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27 gefundene Dokumente zum Suchbegriff

"Kostenrahmen"


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Drucksache 383/20

... 3. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, zeitnah und unter Darlegung des möglichen Kostenrahmens Vorschläge für neue, von



Drucksache 395/20 (Beschluss)

... 7. Der Bundesrat stellt grundsätzlich fest, dass die Kompetenzagenda und auch der parallel vorgelegte Vorschlag der Ratsempfehlung eine Vielzahl von Maßnahmen anreißen, deren abschließende Beurteilung aufgrund derzeit noch fehlender Informationen zur Konzeptionierung, zur konkreten Ausgestaltung und insbesondere auch zur notwendigen Finanzierung nicht möglich ist. Er weist darauf hin, dass eine Beschlussfassung oder Vorfestlegungen zur Durchführung von Initiativen, deren konkrete Ausgestaltung, Kostenrahmen und Kostentragung nicht zumindest grundlegend umrissen sind, weder auf europäischer noch auf nationaler Ebene angezeigt sind. Hier ist zunächst einer detaillierten Machbarkeitsprüfung unter Einbeziehung aller inhaltlichen und finanziellen Auswirkungen der Vorzug zu geben.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 395/20 (Beschluss)




Drucksache: 395/20 in Verbindung mit

2 Allgemeines

Pakt für Kompetenzen

Europäische Hochschulnetzwerke

Strukturfragen der nationalen Bildungssysteme und -einrichtungen

Schaffung europäischer Kompetenzrahmen und Kernprofile

Modularisierung von Bildungsangeboten

Mobilität, Anerkennung und Validierung

Sammlung und Analyse von Bildungsdaten

Benchmarks und Indikatoren

Umsetzung der Agenda

Vorschlag

Maßgebliche Berücksichtigung der Stellungnahme

Direktzuleitung an die Kommission


 
 
 


Drucksache 395/1/20

... 7. Der Bundesrat stellt grundsätzlich fest, dass die Kompetenzagenda und auch der parallel vorgelegte Vorschlag der Ratsempfehlung eine Vielzahl von Maßnahmen anreißen, deren abschließende Beurteilung aufgrund derzeit noch fehlender Informationen zur Konzeptionierung, zur konkreten Ausgestaltung und insbesondere auch zur notwendigen Finanzierung nicht möglich ist. Er weist darauf hin, dass eine Beschlussfassung oder Vorfestlegungen zur Durchführung von Initiativen, deren konkrete Ausgestaltung, Kostenrahmen und Kostentragung nicht zumindest grundlegend umrissen sind, weder auf europäischer noch auf nationaler Ebene angezeigt sind. Hier ist zunächst einer detaillierten Machbarkeitsprüfung unter Einbeziehung aller inhaltlichen und finanziellen Auswirkungen der Vorzug zu geben.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 395/1/20




2 Allgemeines

Pakt für Kompetenzen

Europäische Hochschulnetzwerke

Strukturfragen der nationalen Bildungssysteme und -einrichtungen

Schaffung europäischer Kompetenzrahmen und Kernprofile

Modularisierung von Bildungsangeboten

Mobilität, Anerkennung und Validierung

Sammlung und Analyse von Bildungsdaten

Benchmarks und Indikatoren

Umsetzung der Agenda

Vorschlag

Maßgebliche Berücksichtigung der Stellungnahme

Direktzuleitung an die Kommission


 
 
 


Drucksache 383/20 (Beschluss)

... 3. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, zeitnah und unter Darlegung des möglichen Kostenrahmens Vorschläge für neue, von

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 383/20 (Beschluss)




Anlage
Entschließung des Bundesrates: Entwicklung von unabhängigen


 
 
 


Drucksache 469/1/18

... es festgelegten Kostenrahmen. Dabei sind insbesondere die Aus-kömmlichkeit der Mittel für die nach § 4 zwischen Bund und Ländern getroffenen Vereinbarungen sowie die weiteren Entwicklungen und Notwendigkeiten des quantitativen und qualitativen Ausbaus in den Blick zu nehmen."

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 469/1/18




1. Zu Artikel 1 § 1 Absatz 2 Satz 1 KiQuTG

2. Zu Artikel 1 § 2 Satz 1 Nummer 1 und Nummer 5 und Satz 2 KiQuTG

4. Zu Artikel 1 § 2 Satz 3, § 3 Absatz 1 und Absatz 2, § 4 Satz 2 Nummer 5, § 6 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 Satz 3 - neu - und Satz 4 - neu - KiQuTG und Artikel 4 § 1 Absatz 5 Satz 01 - neu - und Satz 1 FAG

Zu Buchstabe a

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Doppelbuchstabe cc

Zu Doppelbuchstabe dd

Zu Buchstabe b

5. Zu Artikel 1 § 3 Absatz 3 KiQuTG

6. Zu Artikel 1 § 3 Absatz 4 Nummer 1 KiQuTG

7. Zu Artikel 1 § 4 Satz 2 Nummer 4 KiQuTG

8. Zu Artikel 1 § 4 Satz 2 Nummer 5 KiQuTG

9. Zu Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe a § 90 Absatz 1 Satz 2 bis 4 und Absatz 2 Satz 3 und Satz 4 SGB VIII und Buchstabe b § 90 Absatz 3 und Absatz 4 SGB VIII

Zur Folgeänderung:

10. Hilfsempfehlung zu Ziffer 9

Zu Artikel 2 Nummer 2

11. Hilfsempfehlung zu Ziffer 9*

Zu Artikel 2 Nummer 2

12. Zu Artikel 4 FAG

15. Zu Artikel 5 Absatz 2 Inkrafttreten

16. Zu Artikel 5 Absatz 1, Absatz 3 und Absatz 4 Inkrafttreten

Zum Gesetzentwurf allgemein


 
 
 


Drucksache 107/1/18

... Das Freihalten von Schienenwegen kann bisher bei Einhaltung eines vernünftigen Kostenrahmens nur durch Mittel auf Glyphosatbasis erfolgen. Insofern sollte dieser Bereich zunächst von einem Anwendungsverbot ausgenommen bleiben. Allerdings werden bereits erste Alternativen auch in der Praxis erprobt. Auch vor dem Hintergrund, dass Schienenstrecken durch für Trinkwasser relevante Gebiete führen und längs von ihnen oft noch eine hohe Biodiversität vorherrscht, sollte das Anwendungsverbot bei Vorliegen geeigneter Alternativen auch auf Gleisanlagen erstreckt werden.



Drucksache 469/18 (Beschluss)

... es festgelegten Kostenrahmen. Dabei sind insbesondere die Auskömmlichkeit der Mittel für die nach § 4 zwischen Bund und Ländern getroffenen Vereinbarungen sowie die weiteren Entwicklungen und Notwendigkeiten des quantitativen und qualitativen Ausbaus in den Blick zu nehmen."

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 469/18 (Beschluss)




1. Zu Artikel 1 § 2 Satz 3, § 3 Absatz 1 und Absatz 2, § 4 Satz 2 Nummer 5, § 6 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 Satz 3 - neu - und Satz 4 - neu - KiQuTG und Artikel 4 § 1 Absatz 5 Satz 01 - neu - und Satz 1 FAG

Zu Buchstabe a

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Doppelbuchstabe cc

Zu Doppelbuchstabe dd

Zu Buchstabe b

2. Zu Artikel 1 § 3 Absatz 3 KiQuTG

3. Zu Artikel 1 § 3 Absatz 4 Nummer 1 KiQuTG

4. Zu Artikel 1 § 4 Satz 2 Nummer 4 KiQuTG

5. Zu Artikel 1 § 4 Satz 2 Nummer 5 KiQuTG

6. Zu Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe a § 90 Absatz 1 Satz 2 bis 4 und Absatz 2 Satz 3 und Satz 4 SGB VIII und Buchstabe b § 90 Absatz 3 und Absatz 4 SGB VIII

Zu Artikel 4

10. Zu Artikel 5 Absatz 2 Inkrafttreten

11. Zu Artikel 5 Absatz 1, Absatz 3 und Absatz 4 Inkrafttreten

Zum Gesetzentwurf allgemein


 
 
 


Drucksache 107/3/18

... Das Freihalten von Schienenwegen kann bisher bei Einhaltung eines vernünftigen Kostenrahmens nur durch Mittel auf Glyphosatbasis erfolgen. Insofern sollte dieser Bereich zunächst von einem Anwendungsverbot ausgenommen bleiben. Allerdings werden bereits erste Alternativen auch in der Praxis erprobt. Auch vor dem Hintergrund, dass Schienenstrecken durch trinkwasserrelevante Gebiete führen und längs von ihnen oft noch eine hohe Biodiversität vorherrscht, sollte das Anwendungsverbot bei Vorliegen geeigneter Alternativen auch auf Gleisanlagen erstreckt werden.



Drucksache 107/2/18

... Das Freihalten von Schienenwegen kann bisher bei Einhaltung eines vernünftigen Kostenrahmens nur durch Mittel auf Glyphosatbasis erfolgen. Insofern sollte dieser Bereich zunächst von einem Anwendungsverbot ausgenommen bleiben. Allerdings werden bereits erste Alternativen auch in der Praxis erprobt. Auch vor dem Hintergrund, dass Schienenstrecken durch trinkwasserrelevante Gebiete führen und längs von ihnen oft noch eine hohe Biodiversität vorherrscht, sollte das Anwendungsverbot bei Vorliegen geeigneter Alternativen auch auf Gleisanlagen erstreckt werden.



Drucksache 231/1/10

... ) in der jeweils geltenden Fassung nicht unwesentlich hinauszugehen, ist bereits jetzt aus fachlicher Hinsicht als schwierig anzusehen. Inwieweit eine im Jahr 2012 zu erwartende Verschärfung der Anforderungen in der EnEV überhaupt technisch umgesetzt werden kann, wird in Fachkreisen zurzeit diskutiert. Das Ergebnis ist noch nicht absehbar. Wesentliche notwendige Baumaßnahmen z.B. des Landes Nordrhein-Westfalen sind im dortigen Hochschulmodernisierungsprogramm bereits etatisiert. Erste Architekten-Planungen haben gezeigt, dass über die zurzeit geltenden rechtlichen Forderungen hinaus beispielsweise dem Bau- und Liegenschaftsbetrieb Nordrhein-Westfalen kein finanzieller Spielraum zur Verfügung steht, um weitergehende energieeffiziente Maßnahmen innerhalb des Kostenrahmens durchzuführen. ...

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 231/1/10




1. Zu Artikel 1 § 3 Absatz 1 Satz 2, 3 - neu - und 4 - neu - EDL-G

2. Zu Artikel 1 § 3 Absatz 1 Satz 2 und 3 - neu - EDL-G

3. Zu Artikel 1 § 3 Absatz 1 Satz 2 EDL-G allgemein

4. Zu Artikel 1 § 3 Absatz 2 Satz 1 bis 3 EDL-G

5. Zu Artikel 1 § 3 Absatz 3 Satz 3 EDL-G

6. Zu Artikel 1 § 4 Absatz 3 EDL-G

7. Zu Artikel 1 § 4 Absatz 3 Satz 2 - neu - EDL-G

8. Zu Artikel 1 § 5 Absatz 1 und 2 EDL-G

9. Zu Artikel 1 § 5 Absatz 3 EDL-G

10. Zu Artikel 1 § 5 Absatz 4 EDL-G

11. Zu Artikel 1 § 7 Absatz 3 EDL-G

12. Zu Artikel 1 § 11 Absatz 2 EDL-G

13. Zum Gesetzentwurf insgesamt


 
 
 


Drucksache 231/10 (Beschluss)

... ) in der jeweils geltenden Fassung nicht unwesentlich hinauszugehen, ist bereits jetzt aus fachlicher Hinsicht als schwierig anzusehen. Inwieweit eine im Jahr 2012 zu erwartende Verschärfung der Anforderungen in der EnEV überhaupt technisch umgesetzt werden kann, wird in Fachkreisen zurzeit diskutiert. Das Ergebnis ist noch nicht absehbar. Wesentliche notwendige Baumaßnahmen z.B. des Landes Nordrhein-Westfalen sind im dortigen Hochschulmodernisierungsprogramm bereits etatisiert. Erste Architekten-Planungen haben gezeigt, dass über die zurzeit geltenden rechtlichen Forderungen hinaus beispielsweise dem Bau- und Liegenschaftsbetrieb Nordrhein-Westfalen kein finanzieller Spielraum zur Verfügung steht, um weitergehende energieeffiziente Maßnahmen innerhalb des Kostenrahmens durchzuführen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 231/10 (Beschluss)




1. Zu Artikel 1 § 3 Absatz 1 Satz 2 und 3 - neu - EDL-G

2. Zu Artikel 1 § 3 Absatz 1 Satz 2 EDL-G allgemein

3. Zu Artikel 1 § 3 Absatz 3 Satz 3 EDL-G

4. Zu Artikel 1 § 4 Absatz 3 EDL-G

5. Zu Artikel 1 § 4 Absatz 3 Satz 2 - neu - EDL-G

6. Zu Artikel 1 § 5 Absatz 1 und 2 EDL-G

7. Zu Artikel 1 § 5 Absatz 3 EDL-G

8. Zu Artikel 1 § 5 Absatz 4 EDL-G

9. Zu Artikel 1 § 7 Absatz 3 EDL-G

10. Zu Artikel 1 § 11 Absatz 2 EDL-G

11. Zum Gesetzentwurf insgesamt


 
 
 


Drucksache 88/09 (Beschluss)

... Nachprüfungen der Aufsichtsbehörden auf Verkehrsflughäfen können aufwändig und arbeitsintensiv sein, so dass auch hier ein größerer Kostenrahmen vorzusehen ist. Je nach Lage der Dinge, sind in diesen Fällen zeit- und personalintensiv Unterlagen zu prüfen und es besteht eine Notwendigkeit zur Heranziehung von Spezialisten oder externen Sachverständigen. Darüber hinaus hängt der Umfang des Nachprüfungsaufwands von der Größe des Flughafens ab. An internationalen, großen Verkehrsflughäfen mit ihren komplexen Strukturen wird deshalb ein Gebührenrahmen bis zu 20.000 € (anstatt 6.700 €) für durchaus angemessen und erforderlich gehalten.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 88/09 (Beschluss)




1. Zum Anhang zu Artikel 1 Nummer 6 der Anlage zu § 2 Absatz 1 Abschnitt III Spalte Gebühr Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa, Buchstabe b Doppelbuchstabe aa, Nummer 5 Buchstabe a und Nummer 8 Buchstabe a LuftKostV

2. Zum Anhang zu Artikel 1 Nummer 6 der Anlage zu § 2 Absatz 1 Abschnitt III Nummern 20 bis 22 und 33 LuftKostV

3. Zum Anhang zu Artikel 1 Nummer 6 der Anlage zu § 2 Absatz 1 Abschnitt III Nummer 29 LuftKostV

4. Zum Anhang zu Artikel 1 Nummer 6 der Anlage zu § 2 Absatz 1 Abschnitt III Nummer 35 - neu - LuftKostV

5. Zum Anhang zu Artikel 1 Nummer 6 der Anlage zu § 2 Absatz 1 Abschnitt IV Nummer 16 LuftKostV

6. Zum Anhang zu Artikel 1 Nummer 6 der Anlage zu § 2 Absatz 1 Abschnitt IV Nummern 17 - neu - , 18 - neu - und 19 - neu - LuftKostV

7. Zum Anhang zu Artikel 1 Nummer 6 der Anlage zu § 2 Absatz 1 Abschnitt IV Nummer 20 - neu - LuftKostV

8. Zum Anhang zu Artikel 1 Nummer 6 der Anlage zu § 2 Absatz 1 Abschnitt V Nummer 1 Buchstabe c, Nummer 3 Buchstabe d, Nummer 4 Buchstabe d, Nummer 5 Buchstabe c und Nummer 7 Buchstabe c LuftKostV

9. Zum Anhang zu Artikel 1 Nummer 6 der Anlage zu § 2 Absatz 1 Abschnitt V Spalte Gebühr Nummer 2 Buchstabe a LuftKostV

10. Zum Anhang zu Artikel 1 Nummer 6 der Anlage zu § 2 Absatz 1 Abschnitt V Nummer 2 Buchstabe b LuftKostV

11. Zum Anhang zu Artikel 1 Nummer 6 der Anlage zu § 2 Absatz 1 Abschnitt V Spalte Gebühr Nummer 4 Buchstabe a LuftKostV

12. Zum Anhang zu Artikel 1 Nummer 6 der Anlage zu § 2 Absatz 1 Abschnitt V Spalte Gebühr Nummer 6 Buchstaben a bis d LuftKostV

13. Zum Anhang zu Artikel 1 Nummer 6 der Anlage zu § 2 Absatz 1 Abschnitt V Spalte Gebühr Nummer 7 Buchstabe a LuftKostV

14. Zum Anhang zu Artikel 1 Nummer 6 der Anlage zu § 2 Absatz 1 Abschnitt V Spalte Gebühr Nummer 10 Buchstabe a LuftKostV

15. Zum Anhang zu Artikel 1 Nummer 6 der Anlage zu § 2 Absatz 1 Abschnitt V Spalte Gebühr Nummer 16 Buchstabe a LuftKostV

16. Zum Anhang zu Artikel 1 Nummer 6 der Anlage zu § 2 Absatz 1 Abschnitt V Spalte Gebühr Nummer 17 Buchstabe a LuftKostV

17. Zum Anhang zu Artikel 1 Nummer 6 der Anlage zu § 2 Absatz 1 Abschnitt V Spalte Gebühr Nummer 21 Buchstabe b LuftKostV

18. Zum Anhang zu Artikel 1 Nummer 6 der Anlage zu § 2 Absatz 1 Abschnitt VI Spalte Gebühr Nummern 11 bis 14 LuftKostV

19. Zum Anhang zu Artikel 1 Nummer 6 der Anlage zu § 2 Absatz 1 Abschnitt VI Nummer 15a - neu - LuftKostV

20. Zum Anhang zu Artikel 1 Nummer 6 der Anlage zu § 2 Absatz 1 Abschnitt VI Nummer 16 LuftKostV

21. Zum Anhang zu Artikel 1 Nummer 6 der Anlage zu § 2 Absatz 1 Abschnitt VII Nummer 34a - neu - LuftKostV

22. Zu Artikel 2

Artikel 2


 
 
 


Drucksache 88/1/09

... Nachprüfungen der Aufsichtsbehörden auf Verkehrsflughäfen können aufwändig und arbeitsintensiv sein, so dass auch hier ein größerer Kostenrahmen vorzusehen ist. Je nach Lage der Dinge, sind in diesen Fällen zeit- [und personal]intensiv Unterlagen zu prüfen und es besteht eine Notwendigkeit zur Heranziehung von Spezialisten oder externen Sachverständigen. Darüber hinaus hängt der Umfang des Nachprüfungsaufwands von der Größe des Flughafens ab. An internationalen, großen Verkehrsflughäfen mit ihren komplexen Strukturen wird deshalb ein Gebührenrahmen bis zu 20.000 € (anstatt 6.700 €) für {durchaus angemessen und} [erforderlich] gehalten.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 88/1/09




1. Zum Anhang zu Artikel 1 Nummer 6 der Anlage zu § 2 Absatz 1 Abschnitt III Spalte Gebühr Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa, Buchstabe b Doppelbuchstabe aa, Nummer 5 Buchstabe a und Nummer 8 Buchstabe a LuftKostV

2. Zum Anhang zu Artikel 1 Nummer 6 der Anlage zu § 2 Absatz 1 Abschnitt III Nummern 20 bis 22 und 33 LuftKostV

3. Zum Anhang zu Artikel 1 Nummer 6 der Anlage zu § 2 Absatz 1 Abschnitt III Nummer 29 LuftKostV

4. Zum Anhang zu Artikel 1 Nummer 6 der Anlage zu § 2 Absatz 1 Abschnitt III Nummer 35 - neu - LuftKostV

5. Zum Anhang zu Artikel 1 Nummer 6 der Anlage zu § 2 Absatz 1 Abschnitt IV Nummer 16 LuftKostV

6. Zum Anhang zu Artikel 1 Nummer 6 der Anlage zu § 2 Absatz 1 Abschnitt IV Nummern 17 - neu - , 18 - neu - und 19 - neu - LuftKostV

7. Zum Anhang zu Artikel 1 Nummer 6 der Anlage zu § 2 Absatz 1 Abschnitt IV Nummer 20 - neu - LuftKostV

8. Zum Anhang zu Artikel 1 Nummer 6 der Anlage zu § 2 Absatz 1 Abschnitt V Nummer 1 Buchstabe c, Nummer 3 Buchstabe d, Nummer 4 Buchstabe d, Nummer 5 Buchstabe c und Nummer 7 Buchstabe c LuftKostV

9. Zum Anhang zu Artikel 1 Nummer 6 der Anlage zu § 2 Absatz 1 Abschnitt V Spalte Gebühr Nummer 2 Buchstabe a LuftKostV

10. Zum Anhang zu Artikel 1 Nummer 6 der Anlage zu § 2 Absatz 1 Abschnitt V Nummer 2 Buchstabe b LuftKostV

11. Zum Anhang zu Artikel 1 Nummer 6 der Anlage zu § 2 Absatz 1 Abschnitt V Spalte Gebühr Nummer 4 Buchstabe a LuftKostV

12. Zum Anhang zu Artikel 1 Nummer 6 der Anlage zu § 2 Absatz 1 Abschnitt V Spalte Gebühr Nummer 6 Buchstaben a bis d LuftKostV

13. Zum Anhang zu Artikel 1 Nummer 6 der Anlage zu § 2 Absatz 1 Abschnitt V Spalte Gebühr Nummer 7 Buchstabe a LuftKostV

14. Zum Anhang zu Artikel 1 Nummer 6 der Anlage zu § 2 Absatz 1 Abschnitt V Spalte Gebühr Nummer 10 Buchstabe a LuftKostV

15. Zum Anhang zu Artikel 1 Nummer 6 der Anlage zu § 2 Absatz 1 Abschnitt V Spalte Gebühr Nummer 16 Buchstabe a LuftKostV

19. Zum Anhang zu Artikel 1 Nummer 6 der Anlage zu § 2 Absatz 1 Abschnitt V Spalte Gebühr Nummer 21 Buchstabe b LuftKostV

20. Zum Anhang zu Artikel 1 Nummer 6 der Anlage zu § 2 Absatz 1 Abschnitt VI Spalte Gebühr Nummern 11 bis 14 LuftKostV

21. Zum Anhang zu Artikel 1 Nummer 6 der Anlage zu § 2 Absatz 1 Abschnitt VI Nummer 15a - neu - LuftKostV

22. Zum Anhang zu Artikel 1 Nummer 6 der Anlage zu § 2 Absatz 1 Abschnitt VI Nummer 16 LuftKostV

23. Zum Anhang zu Artikel 1 Nummer 6 der Anlage zu § 2 Absatz 1 Abschnitt VII Nummer 34a - neu - LuftKostV


 
 
 


Drucksache 49/1/09

... 6. - Der Bundesrat lehnt die in Artikel 10 des Richtlinienvorschlags vorgesehenen Anforderungen an die Qualität der Modernisierungsempfehlungen in den Ausweisen über die Gesamtenergieeffizienz ab. Die Anforderungen gehen deutlich über den vertretbaren Kostenrahmen für den Energieausweis hinaus. Gleiches gilt für die in Artikel 15 des Richtlinienvorschlags vorgesehenen Inspektionsberichte. Berechnungen zur Kosteneffizienz von Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz müssen einer fundierten Energieberatung vorbehalten bleiben, die auf einer freiwilligen Inanspruchnahme basiert. Sollten die zusätzlichen Anforderungen an die Ausweise über die Gesamtenergieeffizienz damit verbunden sein, dass zukünftig allein der so genannte Energiebedarfsausweis zulässig ist, kann dies nicht unterstützt werden. Insbesondere bei größeren Wohngebäuden mit mehr als vier Wohneinheiten liefert auch der preisgünstigere Verbrauchsausweis ausreichende Informationen.



Drucksache 49/09 (Beschluss)

... - Der Bundesrat lehnt die in Artikel 10 des Richtlinienvorschlags vorgesehenen Anforderungen an die Qualität der Modernisierungsempfehlungen in den Ausweisen über die Gesamtenergieeffizienz ab. Die Anforderungen gehen deutlich über den vertretbaren Kostenrahmen für den Energieausweis hinaus. Gleiches gilt für die in Artikel 15 des Richtlinienvorschlags vorgesehenen Inspektionsberichte. Berechnungen zur Kosteneffizienz von Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz müssen einer fundierten Energieberatung vorbehalten bleiben, die auf einer freiwilligen Inanspruchnahme basiert. Sollten die zusätzlichen Anforderungen an die Ausweise über die Gesamtenergieeffizienz damit verbunden sein, dass zukünftig allein der so genannte Energiebedarfsausweis zulässig ist, kann dies nicht unterstützt werden. Insbesondere bei größeren Wohngebäuden mit mehr als vier Wohneinheiten liefert auch der preisgünstigere Verbrauchsausweis ausreichende Informationen.



Drucksache 349/08 (Beschluss)

... In der Begründung des Gesetzentwurfs zu § 115 Abs. 2 Satz 2 bis 4 GWB-E (BR-Drs. 349/08, S. 44) ist ausgeführt, dass ein Fall, in dem ein überwiegendes Interesse der Allgemeinheit vorliege, weil die wirtschaftliche Erfüllung der öffentlichen Aufgaben des Auftraggebers gefährdet sei (§ 115 Abs. 2 Satz 3, § 118 Abs. 2 Satz 3, § 121 Abs. 1 Satz 3), dann gegeben sein könne, wenn mit einem Nachprüfungsverfahren verbundene Zeitverluste das Vorhaben erheblich verteuerten. Die gerichtliche Praxis warnt vor der Angabe allein dieses ausfüllenden Beispiels in der bisher vorgesehenen Weise. Die Begründung sei geeignet, den europarechtlich garantierten Primärrechtsschutz in seinem Kernbereich auszuhöhlen, weil Teuerungen, die die Einhaltung des Kostenrahmens gefährdeten, nahezu in jedem Fall, der zu Gericht gelangt, zu befürchten seien.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 349/08 (Beschluss)




1. Zum Gesetzentwurf allgemein

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

2. Zu Artikel 1 Nr. 2 § 97 GWB

3. Zu Artikel 1 Nr. 4 § 99 GWB

4. Zu Artikel 1 Nr. 4 Buchstabe a § 99 Abs. 1 Satz 1 GWB

5. Zu Artikel 1 Nr. 4 Buchstabe a § 99 Abs. 1 Satz 2, Satz 3 - neu - GWB

6. Zu Artikel 1 Nr. 4 Buchstabe g - neu - § 99 Abs. 9 - neu - GWB

7. Zu Artikel 1 Nr. 5 § 100 Abs. 2 GWB

8. Zu Artikel 1 Nr. 6 Buchstabe c § 101 Abs. 6 GWB

9. Zu Artikel 1 Nr. 6 Buchstabe d § 101 Abs. 7 Satz 2 GWB

10. Zu Artikel 1 Nr. 7 § 101a Abs. 1 Satz 1 GWB

11. Zu Artikel 1 Nr. 7 § 101a Abs. 1 Satz 3 GWB

12. Zu Artikel 1 Nr. 7 § 101a Abs. 2 GWB

13. Zu Artikel 1 Nr. 7 § 101b Überschrift; Abs. 1 Satz 1, Satz 2 - neu -; Abs. 3 - neu - GWB

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

14. Zu Artikel 1 Nr. 7 § 101b Abs. 2 GWB

15. Zu Artikel 1 Nr. 8 und 9 §§ 102 und 103 GWG

16. Zu Artikel 1 Nr. 10 Buchstabe a § 104 Abs. 2 GWB

17. Zu Artikel 1 Nr. 11 § 106 Abs. 2 Satz 2 GWB

18. Zu Artikel 1 Nr. 12 § 106a Abs. 3 Satz 2 - neu - GWB

19. Zu Artikel 1 Nr. 13 § 107 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 3 GWB

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

20. Zu Artikel 1 Nr. 14 § 110 Abs. 2 Satz 2 GWB

21. Zu Artikel 1 Nr. 15 § 113 Abs. 1 Satz 3 GWB

22. Zu Artikel 1 Nr. 17 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa § 115 Abs. 2 Satz 1 GWB Nr. 20 § 121 Abs. 1 Satz 1 GWB

23. Zu Artikel 1 Nr. 17 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb § 115 Abs. 2 Satz 3 und 4 GWB

24. Zu Artikel 1 Nr. 17 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb § 115 Abs. 2 Satz 2, 3 GWB , Nr. 18 Buchstabe b § 118 Abs. 2 Satz 2, 3 GWB , Nr. 20 § 121 Abs. 1 Satz 2, 3 GWB

25. Artikel 1 Nr. 17 Buchstabe d § 115 Abs. 4 GWB

26. Zu Artikel 1 Nr. 17a - neu - § 115a - neu - GWB

§ 115a
Ausschluss von abweichendem Landesrecht

27. Zu Artikel 1 Nr. 17b - neu - § 116 Abs. 1 Satz 1 GWB

28. Zu Artikel 1 Nr. 18 Buchstabe a § 118 Abs. 1 Satz 2 GWB

29. Zu Artikel 1 Nr. 18 Buchstabe b § 118 Abs. 2 Satz 3 GWB

Zu § 118

30. Zu Artikel 1 Nr. 20 § 121 Abs. 1 Satz 3 GWB

Zu § 121

31. Zu Artikel 1 Nr. 23 Buchstabe a § 128 Abs. 2 Satz 1 GWB

32. Zu Artikel 1 Nr. 23 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb - neu - § 128 Abs. 3 Satz 4a - neu - GWB

33. Zu Artikel 1 Nr. 23 Buchstabe c § 128 Abs. 4 Satz 3 GWB

34. Zu Artikel 2 § 5 VgV


 
 
 


Drucksache 858/08 (Beschluss)

... Der Verordnungsvorschlag sieht ausdrücklich vor, dass die im Rahmen von Durchführungsverordnungen festzulegende Variablenliste nicht alle Jahre zur Gänze erhoben werden muss. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, sich mit Nachdruck dafür einzusetzen, dass von dieser Möglichkeit mindestens insoweit Gebrauch gemacht wird, dass der Kostenrahmen des geltenden Informationsgesellschaftsstatistikgesetzes nicht ausgeweitet wird. In diesem Zusammenhang weist der Bundesrat darauf hin, dass die neue Variable Migrationshintergrund besonders aufwendig zu erheben ist.



Drucksache 349/1/08

... In der Begründung des Gesetzentwurfs zu § 115 Abs. 2 Satz 2 bis 4 GWB-E (BR-Drs. 349/08, S. 44) ist ausgeführt, dass ein Fall, in dem ein überwiegendes Interesse der Allgemeinheit vorliege, weil die wirtschaftliche Erfüllung der öffentlichen Aufgaben des Auftraggebers gefährdet sei (§ 115 Abs. 2 Satz 3, § 118 Abs. 2 Satz 3, § 121 Abs. 1 Satz 3), dann gegeben sein könne, wenn mit einem Nachprüfungsverfahren verbundene Zeitverluste das Vorhaben erheblich verteuerten. Die gerichtliche Praxis warnt vor der Angabe allein dieses ausfüllenden Beispiels in der bisher vorgesehenen Weise. Die Begründung sei geeignet den europarechtlich garantierten Primärrechtsschutz in seinem Kernbereich auszuhöhlen, weil Teuerungen, die die Einhaltung des Kostenrahmens gefährdeten, nahezu in jedem Fall, der zu Gericht gelangt, zu befürchten seien.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 349/1/08




1. Zum Gesetzentwurf allgemein

3. Zu Artikel 1 Nr. 2 § 97 GWB

4. Zu Artikel 1 Nr. 2 Buchstabe a § 97 Abs. 3 GWB

5. Zu Artikel 1 Nr. 2 Buchstabe a § 97 Abs. 3 Satz 2 und 3 GWB

6. Zu Artikel 1 Nr. 2 Buchstabe b § 97 Abs. 4 Satz 2 und 3 GWB

7. Zu Artikel 1 Nr. 2 Buchstabe b § 97 Abs. 4 Satz 2a - neu - GWB entfällt bei Annahme von Ziffer 6

8. Zu Artikel 1 Nr. 4 § 99 GWB

9. Zu Artikel 1 Nr. 4 Buchstabe a § 99 Abs. 1 Satz 1 GWB

10. Zu Artikel 1 Nr. 4 Buchstabe a § 99 Abs. 1 Satz 2, Satz 3 - neu - GWB

11. Zu Artikel 1 Nr. 4 Buchstabe g - neu - § 99 Abs. 9 - neu - GWB

12. Zu Artikel 1 Nr. 5 § 100 Abs. 2 GWB

14. Zu Artikel 1 Nr. 6 Buchstabe c § 101 Abs. 6 GWB

15. Zu Artikel 1 Nr. 6 Buchstabe d § 101 Abs. 7 Satz 2 GWB

16. Zu Artikel 1 Nr. 6 Buchstabe d § 101 Abs. 7 Satz 1 und 2 GWB

17. Zu Artikel 1 Nr. 7 § 101a Abs. 1 Satz 1 GWB

18. Zu Artikel 1 Nr. 7 § 101a Abs. 1 Satz 3 GWB

19. Zu Artikel 1 Nr. 7 § 101a Abs. 1 Satz 3 GWB

20. Zu Artikel 1 Nr. 7 § 101a Abs. 2 GWB

21. Zu Artikel 1 Nr. 7 § 101b Überschrift; Abs. 1 Satz 1, Satz 2 - neu -; Abs. 3 - neu - GWB

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

24. Zu Artikel 1 Nr. 7 § 101b Abs. 2 GWB

25. Zu Artikel 1 Nr. 8 und 9 §§ 102 und 103 GWG

26. Zu Artikel 1 Nr. 10 Buchstabe a § 104 Abs. 2 GWB

27. Zu Artikel 1 Nr. 11 § 106 Abs. 2 Satz 2 GWB

28. Zu Artikel 1 Nr. 12 § 106a Abs. 3 Satz 2 - neu - GWB

29. Zu Artikel 1 Nr. 13 § 107 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 3 GWB

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

31. Zu Artikel 1 Nr. 14 § 110 Abs. 1 Satz 2 und 3 GWB

32. Zu Artikel 1 Nr. 14 § 110 Abs. 2 Satz 2 GWB

33. Zu Artikel 1 Nr. 15 § 113 Abs. 1 Satz 3 GWB

34. Zu Artikel 1 Nr. 17 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa § 115 Abs. 2 Satz 1 GWB Nr. 20 § 121 Abs. 1 Satz 1 GWB

35. Zu Artikel 1 Nr. 17 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa § 115 Abs. 2 Satz 1 GWB , Nr. 20 § 121 Abs. 1 Satz 1 GWB

36. Zu Artikel 1 Nr. 17 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb § 115 Abs. 2 Satz 3 und 4 GWB

37. Zu Artikel 1 Nr. 17 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb § 115 Abs. 2 Satz 2, 3 GWB , Nr. 18 Buchstabe b § 118 Abs. 2 Satz 2, 3 GWB , Nr. 20 § 121 Abs. 1 Satz 2, 3 GWB

38. Artikel 1 Nr. 17 Buchstabe d § 115 Abs. 4 GWB

39. Zu Artikel 1 Nr. 17a - *neu - § 115a - neu - GWB

§ 115a
Ausschluss von abweichendem Landesrecht

40. Zu Artikel 1 Nr. 17a - *neu - § 116 Abs. 1 Satz 1 GWB

41. Zu Artikel 1 Nr. 18 Buchstabe a § 118 Abs. 1 Satz 2 GWB

42. Zu Artikel 1 Nr. 18 Buchstabe b § 118 Abs. 2 Satz 3 GWB

Zu § 118

43. Zu Artikel 1 Nr. 20 § 121 Abs. 1 Satz 3 GWB

Zu § 121

44. Zu Artikel 1 Nr. 23 Buchstabe a § 128 Abs. 1 Satz 2 GWB

45. Zu Artikel 1 Nr. 23 Buchstabe a § 128 Abs. 2 Satz 1 GWB

46. Zu Artikel 1 Nr. 23 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb - neu - § 128 Abs. 3 Satz 4a - neu - GWB

47. Zu Artikel 1 Nr. 23 Buchstabe c § 128 Abs. 4 Satz 2 GWB *

48. Zu Artikel 1 Nr. 23 Buchstabe c § 128 Abs. 4 Satz 3 GWB

49. Zu Artikel 1 Nr. 23 Buchstabe c § 128 Abs. 4 Satz 3 GWB *

50. Zu Artikel 2 § 5 VgV


 
 
 


Drucksache 858/1/08

... Der Verordnungsvorschlag sieht ausdrücklich vor, dass die im Rahmen von Durchführungsverordnungen festzulegende Variablenliste nicht alle Jahre zur Gänze erhoben werden muss. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, sich mit Nachdruck dafür einzusetzen, dass von dieser Möglichkeit mindestens insoweit Gebrauch gemacht wird, dass der Kostenrahmen des geltenden Informationsgesellschaftsstatistikgesetzes nicht ausgeweitet wird.



Drucksache 349/08

... Im neuen Satz 3 konkretisiert der Gesetzgeber das überwiegende Interesse der Allgemeinheit durch die Benennung eines weiteren Beispiels. In Übereinstimmung mit den Wertungen des Bundesverfassungsgerichtes (BVerfGE vom 13. 06.2006) soll hier auf Gesetzesebene das Interesse des öffentlichen Auftraggebers an der Erfüllung seiner öffentlichen Aufgabe in wirtschaftlicher und verzögerungsfreier Weise gestärkt werden. Gerade bei großen Bauvorhaben können Nachprüfungsverfahren zu Zeitverlusten führen, die das Vorhaben erheblich verteuern. Dann kann die Interessenabwägung ergeben, dass das Interesse des Bieters an der Verhinderung des Zuschlags und seiner Beauftragung gegenüber dem öffentlichen Interesse des Auftraggebers an der zügigen Fertigstellung unter Einhaltung des Kostenrahmens zurückstehen muss.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 349/08




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen

§ 101a
Informations- und Wartepflicht

§ 101b
Unwirksamkeit

§ 106a
Abgrenzung der Zuständigkeit der Vergabekammern

§ 129
Korrekturmechanismus der Kommission

§ 129a
Unterrichtungspflichten der Nachprüfungsinstanzen

§ 129b
Regelung für Auftraggeber nach dem Bundesberggesetz

§ 132
Ausschluss von abweichendem Landesrecht

Anlage zu
§ 98 Nr. 4 Tätigkeiten auf dem Gebiet der Trinkwasser- oder Energieversorgung oder des Verkehrs sind:

Artikel 2
Änderung der Vergabeverordnung

Artikel 3
Bekanntmachungserlaubnis

Artikel 4
Änderung des BSI-Errichtungsgesetzes

Artikel 5
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeines

1. Vorgeschichte

2. Notwendigkeit zur Korrektur des Vergaberechts

3. Zielsetzung

4. Lösung

5. Alternativen

6. Gesetzgebungskompetenz

7. Primärrechtsschutz für Aufträge unterhalb der EG-Schwellenwerte

8. Gender Mainstreaming

9. Kosten

10. Befristung, Evaluierung

B. Begründung im Einzelnen

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 3

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 4

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe e

Zu Buchstabe f

Zu Nummer 5

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Buchstabe e

Zu Buchstabe f

Zu Buchstabe g

Zu Nummer 6

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Nummer 7

Zu § 101a

Zu § 101b

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Nummer 10

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 11

Zu Nummer 12

Zu Nummer 13

Zu Nummer 14

Zu Nummer 15

Zu Nummer 16

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 17

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Nummer 18

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 19

Zu Nummer 20

Zu Nummer 21

Zu Nummer 22

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe n

Zu Buchstabe f

Zu Nummer 23

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 24

Zu Nummer 25

Zu § 129a

Zu § 129b

Zu Nummer 26

Zu Nummer 27

Zu Nummer 28

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Zu Artikel 4

Zu Artikel 5

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 10: Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Vergaberechts


 
 
 


Drucksache 520/1/08

... Die Bundesregierung wird daher gebeten, sich auf EU-Ebene dafür einzusetzen, dass das Gefüge der anlastbaren Kosten so verändert wird, dass für städtische Straßen die Internalisierung von Kosten der Lärmbelastung in adäquater Höhe mit in den vorgesehenen Kostenrahmen der Straßengebühren aufgenommen wird und Anreize zur Verlagerung des Güterkraftverkehrs in die Nachtzeit vermieden werden.



Drucksache 114/07

... " entgegenstehen. Unter Berücksichtigung des vorgegebenen Kostenrahmens im Haushaltsplan kann die Bundesagentur verwaltungsinterne Kriterien zur Inanspruchnahme der "

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 114/07




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch

Artikel 2
Änderung des Kündigungsschutzgesetzes

Artikel 3
Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes

Artikel 4
Verordnung zur Übertragung der Befugnis zum Erlass von Rechtsverordnungen auf den Vorstand der Bundesagentur für Arbeit

Artikel 5
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeines

Gesetzgebungskompetenz des Bundes

Gleichstellungspolitische Bedeutung

B. Die Vorschriften im Einzelnen

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Absatz 7

Zu Absatz 8

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Absatz 6

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Zu den Nummer n

Zu Nummer 3

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu den Nummer n

Zu Artikel 4

Zu Artikel 5

C. Stellungnahme der Gewerkschaften im Rahmen des Beteiligungsverfahrens

D. Finanzielle Auswirkungen

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

2. Vollzugsaufwand

E. Sonstige Kosten


 
 
 


Drucksache 61/06

... " ist eine Quantifizierung nicht möglich. Der Kostenrahmen entspricht dem zuvor ausgeführten er ist mithin allgemein als gering einzustufen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 61/06




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

F. Gender Mainstreaming

Allgemeine Verwaltungsvorschrift

Allgemeine Verwaltungsvorschrift

Artikel 1

Zu Zeichen 327 Tunnel

Zu Zeichen 328 Nothalte- und Pannenbucht

Artikel 2

Begründung


 
 
 


Drucksache 60/06

... Hinsichtlich des Zeichens "Nothalte- und Pannenbucht" ist eine Quantifizierung nicht möglich. Der Kostenrahmen entspricht dem zuvor ausgeführten; er ist mithin allgemein als gering einzustufen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 60/06




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

F. Gender Mainstreaming

Verordnung

... Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften

Artikel 1
Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung

Artikel 2
Änderung der Bußgeldkatalog-Verordnung

Artikel 3
Inkrafttreten

Begründung

I. Allgemeines

1. Wesentlicher Inhalt

2. Gender Mainstreaming

3. Kosten, Auswirkungen auf das Preisgefüge

II. Zu den einzelnen Vorschriften

Zu Artikel 1

1. Zu Artikel 1 Nr. 1

Zu Buchstabe a

2. Zu Buchstabe b

3. Zu Artikel 1 Nr. 2

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3


 
 
 


Drucksache 141/06

... Für die Verlagerung von Parlamentssitz und Regierungsfunktionen nach Berlin wurde eine Kostenobergrenze von 10,2 Mrd. € festgelegt. Dieser Kostenrahmen wird eingehalten. Seit dem Ausgabenschwerpunkt im Umzugsjahr 1999 sinken die Ausgaben kontinuierlich. Bis 2005 wurden rd. 8,8 Mrd. € in Anspruch genommen. Im Finanzplanungszeitraum bis 2009 sind einschließlich aller Personal- und Sachaufwendungen rd. 0,4 Mrd. € vorgesehen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 141/06




1. Wachstumsorientierte Haushaltspolitik: Sanieren, Reformieren, Investieren

1.1 Gesamtwirtschaftliche Entwicklung 2005 bis 2009

1.2 Ausgangslage für den Bundeshaushalt 2006

1.3 Bundeshaushalt 2006 und Finanzplan bis 2009

Konjunkturgerechte Konsolidierung auf der Ausgaben- und Einnahmenseite

Wachstum durch Innovationen und Investitionen

Unterstützung der Wachstumsimpulse durch verbesserte Rahmenbedingungen

2. Die Eckwerte des Bundeshaushalts 2006 und des Finanzplans 2005 bis 2009

Tabelle

3. Die Ausgaben des Bundes

3.1 Überblick

3.2 Aufteilung und Erläuterung der Ausgaben nach Aufgabenbereichen

3.2.1 Soziale Sicherung

Tabelle

3.2.2 Verteidigung

3.2.3 Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz

3.2.4 Wirtschaftsförderung

3.2.5 Verkehr

3.2.6 Bauwesen

3.2.8 Umweltschutz

3.2.9 Sport

3.2.10 Innere Sicherheit, Zuwanderung

3.2.11 Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung

3.2.12 Allgemeine Finanzwirtschaft

Tabelle

3.3. Die konsumtiven und investiven Ausgaben des Bundes

3.3.1. Überblick

3.3.2. Konsumtive Ausgaben

3.3.3. Investive Ausgaben

Tabelle

Tabelle

Tabelle

3.4. Die Finanzhilfen des Bundes

3.5. Die Personalausgaben des Bundes

3.6 Die Modernisierung der Bundesverwaltung

4. Die Einnahmen des Bundes

4.1 Überblick

4.2 Steuereinnahmen

4.2.1 Steuerpolitik: Rückblick

Tabelle

4.2.2 Ergebnisse der Steuerschätzung

Tabelle

4.2.3 Steuerpolitik: Vorschau Sanieren, Reformieren und Investieren

4.3. Sonstige Einnahmen

4.3.1. Überblick

4.3.2 Privatisierungspolitik

Tabelle

4.3.3 Immobilienverwaltung und -verwertung

Tabelle

4.3.4. Gewinne der Deutschen Bundesbank und Europäischen Zentralbank

4.4. Kreditaufnahme

Tabelle

5. Die Finanzbeziehungen des Bundes zu anderen öffentlichen Ebenen

5.1. Die Finanzbeziehungen zwischen EU und Bund

Tabelle

5.2. Aufteilung des Gesamtsteueraufkommens

5.2.1. Aufteilung des Umsatzsteueraufkommens

5.2.2. Horizontale Umsatzsteuerverteilung, Länderfinanzausgleich, Bundesergänzungszuweisungen

5.3. Die Leistungen des Bundes an inter- und supranationale Organisationen ohne Beiträge an den EU-Haushalt

6. Ausblick auf Entwicklungen des Bundeshaushalts jenseits des Finanzplanungszeitraums

6.1. Zinsausgaben

6.2. Sondervermögen

6.3. Versorgungsleistungen

Tabelle

6.4. Gewährleistungen

6.5. Private Vorfinanzierung öffentlicher Baumaßnahmen

6.6. Verpflichtungsermächtigungen

7. Projektion der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung in Deutschland bis 2009

7.1. Kurzfristige Wirtschaftsentwicklung

7.2. Ausblick für 2006

Tabelle

7.3. Produktionspotential und mittelfristiges Wachstum

7.4. Gesamtwirtschaftliche Rahmenbedingungen

7.5. Ergebnisse

Tabelle

Tabelle


 
 
 


Drucksache 401/05

... Die Kostenfolgen für die von der Gesetzesnovelle erfassten militärischen Flugplätze wurden vom Umweltbundesamt unter Berücksichtigung der Methodik der oben genannten Kostenschätzung für den Zivilbereich ebenfalls auf der Grundlage des Referentenentwurfs vom 22.06.2004 geschätzt. In Abhängigkeit insbesondere der zugrunde zu legenden Kosten für Schallschutzfenster und Belüftungseinrichtungen einschließlich Einbau und Nebenleistungen sowie der Annahmen über die weitere künftige Nutzung der militärischen Flugplätze ergab sich ein Kostenrahmen von 75 Mio. € bis 95 Mio. €. Auch für den Bereich der militärischen Flugplätze ist eine Verteilung der Kostenfolgen für baulichen Schallschutz in der Tag-Schutzzone 1 und in der Nacht-Schutzzone auf insgesamt rund 10 Jahre vorgesehen (§ 9 Abs. 1 und 2). Wie bei den zivilen Flugplätzen führen die genannten kostensenkenden Änderungen gegenüber dem Referentenentwurf vom 22.06.2004 auch im Bereich der militärischen Flugplätze zu Kostensenkungen gegenüber der Kostenschätzung des Umweltbundesamtes. Auch für den Militärbereich werden aufgrund der Änderungen des Gesetzentwurfs Verkleinerungen der Lärmschutzzonen um etwa 20 bis 30 % gegenüber den Zonen erwartet, die der Kostenschätzung für diesen Sektor zugrunde lagen. Von einer entsprechenden Verringerung der Kosten für den Gesamtbereich der militärischen Flugplätze ist auszugehen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 401/05




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen

E. Sonstige Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm

1. Vor § 1 wird die Überschrift Erster Abschnitt gestrichen.

2. § 1 wird wie folgt gefasst:

3. § 2 wird wie folgt gefasst:

§ 2
Einrichtung von Lärmschutzbereichen

4. § 3 wird wie folgt geändert:

5. § 4 wird wie folgt geändert:

6. § 5 wird wie folgt geändert:

7. In § 6

8. § 7 wird wie folgt geändert:

9. § 8 wird wie folgt geändert:

10. § 9 wird wie folgt geändert:

11. § 11 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

12. § 12 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

13. Die bisherigen §§ 13 bis 18 werden durch die folgenden §§ 13 bis 15 ersetzt:

§ 13
Weitergehende planungs- und entschädigungsrechtliche Vorschriften

§ 14
Schutzziele für die Lärmminderungsplanung

§ 15
Anhörung beteiligter Kreise

14. Die Anlage zu § 3 wird wie folgt gefasst:

Artikel 2
Änderung des Luftverkehrsgesetzes

Artikel 3
Fortgeltung von Vorschriften

Artikel 4
Übergangsvorschrift

Artikel 5
Neufassung des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm

Artikel 6
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeines

I. Zielsetzung und wesentlicher Inhalt des Gesetzentwurfs

II. Gesetzgebungskompetenzen des Bundes

III. Gesetzesfolgen, Kosten

1. Ermittlungsverfahren und Resultate

2. Kosten für die öffentlichen Haushalte

3. Kosten für die Wirtschaft und Preiswirkungen

B. Zu den einzelnen Artikeln

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Nummer 10

Zu Nummer 11

Zu Nummer 12

Zu Nummer 13

Zu Nummer 14

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Artikel 3

Zu Artikel 4

Zu Artikel 5

Zu Artikel 6


 
 
 


Drucksache 272/18 PDF-Dokument



Suchbeispiele:


Informationssystem - umwelt-online
Internet

Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen: Abfall, Allgemeines, Anlagentechnik, Bau, Biotechnologie, Energienutzung, Gefahrgut, Immissionsschutz, Lebensmittel & Bedarfsgegenstände, Natur-, Pflanzen-, Tierschutz, Boden/Altlasten, Störfallprävention&Katastrophenschutz, Chemikalien, Umweltmanagement sowie Arbeitsschutz einschließlich des zugehörigen EU-Regelwerkes. Das Informationssystem wird kontinierlich entsprechend den Veröffentlichungen des Gesetzgebers aktualisiert.

Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009, des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.