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"Kartellrechtsverletzungen"
Drucksache 514/1/13
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über bestimmte Vorschriften für Schadensersatzklagen nach einzelstaatlichem Recht wegen Zuwiderhandlungen gegen wettbewerbsrechtliche Bestimmungen der Mitgliedstaaten und der Europäischen Union - COM(2013) 404 final
... 18. Der Bundesrat hält die Vorgaben in Artikel 10 des Richtlinienvorschlags zur Ausgestaltung der Verjährung von Schadensersatzansprüchen aus Kartellrechtsverletzungen im Wesentlichen für sachgerecht. Das gilt namentlich für die subjektive Anknüpfung des Verjährungsbeginns, die Rechtsfolgen einer dauernden oder fortgesetzten Zuwiderhandlung sowie für die Hemmungswirkung einschlägiger Maßnahmen der Kartellrechtsbehörden. Dass die durch solche Maßnahmen ausgelöste Ablaufhemmung ein Jahr dauern soll, erscheint angemessen, aber für Betroffene auch ausreichend, um anschließend ihre individuellen Ansprüche zu verfolgen. Insofern ist aber zu berücksichtigen, dass die durch behördliche Verfahren bewirkte Verjährungshemmung von Ansprüchen gegen Kronzeugen früher enden kann als gegen die übrigen Kartellbeteiligten, nämlich dann, wenn der Bescheid gegen den Kronzeugen bereits in Bestandskraft erwachsen ist, die anderen Kartellbeteiligten aber Rechtsmittel eingelegt haben. Kartellgeschädigte, die die Bußgeldadressaten als Gesamtschuldner in Anspruch nehmen wollen, müssen in diesem Fall im Hinblick auf die drohende Verjährung wegen des Anspruchs gegen den Kronzeugen schon relativ früh Klage erheben. Dies kann jedoch mit einem (Kosten-)Risiko zu Lasten der klagenden Partei verbunden sein, die ihre Klage wegen abweichender Feststellungen und Beurteilung entscheidungserheblicher Tatsachen in gerichtlichen Bußgeldentscheidungen letztlich unter Umständen ändern muss.
Drucksache 514/13 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über bestimmte Vorschriften für Schadensersatzklagen nach einzelstaatlichem Recht wegen Zuwiderhandlungen gegen wettbewerbsrechtliche Bestimmungen der Mitgliedstaaten und der Europäischen Union - COM(2013) 404 final
... 14. Der Bundesrat hält die Vorgaben in Artikel 10 des Richtlinienvorschlags zur Ausgestaltung der Verjährung von Schadensersatzansprüchen aus Kartellrechtsverletzungen im Wesentlichen für sachgerecht. Das gilt namentlich für die subjektive Anknüpfung des Verjährungsbeginns, die Rechtsfolgen einer dauernden oder fortgesetzten Zuwiderhandlung sowie für die Hemmungswirkung einschlägiger Maßnahmen der Kartellrechtsbehörden. Dass die durch solche Maßnahmen ausgelöste Ablaufhemmung ein Jahr dauern soll, erscheint angemessen, aber für Betroffene auch ausreichend, um anschließend ihre individuellen Ansprüche zu verfolgen. Insofern ist aber zu berücksichtigen, dass die durch behördliche Verfahren bewirkte Verjährungshemmung von Ansprüchen gegen Kronzeugen früher enden kann als gegen die übrigen Kartellbeteiligten, nämlich dann, wenn der Bescheid gegen den Kronzeugen bereits in Bestandskraft erwachsen ist, die anderen Kartellbeteiligten aber Rechtsmittel eingelegt haben. Kartellgeschädigte, die die Bußgeldadressaten als Gesamtschuldner in Anspruch nehmen wollen, müssen in diesem Fall im Hinblick auf die drohende Verjährung wegen des Anspruchs gegen den Kronzeugen schon relativ früh Klage erheben. Dies kann jedoch mit einem (Kosten-)Risiko zu Lasten der klagenden Partei verbunden sein, die ihre Klage wegen abweichender Feststellungen und Beurteilung entscheidungserheblicher Tatsachen in gerichtlichen Bußgeldentscheidungen letztlich unter Umständen ändern muss.
Zur Vorlage allgemein
Zu den einzelnen Vorschriften Offenlegung von Beweismitteln
2 Beweisbeschränkungen
2 Verjährung
2 Schadensabwälzung
2 Vorteilsabschöpfung
Suchbeispiele:
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Abfall ,
Allgemeines ,
Anlagentechnik ,
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Biotechnologie ,
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Lebensmittel & Bedarfsgegenstände,
Natur -,
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Boden/Altlasten ,
Störfallprävention&Katastrophenschutz ,
Chemikalien ,
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