10 gefundene Dokumente zum Suchbegriff
"Komitologie-Beschluss"
Drucksache 97/11 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Mitteilung der Europäischen Kommission an das Europäische Parlament und den Rat: Umsetzung von Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union KOM (2009) 673 endg.
... Der Bundesrat bekräftigt seine Auffassung, dass grundsätzlich in den Fällen die Befugnis zum Erlass von delegierten Rechtsakten vorgesehen werden kann, die bisher unter das Regelungsverfahren mit Kontrolle fielen, da die Definition delegierter Rechtsakte in Artikel 290 Absatz 1 AEUV weitgehend der Definition dieser Rechtsakte entspricht. Sofern bestimmte nicht wesentliche Vorschriften im Wege von delegierten Rechtsakten festgelegt werden, sollen diese regelmäßig erst nach vorheriger Anhörung von Experten aus den Mitgliedstaaten erlassen werden. Geäußerte Bedenken sollte die Kommission ernsthaft prüfen und gegebenenfalls ihren Vorschlag entsprechend anpassen oder schlüssig darlegen, warum sie diesen Bedenken nicht folgt. Umgekehrt ist bei den anderen Verfahren des Komitologie-Beschlusses in der Regel eine Ersetzung durch Durchführungsrechtsakte indiziert.
Drucksache 97/11
Empfehlungen der Ausschüsse
Mitteilung der Europäischen Kommission an das Europäische Parlament und den Rat: Umsetzung von Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union KOM (2009) 673 endg.
... Der Bundesrat bekräftigt seine Auffassung, dass grundsätzlich in den Fällen die Befugnis zum Erlass von delegierten Rechtsakten vorgesehen werden kann, die bisher unter das Regelungsverfahren mit Kontrolle fielen, da die Definition delegierter Rechtsakte in Artikel 290 Absatz 1 AEUV weitgehend der Definition dieser Rechtsakte entspricht. Sofern bestimmte nicht wesentliche Vorschriften im Wege von delegierten Rechtsakten festgelegt werden, sollen diese regelmäßig erst nach vorheriger Anhörung von Experten aus den Mitgliedstaaten erlassen werden. Geäußerte Bedenken sollte die Kommission ernsthaft prüfen und gegebenenfalls ihren Vorschlag entsprechend anpassen oder schlüssig darlegen, warum sie diesen Bedenken nicht folgt. Umgekehrt ist bei den anderen Verfahren des Komitologie-Beschlusses in der Regel eine Ersetzung durch Durchführungsrechtsakte indiziert.
Drucksache 269/11
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Stellungnahme der Europäischen Kommission zu dem Beschluss des Bundesrates zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) KOM (2010) 537 endg; Ratsdok. 14344/10
... Was die Ähnlichkeit zwischen dem Regelungsverfahren mit Kontrolle im Rahmen des Komitologie-Beschlusses und den Bestimmungen des Artikels 290 AEUV für delegierte Rechtsakte anbelangt, auf die unter Punkt 5 und 7 der Stellungnahme des Bundesrates verwiesen wird, so hat sich die Kommission mit diesem Aspekt in Abschnitt 2.1. ihrer Mitteilung zur Umsetzung von Artikel 290 AEUV befasst. Darin heißt es: „Unter rein redaktionellen Gesichtspunkten entspricht die Definition delegierter Rechtsakte in Artikel 290 Absatz 1 weitgehend der Definition der Rechtsakte, die im Sinne des Beschlusses
Drucksache 815/1/10
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse KOM (2010) 733 endg.; Ratsdok. 17672/10
... Da auch die Länder bei der Umsetzung und Anwendung der Vorschriften direkt betroffen sind, muss gerade vor dem Hintergrund des neuen Instruments der EU-Rechtsetzung im Rahmen delegierter Rechtakte eine Beteiligung der Länder auch im Vorfeld gewährleistet sein und die Anwendung des Instruments der delegierten Rechtsakte muss sehr sorgsam geprüft und begleitet werden können. Eine Ermächtigung für delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 290 AEUV sollte daher ausschließlich in den Fällen vorgesehen werden, in denen bisher nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle im Sinne des Komitologie-Beschlusses verfahren wurde. Sofern bestimmte nicht wesentliche Änderungen oder Ergänzungen im Wege von delegierten Rechtsakten festgelegt werden, sollten diese erst nach vorheriger Anhörung von Experten aus Verwaltungen der Mitgliedstaaten erlassen werden.
Zu Artikel 31
Zu Artikel 33
Zu Artikel 37
Drucksache 601/1/10
Empfehlungen der Ausschüsse 877. Sitzung des Bundesrates am 26. November 2010
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) KOM (2010) 537 endg.; Ratsdok. 14344/10
... 4. Er fordert die Kommission auf, bei dieser Wahl in allen Fällen, in denen eine Notwendigkeit einheitlicher Bedingungen für die Durchführung von EU-Rechtsakten besteht, gemäß den Vorgaben des Vertrags von Lissabon (Artikel 291 AEUV) die Festlegungen im Wege von Durchführungsrechtsakten zu treffen. Dies soll insbesondere dann gelten, wenn es sich nicht um Rechtsakte handelt, die bislang unter das Regelungsverfahren mit Kontrolle im Sinne des Komitologie-Beschlusses fallen.
Zur Anpassung an den Vertrag über die Arbeitsweise der EU
Zu den inhaltlichen Vorschlägen
Zu Ziffern 1, 6, 8 bis 13 und 15 bis 18:
Zu Ziffer 14:
Direktzuleitung der Stellungnahme
Drucksache 601/10 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) KOM (2010) 537 endg.; Ratsdok. 14344/10
... 4. Er fordert die Kommission auf, bei dieser Wahl in allen Fällen, in denen eine Notwendigkeit einheitlicher Bedingungen für die Durchführung von EU-Rechtsakten besteht, gemäß den Vorgaben des Vertrags von Lissabon (Artikel 291 AEUV) die Festlegungen im Wege von Durchführungsrechtsakten zu treffen. Dies soll insbesondere dann gelten, wenn es sich nicht um Rechtsakte handelt, die bislang unter das Regelungsverfahren mit Kontrolle im Sinne des Komitologie-Beschlusses fallen.
Zur Anpassung an den Vertrag über die Arbeitsweise der EU
Zu den inhaltlichen Vorschlägen
Direktzuleitung der Stellungnahme
Drucksache 602/10 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe KOM (2010) 539 endg.; Ratsdok. 14306/10
... 4. Er fordert die Kommission auf, bei dieser Wahl in allen Fällen, in denen eine Notwendigkeit einheitlicher Bedingungen für die Durchführung von EU-Rechtsakten besteht, gemäß den Vorgaben des Vertrags von Lissabon (Artikel 291 AEUV) die Festlegungen im Wege von Durchführungsrechtsakten zu treffen. Dies soll insbesondere dann gelten, wenn es sich nicht um Rechtsakte handelt, die bislang unter das Regelungsverfahren mit Kontrolle im Sinne des Komitologie-Beschlusses fallen.
Zur Anpassung an den Vertrag über die Arbeitsweise der EU
Zu den inhaltlichen Vorschlägen
Direktzuleitung der Stellungnahme
Drucksache 602/1/10
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe KOM (2010) 539 endg.; Ratsdok. 14306/10
... 4. Er fordert die Kommission auf, bei dieser Wahl in allen Fällen, in denen eine Notwendigkeit einheitlicher Bedingungen für die Durchführung von EU-Rechtsakten besteht, gemäß den Vorgaben des Vertrags von Lissabon (Artikel 291 AEUV) die Festlegungen im Wege von Durchführungsrechtsakten zu treffen. Dies soll insbesondere dann gelten, wenn es sich nicht um Rechtsakte handelt, die bislang unter das Regelungsverfahren mit Kontrolle im Sinne des Komitologie-Beschlusses fallen.
Zur Anpassung an den Vertrag über die Arbeitsweise der EU
Zu den inhaltlichen Vorschlägen
Direktzuleitung der Stellungnahme
Drucksache 875/09
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Mitteilung der Europäischen Kommission an das Europäische Parlament und den Rat: Umsetzung von Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union KOM (2009) 673 endg.
... Komitologie-Beschluss
Mitteilung
1. Einleitung
2. Geltungsbereich delegierter Rechtsakte
2.1. Verhältnis zum Regelungsverfahren mit Kontrolle PRAC
2.2. Verhältnis zu Durchführungsrechtsakten
2.3. Kriterien zur Umsetzung von Artikel 290
3. Bedingungen für Befugnisübertragungen
3.1. Inhaltliche Beschränkungen
3.2. Zeitliche Beschränkungen
4. Erlass delegierter Rechtsakte
4.1. Autonomie der Kommission
4.2. Vorarbeiten zum Erlass delegierter Rechtsakte
5. Kontrolle delegierter Rechtsakte
5.1. Allgemeine Überlegungen
5.2. Widerrufsrecht
5.3. Einspruchsrecht
5.3.1. Fristen
5.3.2. Begründung
5.3.3. Wirkungen des Einspruchs
5.3.4. Dringlichkeitsverfahren
6. Schlussfolgerung
Anhang
3 Muster
3 Erwägungsgrund
Artikel zur Übertragung von Befugnissen
Artikel A Ausübung der Befugnisübertragung
Option 1
Option 2
Artikel B Widerruf der Befugnisübertragung
Artikel C Einwände gegen delegierte Rechtsakte
Option 1
Option 2
Artikel D Dringlichkeitsverfahren8
Drucksache 500/06
Unterrichtung durch die Bundesregierung
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einführung eines Finanzierungsinstruments für die weltweite Förderung der Demokratie und der Menschenrechte (Europäisches Instrument für Demokratie und Menschenrechte) KOM (2006) 354 endg.; Ratsdok. 11038/06
... 21. Titel III enthält in den Artikeln 16 bis 20 Schlussbestimmungen, die Folgendes betreffen: die Errichtung eines aus Vertretern der Mitgliedstaaten bestehenden Verwaltungsausschusses (Artikel 16) im Einklang mit dem Komitologie-Beschluss des Rates21, den Jahresbericht der Kommission über die Durchführung der Hilfemaßnahmen im Rahmen dieser Verordnung (Artikel 17), den als finanzieller Bezugsrahmen dienenden Betrag für die Umsetzung der Verordnung (Artikel 18) und die Überprüfung dieser Verordnung nach vier Durchführungsjahren (Artikel 19) auf der Grundlage eines Kommissionsvorschlags.
Suchbeispiele:
Informationssystem - umwelt-online Internet
Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen:
Abfall ,
Allgemeines ,
Anlagentechnik ,
Bau ,
Biotechnologie ,
Energienutzung ,
Gefahrgut ,
Immissionsschutz ,
Lebensmittel & Bedarfsgegenstände,
Natur -,
Pflanzen -,
Tierschutz ,
Boden/Altlasten ,
Störfallprävention&Katastrophenschutz ,
Chemikalien ,
Umweltmanagement sowie
Arbeitsschutz
einschließlich des zugehörigen EU -Regelwerkes. Das Informationssystem wird kontinierlich entsprechend den Veröffentlichungen des Gesetzgebers aktualisiert.
Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009 , des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.