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10 gefundene Dokumente zum Suchbegriff

"Komitologie-Beschluss"


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Drucksache 97/11 (Beschluss)

... Der Bundesrat bekräftigt seine Auffassung, dass grundsätzlich in den Fällen die Befugnis zum Erlass von delegierten Rechtsakten vorgesehen werden kann, die bisher unter das Regelungsverfahren mit Kontrolle fielen, da die Definition delegierter Rechtsakte in Artikel 290 Absatz 1 AEUV weitgehend der Definition dieser Rechtsakte entspricht. Sofern bestimmte nicht wesentliche Vorschriften im Wege von delegierten Rechtsakten festgelegt werden, sollen diese regelmäßig erst nach vorheriger Anhörung von Experten aus den Mitgliedstaaten erlassen werden. Geäußerte Bedenken sollte die Kommission ernsthaft prüfen und gegebenenfalls ihren Vorschlag entsprechend anpassen oder schlüssig darlegen, warum sie diesen Bedenken nicht folgt. Umgekehrt ist bei den anderen Verfahren des Komitologie-Beschlusses in der Regel eine Ersetzung durch Durchführungsrechtsakte indiziert.



Drucksache 97/11

... Der Bundesrat bekräftigt seine Auffassung, dass grundsätzlich in den Fällen die Befugnis zum Erlass von delegierten Rechtsakten vorgesehen werden kann, die bisher unter das Regelungsverfahren mit Kontrolle fielen, da die Definition delegierter Rechtsakte in Artikel 290 Absatz 1 AEUV weitgehend der Definition dieser Rechtsakte entspricht. Sofern bestimmte nicht wesentliche Vorschriften im Wege von delegierten Rechtsakten festgelegt werden, sollen diese regelmäßig erst nach vorheriger Anhörung von Experten aus den Mitgliedstaaten erlassen werden. Geäußerte Bedenken sollte die Kommission ernsthaft prüfen und gegebenenfalls ihren Vorschlag entsprechend anpassen oder schlüssig darlegen, warum sie diesen Bedenken nicht folgt. Umgekehrt ist bei den anderen Verfahren des Komitologie-Beschlusses in der Regel eine Ersetzung durch Durchführungsrechtsakte indiziert.



Drucksache 269/11

... Was die Ähnlichkeit zwischen dem Regelungsverfahren mit Kontrolle im Rahmen des Komitologie-Beschlusses und den Bestimmungen des Artikels 290 AEUV für delegierte Rechtsakte anbelangt, auf die unter Punkt 5 und 7 der Stellungnahme des Bundesrates verwiesen wird, so hat sich die Kommission mit diesem Aspekt in Abschnitt 2.1. ihrer Mitteilung zur Umsetzung von Artikel 290 AEUV befasst. Darin heißt es: „Unter rein redaktionellen Gesichtspunkten entspricht die Definition delegierter Rechtsakte in Artikel 290 Absatz 1 weitgehend der Definition der Rechtsakte, die im Sinne des Beschlusses



Drucksache 815/1/10

... Da auch die Länder bei der Umsetzung und Anwendung der Vorschriften direkt betroffen sind, muss gerade vor dem Hintergrund des neuen Instruments der EU-Rechtsetzung im Rahmen delegierter Rechtakte eine Beteiligung der Länder auch im Vorfeld gewährleistet sein und die Anwendung des Instruments der delegierten Rechtsakte muss sehr sorgsam geprüft und begleitet werden können. Eine Ermächtigung für delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 290 AEUV sollte daher ausschließlich in den Fällen vorgesehen werden, in denen bisher nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle im Sinne des Komitologie-Beschlusses verfahren wurde. Sofern bestimmte nicht wesentliche Änderungen oder Ergänzungen im Wege von delegierten Rechtsakten festgelegt werden, sollten diese erst nach vorheriger Anhörung von Experten aus Verwaltungen der Mitgliedstaaten erlassen werden.

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Drucksache 815/1/10




Zu Artikel 31

Zu Artikel 33

Zu Artikel 37


 
 
 


Drucksache 601/1/10

... 4. Er fordert die Kommission auf, bei dieser Wahl in allen Fällen, in denen eine Notwendigkeit einheitlicher Bedingungen für die Durchführung von EU-Rechtsakten besteht, gemäß den Vorgaben des Vertrags von Lissabon (Artikel 291 AEUV) die Festlegungen im Wege von Durchführungsrechtsakten zu treffen. Dies soll insbesondere dann gelten, wenn es sich nicht um Rechtsakte handelt, die bislang unter das Regelungsverfahren mit Kontrolle im Sinne des Komitologie-Beschlusses fallen.

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Drucksache 601/1/10




Zur Anpassung an den Vertrag über die Arbeitsweise der EU

Zu den inhaltlichen Vorschlägen

Zu Ziffern 1, 6, 8 bis 13 und 15 bis 18:

Zu Ziffer 14:

Direktzuleitung der Stellungnahme


 
 
 


Drucksache 601/10 (Beschluss)

... 4. Er fordert die Kommission auf, bei dieser Wahl in allen Fällen, in denen eine Notwendigkeit einheitlicher Bedingungen für die Durchführung von EU-Rechtsakten besteht, gemäß den Vorgaben des Vertrags von Lissabon (Artikel 291 AEUV) die Festlegungen im Wege von Durchführungsrechtsakten zu treffen. Dies soll insbesondere dann gelten, wenn es sich nicht um Rechtsakte handelt, die bislang unter das Regelungsverfahren mit Kontrolle im Sinne des Komitologie-Beschlusses fallen.

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Drucksache 601/10 (Beschluss)




Zur Anpassung an den Vertrag über die Arbeitsweise der EU

Zu den inhaltlichen Vorschlägen

Direktzuleitung der Stellungnahme


 
 
 


Drucksache 602/10 (Beschluss)

... 4. Er fordert die Kommission auf, bei dieser Wahl in allen Fällen, in denen eine Notwendigkeit einheitlicher Bedingungen für die Durchführung von EU-Rechtsakten besteht, gemäß den Vorgaben des Vertrags von Lissabon (Artikel 291 AEUV) die Festlegungen im Wege von Durchführungsrechtsakten zu treffen. Dies soll insbesondere dann gelten, wenn es sich nicht um Rechtsakte handelt, die bislang unter das Regelungsverfahren mit Kontrolle im Sinne des Komitologie-Beschlusses fallen.

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Drucksache 602/10 (Beschluss)




Zur Anpassung an den Vertrag über die Arbeitsweise der EU

Zu den inhaltlichen Vorschlägen

Direktzuleitung der Stellungnahme


 
 
 


Drucksache 602/1/10

... 4. Er fordert die Kommission auf, bei dieser Wahl in allen Fällen, in denen eine Notwendigkeit einheitlicher Bedingungen für die Durchführung von EU-Rechtsakten besteht, gemäß den Vorgaben des Vertrags von Lissabon (Artikel 291 AEUV) die Festlegungen im Wege von Durchführungsrechtsakten zu treffen. Dies soll insbesondere dann gelten, wenn es sich nicht um Rechtsakte handelt, die bislang unter das Regelungsverfahren mit Kontrolle im Sinne des Komitologie-Beschlusses fallen.

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Drucksache 602/1/10




Zur Anpassung an den Vertrag über die Arbeitsweise der EU

Zu den inhaltlichen Vorschlägen

Direktzuleitung der Stellungnahme


 
 
 


Drucksache 875/09

... Komitologie-Beschluss

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Drucksache 875/09




Mitteilung

1. Einleitung

2. Geltungsbereich delegierter Rechtsakte

2.1. Verhältnis zum Regelungsverfahren mit Kontrolle PRAC

2.2. Verhältnis zu Durchführungsrechtsakten

2.3. Kriterien zur Umsetzung von Artikel 290

3. Bedingungen für Befugnisübertragungen

3.1. Inhaltliche Beschränkungen

3.2. Zeitliche Beschränkungen

4. Erlass delegierter Rechtsakte

4.1. Autonomie der Kommission

4.2. Vorarbeiten zum Erlass delegierter Rechtsakte

5. Kontrolle delegierter Rechtsakte

5.1. Allgemeine Überlegungen

5.2. Widerrufsrecht

5.3. Einspruchsrecht

5.3.1. Fristen

5.3.2. Begründung

5.3.3. Wirkungen des Einspruchs

5.3.4. Dringlichkeitsverfahren

6. Schlussfolgerung

Anhang

3 Muster

3 Erwägungsgrund

Artikel zur
Übertragung von Befugnissen

Artikel A Ausübung der Befugnisübertragung

Option 1

Option 2

Artikel B Widerruf der Befugnisübertragung Artikel C Einwände gegen delegierte Rechtsakte

Option 1

Option 2

Artikel D Dringlichkeitsverfahren8

 
 
 


Drucksache 500/06

... 21. Titel III enthält in den Artikeln 16 bis 20 Schlussbestimmungen, die Folgendes betreffen: die Errichtung eines aus Vertretern der Mitgliedstaaten bestehenden Verwaltungsausschusses (Artikel 16) im Einklang mit dem Komitologie-Beschluss des Rates21, den Jahresbericht der Kommission über die Durchführung der Hilfemaßnahmen im Rahmen dieser Verordnung (Artikel 17), den als finanzieller Bezugsrahmen dienenden Betrag für die Umsetzung der Verordnung (Artikel 18) und die Überprüfung dieser Verordnung nach vier Durchführungsjahren (Artikel 19) auf der Grundlage eines Kommissionsvorschlags.

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Drucksache 500/06




Begründung

Vorschlag

Titel I
Ziele und Geltungsbereich

Artikel 1
Ziele

Artikel 2
Geltungsbereich

Artikel 3
Komplementarität und Kohärenz der Gemeinschaftshilfe

Titel II
Durchführung

Artikel 4
Allgemeiner Durchführungsrahmen

Artikel 5
Strategiepapiere und deren überarbeitete Fassungen

Artikel 6
Jahresaktionsprogramme

Artikel 7
Sondermaßnahmen

Artikel 8
Unterstützende Maßnahmen

Artikel 9
Förderfähigkeit

Artikel 10
Verwaltung

Artikel 11
Mittelbindungen

Artikel 12
Art der Finanzierungsmaßnahmen

Artikel 13
Teilnahme an Vergabeverfahren und Ursprungsregeln

Artikel 14
Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft

Artikel 15
Bewertung

Titel III
Schlussbestimmungen

Artikel 16
Ausschuss

Artikel 17
Jahresbericht

Artikel 18
Finanzieller Bezugsrahmen

Artikel 19
Überprüfung

Artikel 20
Inkrafttreten

Finanzbogen


 
 
 


Suchbeispiele:


Informationssystem - umwelt-online
Internet

Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen: Abfall, Allgemeines, Anlagentechnik, Bau, Biotechnologie, Energienutzung, Gefahrgut, Immissionsschutz, Lebensmittel & Bedarfsgegenstände, Natur-, Pflanzen-, Tierschutz, Boden/Altlasten, Störfallprävention&Katastrophenschutz, Chemikalien, Umweltmanagement sowie Arbeitsschutz einschließlich des zugehörigen EU-Regelwerkes. Das Informationssystem wird kontinierlich entsprechend den Veröffentlichungen des Gesetzgebers aktualisiert.

Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009, des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.