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21 gefundene Dokumente zum Suchbegriff

"Kennzeichnungselementen"


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Drucksache 543/18

... (2) Zusätzlich zu den in Absatz 1 genannten Kennzeichnungselementen ist der Schlachtkörper mit dem Schlachtdatum und dem Schlachtgewicht zu kennzeichnen."

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 543/18




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

1. Bürgerinnen und Bürger

2. Wirtschaft

3. Verwaltung

F. Weitere Kosten

Verordnung

Verordnung

Artikel 1
Änderung der Verordnung über gesetzliche Handelsklassen und Kategorien für Rinderschlachtkörper

§ 3
Kennzeichnung

§ 4
Ordnungswidrigkeiten

§ 6
Überwachung, Duldungs- und Auskunftspflichten

Artikel 2
Änderung der Verordnung über gesetzliche Handelsklassen für Schweineschlachtkörper

§ 4
Kennzeichnung

§ 5
Ordnungswidrigkeiten

§ 6
Überwachung, Duldungs- und Auskunftspflichten

Artikel 3
Änderung der Verordnung über gesetzliche Handelsklassen für Schaffleisch

§ 1
Gesetzliche Handelsklassen, Einstufung in Kategorien und Kennzeichnung

§ 2a
Überwachung, Duldungs- und Auskunftspflichten

Artikel 4
Änderung der Verordnung über die Preismeldung bei Schlachtkörpern und deren Kennzeichnung

Artikel 5
Änderung der Verordnung über die Anforderungen an die Zulassung von Klassifizierungsunternehmen und Klassifizierern für Schlachtkörper von Rindern, Schweinen und Schafen

Artikel 6
Änderung der Verordnung über Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch

§ 8a
Überwachung, Duldungs- und Auskunftspflichten

Artikel 7
Änderung der Verordnung über Vermarktungsnormen für Eier

§ 7a
Überwachung, Duldungs- und Auskunftspflichten

Artikel 8
Änderung der Verordnung über Vermarktungsnormen für Bruteier und Küken von Hausgeflügel

§ 3
Überwachung durch die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung

§ 4
Ordnungswidrigkeiten

§ 5
Überwachung, Duldungs- und Auskunftspflichten

Artikel 9
Bekanntmachung

Artikel 10
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

III. Alternativen

IV. Verordnungsgebungskompetenz

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VI. Erfüllungsaufwand

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1a

Zu Nummer 1

Zu Nummer 1c

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1a

Zu Nummer 1b

Zu Nummer 1c

Zu Nummer 1d

Zu Nummer 2a

Zu Nummer 2b

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7a

Zu Nummer 7b

Zu Artikel 3

Zu Nummer 1a

Zu Nummer 1b

Zu Nummer 1c

Zu Nummer 2

Zu Artikel 4

Zu Nummer 1a

Zu Nummer 1b

Zu Nummer 1c

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Artikel 5

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Artikel 6

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2a

Zu Nummer 2b

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 6

Zu Nummer 6

Zu Nummer 6

Zu Artikel 7

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Artikel 8

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Artikel 9

Zu Artikel 10


 
 
 


Drucksache 35/14

... Durch die ausschließliche Kennzeichnung landwirtschaftlicher Nutztiere mit injizierbaren oder peroral applizierbaren elektronischen Kennzeichnungssystemen wird die Identifikation und Rückverfolgbarkeit der Tiere bzw. der von diesen Tieren gewonnenen Lebensmittel in einer Weise sichergestellt, die mit einer Kennzeichnung der Tiere mit einem oder zwei visuell ablesbaren Kennzeichnungselementen vergleichbar ist.



Drucksache 398/06 (Beschluss)

... Die Änderung dient der Klarstellung. Aus dem Gesamtzusammenhang der Vorschrift des § 24 wird nicht hinreichend klar, ob sich die Pflicht des § 24 Abs. 2 Satz 3 zur deutschsprachigen Angabe nur auf den Fall der nachträglichen Kennzeichnung des § 24 Abs. 2 Satz 2 bezieht (also auf den Fall, dass der Wirkstoff nachträglich von einem anderen Betrieb als dem Originalhersteller umgefüllt, umverpackt oder umgekennzeichnet wird), oder ob damit auch die Fälle des § 24 Abs. 2 Satz 1 (Kennzeichnung mit den in den dortigen Ziffern 1 bis 8 genannten Kennzeichnungselementen vor dem Inverkehrbringen) gemeint sein sollen. Im letzteren Fall würde dies bedeuten, dass vor jedem Importvorgang (das heißt vor jedem Inverkehrbringen) das Originaletikett stets in deutscher Sprache umformuliert bzw. neu aufgebracht werden müsste, was dann wiederum ein Herstellungsvorgang wäre, der eine Freigabe und die Weiterleitung von Originaldokumenten nach sich zieht. Auch wenn dies nicht vom Verordnungsgeber gewollt ist, gibt der Verordnungstext dennoch die Möglichkeit zu einer entsprechenden Auslegung. Durch die Änderung wird sichergestellt, dass sich die Pflicht zur Angabe in deutscher Sprache tatsächlich nur auf den Fall einer nachträglichen Umkennzeichnung bezieht.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 398/06 (Beschluss)




1. Zu Artikel 1 § 1 Abs. 3 AMWHV

2. Zu Artikel 1 § 2 AMWHV

3. Zu Begriffsdefinitionen

3 4.

5. Mit der Verordnung sollen Regelungen geschaffen werden,

Anlage
Änderungen der Verordnung zur Ablösung der Betriebsverordnung für pharmazeutische Unternehmer

1. Zu Artikel 1 § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 AMWHV

2. Zu Artikel 1 § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 AMWHV

3. Zu Artikel 1 § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AMWHV

4. Zu Artikel 1 § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2a - neu - AMWHV

5. Zu Artikel 1 § 1 Abs. 5 - neu - und § 26 Abs. 3 AMWHV

6. Zu Artikel 1 § 2 Nr. 3 AMWHV

7. Zu Artikel 1 § 2 Nr. 5 AMWHV

8. Zu Artikel 1 § 6 Abs. 1 Satz 3 AMWHV

9. Zu Artikel 1 § 7 Abs. 5 Satz 2 AMWHV

10. Zu Artikel 1 § 12 Abs. 1 Satz 5 und 6 AMWHV

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

11. Zu Artikel 1 § 13 Abs. 7 Satz 1 und Abs. 8 AMWHV

12. Zu Artikel 1 § 15 Abs. 5 - neu - AMWHV

13. Zu Artikel 1 § 16 Abs. 6 Satz 2 AMWHV

14. Zu Artikel 1 § 17 Abs. 2 AMWHV

15. Zu Artikel 1 § 17 Abs. 6 Satz 5 AMWHV

16. Zu Artikel 1 § 24 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, 2. Halbsatz AMWHV

17. Zu Artikel 1 § 24 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 und Satz 2 AMWHV

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

18. Zu Artikel 1 § 24 Abs. 2 Satz 1 Nr. 8 AMWHV

19. Zu Artikel 1 § 24 Abs. 2 Satz 2 bis 5, Satz 6 und 7 - neu -, Abs. 3 - neu - AMWHV

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe c

20. Zu Artikel 1 § 25 Abs. 2 AMWHV

21. Zu Artikel 1 § 25 Abs. 4 Satz 3 - neu - und § 26 Abs. 1 Satz 1 AMWHV

22. Zu Artikel 1 § 31 Abs. 4 Satz 5 - neu - und Abs. 5 Satz 3 - neu - AMWHV

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

23. Zu Artikel 1 § 31 Abs. 10 Satz 1 bis 3 AMWHV

24. Zu Artikel 1 §§ 32 und 33 AMWHV


 
 
 


Drucksache 398/1/06

... Die Änderung dient der Klarstellung. Aus dem Gesamtzusammenhang der Vorschrift des § 24 wird nicht hinreichend klar, ob sich die Pflicht des § 24 Abs. 2 Satz 3 zur deutschsprachigen Angabe nur auf den Fall der nachträglichen Kennzeichnung des § 24 Abs. 2 Satz 2 bezieht (also auf den Fall, dass der Wirkstoff nachträglich von einem anderen Betrieb als dem Originalhersteller umgefüllt, umverpackt oder umgekennzeichnet wird), oder ob damit auch die Fälle des § 24 Abs. 2 Satz 1 (Kennzeichnung mit den in den dortigen Ziffern 1 bis 8 genannten Kennzeichnungselementen vor dem Inverkehrbringen) gemeint sein sollen. Im letzteren Fall würde dies bedeuten, dass vor jedem Importvorgang (das heißt vor jedem Inverkehrbringen) das Originaletikett stets in deutscher Sprache umformuliert bzw. neu aufgebracht werden müsste, was dann wiederum ein Herstellungsvorgang wäre, der eine Freigabe und die Weiterleitung von Originaldokumenten nach sich zieht. Auch wenn dies nicht vom Verordnungsgeber gewollt ist, gibt der Verordnungstext dennoch die Möglichkeit zu einer entsprechenden Auslegung. Durch die Änderung wird sichergestellt, dass sich die Pflicht zur Angabe in deutscher Sprache tatsächlich nur auf den Fall einer nachträglichen Umkennzeichnung bezieht.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 398/1/06




1. Zu Artikel 1 § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 AMWHV

2. Zu Artikel 1 § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 AMWHV

3. Zu Artikel 1 § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 AMWHV

4. Zu Artikel 1 § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AMWHV

5. Zu Artikel 1 § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2a - neu - AMWHV

6. Zu Artikel 1 § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 - neu - AMWHV

7. Zu Artikel 1 § 2 Nr. 3 AMWHV

8. Zu Artikel 1 § 2 Nr. 5 AMWHV

9. Zu Artikel 1 § 6 Abs. 1 Satz 3 AMWHV

10. Zu Artikel 1 § 7 Abs. 5 Satz 2 AMWHV

11. Zu Artikel 1 § 12 Abs. 1 Satz 5 und 6 AMWHV

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

12. Zu Artikel 1 § 13 Abs. 7 Satz 1 und Abs. 8 AMWHV

13. Zu Artikel 1 § 15 Abs. 5 - neu - AMWHV

14. Zu Artikel 1 § 16 Abs. 6 Satz 2 AMWHV

15. Zu Artikel 1 § 17 Abs. 2 AMWHV

16. Zu Artikel 1 § 17 Abs. 6 Satz 5 AMWHV

17. Zu Artikel 1 § 19 Abs. 4 Satz 4 AMWHV

18. Zu Artikel 1 § 24 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, 2. Halbsatz AMWHV

19. Zu Artikel 1 § 24 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 und Satz 2 AMWHV

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

20. Zu Artikel 1 § 24 Abs. 2 Satz 1 Nr. 8 AMWHV

21. Zu Artikel 1 § 24 Abs. 2 Satz 2 bis 5, Satz 6 und 7 - neu -, Abs. 3 - neu - AMWHV

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe c

22. Zu Artikel 1 § 25 Abs. 2 AMWHV

23. Zu Artikel 1 § 25 Abs. 5 - neu - AMWHV

24. Zu Artikel 1 § 31 Abs. 4 Satz 5 - neu - und Abs. 5 Satz 3 - neu - AMWHV

Zu Buchstabe b

25. Zu Artikel 1 § 31 Abs. 10 Satz 1 bis 3 AMWHV

26. Zu Artikel 1 §§ 32 und 33 AMWHV

28. Zu Artikel 1 § 1 Abs. 3 AMWHV

29. Zu Artikel 1 § 2 AMWHV

30. Zu Begriffsdefinitionen


 
 
 


Drucksache 213/17 PDF-Dokument



Drucksache 647/16 PDF-Dokument



Suchbeispiele:


Informationssystem - umwelt-online
Internet

Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen: Abfall, Allgemeines, Anlagentechnik, Bau, Biotechnologie, Energienutzung, Gefahrgut, Immissionsschutz, Lebensmittel & Bedarfsgegenstände, Natur-, Pflanzen-, Tierschutz, Boden/Altlasten, Störfallprävention&Katastrophenschutz, Chemikalien, Umweltmanagement sowie Arbeitsschutz einschließlich des zugehörigen EU-Regelwerkes. Das Informationssystem wird kontinierlich entsprechend den Veröffentlichungen des Gesetzgebers aktualisiert.

Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009, des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.