außerdem für den Betreiber ein kostenintensiveres Sicherungsmittel. Der Eintritt einer Situation, in der der Deponiebetreiber eine kostenintensive Bankbürgschaft wählt und die zuständige Behörde dieses risikoarme Sicherungsmittel ablehnen möchte, ist sehr unwahrscheinlich. Die Behörde gelangt daher durch die Änderung nicht in vergleichbare Nöte, in der sie sich derzeit befindet. Von einem auch künftig bestehenden großen Interesse der Deponiebetreiber an Konzernbürgschaften ist auszugehen. Es bleibt den zuständigen Behörden auch nach geänderter Rechtslage unbenommen, diese weiterhin akzeptieren.
1. Zu Artikel 1 Nummer 1 § 3 Absatz 3 Satz 1 und Satz 2 AVV
2. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b Nummer 2.2.1 der Anlage zu § 2 Absatz 1 AVV
3. Zu Artikel 2 Nummer 2 § 1 Absatz 2 Nummer 5 Buchstabe b DepV
4. Zu Artikel 2 Nummer 5 Buchstabe c § 7 Absatz 3 Satz 1 DepV
5. Zu Artikel 2 Nummer 6 Buchstabe b § 8 Absatz 2 Satz 3 DepV
6. Zu Artikel 2 Nummer 6 Buchstabe d § 8 Absatz 11 Satz 2 DepV
7. Zu Artikel 2 Nummer 7 Buchstabe a § 10 Absatz 2 Satz 2 DepV
8. Hauptempfehlung zu Ziffer 9
Zu Artikel 2 Nummer 7a
9. Hilfsempfehlung zu Ziffer 8
Zu Artikel 2 Nummer 7a
10. Zu Artikel 2 Nummer 11 Buchstabe c Anhang 1 Nummer 2.2 DepV
11. Zu Artikel 2 Nummer 12 Buchstabe c Anhang 3 Tabelle 2 DepV
12. Zu Artikel 2 Nummer 12 Buchstabe d Anhang 3 Tabelle 2 Fußnote 2a DepV
13. Zu Artikel 2 Nummer 13 Buchstabe b Anhang 4 Nummer 2 Satz 1 und Satz 1a - neu - DepV
14. Zu Artikel 2 Nummer 13 Buchstabe c Anhang 4 Nummer 3 Satz 2 DepV
15. Zu Artikel 2 Nummer 13 Buchstabe c Anhang 4 Nummer 3 Satz 3 DepV
16. Zu Artikel 2 Nummer 13 Buchstabe k Anhang 4 Nummer 3.2.2 DepV
17. Zu Artikel 2 Nummer 13 Buchstabe s Anhang 4 Nummer 3.2.15 DepV
18. Zu Artikel 2 Nummer 13 Buchstabe u Anhang 4 Nummer 3.3.1 Satz 1 DepV
19. Zu Artikel 2 Nummer 13 Buchstabe v Doppelbuchstabe aa Anhang 4 Nummer 4 DepV
20. Zu Artikel 2 Nummer 13 Buchstabe w Doppelbuchstabe dd - neu - Anhang 4 Nummer 5 Ziffer 5 DepV
21. Zu Artikel 2 Nummer 14 Buchstabe a Anhang 5 Nummer 2.2 Satz 2 DepV
22. Zu Artikel 2 Nummer 14 Buchstabe b Anhang 5 Nummer 3.1 Nummer 1 DepV
23. Zu Artikel 2 Nummer 14 Buchstabe c Doppelbuchstabe aa Anhang 5 Nummer 3.2 Fußnote 1 Satz 2 DepV
24. Zu Artikel 2 Nummer 14 Buchstabe c Doppelbuchstabe bb Anhang 5 Nummer 3.2 Fußnote 4 Satz 4 DepV
Drucksache 160/20 (Beschluss)
... Die vorgesehene Änderung begegnet diesem Missstand, indem sie statt der Konzernbürgschaft nunmehr die Bankbürgschaft hervorhebt. Hierdurch wird es den Behörden ermöglicht, die Konzernbürgschaft abzulehnen und die öffentliche Hand so vor Kostenrisiken bewahrt. Die Bankbürgschaft hervorzuheben ist indes unschädlich, denn sie ist als eines der risikoärmsten Sicherungsmittel von behördlicher Seite grundsätzlich zu begrüßen. Sie ist außerdem für den Betreiber ein kostenintensiveres Sicherungsmittel. Der Eintritt einer Situation, in der der Deponiebetreiber eine kostenintensive Bankbürgschaft wählt und die zuständige Behörde dieses risikoarme Sicherungsmittel ablehnen möchte, ist sehr unwahrscheinlich. Die Behörde gelangt daher durch die Änderung nicht in vergleichbare Nöte, in der sie sich derzeit befindet. Von einem auch künftig bestehenden großen Interesse der Deponiebetreiber an Konzernbürgschaften ist auszugehen. Es bleibt den zuständigen Behörden auch nach geänderter Rechtslage unbenommen, diese weiterhin akzeptieren.
Anlage Änderungen und Entschließung zur Verordnung zur Änderung der Abfallverzeichnis-Verordnung und der Deponieverordnung
A Änderungen
1. Zu Artikel 1 Nummer 1 § 3 Absatz 3 Satz 1 und Satz 2 AVV
2. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b Nummer 2.2.1 der Anlage zu § 2 Absatz 1 AVV
3. Zu Artikel 2 Nummer 2 § 1 Absatz 2 Nummer 5 Buchstabe b DepV
4. Zu Artikel 2 Nummer 5 Buchstabe c § 7 Absatz 3 Satz 1 DepV
5. Zu Artikel 2 Nummer 6 Buchstabe b § 8 Absatz 2 Satz 3 DepV
6. Zu Artikel 2 Nummer 6 Buchstabe d § 8 Absatz 11 Satz 2 DepV
7. Zu Artikel 2 Nummer 7 Buchstabe a § 10 Absatz 2 Satz 2 DepV
8. Zu Artikel 2 Nummer 7a - neu - § 18 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 DepV
9. Zu Artikel 2 Nummer 12 Buchstabe c Anhang 3 Tabelle 2 DepV
10. Zu Artikel 2 Nummer 12 Buchstabe d Anhang 3 Tabelle 2 Fußnote 2a DepV
11. Zu Artikel 2 Nummer 13 Buchstabe b Anhang 4 Nummer 2 Satz 1 und Satz 1 Artikel 2 Nummer 13 Buchstabe b ist wie folgt zu fassen: ‚b Nummer 2 wird wie folgt geändert:
12. Zu Artikel 2 Nummer 13 Buchstabe c Anhang 4 Nummer 3 Satz 2 DepV
13. Zu Artikel 2 Nummer 13 Buchstabe c Anhang 4 Nummer 3 Satz 3 DepV
14. Zu Artikel 2 Nummer 13 Buchstabe k Anhang 4 Nummer 3.2.2 DepV
15. Zu Artikel 2 Nummer 13 Buchstabe s Anhang 4 Nummer 3.2.15 DepV
16. Zu Artikel 2 Nummer 13 Buchstabe u Anhang 4 Nummer 3.3.1 Satz 1 DepV
17. Zu Artikel 2 Nummer 13 Buchstabe v Doppelbuchstabe aa Anhang 4 Nummer 4 DepV
18. Zu Artikel 2 Nummer 13 Buchstabe w Doppelbuchstabe dd - neu - Anhang 4 Nummer 5 Ziffer 5 DepV
19. Zu Artikel 2 Nummer 14 Buchstabe b Anhang 5 Nummer 3.1 Nummer 1 DepV
20. Zu Artikel 2 Nummer 14 Buchstabe c Doppelbuchstabe aa Anhang 5 Nummer 3.2 Fußnote 1 Satz 2 DepV
21. Zu Artikel 2 Nummer 14 Buchstabe c Doppelbuchstabe bb Anhang 5 Nummer 3.2 Fußnote 4 Satz 4 DepV
22. Zu Artikel 3 Inkrafttreten
Artikel 3 Inkrafttreten
B Entschließung
Drucksache 232/1/19
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung des fairen Wettbewerbs
... c) Der Bundesrat merkt an, dass die auf unbestimmte Tatbestandsmerkmale gestützten Regelungen zum Missbrauch von Abmahnungen die Rechtsunsicherheit für qualifizierte Wirtschaftsverbände und Verbraucherverbände erhöhen können. Gemeinsam mit den Berichtspflichten führt dies zu Mehrbelastungen und Kostenrisiken der mit öffentlichen Mitteln geförderten Verbraucherverbände, die jedenfalls zu einem Teil von den Ländern getragen werden müssen.
1. Zum Gesetzentwurf insgesamt
2. Zu Artikel 1 Nummer 01 - neu - § 3a Satz 2 - neu - UWG und Nummer 5 § 13a Absatz 4 UWG
3. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a § 8 Absatz 3 Nummer 1 UWG
4. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 8b UWG
5. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 13 Absatz 5 Satz 1 UWG , Zu Artikel 4 Nummer 2 § 97a Absatz 4 Satz 1 UrhG
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
6. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 13 Absatz 6 - neu - UWG
7. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 14 Absatz 2 Satz 3 UWG
8. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 14 Absatz 2 UWG
9. Zu Artikel 2 Nummer 01 - neu - § 2 Absatz 2 UKlaG
10. Zu Artikel 2 Nummer 01 - neu - § 2 Absatz 2 Satz 3 - neu - UKlaG
11. Zu Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe b - neu - § 3 Absatz 3 - neu - UKlaG
Drucksache 100/19 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung des Zensus im Jahr 2021 (Zensusgesetz 2021 - ZensG 2021)
... Bereits jetzt bestehen weiterhin Kostenrisiken aufgrund der verzögerten Bereitstellung von Zensusfachanwendungen durch das Informationstechnikzentrum Bund.
1. Zum Gesetzesentwurf allgemein
2. Zum Gesetzentwurf allgemein
3. Zum Gesetzentwurf allgemein
4. Zum Gesetzentwurf allgemein
5. Zu § 5 Absatz 2 Nummer 4 ZensG 2021
6. Zu § 10 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe f und f1 - neu - ZensG 2021
7. Zu § 10 Absatz 1 Nummer 2 ZensG 2021
8. Zu § 11 Absatz 1 Satz 4 - neu -, 5 - neu - ZensG 2021
9. Zu § 15 Absatz 1 Nummer 7 - neu - ZensG 2021
10. Zu § 20 Absatz 3 ZensG 2021
11. Zu § 23 Absatz 1 Satz 5 - neu -, 6 - neu - ZensG 2021
12. Zu § 28 Absatz 2 - neu -, 3 - neu -, § 29 Absatz 1 ZensG 2021
13. Zu § 34 ZensG 2021
§ 34 Bereitstellung der Zensusdaten für die statistischen Ämter der Länder
14. Zu § 34a - neu - ZensG 2021
§ 34a Information der Öffentlichkeit
15. Zu § 35a - neu - ZensG 2021
§ 35a Finanzzuweisung
Drucksache 533/1/19
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes über einen nationalen Zertifikatehandel für Brennstoffemissionen (Brennstoffemissionshandelsgesetz - BEHG )
... h) Der Gesetzentwurf sieht vor, dass bei Nichterreichen der nationalen Verpflichtungen im Rahmen der EU-Lastenteilung Emissionszuweisungen von anderen EU-Mitgliedstaaten zugekauft werden. Aus Sicht des Bundesrates sind alle Anstrengungen zu unternehmen, um die Verpflichtungen Deutschlands aus eigener Kraft zu erfüllen, da es auch für andere EU-Länder eine zunehmende Herausforderung wird, die Ziele der Lastenteilungsverordnung einzuhalten. Dies gilt umso mehr, wenn im weiteren Verfahren der Vorschlag der designierten Präsidentin der EU-Kommission angenommen wird, das EU-Ziel 2030 in Richtung 55 Prozent THG-Minderung zu erhöhen. Überdies wären mit einem möglichen Zukauf von Zertifikaten unabsehbar hohe Kostenrisiken verbunden.
1. Zum Gesetzentwurf allgemein
2. Zum Gesetzentwurf allgemein
3. Zum Gesetzentwurf allgemein
4. Zum Gesetzentwurf allgemein
Zu den einzelnen Vorschriften
5. Zu § 4 Absatz 2 Satz 2 - neu - BEHG
6. Zu § 7 Absatz 5 BEHG
7. Zu § 8a - neu - BEHG
§ 8a Anlagen im Anwendungsbereich des EU-Emissionshandels
8. Zu § 11 Absatz 3 BEHG**
9. Zu Anlage 1 zu § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, Satz 2 Nummer 1 BEHG
Drucksache 276/17
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Telemediengesetz es
... § 7 Abs. 4 Satz 3 stellt sicher, dass das Kostenrisiko des Zugangsanbieters im Zusammenhang mit der Verletzung des Rechts am geistigen Eigentum weitgehend entfällt. Diese Regelung soll verhindern, dass Anbieter aus Angst vor den Kosten gerichtlicher Anordnungen davon abgehalten werden, der Öffentlichkeit einen Internetzugang anzubieten. Die Vorschrift soll die Verbreitung von Internetzugängen vorantreiben, damit möglichst viele Bürgerinnen und Bürger die digitalen Chancen, die mit einem Internetzugang verbunden sind, nutzen können. Bisher wurden die Kosten für gerichtliche Unterlassungsanordnungen in der Regel dem Zugangsanbieter auferlegt, obwohl die eigentliche Rechtsverletzung nicht von ihm, sondern von einem Dritten, dem Nutzer seines Dienstes, begangen wurde. Dies hat jedoch dazu geführt, dass insbesondere die Verbreitung von WLAN-Hotspots in Deutschland wesentlich langsamer vorangeschritten ist, als dies in anderen Ländern der Fall ist.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Telemediengesetzes
Artikel 2 Evaluierung
Artikel 3 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
III. Alternativen
IV. Gesetzgebungskompetenz
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
3. Erfüllungsaufwand
4. Weitere Kosten
5. Weitere Gesetzesfolgen
VII. Befristung; Evaluierung
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Drucksache 193/1/14
Antrag der Länder Bayern, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen
Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuch s Verbesserung des Schutzes gegen Nachstellungen - Antrag der Länder Bayern und Hessen - Punkt 10 der 932. Sitzung des Bundesrates am 27. März 2015
... Hinzu kommt, dass das Privatklageverfahren für Fälle der Nachstellung schon grundsätzlich nicht geeignet erscheint. Die Beweisführung ist hier regelmäßig äußerst diffizil, da aus einer Mehrzahl einzelner Handlungen auf ein Gesamtverhalten des Täters im Sinne des § 238 StGB geschlossen werden muss. Entscheidendes Beweismittel ist hierbei in der Regel die Aussage des Opfers. Im Privatklageverfahren hat das Opfer als Privatkläger jedoch - anders als in einem von der Staatsanwaltschaft zur Anklage gebrachten Verfahren - nicht die Stellung eines Zeugen inne (vgl. Meyer-Goßner, a.a. O., Rn. 6 m.w. N.). Dies kann für das Opfer zu Beweisnachteilen führen, da es keine Gelegenheit bekommt, seine Vorwürfe als Zeuge vorzutragen, aber vor allem auch keine Gelegenheit bekommt, diese durch einen Eid zu bekräftigen. Darüber hinaus ist die Durchführung eines Privatklageverfahrens für das Opfer mit weiteren Belastungen (vor allem Last der Verfahrensdurchführung) und Kostenrisiken verbunden.
Entwurf
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
I. Bund
II. Länder und Kommunen
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Strafgesetzbuches
Artikel 2 Änderung der Strafprozessordnung
Artikel 3 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung des Entwurfs
II. Gesetzgebungskompetenz; Vereinbarkeit mit EU-Recht
III. Auswirkungen
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 4
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Drucksache 280/14
Antrag der Länder Schleswig-Holstein, Hessen, Rheinland-Pfalz
Entschließung des Bundesrates zur Insolvenzsicherung der Rückstellungen für Stilllegung, Abbau und Entsorgung im Atombereich
... Erweisen sich die Rückstellungen als unzureichend, soll die Bundesregierung dafür Sorge tragen, dass die Rückstellungen auf das angemessene Maß erhöht werden und ggf. ergänzende Kriterien zur Bewertung der Kostenrisiken aufstellen.
Drucksache 280/14 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Entschließung des Bundesrates zur Insolvenzsicherung der Rückstellungen für Stilllegung, Abbau und Entsorgung im Atombereich
... Erweisen sich die Rückstellungen als unzureichend, soll die Bundesregierung dafür Sorge tragen, dass die Rückstellungen auf das angemessene Maß erhöht werden und gegebenenfalls ergänzende Kriterien zur Bewertung der Kostenrisiken aufstellen.
Anlage Entschließung des Bundesrates zur Insolvenzsicherung der Rückstellungen für Stilllegung, Abbau und Entsorgung im Atombereich
Drucksache 513/13 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Auf dem Weg zu einem allgemeinen europäischen Rahmen für den kollektiven Rechtsschutz - COM(2013) 401 final
... 2. Ebenso wie die Kommission ist der Bundesrat der Auffassung, dass fehlende Mittel den Zugang zum kollektiven Rechtsschutz nicht beschränken dürfen. Nach Ansicht des Bundesrates kann das Kostenrisiko aber, insbesondere für gemeinnützig tätige Verbraucherverbände, ein Klagehemmnis darstellen. Denn für diese sind die Möglichkeiten zur Schaffung eigener Einnahmequellen zur Abmilderung von Prozesskostenrisiken begrenzt. Entgeltliche Geschäftsmodelle der Verbraucherarbeit sind nach der Aufgabenstellung von Verbraucherorganisationen nur in einem eingeschränkten Umfang sachgerecht und nach den konkreten Satzungsbedingungen von Verbraucherorganisationen nur begrenzt zulässig. Wenn Verbraucherverbände das Kostenrisiko eines Prozesses voll tragen müssen, gleichzeitig aber keinen eigenen geldwerten Vorteil aus einem gewonnen Prozess ziehen können, liegt es im staatlichen Interesse an einem funktionierenden System des kollektiven Rechtsschutzes, für eine solide Finanzbasis der Verbraucherverbände Sorge zu tragen. Die Kommission sollte daher ihre Empfehlung, kollektive Rechtsschutzverfahren nicht direkt mit öffentlichen Mitteln zu unterstützen, überdenken.
Drucksache 513/1/13
Empfehlungen der Ausschüsse
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Auf dem Weg zu einem allgemeinen europäischen Rahmen für den kollektiven Rechtsschutz - COM(2013) 401 final
... 2. Ebenso wie die Kommission ist der Bundesrat der Auffassung, dass fehlende Mittel den Zugang zum kollektiven Rechtsschutz nicht beschränken dürfen. Nach Ansicht des Bundesrates kann das Kostenrisiko aber, insbesondere für gemeinnützig tätige Verbraucherverbände, ein Klagehemmnis darstellen. Denn für diese sind die Möglichkeiten zur Schaffung eigener Einnahmequellen zur Abmilderung von Prozesskostenrisiken begrenzt. Entgeltliche Geschäftsmodelle der Verbraucherarbeit sind nach der Aufgabenstellung von Verbraucherorganisationen nur in einem eingeschränkten Umfang sachgerecht und nach den konkreten Satzungsbedingungen von Verbraucherorganisationen nur begrenzt zulässig. Wenn Verbraucherverbände das Kostenrisiko eines Prozesses voll tragen müssen, gleichzeitig aber keinen eigenen geldwerten Vorteil aus einem gewonnen Prozess ziehen können, liegt es im staatlichen Interesse an einem funktionierenden System des kollektiven Rechtsschutzes, für eine solide Finanzbasis der Verbraucherverbände Sorge zu tragen. Die Kommission sollte daher ihre Empfehlung, kollektive Rechtsschutzverfahren nicht direkt mit öffentlichen Mitteln zu unterstützen, überdenken.
Drucksache 185/1/10
Empfehlungen der Ausschüsse
Allgemeine Verwaltungsvorschrift über den Austausch von Daten im Bereich der Lebensmittelsicherheit und des Verbraucherschutzes (AVV Datenaustausch - AVV DatA)
... Durch das Erfordernis einer Einstimmigkeit wird sichergestellt, dass die Länderhaushalte nicht unkalkulierbaren Kostenrisiken ausgesetzt werden.
1. Zu § 1 Absatz 1 Satz 1
2. Zu § 4 Absatz 4 Satz 1 und 2
3. Zu § 9 Absatz 1
4. Zu § 9 Absatz 1 Satz 2 - neu -
Drucksache 185/10 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Allgemeine Verwaltungsvorschrift über den Austausch von Daten im Bereich der Lebensmittelsicherheit und des Verbraucherschutzes (AVV Datenaustausch - AVV DatA)
... Durch das Erfordernis einer Einstimmigkeit wird sichergestellt, dass die Länderhaushalte nicht unkalkulierbaren Kostenrisiken ausgesetzt werden.
Anlage Änderungen zur Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über den Austausch von Daten im Bereich der Lebensmittelsicherheit und des Verbraucherschutzes (AVV Datenaustausch - AVV DatA)
1. Zu § 1 Absatz 1 Satz 1
2. Zu § 4 Absatz 4 Satz 1 und 2
3. Zu § 9 Absatz 1
Drucksache 274/2/10
Antrag der Länder Rheinland-Pfalz, Bremen, Berlin, Brandenburg
Gesetz zur Übernahme von Gewährleistungen zum Erhalt der für die Finanzstabilität in der Währungsunion erforderlichen Zahlungsfähigkeit der Hellenischen Republik (Währungsunion-Finanzstabilitätsgesetz - WFStG )
... Die Kostenrisiken für die Rettung Griechenlands können nicht allein auf die Steuerzahler abgewälzt werden - auch der Finanzsektor muss seinen Anteil leisten.
>> Weitere Fundstellen >>
Suchbeispiele:
Informationssystem - umwelt-online Internet
Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen:
Abfall ,
Allgemeines ,
Anlagentechnik ,
Bau ,
Biotechnologie ,
Energienutzung ,
Gefahrgut ,
Immissionsschutz ,
Lebensmittel & Bedarfsgegenstände,
Natur -,
Pflanzen -,
Tierschutz ,
Boden/Altlasten ,
Störfallprävention&Katastrophenschutz ,
Chemikalien ,
Umweltmanagement sowie
Arbeitsschutz
einschließlich des zugehörigen EU -Regelwerkes. Das Informationssystem wird kontinierlich entsprechend den Veröffentlichungen des Gesetzgebers aktualisiert.
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