Drucksache 633/05
Dreizehnte Verordnung zur Änderung der Risikostruktur-Ausgleichsverordnung (13. RSÄ-ÄndV)
... Die derzeitige Rechtslage sieht ein obligatorisches Korrekturverfahren für die beiden vor dem Berichtsjahr liegenden Jahre vor. Mit der Regelung wird auf das zweite obligatorische Korrekturverfahren verzichtet. Für das erste Berichtsjahr, für das korrigierte Daten erhoben wurden (2002), zeigt ein Abgleich der Korrekturmeldung aus dem Jahrsausgleich 2003 mit der Originalmeldung aus dem Jahresausgleich 2002, dass die Unterschiede zwischen Korrekturmeldung und Jahresmeldung gering ausfallen. Für ein weiteres obligatorisches Korrekturjahr sind daher nur marginale Änderungen zu erwarten, die den mit der Erhebung, Verarbeitung und Weiterleitung der Daten verbundenen Verwaltungsaufwand bei den Krankenkassen, den Spitzenverbänden der Krankenkassen und dem Bundesversicherungsamt nicht rechtfertigen. Eine Beschränkung des obligatorischen Korrekturverfahrens allein auf das letzte zurückliegende Ausgleichsjahr ist daher sachgerecht. Die Regelung reduziert den Verwaltungsaufwand und vereinfacht die Durchführung des Risikopoolverfahrens.
A. Zielsetzung
B. Lösung
C. Alternative
D. Kosten der öffentlichen Haushalte
E. Sonstige Kosten
F. Preiswirkungsklausel
Verordnung
Dreizehnte Verordnung
Artikel 1 Die Risikostruktur-Ausgleichsverordnung vom 3. Januar 1994 (BGBl. 1 S. 55), zuletzt geändert durch ..., wird wie folgt geändert:
Artikel 2
Begründung
A. Allgemeiner Teil
B. Besonderer Teil
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe cc
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 3
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 4
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Nummer 7
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 8
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Artikel 2
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
C. Finanzielle Auswirkungen
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