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134 gefundene Dokumente zum Suchbegriff

"Korrektiv"


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Drucksache 13/20

... Das Gesetz beabsichtigt eine Homogenisierung der zu übermittelnden geologischen Daten. Der Grundansatz des Gesetzes ist trotz der Einschränkung im Anwendungsbereich grundsätzlich sehr weitgehend, so dass die zuständigen Behörden im Vollzug des Gesetzes auf ein Korrektiv angewiesen sind, das ihnen ermöglicht, auf völlig unerhebliche Untersuchungsdaten von vornherein zu verzichten. Da der Maßstab für die Unerheblichkeit von Daten in den Flächenstaaten, den Stadtstaaten oder im Bereich der AWZ divergieren kann, müssen die zuständigen Behörden diesen Maßstab auch über die Einschränkungen des Anwendungsbereiches hinaus anhand der in Absatz 1 genannten Kriterien selbst festlegen können. Wenn die Behörde anhand der in Absatz 1 genannten Kriterien auf bestimmte Daten verzichtet, dann muss sie diesen Maßstab einheitlich auf alle geologischen Untersuchungen anwenden. Nach Satz 3 hat sie die Einschränkung unter Angabe der Entscheidungsgründe öffentlich bekanntzumachen. Dies geschieht nach bisheriger Praxis üblicherweise in einem Merkblatt, das auch auf dem Internetportal der zuständigen Behörde abrufbar ist. Auf diese Weise können alle nach § 14 verpflichteten Personen von der eingeschränkten Übermittlungspflicht Kenntnis erlangen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 13/20




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

2 Inhaltsübersicht

Kapitel 1
Allgemeine Vorschriften

§ 1
Zweck des Gesetzes

§ 2
Sachlicher und räumlicher Anwendungsbereich

§ 3
Begriffsbestimmungen

§ 4
Anwendung des Geodatenzugangsgesetzes und des Umweltinformationsgesetzes

Kapitel 2
Aufgaben und Befugnisse der zuständigen Behörde

§ 5
Aufgaben der zuständigen Behörde

§ 6
Betretensrecht für die staatliche geologische Landesaufnahme; Betretensrecht zur Verhütung geologischer Gefahren; Zutritt zu geologischen Untersuchungen Dritter

§ 7
Wiederherstellungspflicht und Haftung

Kapitel 3
Übermittlung geologischer Daten an die zuständige Behörde

Abschnitt 1
Anzeige geologischer Untersuchungen; Übermittlung geologischer Daten

§ 8
Anzeige geologischer Untersuchungen und Übermittlung von Nachweisdaten an die zuständige Behörde

§ 9
Übermittlung von Fachdaten geologischer Untersuchungen an die zuständige Behörde

§ 10
Übermittlung von Bewertungsdaten geologischer Untersuchungen an die zuständige Behörde

§ 11
Einschränkung von Anzeige- und Übermittlungspflichten; Vorhaltung geologischer

§ 12
Nachträgliche Anforderung nichtstaatlicher Fachdaten

§ 13
Pflichten vor Entledigung von Proben und Löschung von Daten

Abschnitt 2
Anzeige- und übermittlungsverpflichtete Personen, Frist und Form für die Übermittlung

§ 14
Anzeige- und übermittlungsverpflichtete Personen

§ 15
Abschluss einer geologischen Untersuchung; Beginn der Übermittlungsfrist; Einhaltung der Anzeige- und Übermittlungsfristen

§ 16
Datenformat

§ 17
Kennzeichnung von Daten

Kapitel 4
Öffentliche Bereitstellung geologischer Daten und Zurverfügungstellung geologischer Daten zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben

Abschnitt 1
Öffentliche Bereitstellung geologischer Daten und Zugang z u bereitgestellten Daten

Unterabschnitt 1
Allgemeine Regeln für die öffentliche Bereitstellung

§ 18
Öffentliche Bereitstellung geologischer Daten; anderweitige Ansprüche auf Informationszugang

§ 19
Öffentliche Bereitstellung nach den Anforderungen des Geodatenzugangsgesetzes, analoge Bereitstellung

§ 20
Zugang zu öffentlich bereitgestellten geologischen Daten im Rahmen gewerblicher Tätigkeiten

§ 21
Öffentliche Bereitstellung geologischer Daten in analoger Form anlässlich eines Zugangsbegehrens

§ 22
Hinweise auf geologische Daten in Geodatendiensten

Unterabschnitt 2
Öffentliche Bereitstellung staatlicher geologischer Daten

§ 23
Öffentliche Bereitstellung staatlicher geologischer Daten der zuständigen Behörde

§ 24
Öffentliche Bereitstellung übermittelter staatlicher geologischer Daten

§ 25
Inhaberlose Daten

Unterabschnitt 3
Öffentliche Bereitstellung nichtstaatlicher geologischer Daten

§ 26
Öffentliche Bereitstellung nichtstaatlicher Nachweisdaten nach § 8

§ 27
Öffentliche Bereitstellung nichtstaatlicher Fachdaten nach § 9

§ 28
Schutz nichtstaatlicher Bewertungsdaten nach § 10 sowie nachträglich angeforderter nichtstaatlicher Fachdaten nach § 12

§ 29
Öffentliche Bereitstellung nichtstaatlicher geologischer Daten, die vor dem ... [einsetzen: Datum des Inkrafttretens nach § 39 Absatz 1] an die zuständige Behörde übermittelt worden sind

§ 30
Einwilligung des Dateninhabers

Abschnitt 2
Beschränkung der öffentlichen Bereitstellung geologischer Daten

§ 31
Schutz öffentlicher Belange

§ 32
Schutz sonstiger Belange bei verbundenen Daten

Abschnitt 3
Zurverfügungstellung geologischer Daten zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben

§ 33
Zurverfügungstellung geologischer Daten für öffentliche Aufgaben

§ 34
Erweiterte öffentliche Bereitstellung geologischer Daten

Kapitel 5
Schlussbestimmungen

§ 35
Anordnungsbefugnis

§ 36
Zuständige Behörden; Überwachung

§ 37
Verordnungsermächtigung; Ausschluss abweichenden Landesrechts

§ 38
Bußgeldvorschriften

§ 39
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

III. Öffentliche Bereitstellung nichtstaatlicher geologischer Fach- und Bewertungsdaten

IV. Vereinbarkeit mit der Datenschutz-Grundverordnung DSGVO , dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung nach Artikel 2 Absatz 1 GG und dem Bundesdatenschutzgesetz BDSG

V. Sonstige Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VI. Alternativen

VII. Gesetzgebungskompetenz

VIII. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

a Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

b Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

c Erfüllungsaufwand der Verwaltung

aa Erfüllungsaufwand des Bundes

bb Erfüllungsaufwand der Länder

cc Erfüllungsaufwand der Kommunen

5. Weitere Kosten

IX. Befristung; Evaluation

B. Besonderer Teil

Zu Kapitel 1 Allgemeine Vorschriften

Zu § 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu § 2

Zu Absatz 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Absatz 6

Zu Absatz 7

Zu § 3

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Absatz 6

Zu Absatz 7

Zu § 4

Zu Kapitel 2 Aufgaben und Befugnisse der zuständigen Behörde

Zu § 5

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu § 6

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu § 7

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Kapitel 3 Übermittlung geologischer Daten an die zuständige Behörde

Zu Abschnitt 1 Anzeige geologischer Untersuchungen; Übermittlung geologischer Daten

Zu § 8

Zu § 9

Zu Satz 1 Nummer 1

Zu Satz 1 Nummer 2

Zu Satz 1 Nummer 3

Zu Satz 1 Nummer 4

Zu Satz 1 Nummer 5

Zu Satz 1 Nummer 6

Zu Satz 2

Zu Absatz 2

Zu § 10

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu § 11

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu § 12

Zu § 13

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Abschnitt 2 Anzeige- und übermittlungsverpflichtete Personen, Frist und Form für die Übermittlung

Zu § 14

Zu Absatz 1

Zu § 15

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu § 16

Zu § 17

Zu Kapitel 4 Öffentliche Bereitstellung geologischer Daten und Zurverfügungstellung geologischer Daten zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben

Zu Abschnitt 1 Öffentliche Bereitstellung geologischer Daten

Zu Unterabschnitt 1 Allgemeine Regeln für die öffentliche Bereitstellung

Zu § 18

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 19

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 20

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 21

Zu § 22

Zu Unterabschnitt 2 Öffentliche Bereitstellung staatlicher geologischer Daten

Zu § 23

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu § 24

Zu § 25

Zu § 26

Zu § 27

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu § 28

Zu § 29

Zu Absatz 2

Zu Absatz 5

Zu Absatz 6

Zu § 30

Zu Abschnitt 2 Beschränkung der öffentlichen Bereitstellung geologischer Daten

Zu § 31

Zu § 32

Zu Abschnitt 3 Zurverfügungstellung geologischer Daten für die Erfüllung öffentlicher Aufgaben

Zu § 33

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Absatz 6

Zu Absatz 7

Zu Absatz 8

Zu § 34

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Kapitel 5 Schlussbestimmungen

Zu § 35

Zu § 36

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu § 37

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 38

Zu § 39

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Absatz 1 NKRG: NKR-Nr. 4782, BMWi: Entwurf eines Gesetzes zur amtlichen geologischen Landesaufnahme sowie zur Übermittlung, Sicherung, öffentlichen Bereitstellung und Zurverfügungstellung geologischer Daten

I. Zusammenfassung

II. Im Einzelnen

II.1. Erfüllungsaufwand

5 Wirtschaft

Verwaltung Bund

Verwaltung Länder

II.2. ‚One in one out‘-Regel

II.3. Evaluierung

II.4. KMU Betroffenheit

III. Ergebnis


 
 
 


Drucksache 121/20

... § 66 Eigenverantwortliche korrektive Maßnahmen



Drucksache 274/1/20

... Eine Herabsetzung des Lärmschutzniveaus für Innerortsstraßen gegenüber dem Status Quo läuft den Interessen der betroffenen Wohnbevölkerung und den Bestrebungen einer Verbesserung des Straßenverkehrslärmschutzes zuwider. Zur Kompensation der vorstehend genannten negativen Auswirkungen sollte somit in der vorgesehenen Änderungsverordnung zumindest eine Regelung (als wertendes Korrektiv) aufgenommen werden, nach der die Immissionsgrenzwerte gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 274/1/20




1. Zu Artikel 1 Nummer 01 - neu - § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, Satz 2 16. BImSchV und Nummer 3 § 6 16. BImSchV

§ 6
Übergangsregelungen

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

2. Zu Artikel 1 Nummer 01 - neu - § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, Satz 2 16. BImSchV

3. Zu Artikel 1 Nummer 01 - neu - § 2 Absatz 1 Nummer 2 und 3 16. BImSchV *

4. Hilfsempfehlung zu Ziffer 3

Zu Artikel 1 Nummer 01

5. Hilfsempfehlung zu Ziffer 3

Zu Artikel 1 Nummer 01

6. Zu Artikel 1 Nummer 01 - neu - § 2 Absatz 1 Nummer 3 16. BImSchV *

7. Zu Artikel 1 Nummer 1 und Nummer 2 § 3 Absatz 3 und § 3a Absatz 2 Satz 3 16. BImSchV


 
 
 


Drucksache 196/19 (Beschluss)

... XII geltend gemacht werden können. Mit der Verweisung auf die Härtefallregelung in § 103 Absatz 1 Satz 3 sowie § 103 Absatz 3 wird ein gesetzlich vorgesehenes Korrektiv übernommen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 196/19 (Beschluss)




1. Zu Artikel 1 Nummer 01 - neu - § 32 Absatz 5 Satz 1 SGB IX , Nummer 02 - neu - § 41 Absatz 1 Nummer 4, 5, 7 und 16, Absatz 2 Satz 3, 4 SGB IX

Zu Nummer 01

Zu Nummer 02

2. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe c § 60 Absatz 2 Nummer 7 SGB IX , Artikel 4a - neu - § 118 GWB

‚Artikel 4a Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen

3. Zu Artikel 1 Nummer 2a - neu - § 61 Überschrift, Absatz 1a - neu - SGB IX , Nummer 2b - neu - § 63 Absatz 3 Satz 1 SGB IX

Zu Nummer 2a

Zu Nummer 2b

4. Zu Artikel 1 Nummer 3a - neu - § 91 Absatz 1 Satz 2 - neu - SGB IX

5. Zu Artikel 1 Nummer 3a - neu - § 91 Absatz 4 - neu - SGB IX

6. Zu Artikel 1 Nummer 3b - neu - § 94 Absatz 1 Satz 2 - neu - SGB IX

7. Zu Artikel 1 Nummer 5a - neu - § 120 Absatz 3a - neu - SGB IX

8. Zu Artikel 1 Nummer 11 Buchstabe d § 142 Absatz 4 Nummer 2 SGB IX

9. Zu Artikel 1 Nummer 13 - neu - § 221 Absatz 2a - neu - SGB IX , Artikel 12 Absatz 1a - neu - Inkrafttreten

10. Zu Artikel 3 Nummer 1 Buchstabe a - neu - § 27a Absatz 4 Satz 4 - neu - SGB XII

11. Zu Artikel 3 Nummer 4a - neu - § 37 Absatz 2 SGB XII

12. Zu Artikel 3 Nummer 4b - neu - § 41 Absatz 1 SGB XII

13. Zu Artikel 3 Nummer 6 Buchstabe d § 42a Absatz 5 Satz 4 SGB XII

14. Zu Artikel 3 Nummer 6a - neu - § 45 Satz 3 Nummer 4 Satz 2 - neu - SGB XII

15. Zu Artikel 3 Nummer 7 § 46b Absatz 3 Satz 1, 4, 5 - neu - SGB XII

Zu Buchstabe n

Zu Buchstabe c

16. Zu Artikel 3 Nummer 8a - neu - § 133c - neu - SGB XII

§ 133c
Übergangsregelung zur Umsetzung des Bundesteilhabegesetzes

17. Zu Artikel 8 Nummer 3 Buchstabe a - neu - § 90 Absatz 4 Satz 4 - neu - SGB VIII

18. Zu Artikel 12 Inkrafttreten

Artikel 12
Inkrafttreten


 
 
 


Drucksache 196/1/19

... XII geltend gemacht werden können. Mit der Verweisung auf die Härtefallregelung in § 103 Absatz 1 Satz 3 sowie § 103 Absatz 3 wird ein gesetzlich vorgesehenes Korrektiv übernommen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 196/1/19




1. Zu Artikel 1 Nummer 01 - neu - § 32 Absatz 5 Satz 1 SGB IX , Nummer 02 - neu - § 41 Absatz 1 Nummer 4, 5, 7 und 16, Absatz 2 Satz 3, 4 SGB IX

Zu Nummer 01

Zu Nummer 02

2. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe c § 60 Absatz 2 Nummer 7 SGB IX , Artikel 4a - neu - § 118 GWB

‚Artikel 4a Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen

3. Zu Artikel 1 Nummer 2a - neu - § 61 Überschrift, Absatz 1a - neu - SGB IX , Nummer 2b - neu - § 63 Absatz 3 Satz 1 SGB IX

Zu Nummer 2a

Zu Nummer 2b

4. Zu Artikel 1 Nummer 3a - neu - § 91 Absatz 1 Satz 2 - neu - SGB IX

5. Zu Artikel 1 Nummer 3a - neu - § 91 Absatz 4 - neu - SGB IX

6. Zu Artikel 1 Nummer 3a - neu - § 94 Absatz 1 Satz 2 - neu - SGB IX

7. Zu Artikel 1 Nummer 5a - neu - § 120 Absatz 3a - neu - SGB IX

8. Zu Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe b § 136 Absatz 2 Nummer 2, 3 SGB IX

9. Zu Artikel 1 Nummer 11 Buchstabe d § 142 Absatz 4 Nummer 2 SGB IX

10. Zu Artikel 1 Nummer 13 - neu - § 221 Absatz 2a - neu - SGB IX , Artikel 12 Absatz 1a - neu - Inkrafttreten

11. Zu Artikel 3 Nummer 1 Buchstabe a - neu - § 27a Absatz 4 Satz 4 - neu - SGB XII

12. Zu Artikel 3 Nummer 4a - neu - § 37 Absatz 2 SGB XII

13. Zu Artikel 3 Nummer 4a - neu - § 41 Absatz 1 SGB XII

14. Zu Artikel 3 Nummer 6 Buchstabe d § 42a Absatz 5 Satz 4 SGB XII

15. Zu Artikel 3 Nummer 6a - neu - § 45 Satz 3 Nummer 4 Satz 2 - neu - SGB XII

16. Zu Artikel 3 Nummer 7 § 46b Absatz 3 Satz 1, 4, 5 - neu - SGB XII

Zu Buchstabe n

Zu Buchstabe c

17. Zu Artikel 3 Nummer 8a - neu - § 133c - neu - SGB XII

§ 133c
Übergangsregelung zur Umsetzung des Bundesteilhabegesetzes

18. Zu Artikel 8 Nummer 3 Buchstabe a - neu -, Buchstabe b § 90 Absatz 4 Satz 4 - neu - SGB VIII

19. Zu Artikel 12 Inkrafttreten

Artikel 12
Inkrafttreten


 
 
 


Drucksache 572/19

... Tätigkeiten im Rahmen einer Entsendung mit Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit für eine Dauer von bis zu drei Jahren auszuüben. Damit wird den Bedürfnissen der Praxis bei komplexen Exportgeschäften Rechnung getragen, im Gegenzug als Korrektiv aber das Zustimmungserfordernis der Bundesagentur für Arbeit eingeführt.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 572/19




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

F. Weitere Kosten

Verordnung

Verordnung

Artikel 1
Änderung der Beschäftigungsverordnung

a In Satz 1 werden nach den Wörtern in den Fällen des die Angabe § 24a und sowie nach dem Wort Lebensjahres die Wörter der Ausländerin oder eingefügt. b In Satz 2 werden nach dem Wort Beschäftigung die Wörter der Ausländerin oder eingefügt.

§ 3
Leitende Angestellte, Führungskräfte und Spezialisten

§ 24a
Berufskraftfahrerinnen und Berufskraftfahrer

§ 32
Beschäftigung von Personen mit Duldung oder Aufenthaltsgestattung.

Artikel 2
Weitere Änderung der Beschäftigungsverordnung

Artikel 3
Änderung der Aufenthaltsverordnung

Artikel 4
Weitere Änderung der Aufenthaltsverordnung

Artikel 5
Änderung der AZRG-Durchführungsverordnung

Artikel 6
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

III. Alternativen

IV. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

V. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

4.1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

5 Beschäftigungsverordnung

4.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

5 Beschäftigungsverordnung

Erweiterung des Zustimmungserfordernisses in § 3

Ergänzung von § 19

4.3 Erfüllungsaufwand für die Verwaltung

5 Beschäftigungsverordnung

Erweiterung des Zustimmungserfordernisses in § 3

Änderung von § 14

5 Aufenthaltsverordnung

5. Weitere Kosten

6. Weitere Gesetzesfolgen

VI. Befristung; Evaluierung

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 6

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 7

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 8

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Buchstabe e

Zu Nummer 9

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Nummer 10

Zu Nummer 11

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Buchstabe d

Zu Buchstabe e

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Artikel 3

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 5

Zu Buchstabe a

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Dreifachbuchstabe aaa

Zu Dreifachbuchstabe bbb

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Nummer 10

Zu Nummer 11

Zu Nummer 12

Zu Buchstabe a

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Doppelbuchstabe cc

Zu Doppelbuchstabe dd

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 13

Zu Nummer 14

Zu Nummer 15

Zu Nummer 16

Zu Buchstabe a

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Buchstabe e

Zu Buchstabe f

Zu Artikel 4

Zu Artikel 5

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 3

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 4

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 5

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 8

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Nummer 9

Zu Buchstabe a

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Doppelbuchstabe cc

Zu Doppelbuchstabe dd

Zu Doppelbuchstabe ee

Zu Doppelbuchstabe ff

Zu Doppelbuchstabe gg

Zu Doppelbuchstabe hh

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Nummer 10

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 11

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 12

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Buchstabe e

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Buchstabe f

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Doppelbuchstabe cc

Zu Artikel 6

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4


 
 
 


Drucksache 594/19 (Beschluss)

... Die Information über die eigenverantwortlichen korrektiven Maßnahmen ist auch an die für die Prüfstelle zuständigen Behörden zu geben. Die Ergänzung entspricht auch der Unterrichtungsregelung in § 41 Absatz 5 MPDG.



Drucksache 594/1/19

... Die Information über die eigenverantwortlichen korrektiven Maßnahmen ist auch an die für die Prüfstelle zuständigen Behörden zu geben. Die Ergänzung entspricht auch der Unterrichtungsregelung in § 41 Absatz 5 MPDG.



Drucksache 300/18

... Die Höhe und Dauer der Umlage für Modernisierungsmaßnahmen wird ebenfalls neu geregelt. Der Gesetzgeber hat nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts einen Ausgleich zwischen den Interessen der Vermieterinnen und Vermieter an einer angemessenen wirtschaftlichen Verwertung ihres Eigentums und den Interessen der Mieterinnen und Mieter, vor übermäßigen und möglicherweise zum Verlust des Lebensmittelpunkts führenden Mieterhöhungen geschützt zu werden, zu schaffen (BVerfG, Beschluss vom 04.12.1985, 1 BvL 23/84 u.a.). Der geltende § 559 BGB wird dem nicht mehr gerecht, wenn die Vermieterinnen und Vermieter ungeachtet der zwischenzeitlich stark gestiegenen Modernisierungskosten und des historisch niedrigen Zinsniveaus einseitig dazu berechtigt sind, Modernisierungen durchzuführen und auf Dauer höhere Mieten durch die jährliche Umlage von elf Prozent der Kosten verlangen zu können. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass das Sonderkündigungsrecht der Mieterinnen und Mieter aus § 561 BGB kein taugliches Korrektiv ist. Denn bei den derzeit vielerorts angespannten Wohnungsmärkten können Mieterinnen und Mieter zwar im Falle einer auf § 559 BGB gestützten Mieterhöhung kündigen, finden aber regelmäßig entweder überhaupt keine neue Wohnung oder zumindest nicht in der Nähe des Arbeitsplatzes/der Schule oder nur zu wesentlich höherer Miete.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 300/18




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentliche Haushalte

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Gesetzesantrag

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuches

§ 558e
Verordnungsermächtigung und Datenübermittlung

Artikel 2
Änderungen des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche

§ ... [einsetzen: die zum Verkündungszeitpunkt auf die letzte folgende Zählbezeichnung] Übergangsvorschrift zum Mietrechtsanpassungsgesetz vom [einsetzen: Datum der Ausfertigung des Gesetzes]

Artikel 3
Änderung des Wirtschaftsstrafgesetzes 1954

§ 22
Übergangsregelung

Artikel 4
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Ausgangslage

II. Zielsetzung und wesentlicher Inhalt des Gesetzentwurfs

III. Gesetzgebungskompetenz

IV. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen hat

V. Auswirkungen des Gesetzentwurfs

1. Geschlechtsspezifische Auswirkungen

2. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

3. Sonstige Kosten; Bürokratiekosten; Nachhaltigkeitsaspekte

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 4

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 7

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 8

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 9

Zu Buchstabe a

Zu Satz 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Satz 2

Zu Satz 3

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 10

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Satz 1

Zu Satz 2

Zu Satz 3

Zu Satz 4

Zu Absatz 3

Zu Nummer 11

Zu Nummer 12

Zu Buchstabe a

Zu Satz 1

Zu Satz 2

Zu Satz 3

Zu Satz 4

Zu Satz 5

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Satz 3

Zu Satz 4

Zu Nummer 13

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 14

Zu Satz 1

Zu Satz 2

Zu Satz 3

Zu Nummer 15

Zu Buchstabe a

Zu Satz 1

Zu Satz 2

Zu Satz 3 und 4

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 16

Zu Artikel 2

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Absatz 5

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Absatz 6

Zu Absatz 7

Zu Artikel 3

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 4


 
 
 


Drucksache 74/17 (Beschluss)

... Mit der Einfügung des Wortes "vermittelnde" wird klargestellt, dass der Versicherungsvermittler nur für seine vermittelnde Tätigkeit vom Kunden kein Honorar erhalten darf. Bei dieser Änderung handelt es sich um ein notwendiges Korrektiv des Eingriffs in die Vertragsfreiheit der Versicherungsvermittler. Es soll nach dem Willen der Bundesregierung ausgeschlossen werden, dass der Verbraucher von einer in Wirklichkeit nicht vorliegenden Neutralität des Versicherungsvermittlers ausgeht, wenn er ihm ein Honorar für die Vermittlung eines Versicherungsvertrages bezahlt. Dies darf aber nicht dazu führen, dass ein Versicherungsvermittler für andere, erlaubnisfreie Tätigkeiten vom Verbraucher kein Entgelt verlangen darf. In der jetzigen Fassung müsste das Gesetz möglicherweise verfassungskonform dahingehend ausgelegt werden, dass mit den in § 34d Absatz 1 Satz 6 GewO-E genannten Tätigkeiten nur erlaubnispflichtige Tätigkeiten im Sinne von § 34d Absatz 1 GewO-E gemeint sein können. Es erscheint daher geboten, das Honorarverbot durch Verbraucher ausdrücklich auf vermittelnde Tätigkeiten zu beschränken.

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Drucksache 74/17 (Beschluss)




1. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 34d GewO

2. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 34d Absatz 1 Satz 6 GewO

3. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 34d Absatz 1 Satz 6, Satz 9 und 10 GewO

4. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 34d Absatz 2 GewO

5. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 34d Absatz 8 Nummer 1 GewO , Artikel 3 Nummer 8 § 66 Satz 1 VVG

6. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 34d Absatz 9 Satz 2 GewO-E

7. Zu Artikel 2 Nummer 6 Buchstabe c § 48 Absatz 2 Satz 5 VAG

8. Zu Artikel 2 Nummer 7 § 48a Absatz 4, 6 VAG

9. Zu Artikel 2 Nummer 7 § 48c VAG

10. Zu Artikel 3 Nummer 3 Buchstabe d § 6 Absatz 6 VVG

11. Zu Artikel 3 Nummer 6 § 7b Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 VVG

12. Zu Artikel 3 Nummer 6 § 7b Absatz 2 VVG

13. Zu Artikel 3 Nummer 7


 
 
 


Drucksache 314/17 (Beschluss)

... Diese Möglichkeit der Familienversicherung wird von vielen Tagespflegepersonen genutzt und stellt ein dringendes Korrektiv dar, um im Hinblick auf die teils geringen Einkünfte die ansonsten erdrosselnden Krankenversicherungsbeiträge abwenden zu können. Die gesetzliche Regelung in § 23 SGB VIII legt für die Förderung in der Kindertagespflege fest, dass die nachgewiesenen Aufwendungen zu einer angemessenen Kranken- und

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Drucksache 314/17 (Beschluss)




1. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe c Doppelbuchstabe aa § 1 Absatz 4 Nummer 1 SGB VIII

2. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 8 Absatz 3 Satz 1 SGB VIII

3. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 8a Absatz 1 und Absatz 1

4. Zu Artikel 1 Nummer 7 § 9a Satz 2 - neu - SGB VIII

5. Zu Artikel 1 Nummer 7a - neu - § 10 Absatz 3 Satz 2 SGB VIII

6. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 13 Absatz 3 Satz 1 SGB VIII

7. Zu Artikel 1 Nummer 15 Buchstabe b - neu - § 27 Absatz 2 Satz 3 SGB VIII

8. Zu Artikel 1 Nummer 18 § 36a Absatz 1 und Absatz 5 Satz 1 SGB VIII

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

9. Zu Artikel 1 Nummer 18 § 36a Absatz 4 Satz 2 und Absatz 4a - neu - SGB VIII

10. Zu Artikel 1 Nummer 18 § 37 Absatz 2 Satz 1 SGB VIII

11. Zu Artikel 1 Nummer 18 § 38 Absatz 2 Nummer 4 zweiter Halbsatz - neu - SGB VIII

12. Zu Artikel 1 Nummer 18a - neu - § 42 Absatz 4 Satz 2 - neu - SGB VIII

13. Zu Artikel 1 Nummer 19 Buchstabe b Doppelbuchstaben bb1 - neu - § 45 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 SGB VIII

14. Zu Artikel 1 Nummer 20 § 45a SGB VIII

15. Zu Artikel 1 Nummer 20 § 45a SGB VIII

16. Zu Artikel 1 Nummer 21 § 46 Absatz 3 SGB VIII

17. Zu Artikel 1 Nummer 23 § 48b SGB VIII

18. Zu Artikel 1 Nummer 24 § 50 Absatz 2 Satz 2 SGB VIII

19. Zu Artikel 1 Nummer 26 Buchstabe a Überschrift zu § 58a SGB VIII , Buchstabe b § 58a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 und Satz 3 SGB VIII und Buchstabe c § 58a Absatz 2 Satz 1a - neu - SGB VIII

20. Zu Artikel 1 Nummer 27 § 71 Absatz 5 Satz 2 SGB VIII

21. Zu Artikel 1 Nummer 31 § 76a Absatz 2 Satz 1 und 2 SGB VIII

22. Zu Artikel 1 Nummer 39 Buchstabe b § 78f Absatz 2 SGB VIII

23. Zu Artikel 1 Nummer 39 Buchstabe b § 78f Absatz 2 Satz 2 - neu - SGB VIII

24. Zu Artikel 1 Nummer 45a - neu - § 88a Absatz 3 Satz 3 - neu - SGB VIII

25. Zu Artikel 1 Nummer 51 Buchstabe c § 101 Absatz 2 Nummer 13 SGB VIII

26. Zu Artikel 1 Nummer 52 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb § 102 Absatz 3 Satz 2 - neu - SGB VIII

27. Zu Artikel 2 Nummer 01- neu - § 2 Absatz 2 Satz 4 - neu - KKG

28. Zu Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe a § 3 Absatz 2 KKG und Buchstabe b - neu - § 3 Absatz 4 Satz 3a - neu - KKG

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

29. Zu Artikel 2 Nummer 2 § 4 Absatz 4 KKG

30. Zu Artikel 2 Nummer 2 § 5 Überschrift und Absatz 1 Satz 1 und Satz 1a - neu - KKG

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

31. Zu Artikel 3 Nummer 2a - neu - § 10 Absatz 1 Satz 3 SGB V

32. Zu Artikel 3 Nummer 4 § 73c Satz 1 SGB V

33. Zu Artikel 3 Nummer 4 § 73c Satz 2 SGB V

34. Zu Artikel 5a - neu - § 54 Absatz 3 SGB XII

'Artikel 5a Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch

35. Zu Artikel 6 Nummer 1 § 1632 Absatz 4 BGB und Nummer 3 § 1696 Absatz 3 BGB

36. Zu Artikel 8 Nummer 1 Buchstabe a § 44 Absatz 2a Satz 2 AsylG

37. Zu Artikel 8 Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa § 44 Absatz 3 Satz 1 und Satz 1a - neu - AsylG

38. Zu Artikel 9 Absatz 2 Inkrafttreten

39. Zum Gesetzentwurf allgemein Einführung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung

40. Zum Gesetzentwurf allgemein Sozialdatenschutzrecht

41. Zum Gesetzentwurf allgemein Erfüllungsaufwand für die Verwaltung, weitere Kosten

43. Zum Gesetzentwurf insgesamt

aa Stärkung und Weiterentwicklung einer inklusiven Ausrichtung und Praxis in allen Handlungsfeldern und Angeboten der Kinder- und Jugendhilfe

bb Ausbau der Sozialraumorientierung bei den Leistungen des SGB VIII und Verknüpfung von Individualleistungen und Leistungen des Regelsystems

cc Aufwertung von Kindertagesstätten im Hinblick auf ihren präventiven Charakter


 
 
 


Drucksache 697/1/17

... 19. Der Bundesrat befürwortet die Beibehaltung der derzeitigen Finanzierungsstruktur der ESAs. Die Abschaffung des Finanzierungsanteils durch die nationalen Aufseher zu Gunsten einer direkten Finanzierung über die Finanzwirtschaft birgt die Gefahr, dass die ESAs ohne das Korrektiv der nationalen Aufseher wachsen und damit mehr Kompetenzen wahrnehmen können, als in dem bewährten Zusammenspiel beider Ebenen bisher vorgesehen ist.

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Drucksache 697/1/17




2 Allgemeines

Zur Vorlage allgemein

Zur Vorlage im Einzelnen

Angemessene allgemeine Befugnisse

9. Nachhaltigkeit

10. Fintechs

11. Neue Konvergenzbefugnisse

Level -2- und -3-Normierungen

Direkte Aufsichtsbefugnisse

18. Angemessene Governance-Strukturen

Angemessene Finanzierungsstruktur

Direktzuleitung an die Kommission


 
 
 


Drucksache 314/1/17

... Diese Möglichkeit der Familienversicherung wird von vielen Tagespflegepersonen genutzt und stellt ein dringendes Korrektiv dar, um im Hinblick auf die teils geringen Einkünfte die ansonsten erdrosselnden Krankenversicherungsbeiträge abwenden zu können. Die gesetzliche Regelung in § 23 SGB VIII legt für die Förderung in der Kindertagespflege fest, dass die nachgewiesenen Aufwendungen zu einer angemessenen Kranken- und

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Drucksache 314/1/17




1. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe c Doppelbuchstabe aa § 1 Absatz 4 Nummer 1 SGB VIII

2. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 8 Absatz 3 Satz 1 SGB VIII

3. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 8a Absatz 1 und Absatz 1

4. Zu Artikel 1 Nummer 7 § 9a Satz 2 - neu - SGB VIII

5. Zu Artikel 1 Nummer 7a - neu - § 10 Absatz 3 Satz 2 SGB VIII

6. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 13 Absatz 3 Satz 1 SGB VIII

7. Zu Artikel 1 Nummer 15 Buchstabe b - neu - § 27 Absatz 2 Satz 3 SGB VIII Artikel 1 Nummer 15 ist wie folgt zu fassen:

Zu Artikel 1 Nummer 18

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

10. Zu Artikel 1 Nummer 18 § 36a Absatz 4 Satz 2 und Absatz 4a - neu - SGB VIII

11. Zu Artikel 1 Nummer 18 § 37 Absatz 2 Satz 1 SGB VIII

12. Zu Artikel 1 Nummer 18 § 38 Absatz 2 Nummer 4 zweiter Halbsatz - neu - SGB VIII

13. Zu Artikel 1 Nummer 18a - neu - * § 41 Absatz 1 und Absatz 3 SGB VIII

14. Zu Artikel 1 Nummer 18a - neu -* § 42 Absatz 4 Satz 2 - neu - SGB VIII

15. Zu Artikel 1 Nummer 19 Buchstabe b Doppelbuchstaben bb1 - neu - § 45 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 SGB VIII

16. Zu Artikel 1 Nummer 20 § 45a SGB VIII

17. Zu Artikel 1 Nummer 20 § 45a SGB VIII

18. Zu Artikel 1 Nummer 21 § 46 Absatz 3 SGB VIII

19. Zu Artikel 1 Nummer 23 § 48b SGB VIII

20. Zu Artikel 1 Nummer 24 § 50 Absatz 2 Satz 2 SGB VIII

21. Zu Artikel 1 Nummer 26 Buchstabe a Überschrift zu § 58a SGB VIII , Buchstabe b § 58a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 und Satz 3 SGB VIII und Buchstabe c § 58a Absatz 2 Satz 1a - neu - SGB VIII

22. Zu Artikel 1 Nummer 27 § 71 Absatz 5 Satz 2 SGB VIII

23. Zu Artikel 1 Nummer 31 § 76a Absatz 2 Satz 1 und 2 SGB VIII

24. Zu Artikel 1 Nummer 39 Buchstabe b § 78f Absatz 2 SGB VIII

25. Zu Artikel 1 Nummer 39 Buchstabe b § 78f Absatz 2 SGB VIII

26. Zu Artikel 1 Nummer 39 Buchstabe b § 78f Absatz 2 SGB VIII

27. Zu Artikel 1 Nummer 39 Buchstabe b § 78f Absatz 2 Satz 2 - neu - SGB VIII

28. Zu Artikel 1 Nummer 45a - neu - § 88a Absatz 3 Satz 3 - neu - SGB VIII

29. Zu Artikel 1 Nummer 51 Buchstabe c § 101 Absatz 2 Nummer 13 SGB VIII

30. Zu Artikel 1 Nummer 52 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb § 102 Absatz 3 Satz 2 - neu - SGB VIII

31. Zu Artikel 2 Nummer 01- neu - § 2 Absatz 2 Satz 4 - neu - KKG

32. Zu Artikel 2 Nummer 1 § 3 Absatz 2 KKG

33. Zu Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe b - neu - § 3 Absatz 4 Satz 3a - neu - KKG

34. Zu Artikel 2 Nummer 2 § 4 Absatz 4 KKG

35. Zu Artikel 2 Nummer 2 § 5 Überschrift und Absatz 1 Satz 1 und Satz 1a - neu - KKG

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

36. Zu Artikel 3 Nummer 2a - neu - § 10 Absatz 1 Satz 3 SGB V

37. Zu Artikel 3 Nummer 4 § 73c Satz 1 SGB V

38. Zu Artikel 3 Nummer 4 § 73c Satz 2 SGB V

Zu Artikel 4

'Artikel 4 Änderung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch

'Artikel 5a Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch

Zu Buchstabe a

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe b

41. Hilfsempfehlung zu Ziffer 40

Zu Artikel 5a

'Artikel 5a Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch

42. Zu Artikel 6 Nummer 1 § 1632 Absatz 4 BGB und Nummer 3 § 1696 Absatz 3 BGB

43. Zu Artikel 8 Nummer 1 Buchstabe a § 44 Absatz 2a Satz 2 AsylG

44. Zu Artikel 8 Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa § 44 Absatz 3 Satz 1 und Satz 1a - neu - AsylG

45. Zu Artikel 9 Absatz 2 Inkrafttreten

Zum Gesetzentwurf allgemein Erfüllungsaufwand für die Verwaltung, weitere Kosten

Zu Ziffern 48, 49, 50, 51

Zum Gesetzentwurf insgesamt


 
 
 


Drucksache 74/1/17

... Mit der Einfügung des Wortes "vermittelnde" wird klargestellt, dass der Versicherungsvermittler nur für seine vermittelnde Tätigkeit vom Kunden kein Honorar erhalten darf. Bei dieser Änderung handelt es sich um ein notwendiges Korrektiv des Eingriffs in die Vertragsfreiheit der Versicherungsvermittler. Es soll nach dem Willen der Bundesregierung ausgeschlossen werden, dass der Verbraucher von einer in Wirklichkeit nicht vorliegenden Neutralität des Versicherungsvermittlers ausgeht, wenn er ihm ein Honorar für die Vermittlung eines Versicherungsvertrages bezahlt. Dies darf aber nicht dazu führen, dass ein Versicherungsvermittler für andere, erlaubnisfreie Tätigkeiten vom Verbraucher kein Entgelt verlangen darf. In der jetzigen Fassung müsste das Gesetz möglicherweise verfassungskonform dahingehend ausgelegt werden, dass mit den in § 34d Absatz 1 Satz 6 GewO-E genannten Tätigkeiten nur erlaubnispflichtige Tätigkeiten im Sinne von § 34d Absatz 1 GewO-E gemeint sein können. Es erscheint daher geboten, das Honorarverbot durch Verbraucher ausdrücklich auf vermittelnde Tätigkeiten zu beschränken.

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Drucksache 74/1/17




1. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 34d GewO

2. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 34d Absatz 1 Satz 6 GewO

3. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 34d Absatz 1 Satz 6, Satz 9 und 10 GewO

4. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 34d Absatz 2 GewO

5. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 34d Absatz 8 Nummer 1 GewO , Artikel 3 Nummer 8 § 66 Satz 1 VVG

6. Zu Artikel 2 Nummer 6 Buchstabe c § 48 Absatz 2 Satz 5 VAG

7. Zu Artikel 2 Nummer 7 § 48a Absatz 4, 6 VAG

8. Zu Artikel 2 Nummer 7 § 48c VAG

9. Zu Artikel 3 Nummer 3 Buchstabe d § 6 Absatz 6 VVG

10. Zu Artikel 3 Nummer 6 § 7b Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 VVG

11. Zu Artikel 3 Nummer 6 § 7b Absatz 2 VVG

12. Zu Artikel 3 Nummer 7


 
 
 


Drucksache 697/17 (Beschluss)

... a) Der Bundesrat befürwortet die Beibehaltung der derzeitigen Finanzierungsstruktur der ESAs. Die Abschaffung des Finanzierungsanteils durch die nationalen Aufseher zu Gunsten einer direkten Finanzierung über die Finanzwirtschaft birgt die Gefahr, dass die ESAs ohne das Korrektiv der nationalen Aufseher wachsen und damit mehr Kompetenzen wahrnehmen können, als in dem bewährten Zusammenspiel beider Ebenen bisher vorgesehen ist.

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Drucksache 697/17 (Beschluss)




2 Allgemeines

Zur Vorlage allgemein

Zur Vorlage im Einzelnen

9. Angemessene allgemeine Befugnisse

a Nachhaltigkeit

b Fintechs

c Neue Konvergenzbefugnisse

d Level-2- und -3-Normierungen

10. Direkte Aufsichtsbefugnisse

11. Angemessene Governance-Strukturen

12. Angemessene Finanzierungsstruktur

Direktzuleitung an die Kommission


 
 
 


Drucksache 235/16

... Darüber hinaus setzt der Tatbestand des § 265d StGB-E voraus, dass die vereinbarte Beeinflussung von Verlauf oder Ergebnis des Wettbewerbs wettbewerbswidrig ist. Dies ist bei Handlungen zugunsten des Wettbewerbsgegners zwar in aller Regel gegeben. Das Merkmal soll jedoch als Korrektiv Einflussnahmen auf den Wettbewerb vom Tatbestand ausnehmen, bei denen lediglich wettbewerbsimmanente Vorteile gewährt werden und die Manipulation zumindest dem mittelbaren Ziel eines eigenen sportlichen Erfolges dient (vgl. Fritzweiler/Pfister/Summerer, Praxishandbuch Sportrecht, 3. Auflage 2014, Rn. 152). Es trägt damit dem Umstand Rechnung, dass § 265d StGB-E - anders als der Tatbestand des Sportwettbetrugs (§ 265c StGB-E) - kein außersportliches Motiv voraussetzt. Die Wettbewerbswidrigkeit entfällt insbesondere, wenn die Absprache zwar eine Beeinflussung zugunsten des Wettbewerbsgegners vorsieht, der dafür vom Wettbewerbsgegner zugewendete Vorteil jedoch wettbewerbsimmanent ist und die eigene Situation im (Gesamt-) Wettbewerb wiederum verbessern soll. Die Vereinbarung eines Unentschiedens zwischen zwei Mannschaften, das für beide im weiteren Turnierverlauf vorteilhaft ist, erfüllt demnach nicht den Tatbestand, obschon in der wechselseitigen Zusage, nicht "auf Sieg" zu spielen, jeweils das Versprechen eines Vorteils für die gegnerische Mannschaft zu sehen ist. Ebenfalls nicht wettbewerbswidrig sind Verhaltensweisen außerhalb des sportlichen Geschehens, die nach den Bestimmungen der zuständigen Sportorganisation grundsätzlich zulässig sind, wie etwa ein Transfer von Athleten.

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Drucksache 235/16




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Strafgesetzbuches

§ 265c
Sportwettbetrug

§ 265d
Manipulation von berufssportlichen Wettbewerben

§ 265e
Besonders schwere Fälle des Sportwettbetrugs und der Manipulation von berufssportlichen Wettbewerben

§ 265f
Erweiterter Verfall

Artikel 2
Änderung der Strafprozessordnung

Artikel 3
Einschränkung eines Grundrechts

Artikel 4
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Gesetzentwurfs

III. Alternativen

IV. Gesetzgebungskompetenz

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VI. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

a Bürgerinnen und Bürger

b Wirtschaft

c Verwaltung

5. Weitere Kosten

6. Weitere Gesetzesfolgen

VII. Befristung; Evaluierung

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu § 265c

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Absatz 6

Zu § 265d

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Absatz 6

Zu § 265e

Zu § 265f

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Zu Artikel 4

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 3470: Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches - Strafbarkeit von Sportwettbetrug und der Manipulation von berufssportlichen Wettbewerben

I. Zusammenfassung

II. Im Einzelnen

4 II.1

4 II.2

4 II.3

Anlage 2
Stellungnahme der Bundesregierung zu der Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates zum Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches - Strafbarkeit von Sportwettbetrug und der Manipulation von berufssportlichen Wettbewerben (NKR-Nr. 3470)


 
 
 


Drucksache 162/1/16

... Die vorgesehene Strafbarkeit gemäß § 179 Absatz 1 Nummer 3 StGB-E reicht unter verschiedenen Aspekten sehr weit. Jedenfalls wenn sich die Rechtsanwendung an § 240 StGB orientiert, werden auch weniger gewichtige Bedrängnisse, die eine Person als belastend empfinden kann, erfasst. Ein dem Erfordernis der Verwerflichkeit der Zweck-Mittel-Relation (§ 240 Absatz 2 StGB) entsprechendes Korrektiv ist nicht vorgesehen. Der Täter muss die Befürchtung nicht ausgelöst haben und das Opfer muss das empfindliche Übel nicht von ihm befürchten. Selbst völlig irreale Vorstellungen des Opfers werden erfasst.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 162/1/16




1. Zum Gesetzesentwurf insgesamt:

2. Zu Artikel 1 § 177 StGB

3. Zu Artikel 1 Nummer 3a - neu - § 184i StGB

§ 184i
Sexuelle Belästigung

4. Zu Artikel 1 Nummer 3a - neu - § 179a - neu - StGB

§ 179a
Tätliche Sexuelle Belästigung

5. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 179 StGB

6. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe b § 179 Absatz 1 Nummer 2 StGB

7. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe b § 179 Absatz 1 Nummer 3 StGB

8. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe e § 179 Absatz 5 StGB

9. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 240 Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 StGB


 
 
 


Drucksache 161/16

... Ziel der Schwellenklausel war es nach den Beschlüssen von Kampala, die strafrechtliche Verantwortlichkeit auf eindeutige Fälle zu beschränken. Sie wirkt mithin als tatbestandliches Korrektiv. Es sollen in ihrer Vereinbarkeit mit dem Gewaltverbot umstrittene Handlungen ("völkerrechtliche Grauzonen") und unzureichend intensiver Gewalteinsatz ausgeschlossen werden. Damit wird nur ein Teilbereich völkerrechtswidriger Gewaltanwendung tatbestandlich erfasst. Eine ähnliche Formulierung ("offensichtliche Rechtswidrigkeit") findet sich in § 3 VStGB sowie in § 326 Absatz 6 StGB.

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Drucksache 161/16




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Völkerstrafgesetzbuches

Abschnitt 3
Verbrechen der Aggression

§ 13
Verbrechen der Aggression

Artikel 2
Änderung anderer Rechtsvorschriften

Artikel 3
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

1. Vorgeschichte

2. Ergebnis der Verhandlungen in Kampala

3. Anlass für den Gesetzentwurf

4. Ratifikation und Umsetzung in anderen Staaten

II. Wesentlicher Inhalt des Gesetzentwurfs

III. Alternativen

IV. Gesetzgebungskompetenz

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VI. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

5. Weitere Kosten

6. Weitere Gesetzesfolgen

VII. Befristung; Evaluierung

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu § 13

Zu Absatz 1

5 Angriffshandlung

5 Schwellenklausel

5 Strafandrohung

Zu Absatz 2

Objektive Bedingung der Strafbarkeit

5 Strafrahmen

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

5 Führungsklausel

Zu Absatz 5

Zu den Nummer n

Zu Artikel 2

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Artikel 3

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 3520: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Völkerstrafgesetzbuchs

1. Zusammenfassung

2. Im Einzelnen

2.1. Regelungsinhalt

2.2. Ausführungen zum Erfüllungsaufwand

2.3. Sonstige Kosten


 
 
 


Drucksache 678/16

... Wie vorstehend ausgeführt, erscheint ein positiverer fiskalischer Kurs zum jetzigen Stand des Aufschwungs angemessen, doch ist für 2017-2018 nicht davon auszugehen. Der derzeitige haushaltspolitische Rahmen der EU konzentriert sich im Wesentlichen darauf, spezifische Anforderungen für die Mitgliedstaaten festzulegen, ohne die Auswirkungen auf den Euroraum in vollem Umfang mit ins Bild zu nehmen. Den Vorschriften des Stabilitäts- und Wachstumspakts liegt die Logik zugrunde, dass die Mitgliedstaaten die automatischen Stabilisatoren dann am besten frei wirken lassen können, wenn sie das mittelfristige Haushaltsziel erreicht haben, und dass bis dahin eine gewisse Haushaltskonsolidierung erwarten wird. Wurden die notwendigen fiskalischen Anpassungen durchgeführt, wird davon ausgegangen, dass sich die Mitgliedstaaten, die ihr mittelfristiges Ziel erreicht haben und über finanzpolitischen Spielraum verfügen, aus eigenem Interesse und ganz allgemein für eine Stützung der Binnennachfrage entscheiden werden, doch werden sie hierzu lediglich aufgerufen: Die jährlichen länderspezifischen Empfehlungen der EU enthalten in dieser Richtung zwar klare Politikempfehlungen, doch werden den betreffenden Mitgliedstaaten keine quantitativen fiskalischen Vorgaben gemacht. Für 2017 werden viele Mitgliedstaaten in den Empfehlungen im Rahmen des Stabilitäts- und Wachstumspakt dazu aufgefordert, ihre Haushalte weiter zu konsolidieren, entweder um (im Rahmen der korrektiven Komponente des Pakts) übermäßige Defizite zu beheben oder um (im Rahmen der präventiven Komponente) ihr mittelfristiges Haushaltsziel zu erreichen.



Drucksache 493/16

... § 1613 Absatz 3 BGB enthält zugunsten des Vaters lediglich ein Billigkeitskorrektiv. Danach kann die Erfüllung des Regressanspruchs ganz oder in Teilen entfallen oder gestundet werden, wenn andernfalls eine unbillige Härte eintreten würde.



Drucksache 815/16 (Beschluss)

... Im Hinblick auf die Ausnahme von Darlehen zum Erwerb oder Bau von selbstgenutztem Wohneigentum von etwaigen Beschränkungen ist darauf hinzuweisen, dass gerade in der aktuellen Niedrigzinsphase der Erwerb oder Bau von selbstgenutztem Wohneigentum als wichtiges Element der Alterssicherung von höchster sozialpolitischer Bedeutung ist. Die vorgesehenen Beschränkungen dürften dabei insbesondere diejenigen Kreditnehmer treffen, bei denen aufgrund ihrer Einkommens- und Vermögenssituation die Bedeutung der selbstgenutzten Wohnimmobilie für die Alterssicherung besonders hoch ist. Außerdem wirkt die Umsetzung der erhöhten Anforderungen der EUWohnimmobilienkreditrichtlinie an die Kreditwürdigkeitsprüfung in diesen Fällen als zusätzliches Korrektiv. Spekulative Motive für den Wohnimmobilienerwerb, die auf gesamtwirtschaftlicher Ebene aggregiert eine Gefährdung der Finanzstabilität begünstigen könnten, werden beim Erwerb selbstgenutzten Wohneigentums regelmäßig nicht einschlägig sein.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 815/16 (Beschluss)




1. Zum Gesetzentwurf allgemein

2. Zu Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe 0

3. Zu Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe b § 18a Absatz 10a KWG , Artikel 6 Nummer 3 § 505e Satz 1 BGB

4. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 18a Absatz 10a KWG

5. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 18a Absatz 12 - neu - KWG

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

6. Zu Artikel 1 Nummer 12 § 48u Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 KWG

7. Zu Artikel 1 Nummer 12 § 48u Absatz 1 Satz 3 KWG

8. Zu Artikel 1 Nummer 12 § 48u Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 und 5 - neu - KWG

9. Zu Artikel 1 Nummer 12 § 48u Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 KWG

10. Zu Artikel 1 Nummer 12 § 48u Absatz 2 KWG

11. Zu Artikel 1 Nummer 12 § 48u Absatz 2 KWG

12. Zu Artikel 1 Nummer 12 § 48u Absatz 5 Satz 1 KWG

13. Zu Artikel 1 Nummer 12 § 48u Absatz 5 KWG

14. Zu Artikel 1 Nummer 12 § 48u Absatz 6 Satz 1 KWG

15. Zum Gesetzentwurf allgemein und zu Artikel 1 Nummer 12

16. Zu Artikel 6 Nummer 1 § 491 Absatz 2 Satz 2 Nummer 6, Absatz 3 Satz 2 und 3 - neu - sowie Absatz 4 BGB

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

17. Zu Artikel 6 Nummer 1 § 491 Absatz 3 Satz 4 BGB

18. Zu Artikel 6 Nummer 1a - neu - § 491a Absatz 4 Satz 1 BGB

19. Zu Artikel 6 Nummer 10a - neu - § 492b Absatz 3 BGB

20. Zu Artikel 6 Nummer 10b - neu - § 502 Absatz 4 - neu - BGB

21. Zu Artikel 6 § 505d BGB

22. Zu Artikel 6 Nummer 3 § 505e BGB

23. Zu Artikel 6 Nummer 3 § 505e Satz 3 - neu - BGB

24. Zu Artikel 6 Nummer 6 Buchstabe a und Buchstabe b - neu § 514 Absatz 1 Satz 1 und Satz 2 und Absatz 3 - neu - BGB

25. Zu Artikel 6 Nummer 6 § 514 Absatz 3 - neu - BGB

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

26. Zu Artikel 6 § 314 Absatz 3 BGB


 
 
 


Drucksache 231/1/16

... Bei der Ausgestaltung als Straftatbestand wäre zu erwägen, als Korrektiv eine dem § 31a

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 231/1/16




1. Zu Artikel 1 §§ 3 und 4 NpSG

2. Zu Artikel 1 § 4 NpSG

3. Zu Artikel 1 § 4

§ 4a
Strafmilderung oder Absehen von Strafe


 
 
 


Drucksache 19/15

... Die Flexibilität ist auch davon abhängig, ob ein Mitgliedstaat der präventiven oder der korrektiven Komponente des Pakts unterliegt. Die präventive Komponente soll solide öffentliche Haushalte in sämtlichen Mitgliedstaaten gewährleisten. Hier kommt es im Wesentlichen darauf an, dass jeder Mitgliedstaat mittelfristig einen gesunden Haushaltssaldo erreicht (das sogenannte mittelfristige Haushaltsziel), das nach den gemeinsam vereinbarten Grundsätzen festgelegt wird.8 Dabei handelt es sich um ein strukturelles Ziel, also um einen um konjunkturelle Schwankungen und einmalige Maßnahmen berichtigten Wert, der sich von Land zu Land unterscheidet. Dem liegt die Erwägung zugrunde, dass die Mitgliedstaaten eine Haushaltsposition erreichen und beibehalten sollten, die es automatischen Stabilisatoren ermöglicht, ihre Wirkung zur Abschwächung wirtschaftlicher Schocks voll zu entfalten. Auf diesem Weg sollte auch die Verschuldung auf ein vertretbares Niveau gesenkt werden, nicht zuletzt mit Blick auf die demographische Entwicklung und die Kosten einer alternden Bevölkerung für den Haushalt. Die korrektive Komponente des Pakts kommt zum Tragen, wenn das Haushaltsdefizit und/oder der Schuldenstand eines Staates über dem im Vertrag festgesetzten Referenzwert liegt. In diesen Fällen wird gegen die betroffenen Länder ein Defizitverfahren eingeleitet, das mit strengeren Auflagen und genaueren Kontrollen verbunden ist.9

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 19/15




2 Inhaltsverzeichnis

1. Einleitung

2. Präzisierungen in Bezug auf Investitionen

2.1. Der neue Europäische Fonds für strategische Investitionen

2.1.1. Finanzielle Beiträge der Mitgliedstaaten zum EFSI

Statistische Erfassung

Präventive Komponente

Korrektive Komponente

2.1.2. Kofinanzierung einzelner vom Fonds mitfinanzierter Investitionsprojekte durch Mitgliedstaaten

2.2 Andere Investitionen im Rahmen der präventiven Komponente des Pakts

3. Präzisierungen in Bezug auf Strukturreformen

3.1 Strukturreformen im Rahmen der präventiven Komponente des Pakts Rechtlicher Rahmen

3.2 Strukturreformen im Rahmen der korrektiven Komponente des Pakts

Rechtlicher Rahmen

4. Präzisierungen in Bezug auf die Konjunkturlage

4.1 Modulation der Konsolidierungsanstrengungen im Konjunkturzyklus im Rahmen der präventiven Komponente des Pakts

Rechtlicher Rahmen

4.2 Berücksichtigung eines unerwarteten Einbruchs der Wirtschaftstätigkeit im Rahmen der korrektiven Komponente des Pakts

Rechtlicher Rahmen

4.3 Schwerer Konjunkturabschwung im Euro-Währungsgebiet oder in der Union insgesamt

Rechtlicher Rahmen

Präventive Komponente

Korrektive Komponente

5. Schlussfolgerung

Anhang 1
STATISTISCHE ERFASSUNG der Beiträge in Bezug auf den Europäischen FONDS für Strategische INVESTITIONEN

1. Kapitaleinzahlungen der Mitgliedstaaten auf Ebene des EFSI

2. Garantien der Mitgliedstaaten auf Ebene des EFSI

3. Kofinanzierung der Mitgliedstaaten bei einzelnen Projekten

4. Beiträge, die über nationale Förderbanken geleistet werden

Anhang 2
MATRIX für die FESTLEGUNG der JÄHRLICHEN HAUSHALTSANPASSUNG


 
 
 


Drucksache 24/15

... § 84g Absatz 4 IRG-E sieht daher vor, dass die Sanktion auf das Maß zu reduzieren ist, das nach deutschem Recht als Höchststrafe für die Tat verhängt werden könnte. Darüber hinaus sind keine Strafmaßanpassungen der im anderen Mitgliedstaat festgesetzten Höhe nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts vorgesehen. Die Höhe der verhängten Sanktion ist vielmehr maßgebend und zu übernehmen. Dies entspricht dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung justizieller Entscheidungen. Derjenige, der in einer anderen Rechtsordnung eines EU-Mitgliedstaates handelt, muss damit rechnen, auch dort zur Verantwortung gezogen zu werden. Begeht etwa eine in Deutschland lebende Person in einem anderen Mitgliedstaat eine Straftat, so muss sie sich von diesem Mitgliedstaat behandeln lassen wie jeder andere einheimische Straftäter auch. Hier liegt eine notwendige Kehrseite der Mobilität und Freizügigkeit, wie sie im EU-Raum in Anspruch genommen werden. Ist in einem Einzelfall eine unerträglich harte Strafe gegen die verurteilte Person verhängt worden, die zwar das in der Bundesrepublik Deutschland für die Tat angedrohte Höchstmaß nicht überschreitet, die aber unter jedem denkbaren Gesichtspunkt unangemessen erscheint, kann bei Würdigung sämtlicher Umstände allerdings die Vollstreckungshilfe insgesamt wegen Verstoßes gegen den europäischen ordre public unzulässig sein (BVerfGE 108, 129, 136; OLG Stuttgart, StV 2010, 262). Der Praxis steht in einem solchen Einzelfall mit § 73 Satz 2 IRG-E ein geeignetes Korrektiv zur Verfügung.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 24/15




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen

§ 54a
Vollstreckung langer freiheitsentziehender Sanktionen

§ 71
Vollstreckung deutscher Erkenntnisse im Ausland

§ 71a
Vereinbarung über die Verwertung, Herausgabe und Aufteilung des abgeschöpften Vermögens

Abschnitt 1
Freiheitsentziehende Sanktionen

Unterabschnitt 1
Vollstreckung ausländischer Erkenntnisse in der Bundesrepublik Deutschland

§ 84
Grundsatz

§ 84a
Voraussetzungen der Zulässigkeit

§ 84b
Ergänzende Zulässigkeitsvoraussetzungen

§ 84c
Unterlagen

§ 84d
Bewilligungshindernisse

§ 84e
Vorläufige Bewilligungsentscheidung

§ 84f
Gerichtliches Verfahren

§ 84g
Gerichtliche Entscheidung

§ 84h
Bewilligung nach gerichtlicher Entscheidung

§ 84i
Spezialität

§ 84j
Sicherung der Vollstreckung

§ 84k
Ergänzende Regelungen zur Vollstreckung

§ 84l
Durchbeförderung zur Vollstreckung

§ 84m
Durchbeförderungsverfahren

§ 84n
Durchbeförderung auf dem Luftweg

Unterabschnitt 2
Vollstreckung deutscher Erkenntnisse in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union

§ 85
Vorläufige Bewilligungsentscheidung

§ 85a
Gerichtliches Verfahren

§ 85b
Gerichtliche Entscheidung auf Antrag der verurteilten Person

§ 85c
Gerichtliche Entscheidung auf Antrag der Vollstreckungsbehörde

§ 85d
Bewilligung nach gerichtlicher Entscheidung

§ 85e
Inländisches Vollstreckungsverfahren

§ 85f
Sicherung der weiteren Vollstreckung

Abschnitt 4
Bewährungsmaßnahmen und alternative Sanktionen

Unterabschnitt 1
Überwachung von ausländischen Bewährungsmaßnahmen und alternativen Sanktionen in der Bundesrepublik Deutschland

§ 90a
Grundsatz

§ 90b
Voraussetzungen der Zulässigkeit

§ 90c
Ergänzende Zulässigkeitsvoraussetzungen

§ 90d
Unterlagen

§ 90e
Bewilligungshindernisse

§ 90f
Vorläufige Bewilligungsentscheidung

§ 90g
Gerichtliches Verfahren

§ 90h
Gerichtliche Entscheidung

§ 90i
Bewilligung nach gerichtlicher Entscheidung

§ 90j
Ergänzende Regelungen zur Vollstreckung

§ 90k
Überwachung der verurteilten Person

Unterabschnitt 2
Überwachung von deutschen Bewährungsmaßnahmen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union

§ 90l
Bewilligung der Vollstreckung und Überwachung

§ 90m
Gerichtliches Verfahren auf Antrag der verurteilten Person

§ 90n
Inländisches Vollstreckungsverfahren

§ 98b
Übergangsvorschrift für die Vollstreckung freiheitsentziehender Sanktionen

Artikel 2
Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes

Artikel 3
Einschränkung eines Grundrechts

Artikel 4
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

1. Abschnitt : Umsetzung des Rb Freiheitsstrafen

I. Entstehungsgeschichte

II. Inhalt des umzusetzenden Rb Freiheitsstrafen

III. Vollstreckungshilfe im deutschen Recht

1. Vertraglose Vollstreckung ausländischer Erkenntnisse in der Bundesrepublik Deutschland

a Formelle und materielle Voraussetzungen

b Verfahren

1. Vertraglose Vollstreckung inländischer Erkenntnisse im Ausland

a Formelle und materielle Voraussetzungen

b Verfahren

2. Bilaterale und multilaterale Übereinkommen zur Vollstreckungshilfe

3. Notwendige Änderungen im IRG

4. Vollstreckung eines in einem anderen EU-Mitgliedstaat ergangenen Erkenntnisses in der Bundesrepublik Deutschland

5. Vollstreckung eines deutschen Erkenntnisses in einem anderen EU-Mitgliedstaat

2. Abschnitt : Umsetzung des Rb Bewährungsüberwachung

I. Entstehungsgeschichte

II. Inhalt des umzusetzenden Rahmenbeschlusses

Im Einzelnen

III. Internationale grenzüberschreitende Überwachung von Bewährungsmaßnahmen oder alternativen Sanktionen

IV. Notwendige Änderungen im IRG

1. Überwachung von ausländischen Bewährungsmaßnahmen und alternativen Sanktionen in der Bundesrepublik Deutschland

2. Überwachung von deutschen Bewährungsmaßnahmen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union

3. Abschnitt : Umsetzung des Rahmenbeschlusses Abwesenheitsentscheidungen

4. Abschnitt : Gesetzgebungskompetenz, Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen, Gesetzesfolgen; Befristung, Evaluation

V. Gesetzgebungskompetenz

VI. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VII. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

a Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

b Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

c Erfüllungsaufwand der Verwaltung

5. Weitere Kosten

6. Weitere Gesetzesfolgen

VIII. Befristung; Evaluation

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Im Einzelnen:

Zu Absatz 1

Zu Absatz 1

Zu Absatz 1

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Nummer 9

Zu Nummer 13

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 6

Zu Nummer 14

Zu Nummer 15

Zu Nummer 16

Zu Nummer 17

Zu Nummer 18

Zu Nummer 19

Zu Nummer 20

Zu Nummer 21

Zu Nummer 22

Zu Nummer 23

Zu Nummer 24

Zu Nummer 25

Zu § 84

Zu § 84a

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu § 84b

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu § 84c

Zu Absatz 2

Zu § 84d

Zu § 84e

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu § 84f

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu § 84g

Zu Absatz 1

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu § 84h

Zu § 84i

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 84j

Zu § 84k

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 84l

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu § 84m

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 84n

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu § 85

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu § 85a

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 85b

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 85c

Zu § 85d

Zu § 85e

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu § 85f

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Nummer 26

Zu § 90a

Zu § 90b

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu § 90c

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu § 90d

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 90e

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 90f

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu § 90g

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu § 90h

Zu Absatz 1

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 6

Zu Absatz 7

Zu § 90i

Zu § 90j

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu § 90k

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu § 90l

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu § 90m

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 5

Zu § 90n

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Nummer 27

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Zu Artikel 4

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 3030: Entwurf für ein Gesetz zur Verbesserung der internationalen Rechtshilfe bei der Vollstreckung von freiheitsentziehenden Sanktionen und bei der Überwachung von Bewährungsmaßnahmen

1. Zusammenfassung

2. Im Einzelnen

a. Regelungsinhalt

b. Erfüllungsaufwand

Rahmenbeschluss Freiheitsstrafen

5 Informationspflichten


 
 
 


Drucksache 97/1/15

... Die Frist für die Übermittlung der betrieblichen halbjährlichen Therapiehäufigkeit sollte zeitgleich mit der Bekanntmachung der Kennzahlen der bundesweiten halbjährlichen Therapiehäufigkeit erfolgen, um dem Tierhalter einen frühzeitigen Abgleich und die Einleitung notwendiger korrektiver Maßnahmen zu ermöglichen.



Drucksache 97/15 (Beschluss)

... Die Frist für die Übermittlung der betrieblichen halbjährlichen Therapiehäufigkeit sollte zeitgleich mit der Bekanntmachung der Kennzahlen der bundesweiten halbjährlichen Therapiehäufigkeit erfolgen, um dem Tierhalter einen frühzeitigen Abgleich und die Einleitung notwendiger korrektiver Maßnahmen zu ermöglichen.



Drucksache 502/15

... Zweitens will die Kommission die Methoden, anhand deren die Einhaltung des Stabilitätsund Wachstumspakts beurteilt wird, straffen. Der Austausch mit den Mitgliedstaaten hat über die Jahre dazu geführt, dass zur Beurteilung der Übereinstimmung der Haushaltspolitik der Mitgliedstaaten im Rahmen der präventiven Komponente des Stabilitäts- und Wachstumspakts und im Rahmen des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit unterschiedliche Haushaltsindikatoren herangezogen werden. Ein harmonisierter und kohärenter Ansatz würde zu einer Vereinfachung beitragen und einen kohärenteren Übergang von der korrektiven zur präventiven Komponente des Stabilitäts- und Wachstumspakts ermöglichen. Die Kommission wird daher die Möglichkeiten ausloten, vermehrt auf einen einzigen praktischen Indikator für die Einhaltung des Stabilitäts- und Wachstumspakts zurückzugreifen.



Drucksache 580/14 (Beschluss)

... 10. Kapitalbeiträge der Mitgliedstaaten zum EFSI können zusätzlich zur Erhöhung des Gesamt-Investitionsvolumens beitragen. Sofern Mitgliedstaaten solche Kapitalbeiträge nicht leisten, darf dies aber nicht zu Nachteilen bei der Bewertung von Projekten des betreffenden Landes im Rahmen der "Projekt-Pipeline" führen. Der Bundesrat begrüßt, dass die Kommission die vorhandenen Spielräume nutzt, bei der Festlegung der haushaltspolitischen Anpassung Einzahlungen in den EFSI weder bei der Umsetzung der präventiven noch bei der Umsetzung der korrektiven Komponente des Stabilitäts- und Wachstumspakts mitzurechnen. Es ist dabei unabdingbar und muss gewährleistet sein, dass die von der Kommission jetzt definierten Flexibilitätsmargen strikt eingehalten werden.



Drucksache 580/1/14

... 12. Kapitalbeiträge der Mitgliedstaaten zum EFSI können zusätzlich zur Erhöhung des Gesamt-Investitionsvolumens beitragen. Sofern Mitgliedstaaten solche Kapitalbeiträge nicht leisten, darf dies aber nicht zu Nachteilen bei der Bewertung von Projekten des betreffenden Landes im Rahmen der "Projekt-Pipeline" führen. Der Bundesrat begrüßt, dass die Kommission die vorhandenen Spielräume nutzt, bei der Festlegung der haushaltspolitischen Anpassung Einzahlungen in den EFSI weder bei der Umsetzung der präventiven noch bei der Umsetzung der korrektiven Komponente des Stabilitäts- und Wachstumspakts mitzurechnen. Es ist dabei unabdingbar und muss gewährleistet sein, dass die von der Kommission jetzt definierten Flexibilitätsmargen strikt eingehalten werden.



Drucksache 153/1/14

... Das Bundesverfassungsgericht fordert als rechtsstaatliches Korrektiv für die weitgehend fehlende Transparenz der Verarbeitung personenbezogener Daten in der ATD und die hierdurch eingeschränkten Rechtsschutzmöglichkeiten neben einer effektiven Rechts- und Fachaufsicht eine wirksame Kontrolle durch die Datenschutzbeauftragten von Bund und Ländern. Dies erfordert eine Absicherung der im ATDG normierten informationellen Kooperation der Sicherheitsbehörden durch eine kooperative Datenschutzkontrolle. Wegen der Kompensationsfunktion der datenschutzrechtlichen Kontrolle für den schwach ausgestalteten Individualrechtsschutz sind diese Kontrollen regelmäßig, in angemessenen Abständen durchzuführen. Das Bundesverfassungsgericht geht insofern von turnusmäßigen Pflichtkontrollen in einem gewissen zeitlichen Höchstmaß von "etwa zwei Jahren" aus (BVerfG, Urteil vom 24. April 2014 - 1 BvR 1215/07 - Absatz-Nummer 217, 219).

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 153/1/14




1. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b § 2 Satz 1 Nummer 2 ATDG

2. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe b § 3 Absatz 2 ATDG , Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe b § 3 Absatz 2 RED-G

3. Zu Artikel 1 § 5 Absatz 2 ATDG

4. Zu Artikel 1 Nummer 7 § 6a ATDG

5. Zu Artikel 1 Nummer 9 Buchstabe b § 10 Absatz 2 ATDG ,

6. Zu Artikel 2 Nummer 1 § 1 Absatz 2 Nummer 2 RED-G , Nummer 8 Buchstabe a § 11 Absatz 1 Satz 2 RED-G

7. Zu Artikel 2 Nummer 9 § 15 RED-G


 
 
 


Drucksache 207/13

... (4) Eine gute wirtschaftliche Entwicklung in Deutschland setzt voraus, dass Europa auf einen stabilen Wachstumskurs zurückkehrt. Deshalb setzt sich die Bundesregierung dafür ein, dass die verbesserten und neu eingeführten europäischen Verfahren zur wirtschafts- und haushaltspolitischen Überwachung konsequent umgesetzt werden. Dies betrifft auch eine volle Nutzung der im Rahmen des Ungleichgewichteverfahrens zur Verfügung stehenden Instrumente. Neben dem präventiven Arm kann das in entsprechend gelagerten Fällen den Einsatz des korrektiven Arms erfordern. Die Bundesregierung setzt sich außerdem dafür ein, Stabilitätsregeln verbindlicher zu machen und die Reformbereitschaft und Eigenverantwortung in den europäischen Ländern zu stärken. In diesem Sinne begrüßt sie das Bestreben, die länderspezifischen Empfehlungen künftig noch differenzierter, präziser und schlagkräftiger auszugestalten. Sie lehnt Vorschläge ab, die im Ergebnis auf eine Vergemeinschaftung von Haftungsrisiken hinauslaufen.



Drucksache 320/13 (Beschluss)

... Wegen der verfassungsrechtlich garantierten Grundrechte der Finanzdienstleistungsinstitute sind im Hinblick auf den Kontrahierungszwang Ausnahmen für den Fall der Unzumutbarkeit als Einzelfallkorrektiv vorgesehen, die eine sozial ausgewogene Berücksichtigung der widerstreitenden Interessen ermöglichen, indes immer noch so eng begrenzt sind, dass die Normierung des Kontrahierungszwangs nicht über den Umweg der Ausnahmetatbestände leerläuft.



Drucksache 206/13

... in den Katalog der privilegierten Vorhaben wurde als planerisches Korrektiv den Gemeinden und Trägern der Regionalplanung die Möglichkeit eingeräumt, durch positive Standortausweisungen im Plangebiet den übrigen Planungsraum von solchen Anlagen freizuhalten (Planvorbehalt bzw. Konzentrationsplanung). Die Anzahl der Genehmigungen für

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 206/13




B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen

E. Bürokratiekosten

Gesetzesantrag

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Baugesetzbuchs

Artikel 2
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Artikel 2


 
 
 


Drucksache 320/13

... Im Hinblick auf die verfassungsrechtlich garantierten Grundrechte der Finanzdienstleistungsinstitute sind im Hinblick auf den Kontrahierungszwang Ausnahmen für den Fall der Unzumutbarkeit als Einzelfallkorrektiv vorgesehen, die eine sozial ausgewogene Berücksichtigung der widerstreitenden Interessen ermöglichen, indes immer noch so eng begrenzt sind, dass die Normierung des Kontrahierungszwanges nicht über den Umweg der Ausnahmetatbestände leerläuft.



Drucksache 71/1/13

... Der Verzicht auf eine Übertragung der im korrektiven Arm bestehenden Regelung zur Sanktionslastenverteilung auf den präventiven Arm des Stabilitäts- und Wachstumspakts und auf Manipulation von Statistiken ist auch aus sachlichen Gründen geboten. Nach dem SZAG tragen die Länder 65 Prozent des Länderanteils nach dem Anteil des - nicht konjunkturbereinigten - Finanzierungsdefizits des jeweiligen Landes an der Summe der Finanzierungsdefizite aller Länder ("Verursachungsbeitrag"). Länder, die einen ausgeglichenen oder positiven Finanzierungssaldo aufweisen, bleiben bei der Ermittlung der Summe der Finanzierungsdefizite unberücksichtigt und werden an dem Teil der Sanktionslasten, der sich nach dem "Verursachungsbeitrag" bemisst, nicht beteiligt.



Drucksache 71/13 (Beschluss)

... Der Verzicht auf eine Übertragung der im korrektiven Arm bestehenden Regelung zur Sanktionslastenverteilung auf den präventiven Arm des Stabilitäts- und Wachstumspakts und auf Manipulation von Statistiken ist auch aus sachlichen Gründen geboten. Nach dem SZAG tragen die Länder 65 Prozent des Länderanteils nach dem Anteil des - nicht konjunkturbereinigten - Finanzierungsdefizits des jeweiligen Landes an der Summe der Finanzierungsdefizite aller Länder ("Verursachungsbeitrag"). Länder, die einen ausgeglichenen oder positiven Finanzierungssaldo aufweisen, bleiben bei der Ermittlung der Summe der Finanzierungsdefizite unberücksichtigt und werden an dem Teil der Sanktionslasten, der sich nach dem "Verursachungsbeitrag" bemisst, nicht beteiligt.



Drucksache 515/13

... Der Europäische Rat hat auf seiner Tagung am 22. Mai 2013 erklärt, dass etwas gegen die Auswirkungen hoher Energiepreise- und -kosten unternommen werden muss. Entsprechend wird die Kommission Folgemaßnahmen zu den Schlussfolgerungen des Rates48 treffen. Die geplante genaue Überwachung der Energiekosten und ihrer Auswirkungen auf die Industrie wird die verschiedenen Kostenbestandteile der Energiepreise und ihre Entwicklung im Zeitverlauf sowie einen Preisvergleich zwischen der EU und anderen wichtigen stahlproduzierenden Regionen, einschließlich Daten zu korrektiven Maßnahmen wie Ausnahmeregelungen und Steuervergünstigungen, betreffen.



Drucksache 430/13

... Die Gestaltung von Präambel und Prinzipien war Gegenstand intensiver Verhandlungen, auf deren einer Seite insbesondere die arabischen Staaten, angeführt von Ägypten, Algerien und Syrien, sowie eine Reihe von bedeutenden Importeuren, z.B. Indonesien, standen. Diese Gruppe sah diesen Abschnitt des Vertrages als notwendiges Korrektiv und Gegengewicht zu den Artikeln 6 und 7, die insbesondere die Bewertung von Ausfuhren regeln und die Entscheidungsgewalt klar in die Hände des genehmigenden ausführenden Staates legen. Die letztendlich nur in sehr abgeschwächter Form umgesetzte, bereits im Vertragsentwurf vom 26. Juli 2012 angelegte prominente Rolle der Prinzipien sollte aus Sicht der o.g. Gruppe von Staaten diese gegen einen befürchteten "Missbrauch" des Vertrages in Form von Erschwernissen bei der Einfuhr von Rüstungsgütern "immunisieren". Dieser Stoßrichtung haben sich insbesondere europäische Staaten, aber auch die USA und andere erfolgreich entgegengestellt. Ziel der Bundesregierung war es, diesen Teil des Vertrages einerseits klar als präambulär kenntlich zu machen und andererseits eine inhaltliche Verfremdung durch nicht themenbezogene Elemente zu verhindern.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 430/13




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

D.1 Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

D.2 Vollzugsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1

Artikel 2

Begründung

Zu Artikel 1

Zu Artikel 2

Vertrag über den Waffenhandel Übersetzung

3 Präambel

3 Grundsätze

Artikel 1
Ziel und Zweck

Artikel 2
Geltungsbereich

Artikel 3
Munition

Artikel 4
Teile und Komponenten

Artikel 5
Allgemeine Durchführung

Artikel 6
Verbote

Artikel 7
Ausfuhr und deren Bewertung

Artikel 8
Einfuhr

Artikel 9
Durchfuhr oder Umladung

Artikel 10
Vermittlungstätigkeit

Artikel 11
Umleitung

Artikel 12
Führen von Aufzeichnungen

Artikel 13
Berichterstattung

Artikel 14
Durchsetzung

Artikel 15
Internationale Zusammenarbeit

Artikel 16
Internationale Unterstützung

Artikel 17
Konferenz der Vertragsstaaten

Artikel 18
Sekretariat

Artikel 19
Beilegung von Streitigkeiten

Artikel 20
Änderungen

Artikel 21
Unterzeichnung, Ratifikation, Annahme, Genehmigung oder Beitritt

Artikel 22
Inkrafttreten

Artikel 23
Vorläufige Anwendung

Artikel 24
Geltungsdauer und Rücktritt

Artikel 25
Vorbehalte

Artikel 26
Verhältnis zu anderen völkerrechtlichen Übereinkünften

Artikel 27
Verwahrer

Artikel 28
Verbindliche Wortlaute

Denkschrift

I. Allgemeines

II. Besonderes Präambel/Prinzipien

Artikel 1
Ziel und Zweck

Artikel 2
Geltungsbereich

Artikel 3
Munition

Artikel 4
Teile und Komponenten

Artikel 5
Allgemeine Durchführung

Artikel 6
Verbote

Artikel 7
Ausfuhr und deren Bewertung

Sonstige Transaktionen

Artikel 8
Einfuhr

Artikel 9
Durchfuhr oder Umladung

Artikel 10
Vermittlungstätigkeit

Artikel 11
Umleitung

Artikel 12
Führen von Aufzeichnungen

Artikel 13
Berichterstattung

Artikel 14
Durchsetzung

Artikel 15
Internationale Zusammenarbeit

Artikel 16
Internationale Unterstützung

Artikel 17
Konferenz der Vertragsstaaten

Artikel 18
Sekretariat

Artikel 19
Beilegung von Streitigkeiten

Artikel 20
Änderungen

Artikel 21
Unterzeichnung, Ratifikation, Annahme, Genehmigung oder Beitritt

Artikel 22
Inkrafttreten

Artikel 23
Vorläufige Anwendung

Artikel 24
Geltungsdauer und Rücktritt

Artikel 25
Vorbehalte

Artikel 26
Verhältnis zu anderen internationalen Verträgen

Artikel 27
Verwahrer

Artikel 28
Verbindliche Wortlaute


 
 
 


Drucksache 236/13

... Die neue wirtschaftspolitische Überwachungsarchitektur in der EU und insbesondere im Euroraum sieht eine Differenzierung zwischen den Mitgliedstaaten je nach deren wirtschaftlichen Bedingungen vor. Dies kommt in den verschiedenen Politikinstrumenten zum Ausdruck, die von der präventiven Überwachung im Rahmen des Europäischen Semesters1 über die korrektive Überwachung2 bis hin zur Krisenüberwachung bei Mitgliedstaaten reichen, die Rettungsmechanismen in Anspruch nehmen wollen.



Drucksache 575/12

... /EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Festlegung von Qualitäts- und Sicherheitsstandards für die Spende, Beschaffung, Testung, Verarbeitung, Konservierung, Lagerung und Verteilung von menschlichen Geweben und Zellen10 fallen, werden von diesem Vorschlag nicht erfasst; - bestimmte implantierbare oder anderweitig invasive Produkte ohne medizinischen Zweck, die im Hinblick auf Merkmale und Risikoprofil Medizinprodukten ähneln (beispielsweise nicht korrektive Kontaktlinsen, Implantate für ästhetische Zwecke). Zusätzliche Bestimmungen über Produkte, die von der Verordnung nicht erfasst werden, wurden ebenfalls aufgenommen, und zwar mehr, um den Geltungsbereich klar abzustecken und so eine harmonisierte Durchführung zu gewährleisten als um eine Änderung des Geltungsbereichs des EU-Rechts zu erreichen. Sie betreffen:



Drucksache 514/12

... Mit der Einführung eines Leistungsschutzrechts für Presseverlage soll dem neu entstandenen Schutzbedürfnis der Presseverleger Rechnung getragen werden. Die Forderung nach dem Schutz der verlegerischen Leistung wurde schon im 19. Jahrhundert erhoben. Schon damals beklagten Zeitungsverleger, dass konkurrierende Blätter Artikel ohne eigene Recherche veröffentlichten und damit die verlegerische Leistung anderer ausbeuteten. Vor der digitalen Revolution war dem Schutzbedürfnis der Verleger durch den gesetzlichen Schutz für die veröffentlichten Texte und Fotos hinreichend Rechnung getragen. Heute sehen sich jedoch Presseverlage zunehmend damit konfrontiert, dass andere Nutzer für die eigene Wertschöpfung systematisch auf die verlegerische Leistung zugreifen und diese in einer Weise nutzen, die über das bloße Verlinken weit hinausgeht. Angesichts dieser Entwicklung muss der Gesetzgeber die wirtschaftlichen Interessen von Presseverlegern auf der einen Seite und kommerziellen Nutzern auf der anderen Seite neu ausbalancieren. Die Einführung eines neuen Leistungsschutzrechts darf jedoch nicht als ein gesetzgeberischer Schutz von alten, überholten Geschäftsmodellen missverstanden werden. Das neue Leistungsschutzrecht kann und soll kein Korrektiv für Strukturveränderungen des Marktes sein, auf die Presseverleger vor allem mit neuen Angeboten reagieren müssen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 514/12




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Urheberrechtsgesetzes

Abschnitt 7
Schutz des Presseverlegers

§ 87f
Presseverleger

§ 87g
Übertragbarkeit, Dauer und Schranken des Rechts

§ 87h
Beteiligungsanspruch des Urhebers

Artikel 2
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Ziel und Gegenstand des Gesetzentwurfs

II. Die wesentlichen Regelungen im Überblick

III. Gesetzgebungskompetenz

IV. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

V. Gesetzesfolgen

1. Nachhaltigkeitsaspekte

2. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

3. Erfüllungsaufwand

4. Weitere Kosten

5. Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 42

Zu Abschnitt 7 Schutz der Presseverleger

Zu § 87f

Zu § 87g

Zu § 87h

Zu Artikel 2


 
 
 


Drucksache 571/1/12

... Der Verzicht auf eine Übertragung der im korrektiven Arm bestehenden Regelung zur Sanktionslastenverteilung auf den präventiven Arm des Stabilitäts- und Wachstumspakts und auf Manipulation von Statistiken ist auch aus sachlichen Gründen geboten. Nach dem



Drucksache 128/12

... - Durchführungsvereinbarungen, die (unbeschadet der Bestimmungen der Verträge und der Rolle der Kommission als Hütering der Verträge) die Mitgliedstaaten zu Maßnahmen verpflichten, um entweder präventiv die Fähigkeit zu einer wirksamen Durchführung zu stärken oder gegebenenfalls korrektiv spezifische Probleme durch gezieltes Handeln zu lösen. Partnerschaftliche Durchführungsvereinbarungen könnten die EU-Förderung proaktiv auf verbesserte Durchführungsstrukturen in den Mitgliedstaaten ausrichten und ließen sich mit anderen in dieser Mitteilung genannten Initiativen (z.B. wirksame Informationssysteme, Mechanismen für die Behandlung von Beschwerden, Inspektionen) verknüpfen. Außerdem könnten sie auf Einzelfallbasis die Pläne der Mitgliedstaaten mit Abhilfemaßnahmen zur Lösung spezifischer Probleme unterstützen, indem gezielte und mit ausreichenden Mitteln ausgestattete Arbeitsprogramme mit Etappenzielen, Transparenzgarantien und anderen Garantien durchgeführt werden.



Drucksache 571/12

... Die Koordinierung der Haushalts- und Finanzplanungen nach § 51 Absatz 1 HGrG steht insbesondere im Zusammenhang mit der Einhaltung der Haushaltsdisziplin im Rahmen der Europäischen Wirtschafts- und Währungsunion. Durch die Reform des Stabilitäts- und Wachstumspakts und den Fiskalvertrag werden insbesondere die Bedeutung des präventiven Arms des Pakts und der speziellen Regelungen für Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets für die Einhaltung der Haushaltsdisziplin verstärkt. Dementsprechend ist es erforderlich, dass der Stabilitätsrat im Rahmen der Koordinierung der Haushalts- und Finanzplanungen neben den bisher aufgeführten Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland auf Grund des Artikels 126 AEUV zur Einhaltung der Haushaltsdisziplin (als vertragliche Grundlage des korrektiven Arms des Stabilitäts- und Wachstumspakts) auch den hiermit in Zusammenhang stehenden Verpflichtungen auf Grund der Artikel 121 AEUV (als vertragliche Grundlage des präventiven Arms des Stabilitäts- und Wachstumspaktes) und 136 AEUV (als vertragliche Grundlage für spezielle Regelungen für Euro-Länder zur Einhaltung der Haushaltsdisziplin im Hinblick auf das reibungslose Funktionieren der Wirtschafts- und Währungsunion) Rechnung trägt.



Drucksache 310/12

... Gegenstand des Absatzes 4 ist, ein Korrektiv dafür zu finden, dass Wertersatz auf der Basis des Ablieferungswerts zu berechnen ist. Er bestimmt, dass vom Ablieferungswert die infolge des Verlusts oder der Beschädigung ersparten beförderungsbedingten Kosten sowie die ersparte Fracht in Abzug zu bringen sind. Entsprechende Regelungen finden sich in dem jeweiligen letzten Halbsatz des bisherigen § 658 Absatz 1 und des bisherigen § 659

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 310/12




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Handelsgesetzbuchs

§ 397
Pfandrecht des Kommissionärs

§ 408
Frachtbrief. Verordnungsermächtigung.

§ 412
Verladen und Entladen, Verordnungsermächtigung.

§ 444
Ladeschein, Verordnungsermächtigung.

§ 444a
Wirkung des Ladescheins. Legitimation

§ 445
Ablieferung gegen Rückgabe des Ladescheins

§ 446
Befolgung von Weisungen

§ 447
Einwendungen

§ 448
Traditionswirkung des Ladescheins

§ 449
Abweichende Vereinbarungen über die Haftung

§ 464
Pfandrecht des Spediteurs

§ 466
Abweichende Vereinbarungen über die Haftung

§ 475c
Lagerschein, Verordnungsermächtigung.

§ 475d
Wirkung des Lagerscheins. Legitimation

§ 475f
Einwendungen

§ 475g
Traditionswirkung des Lagerscheins

Fünftes Buch Seehandel

Erster Abschnitt

§ 476
Reeder

§ 477
Ausrüster

§ 478
Schiffsbesatzung

§ 479
Rechte des Kapitäns. Tagebuch

§ 480
Verantwortlichkeit des Reeders für Schiffsbesatzung und Lotsen

Zweiter Abschnitt

Erster Unterabschnitt Seefrachtverträge

Erster Titel Stückgutfrachtvertrag

Erster Untertitel Allgemeine Vorschriften

§ 481
Hauptpflichten. Anwendungsbereich

§ 482
Allgemeine Angaben zum Gut

§ 483
Gefährliches Gut

§ 484
Verpackung, Kennzeichnung

§ 485
See- und Ladungstüchtigkeit

§ 486
Abladen, Verladen, Umladen, Löschen

§ 487
Begleitpapiere

§ 488
Haftung des Befrachters und Dritter

§ 489
Kündigung durch den Befrachter

§ 490
Rechte des Verfrachters bei säumiger Abladung

§ 491
Nachträgliche Weisungen

§ 492
Beförderungs- und Ablieferungshindernisse

§ 493
Zahlung, Frachtberechnung

§ 494
Rechte des Empfängers, Zahlungspflicht

§ 495
Pfandrecht des Verfrachters

§ 496
Nachfolgender Verfrachter

§ 497
Rang mehrerer Pfandrechte

Zweiter Untertitel Haftung wegen Verlust oder Beschädigung des Gutes

§ 498
Haftungsgrund

§ 499
Besondere Schadensursachen

§ 500
Unerlaubte Verladung auf Deck

§ 501
Haftung für andere

§ 502
Wertersatz

§ 503
Schadensfeststellungskosten

§ 504
Haftungshöchstbetrag bei Güterschäden

§ 505
Rechnungseinheit

§ 506
Außervertragliche Ansprüche

§ 507
Wegfall der Haftungsbefreiungen und -begrenzungen

§ 508
Haftung der Leute und der Schiffsbesatzung

§ 509
Ausführender Verfrachter

§ 510
Schadensanzeige

§ 511
Verlustvermutung

§ 512
Abweichende Vereinbarungen

Dritter Untertitel Beförderungsdokumente

§ 513
Anspruch auf Ausstellung eines Konnossements

§ 514
Bord- und Übernahmekonnossement

§ 515
Inhalt des Konnossements

§ 516
Form des Konnossements, Verordnungsermächtigung

§ 517
Beweiskraft des Konnossements

§ 518
Stellung des Reeders bei mangelhafter Verfrachterangabe

§ 519
Berechtigung aus dem Konnossement, Legitimation

§ 520
Befolgung von Weisungen

§ 521
Ablieferung gegen Rückgabe des Konnossements

§ 522
Einwendungen

§ 523
Haftung für unrichtige Konnossementsangaben

§ 524
Traditionswirkung des Konnossements

§ 525
Abweichende Bestimmung im Konnossement

§ 526
Seefrachtbrief, Verordnungsermächtigung

Zweiter Titel Reisefrachtvertrag

§ 527
Reisefrachtvertrag

§ 528
Ladehafen, Ladeplatz

§ 529
Anzeige der Ladebereitschaft

§ 530
Ladezeit, Überliegezeit

§ 531
Verladen

§ 532
Kündigung durch den Befrachter

§ 533
Teilbeförderung

§ 534
Kündigung durch den Verfrachter

§ 535
Löschen

Zweiter Unterabschnitt Personenbeförderungsverträge

§ 536
Anwendungsbereich

§ 537
Begriffsbestimmungen

§ 538
Haftung des Beförderers für Personenschäden

§ 539
Haftung des Beförderers für Gepäck- und Verspätungsschäden

§ 540
Haftung für andere

§ 541
Haftungshöchstbetrag bei Personenschäden

§ 542
Haftungshöchstbetrag bei Gepäck- und Verspätungsschäden

§ 543
Zinsen und Verfahrenskosten

§ 544
Rechnungseinheit

§ 545
Wegfall der Haftungsbeschränkung

§ 546
Ausführender Beförderer

§ 547
Haftung der Leute und der Schiffsbesatzung

§ 548
Konkurrierende Ansprüche

§ 549
Schadensanzeige

§ 550
Erlöschen von Schadensersatzansprüchen

§ 551
Abweichende Vereinbarungen

§ 552
Pfandrecht des Beförderers

Dritter Abschnitt

Erster Unterabschnitt Schiffsmiete

§ 553
Schiffsmietvertrag

§ 554
Übergabe und Rückgabe des Schiffes. Instandhaltung

§ 555
Sicherung der Rechte des Vermieters

§ 556
Kündigung

Zweiter Unterabschnitt Zeitcharter

§ 557
Zeitchartervertrag

§ 558
Beurkundung

§ 559
Bereitstellung des Schiffes

§ 560
Erhaltung des vertragsgemäßen Zustands des Schiffes

§ 561
Verwendung des Schiffes

§ 562
Unterrichtungspflichten

§ 563
Verladen und Löschen

§ 564
Kosten für den Betrieb des Schiffes

§ 565
Zeitfracht

§ 566
Pfandrecht des Zeitvercharterers

§ 567
Pflichtverletzung

§ 568
Zurückbehaltungsrecht

§ 569
Rückgabe des Schiffes

Vierter Abschnitt

Erster Unterabschnitt Schiffszusammenstoß

§ 570
Schadensersatzpflicht

§ 571
Mitverschulden

§ 572
Fernschädigung

§ 573
Beteiligung eines Binnenschiffs

Zweiter Unterabschnitt Bergung

§ 574
Pflichten des Bergers und sonstiger Personen

§ 575
Verhütung oder Begrenzung von Umweltschäden

§ 576
Bergelohnanspruch

§ 577
Höhe des Bergelohns

§ 578
Sondervergütung

§ 579
Ausschluss des Vergütungsanspruchs

§ 580
Fehlverhalten des Bergers

§ 581
Ausgleichsanspruch

§ 582
Mehrheit von Bergern

§ 583
Rettung von Menschen

§ 584
Abschluss und Inhaltskontrolle eines Bergungsvertrags

§ 585
Pfandrecht, Zurückbehaltungsrecht

§ 586
Rangfolge der Pfandrechte

§ 587
Sicherheitsleistung

Dritter Unterabschnitt Große Haverei

§ 588
Errettung aus gemeinsamer Gefahr

§ 589
Verschulden eines Beteiligten oder eines Dritten

§ 590
Bemessung der Vergütung

§ 591
Beitrag

§ 592
Verteilung

§ 593
Schiffsgläubigerrecht

§ 594
Pfandrecht der Vergütungsberechtigten, Nichtauslieferung

§ 595
Aufmachung der Dispache

Fünfter Abschnitt

§ 596
Gesicherte Forderungen

§ 597
Pfandrecht der Schiffsgläubiger

§ 598
Gegenstand des Pfandrechts der Schiffsgläubiger

§ 599
Erlöschen der Forderung

§ 600
Zeitablauf

§ 601
Befriedigung des Schiffsgläubigers

§ 602
Vorrang der Pfandrechte der Schiffsgläubiger

§ 603
Allgemeine Rangordnung der Pfandrechte der Schiffsgläubiger

§ 604
Rangordnung der Pfandrechte unter derselben Nummer

Sechster Abschnitt

§ 605
Einjährige Verjährungsfrist

§ 606
Zweijährige Verjährungsfrist

§ 607
Beginn der Verjährungsfristen

§ 608
Hemmung der Verjährung

§ 609
Vereinbarungen über die Verjährung

§ 610
Konkurrierende Ansprüche

Siebter Abschnitt

§ 611
Übereinkommen über die Haftungsbeschränkung

§ 612
Haftungsbeschränkung für Ansprüche aus Wrackbeseitigung

§ 613
Haftungsbeschränkung für kleine Schiffe

§ 614
Haftungsbeschränkung für Schäden an Häfen und Wasserstraßen

§ 615
Beschränkung der Haftung des Lotsen

§ 616
Wegfall der Haftungsbeschränkung

§ 617
Verfahren der Haftungsbeschränkung

Achter Abschnitt

§ 618
Einstweilige Verfügung eines Bergers

§ 619
Zustellungen an den Kapitän oder Schiffer

Artikel 2
Änderung des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch

Artikel 6

Zweiunddreißigster Abschnitt Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Reform des Seehandelsrechts

Artikel 70

Artikel 3
Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs

Artikel 4
Änderung des Umweltschadensgesetzes

Artikel 5
Änderung des Binnenschifffahrtsgesetzes

Vierter Abschnitt

§ 27

§ 77
Auf die Beförderung von Fahrgästen und ihrem Gepäck auf Flüssen und sonstigen Binnengewässern sind die §§ 536 bis 552 des Handelsgesetzbuchs entsprechend anzuwenden.

§ 78

Artikel 6
Änderung der Zivilprozessordnung

§ 30
Gerichtsstand bei Beförderungen

§ 30a
Gerichtsstand bei Bergungsansprüchen

Artikel 7
Änderung des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Binnenschifffahrtssachen

Artikel 8
Änderung der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung

Artikel 9
Änderung der Verordnung zur Durchführung der Schiffsregisterordnung

Artikel 10
Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

Artikel 11
Änderung der Kostenordnung

§ 50
Bescheinigungen, Abmarkungen, Proteste, Schätzungen, Beweisaufnahmen nach § 11 des Binnenschifffahrtsgesetzes.

Artikel 12
Änderung des Bundeswasserstraßengesetzes

Artikel 13
Änderung des Seemannsgesetzes

Artikel 14
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Geltende Rechtslage

II. Vorbereitung der Reform

III. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

1. Änderung des Handelsgesetzbuchs

a Systematik

aa Gliederung

bb Internationale Übereinkommen

b Grundzüge der Regelungen über die Personen der Schifffahrt

c Grundzüge der Regelungen über den Seefrachtvertrag

aa Begriff des Seefrachtvertrags

bb Stückgutfrachtvertrag

1 Allgemeine Vorschriften

2 Haftung

3 Beförderungsdokumente

cc Reisefrachtvertrag

d Grundzüge der Regelungen über Personenbeförderungsverträge

e Grundzüge der Regelungen über Schiffsüberlassungsverträge

f Grundzüge der Regelungen über Schiffsnotlagen

g Grundzüge der Regelungen über Schiffsgläubigerrechte

h Grundzüge der Regelungen über die Verjährung

i Grundzüge der Regelungen über die allgemeine Haftungsbeschränkung

j Grundzüge der Verfahrensvorschriften

2. Sonstige Änderungen

3. Bezüge zum Recht der Europäischen Union und Vereinbarkeit mit völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen hat

4. Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes

5. Finanzielle Auswirkungen; Erfüllungsaufwand; Nachhaltigkeitsaspekte

6. Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Nummer 10

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Buchstabe e

Zu Nummer 11

Zu Nummer 12

Zu Buchstabe a

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 13

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 14

Zu Nummer 15

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 16

Zu Nummer 17

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 18

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 19

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 20

Zu Nummer 21

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 22

Zu Nummer 23

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 24

Zu Nummer 25

Zu § 445

Zu § 446

Zu § 447

Zu § 448

Zu § 449

Zu Nummer 26

Zu Nummer 27

Zu Nummer 28

Zu Nummer 29

Zu Nummer 30

Zu Nummer 31

Zu Nummer 32

Zu Nummer 33

Zu Nummer 34

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 35

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 36

Zu Nummer 37

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Nummer 38

Zu § 475f

Zu § 475g

Zu Nummer 39

Zu Nummer 40

Zum Fünften Buch Seehandel

Zum Ersten Abschnitt Personen der Schifffahrt

Zu § 476

Zu § 477

Zu § 478

Zu § 479

Zu § 480

Zum Ersten Titel Stückgutfrachtvertrag

Zum Ersten Untertitel Allgemeine Vorschriften

Zu § 481

Zu § 482

Zu § 483

Zu § 484

Zu § 485

Zu § 486

Zu § 487

Zu § 488

Zu § 489

Zu § 490

Zu § 491

Zu § 492

Zu § 493

Zu § 494

Zu § 495

Zu § 496

Zu § 497

Zu § 498

Zu § 499

Zu § 500

Zu § 501

Zu § 502

Zu § 503

Zu § 504

Zu § 505

Zu § 506

Zu § 507

Zu § 508

Zu § 509

Zu § 510

Zu § 511

Zu § 512

Zum Dritten Untertitel Beförderungsdokumente

Zu § 513

Zu § 514

Zu § 515

Zu § 516

Zu § 517

Zu § 518

Zu § 519

Zu § 520

Zu § 521

Zu § 522

Zu § 523

Zu § 524

Zu § 525

Zu § 526

Zum Zweiten Titel Reisefrachtvertrag

Zu § 527

Zu § 528

Zu § 529

Zu § 530

Zu § 531

Zu § 532

Zu § 533

Zu § 534

Zu § 535

Zu § 536

Zu § 537

Zu § 538

Zu § 539

Zu § 540

Zu § 541

Zu § 542

Zu § 543

Zu § 544

Zu § 545

Zu § 546

Zu § 547

Zu § 548

Zu § 549

Zu § 550

Zu § 551

Zu § 552

Zum Ersten Unterabschnitt Schiffsmiete

Zu § 553

Zu § 554

Zu § 555

Zu § 556

Zu § 557

Zu § 558

Zu § 559

Zu § 560

Zu § 561

Zu § 562

Zu § 563

Zu § 564

Zu § 565

Zu § 566

Zu § 567

Zu § 568

Zu § 569

Zum Vierten Abschnitt Schiffsnotlagen

Zum Ersten Unterabschnitt Schiffszusammenstoß

Zu § 570

Zu § 571

Zu § 572

Zu § 573

Zum Zweiten Unterabschnitt Bergung

Zu § 574

Zu § 575

Zu § 576

Zu § 577

Zu § 578

Zu § 579

Zu § 580

Zu § 581

Zu § 582

Zu § 583

Zu § 584

Zu § 585

Zu § 586

Zu § 587

Zum Dritten Unterabschnitt Große Haverei

Zu § 588

Zu § 589

Zu § 590

Zu § 591

Zu § 592

Zu § 593

Zu § 594

Zu § 595

Zu § 596

Zu § 597

Zu § 598

Zu § 599

Zu § 600

Zu § 601

Zu § 602

Zu § 603

Zu § 604

Zu § 605

Zu § 606

Zu § 607

Zu § 608

Zu § 609

Zu § 610

Zu § 611

Zu § 612

Zu § 613

Zu § 614

Zu § 615

Zu § 616

Zu § 617

Zu § 618

Zu § 619

Zu Nummer 41

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Artikel 3

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Artikel 4

Zu Artikel 5

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Artikel 6

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu § 30

Zu § 30a

Zu Nummer 3

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Artikel 7

Zu Artikel 8

Zu Artikel 9

Zu Artikel 10

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Artikel 11

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 2

Zu Artikel 12

Zu Artikel 13

Zu Artikel 14

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 1768: Gesetz zur Reform des Seehandelsrechts


 
 
 


Drucksache 338/12

... Die Kommission hat daneben ein "Sixpack" von Rechtsvorschriften zur wirtschaftspolitischen Steuerung vorgeschlagen, das nach Zustimmung der EU-Gesetzgeber am 13. Dezember 2011 in Kraft trat. Die neuen Vorschriften haben die EU mit neuen, wirksamen Instrumenten ausgestattet, die eine eingehendere Verfolgung der Wirtschafts- und Haushaltspolitik der Mitgliedstaaten und die Durchsetzung der neuen Regeln ermöglichen. Auf diese Weise wurde durch die Änderung des Stabilitäts- und Wachstumspakts die kollektive Überwachung der öffentlichen Finanzen verstärkt. Die im Vertrag verankerte Schuldenquote erhielt mehr Gewicht, und sowohl die präventive als auch die korrektive Komponente wurden durch neue Durchsetzungsmechanismen (einschließlich Sanktionen) ergänzt.



Drucksache 38/12

... Die Tatsache, dass sich die Faktoren, die Veränderungen vorantreiben, vermehrt haben, wirkt sich nachhaltig darauf aus, wie die Sozialpartner und öffentliche Behörden diese Problematik angehen. In mehreren Mitgliedstaaten gab es in jüngerer Vergangenheit eine klare Entwicklung weg von rein korrektiven Strategien und hin zu präventiven Maßnahmen, d.h. eine Entwicklung zu einer proaktiveren Strategie, die dazu beiträgt, die sozialen Auswirkungen von Umstrukturierungen zu minimieren. Im Rahmen präventiver Strategien werden die Risiken, die mit Umstrukturierungen verbunden sind, berücksichtigt, so dass sich als Ergebnis sowohl eine positive berufliche Mobilität der betroffenen Arbeitskräfte als auch eine Erhöhung der Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen einstellen kann.



Drucksache 129/11

... Durch die Ergänzung des Satzes 2 um die Wörter "sowie von den nach Absatz 1 zuständigen Behörden und den von diesen benannten Notrufabfragestellen" erhalten die für den Notruf nach Landesrecht zuständigen Behörden und die von diesen benannten Notrufabfragestellen die Möglichkeit, die von der BNetzA bereitgestellten Informationen mit ihren Festlegungen zu vergleichen. Dies ist ein unbedingt erforderliches Korrektiv für die Bereitstellung effektiver Notrufmöglichkeiten.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 129/11




A. Problem und Ziel

B. Lösungen

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

G. Gleichstellungspolitische Relevanzprüfung

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Zweites Gesetz zur Änderung des Telekommunikationsgesetzes

§ 15a
Regulierungskonzepte

§ 31
Entgeltgenehmigung

§ 40
Funktionelle Trennung

§ 41
Freiwillige Trennung durch ein vertikal integriertes Unternehmen

§ 43a
Verträge

§ 43b
Vertragslaufzeit

§ 45n
Transparenz und Veröffentlichung von Informationen

§ 45o
Dienstqualität und zusätzliche Dienstemerkmale zur Kostenkontrolle

§ 46
Anbieterwechsel und Umzug

§ 53
Frequenzzuweisung

§ 54
Frequenznutzung

§ 58
Gemeinsame Frequenznutzung, Erprobung innovativer Technologien, kurzfristig auftretender Frequenzbedarf

§ 66g
Warteschleifen

§ 66i
Auskunftsanspruch, Datenbank für (0)900er-Rufnummern

§ 66m
Umgehungsverbot

§ 77a
Gemeinsame Nutzung von Infrastrukturen durch Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze

§ 109a
Datensicherheit

§ 123a
Zusammenarbeit mit anderen Behörden auf der Ebene der Europäischen Union

§ 123b
Bereitstellung von Informationen

§ 138
Vorlage- und Auskunftspflicht der Bundesnetzagentur

§ 138a
Informationssystem zu eingelegten Rechtsbehelfen

Artikel 2
Änderung der Verordnung über Notrufverbindungen

§ 2
Begriffsbestimmungen

Artikel 3
Bekanntmachungserlaubnis

Artikel 4
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Europäisches Recht

II. Zweck und Inhalt des Gesetzes

III. Gesetzgebungskompetenz

IV. Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

V. Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung

VI. Bürokratiekosten

VII. Auswirkungen auf die Nachhaltigkeit

VIII. Vereinbarkeit mit europäischem Recht

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Buchstabe e

Zu Buchstabe f

Zu Buchstabe g

Zu Buchstabe h

Zu Buchstabe i

Zu Buchstabe j

Zu Buchstabe k

Zu Buchstabe l

Zu Buchstabe m

Zu Buchstabe n

Zu Buchstabe o

Zu Buchstabe p

Zu Buchstabe q

Zu Buchstabe r

Zu Buchstabe s

Zu Buchstabe t

Zu Buchstabe u

Zu Buchstabe v

Zu Buchstabe w

Zu Buchstabe x

Zu Buchstabe y

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Nummer 10

Zu Nummer 11

Zu Nummer 12

Zu Nummer 13

Zu Nummer 14

Zu Nummer 15

Zu Nummer 16

Zu Nummer 17

Zu Nummer 18

Zu Nummer 19

Zu Nummer 20

Zu Nummer 21

Zu Nummer 22

Zu Nummer 23

Zu Nummer 25

Zu Nummer 26

Zu Nummer 27

Zu Nummer 28

Zu Nummer 29

Zu Nummer 30

Zu Nummer 31

Zu Nummer 32

Zu Nummer 33

Zu Nummer 34

Zu Nummer 35

Zu Nummer 36

Zu Nummer 37

Zu Nummer 38

Zu Nummer 39

Zu Nummer 40

Zu Nummer 41

Zu Nummer 42

Zu Nummer 43

Zu Nummer 44

Zu Nummer 45

Zu Nummer 46

Zu Nummer 47

Zu Nummer 48

Zu Nummer 49

Zu Nummer 50

Zu Nummer 51

Zu Nummer 52

Zu Nummer 53

Zu Nummer 54

Zu Nummer 55

Zu Nummer 56

Zu Nummer 57

Zu Nummer 58

Zu Nummer 59

Zu Nummer 60

Zu Nummer 61

Zu Nummer 62

Zu Nummer 63

Zu Nummer 64

Zu Nummer 65

Zu Nummer 66

Zu Nummer 67

Zu Nummer 68

Zu Nummer 69

Zu Nummer 70

Zu Nummer 71

Zu Nummer 72

Zu Nummer 73

Zu Nummer 74

Zu Nummer 75

Zu Nummer 76

Zu Nummer 77

Zu Nummer 78

Zu Nummer 79

Zu Nummer 80

Zu Nummer 81

Zu Nummer 82

Zu Nummer 83

Zu Nummer 84

Zu Nummer 85

Zu Nummer Nr. 86 (§ 109a Datensicherheit)

Zu Nummer 87

Zu Nummer 88

Zu Nummer 89

Zu Nummer 90

Zu Nummer 91

Zu Nummer 92

Zu Nummer 93

Zu Nummer 94

Zu Nummer 95

Zu Nummer 96

Zu Nummer 97

Zu Nummer 98

Zu Nummer 99

Zu Nummer 100

Zu Nummer 101

Zu Nummer 102

Zu Nummer 103

Zu Nummer 104

Zu Nummer 105

Zu Nummer 106

Zu Nummer 107

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 1487: Gesetz zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Regelungen


 
 
 


Drucksache 87/11

... Entscheidend für die Rechtfertigung ist bei beiden Grundrechten der Umstand des schonenden Eingriffs nur auf der Aufsichtsebene, die maßvolle stufenweise Anordnung der Quote, die Möglichkeit der Vorbereitung des Unternehmens auf die Maßnahme durch die Anwendung der Quote erst fünf Jahre nach In-Kraft-Treten des Gesetzes sowie insbesondere die Härtefallregelung als Einzelfall korrektiv.



Drucksache 432/10 (Beschluss)

... 13. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, hinsichtlich der korrektiven Komponente bei der Kommission darauf hinzuwirken, dass ordnungsgemäß ausbezahlte EU-Mittel unberührt von möglichen Sanktionsmaßnahmen im Zuge der allgemeinen wirtschaftspolitischen Überwachung (Stabilitäts- und Wachstumspakt) den Mitgliedstaaten bzw. Regionen in jedem Falle erstattet werden.



Drucksache 432/10

... • Festlegung von wirksamen Durchsetzungsmechanismen, um zu gewährleisten, dass die Mitgliedstaaten gemäß dem vereinbarten EU-Rahmen handeln. Für den Fall, dass die volkswirtschaftlichen Entwicklungen in einzelnen Mitgliedstaaten ein Risiko für die Entwicklung in der Union insgesamt darstellen, werden verschiedene präventive und korrektive Maßnahmen vorgeschlagen, darunter auch Sanktionen, die bei Verstößen Anwendung finden könnten.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 432/10




Mitteilung

1. Breiter angelegte makroökonomische Überwachung

1.1. Überwachung makroökonomischer Ungleichgewichte

Präventive Komponente: ein Warnsystem

Hauptmerkmale des Warnmechanismus für makroökonomische Ungleichgewichte

Korrektive Maßnahmen

1.2. Thematische Überwachung der Strukturreformen

2. Fiskalpolitische Regelungsrahmen in den Mitgliedstaaten

3. Stärkere Konzentration auf die Schulden- und Nachhaltigkeitsproblematik im Rahmen des Stabilitäts- und Wachstumspakts

4. Wirksame Durchsetzung der wirtschaftspolitischen Überwachung durch angemessene Sanktionen und Anreize

5. Der Koordinierungszyklus im Europäischen Semester

6. Schlussfolgerungen und nächste Schritte

Anhang 1
Fahrplan

Anhang 1
Spezifikationen für die Umsetzung des Stabilitäts- und Wachstumspakts sowie Leitlinien zu Inhalt und Form der Stabilitäts- und Konvergenzprogramme

3 Einleitung

Abschnitt II
Leitlinien zu Inhalt und Form der Stabilitäts- und Konvergenzprogramme

1 Stand des Programms und der Maßnahmen

2 Inhalt der Stabilitäts- und Konvergenzprogramme

Ziele und Verwirklichung

Annahmen und Daten

Maßnahmen, Strukturreformen und langfristige Tragfähigkeit

4 Sensitivitätsanalyse

4 Planungshorizont

Aktualisierung der Programme

Anhang 2
Europäisches Semester der Politikkoordinierung


 
 
 


Drucksache 432/1/10

... 16. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, hinsichtlich der korrektiven Komponente bei der Kommission darauf hinzuwirken, dass ordnungsgemäß ausbezahlte EU-Mittel unberührt von möglichen Sanktionsmaßnahmen im Zuge der allgemeinen wirtschaftspolitischen Überwachung (Stabilitäts- und Wachstumspakt) den Mitgliedstaaten bzw. Regionen in jedem Falle erstattet werden.



Drucksache 34/10

... Schließlich stellt eine EU-weite effektive Vollstreckung von Geldstrafen und Geldbußen einen Betrag zur Erhöhung der Verkehrssicherheit dar. Davon kann Deutschland als Haupttransitland in Europa ebenfalls in Zukunft profitieren. Allein aufgrund dieses Gesetzes ist zwar noch nicht zu erwarten, dass mehr ausländische Kraftfahrer als bisher für ihre Verkehrszuwiderhandlungen, die sie in Deutschland begehen, zur Verantwortung gezogen werden können. Denn dafür bedürfte es eines multilateralen Halterdatenaustausches mit den anderen europäischen Mitgliedstaaten einerseits sowie der grenzüberschreitenden Unterstützung bei der Fahrerermittlung andererseits. Beides ist aber nicht Gegenstand des Rahmenbeschlusses 2005/214/JI. Mit diesem Gesetz wird aber ein erster Baustein geliefert, der sich auf das Verfahrensstadium der Vollstreckung bezieht und auf den bei Verkehrsverstößen im Inland dann zurückgegriffen werden kann, wenn auch die weiteren Voraussetzungen für die Verfahrensdurchführung gegen ausländische Kraftfahrer auf europäischer Ebene geschaffen worden sind. Erst dann werden sich Verkehrssünder nicht mehr so einfach wie bislang der Sanktionierung von in Deutschland begangenen Regelverstößen entziehen können. Umgekehrt gilt dies auch für hier ansässige Verkehrssünder, die sich in anderen Mitgliedstaaten über die dort geltenden Regeln hinweggesetzt haben. Hier und bei Vollstreckung anderer Geldsanktionen, die letztlich darauf zurückzuführen sind dass Bürgerinnen und Bürger von EU-Mitgliedstaaten Mobilität und Freizügigkeit in Europa nutzen, liegt eine konsequente Kehrseite dieser Freiheiten. Angesichts der zu erwartenden Erhöhung der Sicherheit auf Europas Straßen fällt es letztlich nicht entscheidend ins Gewicht, dass das künftig bei der Vollstreckungshilfe zu beachtende Sprachenregime Kosten verursachen wird. Eingehende Entscheidungen sind unter Umständen zu übersetzen; ausgehenden Ersuchen ist nach Artikel 16 Absatz 1 Satz 1 RbGeld eine Übersetzung der Bescheinigung entsprechend dem im Anhang zum RbGeld abgedruckten Formblatt beizufügen. Auf der anderen Seite dürften sich absehbare Übersetzungskosten in allen Mitgliedstaaten auch als vernünftiges Korrektiv auswirken, wenn diese und sonstige Verfahrenskosten an den Umständen der einzelnen Entscheidung und an der Höhe der darin verhängten Geldsanktion gemessen werden.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 34/10




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

2. Vollzugsaufwand

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen

§ 77a
Elektronische Kommunikation und Aktenführung

§ 77b
Verordnungsermächtigung

Abschnitt 2
Geldsanktionen

Unterabschnitt 1
Allgemeine Regelungen

§ 86
Vorrang

Unterabschnitt 2
Eingehende Ersuchen

§ 87
Grundsatz

§ 87a
Vollstreckungsunterlagen

§ 87b
Zulässigkeitsvoraussetzungen

§ 87c
Vorbereitung der Entscheidung über die Bewilligung

§ 87d
Grundsätzliche Pflicht zur Bewilligung

§ 87e
Beistand

§ 87f
Bewilligung der Vollstreckung

§ 87g
Gerichtliches Verfahren

§ 87h
Gerichtliche Entscheidung nach Einspruch

§ 87i
Gerichtliche Entscheidung auf Antrag der Bewilligungsbehörde; Bewilligung

§ 87j
Rechtsbeschwerde

§ 87k
Zulassung der Rechtsbeschwerde

§ 87l
Besetzung der Senate der Oberlandesgerichte

§ 87m
Verbot der Doppelverfolgung; Mitteilung an das Bundeszentralregister

§ 87n
Vollstreckung

Unterabschnitt 3
Ausgehende Ersuchen

§ 87o
Grundsatz

§ 87p
Inländisches Vollstreckungsverfahren

§ 98
Anwendungsvorbehalt; Stichtagsregelung

Artikel 2
Änderung der Justizverwaltungskostenordnung

Artikel 3
Änderung des Gerichtskostengesetzes

Artikel 4
Änderung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes

Artikel 5
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Entstehungsgeschichte

II. Wesentliche Neuerungen des RbGeld

III. Gründe für die Umsetzung des RbGeld im Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen IRG

IV. Änderungsbedarf im deutschen Recht aufgrund des RbGeld

V. Grundzüge des Verfahrensgangs

VI. Verhältnis des RbGeld zu anderen Übereinkommen

VII. Gesetzgebungskompetenz und Gesetzesfolgenabschätzung

VIII. Bürokratiekosten

B. Besonderer Teil

I. Zu Artikel 1 – Änderungen des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen

1. Zur Neufassung der Inhaltsübersicht Nummer 1 und 2

2. Zu § 55 IRG – Entscheidung über die Vollstreckbarkeit Nummer 3

3. Zu § 74 IRG – Zuständigkeit des Bundes Nummer 4

4. Zu §§ 77a und 77b – Elektronische Kommunikation und Aktenführung Nummer 5

5. Zu § 86 IRG-E – Vorrang Nummer 6

6. Zu § 87 IRG-E – Grundsatz

a Zu Absatz 1

b Zu Absatz 2

c Zu Absatz 3

7. Zu § 87a IRG-E – Vollstreckungsunterlagen

9. Zu § 87b IRG-E – Zulässigkeitsvoraussetzungen

a Zu Absatz 1

b Zu Absatz 2

c Zu Absatz 3

9. Zu § 87c IRG-E – Vorbereitung der Entscheidung über die Bewilligung

10. Zu § 87d IRG-E – Grundsätzliche Pflicht zur Bewilligung; Bewilligungshindernisse

11. Zu § 87e IRG-E – Beistand

12. Zu § 87f IRG-E – Bewilligung der Vollstreckung

13. Zu § 87g IRG-E – Gerichtliches Verfahren

a Zu Absatz 1

b Zu Absatz 2

c Zu Absatz 3

d Zu Absatz 4

14. Zu § 87h IRG-E – Gerichtliche Entscheidung nach Einspruch

a Zu Absatz 1 und 2

b Zu Absatz 3

c Zu Absatz 4

15. Zu § 87i IRG-E – Gerichtliche Entscheidung auf Antrag der Bewilligungsbehörde; Bewilligung

a Zu Absatz 1

b Zu Absatz 2

c Zu Absatz 3

d Zu Absatz 4

e Zu Absatz 5

f Zu Absatz 6

16. Zu § 87j IRG-E – Rechtsbeschwerde

a Zu Absatz 1

b Zu Absatz 2 und Absatz 3

c Zu Absatz 4

d Zu Absatz 5 und Absatz 6

17. Zu § 87k IRG-E – Zulassung der Rechtsbeschwerde

18. Zu § 87l IRG-E – Besetzung der Senate der Oberlandesgerichte

19. Zu § 87m IRG-E – Verbot der Doppelverfolgung; Mitteilung an das Bundeszentralregister

20. Zu § 87n IRG-E – Vollstreckung

a Zu Absatz 1

b Zu Absatz 2

c Zu Absatz 3

d Zu Absatz 4

e Zu Absatz 5

f Zu Absatz 6

21. Zu § 87o IRG-E – Grundsatz

a Zu Absatz 1

b Zu Absatz 2

22. Zu § 87p IRG-E – Inländisches Vollstreckungsverfahren

24. Zu § 98 IRG-E – Anwendungsvorbehalt; Stichtagsregelung

II. Zu Artikel 2 – Änderung der Justizverwaltungskostenordnung

1. Zu § 5 Absatz 4 JVKostO Nummer 1

III. Zu Artikel 3 – Änderung des Gerichtskostengesetzes

1. Zu § 1 GKG Nummer 1

2. Zur Änderung des Kostenverzeichnisses Nummer 2

Zu Teil 3

IV. Zu Artikel 4 – Änderung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes

1. Zur Gliederung des Vergütungsverzeichnisses zum RVG Nummer 1

2. Zu Teil 6 Abschnitt 1 VV RVG Nummer 2

V. Zu Artikel 5 – Inkrafttreten

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 457: Gesetz zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung von Geldstrafen und Geldbußen


 
 
 


Drucksache 603/10 (Beschluss)

... 2. Insbesondere betont der Bundesrat die Notwendigkeit wirksamer Durchsetzungsmechanismen, um Fehlern in der Haushaltspolitik der Mitgliedstaaten rechtzeitig entgegenwirken zu können. Der Bundesrat begrüßt daher insbesondere die vorgesehene Installierung erweiterter präventiver und korrektiver Komponenten im Stabilitäts- und Wachstumspakt, die stärkere Berücksichtigung des Schuldenstands eines Mitgliedstaats bei der Entscheidung, ob ein Defizitverfahren eingeleitet werden soll, sowie die Einführung des "Grundsatzes einer vorsichtigen Haushaltspolitik" zur Operationalisierung der mittelfristigen Haushaltsziele.



Drucksache 495/10

... davon abhängig macht, dass die Handlung geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören. An diesem Tatbestandsmerkmal soll im deutschen Recht festgehalten werden. Wie das Bundesverfassungsgericht zu § 130 Absatz 4 StGB jüngst festgestellt hat (Beschluss vom 4. November 2009, 1 BvR 2150/08, Rn. 94), handelt es sich beim Tatbestandsmerkmal des öffentlichen Friedens um ein Korrektiv, das es insbesondere erlaubt, auch grundrechtlichen Wertungen im Einzelfall Geltung zu verschaffen. Bei der förmlichen Annahme des Rahmenbeschlusses hat Deutschland durch eine Protokollerklärung klargestellt, dass der in § 130

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 495/10




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Strafgesetzbuches

Artikel 2
Inkrafttreten

A. Allgemeiner Teil

I. Entstehungsgeschichte

II. Änderungsbedarf im deutschen Strafrecht

III. Anforderungen, denen das geltende Recht bereits genügt

IV. Gesetzgebungskompetenz; Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen hat

V. Gesetzesfolgen

VI. Bürokratiekosten

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 2


 
 
 


Drucksache 174/10

... Der Absatz dient der Klarstellung, dass bei erforderlichen (Risikobewertung der zuständigen Bundesoberbehörde) korrektiven Maßnahmen auf Grund eines schwerwiegenden unerwünschten Ereignisses während einer klinischen Prüfung oder Leistungsbewertungsprüfung ein Überwachungsauftrag für die zuständige Behörde besteht.



Drucksache 603/1/10

... 2. Insbesondere betont der Bundesrat die Notwendigkeit wirksamer Durchsetzungsmechanismen, um Fehlern in der Haushaltspolitik der Mitgliedstaaten rechtzeitig entgegenwirken zu können. Der Bundesrat begrüßt daher insbesondere die vorgesehene Installierung erweiterter präventiver und korrektiver Komponenten im Stabilitäts- und Wachstumspakt, die stärkere Berücksichtigung des Schuldenstands eines Mitgliedstaats bei der Entscheidung, ob ein Defizitverfahren eingeleitet werden soll, sowie die Einführung des "Grundsatzes einer vorsichtigen Haushaltspolitik" zur Operationalisierung der mittelfristigen Haushaltsziele.



Drucksache 155/10

... Der neue Satz 6 setzt die Regelung des durch Art. 1 Nr. 2 der Änderungsrichtlinie 2009/111/EG geänderten Art. 4 Nr. 45 Buchstabe b Bankenrichtlinie um. In der Beratung zur Änderungsrichtlinie wurde deutlich, dass die bisherige Verwaltungspraxis in Deutschland zu der Bildung von Risikoeinheiten aufgrund wirtschaftlicher Abhängigkeit, die auf der Regierungsbegründung zur 5. KWG-Novelle beruhte und die eine Zusammenfassung nur bei einer wechselseitigen Abhängigkeit vorsah, nicht mehr fortgeführt werden kann. Zukünftig reicht für die Zusammenfassung zweier Kreditnehmer aus, dass Abhängigkeiten zwischen zwei Kreditnehmern in dem Sinne bestehen, dass es wahrscheinlich erscheint, dass, wenn einer dieser Kreditnehmer in finanzielle Schwierigkeiten, insbesondere in Finanzierungs- oder Rückzahlungsschwierigkeiten gerät, auch der andere oder alle anderen auf Finanzierungs- oder Rückzahlungsschwierigkeiten stoßen. Die Neufassung berücksichtigt auch, dass bei der Bewertung der Abhängigkeit auch gemeinsame Abhängigkeiten auf der Refinanzierungsseite zu berücksichtigen sind. Die Bewertung dieser Abhängigkeiten führt das jeweilige Kreditinstitut zunächst nach eigenem Ermessen aus. Im Rahmen des § 13 Abs. 3 Satz 7 kann das Kreditinstitut mit Hilfe eines bei der Bundesanstalt eingereichten Antrages prüfen lassen, ob bei Bildung einer Kreditnehmereinheit einer Limitüberschreitung zugestimmt und von der Unterlegungspflicht befreit werden kann. Dieses Verfahren ist ein notwendiges Korrektiv zur Anpassung von § 19 Abs. 2 KWG an europäische Vorgaben. Damit wird einerseits sichergestellt, dass sowohl die Bundesanstalt als auch die Deutsche Bundesbank über die Bildung von Klumpenrisiken bei Kreditinstituten rechtzeitig informiert werden. Andererseits erhält das betroffene Kreditinstitut die Möglichkeit, über ein Antragsverfahren eine Befreiung von der Anrechnung zu erhalten. Damit kann das Kreditinstitut sich und seinen Kreditnehmer auf erforderliche Änderungen vorbereiten. Abhängigkeiten aus sektoralen oder regionalen Gründen sind in diesem Zusammenhang nicht zu berücksichtigen;

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 155/10




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Kreditwesengesetzes

§ 1b
Begriffsbestimmungen für Verbriefungen

§ 8e
Aufsichtskollegien

§ 18a
Verbriefungen

§ 18b
Organisatorische Vorkehrungen bei Verbriefungen

§ 24b
Teilnahme an Zahlungs- sowie Wertpapierliefer- und abrechnungssystemen sowie interoperablen Systemen

§ 64m
Übergangsvorschriften zum Gesetz zur Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie

Artikel 2
Änderung der Insolvenzordnung

Artikel 3
Änderung des Pfandbriefgesetzes

Abschnitt 5
Schutz vor Zwangsvollstreckung; Trennungsprinzip bei Insolvenz der Pfandbriefbank

§ 29
Schutz vor Zwangsvollstreckung, Arresten und Aufrechnung

§ 30
Trennungsprinzip bei Insolvenz der Pfandbriefbank; Sachwalterernennung

Artikel 4
Änderung der Pfandbrief-Barwertverordnung

Artikel 5
Änderung des Handelsgesetzbuchs

Artikel 6
Änderung des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch

Einunddreißigster Abschnitt Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie

Artikel 69

Artikel 7
Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes

Artikel 8
Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

Artikel 9
Änderung des Schuldverschreibungsgesetzes

Artikel 10
Änderung des Gesetzes zur Neuregelung der Rechtsverhältnisse bei Schuldverschreibungen aus Gesamtemissionen und zur verbesserten Durchsetzbarkeit von Ansprüchen von Anlegern aus Falschberatung

Artikel 11
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung

II. Sachverhalt und Notwendigkeit

III. Gesetzgebungskompetenz des Bundes

IV. Wesentlicher Inhalt des Gesetzentwurfs

1. Änderung der Großkreditvorschriften zur besseren Erfassung von Konzentrationsrisiken

2. Einheitliche Prinzipien für die Anerkennung von hybriden Kapitalbestandteilen als Kernkapital

3. Stärkung der Zusammenarbeit der europäischen Aufsichtsbehörden

4. Verbriefungen und Verschärfung der Offenlegungsanforderungen

5. Änderungen des Pfandbriefgesetzes PfandBG

6. Verbesserung der Liquiditätssteuerung der Institute

V. Finanzielle Auswirkungen

VI. Bürokratiekosten

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Buchstabe g

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Buchstabe e

Zu Buchstabe f

Zu Buchstabe g

Zu Nummer 5

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 8

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 9

Zu Nummer 10

Zu Nummer 11

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Buchstabe d

Zu Buchstabe d

Zu Buchstabe d

Zu Buchstabe d

Zu Buchstabe e

Zu Buchstabe e

Zu Buchstabe e

Zu Buchstabe e

Zu Buchstabe f

Zu Buchstabe g

Zu Buchstabe h

Zu Buchstabe i

Zu Buchstabe i

Zu Buchstabe i

Zu Buchstabe i

Zu Buchstabe i

Zu Buchstabe j

Zu Buchstabe j

Zu Buchstabe j

Zu Buchstabe j

Zu Buchstabe j

Zu Buchstabe k

Zu Buchstabe k

Zu Nummer 12

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 13

Zu Nummer 14

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 15

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe n

Zu Nummer 16

Zu Nummer 17

Zu Nummer 18

Zu § 18a

Zu § 18b

Zu Nummer 19

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 20

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe n

Zu Buchstabe e

Zu Buchstabe f

Zu Nummer 21

Zu Nummer 22

Zu Buchstabe n

Zu Nummer 23

Zu Nummer 24

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 25

Zu Nummer 26

Zu Nummer 27

Zu Nummer 28

Zu Nummer 29

Zu Nummer 30

Zu Nummer 31

Zu Nummer 32

Zu Nummer 33

Zu Nummer 34

Zu Nummer 35

Zu Nummer 36

Zu Nummer 37

Zu Nummer 38

Zu Nummer 39

Zu Nummer 40

Zu Nummer 41

Zu Nummer 42

Zu Nummer 43

Zu Nummer 44

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Artikel 3

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe d

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 3

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Nummer 10

Zu Nummer 11

Zu Nummer 12

Zu Nummer 14

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Nummer 15

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 16

Zu Artikel 4

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Artikel 5

Zu Artikel 6

Zu Artikel 7

Zu Artikel 8

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Artikel 9

Zu Artikel 10

Zu Artikel 11

Anlage 1
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 1145: Gesetz zur Umsetzung der geänderten Richtlinien über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- sowie Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen und über Finanzsicherheiten im Hinblick auf verbundene Systeme und Kreditforderungen

Anlage 2
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: Nr. 1236: Gesetz zur Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie

Anlage 3
Stellungnahme der Bundesregierung zu der Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrats (NKR) vom 15. März 2010 zum Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie


 
 
 


Drucksache 313/10

... Das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit (Defizitverfahren) bildet den Eckpfeiler der korrektiven Komponente des Stabilitäts- und Wachstumspakts. Doch die korrektive Komponente des Defizitverfahrens kommt zu spät ins Spiel, als dass sie für die Mitgliedstaaten die richtigen Anreize schaffen würde, bereits gegen entstehende Haushaltsungleichgewichte vorzugehen. Die Funktionsweise des Defizitverfahrens könnte verbessert werden, indem die Verfahren insbesondere für Mitgliedstaaten, die wiederholt gegen den Pakt verstoßen, beschleunigt werden. Dies wird Änderungen der Sekundärrechtsvorschriften erfordern.



Drucksache 657/10

... Erstens könnten Steuern ergänzend zu den umfangreichen Finanzmarktreformen, die jetzt angelaufen sind, Effizienz und Stabilität der Finanzmärkte stärken und Schwankungen sowie die schädlichen Auswirkungen einer übermäßigen Risikofreudigkeit eindämmen. So könnte der Finanzsektor aus verschiedenen Gründen – tatsächliche oder erwartete staatliche Unterstützung (die zu unverhältnismäßiger Risikobereitschaft führen kann), asymmetrische Informationen oder Gehaltsstrukturen, die zusammen mit makroökonomischen Entwicklungen zur jüngsten Krise beigetragen haben – zu hohe Risiken eingehen. Auf diese Weise schafft das Verhalten des Sektors negative Fakten für die übrige Wirtschaft. Dem könnte durch eine Steuer mit Korrektivwirkung begegnet werden, die diese Außenwirkung wieder in den Sektor selbst verlagert, sofern die Steuer diesem Ziel entsprechend gestaltet werden kann.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 657/10




1. Kontext

2. Ziele Gründe für eine zusätzliche Besteuerung des Finanzsektors

3. Finanztransaktionssteuer

3.1. Einnahmenaspekte

3.2. Folgen für Markteffizienz und wirtschaftliche Stabilität

3.3. Bewertung

4. Finanzaktivitätssteuer

4.1. Einnahmenaspekte

4.2. Auswirkungen auf Markteffizienz und wirtschaftliche Stabilität

4.3. Bewertung

5. Fazit Weiteres Vorgehen


 
 
 


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Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009, des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.