417 gefundene Dokumente zum Suchbegriff
"Kostengesetzes"
Drucksache 177/09
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes über die Internetversteigerung in der Zwangsvollstreckung
... Demgegenüber führt die Nutzung der Internetversteigerung mittelfristig zu einer Entlastung der Justizhaushalte bei den mit der Abhaltung öffentlicher Präsenzversteigerungen der Gerichtsvollzieher verbundenen Kosten. Entgelte für notwendige Bekanntmachungen im Verfahren werden durch die nach dem Gerichtsvollzieherkostengesetz hierfür zu erhebenden Auslagen gedeckt.
Drucksache 122/09
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Fortentwicklung des Pfandbriefrechts
... (3) Werden bis zum Ablauf eines Monats nach dem Fälligkeitstag Umlage- und Umlagevorauszahlungsbeträge nicht entrichtet, so erhebt die Bundesanstalt Säumniszuschläge; § 18 des Verwaltungskostengesetzes ist entsprechend anzuwenden.
Drucksache 283/09
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung luftverkehrsrechtlicher Vorschriften
... ordnet bei Amtshandlungen gegenüber Flugsicherungsorganisationen, die nach § 31f LuftVG mit einzelnen Aufgaben an Regionalflughäfen betraut werden, und bei Amtshandlungen gegenüber Dienstleistern für Unterstützungsdienste nach § 27c Absatz 2 Satz 3 LuftVG für die Gebührenbemessung das Kostendeckungsprinzip an. Damit gilt nach § 3 Satz 2 des Verwaltungskostengesetzes das Verbot der Kostenüberdeckung, wonach Gebühren so bemessen sein müssen, dass das geschätzte Gebührenaufkommen den auf die Amtshandlungen entfallenden durchschnittlichen Personal- und Sachaufwand für den betreffenden Verwaltungszweig nicht übersteigt. Bei der Bemessung der kostendeckenden Gebühren können nicht nur die Sach- und Personalkosten, sondern auch der auf die gebührenpflichtige Leistung entfallende Teil der Gemeinkosten nach dem Prinzip der Vollkostenrechnung berücksichtigt werden. Damit können sämtliche mit der gebührenpflichtigen Leistung zusammenhängende Kosten, beispielsweise Kosten der Aufsicht, angesetzt und verursachergerecht umgelegt werden.
Drucksache 652/09
... (4) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Gebührenhöhe zu bestimmen, soweit dieses Gesetz durch Stellen des Bundes ausgeführt wird. § 15 Absatz 2 des Verwaltungskostengesetzes findet keine Anwendung."
Drucksache 175/09
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Errichtung einer Bundesanstalt für den Digitalfunk der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BDBOS-Gesetz)
... (2) Für Amtshandlungen nach § 15 Abs. 1 und § 15a werden zur Deckung des Verwaltungsaufwands Gebühren und Auslagen erhoben. Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung die gebührenpflichtigen Tatbestände, die Gebührensätze sowie die Auslagenerstattung zu bestimmen und dabei feste Sätze oder Rahmensätze vorzusehen. Die Auslagen können abweichend von § 10 des Verwaltungskostengesetzes bestimmt werden. Das Bundesministerium des Innern kann die Ermächtigung nach den Sätzen 2 und 3 durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen.
Drucksache 377/09
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht, zur Errichtung einer Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften
... Die Rechtsanwaltskammer kann für Amtshandlungen nach diesem Gesetz, insbesondere für die Bearbeitung von Anträgen auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft und auf Bestellung eines Vertreters sowie für die Prüfung von Anträgen auf Erteilung der Erlaubnis zur Führung einer Fachanwaltsbezeichnung, zur Deckung des Verwaltungsaufwands Gebühren nach festen Sätzen und Auslagen erheben. Das Verwaltungskostengesetz findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die allgemeinen Grundsätze für Kostenverordnungen (§§ 2 bis 7 des Verwaltungskostengesetzes) beim Erlass von Satzungen auf Grund des § 89 Abs. 2 Nr. 2 entsprechend gelten."
Drucksache 5/09
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung von Verfahren im patentanwaltlichen Berufsrecht
... Gerichtskostengesetz
Drucksache 381/09
... es in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162) in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) die Bundesregierung sowie
Drucksache 174/09
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Regelung von Bürgerportalen und zur Änderung weiterer Vorschriften
... (2) Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrats die gebührenpflichtigen Tatbestände, Gebührensätze sowie die Auslagenerstattung zu bestimmen und dabei feste Sätze vorzusehen. In der Rechtsverordnung kann die Erstattung von Auslagen abweichend von § 10 des Verwaltungskostengesetzes geregelt werden. Ermäßigungen und Befreiungen von Gebühren und Auslagen können zugelassen werden.
Drucksache 286/09
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes über das Verbot der Einfuhr, der Verarbeitung und des Inverkehrbringens von Robbenerzeugnissen (Robbenerzeugnisse-Verbotsgesetz - RobErzVerbG )
... In der Rechtsverordnung kann die Erstattung von Auslagen abweichend vom Verwaltungskostengesetz geregelt werden.
Drucksache 171/09
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften
... Abweichend von § 20 Absatz 1 Satz 1 des Verwaltungskostengesetzes verjährt der Anspruch auf Zahlung von Kosten, die nach § 33 Absatz 1 in Verbindung mit der
Drucksache 4/09
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Regelung des Datenschutzaudits und zur Änderung datenschutzrechtlicher Vorschriften
... (1) Für Amtshandlungen nach § 2 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 sowie § 9 Absatz 1 und 2 können zur Deckung des Verwaltungsaufwandes Gebühren und Auslagen erhoben werden. Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die gebührenpflichtigen Tatbestände, die Gebührensätze sowie die Auslagenerstattung zu bestimmen und dabei feste Sätze oder Rahmensätze vorzusehen. In der Rechtsverordnung kann die Erstattung von Auslagen abweichend vom Verwaltungskostengesetz geregelt werden.
Drucksache 172/09
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung medizinprodukterechtlicher Vorschriften
... Beim Bund entstehen zusätzliche Aufgaben durch die vorgesehene Genehmigungspflicht von klinischen Prüfungen und die Entscheidungsbefugnis bei Meinungsverschiedenheiten hinsichtlich der Einstufung von Medizinprodukten beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte. Dies führt zu einem Personalmehrbedarf von insgesamt voraussichtlich 28 Mitarbeitern. Die anfallenden Personal- und Sachausgaben lassen sich weit überwiegend durch kostendeckende Gebühren i.S.d. Verwaltungskostengesetzes refinanzieren. Zusätzliche Aufgaben ergeben sich außerdem durch die Bearbeitung von Vorkommnismeldungen im Zusammenhang mit der Durchführung von klinischen Prüfungen. Hierbei handelt es sich um hoheitliche Aufgaben, denen keine Gebühreneinnahmen gegenüberstehen.
Drucksache 284/09
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie im Gewerberecht und in weiteren Rechtsvorschriften
... Der neue Satz 3 ordnet für Amtshandlungen nach § 22 Absatz 1 Satz 1 das Kostendeckungsprinzip an. Damit gilt nach § 3 Satz 2 des Verwaltungskostengesetzes das Verbot der Kostenüberdeckung, wonach Gebühren so bemessen sein müssen, dass das geschätzte Gebührenaufkommen den auf die Amtshandlung entfallenden durchschnittlichen Personal- und Sachaufwand für den betreffenden Verwaltungszweig nicht übersteigt. Die Erhebung von Verwaltungsgebühren zur Erzielung von Überschüssen ist damit nicht gestattet.
Drucksache 58/09
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Ergänzung behördlicher Aufgaben und Kompetenzen im Bereich des wirtschaftlichen Verbraucherschutzes
... -Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetzes in Verbindung mit § 10 Abs. 1 Nr. 5 des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821), zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 9 des Gesetzes vom 5.Mai 2004 (BGBl. I S.
Drucksache 278/09
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechts des Naturschutzes und der Landschaftspflege
... (2) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen, dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die gebührenpflichtigen Tatbestände, die Gebührensätze und die Auslagenerstattung zu bestimmen und dabei feste Sätze und Rahmensätze vorzusehen. Die zu erstattenden Auslagen können abweichend vom Verwaltungskostengesetz geregelt werden.
Drucksache 67/09
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses 2006/783/JI des Rates vom 6. Oktober 2006 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf Einziehungsentscheidungen (Umsetzungsgesetz Rahmenbeschluss Einziehung)
... Gerichtskostengesetz
Drucksache 88/09
Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
Sechste Verordnung zur Änderung der Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung
... es in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Mai 2007 (BGBl. I S. 698) in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) und in Verbindung mit § 1 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 22. November 2005 (BGBl. I S. 3197), verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie:
Drucksache 57/09
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen und der Direktzahlungen
... (5) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die kostenpflichtigen Tatbestände im Sinne der Absätze 2 und 4 sowie die Gebührensätze näher zu bestimmen und dabei feste Sätze oder Rahmensätze vorzusehen. Die Gebührensätze sind so zu bemessen, dass der mit den Maßnahmen verbundene Personal- und Sachaufwand gedeckt wird. In der Rechtsverordnung kann die Erstattung von Auslagen abweichend von § 10 des Verwaltungskostengesetzes geregelt werden.
Drucksache 181/09
... Änderung des Patentkostengesetzes
Drucksache 696/09
Allgemeine Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung
Allgemeine Verwaltungsvorschriften zur Durchführung des Passgesetzes (Passverwaltungsvorschriften - PassVwV )
... Rechtsgrundlage für die Erhebung von Auslagen für Amtshandlungen nach dem Passgesetz durch die deutschen Auslandsvertretungen ist § 7 des Auslandskostengesetzes.
Drucksache 591/09
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz über die Internetversteigerung in der Zwangsvollstreckung und zur Änderung anderer Gesetze
... Änderung des Gerichtsvollzieherkostengesetzes
Drucksache 294/09
Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
Vierte Verordnung zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften
... ) geändert worden ist, in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie:
Drucksache 164/08
... es vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950) in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) und das Bundesministerium des Innern auf Grund des § 99 Abs. 1 Nr. 1 des Aufenthaltsgesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950):
Drucksache 757/08
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Vereinfachung und Modernisierung des Patentrechts
... Änderung des Patentkostengesetzes
Drucksache 304/08 (Beschluss)
Gesetzentwurf des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung
... Gerichtskostengesetz
Drucksache 703/08
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Fortentwicklung des Pfandbriefrechts
... (3) Werden bis zum Ablauf eines Monats nach dem Fälligkeitstag Umlage- und Umlagevorauszahlungsbeträge nicht entrichtet, so erhebt die Bundesanstalt Säumniszuschläge; § 18 des Verwaltungskostengesetzes ist entsprechend anzuwenden.
Drucksache 109/08
Gesetzesantrag der Länder Bayern, Berlin, Niedersachsen, Sachsen, Sachsen-Anhalt
Entwurf eines Gesetzes zur Übertragung von Aufgaben im Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit auf Notare
... Änderung des Gerichtsvollzieherkostengesetzes
Drucksache 168/08
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Ergänzung der Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung (Geldwäschebekämpfungsergänzungsgesetz - GwBekErgG )
... "Dabei kann von § 15 des Verwaltungskostengesetzes abgewichen werden."
Drucksache 716/08
Unterrichtung durch die Bundesregierung
Stellungnahme der Bundesregierung zum Tätigkeitsbericht der Bundesnetzagentur 2006 und 2007 nach § 14b Abs. 4 des Allgemeinen Eisenbahngesetz es
Kostengesetzes
Drucksache 170/1/08
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung haftungsrechtlicher Vorschriften des Atomgesetz es und zur Änderung sonstiger Rechtsvorschriften
... Durch die in Artikel 3 und 4 enthaltenen Änderungen des Verwaltungskostengesetzes (
Drucksache 32/08
Verordnung des Bundesministeriums des Innern
Verordnung zur Einführung von Luftsicherheitsschulungen
... ) geändert worden ist, in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) verordnet das Bundesministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Stadtentwicklung, dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie:
Drucksache 170/08
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung haftungsrechtlicher Vorschriften des Atomgesetz es und zur Änderung sonstiger Rechtsvorschriften
... Durch die Änderungen in Artikel 3 und 4 (Änderung des Verwaltungskostengesetzes und der Kostenverordnung zum
Drucksache 109/08 (Beschluss)
Gesetzentwurf des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Übertragung von Aufgaben im Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit auf Notare
... Änderung des Gerichtsvollzieherkostengesetzes
Drucksache 304/08
Gesetzesantrag der Länder Baden-Württemberg, Bayern, Hessen, Niedersachsen, Sachsen
Entwurf eines Gesetzes zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung
... Gerichtskostengesetz
Drucksache 700/08
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht, zur Errichtung einer Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft sowie zur Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung , der Finanzgerichtsordnung und kostenrechtlicher Vorschriften
... Gerichtskostengesetz
Drucksache 279/08
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums
... (2) Die Zahlungsfrist für die Einspruchsgebühr richtet sich nach § 6 Abs. 1 Satz 1 des Patentkostengesetzes. Eine Wiedereinsetzung in die Einspruchsfrist und in die Frist zur Zahlung der Einspruchsgebühr ist nicht gegeben.
Drucksache 831/08
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Errichtung eines Bundesaufsichtsamtes für Flugsicherung und zur Änderung und Anpassung weiterer Vorschriften
... Bei begünstigenden Amtshandlungen sind daneben die Bedeutung, der wirtschaftliche Wert oder der sonstige Nutzen für den Gebührenschuldner angemessen zu berücksichtigen. Die Kostenbefreiung, die Kostengläubigerschaft, die Kostenschuldnerschaft, der Umfang der zu erstattenden Auslagen und die Kostenerhebung können abweichend vom Verwaltungskostengesetz geregelt werden. Es kann insbesondere festgelegt werden, dass die Kosten von der Flugsicherungsorganisation oder von einer nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft oder aufgrund völkerrechtlicher Vereinbarung errichteten Stelle erhoben werden können. Zu den nach § 10 Abs. 1 des Verwaltungskostengesetzes zu erhebenden Auslagen ist eine für die Amtshandlungen nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 7 nach dem
Drucksache 170/08 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung haftungsrechtlicher Vorschriften des Atomgesetz es und zur Änderung sonstiger Rechtsvorschriften
... Durch die in Artikel 3 und 4 enthaltenen Änderungen des Verwaltungskostengesetzes (
Drucksache 57/08
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Achtes Gesetz zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes
... "Die Gebühren entstehen mit Inanspruchnahme der besonderen Einrichtung oder Tätigkeit, bei Amtshandlungen, die einen Antrag voraussetzen mit dessen Eingang bei der Steuerberaterkammer, bei anderen Amtshandlungen mit der Beendigung der Amtshandlung. Der Zweite Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes ist entsprechend anzuwenden. Im Übrigen gilt das jeweilige Verwaltungsgebührenrecht des Landes."
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Störfallprävention&Katastrophenschutz ,
Chemikalien ,
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