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15 gefundene Dokumente zum Suchbegriff

"Komitologie-Verfahren"


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Drucksache 599/1/15

... beziehen sich auf die Ersetzung des Komitologie-Verfahrens durch das Verfahren der delegierten Rechtsakte im Sinne von Artikel 290 AEUV. Die delegierten Rechtsakte sollen dabei von der Kommission erlassen werden. Dies betrifft zum Beispiel die - Festlegung der Kriterien, nach denen bestimmte Stoffe als Nebenprodukt anzusehen sind (Änderung Artikel 5 Absatz 2 der

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 599/1/15




Zur Vorlage allgemein

Im Einzelnen

Zu Artikel 1

11. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe a Artikel 3 Nummer 1a

Zu Artikel 1 Nummer 2

14. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe c Artikel 3 Nummer 4 Definition Bioabfall

15. Zu Artikel 1 Nummer 2 Artikel 3 Nummer 3 Definition Altöl

16. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe d Artikel 3 Nummer 4a Definition Bauabfälle

17. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe e und f Artikel 3 Nummer 16 und 17b

18. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe f Artikel 3 Nummer 17 und 17a Definition Recycling

19. Zu Artikel 1 Nummer 2 Artikel 3 Nummer 15 Definition der stofflichen Verwertung

20. Zu Artikel 1 Nummer 3 Artikel 4 Absatz 3

21. Zu Artikel 1 Nummer 3 Anreize für die Anwendung der Abfallhierarchie :

22. Zu Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe a Artikel 5 Absatz 1

2 Hauptempfehlung:

23. Zu Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe b, Nummer 5 Buchstabe b, Nummer 6 Buchstabe a, Nummer 11, 14, 15 Buchstabe a und b und Nummer 23 Delegierte Rechtsakte

24. Zu Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe b Artikel 5 Absatz 2 und anderer Befugnisse zum Erlass delegierter Rechtsakte

25. Zu Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe a Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a

26. Zu Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe b Artikel 6 Absatz 3

Zu Artikel 1 Nummer 7

Zu Artikel 1 Nummer 8

30. Zu Artikel 1 Nummer 8 Artikel 8a Absatz 4 Buchstabe b und c

Zu Artikel 1 Nummer 9

34. Zu Artikel 1 Nummer 9 und Nummer 21 Artikel 9 Absatz 5 und Artikel 37 Absatz 3

35. Zu Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe a Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 1 und 2

36. Zu Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe d Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe d

Hilfsempfehlung zu Ziffer 23:

37. Zu Artikel 1 Nummer 11 Artikel 11a Absatz 2

38. Zu Artikel 1 Nummer 13 Artikel 22

39. Zu Artikel 1 Nummer 13 Artikel 22

Hilfsempfehlung zu Ziffer 23:

40. Zu Artikel 1 Nummer 15 Artikel 27 Absatz 1 und 4

Zu Artikel 1 Nummer 19

Hilfsempfehlung zu Ziffer 23:

47. Zu Artikel 1 Nummer 23 Artikel 38a


 
 
 


Drucksache 599/15 (Beschluss)

... beziehen sich auf die Ersetzung des Komitologie-Verfahrens durch das Verfahren der delegierten Rechtsakte im Sinne von Artikel 290 AEUV.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 599/15 (Beschluss)




Zum Paket der Kreislaufwirtschaft

Zur Vorlage allgemein

Im Einzelnen

Zu Artikel 1

10. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe a Artikel 3 Nummer 1a Definition Siedlungsabfall

11. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe c Artikel 3 Nummer 4 Definition Bioabfall

12. Zu Artikel 1 Nummer 2 Artikel 3 Nummer 3 Definition Altöl

13. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe d Artikel 3 Nummer 4a Definition Bauabfälle

14. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe e und f Artikel 3 Nummer 16 und 17b

15. Zu Artikel 1 Nummer 3 Artikel 4 Absatz 3

16. Zu Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe a Artikel 5 Absatz 1

17. Zu Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe b, Nummer 5 Buchstabe b, Nummer 6 Buchstabe a, Nummer 11, 14, 15 Buchstabe a und b und Nummer 23 Delegierte Rechtsakte

18. Zu Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe a Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a

19. Zu Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe b Artikel 6 Absatz 3

20. Zu Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe a und b Herstellerverantwortung und Würdigung der Stofferhaltung und Nummer 8 Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 3 und Artikel 8a Absatz 1 bis 3

Zu Artikel 1 Nummer 9

24. Zu Artikel 1 Nummer 9 und Nummer 21 Artikel 9 Absatz 5 und Artikel 37 Absatz 3

25. Zu Artikel 1 Nummer 13 Artikel 22

26. Zu Artikel 1 Nummer 19 Buchstabe b Artikel 35 Absatz 4 und 5 in Verbindung mit Nummer 24 Artikel 39 Absatz 2


 
 
 


Drucksache 875/09

... Der rechtliche Rahmen, der an Stelle des so genannten Komitologie-Verfahrens treten soll, das auf Grundlage des Vertrags über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft eingeführt wurde ist unter Heranziehung der Artikel 290 und 291 zu errichten.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 875/09




Mitteilung

1. Einleitung

2. Geltungsbereich delegierter Rechtsakte

2.1. Verhältnis zum Regelungsverfahren mit Kontrolle PRAC

2.2. Verhältnis zu Durchführungsrechtsakten

2.3. Kriterien zur Umsetzung von Artikel 290

3. Bedingungen für Befugnisübertragungen

3.1. Inhaltliche Beschränkungen

3.2. Zeitliche Beschränkungen

4. Erlass delegierter Rechtsakte

4.1. Autonomie der Kommission

4.2. Vorarbeiten zum Erlass delegierter Rechtsakte

5. Kontrolle delegierter Rechtsakte

5.1. Allgemeine Überlegungen

5.2. Widerrufsrecht

5.3. Einspruchsrecht

5.3.1. Fristen

5.3.2. Begründung

5.3.3. Wirkungen des Einspruchs

5.3.4. Dringlichkeitsverfahren

6. Schlussfolgerung

Anhang

3 Muster

3 Erwägungsgrund

Artikel zur
Übertragung von Befugnissen

Artikel A Ausübung der Befugnisübertragung

Option 1

Option 2

Artikel B Widerruf der Befugnisübertragung Artikel C Einwände gegen delegierte Rechtsakte

Option 1

Option 2

Artikel D Dringlichkeitsverfahren8

 
 
 


Drucksache 70/09

... /EG ergehenden Durchführungsvorschriften der Europäischen Kommission (Komitologie-Verfahren) 1:1 in nationales Recht umgesetzt werden sollen. Nachdem die diesbezüglichen Entscheidungen der Kommission für die Mitgliedstaaten nach Ziel und Inhalt verbindlich sind und nach Erlass zügig in nationales Recht umgesetzt werden müssen, ist eine Umsetzung im Wege von Rechtsverordnungen vorgesehen, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedürfen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 70/09




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Batterien und Akkumulatoren (Batteriegesetz – BattG)

Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften

§ 1
Anwendungsbereich

§ 2
Begriffsbestimmungen

Abschnitt 2
Vertrieb und Rücknahme von Batterien

§ 3
Verkehrsverbote

§ 4
Anzeige der Marktteilnahme

§ 5
Pflichten der Hersteller

§ 6
Gemeinsames Rücknahmesystem für Geräte-Altbatterien

§ 7
Herstellereigene Rücknahmesysteme für Geräte-Altbatterien

§ 8
Rücknahme von Fahrzeug- und Industrie-Altbatterien

§ 9
Pflichten der Vertreiber

§ 10
Pfandpflicht für Fahrzeugbatterien

§ 11
Pflichten des Endnutzers

§ 12
Überlassungs- und Verwertungspflichten Dritter

§ 13
Mitwirkung der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger

§ 14
Verwertung und Beseitigung

§ 15
Erfolgskontrolle

§ 16
Sammelziele

Abschnitt 3
Kennzeichnung, Hinweispflichten

§ 17
Kennzeichnung

§ 18
Hinweispflichten

Abschnitt 4
Beauftragung Dritter, Verordnungsermächtigung, Vollzug

§ 19
Beauftragung Dritter

§ 20
Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen

§ 21
Vollzug

Abschnitt 5
Ordnungswidrigkeiten, Schlussbestimmungen

§ 22
Bußgeldvorschriften

§ 23
Übergangsvorschriften

Anlage

Artikel 2
Änderung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes

Artikel 3
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

1. Ausgangslage

2. Ziele des Gesetzes

3. Gesetzgebungskompetenz des Bundes, Europarechtskonformität

4. Gender Mainstreaming

5. Folgenabschätzung

a Auswirkungen auf den Bundeshaushalt

1 Entgegennahme und Veröffentlichung der Marktteilnahmeanzeigen der Hersteller nach § 4 BattG:

2 Vollzug der Ordnungswidrigkeiten nach § 22 Absatz 3 BattG:

b Auswirkungen auf die Haushalte der Länder und Kommunen

c Unmittelbare Kosten für die Wirtschaft

d Auswirkungen auf das Preisniveau

e Bürokratiekosten

B. Besonderer Teil

Artikel 1

Zu § 1

Zu § 2

Zu § 3

Zu § 4

Zu § 5

Zu § 6

Zu § 7

Zu § 8

Zu § 9

Zu § 10

Zu § 11

Zu § 12

Zu § 13

Zu § 14

Zu § 15

Zu § 16

Zu § 17

Zu § 18

Zu § 19

Zu § 20

Zu § 21

Zu § 22

Zu § 23

Artikel 2

Zu Nr. 1

Zu Nr. 2

Zu Nr. 3

Artikel 3

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr.: 704: Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2006/66/EG


 
 
 


Drucksache 999/1/08

... Der Bundesrat vertritt die Auffassung, dass zusätzliche Inspektions- und Überwachungsvorschriften nicht nach dem Komitologie-Verfahren erlassen werden sollten. Diese Reglungen bedingen zusätzliche Vollzugsaufgaben und verursachen Kosten, die die Länderhaushalte belasten.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 999/1/08




Zur Vorlage allgemein

3. Zu Artikel 3 Buchstabe j

4. Zu Artikel 3 Buchstabe k

5. Zu Artikel 3 Buchstabe q

6. Zu Artikel 6

Zu Artikel 7

15. Zu Artikel 8 in Verbindung mit Anhang II

Zu Artikel 11

Zu Artikel 12

21. Zu Artikel 12 und 16

22. Zu Artikel 16

23. Zu Artikel 20

Zu Anhang II in Verbindung mit Artikel 8


 
 
 


Drucksache 102/08 (Beschluss)

... Die konkreten Zuteilungsregeln und die Ausnahmen von der schrittweisen Abschaffung der kostenfreien Zuteilung für besonders energieintensive Industriebranchen im internationalen Wettbewerb sollen erst sehr spät (2010/2011) und lediglich im Komitologie-Verfahren festgelegt werden. Die Zuteilungs- und Ausnahmeregelungen bedürfen einer kurzfristigen und verbindlichen Konkretisierung im Richtlinienvorschlag selbst bzw. in einem Verfahren der Mitentscheidung spätestens im Jahr 2010.



Drucksache 999/08 (Beschluss)

... Der Bundesrat vertritt die Auffassung, dass zusätzliche Inspektions- und Überwachungsvorschriften nicht nach dem Komitologie-Verfahren erlassen werden sollten. Diese Reglungen bedingen zusätzliche Vollzugsaufgaben und verursachen Kosten, die die Länderhaushalte belasten.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 999/08 (Beschluss)




Zur Vorlage allgemein

3. Zu Artikel 3 Buchstabe j

4. Zu Artikel 3 Buchstabe k

5. Zu Artikel 3 Buchstabe q

6. Zu Artikel 6

Zu Artikel 7

10. Zu Artikel 8 in Verbindung mit Anhang II

Zu Artikel 11

Zu Artikel 12

16. Zu Artikel 12 und 16

17. Zu Artikel 16

18. Zu Artikel 20

Zu Anhang II in Verbindung mit Artikel 8


 
 
 


Drucksache 102/1/08

... 9. Die konkreten Zuteilungsregeln und die Ausnahmen von der schrittweisen Abschaffung der kostenfreien Zuteilung für besonders energieintensive Industriebranchen im internationalen Wettbewerb sollen erst sehr spät (2010/2011) und lediglich im Komitologie-Verfahren festgelegt werden. Die Zuteilungs- und Ausnahmeregelungen bedürfen einer kurzfristigen und verbindlichen Konkretisierung im Richtlinienvorschlag selbst bzw. in einem Verfahren der Mitentscheidung spätestens im Jahr 2010.



Drucksache 591/06

... - Die Aufnahme eines Zusatzstoffes in die Positivliste erfolgt durch Erlass einer Richtlinie im Mitentscheidungsverfahren, im Gegensatz zum Erlass einer Verordnung im Komitologie-Verfahren, wie dies im vorliegenden Vorschlag vorgesehen ist.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 591/06




Begründung

1 Kontext des Vorschlages

2 Anhörung betroffener Kreise und Folgenabschätzung

1. Keine Maßnahme Wirtschaftliche Folgen

2. Andere als gesetzgeberische Maßnahmen

3. Deregulierung Wirtschaftliche Folgen

3 Rechtliche Aspekte des Vorschlags

4 Auswirkungen auf den Haushalt

5 Weitere Angaben

Kapitel I
Allgemeine Grundsätze

Kapitel II
Einheitliches Verfahren

Kapitel III
Verschiedenes

Vorschlag

Kapitel I
Allgemeine Grundsätze

Artikel 1
Gegenstand und Anwendungsbereich

Artikel 2
Gemeinschaftsliste zugelassener Stoffe

Kapitel II
Einheitliches Verfahren

Artikel 3
Hauptphasen des einheitlichen Verfahrens

Artikel 4
Einleitung des Verfahrens

Artikel 5
Gutachten der Behörde

Artikel 6
Ergänzende Informationen zur Risikobewertung

Artikel 7
Aktualisierung der Gemeinschaftsliste

Artikel 8
Ergänzende Informationen in Bezug auf das Risikomanagement

Kapitel III
Sonstige Bestimmungen

Artikel 9
Durchführungsvorschriften

Artikel 10
Fristverlängerung

Artikel 11
Transparenz

Artikel 12
Vertraulichkeit

Artikel 13
Notfälle

Artikel 14
Ausschuss

Artikel 15
Zuständige Behörden der Mitgliedstaaten

Kapitel IV
Schlussbestimmung

Artikel 16
Inkrafttreten


 
 
 


Drucksache 589/06

... Wirtschaftliche Folgen Die Einführung des Komitologie-Verfahrens für Zusatzstoffzulassungen wird für die Branche günstig sein, da die Verfahren für die Genehmigung neuer Zusatzstoffe damit beschleunigt werden. Dies könnte ein Anreiz für Investitionen in die Entwicklung neuer Zusatzstoffe sein, da Neuentwicklungen künftig insgesamt schneller gewinnbringend eingesetzt werden können. Die Ausweitung des Anwendungsbereichs auf Zusatzstoffe in Zusatzstoffen und Enzymen wird wirtschaftliche Folgen für die erstmalige Zulassung neuer Stoffe haben, aber dies dürfte nur wenige Stoffe betreffen. Geringe Folgen werden sich daraus ergeben, dass die technischen Datenblätter aktualisiert und Kennzeichnungen geringfügig geändert werden müssen, wenn Enzyme nicht mehr vom Anwendungsbereich gedeckt sind. Die entstehenden Kosten werden jedoch einmalig sein und die Folgen dürften durch angemessene Übergangszeiten für die Anpassung an die Änderungen ausgeglichen werden. Die Änderungen dürften kaum eine Verteuerung der an die Verbraucher abgegebenen Waren bewirken.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 589/06




Begründung

1. Kontext des Vorschlags

Gründe und Ziele des Vorschlags

Allgemeiner Kontext

Geltende Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet

Vereinbarkeit mit anderen Politikbereichen und Zielen der Union

2. Anhörung betroffener Kreise und Folgenabschätzung

Anhörung betroffener Kreise Anhörungsmethoden, wichtigste Zielsektoren und allgemeines Profil der Anhörungsteilnehmer

Einholung und Nutzung von Expertenwissen

Folgenabschätzung

Auswirkungen auf die Umwelt

Andere als gesetzgeberische Maßnahmen

Andere als gesetzgerberische Maßnahmen

Deregulierung der Rechtsvorschriften über Zusatzstoffe

3. Rechtliche Aspekte des Vorschlags

Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahme

Rechtsgrundlage

Subsidiaritätsprinzip

Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

Wahl des Instruments

4. Auswirkungen auf den Haushalt

5. Weitere Angaben

Simulation, Pilotphase und Übergangszeit

Vereinfachung

Aufhebung geltender Rechtsvorschriften

Europäischer Wirtschaftsraum

Nähere Erläuterung zum Vorschlag

Vorschlag

Kapitel I
Gegenstand, Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen

Artikel 1
Gegenstand

Artikel 2
Anwendungsbereich

Artikel 3
Begriffsbestimmungen

Kapitel II
Gemeinschaftslisten der zugelassenen Zusatzstoffe

Artikel 4
Gemeinschaftslisten der Zusatzstoffe

Artikel 5
Allgemeine Bedingungen für die Aufnahme von Lebensmittelzusatzstoffen in die Gemeinschaftsliste sowie für deren Verwendung

Artikel 6
Besondere Bedingungen für Süßungsmittel

Artikel 7
Besondere Bedingungen für Farbstoffe

Artikel 8
Einteilung der Lebensmittelzusatzstoffe nach Funktionsgruppen

Artikel 9
Inhalt der Gemeinschaftslisten von Lebensmittelzusatzstoffen

Artikel 10
Festlegung der Höchstmengen

Artikel 11
Lebensmittelzusatzstoffe nach der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003

Artikel 12
Spezifikationen von Lebensmittelzusatzstoffen

Kapitel III
Verwendung von Zusatzstoffen in Lebensmitteln

Artikel 13
Verwendung von Zusatzstoffen in unbehandelten Lebensmitteln

Artikel 14
Verwendung von Farbstoffen und Süßungsmitteln in Säuglings- und Kleinkindnahrung

Artikel 15
Verwendung von Farbstoffen zur Kennzeichnung

Artikel 16
Migrationsgrundsatz

Artikel 17
Auslegungsentscheidungen

Artikel 18
Traditionelle Lebensmittel

Kapitel IV
Kennzeichnung

Abschnitt 1
Kennzeichnung von Lebensmittelzusatzstoffen, die nicht für den Verkauf an den Endverbraucher bestimmt sind

Artikel 19
Kennzeichnung von Lebensmittelzusatzstoffen, die nicht für den Verkauf an den Endverbraucher bestimmt sind

Artikel 20
Angaben zur Kenntlichmachung von Lebensmittelzutaten

Artikel 21
Angaben bei Beimengung anderer Stoffe oder Lebensmittelzutaten zu den Lebensmittelzusatzstoffen

Artikel 22
Angaben bei der Mischung von Lebensmittelzusatzstoffen mit anderen Lebensmittelzutaten

Artikel 23
Allgemeine Angaben über Lebensmittelzusatzstoffe

Abschnitt 2
Kennzeichnung von Lebensmittelzusatzstoffen, die für den Verkauf an den Endverbraucher bestimmt sind

Artikel 24
Kennzeichnung von Lebensmittelzusatzstoffen, die für den Verkauf an den Endverbraucher bestimmt sind

Abschnitt 3
Sonstige Kennzeichnungserfordernisse

Artikel 25
Sonstige Kennzeichnungserfordernisse

Kapitel V
Verfahrensvorschriften und Durchführung

Artikel 26
Informationspflichten

Artikel 27
Überwachung der Aufnahme von Lebensmittelzusatzstoffen

Artikel 28
Ausschuss

Artikel 29
Gemeinschaftliche Finanzierung einer harmonisierter Politik

Kapitel VI
Übergangs- und Schlussbestimmungen

Artikel 30
Erstellung der Gemeinschaftslisten von Zusatzstoffen

Artikel 31
Erneute Bewertung zugelassener Zusatzstoffe

Artikel 32
Aufhebung von Rechtsakten

Artikel 33
Übergangsbestimmungen

Artikel 34
Inkrafttreten

Anhang I
Funktionsgruppen von Zusatzstoffen in Lebensmitteln und Zusatzstoffen in Zusatzstoffen und Lebensmittelenzymen

Anhang II
Gemeinschaftsliste der für die Verwendung in Lebensmitteln zugelassenen Zusatzstoffe mit den Bedingungen für ihre Verwendung.

Anhang III
Gemeinschaftsliste der für die Verwendung in Lebensmittelzusatzstoffen und -enzymen zugelassenen Zusatzstoffe mit den Bedingungen für ihre Verwendung.

Anhang IV
Traditionelle Erzeugnisse, für die einzelne Mitgliedstaaten das Verbot der Verwendung bestimmter Zusatzstoffkategorien aufrechterhalten können


 
 
 


Drucksache 817/1/05

... 10. Das wird dem Subsidiaritätsprinzip nicht gerecht und schränkt die Gestaltungsmöglichkeiten der Mitgliedstaaten weiter ein. Weiterer Prüfung bedürftig ist nach Auffassung des Bundesrates der Vorschlag der Kommission, die Flexibilität des EU-Rechts in manchen Sektoren dadurch zu erhöhen, dass auf der Grundlage von Rahmenrechtsakten die Zuständigkeit der Kommission anerkannt wird, Umsetzungsmaßnahmen durch schnellere Verfahren vorzusehen. Der Bundesrat betont, dass auch künftig ein ausreichender Einfluss der Mitgliedstaaten im Rahmen von Komitologie-Verfahren gewahrt bleiben muss.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 817/1/05




Allgemeine Vorbemerkungen

Bereich
Statistik

-- Unternehmensstatistik

-- Arbeitskräfteerhebung

Arbeit und Sozialordnung

Land - und Forstwirtschaft

Öffentliches Auftragswesen

Verarbeitendes Gewerbe

Bereich
Straßenverkehr

2 Bauprodukte

2 Finanzdienstleistungen/Kraftfahrzeugversicherung

Rechungslegung und Gesellschaftsrecht

Acquis im Bereich Verbraucherschutz


 
 
 


Drucksache 364/05

15 Die "Sunset"-Klauseln im Wertpapierbereich treten ab 2007 in Kraft. Sie legen fest, dass der Kommission übertragene Durchführungsbefugnisse zwecks Erlass von Durchführungsmaßnahmen im Rahmen des Komitologie-Verfahrens (Stufe 2 des Lamfalussy-Prozesses) hinfällig werden, sofern nicht der Rat und das Europäische Parlament ausdrücklich einer Verlängerung zustimmen (was ein Vorschlag der Kommission im Rahmen des Mitentscheidungsverfahrens wäre.)

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 364/05




Grünbuch zur Finanzdienstleistungspolitik

1. Grundlegende politische Ausrichtung

2. BESSERE Regulierung, Umsetzung, rechtliche Durchsetzung und kontinuierliche Bewertung

3. Konsolidierung der Finanzdienstleistungsvorschriften während des Zeitraums 2005-2010

3.1. VOLLENDUNG verbleibender Massnahmen, laufende Rechtsvorschriften und Massnahmen IN Vorbereitung

3.2. EFFIZIENTE und wirksame Aufsicht

3.3. ERMÖGLICHUNG grenzübergreifender Investitionen und eines grenzübergreifenden Wettbewerbs

3.4. Dieaussenwirtschaftliche Dimension

4. MÖGLICHE NEUE gezielt GEPLANTE Initiativen

Anhang I
, Abschnitt I - Wirtschaftlicher Nutzen der Finanzintegration

Anhang I
, Abschnitt II - Bessere Regulierung, Umsetzung, rechtliche Durchsetzung und kontinuierliche Bewertung

Anhang I
, Abschnitt III - Effiziente und wirksame Aufsicht

Anhang I
, Abschnitt IV - Hindernisse für eine grenzübergreifende Konsolidierung

Anhang I
, Abschnitt V - Die außenwirtschaftliche Dimension

Anhang I
, Abschnitt VI - Vermögensverwaltung

Künftiges Vorgehen

3 Verbraucherperspektive


 
 
 


Drucksache 699/1/05

... 14. Die Bundesregierung möge schließlich darauf hinwirken, das in den Artikeln 10 und 11 des Verordnungsvorschlags geregelte Komitologie-Verfahren grundlegend zu überarbeiten, mit dem Ziel, "Maßnahmen zur Durchführung der Verordnung" bzw. eine "Anpassung der statistischen Erhebungen an wirtschaftliche und technische Entwicklungen" auf eng umgrenzte Bereiche zu beschränken. Mit Blick auf die dem Regelungsausschuss nach Artikel 11 der vorgeschlagenen Verordnung eingeräumten "Anpassungsmöglichkeiten" - Festlegung zusätzlicher Definitionen gemäß Artikel 2, zusätzliche Untergliederungen und Gliederungstiefe bei den in Artikel 8 vorgesehenen Variablen, Fristen für die Datenübermittlung an die Kommission und Regeln für die Genauigkeits- und Qualitätsstandards (Artikel 10 Buchstabe a bis e des Verordnungsvorschlags) - besteht die Gefahr einer inflationären Ausdehnung von Mitteilungspflichten, die - jedenfalls bei den Gerichten/Justizverwaltungen - einen personellen Mehrbedarf nach sich ziehen dürfte, der nicht gerechtfertigt ist.



Drucksache 699/05 (Beschluss)

... 11. Die Bundesregierung möge schließlich darauf hinwirken, das in den Artikeln 10 und 11 des Verordnungsvorschlags geregelte Komitologie-Verfahren grundlegend zu überarbeiten, mit dem Ziel, "Maßnahmen zur Durchführung der Verordnung" bzw. eine "Anpassung der statistischen Erhebungen an wirtschaftliche und technische Entwicklungen" auf eng umgrenzte Bereiche zu beschränken. Mit Blick auf die dem Regelungsausschuss nach Artikel 11 der vorgeschlagenen Verordnung eingeräumten "Anpassungsmöglichkeiten" - Festlegung zusätzlicher Definitionen gemäß Artikel 2, zusätzliche Untergliederungen und Gliederungstiefe bei den in Artikel 8 vorgesehenen Variablen, Fristen für die Datenübermittlung an die Kommission und Regeln für die Genauigkeits- und Qualitätsstandards (Artikel 10 Buchstabe a bis e des Verordnungsvorschlags) - besteht die Gefahr einer inflationären Ausdehnung von Mitteilungspflichten, die - jedenfalls bei den Gerichten/Justizverwaltungen - einen personellen Mehrbedarf nach sich ziehen dürfte, der nicht gerechtfertigt ist.



Drucksache 817/05 (Beschluss)

... 5. Äußerst kritisch sieht der Bundesrat jedoch die geplante verstärkte Nutzung von Verordnungen anstelle von Richtlinien. Eine Verordnung kann zwar im Einzelfall das geeignetere Regelungsinstrument sein. Grundsätzlich ist aus Gründen der Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit jedoch einer Richtlinie, die den Mitgliedstaaten Gestaltungsspielräume bei der Umsetzung zur Berücksichtigung ihrer spezifischen Gegebenheiten belässt, der Vorzug zu geben. Der Hinweis darauf, dass eine Verordnung zur Vereinfachung führt, weil alle Akteure zur gleichen Zeit den gleichen Vorschriften unterliegen und abweichende nationale Maßnahmen verhindert würden, darf aber nicht auf eine grundsätzliche Bevorzugung der Verordnung hinauslaufen. Das wird dem Subsidiaritätsprinzip nicht gerecht und schränkt die Gestaltungsmöglichkeiten der Mitgliedstaaten weiter ein. Weiterer Prüfung bedürftig ist nach Auffassung des Bundesrates der Vorschlag der Kommission, die Flexibilität des EU-Rechts in manchen Sektoren dadurch zu erhöhen, dass auf der Grundlage von Rahmenrechtsakten die Zuständigkeit der Kommission anerkannt wird, Umsetzungsmaßnahmen durch schnellere Verfahren vorzusehen. Der Bundesrat betont, dass auch künftig ein ausreichender Einfluss der Mitgliedstaaten im Rahmen von Komitologie-Verfahren gewahrt bleiben muss.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 817/05 (Beschluss)




Allgemeine Vorbemerkungen

Bereich
Statistik

-- Unternehmensstatistik

-- Arbeitskräfteerhebung

2 Urheberrecht

Arbeit und Sozialordnung

Land - und Forstwirtschaft

Öffentliches Auftragswesen

Verarbeitendes Gewerbe

Bereich
Straßenverkehr

2 Bauprodukte

2 Finanzdienstleistungen/Kraftfahrzeugversicherung

Rechnungslegung und Gesellschaftsrecht

Acquis im Bereich Verbraucherschutz


 
 
 


Suchbeispiele:


Informationssystem - umwelt-online
Internet

Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen: Abfall, Allgemeines, Anlagentechnik, Bau, Biotechnologie, Energienutzung, Gefahrgut, Immissionsschutz, Lebensmittel & Bedarfsgegenstände, Natur-, Pflanzen-, Tierschutz, Boden/Altlasten, Störfallprävention&Katastrophenschutz, Chemikalien, Umweltmanagement sowie Arbeitsschutz einschließlich des zugehörigen EU-Regelwerkes. Das Informationssystem wird kontinierlich entsprechend den Veröffentlichungen des Gesetzgebers aktualisiert.

Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009, des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.